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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 8 LA 150/02
Rechtsgebiete: BNatSchG, EGV, FFH-RL, NNatG, VwGO
Vorschriften:
BNatSchG § 19 | |
BNatSchG § 33 | |
EGV Art. 230 | |
EGV Art. 234 | |
FFH-RL Art. 4 | |
NNatG § 34 b | |
VwGO § 43 |
Der Grundeigentümer ist darauf verwiesen, nachträglich Rechtschutz gegen die etwaige Aufnahme des vorgeschlagenen Gebiets in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie bzw. gegen nationale Regelungen zur Gewährleistung des durch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erforderlichen Gebietsschutzes zu suchen.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich mit einer Feststellungsklage gegen die Meldung des in seinem Eigentum stehenden Teils des sogenannten C. waldes D. durch den Beklagten gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F.) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, mit späteren Änderungen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie). Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Es fehle schon an dem erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Das Rechtsverhältnis müsse dazu hinreichend konkret sein. Hieran mangele es vorliegend, da es sich bei der angegriffenen Auswahlentscheidung durch das Land lediglich um eine verwaltungsinterne, noch abänderbare Vorauswahl handele. Unmittelbare Rechtsfolgen mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses träten erst mit der Aufnahme der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebiete in die von der Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie ein. Daraus ergäbe sich zugleich, dass es dem Kläger an dem weiterhin erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangele. Der Kläger sei darauf zu verweisen, die Entscheidung der Kommission über die Aufnahme des C. waldes D. in die angeführte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung abzuwarten. Soweit er dadurch unmittelbar betroffen werde, könne er dagegen Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV erheben. Andernfalls könne er gegen nationale Umsetzungsakte den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und dabei vorgreifliche gemeinschaftsrechtliche Aspekte durch den Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung durch eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV klären lassen. Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darin, dass das Verwaltungsgericht den Begriff des "Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verkannt habe. Das Rechtsverhältnis ergebe sich bereits aus dem Beschluss über die Auswahl des C. waldes D.. Auf die weitere Frage, ob dieser Beschluss unmittelbare oder mittelbare Rechtsfolgen entfalte, komme es nicht an. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2005 - 3 C 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 711 f.; Urt. v. 20.11.2003 - 3 C 44/02 -, NVwZ-RR 2004, 253 ff.; Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327, 329). Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnis ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können (BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, a. a. O., S. 330). In der Rechtsprechung und der Literatur zu der hier streitigen Frage der Meldung bzw. des Vorschlags eines FFH-Gebietes durch ein Land an den Bund gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. (= § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F.) ist aber zu Recht anerkannt, dass sich - vorbehaltlich in Niedersachsen nicht bestehender, abweichender landesrechtlicher Bestimmungen über den besonderen Schutz von nur gemeldeten, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebieten (vggl. dazu Schumacher/Palme, Eu UP 2005, 175, 177) - allein aus dieser Meldung bzw. dem Vorschlag noch keine solchen Rechtsfolgen für die Nutzung des betroffenen Gebiets ergeben können (vgl. bereits Beschl. d. erkennenden Gerichts v. 24.3.2000 - 3 M 439/00 -, NuR 2000, 298 f., und v. 12.7.2000 - 3 M 1605/00 -, NuR 2000, 711 f.) und es deshalb an dem für eine Feststellungsklage notwendigen Rechtsverhältnis mangelt (vgl. jeweils für Klagen von privaten Grundstückseigentümern: OVG Münster, Urt. v. 14.5.2003 - 8 A 4229/01 -, NuR 2003, 706 ff., OVG Bremen, Urt. v. 31.5.2005 - 1 A 346/02 -, NuR 2005, 654 ff., sowie ergänzend VGH Kassel, Beschl. v. 20.3.2001 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1178 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2002 - 1 L 162/01 -, NordÖR 2002, 317 f., m. w. N, und für die Klage einer Gemeinde: VG Minden, Urt. v. 6.12.2005 - 1 K 229/04 -; im Ergebnis ebenso: Fischer-Hüftle/Herter/Kratsch/Schumacher/BNatSchG, Kommentar, § 32 Rn. 53 f.; Spreen, UPR 2005, 8 f.; Schumacher, EurUP 2005, 258, 263, jeweils m. w. N; Antwort der Bundesregierung v. 17.10.2003, BT-Drs. 15/1771; S. 3 zu Ziffer 6 ). Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Kläger, sondern wirkt allein verwaltungsintern, weil sie nur die Grundlage für die in Art. 4 FFH-Richtlinie vorgesehenen weiteren Auswahlschritte bildet. Das Verfahren beginnt mit der Phase 1, in der die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Liste von Gebieten einzureichen haben, die nach den Kriterien der Richtlinie als Schutzgebiet in Betracht kommen (Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie in Verbindung mit Anhang III Phase 1). In der Bundesrepublik Deutschland wählen gemäß § 19 b Abs. 1 BNatSchG a.F. (= § 33 Abs. 1 BNatSchG n. F.) die Länder die der Kommission zu benennenden Gebiete aus und stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her, das seinerseits die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien beteiligt und die ausgewählten Gebiete der Kommission benennt. Bei dieser Benennung, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 5 FFH-Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie, d.h. im Jahr 1995, hätte erfolgen müssen, ist es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen gekommen. Deshalb hat die Europäische Kommission nach Auswertung der nationalen Meldungen gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Verbindung mit Anhang III Phase 2 in ihrer Entscheidung vom 7. Dezember 2004 (2004/813/EG) "nur" eine erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der hier betroffenen atlantischen biogeografischen Region bezeichnet. Darin ist im Anhang 1 unter dem Code DE E. auch der hier umstrittene C. wald enthalten. Die Europäische Kommission hat aber in Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass diese Liste unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge von Mitgliedstaaten noch überarbeitet wird und dass gemäß Anhang 2 der Lebensraumtyp 9160 u.a. in Deutschland bislang unzureichend erfasst worden sei. Die Europäische Kommission hält in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (K (2005) 5345) auch die von der Bundesrepublik Deutschland danach übermittelten Gebietsvorschläge weiterhin für unzureichend. Dies betrifft u.a. den Lebensraumtyp, dem nach Auffassung des Beklagten auch der hier betroffene C. wald D. angehört, nämlich den unter dem sogenannten Code 9160 geführten "subatlantischen oder mitteleuropäischen Stileichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald" (Ziffer 6 der Stellungnahme). Nach Ansicht des Bundesumweltministers (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/06 vom 17.2.2006) hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch inzwischen mit der im Februar 2006 erfolgten Nachmeldung von 21 Gebieten einschließlich der im Mittelpunkt der Kritik stehenden Flussmündungen (sog. Ästuare) von Ems (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 - (Emssperrwerk), Nds. VBl. 2006, 10 ff. = NuR 2006, 115 ff.), Weser, Elbe und Trave ihre Verpflichtungen erfüllt. Diese nationalen Meldungen in Phase I haben jedoch nach dem in der FFH-Richtlinie vorgegebenen Verfahrensablauf - insbesondere hinsichtlich des hier umstrittenen, sog. nicht prioritären Lebensraumtyps - keine bindende Wirkung für die Europäische Kommission. Die Kommission trifft bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste vielmehr eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Eignung des vorgeschlagenen Gebiets (vgl. EuGH, Urt. v. 13. 1. 2005 -C 117/03 (Dragaggi) - , NVwZ 2005, S. 311). Wie der EuGH in dem zitierten Urteil entschieden hat, ist die Europäische Kommission selbst bei Gebieten mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen, für die die Auswahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten in Anhang III Phase 2 Nr. 1 der FFH-Richtlinie stärker eingeschränkt ist als bei Gebieten, die keine prioritären Lebensraumtypen beherbergen, nicht daran gehindert, die Nichtaufnahme eines mitgliedstaatlich vorgeschlagenen Gebietes zu beschließen, wenn sie der Ansicht ist, dass es die für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Kläger als Grundeigentümer eines in der Kommissionsentscheidung vom 7. Dezember 2004 aufgeführten Gebiets entfaltet daher frühestens diese Entscheidung gemäß Art. 4 und 6 FFH-Richtlinie, § 10 Abs. 6 BNatSchG und § 34 b Abs. 5 NNatG Rechtswirkungen. Nach der letztgenannten Bestimmung sind nämlich in einem solchen Gebiet bis zur Unterschutzstellung Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 34 b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 34 c Abs. 3 bis 5 NNatG verboten. Ebenso wenig gehen von der streitigen Gebietsauswahlentscheidung eines Landes deshalb bereits Rechtswirkungen für den Eigentümer des ausgewählten Gebietes aus, weil es kraft dieser Meldung zu einem sog. "potentiellen" FFH-Gebiet und sich insoweit der Schutzstatus des betroffenen Gebietes ändern würde. Dass die Eigenschaft eines "potentiellen" FFH-Gebietes allenfalls durch die natürliche Eigenart des betroffenen Gebiets, nicht aber durch eine Meldung seitens eines Landes an den Bund bzw. durch diesen an die Europäische Kommission vermittelt werden kann, ist in der deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur Beschl. d. Nds. OVG v. 12.7.2000, a. a. O., m. w. N.) und steht auch im Einklang mit der vorgenannten Dragaggi-Entscheidung des EuGH (vgl. zu der daran anknüpfenden Diskussion um den Fortbestand sog. potentieller FFH-Gebiete zuletzt den Beschluss des BVerwG vom 7.9.2005 - 4 B 49/05 -, DVBl. 2005, 1594 ff., das Urt. des Nds. OVG v. 1.9.2005 - 7 KS 222/02 -, jeweils m. w. N., sowie den Vorlagebeschluss des VGH München v. 19.4.2005 - 8 A 02.4040, 4045, 4051 und 4056 -, NuR 2005, 592 ff.). Dass - wie der Kläger geltend macht - in der Praxis einer erfolgten Meldung zumindest Indizwirkung für die Schutzwürdigkeit des Gebiets i.S.d. FFH-Richtlinie zukommt, stellt keine ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO begründende Rechtswirkung dar. Dem Kläger wird dadurch, dass er auf den Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Aufnahme seines C. waldanteils in die vorgenannte Liste, hilfsweise gegen nachfolgende nationale Umsetzungsakte verwiesen wird, entgegen seiner Auffassung auch nicht der effektive Rechtsschutz versagt. Dabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung der Kommission über die Aufnahme des C. waldes D. in die Gemeinschaftsliste vom Kläger erfolgreich mit einer sogenannten Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV angefochten werden kann (vgl. dazu OVG Bremen, a. a. O., m. w. N.). Dazu muss die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 den Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Nach dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 5. Juli 2005 (T - 117/05 R - Rodenbröker u.a.), mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufnahme eines Gebiets in die vorgenannte Liste abgelehnt worden ist, erscheint zweifelhaft, ob diese erforderliche Betroffenheit gegeben ist. Danach sei gemäß gefestigter Rechtsprechung ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Verfahren angewandt werden. Wie in dem Beschluss vom 5. Juli 2005 weiter ausgeführt wird, ergibt sich "indessen aus den Akten dem ersten Anschein nach nicht", dass die FFH-Richtlinie, auf deren Grundlage die Entscheidung erlassen wurde, den deutschen Stellen, die mit der Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften betraut sind, keinerlei Ermessen beließe" (Rn. 63). Diese Bedenken gegen die Annahme der für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV erforderlichen Unmittelbarkeit der Kommissionsentscheidung vom 7. Dezember 2004 bezogen sich allerdings nur auf die Klagen von Anliegern eines gelisteten FFH-Gebiets. Bei einer klagenden Gemeinde wird hingegen "unstreitig" von einer unmittelbaren Betroffenheit durch die genannte Entscheidung ausgegangen (Rn. 64 des Beschlusses). Ob demnach auch Grundeigentümer - wie der Kläger - unmittelbar und darüber hinaus individuell im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EGV durch die Kommissionsentscheidung vom 7. Dezember 2004 betroffen sind und hiergegen Nichtigkeitsklage erheben können, kann jedoch letztlich dahinstehen. Dem Kläger wird insoweit jedenfalls hinreichender Rechtsschutz dadurch geboten, dass er sich gegen die nationalen Maßnahmen, die zum Schutz der in die Kommissionsliste aufgenommenen Gebiete getroffen werden, wenden kann. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die FFH-Richtlinie keine bestimmte Handlungsform zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes vorgegeben ist. Der Schutz muss also gar nicht zwingend durch einseitige hoheitliche Maßnahmen, insbesondere durch Erklärung des betroffenen Gebiets mit gemeinschaftlicher Bedeutung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24, 26 bis 28 NNatSchG erfolgen (§ 34 b Abs. 2 NNatG). Vielmehr lässt § 34 b Abs. 4 NNatG in Übereinstimmung mit Art. 6 FFH-Richtlinie ausdrücklich auch eine vertragliche Vereinbarung etwa mit dem Grundeigentümer des Gebiets gemeinschaftlicher Bedeutung zu, soweit dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Es versteht sich von selbst, dass Rechte des Grundeigentümers nicht verletzt werden, wenn es zum einvernehmlichen Abschluss einer solchen Vereinbarung mit betroffenen Waldbesitzern kommt, wie sie etwa in Baden-Württemberg allgemein angestrebt werden (vgl. dazu Sippel, AFZ - Der Wald, 2/2005, S. 71 ff.). Auch die Nds. Landesregierung bekennt sich nach einer vom Nds. Umweltministerium im Oktober 2004 zu der im Januar 2004 erfolgten Nachmeldung von 252 weiteren Gebieten (neben den zuvor in den Jahren 1997 und 1999 in zwei Tranchen gemeldeten 172 Gebieten) herausgegebenen grundsätzlichen Position dazu, bei der Auswahl der gebietsspezifischen Sicherungsmaßnahmen jeweils das mildeste der für die Verwirklichung der Erhaltungsziele geeigneten Instrumente auszuwählen. Auf die Möglichkeit, den nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gebotenen Gebietsschutz einvernehmlich durch Vertrag zu regeln, ist zudem bereits bei dem Vorschlag des hier betroffenen Gebiets im Januar 1999 durch den Beklagten hingewiesen worden. Erfolgt ungeachtet dessen der Schutz des C. waldes als gelistetes Gebiet durch eine Gebietsausweisung gemäß § 34 b Abs. 2 NNatG i. V. m. §§ 24 oder 26 NNatG, so kann der Kläger als betroffener Grundeigentümer hiergegen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO i. V. m. § 7 Nds. AG -VwGO stellen. Ebenso steht ihm der Rechtsweg offen, sollte die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu einer sonstigen ihn belastenden Einzelmaßnahme oder zur Ablehnung eines Antrages führen, wie etwa auch ein Antrag auf Subventionierung von Bewirtschaftungsmaßnahmen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Beschl. d. Nds. OVG v. 24.3. und 12.7.2000 und des OVG Bremen, a. a. O., jeweils m. w. N.), ist im Rahmen eines solchen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zum abweichenden Prüfungsumfang im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Urteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs v. 11.7.2005 - VGH N 25/04 -) bei entsprechender Entscheidungserheblichkeit auch zu klären, ob die Aufnahme bestimmter Flächen einschließlich des hier streitigen C. walds D. in die Gemeinschaftsliste mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie, aber auch mit sonstigem höherrangigem europäischen Recht zu vereinbaren ist. Letzteres beinhaltet auch eine Prüfung anhand des europarechtlich geschützten Eigentumsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2005 - 7 C 26/04 -, NVwZ 2005, 1178 ff.). Gelangen die Verwaltungsgerichte im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zu der Überzeugung, dass die Aufnahme des klägerischen Waldes in die Gemeinschaftsliste mit der FFH-Richtlinie und/oder höherrangigen europarechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist, so können sie die Kommissionsentscheidung zwar nicht selbst verwerfen. Vielmehr obliegt die Verwerfungskompetenz dem Europäischen Gerichtshof (vgl. bereits OVG Münster, a. a. O., m. w. N.). Die Verwaltungsgerichte sind dann jedoch verpflichtet, dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Wirksamkeit der Listung des klägerischen Gebiets im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 Abs. 1 b EGV vorzulegen. Dem steht auch nicht - wie vom Kläger befürchtet - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, wonach innerstaatliche Verwaltungsgerichte an solche Handlungen der Gemeinschaftsorgane gebunden sind, deren Rechtswidrigkeit eine Partei im Ausgangsverfahren geltend macht, ohne zuvor eine offensichtlich zulässig gewesene Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV erhoben zu haben. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich nämlich, dass - auch nach der maßgeblichen Rechtsprechung der dazu berufenen europäischen Gerichte - in der vorliegenden Fallkonstellation eine Nichtigkeitsklage jedenfalls nicht offensichtlich zulässig wäre und daher die vorgenannte Präklusionswirkung schon deshalb entfällt. Auf eine solche Vorlage eines nationalen Verwaltungsgerichts hat der Europäische Gerichtshof nach dem zuvor genannten Dragaggi-Urteil jedenfalls zu prüfen, ob das gelistete Gebiet zu Recht auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Die von dem Kläger angenommene Bindung der Europäischen Kommission an die nationalen Vorschläge besteht demnach nicht. Wie bereits von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 8. Juli 2004 in dem Dragaggi-Verfahren (vgl. NuR 2004, 587) unter Ziffer 18 zutreffend vorgetragen worden ist, kann grundsätzlich nur die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang III (Phase 2) FFH-Richtlinie abschließend beurteilen, ob ein Gebiet in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen ist, da nur sie das gesamte Gebiet aller Mitgliedstaaten überschaut, für die der EG-Vertrag Geltung hat. Die Kommission muss die Vorschläge der Mitgliedstaaten einer komplexen wissenschaftlichen Bewertung des Gebiets im Vergleich zu anderen Gebieten unterziehen, wenn sie die Gemeinschaftsliste festlegt. Das ergibt sich hinsichtlich der - hier streitigen - Gebiete, die keine prioritären natürlichen Lebensraumtypen beherbergen, bereits aus den Kriterien des Anhangs III (Phase 2) Nr. 2 FFH-Richtlinie. Ob der Kommission bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme in die Liste ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht, inwieweit sich daraus eine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs ergibt und inwieweit der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen hat, beurteilt sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. bereits OVG Schleswig, a. a. O., m. w. N.). Eine Prüfung der Liste von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung als sekundärem Gemeinschaftsrecht am Maßstab des deutschen Rechts einschließlich der deutschen Grundrechte findet hingegen grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2005, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 7.6.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147, 164). Daher ist es auch grundsätzlich unerheblich, ob - wie der Kläger befürchtet - die "Ermittlungstiefe" des Europäischen Gerichtshofs nicht an den von deutschen Verwaltungsgerichten angewendeten Maßstab heranreicht. Ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Gebietsauswahlentscheidung eines Landes gemäß § 19 b Abs. 1 BNatSchG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n. F. noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Land und dem betroffenen Grundeigentümer begründet worden ist, dem Grundeigentümer vielmehr hinreichender Rechtsschutz nach einer - hier bezogen auf das betroffene Grundeigentum des Klägers zwischenzeitlich erfolgten - Aufnahme des ausgewählten Gebiets in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 FFH-Richtlinie offen steht, so kann die Berufung schon deshalb nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Es kann deshalb dahin stehen, ob die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass die Meldung des C. waldes rechtwidrig gewesen ist, nach der zwischenzeitlichen durch die Europäische Kommission erfolgten Aufnahme dieses Waldes in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung überhaupt noch zulässig wäre und welche Bedeutung dieser Feststellung für den Gebietsschutz zukäme. Im Übrigen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben können. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2004 - 4 B 101/03 -, und v. 24.8.2000 - 6 B 23/00 -, NVwZ 2001, 92 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 1.12.2004, a.a.O., m. w. N.) ist anerkannt, dass den Mitgliedstaaten bei der Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht und dies auch für die Vorschläge gilt, die die Länder gegenüber dem Bund abgegeben. Der streitige Vorschlag ist daher unter naturschutzfachlichen Gesichtpunkten nur auf seine offensichtliche Fehlsamkeit zu überprüfen (Nds. OVG, Urt. v. 1.12.2004, a.a.O.). Dies hat gerade auch für die vorliegende Fallgestaltung zu gelten, in der die EU-Kommission die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Gebiete des streitigen Lebensraumtyps 9160 jedenfalls nach dem Stand vom Jahresbeginn 2006 unverändert für unzureichend hält (vgl. ergänzend die im internet nach dem Stand vom 21. Januar 2006 veröffentlichte Stellungnahme von M. Schreiber zur Kritik an der niedersächsischen FFH-Meldung, auch hinsichtlich des Lebensraumtyps 9160). Würde das Gericht eines Mitgliedstaates bei dieser Sachlage auch noch den Vorschlag eines von diesem Mitgliedstaat für schutzwürdig i.S.d. FFH-Richtlinie angesehenen und an die Kommission gemeldeten bzw. für eine Meldung vorgesehenen Gebiets untersagen, so würde der Kommission nicht die notwendige (vgl. Urt. des EuGH v. 7.11.2000 - C 371/98 -, NVwZ 2001, 1147 f.) Gewissheit verschafft, dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Betracht kommenden Gebiete verfügt, und das Ziel, aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches Netz zu errichten, möglicherweise verfehlt. Der eigentliche Auswahlprozess obliegt nicht den Mitgliedstaaten, sondern soll von der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Anhangs III Phase 2 erfolgen, und zwar auf einer möglichst umfassenden, durch Meldung der Mitgliedstaaten zu gewährleistenden Tatsachenbasis (vgl. Füßer, NVwZ 2005, 628, m. w. N.). Das von dem Kläger erstrebte "Meldeverbot" kann daher nur in Betracht kommen, wenn das umstrittene Gebiet offensichtlich nicht den im Anhang III genannten Schutzkriterien entspricht. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist aber für den Senat nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch selbst nicht behauptet. Nach dem von ihm vorgelegten Privatgutachten weist der betroffene Gebietsvorschlag Vorkommen des Lebensraumtyps 9160 auf, und zwar in einer möglicherweise signifikanten Dimension. Sein darüber hinausgehender Haupteinwand, es mangele ungeachtet dessen am Nachweis, dass dieser Lebensraumtyp nicht in anderen niedersächsischen oder nordrhein-westfälischen Gebieten besser repräsentiert sei und daher solche Flächen bevorzugt zu melden (gewesen) seien, ist danach unerheblich. Im Übrigen ist es nach den vorherigen Ausführungen gerade Aufgabe der Kommission, die allein den Überblick über alle gemeldeten und für einen Schutz in Betracht kommenden Gebiete hat, über die Einstufung der vorgeschlagenen Gebiete als "gemeinschaftlich bedeutsam" zu entscheiden, und zwar gemäß Anhang III Phase 2 nicht nur unter Berücksichtigung des "relativen Werts des Gebiets auf nationaler Ebene" (a), sondern auch des "ökologischen Gesamtwerts des Gebiets für die betroffene(n) biogeographischen(n) Region(en) und/oder für das gesamte Hoheitsgebiet ...(e)." Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie, wann, vor welchem Gericht und im Wege welcher Klageart biologisch-fachliche Einwendungen gegen eine FFH-Gebietsauswahl geltend gemacht werden können. Es kann dahinstehen, ob diese Frage überhaupt hinreichend konkret oder inzwischen, nachdem das nationale Auswahlverfahren gemäß § 33 BNatSchG jedenfalls nach Ansicht des Bundesumweltministers insgesamt abgeschlossen ist, nicht mehr allgemein, sondern allenfalls im Einzelfall noch klärungsbedürftig ist. Ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, ergibt sich jedenfalls aus den vorhergehenden Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass über solche Einwendungen grundsätzlich der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hat, und zwar entweder im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV, oder, falls eine solche Klage unzulässig sein sollte, im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 b EGV auf Vorlage eines nationalen Gerichts, soweit es für seine Entscheidung auf die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung über die Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie ankommt. Ist somit effektiver Rechtsschutz unter anderem für den Kläger als Eigentümer eines inzwischen in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiets jedenfalls im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 b EGV gesichert, so scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit die hilfsweise von dem Kläger beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV aus, ob "nachträglicher Rechtsschutz gegen die Listungsentscheidung nach Art. 4 FFH-Richtlinie im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 230 EGV oder im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV gesichert ist."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Der Kläger macht geltend, durch die Meldung des ca. 80 ha großen, in seinem Eigentum stehenden Teils des C. waldes D. als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 FFH-Richtlinie nachhaltig in der "ordnungsgemäßen" Bewirtschaftung des Waldes zuzüglich der angrenzenden Flächen gehindert zu sein. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 lag nach dem Agrarbericht 2003 der jährliche Reinertrag in Privatwaldbetrieben bei etwa 50,- EUR pro ha Holzbodenfläche. Daher erscheint unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Ansicht des Klägers mitbeeinträchtigten Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen die Annahme eines Jahreswertes von 5.000 EUR angemessen. Da der Kläger eine nachhaltige, über ein Jahr weit hinausgehende Einschränkung befürchtet, ist dieser Jahreswert für die Festsetzung des Streitwerts verdreifacht, der Streitwert also auf 15.000 EUR festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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