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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 8 LA 142/06
Rechtsgebiete: SchfG
Vorschriften:
SchfG § 13 | |
SchfG § 26 | |
SchfG § 27 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 8 LA 142/06
Datum: 15.02.2007
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil weder ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen noch zur Zulassung der Berufung führende Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben sind.
Der Kläger dringt mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit des gegen ihn verhängten Warnungsgeldes in Höhe von 4.500,- EUR sowie der für die Durchführung dieser Aufsichtsmaßnahme geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.739,76 EUR nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers bei der gebotenen Gesamtschau so gewichtig gewesen seien, dass sie die Verhängung eines "Warnungsgeldes" in Höhe von 4.500, - EUR, d.h. nahe der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchfG) von 5.000,- EUR, als angemessen und notwendig erscheinen lassen. So habe der Kläger in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen für seine Tätigkeiten erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SchfG) ausgestellt. In den Jahren 2001 bis 2003 habe er die in seinem Kehrbezirk vorhandenen, gewerblich genutzten Dunstabzugshauben nicht überprüft, im Jahr 2003 darüber hinaus lediglich in 87 von 535 Fällen die vorgeschriebene Bescheinigung über eine durchgeführte Feuerstättenschau ausgestellt. Zudem habe er notwendige Kehrungen in nicht unerheblichem Umfang außerhalb der Heizperiode durchgeführt. In einer Vielzahl von Fällen, insbesondere im Neubaugebiet C., habe er es zu Unrecht unterlassen, Tauglichkeitsbescheinigungen für ihm bekannte und in Betrieb genommene Feuerungsanlagen auszustellen. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob der Kläger noch weitere Pflichtverletzungen begangen habe, indem er etwa seinen Kunden überhöhte Arbeitswerte in Rechnung gestellt habe, oder er mit der Art, wie er seine Bücher geführt habe, seiner Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen habe, oder er - wenn auch nur für einen relativ kurzen Zeitraum - zu Unrecht keinen Gesellen beschäftigt habe. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen zunächst ein, dass es keine ausdrückliche normative Regelung darüber gebe, nach der er verpflichtet sei, Rechnungen für die von ihm erbrachten Leistungen zeitnah, mindestens aber jährlich auszustellen. Dies trifft schon im Ansatz nur bedingt zu, rechtfertigt aber unabhängig davon keinesfalls die Annahme, ihm habe insoweit kein Verstoß gegen seine Berufspflichten vorgehalten werden können. Zutreffend ist nur, dass es im Schornsteinfegergesetz, insbesondere in der in § 13 Abs. 1 SchfG enthaltenen Aufzählung der Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters, keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gibt. Mit Wirkung ab dem 1. August 2004 ist der Kläger als Bezirksschonsteinfegermeister aber schon nach allgemeinen, nämlich umsatzsteuerrechtlichen Regelungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UStG) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung seiner grundstücksbezogenen Leistungen eine Rechnung auszustellen. Im Übrigen galt und gilt unabhängig von dieser ausdrücklichen Regelung, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 SchfG ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen hat. Aus dieser generalklauselartigen Beschreibung der Berufspflichten kann zwar kein exakter Zeitpunkt für die Rechungsausstellung abgeleitet werden. Zu der gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung gehört aber ein angemessener Umgang mit den Kunden (vgl. Musielak/Scherer/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, § 27, Rn. 3 m. w. N.). Damit ist es unvereinbar, Rechnungen gehäuft erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist auszustellen. Auf diese Weise wird den Gebührenschuldnern nämlich die Prüfung, ob die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet worden sind, und/oder die Möglichkeit, die geltend gemachten Leistungen auf die Gebäudenutzer abzuwälzen, zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Dass allein schon dieser Pflichtverletzung erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich in einer Vielzahl der gegen den Kläger erhobenen Beschwerden, die ihren Grund in seiner verspäteten Rechnungsausstellung hatten und zur Einleitung der hier streitigen Überwachungsmaßnahmen geführt haben. Im Übrigen hat das wiederholte Ausstellen von Rechnungen erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zu weiteren, unnötigen Belastungen der Kunden und der Vollstreckungsbehörde geführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass es nur auf Unverständnis der Betroffenen stoßen kann, wenn der Kläger gebührenpflichtige Leistungen z. B. für das Jahr 2000 erst unter dem 15. Dezember 2003 in Rechnung stellt, dann aber bereits vier Tage später, nämlich am 19. Dezember 2003, an die Begleichung der Rechnung erinnert und zur Verhinderung des Verjährungseintritts noch kurz vor Jahresschluss - so etwa am 30. Dezember 2003 für Rechnungen aus dem Jahr 2000 und am 30. Dezember 2004 für Rechnungen aus dem Jahr 2001 - bei der Stadt Nordhorn als Vollstreckungsbehörde die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, um kurz danach, nämlich Mitte Januar des neuen Jahres, der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, dass eine Vielzahl der Betroffenen die Rechnungen bezahlt hat. Dieser gesamte Aufwand und der entstandene Unmut hätten sich vermeiden lassen, wenn der Kläger - wie die anderen Bezirksschornsteinfegermeister auch - seine Gebührenforderungen zeitnah geltend gemacht hätte.
Nach § 3 Abs. 9 Satz 1 der am 1. Januar 2001 in und zum Jahresende 2006 außer Kraft getretenen, mithin für den hier zu beurteilenden Zeitraum noch maßgebenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KehrO) vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230) hatte der Kläger gewerblich betriebene Dunstabzugshauben in seinem Kehrbezirk alle zwei Jahre auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung eine Bescheinigung auszustellen. Dieser Überprüfungspflicht ist er u. a. in den Jahren 2002 und 2003 mit einer Ausnahme nicht nachgekommen. Auch diesem Verstoß kommt erhebliches Gewicht zu. Nach dem Erfahrungsbericht des Niedersächsischen Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk sind nämlich in den Jahren 2001 und 2002 landesweit jeweils über 50 % der geprüften Anlagen beanstandet worden. Auch der Kläger musste in seinem Kehrbezirk Mängel an Dunstabzugshauben feststellen, nachdem er beginnend ab dem Jahr 2004 unter dem Druck der vom Beklagten eingeleiteten Aufsichtsmaßnahme die gebotenen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Sein Versäumnis aus den Vorjahren hat er dadurch aber nicht "behoben" (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2002 - 8 ME 162/02 -).
Soweit dem Kläger außerdem bezogen auf das Jahr 2003 nach den Urteilsgründen vorgehalten worden ist, unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG die Feuerstättenschau in einem unzureichenden Umfang durchgeführt zu haben, trifft dies zwar in dieser Form nicht zu. Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen in den Urteilsgründen ergibt, liegt insoweit allerdings nur ein Missverständnis des Verwaltungsgerichts vor. Der Beklagte hat nämlich nicht bemängelt, dass die 535 vom Kläger im Jahr 2003 durchgeführten Feuerstättenschauen für sich genommen unzureichend gewesen seien. Vielmehr hat der Beklagte sich dagegen gewandt, dass der Kläger lediglich in 87 dieser 535 Fälle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Der Kläger macht jedoch zur Begründung seines Zulassungsantrags selbst nicht geltend, dass er dies entgegen dem Vorhalt des Beklagten doch getan habe oder dazu nicht verpflichtet gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat sich des Weiteren zu Recht die Feststellung der beiden zur Kehrbezirksüberprüfung hinzugezogenen Sachverständigen zu Eigen gemacht, dass der Kläger die - nicht ausdrücklich normativ festgelegten - Intervalle für eine mehrmalige jährliche Kehrung gemäß § 2 KehrO sinnwidrig bestimmt habe. Auch ohne ausdrückliche Vorschrift folgt nämlich bereits aus dem Sinn und Zweck, dass eine Kehrung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe möglichst innerhalb der Heizperiode, nicht aber außerhalb durchzuführen ist, insbesondere nicht in dem Zeitraum zwischen Juni und August. Dem widerspricht, dass der Kläger mit der von ihm so genannten ersten Kehrung, die nach seinen Angaben alle kehrpflichtigen Schornsteine und Verbindungsstücke umfasst hat, erst am 27. März eines jeden Jahres, d. h. am Ende der Heizperiode, begonnen hat und sich daran bereits beginnend ab dem 16. August, also vor Wiederbeginn der Heizperiode, die zweite Kehrtour für alle dreimal zu kehrenden Schornsteine anschloss.
Ferner hat der Kläger der ihm nach § 13 Abs. 1 SchfG i.V.m. § 40 Abs. 8 NBauO obliegenden Aufgabe nicht hinreichend genügt, vor Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen deren sichere Nutzbarkeit zu bescheinigen. Denn der Kläger hat in einer Vielzahl von Fällen, insbesondere im Neubaugebiet C., diese Tauglichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt, obwohl ihm dieses Neubaugebiet einschließlich der darin neu betriebenen Feuerungsanlagen gut bekannt war. Seine Annahme, für die Ausstellung dieser Tauglichkeitsbescheinigung habe es eines ausdrücklichen, vorliegend fehlenden Antrages des jeweiligen Bauherrn bedurft, findet weder im Wortlaut der genannten Vorschriften noch in deren Sinn und Zweck eine Stütze. Vielmehr hat der Bezirksschornsteinfeger die ihm nach § 13 Abs. 1 SchfG obliegenden Aufgaben von Amts wegen zu erfüllen und danach etwa bei der Überprüfung von Schornsteinen und Feuerstätten festgestellte, von den Betroffenen aber nicht fristgerecht beseitigte Mängel schriftlich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.
Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, dass die vorgenannten zahlreichen und jedenfalls in der Summe auch sehr schwer wiegenden Pflichtverletzungen zu mindest die Verhängung des ausgesprochenen Warnungsgeldes in Höhe von 4.500,00 EUR rechtfertigen, so dass dahin stehen kann, ob und ggf. in wie vielen Einzelfällen der Kläger über die vorgenannten Pflichtverletzungen hinaus noch weitergehend gegen seine Berufspflichten verstoßen hat. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 SchfG lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger vor Verhängung des Warnungsgeldes vom Beklagten noch förmlich hätte verwarnt werden müssen. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob dem Kläger zu Unrecht, nämlich trotz eingetretener Verjährung gemäß § 27 Abs. 4 SchfG, auch Berufspflichtverletzungen durch Unterlassungen aus dem Jahr 2001 vorgehalten worden sind, da diesem Komplex hier nur gänzlich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.7.2003 - 8 LB 390/01 und v. 14.5.2003 - 8 LA 3604/01 -).
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger dem Beklagten die für die Heranziehung von zwei Sachverständigen entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.398,14 EUR zu erstatten hat. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Kosten seiner Überprüfung zu tragen, wenn dabei - wie hier - wesentliche Mängel festgestellt worden sind. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG haben an dieser Überprüfung ein Vertreter der Aufsichtsbehörde und ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die vorgenannte Bestimmung ist nicht in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne zu verstehen, dass auf Kosten des Kehrbezirksinhabers nur ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilnehmen darf. Nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck enthält die Regelung vielmehr lediglich Mindestanforderungen. Zur Gewährleistung einer unabhängigen und sachverständigen Überprüfung soll außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde (mindestens) ein Sachverständiger beteiligt sein. Dies schließt es nicht aus, mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass in besonderen Fällen nach sachgerechtem Ermessen der Behörde auch weitere Sachverständige hinzugezogen werden können (vgl. Senatsbeschl. v. 18. 12. 2002 - 8 ME 162/02 -), und zwar auch auf Kosten des Kehrbezirksinhabers. Solche besonderen Umstände, die die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen rechtfertigen, waren vorliegend gegeben. Der für die Erstellung des Gutachtens vorrangig verantwortliche Herr Friedrich D., Obermeister der Schornsteinfegerinnung E., verfügte nämlich über keine hinreichenden, für die Auswertung aber zwingend notwendigen Kenntnisse des vom Kläger verwandten, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im Überprüfungsgebiet ungebräuchlichen Computerprogramms und er hat deshalb einen weiteren Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn F., mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von 324,27 EUR hinzugezogen. Dass Herr F. oder ein anderer, mit dem vom Kläger verwandten Computerprogramm vertrauter Sachverständiger allein, d.h. ohne Beteiligung von Herrn D. oder eines weiteren Kollegen, bereit und in der Lage gewesen wäre, die erfolgte Kehrbezirksüberprüfung kostengünstiger als erfolgt durchzuführen, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher nicht.
Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind gleichfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass es nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fällt, ob der Beklagte dem Kläger auch zu Recht vorwirft, in einem relativ kurzen Zeitraum keinen Gesellen beschäftigt zu haben. Kam es somit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG keinen Gesellen beschäftigt hat, so war auch nicht über die Frage Beweis zu erheben, ob dem Kläger zum maßgebenden Zeitraum überhaupt ein arbeitsbereiter Geselle, insbesondere Herr G., zur Verfügung gestanden hat. Die Ablehnung dieses Beweisantrages mangels Entscheidungserheblichkeit entsprach daher der Prozessordnung. Entgegen der Annahme des Klägers steht die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Widerspruch zu der vorgenannten, in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages. Auch in den Urteilsgründen wird gerade nicht gerichtlich festgestellt, dass der Kläger gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG verstoßen habe, sondern es wird insoweit nur von einer nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallenden, von dem Beklagten lediglich geltend gemachten Verletzung weiterer Pflichten gesprochen.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich der vom Kläger erhobene Vorwurf, die ihm vorgehaltenen Verstöße gegen seine Berufspflichten seien nicht näher konkretisiert worden. Es sei ihm deshalb unmöglich gewesen, zu einzelnen Verfehlungen über das erfolgte Maß hinaus Stellung zu nehmen. So sind dem Kläger ausdrücklich die Namen derjenigen Kunden benannt worden, denen er verspätet Rechnungen ausgestellt hat. Diejenigen Betriebe, in denen er (jedenfalls) in den Jahren 2002 bis 2003 Dunstabzugshauben überprüfen musste, sind ebenfalls genau bezeichnet worden. Weiterhin ist auch der Vorwurf hinreichend konkret, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen im Neubaugebiet C. für dort in Betrieb genommene Feuerungsanlagen die gemäß § 40 Abs. 8 NBauO notwendigen Nutzbarkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt hat. Diese Vorwürfe betreffen Handlungen, die in die Sphäre des Klägers fallen, so dass seine Heranziehung zur Sachverhaltsaufklärung auch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gerechtfertigt ist. Wenn der Kläger insoweit seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe deshalb unberechtigt gewesen wären, hätte er dies im Übrigen an Hand der von ihm nach § 19 SchfG zu führenden und von den hinzugezogenen Sachverständigen ausgewerteten Aufzeichnungen unschwer belegen können.
Ende der Entscheidung
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