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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 8 KN 4142/01
Rechtsgebiete: GG, HKG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 14 I | |
HKG § 12 | |
HKG § 25 | |
HKG § 26 | |
VwGO § 47 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich als Mitglied des Altersversorgungswerkes der Antragsgegnerin gegen die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters.
Das Altersversorgungswerk der Antragsgegnerin ist eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachsen. Gesetzliche Aufgabe des Versorgungswerkes ist die soziale Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie die soziale Sicherung der Hinterbliebenen. Die Einzelheiten der Leistungen und Beiträge regelt die Kammerversammlung der Antragsgegnerin durch Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung (ASO). Das Alterversorgungswerk arbeitet nach einem Kapitaldeckungsverfahren. Das Altersversorgungswerk besteht seit dem 01. November 1963 als Pflichtversorgung für niedersächsische Zahnärzte. Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen werden und zu diesem Zeitpunkt das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören zugleich dem Altersversorgungswerk als Mitglied an. Zum Jahresende 2002 betrug die Zahl der Mitglieder des Altersversorgungswerkes 5.443. Ruhegeld, d.h. Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, bezogen 774 Personen. Daneben erhielten 605 Witwen und Witwer Hinterbliebenenrente und an 96 Waisen wurde Waisenrente gezahlt. Die Mitglieder des Altersversorgungswerks zahlen einen Beitrag, der dem Höchstsatz des Beitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Liegt das Einkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, so kann eine Beitragsbegrenzung beantragt werden. Verheiratete Mitglieder haben zur Finanzierung der Hinterbliebenenrente für ihren Ehegatten einen erhöhten Beitrag zu zahlen. Jüngere Mitglieder des Alterversorgungswerkes hatten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ASO in der bislang geltenden Fassung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente.
Die am 30. April 1960 geborene Antragstellerin war ab 1987 Mitglied im Ärztlichen Altersversorgungswerk und wechselte im Oktober 1995 in das Altersversorgungswerk der Antragsgegnerin. Die in das Ärztliche Altersversorgungswerk gezahlten Beiträge wurden in das Altersversorgungswerk der Antragsgegnerin überführt. In den der Antragstellerin erteilten jährlichen Bescheiden, die u. a. den zu zahlenden monatlichen Beitrag betrafen, wurde ihr Pensionsalter jeweils mit "60" ausgewiesen.
Das gemäß § 29 Abs. 1 ASO mindestens alle drei Jahre zu erstellende versicherungsmathematische Gutachten zur Lage des Altersversorgungswerkes der Antragsgegnerin kam nach dem Stand vom September 1999 zu der Einschätzung, dass "die in den letzten Jahren außerordentlich gestiegene Lebenserwartung, die bei Gewährung von Rentenzusagen zu gewaltig erhöhten Rentenbezugszeiten führt, und die Gewissheit, dass dieser Prozess sich noch fortsetzen wird", zu neuen Berechnungsgrundlagen führen würden. Die bestehenden Ansprüche seien höher zu bewerten, so dass die Deckungsrückstellung entsprechend erhöht werden müsse. Eine solche Erhöhung sei jedoch ohne Änderung der Alterssicherungsordnung nicht möglich. Deshalb wurde eine Erhöhung des Renteneintrittsalters von 60 auf 62 Jahre sowie eine Herabsetzung der Berufsunfähigkeits- und der sich anschließenden Altersrente auf 85 % der regulären Altersrente angeregt. Die Satzungsänderungen sollten in erster Linie bei den jüngeren Mitgliedern zum Tragen kommen, weil das aus den Beiträgen dieser Mitglieder gebildete Kapital nach dem gegenwärtigen Prognosestand nicht ausreiche, ihre Rente über die längere Bezugszeit zu finanzieren. Den betroffenen Mitgliedern solle jedoch die Wahl offen stehen, unter Hinnahme einer Rentenkürzung oder durch Zahlung höherer Beiträge das bisherige Renteneintrittsalter von 60 Jahren beizubehalten.
Auf der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 5./6. November 1999 gab es für eine offenbar beabsichtigte weitergehende Änderung der ASO nicht die erforderliche Mehrheit. In der daraufhin einberufenen außerordentlichen Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 wurde eine in Vorgesprächen abgestimmte Empfehlung zur Änderung der ASO vorgelegt. Diese Empfehlung bezog sich auf Änderungen der §§ 12 und 13 ASO. § 12 ASO sollte in der Fassung der Empfehlung - soweit erkennbar - aus drei Absätzen bestehen, § 13 ASO fünf Absätze umfassen; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. September 2004 Bezug genommen. Nach Seite 4 des Protokolls der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 wurde dort folgender Beschluss mit 58 Ja- und einer Neinstimme angenommen: "Die Kammerversammlung beschließt die der Kammerversammlung vom Leitenden Ausschuss vorgelegten Empfehlungen zur Änderung der Alterssicherungsordnung des Altersversorgungswerkes (§§ 12 + 13). Die von der Kammerversammlung beschlossene Satzungsänderung tritt am 1.1.2000 in Kraft." Im Anschluss an diesen Text wurde im Sitzungsprotokoll folgende Fassung der Satzungsänderung abgedruckt:
"§ 12 Altersrente
(1) Das Alterversorgungswerk gewährt eine monatliche Altersrente.
(2) Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat, der auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Pensionierungsalter) folgt.
Als Pensionierungsalter gilt die Vollendung des 63. Lebensjahres für alle nach dem 31.12.1999 begründeten Mitgliedschaften.
Für Mitgliedschaften, die am 31.12.1999 bestanden haben, gilt folgende Regelung:
1. Bei Mitgliedern der Geburtsjahre 1962 und jünger erhöht sich das bisherige Pensionierungsalter um 3 Jahre.
2. Bei Mitgliedern der Geburtsjahre 1941 - 1961 erhöht sich das bisherige Pensionierungsalter wie folgt:
Geb. Jahr 1941 um 3 Monate
Geb. Jahr 1942/43 um 6 Monate
Geb. Jahr 1944/45 um 9 Monate
Geb. Jahr 1946/47 um 12 Monate
Geb. Jahr 1948/49 um 15 Monate
Geb. Jahr 1950/51 um 18 Monate
Geb. Jahr 1952/53 um 21 Monate
Geb. Jahr 1954/55 um 24 Monate
Geb. Jahr 1956/57 um 27 Monate
Geb. Jahr 1958/59 um 30 Monate
Geb. Jahr 1960/61 um 33 Monate
3. Mitglieder des Geburtsjahres 1940 und ältere sowie solche, die auf die Rentenanpassung nach § 12c verzichten, behalten ihr bisher maßgebendes Pensionierungsalter. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unbedingt schriftlich bis zum 30.06.2000 abzugeben.
(3) Das Mitglied kann das Pensionierungsalter um höchstens drei Jahre, jedoch nicht vor das 60. Lebensjahr, vorverlegen. Die Altersrente wird dann nach den Rechnungsgrundlagen des Werkes gekürzt. § 13 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Das Alterversorgungswerk gewährt bei Vorliegen völliger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 70% der Altersrente gemäß § 12a. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit, frühestens aber auf den Eingang des Antrages beim Altersversorgungswerk, folgt. Der Anspruch endet mit dem Monat, von dem ab keine völlige Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Ab Folgemonat lebt die Beitragszahlungspflicht wieder auf. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet spätestens mit Beginn der Altersrente.
(2) bis (5) unverändert."
Unter der Überschrift "Alterssicherungsordnung des Altersversorgungswerkes (ASO) - Amtliche Bekanntmachung" wurde daraufhin in den Zahnärztlichen Nachrichten Niedersachsen (ZNN) 1999, Heft 12, S. 18, bekannt gemacht, dass die Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 18. Dezember 1999 die Änderung der folgenden Paragraphen der Alterssicherungsordnung des Altersversorgungswerkes beschlossen habe:
"§ 12 Altersrente
§ 12 Absätze 2 und 3 haben folgenden neuen Wortlaut:
(2) Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat, der auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Pensionierungsalter) folgt.
Als Pensionierungsalter gilt die Vollendung des 63. Lebensjahres für alle nach dem 31.12.1999 begründeten Mitgliedschaften.
Für Mitgliedschaften, die am 31.12.1999 bestanden haben, gilt folgende Regelung:
1. Bei Mitgliedern der Geburtsjahre 1962 und jünger erhöht sich das bisherige Pensionierungsalter um 3 Jahre.
2. Bei Mitgliedern der Geburtsjahre 1941 - 1961 erhöht sich das bisherige Pensionierungsalter wie folgt:
Geb. Jahr 1941 um 3 Monate
Geb. Jahr 1942/43 um 6 Monate
Geb. Jahr 1944/45 um 9 Monate
Geb. Jahr 1946/47 um 12 Monate
Geb. Jahr 1948/49 um 15 Monate
Geb. Jahr 1950/51 um 18 Monate
Geb. Jahr 1952/53 um 21 Monate
Geb. Jahr 1954/55 um 24 Monate
Geb. Jahr 1956/57 um 27 Monate
Geb. Jahr 1958/59 um 30 Monate
Geb. Jahr 1960/61 um 33 Monate
3. Mitglieder des Geburtsjahres 1940 und ältere sowie solche, die auf die Rentenanpassung nach § 12c verzichten, behalten ihr bisher maßgebendes Pensionierungsalter. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unbedingt schriftlich bis zum 30.06.2000 abzugeben.
(3) Das Mitglied kann das Pensionierungsalter um höchstens drei Jahre, jedoch nicht vor das 60. Lebensjahr, vorverlegen. Die Altersrente wird dann nach den Rechnungsgrundlagen des Werkes gekürzt.
§ 13 Berufsunfähigkeitsrente Abs. 1 hat folgenden neuen Wortlaut:
(1) Das Alterversorgungswerk gewährt bei Vorliegen völliger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 70% der Altersrente gemäß § 12a. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem Monat, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit, frühestens aber auf den Eingang des Antrages beim Altersversorgungswerk, folgt. Der Anspruch endet mit dem Monat, von dem ab keine völlige Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Ab Folgemonat lebt die Beitragszahlungspflicht wieder auf. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet spätestens mit Beginn der Altersrente."
Im Anschluss daran folgen in der "Amtlichen Bekanntmachung" der Wortlaut des Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 20. Dezember .1999, mit dem der am 18. Dezember 1999 gefasste Beschluss zur Änderung der Alterssicherungsordnung genehmigt wurde, sowie der Hinweis, dass die vorstehende Änderung am 18. Dezember 1999 beschlossen und vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales genehmigt worden sei und hiermit ausgefertigt werde.
Der Satz, dass die von der Kammerversammlung beschlossene Satzungsänderung am 1. Januar 2000 in Kraft tritt, findet sich in der "Amtlichen Bekanntmachung" auf Seite 18 in den ZNN 12/99 nicht. Im Rahmen der redaktionellen Beiträge in diesem Heft, die sich u. a. mit der außerordentlichen Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 auseinandersetzen, findet sich allerdings auf Seite 17 eine wörtliche Wiedergabe des o.a. Beschlusses der Kammerversammlung.
Wie sich aus dem Abdruck einer von der Antragsgegnerin herausgegebenen aktuellen Fassung der ASO ergibt, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Satzungsänderung aufgrund des Kammerversammlungsbeschlusses vom 18. Dezember 1999 zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, § 12 ASO weiterhin vier Absätze umfasst und § 13 ASO (unverändert) aus sieben Absätzen besteht.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 wurde das Renteneintrittsalter für die Antragstellerin auf 62 Jahre und 9 Monate heraufgesetzt. Nachdem ihr Widerspruch dagegen durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2000 zurückgewiesen worden war, erhob sie vor dem Verwaltungsgericht F. Klage (Az.: 5 A 2772/00), über die noch nicht entschieden ist.
Am 17. Dezember 2001 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt.
Sie hält die angegriffene Satzungsänderung schon aus formellen Gründen für unwirksam. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für eine die Mitglieder belastende und in ihr Eigentumsrecht eingreifende Änderung der Alterssicherungsordnung. Zudem hätten die Mitglieder vor der erfolgten "gravierenden" Änderung befragt werden müssen. Materiell-rechtlich verstoße die erfolgte Satzungsänderung gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Pensionsanwartschaft unterliege aufgrund der selbst geleisteten Beiträge dem Eigentumsgrundrecht. Der in der Erhöhung des Renteneintrittsalters - im Falle der Antragstellerin um 2 Jahre und 9 Monate - liegende Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil er unverhältnismäßig sei. Mangels hinreichender Einsicht in die den versicherungsmathematischen Gutachten zu Grunde gelegten Sterbetafeln werde schon die Erforderlichkeit bezweifelt. Jedenfalls hätten der Antragsgegnerin selbst bei der Annahme, dass die Lebenserwartung der Mitglieder des Alterversorgungswerkes gestiegen und diese gestiegene Lebenserwartung durch eine höhere Rückstellung auszugleichen sei, noch andere Handlungsmöglichkeiten offengestanden, die die Antragstellerin als weniger einschneidend ansieht. Alternativ hätten die bestehenden Renten gekürzt, die allgemeinen Beiträge heraufgesetzt oder aber die Berufsunfähigkeitsrente stärker als erfolgt gekürzt werden können. Zudem hätte den Mitgliedern eine größere Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, einer etwaigen Witwer- oder Witwenrentenanwartschaft sowie hinsichtlich des Rentenbeginns und der Beitragshöhe eingeräumt werden können und müssen. Mit der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters sei außerdem ein Eingriff in die Lebensgestaltung der Mitglieder hinsichtlich des Beginns ihres Ruhestandes verbunden. So habe die Antragstellerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahre 2020 in den Ruhestand zu treten. Nun werde dieser Termin durch die Heraufsetzung ihres Renteneintrittsalters um 2 Jahre und 9 Monate hinausgeschoben. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Ferner verstoße die angegriffene Regelung gegen den Vertrauensgrundsatz. Die Rechtsänderung beinhalte zum Teil, nämlich hinsichtlich der von der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit geleisteten und nunmehr "entwerteten" Beiträge, eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung. Hinsichtlich der zukünftigen Beitragszahlung liege zwar nur eine unechte Rückwirkung vor. Auch diese sei jedoch mangels überwiegender Interessen des Gemeinwohls unzulässig. Schließlich verstoße die Satzungsänderung auch gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Recht auf freie Wahl des Berufes. Sie (die Antragstellerin) werde durch die Satzungsänderung letztlich zu einem längeren Verbleiben im Zahnarztberuf gezwungen. Der darin liegende faktische Eingriff in ihre Berufswahlfreiheit sei unverhältnismäßig.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Alterssicherungsordnung in der Fassung der amtlichen Bekanntmachung (Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen 1999, Heft 12, S. 18) für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
§ 12 HKG stelle eine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage für den Erlass der Alterssicherungsordnung einschließlich der streitigen Satzungsänderung dar. § 12 Abs. 2 Nr. 3 HKG sehe seit der Gesetzesänderung vom 19. Juni 1996 (GVBl. S. 259) ausdrücklich vor, dass in der Satzung für eine solche Versorgungseinrichtung auch Art und Umfang der Versorgungsleistungen zu regeln sind. Dies schließe die Befugnis ein, den Zeitpunkt des Beginns einer in der Versorgungssatzung vorgesehenen Altersrente zu regeln und gegebenenfalls zu ändern. Die von der Antragstellerin für notwendig gehaltene Anhörung der Mitglieder vor einer Satzungsänderung bzw. eine Urabstimmung der Mitglieder über die Satzungsänderung seien rechtlich nicht vorgesehen.
Ergänzend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach § 4 Abs. 2 ihrer Kammersatzung Beschlüsse in dem Mitteilungsblatt der Kammer oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen sind. Vorliegend seien die Mitglieder über die Satzungsänderung durch Rundschreiben informiert wurden; dabei sei auf den Zeitpunkt der Änderung ab dem 1. Januar 2000 hingewiesen worden. Im Übrigen sei aus §§ 4 Abs. 2, 18 der Kammersatzung abzuleiten, dass Satzungen der Antragsgegnerin mangels abweichender Regelungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Mitglieder des Altersversorgungswerkes hätten also durch die ihnen übersandten Rundschreiben und Bescheide sowie aus den redaktionellen Beiträgen in den ZNN gewusst, was die Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossen habe und dass die beschlossene Satzungsänderung am 1. Januar 2000 in Kraft treten solle. Daher sei es unerheblich, dass in der amtlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses das Datum des Inkrafttretens fehle und der veröffentlichte Text geringfügig von dem beschlossenen abweiche.
Materiell-rechtlich sei die Satzungsänderung ebenfalls rechtmäßig. Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters zwinge die betroffenen Mitglieder nicht zu einer Verlängerung ihrer Berufstätigkeit. Sie könnten, wenn auch mit Abschlägen, unverändert mit 60 Jahren Altersrente erhalten. Daher liege in der Satzungsänderung schon kein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Im Übrigen sei der Eingriff jedenfalls verhältnismäßig und wahre den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Antragsgegnerin hätten verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, um den - bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Mitglieder - gestiegenen Finanzierungsbedarf des Alterversorgungswerkes zu decken. Der Kammerversammlung habe es im Rahmen ihrer Satzungsautonomie freigestanden, sich für die erfolgte Lösung zu entscheiden. Durch die Satzungsänderung würden gezielt diejenigen jüngeren Mitglieder belastet, die im Verhältnis zu den älteren Mitgliedern eine höhere Lebenserwartung hätten und daher bei der gebotenen pauschalierten Betrachtungsweise mit einem längeren Bezug von Altersrente rechnen könnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Mitglieder stehe der Satzungsänderung nicht entgegen. Sie wirke sich erst in Zukunft aus und entfalte daher allenfalls eine sogenannte unechte Rückwirkung. Diese sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Finanzkraft des Altersversorgungswerkes und unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder gerechtfertigt, zumal den Mitgliedern verschiedene Möglichkeiten offen stünden, das ursprüngliche Renteneintrittsalter beizubehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft, weil der in den Zahnärztlichen Nachrichten Niedersachsen (ZNN), 1999, Heft 12, S. 18, amtlich bekannt gegebene "Satzungsbeschluss der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 18. Dezember 1999" über die Änderung der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 7 Nds. VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag ist fristgerecht binnen zwei Jahren nach der Bekanntmachung der angegriffenen Satzungsänderung gestellt worden, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Heft 12 der ZNN 1999, in dem die Satzungsänderung amtlich bekannt gemacht worden ist, ist am 21. Dezember 1999 ausgegeben worden. Der Normenkontrollantrag ist am 17. Dezember 2001 und damit binnen zwei Jahren ab Veröffentlichung der Satzungsänderung gestellt worden.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die Satzungsänderung in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die geschützte Rechtsposition ergibt sich aus dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfGE 53, 257, 290 f.). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 53, 257, 290 f.; 69, 272, 300; 97, 271, 284). Diese Grundsätze für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf Ansprüche von Mitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 -) und führen vorliegend dazu, dass auch die Rentenanwartschaft der Antragstellerin bzw. von Mitgliedern in vergleichbarer Position verfassungsrechtlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Denn bei ihrem Rentenanwartschaftsrecht handelt es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die hinsichtlich des Altersrentenanspruchs ausschließlich auf Eigenleistungen des Mitglieds beruht, im Alter seiner Existenzsicherung dienen soll und ihm schließlich nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet ist.
Der Schutzbereich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rentenanwartschaft bezieht sich nach der hier maßgeblichen Alterssicherungsordnung (vgl. zu Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschl. vom 3.2.2004 - 1 BvR 2491/97 -, NVwZ 2004, 604 ff.; BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 44/02 R -) auch auf die Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr. Denn zwischen dem zu zahlenden Beitrag und der Höhe und dem Beginn der Altersrente besteht nach der ASO ein unmittelbarer Zusammenhang. Jede Veränderung der Beitragshöhe zieht nach § 12a ASO i.V.m. Anlage 1 sofort eine entsprechende - äquivalente - Veränderung der zugesagten Rentenhöhe nach sich. Für einen vorgezogenen Renteneintritt ist nach § 19 Abs. 1 ASO ein erhöhter Beitrag zu leisten. Umgekehrt erhöht sich nach § 12 Abs. 4 ASO (a.F.) i.V.m. Anlage 4 die Altersrente, wenn beim Erreichen des Renteneintrittsalters der Beginn der Rentenzahlung aufgeschoben wird. Daher erstreckt sich nach der ASO die auf den Beiträgen des Mitglieds beruhende Rentenanwartschaft nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf den Zeitpunkt der Gewährung einer ungekürzten Altersrente.
Die Antragstellerin kann auch geltend machen, durch die angegriffene Satzungsänderung bereits jetzt in ihrer Rentenanwartschaft als geschützter Rechtsposition verletzt zu sein - und nicht erst im Jahr 2020, in dem sie nach dem bisherigen Recht altersrentenbezugberechtigt ist. Die Norm, mit der das zukünftige Renteneintrittsalter - wie hier - heraufgesetzt wird, trifft die Betroffenen nämlich bereits bei Normerlass und nicht erst in dem zukünftigen Zeitpunkt, in dem sie das bisherige Renteneintrittsalter oder das heraufgesetzte Renteneintrittsalter erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.2.2004, a.a.O.). Bereits bei Normerlass müssen sich die Betroffenen auf die veränderte rentenrechtliche Situation einstellen. Dies gilt auch für die Antragstellerin. Zwar dürfte für Mitglieder im Alter der Antragstellerin, die im Jahr 1960 geboren ist, weder heute oder noch in absehbarer Zeit die Entscheidung anstehen, ob sie ihre berufliche Tätigkeit im Hinblick auf das heraufgesetzte Renteneintrittsalter verlängern oder gegebenenfalls wieder aufnehmen. Bereits bei Normerlass stellte sich aber für die betroffenen Mitglieder die Frage, ob sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 ASO in der "geänderten" Fassung auf die Rentenanpassung nach § 12 c ASO verzichten und dafür ihr bisheriges "Pensionierungsalter" beibehalten wollten. Diese Verzichtserklärung musste "unwiderruflich und unbedingt" bis zum 30. Juni 2000 abgegeben werden. Darüber hinaus besteht gemäß § 19 Abs. 1 ASO die Möglichkeit, durch einmalige oder laufende Zuzahlungen das "Pensionierungsalter" bis auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorzuverlegen. Diese Möglichkeit ist zwar nicht zeitlich befristet. Da sich aber der zu zahlende monatliche Beitrag erhöht, je später das Mitglied sich dazu entschließt, seine Versorgungsansprüche in dieser Weise aufzubessern, ist auch insoweit eine möglichst frühzeitige Entscheidung geboten. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob bei Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 60 Jahren unter Hinnahme einer Rentenkürzung durch das Alterversorgungswerk die entstandene Lücke ergänzend durch private Altersvorsorgemaßnahmen geschlossen werden soll.
Der Antrag ist zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 ASO in der Fassung der Amtlichen Bekanntmachung vom Dezember 1999 erstreckt und nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ASO begrenzt worden. Steht der Teil der angegriffenen Norm, durch die der Antragsteller belastet wird, in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit anderen Normteilen, so sind auch diese zulässiger Antragsgegenstand. Bei einem solchen untrennbaren Regelungszusammenhang können einzelne Normteile nicht allein aufgehoben werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, § 47 Rn. 93 f.). Vorliegend wird die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin zwar unmittelbar nur von der in § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ASO für "Altmitglieder" dieses Geburtsjahrganges vorgesehenen Heraufsetzung des Renteneintrittsalters um 2 Jahre und 9 Monate betroffen. Diese Übergangsregelung steht jedoch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit der in § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 ASO enthaltenen Grundentscheidung der Kammerversammlung, das Renteneintrittsalter für "Neumitglieder" und "Altmitglieder" der Geburtsjahre 1962 und jünger um drei Jahre auf das 63. Lebensjahr zu erhöhen, und den in § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 ASO enthaltenen weiteren Übergangsregelungen für ältere Zahnärzte, die - wie die Antragstellerin - am 31.12.1999 bereits Mitglied im Altersversorgungswerk waren.
Für den Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin die Beibehaltung ihres bisherigen Renteneintrittsalters von 60 Jahren erreichen will, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dabei kann dahin stehen, ob dieser Antrag für das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nutzlos wäre und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn das angehobene Renteneintrittsalter für die Antragstellerin bereits bestandskräftig durch einen Verwaltungsakt festgesetzt worden wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 91 f.). Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 ist zwar das Renteneintrittsalter für die Antragstellerin auf 62 Jahre und 9 Monate neu festgesetzt worden ist. Dagegen hat die Antragstellerin aber vor dem Verwaltungsgericht F. Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Bescheid ist daher nicht bestandskräftig.
Der Normenkontrollantrag ist ungeachtet der nunmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HKG i.d.F. des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 419) gegebenen Teilrechtsfähigkeit des Altersversorgungswerkes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Richtiger Antragsgegner nach dieser Vorschrift ist nämlich diejenige Körperschaft, welche die Rechtsvorschrift erlassen bzw. die Sachkompetenz über die Aufrechterhaltung der Vorschrift inne hat. Dies aber ist nach § 12 Abs. 1 und 6, § 25 Nr. 1 i) HKG unverändert die Antragsgegnerin (und nicht das Altersversorgungswerk).
Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil die von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossene Satzungsänderung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist und dies zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung führt.
Die Bekanntgabe der Satzungsänderung war vorliegend deshalb fehlerhaft, weil das zum materiellen Regelungsinhalt der Satzungsänderung gehörende Datum ihres Inkrafttretens nicht amtlich bekannt gegeben worden ist (a) und außerdem der amtlich bekannt gegebene Text hinsichtlich des § 12 Abs. 4 ASO von dem am 18. Dezember 1999 beschlossenen Text abwich (b). Eine weitere Abweichung, auf die hier nicht näher einzugehen ist, lag hinsichtlich § 13 Abs. 6 und 7 ASO vor.
(a) Gemäß § 25 Nr. 1 i) HKG beschließt die Kammerversammlung über Satzungen, insbesondere über die Alterssicherungsordnung. Dies schließt auch Änderungen der Alterssicherungsordnung ein. Die beschlossene Satzungsänderung bedarf gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 HKG vor ihrer Ausfertigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gemäß § 26 Abs. 2 HKG ist die Satzung schließlich im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.
Das Inkrafttreten einer Norm ist dabei Teil der normativen Regelung selbst, nicht des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 87, 48, 60, m. w. N.). Bestimmt daher der Normgeber den Termin für das Inkrafttreten der Norm, so gehört diese Festlegung zur Norm und ist dementsprechend mit dem übrigen Norminhalt zu veröffentlichen. Dies gilt auch für das Datum, an dem eine von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin beschlossene Satzungsänderung in Kraft treten soll.
Hieran gemessen ist die amtlich bekannt gegebene Änderung der Alterssicherungsordnung unwirksam, weil das von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossene Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung - der 1. Januar 2000 - als Teil der Satzungsänderung in dem Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin zu veröffentlichen war (aa), und zwar im Rahmen der "Amtlichen Bekanntmachung" (bb). Das Datum des Inkrafttretens war aber dort nicht abgedruckt. Das Datum ergab sich auch nicht anderweitig aus dem amtlich veröffentlichen Text (cc) oder durch Rückgriff auf eine allgemeine Regelung (dd). Der darin liegende Fehler führt zur Unwirksamkeit der bekannt gemachten Satzungsänderung (ee).
aa) § 26 Abs. 2 HKG bestimmt ausdrücklich, dass Satzungen im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen sind. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin sind die Zahnärztlichen Nachrichten Niedersachsen (ZNN). Darin war daher die von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossene Änderung der ASO bekannt zu machen.
Aus § 4 Abs. 2 der Kammersatzung der Antragsgegnerin folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind zwar "die von der Kammerversammlung gemäß Abs. 1 und nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gefassten Beschlüsse in dem Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Niedersachsen oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen". Schon wegen des Vorrangs der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 2 HKG kann sich die in § 4 Abs. 2 der Kammersatzung enthaltene Möglichkeit der Veröffentlichung durch Rundschreiben aber nicht auf die Veröffentlichung von Satzungen beziehen. Die amtliche Bekanntgabe von Satzungen darf ausschließlich im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin erfolgen und nicht durch Rundschreiben oder andere Formen der Bekanntgabe ersetzt werden.
Im Übrigen ist in dem - allenfalls in Betracht kommenden - Rundschreiben vom 21. Dezember 1999 weder ausdrücklich der 1. Januar 2000 als Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung benannt noch der vollständige Text der Satzungsänderung in der beschlossenen Form mitgeteilt worden. Selbst wenn daher eine Veröffentlichung in einem Rundschreiben ausreichen sollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes.
bb) Amtlich bekannt gegeben ist der Kammerversammlungsbeschluss vom 18. Dezember 1999 auf der Seite 18 des Heftes 12 der ZNN 1999, auf der aber das Datum des Inkrafttretens nicht genannt wird. Diese Seite war mit "Alterssicherungsordnung des Altersversorgungswerks - Amtliche Bekanntmachung" überschrieben. Sie sollte also dem Wortlaut nach den Text der Satzungsänderung wiedergeben, der am 18. Dezember 1999 von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, nachfolgend von der Aufsichtsbehörde genehmigt und vom Präsidenten der Antragsgegnerin am 21. Dezember 1999 ausgefertigt worden war. Mit der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung" wurde zum Ausdruck gebracht, dass dies die maßgebliche, vollständige Fassung der Satzungsänderung sein sollte.
Auf die weiteren Ausführungen, die sich auf Seite 17 desselben Heftes 12 der ZNN 1999 im redaktionellen Teil wiederfinden, kann nicht ersatzweise oder ergänzend zurückgegriffen werden. In diesem Teil des Heftes wurde zwar über die außerordentliche Kammerversammlung berichtet und dabei u. a. auch der Teil des Beschlusses der Kammerversammlung zitiert, der das Inkrafttreten der Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 regelt. Dieser redaktionelle Beitrag auf Seite 17 des Heftes ist aber eindeutig nicht als "Amtliche Bekanntmachung" zu verstehen. Daher kann diese Veröffentlichung auch nicht ersatzweise an die Stelle der auf Seite 18 erfolgten "Amtlichen Bekanntmachung" treten. Schließlich kann die auf Seite 18 erfolgte "Amtliche Bekanntmachung" der Satzungsänderung auch nicht hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens um diesen auf Seite 17 wiedergegeben Teil des Beschlusses ergänzt werden. Sinn und Zweck der amtlichen Bekanntmachung einer Norm ist es, die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass die Rechtsunterworfenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283, 291). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sich die Normänderung nur teilweise aus der so überschriebenen Bekanntmachung ergäbe und im Übrigen aus sonstigen "redaktionellen" Beiträgen zu ergänzen wäre. Es ist den Betroffenen nicht zuzumuten, sich den Normtext aus verschiedenen, z.T. nicht als "Amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Quellen "zusammenzustellen".
cc) Es kann dahin stehen, ob die amtliche Bekanntgabe des vom Normgeber gesondert beschlossenen Tages des Inkrafttretens einer Normänderung ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn sich im Übrigen aus dem amtlich bekannt gegebenen Normtext hinreichend sicher das Datum des Inkrafttretens ergibt. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben.
Rückschlüsse auf das Datum, zu dem die geänderte Fassung der Alterssicherungsordnung in Kraft treten sollte, lassen sich aus dem auf Seite 18 des Heftes 12 der ZNN 1999 veröffentlichen Text allenfalls insoweit entnehmen, als die in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 ASO enthaltene Übergangsregelung zwischen Mitgliedschaften bis zum 31. Dezember 1999 einerseits und ab dem 1. Januar 2000 andererseits unterscheidet. Daraus kann aber nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass die Satzungsänderung insgesamt zum 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte. Denn das Datum des Inkrafttretens einer Norm und der Stichtag für eine etwaige Übergangsregelung müssen sich nicht decken, sondern können auseinanderfallen (vgl. Schneider, Gesetzgebung, Rn. 524). Dass hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens auch für die hier streitige Satzungsänderung Unklarheit besteht, wird zudem aus der ergänzend in § 13 Abs. 1 ASO getroffenen Regelung deutlich. Dadurch sollte die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente von 100% auf 70% der Altersrente abgesenkt werden. Insoweit enthält der amtlich veröffentlichte Text weder ein Datum des Inkrafttretens noch eine Übergangsregelung. Es ist daher dem veröffentlichten Wortlaut nicht zu entnehmen, ab wann diese Regelung überhaupt gelten und ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt "Bestandsrentner" ggf. Bestandsschutz genießen, d.h. zu ihren Gunsten das bisherige Recht fortgelten sollte. Daher ersetzt auch das in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 ASO enthaltene Datum für die Übergangsregelung nicht die fehlende Bekanntgabe des Tages, an dem die Satzungsänderung in Kraft treten sollte.
dd) Die unterbliebene amtliche Bekanntgabe des Datums des Inkrafttretens der Satzungsänderung war auch nicht deshalb unerheblich, weil sich das Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung durch Rückgriff auf eine allgemeine Regelung ergab.
Es fehlt eine allgemeine Regelung über das Inkrafttreten von Satzungen der Antragsgegnerin bzw. von Satzungen der nach dem HKG gebildeten Kammern. Das HKG verzichtet insoweit auf eine Regelung. Ebenso wenig enthält die Kammersatzung der Antragsgegnerin eine solche allgemeine Regelung. Sie bestimmt in § 18 lediglich das Datum ihres eigenen Inkrafttretens.
Eine solche allgemeine Regelung kann auch nicht im Wege der Analogie aus sonstigen Regelungen des - maßgeblichen - Landesrechts gewonnen werden. Zwar bestimmt Art. 45 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung für Gesetze und Verordnungen, dass in dem Falle, dass das Gesetz oder die Verordnung den Tag ihres Inkrafttretens nicht selbst bestimmen, sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist. Eine entsprechende Regelung - nämlich das Inkrafttreten mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist - gilt für Satzungen der Gemeinden gemäß § 6 Abs. 5 NGO sowie gemäß § 7 Abs. 5 NLO für allgemeine Satzungen der Landkreise. Für Satzungen, die von der Landwirtschaftskammer zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden, bestimmt hingegen § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 61, ber. S. 176), dass diese bei fehlender Bestimmung eines anderen Zeitpunkts mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten. Bei dieser Rechtslage kann dem Niedersächsischen Landesrecht keine allgemein gültige Norm über den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung entnommen werden, wenn die Satzung selbst keinen Zeitpunkt bestimmt.
Im Übrigen müsste ein Rückgriff auf eine allgemeine Regelung hier auch deshalb scheitern, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn Voraussetzung für den Rückgriff auf eine anderweitige Regelung ist jedenfalls, dass kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade ein Beschluss der Kammerversammlung als Normgeber über den Zeitpunkt des Inkrafttretens vor, da die Satzung in der geänderten Fassung am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte. In einem solchen Fall kann die Satzungsänderung nicht zu einem anderen als dem beschlossenen Datum in Kraft treten.
ee) Wird ein vom Normgeber beschlossenes Datum des Inkrafttretens der Norm nicht amtlich bekannt gemacht, so ist die Normänderung unwirksam (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1992 - 4 NB 20/92 -, NVwZ-RR 1993, 262 f.), da unklar ist, ab wann sie gelten soll. Auch ein Zeitpunkt, ab dem die geänderte Satzung spätestens in Kraft treten sollte, kann nicht bestimmt werden.
Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO entsprechende Heilungsvorschrift, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei nicht fristgerechter Rüge unbeachtlich ist, fehlt für die hier maßgebende Satzung der Antragsgegnerin. Im Übrigen würde sich die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 2 NGO auch nicht auf den hier vorliegenden Mangel der Bekanntmachung der Satzung beziehen.
(b) Nach den vorstehenden Ausführungen war die von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossene Satzungsänderung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 HKG dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, nach Genehmigung die beschlossene und genehmigte Satzungsänderung auszufertigen und schließlich in dieser Fassung durch Veröffentlichung in den ZNN als Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Zwischen dem vom Normgeber - der Kammerversammlung - beschlossenen, dem genehmigten und dem veröffentlichten Text muss dabei Identität bestehen. Dies ist bei der Ausfertigung des bekannt gegebenen Textes zu prüfen und durch die Ausfertigung zu bestätigen (vgl. zu dieser bereits bundesrechtlich vorgegebenen Funktion der Normausfertigung BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204, 208 f., sowie zum Niedersächsischen Landesrecht Nds. OVG, Urt. v. 14.7.1993 - 1 L 6230/92 - OVGE 43, 477, 479). Die veröffentlichte Textfassung darf von der vom Normgeber beschlossenen Fassung nur insoweit abweichen, als Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten betroffen sind. Nur insoweit ist eine Berichtigung zulässig (vgl. zum bundesrechtlichen Gesetzgebungsverfahren BVerfG, Beschl. v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1, 18 f.; BVerwG, Beschl. v. 8.7.1992 - 4 NB 20/92 - a.a.O.). Über Druckfehler oder offenbare Unrichtigkeiten hinausgehende Unklarheiten dürfen nicht bei der Ausfertigung berichtigt werden, sondern sind entweder der Auslegung durch die Behörden und Gerichte zu überlassen oder durch einen erneuten Beschluss der Normgebers zu beseitigen (vgl. Maurer, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 82 Rn. 115). Wird über die zulässige Berichtigung hinaus eine Normfassung abweichend von dem Text, den der Normgeber beschlossen hat, veröffentlicht, so ist die Normgebung unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2004, a.a.O., m.w.N).
Nach diesen Grundsätzen ist die auf Seite 18 des Heftes 12 der ZNN 1999 amtlich bekannt gemachte Textfassung des § 12 ASO auch deshalb unwirksam, weil nach dem von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossenen Text § 12 ASO zukünftig nur aus drei Absätzen bestehen sollte (aa), § 12 ASO in der amtlich bekannt gemachten Textfassung hingegen aus vier Absätzen besteht (bb). Der bekannt gegebene Text stimmt also mit dem beschlossenen nicht überein, ohne dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben sind (cc). Dieser Fehler kann auch nicht auf Teile des geänderten § 12 ASO beschränkt werden (dd).
aa) Nach der im Protokoll der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 abgedruckte Textfassung ist § 12 insgesamt neu gefasst geworden. Er soll zukünftig lediglich noch aus drei Absätzen bestehen, § 12 Abs. 4 ASO zukünftig also wegfallen. Denn § 12 ASO enthält drei Absätze, wobei in Absatz 1 der bisherige Wortlaut wiederholt wird und die Absätze 2 und 3 inhaltlich geändert worden sind. Einen Absatz 4 weist § 12 ASO laut Protokoll hingegen nicht mehr auf. Im Übrigen wird die Annahme, dass § 12 ASO zukünftig nur noch aus drei Absätzen hätte bestehen sollen, dadurch unterstrichen, dass für den nachfolgenden § 13 ASO eine Änderung in Absatz 1 aufgeführt wird und sich anschließend der Hinweis findet, dass die Absätze 2 bis 5 (des § 13) unverändert bleiben. Wenn § 12 Abs. 4 ASO a. F. hätte unverändert bleiben sollen, hätte daher konsequenterweise auch nach § 12 Abs. 3 ASO ein Hinweis folgen müssen, dass § 12 Abs. 4 ASO unverändert bleibt. Dies ist aber nicht erfolgt. Nach dem Beschluss der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 sollte § 12 ASO also zukünftig nur noch aus drei Absätzen bestehen.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass sich der von der Kammerversammlung beschlossene Text der Satzungsänderung nicht aus dem Protokoll der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999, sondern aus den dort in Bezug genommenen "Empfehlungen" ergäbe und nach dem Inhalt der "Empfehlungen" § 12 ASO auch in der geänderten Fassung aus vier Absätzen bestehen solle.
Gegen diese Argumentation spricht schon, dass es gerade Sinn und Zweck des Protokolls ist, den genauen Inhalt des Beschlossenen verbindlich wiederzugeben (vgl. zu dem Protokoll einer Gemeinderatssitzung VGH Mannheim, Urteil v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 - ). Deshalb kann nicht ersatzweise auf einen Text verwiesen werden, der im Protokoll nicht inhaltlich wiedergegeben wird und diesem auch nicht anliegt. Diese Bedeutung des Protokolls der Kammerversammlung wird durch § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung für die Kammerversammlung der Antragsgegnerin unterstrichen. Danach gilt die Niederschrift nämlich als angenommen, wenn nicht binnen eines Monats (nach Zustellung der Niederschrift an jedes Mitglied der Kammerversammlung, die Aufsichtsbehörde und die Bezirkstellen) ein Kammerversammlungsmitglied bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin Einspruch erhebt. Dass vorliegend Einspruch gegen den im Protokoll der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 wiedergegebenen Text der Satzungsänderung erhoben worden ist, ist nicht ersichtlich. Damit gilt der im Protokoll der Kammerversammlung wiedergegebene Text der Satzungsänderung als angenommen; er ist verbindlich.
Im Übrigen sollte § 12 ASO auch nach den "Empfehlungen" in der neuen Fassung zukünftig drei Absätze beinhalten. Die Empfehlungen bestehen aus einer Gegenüberstellung von § 12 "Alte Fassung" und § 12 "Neue Fassung". § 12 in der "neuen Fassung" der "Empfehlungen" enthält jedoch nur drei Absätze. Zwar ist in den Abdruck von § 12 in der "alten Fassung", die in den Empfehlungen der "Neuen Fassung" gegenübergestellt wurde, der bisherige Absatz 4 nicht mit aufgenommen worden. Es ist aber unklar , warum der Abdruck von § 12 Abs. 4 in der "alten Fassung" unterblieb. Zudem kann nicht angenommen werden, der Satzungsgeber habe die Existenz des § 12 Abs. 4 ASO "vergessen". Daher kann aus dem Fehlen des Absatzes 4 in dem Abdruck von § 12 ASO "alter Fassung" nicht geschlossen werden, § 12 ASO habe auch in der "neuen Fassung" aus vier Absätzen bestehen sollen.
bb) Der auf Seite 18 des Heftes 12 der ZNN 1999 amtlich bekannt gemachte Text enthält unter § 12 die Eingangsworte, dass "§ 12 Abs. 2 und 3 folgenden neuen Wortlaut haben", und unter § 13 die einleitenden Worte, dass "Absatz 1 folgenden neuen Wortlaut hat". Daraus folgt, dass § 12 Abs. 4 ASO a.F. unverändert auch Bestandteil von § 12 ASO in der geänderten Fassung bleiben sollte. Damit weicht der veröffentlichte von dem beschlossenen Text ab.
cc) Es handelte sich dabei auch nicht nur um einen Druckfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit, die bei der Ausfertigung hätten berichtigt werden dürfen.
Ein Druckfehler scheidet aus, weil § 12 ASO n.F. sowohl in den "Empfehlungen", die der Kammerversammlung vorlagen, als auch in dem Protokoll dieser Versammlung und in einem unter dem 21. Dezember 1999 an alle Mitglieder des Altersversorgungswerkes versandten Rundschreiben jeweils nur drei Absätze enthielt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, kann auch nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber während des Änderungsverfahren nur irrtümlich den bisherigen Absatz 4 des § 12 ASO nicht mit in die geänderte Fassung aufgenommen und es sich deshalb um eine Unrichtigkeit gehandelt hat. Jedenfalls wäre diese Unrichtigkeit nicht "offenbar", da unklar ist, ob bzw. in welcher Fassung der Satzungsgeber § 12 Abs. 4 ASO erhalten wollte. Gegen eine unveränderte Fortgeltung spricht, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 ASO a.F. auf die Anlage 4 Bezug nimmt, die nicht der veränderten Regelung in § 12 Abs. 2 und 3 ASO n. F. angepasst ist. In dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Abdruck der ASO "nach dem Stand 1.1.2000" findet sich deshalb zu der Anlage 4 der Hinweis, dass diese Anlage bis zum 31.12.1999 gültig gewesen sei und die jeweils gültige Altersrentenstaffel beim Alterversorgungswerk angefordert werden könne.
dd) Schließlich kann die Unwirksamkeit einer in dieser Form nicht von der Kammerversammlung beschlossenen Fassung der Satzung vorliegend auch nicht auf diejenigen Teile der Satzungsänderung beschränkt werden, in denen Abweichungen gegeben sind, und angenommen werden, dass die Satzung, soweit Übereinstimmung zwischen den unterschiedlichen Fassungen besteht, im Übrigen wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.10.2003 - 1 L 263/03 -). Dies geht schon deshalb nicht, weil gerade unklar ist, inwieweit § 12 ASO einschließlich dessen Absatz 4 und der in Bezug genommenen Anlage 4 geändert werden sollte.
Im Übrigen wäre die Satzungsänderung ohnehin aus dem zuvor unter a) angeführten Grund nicht vollziehbar, da ungeregelt bliebe, zu welchem Zeitpunkt sie in Kraft treten sollte. Dies ist aber notwendiger Norminhalt.
Ende der Entscheidung
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