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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 7 PA 184/06
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 31 Abs. 3 S. 1
VwVfG § 41 Abs. 2
Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Verfahrens zutreffend verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen:

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen. Anzuwenden ist allerdings nicht das Verwaltungszustellungs-, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Entgegen der Ansicht der Klägerin betrifft § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die sog. Montagsregel, nur das Ende einer Frist und ist für den Beginn nicht entsprechend anwendbar. Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rn. 32). Bei der Bestimmung des § 41 Abs. 2 VwVfG handelt es sich weder um eine eigentliche noch um eine uneigentliche Frist, sondern das Gesetz vermutet aus Praktikabilitätsgründen eine pauschalierte Zeitdauer für den Zugang eines Briefes. § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG sind anzuwenden, weil das von der Beklagten gewählte Einwurf-Einschreiben keine förmliche Zustellung nach § 4 Nds.VwZG ist, da es an einer Übergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds.VwZG fehlt.

Es belastet den Empfänger nicht in unzumutbarer Weise, dass die Bekanntgabewirkung auch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eintritt. Insofern ist die Bekanntgabe vergleichbar mit einer Zustellung. Nach § 2 Nds.VwZG tritt die Zustellungswirkung unabhängig von der Art der Zustellung im tatsächlichen Zustellungszeitpunkt ein, auch wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. auch § 12 Abs. 4 Nds.VwZG). Es besteht kein Anlass, Empfänger von Briefen besser zu stellen. Sie könnten sonst sowohl am Beginn wie am Ende einer Frist in den Genuss einer Verlängerung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kommen. Wenn der Brief tatsächlich erst nach dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugeht, kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Drei-Tages-Fiktion entkräftet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.07.1990 - Gr S 1/90 - 19 B 88.185 -, NJW 1991, 1250; VGH B-W, Beschl. v. 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799). Hier ist der Klägerin das Einwurf-Einschreiben jedoch bereits am 08. Oktober 2005 zugegangen.

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