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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 8 LB 73/03
Rechtsgebiete: ASO, GG, HKG, SGB VI
Vorschriften:
ASO § 12 | |
ASO § 13 | |
ASO § 14 | |
ASO § 20 b | |
ASO § 20a | |
GG Art. 14 I | |
GG Art. 6 I | |
HKG § 12 | |
HKG § 26 | |
SGB VI § 6 |
Tatbestand:
Der 1964 geborene Kläger wendet sich dagegen, dass seine Berufsunfähigkeitsrente wegen seiner Eheschließung und einer dadurch nach Ansicht des Beklagten für seine Ehefrau begründeten Witwenrentenanwartschaft gekürzt worden ist.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 1995 - rückwirkend ab dem 1. August 1995 - eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 6.763,- DM. Auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt noch erbrachten rentensteigenden Anpassungsleistungen gemäß § 12 c der Alterssicherungsordnung (ASO) erhielt der Kläger im Jahr 1999 einen Betrag in Höhe von 7.857,- DM monatlich. Nach der Mitteilung des Beklagten vom Dezember 1999 sollte der Kläger auch im Jahr 2000 einen Betrag in gleicher Höhe erhalten.
Mit Schreiben vom 11. September 1999, bei dem Beklagten am 20. September 1999 eingegangen, zeigte der Kläger an, dass er im Mai 1999 die 1942 geborene F., geb. G., geheiratet hatte. Der Beklagte meinte zum damaligen Zeitpunkt, dass nur für noch beitragszahlende Mitglieder die Möglichkeit für die Begründung einer Witwenrentenanwartschaft bestehe bzw. nur deren Ehegatten eine Anwartschaft auf eine Witwenrente erwerben würden. Als Berufsunfähigkeitsrentner habe der Kläger diese Voraussetzung zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Mai 1999 nicht mehr erfüllt. Folglich "könne für seine Ehefrau keine Witwenrentenanwartschaft begründet werden". Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 20. September 1999 mitgeteilt. Bald darauf änderte der Beklagte seine Rechtsauffassung dahingehend, dass der Ehefrau des Klägers eine Witwenrentenanwartschaft zustehe, obgleich die Ehe erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers geschlossen worden sei. Zum Ausgleich des dadurch erhöhten Versicherungsrisikos sei gemäß § 20 b Abs. 1 ASO i. V. m. § 13 Abs. 1 ASO die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat zu kürzen.
Dementsprechend teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. September 2000 mit, dass seine Berufsunfähigkeitsrente aus den genannten Gründen nur noch 4.389,- DM betrage, und zwar rückwirkend ab dem 1. Juni 1999. Ergänzend wurde in dem Bescheid unter "Begründung" u.a. ausgeführt: "In der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. September 2000 hat sich somit eine Überzahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 44.096,- DM ergeben."
Gegen diesen ihm am 22. September 2000 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 13. Oktober 2000 Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass sich für seine Ehefrau keine Witwenrentenanwartschaft ergebe und folglich auch kein Anlass für die Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente bestehe.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 zurückgewiesen. Die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers sei zu Recht gemäß § 20 b Abs. 1 ASO gekürzt worden. Seine Ehefrau habe aufgrund der Eheschließung gemäß § 14 ASO eine Witwenrentenanwartschaft erworben. Diese Anwartschaft sei von dem Kläger zu finanzieren. Die Finanzierung erfolge durch die versicherungsmathematische Verminderung seines Altersrentenanspruches gemäß § 20 b Abs. 1 ASO. Da nach § 13 Abs. 1 ASO die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente identisch mit der Höhe der Altersrente sei, ermäßige sich dementsprechend auch die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 20. September 1999 ergebe sich nichts anderes. Es habe nicht die gemäß § 28 Abs. 5 ASO erforderlichen Unterschriften getragen und sei deshalb unverbindlich. Die Rückzahlung der "angeforderten rückständigen Beträge" in Höhe von 44.096,- DM solle dem Kläger jedoch in einer seinen finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragenden Weise ermöglicht werden.
Der Kläger hat daraufhin am 4. Januar 2001 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die erforderliche Rechtsgrundlage zur Herabsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente fehle. § 20 b Abs. 1 ASO sei unmittelbar nicht anwendbar. Dafür sei - durch die Bezugnahme auf § 20 a Abs. 2 ASO - Voraussetzung, dass ein beitragszahlendes Mitglied heirate. Er habe jedoch nicht zu diesem Personenkreis gehört, da er zum Zeitpunkt seiner Eheschließung bereits berufsunfähig gewesen sei und keine Beiträge mehr gezahlt, sondern eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Dagegen spreche, dass er - anders als ein noch beitragszahlendes Mitglied - nach seiner Eheschließung nicht die Wahlmöglichkeit habe, entweder eine Kürzung seiner Altersrentenanwartschaft wegen der Begründung der Witwenrentenanwartschaft hinzunehmen oder aber durch eine erhöhte Beitragsleistung seinen Anspruch auf eine unveränderte Altersrente zu erhalten. Zudem werde auch dann keine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft begründet, wenn ein Altersrentner heirate. Schließlich sei eine Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegen nachträglicher Eheschließung auch nicht mit § 6 SGB VI zu vereinbaren. Da die gesetzliche Rentenversicherung eine Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsrente wegen nachträglicher Eheschließung nicht kenne und die Versorgung durch den Beklagten als berufsständisches Versorgungswerk gemäß § 6 SGB VI den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig sein müsse, dürfe im Zweifel auch der Beklagte wegen der Eheschließung eines Mitgliedes dessen Berufsunfähigkeitsrente nicht kürzen.
Selbst wenn jedoch eine Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente nach der ASO grundsätzlich möglich wäre, stünde der Anwendung der ASO entgegen, dass der Beklagte den entgegenstehenden Bewilligungsbescheid vom November 1995 über die Gewährung der ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente nicht wirksam aufgehoben habe. Der Beklagte habe die dafür zu wahrende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten. Er habe seit dem 20. September 1999 Kenntnis von der Eheschließung des Klägers gehabt, die Berufsunfähigkeitsrente jedoch erst mit dem am 22. September 2000 zugegangenen Bescheid vom 8. September 2000 herabgesetzt. Schließlich stehe der Rentenkürzung auch das verbindliche Schreiben des Beklagten vom 20. September 1999 entgegen, wonach für die Ehefrau des Klägers keine Witwenrentenanwartschaft begründet werde.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist über die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus vorgetragen worden, dass der Beklagte nach einem Kapitaldeckungsverfahren, dem Äquivalenzprinzip, arbeite. Danach bestehe zwischen den von einem Mitglied eingezahlten Beiträgen und der Höhe der ihm zu gewährenden Leistungen ein unmittelbarer Zusammenhang. Dementsprechend müsse das durch die Begründung einer Witwenrentenanwartschaft erhöhte Versicherungsrisiko durch einen Beitrag des Ehegatten als Mitglied finanziert werden. Diese Finanzierung erfolge durch eine Ermäßigung der Altersrenten und damit auch der gleichgestellten Berufsunfähigkeitsrente. Wenn der Kläger für die Witwenrentenanwartschaft seiner Ehefrau nichts zahlen müsste, würde dies zu einer nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern führen. An die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Kammerversammlung als Satzungsgeber nicht gebunden. Die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG stünden der Herabsetzung schon deshalb nicht entgegen, weil die angefochtenen Bescheide nur die Rechtsfolgen feststellten, die sich bereits aus der ASO ergäben. Jeglicher Vertrauensschutz des Klägers sei daher ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2002 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers sei § 20 b Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 ASO in entsprechender Anwendung. Die Ehefrau des Klägers habe mit der Eheschließung gemäß § 14 Abs. 2 ASO eine Witwenrentenanwartschaft erworben, die in entsprechender Anwendung des § 20 b Abs. 1 ASO i. V. m. § 13 Abs. 1 ASO zur Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente in der erfolgten Höhe führe. Mit dieser Regelung habe sich die Zahnärztekammer im Rahmen der ihr zustehenden Satzungsautonomie gehalten. Der Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsente stehe auch nicht das Schreiben des Beklagten vom 20. September 1999 entgegen. Dieses Schreiben sei wegen der Nichteinhaltung der in § 28 Abs. 5 Satz 2 ASO für eine verbindliche Auskunft erforderlichen Unterschriften unverbindlich. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 48, 49 VwVfG berufen. Ein Widerruf des bei Erlass im November 1995 rechtmäßigen Bescheides über die Bewilligung einer ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente sei gemäß § 49 VwVfG nicht erforderlich gewesen, weil dieser Bescheid sich auf einen "ledigen" Familienstand des Klägers bezogen habe und mit seiner Eheschließung gegenstandslos geworden sei. Der streitige Bescheid vom 8. September 2000, mit dem ihm die Höhe der herabgesetzten Berufsunfähigkeitsrente mitgeteilt worden sei, habe daher ausschließlich deklaratorischen Charakter gehabt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat - wegen grundsätzlicher Bedeutung - mit Beschluss vom 28. April 2003 entsprochen hat. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens begründet. Ergänzend trägt er vor, dass es schon an der für eine analoge Anwendung des § 20 b Abs. 1 ASO erforderlichen Regelungslücke fehle. Die Satzungen anderer berufsständischer Versorgungswerke enthielten ausdrückliche Regelungen für den Fall, dass ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beziehe, heirate. Diese Regelungen müssten auch der Kammerversammlung der Zahnärztekammer bekannt sein. Deshalb könne nicht angenommen werden, die Kammerversammlung habe als Satzungsgeber den Fall der Eheschließung während des Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente übersehen. Aus § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG als Grundsatzbestimmung folge vielmehr, dass Witwenrenten von der Gemeinschaft der Versicherten zu finanzieren seien, also wegen des Erwerbs einer Witwenrentenanwartschaft auch keine laufende Rente des Ehegatten gekürzt werden dürfe. Zudem führe eine analoge Anwendung des § 20 b Abs. 1 ASO zu einem unzulässigen Eingriff in die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe. Die einem Berufsunfähigkeitsrentner aufgrund der Eheschließung drohenden Einbußen würden sich andernfalls als unzulässiges Eheschließungshindernis auswirken. Eine Kürzung der Berufungsunfähigkeitsrente verstoße ferner gegen den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG, da die Rentenanwartschaft auf eigenen Beitragszahlungen beruhe. Schließlich könne die Berufsunfähigkeitsrente auch nicht aus einem anderen Grund, nämlich wegen der von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossenen allgemeinen Absenkung der Höhe von Berufsunfähigkeitsrenten von 100% auf 70% der Altersrente, herabgesetzt werden. Diese Rechtsänderung sei auf den Kläger als nicht anwendbar, weil er bereits seit 1995 Berufsunfähigkeitsrente beziehe und laufende Rentenleistungen ungekürzt blieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. Dezember 2002 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wendet ein, die Herabsetzung der Berufungsunfähigkeitsrente sei - gestützt auf die entsprechende Anwendung des § 20 b Abs. 1 ASO - mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. § 6 Abs. 1 SGB VI schließe es nicht aus, dass die Zahnärztekammer im Rahmen ihrer Satzungsautonomie die Höhe der Altersrente auch vom Familienstand des Mitglieds abhängig mache. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG werde gleichfalls gewahrt. Der Kläger erwerbe als wirtschaftliches Äquivalent für die Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente eine Anwartschaft auf eine Witwenrente für seine Ehefrau. Soweit der Kläger die Höhe der Herabsetzung beanstande, verkenne er, dass sich die - bei der entsprechenden Anwendung von § 20 b Abs. 1 ASO gebotene - Kürzung um 35,10 % allein auf den Grundbetrag der Berufsunfähigkeitsrente beziehe; Rentenanpassungsleistungen nach § 12 c ASO blieben unberücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist begründet, weil dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung (ASO) in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 4. November 1994 (a.F.) ein Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe der Altersrente gemäß § 12a ASO zusteht, und es für die - aus den nachfolgend angeführten Gründen allein streitige - Kürzung dieser Berufungsfähigkeitsrente an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage mangelt.
Regelungsgegenstand des streitigen Bescheides vom 8. September 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 und damit auch Gegenstand der Klage und des Berufungsverfahrens ist "nur" die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers, und zwar in Höhe der Grundleistung gemäß § 12 a ASO (i.V.m. § 13 ASO) von 6.763,- DM auf 4.389,- DM. Die vormals zusätzlich gewährten Rentenanpassungsleistungen nach § 12 c ASO sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da sie in den Bewilligungsbescheid vom 7. November 1995 über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 6.763, - DM nicht einbezogen worden waren. Vielmehr wurde dem Kläger die Höhe der jährlichen Rentenanpassungsleistungen jeweils einmal jährlich durch ein gesondertes Schreiben mitgeteilt. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden ist, dass der Kläger sich gegen die Herabsetzung seiner Berufsunfähigkeitsrente von 7.857,- DM auf 4.389,- DM wende, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Dabei ist zu Unrecht der Betrag der ungekürzten Grundleistung nach § 12a ASO in Höhe von 6.763, - DM zuzüglich der in den Jahren 1999 und 2000 jeweils gewährten Rentenanpassungsleistung nach § 12 c ASO in Höhe von 1.094 DM (also ein Gesamtbetrag von 7.857 DM) dem Betrag der - nach § 20 b Abs. 1 ASO um 35, 1% - gekürzten Grundleistung nach § 12a ASO in Höhe von 4.389 DM ohne die zusätzliche Rentenanpassung gegenübergestellt worden.
Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist hingegen nicht die Rückforderung von 44.096,- DM. Maßgeblich für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist und inwieweit er verbindliche Regelungen enthält, ist der Empfängerhorizont, d. h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form und aller sonstigen bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung den Akt der Behörde verstehen durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 16 ff., m. w. N.). Nach dem objektiven Erklärungsinhalt ist Gegenstand des streitigen Bescheides vom 8. September 2000 jedoch allein die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente, nicht hingegen eine Rückforderung. In dem Bescheid vom 8. September 2000 wird zwischen der Entscheidungsformel und der Begründung unterschieden. In der Entscheidungsformel wird lediglich die Berufsunfähigkeitsrente herabgesetzt. Von einer Rückforderung ist dort nicht die Rede. Eine ausdrückliche Rückforderung enthält auch die Begründung nicht. Vielmehr wird lediglich in dem letzten Satz der Begründung darauf hingewiesen, dass sich in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum September 2000 eine Überzahlung in Höhe von 44.096,- DM ergeben habe. Der Bescheid vom 8. September 2000 enthielt also nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine informelle Mitteilung und keine verbindliche Rückforderung.
Schließlich ist der Ausgangsbescheid hinsichtlich der Rückforderung auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 geändert worden. Die Entscheidungsformel des Widerspruchsbescheides lautet, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird. Eingangs der Begründung wird ausgeführt, dass der Widerspruch sich gegen die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 wende. Dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens auch eine Rückforderung sein soll, ergibt sich daraus nicht. Die Rückforderung wird lediglich in den beiden letzten Absätzen der Begründung des Widerspruchsbescheides angesprochen, wonach das Altersversorgungswerk angehalten werde, dem Kläger die Rückzahlung der angeforderten rückständigen Beträge in Höhe von 44.096,- DM in einer Weise zu ermöglichen, die seinen finanziellen Möglichkeiten Rechnung trage. Der Kläger möge insoweit geeignete Vorschläge unterbreiten. Bei objektiver Betrachtung können diese Ausführungen nicht so verstanden werden, dass der Kläger verbindlich zur Rückzahlung von 44.096,- DM aufgefordert worden ist.
Die demnach allein streitige Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ist rechtswidrig, weil die dafür erforderliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die Kürzung kann nicht auf § 20 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO a. F. unmittelbar oder in entsprechender Anwendung gestützt werden (a). Ebenso wenig findet sie ihre Rechfertigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 (n.F.) (b).
a) § 20 b Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO a. F. kommt weder unmittelbar noch analog als Eingriffsgrundlage für die Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO für eine Ermäßigung der Altersrente sind aus den nachfolgend genannten Gründen nicht gegeben, so dass dementsprechend auch nicht die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO a. F. der Höhe der Altersrente entsprechende Berufsunfähigkeitsrente gekürzt werden kann.
§ 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO lautet: "Heiratet ein Mitglied, das beitragsmäßig nach § 20 a Abs. 2 eingestuft ist und für das eine Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft nach § 14 Abs. 2 entsteht, so ermäßigt sich seine Altersrente gemäß Anlage 2a." Die Anlage 2a sieht bei einem Heiratsalter von 35 Jahren und einem "Pensionierungsalter" von 60 Jahren - wie im Falle des Klägers - eine Ermäßigung der Altersrente um 35, 1% vor. Ergänzend bestimmt § 20 b Abs. 1 Satz 2 ASO, dass das Mitglied diese Herabsetzung der Altersrente durch einen Mehrbeitrag gemäß Anlage 2 b Spalte 4 bzw. 7 ganz oder teilweise ausgleichen kann. Dieses Verlangen muss dem Beklagten jedoch gemäß § 20 b Abs. 1 Satz 3 ASO binnen sechs Monaten nach Heirat angezeigt werden.
Eine unmittelbare Anwendung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO auf den Kläger kommt nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass das Mitglied noch aktiver Beitragszahler ist. Dass § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO unmittelbar nur auf ein beitragszahlendes Mitglied anwendbar ist, ergibt sich aus dem Relativsatz, wonach er für ein Mitglied gilt, "das beitragsmäßig nach § 20 a Abs. 2 ASO eingestuft ist". § 20 a Abs. 2 ASO wiederum bestimmt, dass für Mitgliedschaften, die - wie im Falle des Klägers - nach dem 31. März 1980 begründet werden, ein Beitrag in Höhe des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist. Ein Mitglied ist jedoch beitragsmäßig nur nach § 20 a Abs. 2 ASO eingestuft, wenn es noch Beiträge zahlt. Bei Einbeziehung auch von Versorgungsempfängern hätte der Relativsatz in § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO lauten müssen, dass das Mitglied "beitragsmäßig nach § 20 a Abs. 2 ASO eingestuft ist oder gewesen ist". Außerdem ergibt sich auch aus § 20 b Abs. 1 Satz 2 ASO, dass Satz 1 unmittelbar nur für noch beitragszahlende Mitglieder gilt. Nach Satz 2 kann das Mitglied die anderenfalls eintretende Herabsetzung der Altersrente (oder genauer gesagt: der Altersrentenanwartschaft) durch einen Mehrbeitrag gemäß Anlage 2 b Spalte 4 bzw. 7 ganz oder teilweise ausgleichen. Bereits aus dem Wortlaut "Mehrbeitrag" ergibt sich, dass das Mitglied einen laufenden Beitrag zahlen muss. Dies wird durch die Bezugnahme auf die Anlage 2 b unterstrichen, in der die Höhe des zusätzlichen Monatsbeitrages bestimmt ist.
Monatliche Beiträge zahlen die Mitglieder gemäß § 20 a Abs. 1 ASO bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Da beim Kläger der Versorgungsfall der Berufunfähigkeit bereits eingetreten ist, zahlt er keine Beiträge mehr. Folglich ist § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO auf ihn als nicht mehr beitragszahlendes Mitglied nicht unmittelbar anwendbar.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO i. V. § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO dahingehend, dass es für die Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente ausreicht, wenn das (berufsunfähige) Mitglied vormals beitragsmäßig nach § 20 a Abs. 2 eingestuft gewesen ist, scheidet aus.
Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke. Die Lücke kann nur dann von der Behörde und vom Richter ausgefüllt werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände festgestellt werden kann, welche Regelung der Normgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (vgl. Urt. d. Sen. v. 6.11.2002 - 8 L 3781/99 - unter Bezugnahme auf das Urt. d. BVerwG v. 13.12.1978 - 6 C 46/78 -, BVerwGE 57, 183, 186 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da zwar eine ungewollte Regelungslücke besteht, aber nicht festgestellt werden kann, dass die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen als Normgeber in Kenntnis der Regelungslücke § 20 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO uneingeschränkt auch auf die Heirat eines berufsunfähigen Mitglieds angewandt hätte.
Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben. Es kann nicht angenommen werden, dass nach dem Willen der Kammerversammlung ein Mitglied des Beklagten, das während des Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente (und vor Vollendung des 54. Lebensjahres) heiratet, für seinen Ehegatten eine Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft erwirbt, ohne diese Anwartschaft durch eigene Leistungen zu finanzieren. Das ist aber bei der Heirat eines noch nicht 54-jährigen berufsunfähigen Mitglieds des Beklagten nach dem Wortlaut der ASO der Fall.
Gemäß § 14 Abs. 1 ASO gewährt der Beklagte beim Tode eines verheirateten Mitglieds an dessen Witwe oder dessen Witwer eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 2/3 der Altersrente gemäß § 12. Voraussetzung für diesen Anspruch ist gemäß § 14 Abs. 2 ASO, dass
1. die Ehe vor Eintritt in das Altersversorgungswerk bereits bestanden hat oder
2. die Ehe vor Vollendung des 54. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde.
Bei weiblichen Mitgliedern, die vor dem 1. April 1980 geheiratet haben, ist weitere Voraussetzung, dass eine Witwerrentenanwartschaft mit entsprechendem Antrag begründet wurde.
Eine Einschränkung dahingehend, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nur besteht, wenn das Mitglied noch Beiträge zahlt, findet sich dem Wortlaut nach in § 14 ASO hingegen nicht. § 14 Abs. 3 ASO enthält lediglich eine Sonderregelung für die Begründung einer Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente bei Heirat eines mindestens 54 Jahre alten, aber noch nicht "pensionierten" Mitgliedes.
Ebenso fehlt dem Wortlaut nach in der ASO eine Rechtsgrundlage dafür, dass das Mitglied als Ausgleich für die Entstehung der Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft finanzielle Leistungen zu erbringen hat. § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO ist - aus den dargelegten Gründen - insoweit unmittelbar nicht anwendbar. § 20 b Abs. 2 ASO setzt ebenfalls eine beitragsmäßige Einstufung voraus, bezieht sich also nur auf noch beitragszahlende Mitglieder, und gilt zudem nur für bis zum 1. April 1980 begründete ("Alt")Mitgliedschaften. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für einen verpflichtenden Finanzierungsbeitrag des berufsunfähigen, noch nicht 54-jährigen Mitgliedes bei Heirat ist nicht ersichtlich.
Im Fehlen einer solchen Norm liegt eine ungewollte Regelungslücke, da nach der Systematik der ASO nicht angenommen werden kann, dass diesem Personenkreis für den "nachgeheirateten" Ehegatten "unentgeltlich" eine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft zusteht. Die ASO wird von dem Grundgedanken getragen, dass die Mittel für eine Witwer- bzw. Witwenversorgung nicht von der Gemeinschaft der versicherten Mitglieder aufzubringen sind, sondern gezielt denen auferlegt werden, deren Ehegatten die potentiellen Nutznießer sind. Dies ergibt sich schon aus § 12 a Abs. 1 ASO i.V.m. Anlage 1. Danach ist die Altersrente von Mitgliedern, die bereits bei Eintritt in das Altersversorgungswerk verheiratet waren, wegen der für den Ehegatten bestehenden Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft geringer als bei ledigen Mitgliedern. Heiratet ein Mitglied nach Beginn seiner Mitgliedschaft, aber vor Vollendung seines 54. Lebensjahres, so erfolgt die Finanzierung einer Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft für "Altmitglieder" gemäß § 20 b Abs. 2 ASO durch einen erhöhten laufenden Beitrag und für "Neumitglieder" gemäß § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO durch eine Ermäßigung der Altersrentenanwartschaft, wobei diese ermäßigte Anwartschaft wiederum durch einen Mehrbeitrag gemäß § 20 b Abs. 1 Satz 2 ASO ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann. Heiratet ein Mitglied nach Vollendung des 54. Lebensjahres, aber vor dem Erreichen seines Renteneintrittsalters, so erwirbt sein Ehegatte nach § 14 Abs. 3 ASO nur eine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft, wenn der dafür versicherungsmathematisch errechnete notwendige Beitrag gezahlt wird. Schließlich ist selbst bei einer gemäß § 19 Abs. 1 ASO grundsätzlich möglichen Erhöhung der eigenen Rentenansprüche des Mitgliedes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ASO bei einer gleichzeitig bestehenden Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente für den Ehegatten anteilig auch diese Anwartschaft aufzubessern.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Kammerversammlung bei der Heirat eines berufsunfähigen, aber noch nicht 54-jährigen Mitgliedes dessen "nachgeheirateten" Ehegatten gleichsam "unentgeltlich" eine Witwer- bzw. Witwenrentenanwartschaft gewähren wollte. Dies widerspricht dem Regelungsgefüge der ASO, ohne dass hinreichende Ausnahmegründe ersichtlich wären. Ein solcher Ausnahmegrund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich um die Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft für den Ehegatten eines Berufsunfähigkeitsrentners handelt und die Berufsunfähigkeitsrente wiederum als Element des sozialen Ausgleichs nach Art der Sozialversicherung anders als die Altersrente nicht aus den Beiträgen des einzelnen Mitgliedes, sondern aus den Gesamtleistungen aller Mitglieder finanziert wird. Denn vorliegend geht es nicht um die Finanzierung der Berufsunfähigkeitsrente selbst, sondern um die der Witwenrente, für die gerade das Prinzip der individuellen Finanzierung gilt. Hiervon abzuweichen gibt es insbesondere im Verhältnis zu denjenigen Mitgliedern des Beklagten keinen Grund, die vor oder während ihrer Mitgliedschaft geheiratet und bis zum Erreichen des Renteneintrittalters Beiträge gezahlt haben. Diese Mitglieder haben nämlich nicht nur ihre eigene Altersrente vollständig selbst finanziert, sondern zusätzlich auch die Anwartschaft auf eine Witwer- bzw. Witwenrente für ihren Ehegatten, nämlich nach § 14 Abs. 3 ASO bzw. § 20 b Abs. 1 und 2 bzw. sowie hinsichtlich etwaiger erhöhter Rentenansprüche gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ASO. Zudem wäre die "unentgeltliche" Gewährung einer Witwenrentenanwartschaft für den Ehegatten eines Mitgliedes, das erst nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit, aber vor Vollendung des 54. Lebensjahres geheiratet hat, auch nicht im Verhältnis zu dem Altersrentner gerechtfertigt, der erst nach Erreichen seines Renteneintrittsalters geheiratet hat. Von ihm kann nämlich nach § 14 ASO überhaupt keine Anwartschaft auf eine Witwen- oder Witwerrente mehr begründet werden, ohne dass dem Betroffenen insoweit ein Wahl- oder Zuzahlungsrecht zustünde.
Dass nach der ASO eine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft grundsätzlich durch einen gesonderten Mitgliedsbeitrag zu finanzieren ist, die Mittel also nicht von der Gemeinschaft der Versicherten getragen werden, steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. Groepper, NJW 1999, 3008, 3014; Senatsbeschl. vom 5.11.2003 - 8 LA 169/03 - sowie vom 20.10.1999 - 8 L 2343/99 - zu der hier maßgeblichen Alterssicherungsordnung). § 6 Abs.1 SGB VI steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil darin nur die Voraussetzungen für eine Befreiung von einer ansonsten bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung genannt werden. § 6 Abs. 1 SGB VI enthält hingegen keine allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes. So erfüllt etwa das erst im Jahr 2002 gegründete Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für eine Befreiung der (angestellten) Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, ohne dass dies die Wirksamkeit der Satzung des Versorgungswerkes berührt. Ebenso wenig schließt § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG i.d.F. des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 419) die Erhebung eines zusätzlichen Finanzierungsbeitrages für eine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft aus. Danach "richten sich die Beiträge in einer Versorgungseinrichtung grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben." Dies ist aber auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend nach § 20 a Abs. 2 ASO - der Mitgliedsbeitrag in der Versorgungseinrichtung grundsätzlich dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, sich also nach den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet, und ausgehend hiervon unter den in § 20 b Abs. 1 und 2 ASO genannten Voraussetzungen verheiratete Mitglieder einen Mehrbeitrag leisten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG ist es hingegen nicht, den Versorgungswerken eine bestimmte Finanzierungsart vorzuschreiben. Vielmehr sollen durch die Bezugnahme auf die Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung nur das anzustrebende Leistungsniveau und "Eckpunkte des Berechnungsverfahrens" vorgegeben werden (LT-Drs. 15/355, S. 14). Andernfalls wäre die Initiative zu dieser Gesetzesänderung auch nicht von den in Niedersachsen bestehenden Versorgungswerken einschließlich des Beklagten ausgegangen (vgl. LT-Drs. 15/355, S. 12).
Auch wenn hiernach von dem Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Kammerversammlung als Satzungsgeber diese Regelungslücke durch eine Ausweitung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO beschlossen hätte. Hiergegen sprechen vier Gründe:
Erstens hätte die Kammerversammlung in Kenntnis der Problematik der "Nachheirat" eines berufsunfähigen Mitgliedes durchaus das Entstehen einer Anwartschaft von dessen "nachgeheiratetem" Ehegatten auf eine Witwen- bzw. Witwerrente ausschließen oder zumindest einschränken können. So sieht etwa § 32 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen bei Eheschließung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keinen Witwen- oder Witwerrentenanspruch mehr vor. Gleiches gilt für § 26 der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom Februar 1992.
Solche Satzungsregelungen, die verhindern, dass ein schon im Ruhestand befindliches Mitglied durch eine nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit geschlossene Ehe noch einen späteren Anspruch seines überlebenden Ehegatten auf eine Witwen- oder Witwerrente begründet, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Kilger, NJW 2004, 821, 826 m. w. N.). Zwar hat der Beklagte nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 HKG Witwen- und Witwerrenten zu gewähren. Diesem Regelungsauftrag kommt er jedoch auch dann hinreichend nach, wenn er einen Witwen- und Witwerrentenanspruch grundsätzlich - wie hier gemäß § 14 Abs. 1 ASO - vorsieht, und ihn nur in Sonderfällen ausschließt. Zu diesen Sonderfällen gehören insbesondere Ehen, die abweichend vom Normalfall entweder erst nach Eintritt des Versorgungsfalles bzw. in einem hohen Alter geschlossen wurden (sog. "Nachheirat" bzw. "Spätehe") oder bei denen der Ehegatte des Mitgliedes erheblich jünger ist oder die Ehe erst kurz vor dem Tode geschlossen wurde und die Eheschließung deshalb mutmaßlich der Versorgung des Ehegatten dienen sollte (sog. "Versorgungsehe"). Dass in diesen und vergleichbaren Sonderfällen ein Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Witwen- und Witwerrente ausgeschlossen werden kann, kommt - in unterschiedlicher Ausprägung - sowohl im Beamtenversorgungsrecht (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 22 BeamtVG) als auch im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 46 Abs. 1, 2a SGB VI, § 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 SGB VII) zum Ausdruck. Ebenso ist für die betriebliche Altersversorgung die Rechtmäßigkeit sog. Spätehenklauseln anerkannt, wonach der hinterbliebene Ehegatte u.a. keine Unterstützung erhält, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles für das Mitglied geschlossen worden ist (vgl. BAG, Urt. v. 19.2.2002 - 3 AZR 99/01 - NJW 2002, 2339 f. m.w.N.). Für das Recht der berufsständischen Versorgungswerke ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit hat der Normgeber zu entscheiden, ob und inwieweit durch entsprechende Klauseln verhindert werden kann und soll, dass Beitragsmittel ganz oder teilweise von der Mitgliedergemeinschaft für die überlebenden Ehegatten trotz der genannten Besonderheiten der Ehe aufgewandt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, 376). Der Ausschluss der sog. "nachgeheirateten" Witwen von der Gewährung einer Witwenrente ist grundsätzlich auch mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren (vgl. zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG BVerwG, Beschl. v. 3.3.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 m.w.N, sowie zur betrieblichen Altersversorgung BAG, Urt. v. 19.2.2002, a.a.O., und BVerfG, Beschl. v. 11.9.1979 - 1 BvR 92/79 -). Die Ehegatten erleiden durch eine Ausschlussklausel, wonach der hinterbliebene Ehegatte u.a. keine Unterstützung erhält, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden ist, keinen an die Eheschließung anknüpfenden Nachteil. Das Mitglied behält bis zu seinem Tode seine eigenen Altersrentenansprüche ungekürzt. Ebenso wenig ändert sich für seinen Ehegatten durch die Heirat die Rechtslage. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Verpflichtung, unter diesen Voraussetzungen die Heirat durch die Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft zu fördern (vgl. BAG, Urt. v. 26.8.1997 - 3 AZR 235/96 -).
Für einen demnach grundsätzlich zulässigen Ausschluss der Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft bei Heirat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit statt einer durch Rentenkürzung zu finanzierenden Entstehung einer solchen Anwartschaft spricht vorliegend zudem der Vergleich mit dem Altersrentner, der nach Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" gemäß § 14 ASO durch Heirat keine Anwartschaft auf eine Witwen- bzw. Witwerrente für seinen "nachgeheirateten" Ehegatten mehr begründen kann. Eine - eingeschränkte - Ausschlussregelung ist zudem für den speziellen Fall der aufgebesserten Versorgungsansprüche bereits in § 19 Abs. 2 Satz 2 ASO enthalten. Danach besteht auf den durch zusätzliche freiwillige Beitragsleistungen erhöhten Teil der Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft kein Anspruch, wenn der Tod des Mitgliedes vor Ablauf von 36 Monaten nach erfolgter Einzahlung eintritt. Im Übrigen geht der Versicherungsmathematiker des Beklagten in seinen Berichten (unter Ziffer 2.2. a. E.) ohnehin davon aus, dass die Eheschließung von Rentenempfängern keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat.
Zweitens spricht gegen die entsprechende Anwendung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO auf das nachträglich heiratende berufsunfähige Mitglied, dass die damit für ihn verbundenen Folgen im Verhältnis zu den Folgen für ein noch beitragszahlendes Mitglied, für das die Bestimmung dem Wortlaut nach gilt, einschneidender sind. Denn für das noch beitragszahlende Mitglied ermäßigt sich nicht - wie für den Berufsunfähigkeitsrentner - die aktuelle, bei pauschalierter Betrachtungsweise als gegenwärtige Existenzgrundlage anzusehende Rentenleistung, sondern lediglich die Anwartschaft auf eine zukünftige Rentenleistung. Das noch beitragszahlende Mitglied kann sich also anders als der Berufsunfähigkeitsrentner auf die Folgen der Finanzierung der Witwer- bzw. Witwenrentenanwartschaft finanziell einstellen. Zudem steht dem noch beitragszahlenden Mitglied die Möglichkeit offen, die anderenfalls eintretende Herabsetzung seiner Altersrentenanwartschaft durch einen Mehrbeitrag nach § 20 b Abs. 1 Satz 2 ASO ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Möglichkeit hat der Berufsunfähigkeitsrentner mangels Beitragszahlung nicht mehr.
Drittens würde die entsprechende Anwendung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO auf ein berufsunfähig gewordenes "Neumitglied", das nachträglich geheiratet hat, auch nicht im Verhältnis zur Nachheirat eines berufsunfähigen "Altmitgliedes" zu rechtfertigen sein. Für "Altmitglieder" findet nämlich § 20 b Abs. 2 ASO Anwendung. Danach gilt: "Heiratet ein (solches) Mitglied und ist von ihm eine Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 zu begründen, so erhöht sich sein Beitrag gemäß Anlage 2b." Versteht man die Worte "und ist von ihm eine Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 zu begründen" so, dass eine solche Anwartschaft nur dann entsteht, wenn das betroffene Mitglied tatsächlich auch entsprechend erhöhte Beiträge leistet, so würde der nachgeheiratete Ehegatte eines berufsunfähigen "Altmitgliedes" überhaupt kein Anwartschaftsrecht auf eine Witwen- bzw. Witwerrente erwerben, da eine solche Beitragszahlung durch den Berufsunfähigkeitsrentner nicht mehr erfolgt. Versteht man die Regelung hingegen so, dass unabhängig von der Beitragszahlung gemäß § 14 Abs. 2 ASO eine solche Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft besteht, so ergibt sich erst recht eine Ungleichbehandlung der nachträglichen Heirat eines berufsunfähigen "Altmitgliedes" einerseits bzw. eines berufsunfähigen "Neumitgliedes" andererseits. Denn der nachgeheiratete Ehegatte des "Altmitgliedes" würde in diesem Fall ohne eigenen Finanzierungsbeitrag des Mitgliedes eine Witwen- bzw. Witwerrentenanwartschaft erwerben, das "Neumitglied" hingegen soll das Anwartschaftsrecht zu Gunsten seines Ehegatten durch eine Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente finanzieren.
Viertens spricht gegen die Annahme, die dargelegte Regelungslücke könne nur durch die entsprechende Anwendung von § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO geschlossen werden, dass die auf dem Äquivalenzprinzip aufbauende ASO bei der Finanzierung der Witwer- bzw. Witwenrentenanwartschaft ein so differenziertes Regelungssystem enthält, dass man keineswegs hinreichend sicher beurteilen kann, wie die Kammerversammlung die Lücke geschlossen hätte.
Aus den genannten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung des § 20 b Abs. 1 Satz 1 ASO aus.
b) Der angefochtene Bescheid kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil er abweichend von der im Bescheid gegebenen Begründung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO n.F. gestützt werden könnte.
Zwar ist eine solche Prüfung grundsätzlich geboten. Die von der Kammerversammlung am 18. Dezember beschlossene Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO, wonach zukünftig die Berufsunfähigkeitsrente nur noch 70% der Altersrente betragen sollte, ist jedoch mangels wirksamer Bekanntmachung dieser Satzungsänderung unwirksam und rechtfertigt daher eine (teilweise) Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ebenfalls nicht.
Die Gerichte sind bei der Überprüfung, ob die Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente, deren Höhe nicht im Ermessen des Beklagten liegt, sondern durch die ASO selbst festgelegt wird, nicht auf die Kontrolle beschränkt, ob diese Kürzung durch die von dem Beklagten angeführte Rechtsnorm - hier § 20 b Abs. 1 ASO - getragen wird, sondern haben auch andere in Betracht kommende Rechtsvorschriften für diese Kürzung zu überprüfen (vgl. für einen Beitragsbescheid BVerwG, Urt. v. 19.8.1988 - 8 C 29/97 -, BVerwGE 80, 96 ff.).
Folglich ist hier ergänzend zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid, demzufolge die Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 1999 um 35,1 % gekürzt wird, zumindest in Höhe von 30 % seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO n.F. findet. Dem Wortlaut der Bestimmung nach wäre die Kürzung ab In-Kraft-Treten der Satzungsänderung auch gerechtfertigt, da der Beschluss der Kammerversammlung vom 18. Dezember 1999 "Bestandrentner", d.h. diejenigen, die - wie der Kläger - am 18. Dezember 1999 bereits Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben, nicht von der Rechtsänderung ausnimmt.
Die am 18. Dezember 1999 beschlossene Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO ist aber nicht wirksam geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 26 Abs. 2 HKG in den Zahnärztlichen Nachrichten Niedersachsen (ZNN), dem Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Niedersachsen, bekannt gegeben worden ist. Die nach § 26 Abs. 2 HKG vorgeschriebene amtliche Bekanntmachung der Satzungsänderung im Mitteilungsblatt der Kammer muss vollständig sein. Amtlich bekannt zu geben ist daher auch das Datum, an dem eine Satzungsänderung nach dem Beschluss der Kammerversammlung in Kraft treten soll. Das Datum des In-Kraft-Tretens ist nämlich ein essentieller Bestandteil der Satzungsänderung selbst und nicht nur ein Teil des Normgebungsverfahrens. Die demnach gebotene Bekanntgabe in den ZNN, dass die von der Kammerversammlung am 18. Dezember 1999 beschlossenen Änderungen am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollten, ist jedoch unterblieben. In der maßgeblichen amtlichen Bekanntgabe der Satzungsänderung auf Seite 18 des Heftes 12 der ZNN fehlt dieser Satz. Er ergibt sich auch nicht anderweitig aus dem dort veröffentlichten Text. Da dieser Fehler weder geheilt noch unbeachtlich ist, ist die am 18. Dezember 1999 beschlossene Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO mangels ordnungsgemäßer amtlicher Bekanntmachung nicht wirksam geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsurteils vom heutigen Tage in dem Normenkontrollverfahren mit dem Aktenzeichen 8 KN 4142/01 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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