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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 8 LA 16/08
Rechtsgebiete: AGG, ASO, GG, LPartG, Richtlinie 2000/78


Vorschriften:

AGG
ASO § 28
GG Art. 3
LPartG
Richtlinie 2000/78
Ein niedersächsisches berufsständisches Versorgungswerk, das dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Hinterbliebenenrente gewährt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, stattdessen den Versorgungsbeitrag zu vermindern, um so den Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung zu ermöglichen.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist, aber auch in der Sache nicht vorlegt.

Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller eine Frage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet hat, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Klägerin hat eine solche Frage in ihrem Zulassungsvorbringen jedoch schon nicht aufgeworfen; im Übrigen ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass sich vorliegend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Klägerin war in der Zeit von April 2005 bis Oktober 2006 als angestellte Ärztin in einem niedersächsischen Krankenhaus beschäftigt, beantragte in diesem Zeitraum keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde deshalb gemäß § 28 Abs. 2 der Alterssicherungsordnung (ASO) von der Beklagten zu einem Monatsbeitrag in Höhe von 3/10 des Regelbeitrages für angestellte Mitglieder herangezogen. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig, weil ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach der Alterssicherungsordnung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zustehe. Ihr, der Klägerin, müsse deshalb durch eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine eigene Alterssicherung für ihre nicht erwerbstätige Lebenspartnerin aufzubauen.

Die notwendige Rechtsgrundlage für dieses Begehren besteht jedoch nicht. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass ihr nach der Altersicherungsordnung ein dort satzungsrechtlich geregelter Befreiungsanspruch zu Gute kommt. Soweit sich die Klägerin stattdessen sinngemäß auf höherrangiges Recht beruft, kann ihr nicht gefolgt werden, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

In der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. vom 8.3.2006 - 8 LA 2/06 - NdsRpfl. 2006, 284 ff. = NdsVBl. 2006, 257, sowie vom 27.4.2007 - 8 LA 29/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, jeweils m. w. N.) ist geklärt, dass die Beitragspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk grundsätzlich nicht von der individuellen Versorgungssituation des Mitglieds abhängt. Lediglich in Ausnahmefällen kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine satzungsrechtliche Befreiung gebieten, um eine andernfalls drohende, unzumutbare Überversorgung zu verhindern. Auf diesen Ausnahmetatbestand beruft sich die Klägerin jedoch selbst nicht und kann dies auch nicht erfolgreich tun. Stattdessen macht sie im Gegenteil eine drohende "Unterversorgung" ihrer Lebenspartnerin geltend.

Dazu trägt die Klägerin sinngemäß vor, dass die durch höherrangiges Recht gebotene wirtschaftliche Gleichstellung der Partner einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Alterssicherung vorliegend nur sichergestellt sei, wenn ihr, der Klägerin, durch eine Beitragsbefreiung bzw. zumindest eine Beitragsverminderung ermöglicht werde, privat die in der Alterssicherungsordnung der Beklagten nicht vorgesehene Alterssicherung für ihre Lebenspartnerin aufzubauen. Mit diesem Vorbringen bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Beiträge zur berufsständischen Versorgung nicht zu ermäßigen sind, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung voraussichtlich etwa deswegen nicht entstehen werden, weil das Mitglied des Versorgungswerks in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Beschl. v. 29.2.2000 - 1 B 82/99 -, NJW 2000, 2038 f.). An dieser Rechtslage hat sich bis heute weder durch den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), noch des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. S. 2840), etwas geändert. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 ff., mit Anmerkung von Bier, jurisPR-BVerwG 24/2007 Anm. 4) ausgeführt. Danach muss ein auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage beruhendes ärztliches Versorgungswerk den Lebenspartner eines Mitglieds unverändert nicht dem Ehegatten eines Mitglieds versorgungsrechtlich gleichstellen. Dies gilt nicht nur, wie unmittelbar mit Urteil vom 25. Juli 2007 entschieden, hinsichtlich der Berechtigung zum Bezug einer Hinterbliebenenrente, sondern auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Beitragsbefreiung zum Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung für einen Lebenspartner (vgl. Urt. v. 25.7.2007, Rn. 31), der - wie die Lebenspartnerin der Klägerin - nicht erkennbar am Aufbau einer eigenen Alterssicherung gehindert und außerdem bereits durch eine Anwartschaft auf eine gemäß § 46 SGB VI vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu gewährende Hinterbliebenenrente hinreichend geschützt ist. Im Übrigen würde eine solche Rechtsfolge, d.h. die Beitragsbefreiung zum Aufbau einer anderweitigen, aber notwendigen Alterssicherung, auch dem landesgesetzlich in § 12 Abs. 4 Nr. 3 HKG geregelten Versorgungsauftrag der Beklagten widersprechen. Nach dieser Bestimmung hat die Beklagte "Witwenrente und Witwerrente" zu gewähren. Wenn der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kraft Bundesrechts der Witwe bzw. dem Witwer im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 3 HKG gleichzustellen wäre - wie dies die Klägerin im Ergebnis geltend macht -, hätte also die Beklagte diesem Versorgungsauftrag durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente selbst nachzukommen und nicht durch eine Beitragsbefreiung Raum für eine anderweitige Versorgung zu schaffen.

Zur Klarstellung wird noch darauf verwiesen, dass europäisches Recht keine andere Beurteilung gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, a.a.O., Rn. 37 ff.). Die jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 (C-267/06) hat hieran nichts geändert, da sie sich auf die Auslegung der EU-Richtlinie 2000/78 bezieht und diese Richtlinie nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für das beklagte Versorgungswerk unanwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, a.a.O., Rn. 41, und Beschl. v. 16.10.2007 - 6 C 36/07 -, juris, Rn. 6, sowie ergänzend Senatsbeschluss vom 7.5.2007 - 8 LA 32/07 - und Pressemitteilung der ABV e. V. vom 3.4.2008).

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