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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 8 LB 2892/01
Rechtsgebiete: GG, PsychThG, SGB V
Vorschriften:
GG Art. 12 I | |
GG Art. 3 I | |
PsychThG § 12 III | |
PsychThG § 12 IV | |
PsychThG § 12 V | |
SGB V § 13 III |
2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.
3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, hilfsweise als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.
Die 1952 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur Deutsch und Englisch für das Lehramt an Gymnasien an der Georg-August-Universität in Göttingen. Am 9. Juni 1978 legte sie die erste Staatsprüfung ab. Nach dem Referendariat in Göttingen bestand sie am 27. Oktober 1981 auch die zweite staatliche Prüfung für das o. g. Lehramt. In der Folgezeit war die Klägerin bei der Telefonseelsorge in Göttingen tätig. Danach begann sie das Studium der Familienpädagogik an der Georg-August-Universität in Göttingen, das sie jedoch nicht beendete. Anschließend studierte sie an der Fernuniversität Hagen Psychologie. Auch dieses Studium brach sie ab. Danach absolvierte die Klägerin das Weiterbildungsstudium "Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie" an der Fernuniversität Hagen. Am 28. September 1994 erteilte ihr der Landkreis E. eine auf die Psychotherapie beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz.
Seit Mai 1991 betreibt die Klägerin eine psychotherapeutische Beratungspraxis, in der sie auch gesetzlich krankenversicherte Patienten im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V behandelt hat.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. Diesen Antrag stellte sie um, nachdem der Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung allenfalls die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erhalten könne.
Durch Bescheid vom 23. April 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin jedoch ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Approbation nach § 12 Abs. 5 des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder der Sozialpädagogik voraussetze. Andere Studiengänge könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Studium der Pädagogik oder dem der Sozialpädagogik gleichwertig seien. Das treffe auf das von der Klägerin absolvierte Studium für das Lehramt an höheren Schulen nicht zu. Dass die Klägerin Familienpädagogik studiert habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil sie dieses Studium nicht abgeschlossen habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 28. April 1999 Widerspruch ein.
Danach beantragte sie mit Schreiben vom 14. Juni 1999 erneut, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.
Durch Bescheid vom 17. Januar 2000 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Versagung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mit der Begründung zurück, dass das Studium für das Lehramt an höheren Schulen mit dem Studium der Pädagogik nicht vergleichbar sei, weil es von den Fachwissenschaften geprägt werde.
Daraufhin hat die Klägerin am 28. Januar 2000 Klage erhoben.
Während des gerichtlichen Verfahrens lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 7. Februar 2000 auch die Approbation der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, das nach § 12 Abs. 3 PsychThG erforderlich sei, nicht vorweisen könne.
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 2000 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 21. Juni 2000 ihre Klage auf die Versagung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erweitert.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. März 2000 offen gelassen, ob die Beschränkung der Approbation auf Diplom-Psychologen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, soweit den Psychotherapeuten, die gesetzlich Krankenversicherte bisher im Kostenerstattungsverfahren behandelt haben, die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung vorenthalten werde. Daher müsse geklärt werden, ob diesen Psychotherapeuten eine Approbation zu erteilen sei oder ob sie auch ohne Approbation an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt werden müssten. Sollte sie wider Erwarten keinen Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin haben, könne sie die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verlangen. Das Lehramtsstudium, das sie abgeschlossen habe, stelle ein pädagogisches Studium im Sinne des § 12 Abs. 5 PsychThG dar. Das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter habe ihr bestätigt, dass die erziehungswissenschaftliche Ausbildung, die sie absolviert habe, mit der pädagogischen Ausbildung im Studium der Sozialpädagogik vergleichbar sei. Außerdem habe sie durch ihre Referendarausbildung weitere pädagogische Kenntnisse erworben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. Februar 2000 und 8. Juni 2000 zu verpflichten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23. April 1999 und 17. Januar 2000 zu verpflichten, ihr die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass § 12 PsychThG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Vertrauens- und Bestandsschutz wegen der Beteiligung am Kostenerstattungsverfahren könne die Klägerin allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung geltend machen. Sie könne auch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht verlangen, weil das von ihr absolvierte Studium für das Lehramt an Gymnasien kein Studium der Pädagogik gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Juni 2001 abgewiesen. Die Klägerin könne - so das Verwaltungsgericht - die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nicht verlangen, weil sie weder die in § 5 PsychThG vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet habe noch die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 3 PsychThG erfülle. Diese Bestimmung, die ein abgeschlossenes Psychologiestudium voraussetze, verstoße weder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 12 Abs. 3 PsychThG ließen sich auch nicht damit begründen, dass den Psychotherapeuten, die psychotherapeutische Behandlungen bislang auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt haben, Vertrauens- oder Bestandsschutz zustehe. Diese Psychotherapeuten hätten keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gehabt. Das in § 13 Abs. 3 SGB V geregelte Kostenerstattungsrecht habe lediglich ihren Patienten zugestanden. Außerdem könnten sie allenfalls verlangen, im sozialversicherungsrechtlichen Bereich nicht schlechter als bisher gestellt zu werden. Das Begehren auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut gehe zudem weit über den reklamierten Bestandsschutz hinaus. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, weil sie keine Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik bestanden habe. Andere Studienabschlüsse könnten angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 5 PsychThG keine Berücksichtigung finden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat durch Beschluss vom 23. August 2001 (8 LA 2661/01) zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie Behandlungen aufgrund von Kostenerstattungszusagen nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht mehr durchführen könne, weil der Behandlungsbedarf inzwischen durch Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten gedeckt sei. Daher sei sie nur dann in der Lage, ihre psychotherapeutische Praxis fortzuführen, wenn sie die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erhalte. Folglich sei die Annahme des Verwaltungsgerichts falsch, dass die Approbation nicht der Wahrung ihres bisherigen beruflichen Status diene. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sie sich auch auf Bestandsschutz berufen, weil sie vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes Patienten ganz überwiegend auf der Grundlage von Kostenerstattungszusagen nach § 13 Abs. 3 SGB V behandelt habe. Sachliche Gründe, die es rechtfertigten, ihr den Bestandsschutz zu versagen und ihr damit die weitere Berufsausübung faktisch unmöglich zu machen, gebe es nicht. Das gelte umso mehr, als ihre wirtschaftliche Existenz ansonsten gefährdet wäre. Ihr Begehren auf Erteilung der Approbation gehe auch keineswegs über den Bestandschutz hinaus. Schließlich könne sie auch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verlangen, weil das Lehramtsstudium, das sie absolviert habe, dem Studium der Sozialpädagogik gleichzustellen sei. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die erziehungswissenschaftlichen Anteile in dem von ihr absolvierten Lehramtsstudium ihrem Umfang nach über die pädagogischen Anteile im Studium der Sozialpädagogik hinausgingen. Sachliche Gründe dafür, die Absolventen des Studiums der Sozialpädagogik gegenüber den Absolventen eines Lehramtsstudiums bei der Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zu bevorzugen, gebe es folglich nicht. Daher müsse § 12 Abs. 5 PsychThG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass auch die Absolventen eines derartigen Lehramtsstudiums die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erhielten. Abgesehen davon habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine pädagogische Hochschulausbildung für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut genüge, weil er neben Diplom-Psychologen auch Absolventen des Studiengangs der Sozialpädagogik den Zugang zu diesem Beruf eröffnet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 13. Juni 2001 zu ändern und nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und erwidert: Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. März 2000 festgestellt, dass die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG verfassungskonform seien. Darüber hinaus sei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (1 BvR 30/00) zu entnehmen, dass auch die Psychotherapeuten, die kein Psychologiestudium abgeschlossen haben, einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stellen könnten. Daher sei er nicht verpflichtet, Psychotherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes eine Approbation als Psychologische Psychotherapeuten zu erteilen. Die Klägerin könne die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ebenfalls nicht verlangen. Denn sie habe weder Psychologie noch Sozialpädagogik studiert. Andere Studiengänge könnten keine Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sprächen vor allem Gründe der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung in § 12 Abs. 5 PsychThG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Sie kann auch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht verlangen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat die in § 5 Abs. 1 PsychThG vorgeschriebenen Ausbildungen zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht absolviert und die staatlichen Prüfungen nicht bestanden.
Die Klägerin kann die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auch nach den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG nicht verlangen.
§ 12 Abs. 1 PsychThG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht zu den Therapeuten gehört, die vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung" mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt haben. Die Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren besaßen nämlich nur Ärzte und Diplom-Psychologen mit einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten Institut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - DVBl. 2000 S. 978).
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PsychThG sind ebenfalls nicht erfüllt, weil er nur diejenigen begünstigt, die bei Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes als Diplom-Psychologen eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hatten. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.
Die Klägerin besitzt auch nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG keinen Anspruch auf die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, weil sie die von § 12 Abs. 3 PsychThG geforderte Abschlussprüfung im Studienfach Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule nicht vorweisen kann.
Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) dazu Folgendes ausgeführt:
"1. Keine grundsätzlichen Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde allerdings auf, soweit es um die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium geht, die bisher im weiten Berufsfeld der Psychotherapie tätig waren. Auch eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers ist insoweit nicht ersichtlich.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 (256); 59, 302 (315); 75, 246 (265)). ....
aa) Ausgehend davon konnte der Gesetzgeber das Berufsfeld des Psychologischen Psychotherapeuten als einen neuen Heilberuf auf akademischem Niveau schaffen, der durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist. Diese Gleichstellung zwischen den Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung und den Ärzten mit einer entsprechenden Ausbildung entspricht den allgemein akzeptierten gesundheitspolitischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers.
bb) Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Diplom-Psychologen stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den bisher entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist.
Es ist geklärt, dass Ausbildungsnachweise, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sogenannten Stufentheorie sind (vgl. BVerGE 7,377 (406); 19, 330 (337)). Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz von Gemeinschaftsgütern erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d. h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 64, 72 (82)).
Die Zugangsregelung des abgeschlossenen Diplom-Studiums ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. BVerwGE 78, 179 (192)). Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/5890, S. 12).
b) Auch zum Vertrauens- und Bestandsschutz werden durch die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen.
Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 (279); 98, 265 (309) m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen. Sie dürfen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" bzw. "Psychologischer Psychotherapeut" nicht mehr führen. Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt....; anderenfalls wäre nicht erkennbar, welche Therapeuten einen einschlägigen akademischen Abschluss aufweisen und welche nicht.
Soweit die Neuregelung dadurch praktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker haben wird, weil sie als minder qualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten... .
2. Auch soweit in der Verfassungsbeschwerde die Frage aufgeworfen wird, ob Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Unterscheidung nach dem jeweiligen Studienabschluss verletzt wird, hat die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers in Betracht.
a) Es ist geklärt, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein können. Sie können dennoch verfassungswidrig sein, wenn sie am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vornehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 (278 ff.); 98, 49 (62)). Diese liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt oder zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 166 (179); st. Rspr.).
b) Gemessen hieran stellt die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es auch für die Zukunft in § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG vorgeschrieben ist, einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar.
Eröffnet der Gesetzgeber ein neues berufliches Betätigungsfeld, hat er vielfältige Interessen zum Ausdruck zu bringen .... . Vorliegend hatte der Gesetzgeber bei der Konzeption der Übergangsregelungen das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. für den Zugang: BT-Drucks 13/1206, S. 14). Das schließt zwar eine Erweiterung auf gleichwertige andere akademische Ausbildungen ..... oder Studiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte vermittelt werden, ... nicht von vornherein aus. Der Gesetzgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann.
Vorliegend sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen die Erweiterung der Übergangsregelung. Eine weitere Verfeinerung der bereits jetzt komplizierten Übergangsvorschrift, nach der im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und der Berufserfahrung nachgewiesen wird, ist nicht geboten. Im Übrigen würde die Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschrift für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich sein sollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen Zusatzqualifikation wäre. Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten alter und neuer Art hat der Gesetzgeber offenkundig ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt, zumal es seit 1976 für die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung war."
Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (ebenso: BSG, Urt. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R -; OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001 - 6 A 11991/00.OVG -; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002 - 13 A 2472/01 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 Bf 134/02 -), belegen, dass die Einwände, die die Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 PsychThG erhoben hat, nicht begründet sind.
Aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Gründen kann die Klägerin nicht rügen, dass die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen die von Art 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit verletze. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Begrenzung des Berufsbildes auf Diplom-Psychologen eine subjektive Berufswahlregelung darstellt, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium verneint und betont, dass diese Personen auf der Grundlage der ihnen erteilten Heilpraktikererlaubnisse auch künftig psychotherapeutisch tätig sein können, weil der Gesetzgeber weder ihr Berufsfeld geschlossen noch ihr Tätigkeitsspektrum verändert hat (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1006/99 - NJW 1999 S. 2729; BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 3 C 44.01 - DVBl. 2003 S. 677). Die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker dürfen zwar ohne eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" nicht mehr führen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG). Dieses Verbot ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 - NJW 1999 S. 2730).
Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen erweist sich auch nicht deshalb als verfassungswidrig, weil psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium im Vergleich zu den approbierten Psychotherapeuten als minder qualifiziert angesehen werden und daher schlechtere Erwerbschancen haben könnten. Derartige faktische Auswirkungen der Neuregelung des Psychotherapeutenrechts sind nämlich verfassungsrechtlich hinzunehmen. Art. 12 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.). Es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 1.2.1973 - 1 BvR 426/72 - BVerfGE 34, 252 (256)).
Gegen § 12 Abs. 3 PsychThG kann weiterhin nicht eingewandt werden, dass die Begrenzung des Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten auf Diplom-Psychologen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle und daher gegen Art 3 Abs. 1 GG verstoße. Denn dieser Einwand ist aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen unzutreffend (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 30/00 -). Daher ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch der psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker auf die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten.
Ein derartiger Anspruch lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes die Kosten der Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob durch die Kostenerstattung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V ein schützwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das durch das Psychotherapeutengesetz und die Änderungen des Sozialgesetzbuchs V enttäuscht wurde (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O). Die Klägerin könnte die begehrte Approbation aber auch dann nicht verlangen, wenn die Erstattung der Kosten der psychotherapeutischen Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen hätte. Denn es bestünde kein sachlicher Grund dafür, ihr wegen eines auf der Ebene des Sozialversicherungsrechts und nicht der Ebene des Berufsrechts begründeten Vertrauensschutzes die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. Das gilt umso mehr, als einem etwaigen Vertrauensschutz durch einen weiteren Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung Rechnung getragen werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kostenerstattungsverfahrens durch das Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden sind (BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.) und dass eine bedarfsabhängige Zulassung der sog. Kostenerstattungstherapeuten ohne eine Approbation nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, a.a.O.).
Abgesehen davon kommt die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin auch deshalb nicht in Betracht, weil diese weit über die Wahrung eines etwaigen Vertrauens- oder Bestandsschutzes hinaus ginge. Da die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes lediglich als psychotherapeutische Heilpraktikerin tätig gewesen ist, würde sie mit der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin einen qualifizierteren beruflichen Status erlangen. Außerdem würden ihr durch die Approbation und die dadurch mögliche Zulassung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung weitergehende Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.). Anders als in der Vergangenheit wäre die Klägerin nämlich befugt, alle gesetzlich Versicherten ohne Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V zu behandeln und die Kosten für die Behandlung bei der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.).
Schließlich scheitert ein Anspruch auf Erteilung der Approbation auch daran, dass Vertrauensschutz keineswegs dazu verpflichtet, auch denjenigen die berufliche Betätigung im bisherigen Umfang zu erhalten, die die Qualifikation, die der Gesetzgeber für die Zukunft fordert, nicht nachweisen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.2000, a.a.O.; Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265 (310)). Das gilt umso mehr, wenn eine Erweiterung und Verbesserung der beruflichen Einkommenssituation angestrebt wird, die weit über einen etwaigen Bestandsschutz hinausginge (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.2000, a.a.O.).
Daher könnte ein etwaiger durch die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren begründeter Vertrauens- oder Bestandsschutz nicht auf der Ebene des Berufsrechts, sondern allenfalls im Rahmen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung finden (ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2000 - 5 Bs 124/00 -). Dafür spricht auch der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.), dass klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen zur Reichweite und Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen werden könnten, soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er aufgrund seiner bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.). Dass diese Fragen ausschließlich im Zusammenhang mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu klären sind, ergibt sich ferner aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (a.a.O.), der eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betraf (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6. 12. 2002, a.a.O.). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich "die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die bisher in erheblichem Umfang auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder Bestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen sind".
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass den Psychotherapeuten, die auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V am Kostenerstattungsverfahren teilgenommen haben, über die ihnen durch § 95 Abs. 10 und 11 SGB V eröffneten Möglichkeiten zur Erlangung einer Zulassung oder einer Ermächtigung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung hinaus kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist (Urt. v. 5.2. 2003, a.a.O.). Die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren habe - so das Bundessozialgericht - stets unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen der psychotherapeutisch tätigen Ärzte und der im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten geschlossen werden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schafft. Das sei durch das Psychotherapeutengesetz geschehen, das die Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung regelt.
Demnach konnten psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker, die vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, keineswegs darauf vertrauen, auch nach einer Beseitigung der Versorgungsdefizite durch den Gesetzgeber zur Versorgung der gesetzlich Versicherten zugelassen zu werden. Folglich war die Teilnahme dieser Personen am Kostenerstattungsverfahren erst recht nicht geeignet, einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeuten zu begründen.
Die Klägerin besitzt auch keinen Anspruch auf die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 12 Abs. 5 PsychThG. Nach dieser Vorschrift setzt die Approbation eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder in den Studiengängen Pädagogik oder Sonderpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule voraus. Eine Abschlussprüfung in einem dieser Studiengänge kann die Klägerin nicht vorweisen. Dass sie sich im Rahmen ihres Studiums für das Lehramt an Gymnasien auch mit Pädagogik befasst hat, ändert daran nichts.
Ein Anspruch auf die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin lässt sich auch nicht damit begründen, dass eine pädagogische Hochschulausbildung für die Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten genüge. Diese Auffassung ist nämlich unzutreffend. Der Gesetzgeber hat die Zugangsberechtigung zu dem o. g. Beruf durch § 12 Abs. 5 PsychThG auf Personen mit einer Abschlussprüfung in einem der dort aufgeführten Studiengänge Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik begrenzt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Daher kann § 12 Abs. 5 PsychThG nicht dahin ausgelegt werden, dass auch eine bestandene Abschlussprüfung in anderen Studiengängen, die eine pädagogische Ausbildung vermitteln, für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausreichend ist.
Die Klägerin kann schließlich auch nicht einwenden, dass der Abschluss eines Lehramtsstudiums mit umfangreichen erziehungswissenschaftlichen Inhalten dem Abschluss des Studiums der Pädagogik oder der Sozialpädagogik gleichzustellen sei. Das Psychotherapeutengesetz enthält keine Bestimmung darüber, dass bei vergleichbaren Lehrinhalten eines anderen abgeschlossenen Hochschulstudiums die Approbation zu erteilen ist. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, bei der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zu berücksichtigen.
Bei der Konzeption der Übergangsregelungen in § 12 PsychThG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, nur solchen Personen den Verbleib im Beruf unter den neu geschaffenen Berufsbezeichnungen zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. BT-Drucks 13/1206, S. 14; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.). Dieses gesetzgeberische Ziel schließt eine Berücksichtigung von akademischen Ausbildungen, die dem Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik gleichwertig sind, oder von Studiengängen, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, nicht von vornherein aus. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dazu besteht jedoch nicht, solange er sich bei der Beschränkung auf die o. g. Studienabschlüsse auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.). Das ist hier der Fall.
Zur Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) ausgeführt, dass vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung sprächen. Eine weitere Verfeinerung der bereits jetzt komplizierten Übergangsvorschriften dahin, dass im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und der Berufserfahrung nachgeprüft werde, sei nicht geboten. Außerdem würde die Begrenzung der Approbation auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschriften für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich sein sollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen Zugangsqualifikation wäre.
Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, weil auch hier Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung auf vergleichbare Studiengänge oder Studiengänge mit pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Inhalten sprechen. Außerdem würde die Einbeziehung derartiger Studiengänge - nicht anders als die Berücksichtigung anderer Studiengänge bei der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut - zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße der Rechtfertigung bedürften. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Fall. Denn das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat dem Beklagten unter dem 7. April 1999 mitgeteilt, dass der von der Klägerin erworbene Hochschulabschluss mit dem Abschluss der Studiengänge Pädagogik und Sozialpädagogik nicht vergleichbar sei, während das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter unter 19. November 1998 erklärt hat, dass die Ausbildung in den Erziehungswissenschaften für die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt mit den pädagogischen Studien während der Ausbildung zum Sozialpädagogen durchaus vergleichbar sei.
Daher gibt es beachtliche Gründe, die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auf die Therapeuten zu beschränken, die eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik vorweisen können. Folglich verstößt § 12 Abs. 5 PsychThG weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Ende der Entscheidung
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