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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 8 ME 123/08
Rechtsgebiete: EGV, IHKG, VwGO
Vorschriften:
EGV Art. 43 | |
IHKG § 2 | |
IHKG § 3 | |
VwGO § 80 |
2. Dass eine britische Gesellschaft (Limited) mit Niederlassungen im Bundesgebiet beitragspflichtiges Mitglied in mehreren IHK ist, steht mit höherrangigem Recht, auch mit der nach Art. 43 EGV geschützten Niederlassungsfreiheit, in Einklang.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid vom 22. September 2008 anzuordnen.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist u. a. bei der Anforderung einer öffentlichen Abgabe ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Die Verpflichtung, vor Anrufung des Gerichts vergeblich bei der Behörde um die Aussetzung der Vollziehung nachgesucht zu haben, stellt eine Zugangsvoraussetzung dar. Der unterbliebene Antrag kann daher nicht zugleich in dem beim Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag gesehen, während dieses gerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder durch die Einlassung der Behörde ersetzt werden (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 -, NVwZ-RR 2008, 594 ff., und v. 18.1.2006 - 9 ME 299/05 -, jeweils m. w. N.). Hiernach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts bei der Antragsgegnerin nicht um die Aussetzung der Vollziehung nachgesucht hat und auch nicht die Vollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht.
Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet. Die Antragstellerin ist als im Handelsregister eingetragene, gewerbesteuerpflichtige juristische Person mit einer Betriebsstätte im Bezirk der Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 2, 3 IHKG, § 1 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2004 sowie dem Beschluss der Vollversammlung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2007 über die Höhe der Jahresbeiträge 2008 zu Recht zu einem vorläufigen (Grund-)Beitrag von 140, - EUR für das Jahr 2008 herangezogen worden. Dies wird von ihr auch nicht bestritten.
Stattdessen macht sie geltend, dass die §§ 2, 3 IHKG, auf denen die Beitragserhebung beruht, vorliegend gegen ihre nach Art. 43 EGV geschützte Niederlassungsfreiheit verstießen und bereits deshalb unanwendbar, außerdem wegen eines Verstoßes gegen nationales Verfassungsrecht aber ohnehin unwirksam seien. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin nicht durchdringen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 24.11.2006 -8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96 f., sowie v. 2.2.2006 - 8 ME 9/06 -; ebenso etwa: OVG Münster, Beschl. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617, jeweils m. w. N.) ergeben sich aus der Funktion des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, eine vorübergehende Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermöglichen, Einschränkungen der Prüfungsdichte. Die Klärung offener Fragen zur Gültigkeit von Abgabennormen oder von Bestimmungen, die von der Abgabennorm in Bezug genommen werden, ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Zweifel an der Wirksamkeit der Abgabennorm müssen offensichtlich und eindeutig sein, um zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen darauf beruhenden Abgabenbescheid zu führen. Solche Zweifel werden von der Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht gegeben. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung (vgl. ergänzend OVG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2007 - 6 A 11414/06 -; OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2006 - 4 A 3169/04 -, GewArch 2006, 471 f.) und Literatur ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht in der IHK auch für Gesellschaften, die - wie die Antragstellerin - in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gegründet worden sind und sich anschließend im Bundesgebiet niedergelassen haben, einheitlich als rechtswirksam angesehen werden.
Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht auch im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine "Vollprüfung" der Wirksamkeit von Abgabennormen für geboten erachtet und diesen Maßstab auch auf die Vereinbarkeit der nationalen Abgabennorm mit Gemeinschaftsrecht bezieht (vgl. Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, Rn. 313, 326; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2003 - 8 B 11220/03 -, NVwZ 2004, 363 ff.), so ergibt sich doch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Vereinbarkeit der hier umstrittenen Beitragserhebung mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ausgegangen ist. Die Niederlassungsfreiheit erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwar nicht in einem Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern, sondern verbietet auch Behinderungen anderer Art, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. etwa Urt. v. 28.2.2008 - C-293/06 -, DStRE 2008, 1263, Rn. 28 ff., m. w. N.). Nach überwiegender Ansicht, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, liegt ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit aber nur dann vor, wenn die betreffende Maßnahme den Marktzugang effektiv behindert oder weniger attraktiv macht, d.h. eine Marginalitätsschwelle überschreitet und sich nicht lediglich als bloße Modalität der Berufsausübung darstellt (vgl. allgemein Pache, in: Schulze/Zuleeg (Hrsg.), Europarecht, S. 371, Rn. 185; Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), EGV, Art, 43, Rn. 100 ff.; Karpenstein, a. a. O., Rn.196, sowie speziell zur Vereinbarkeit der Kammermitgliedschaft: Diefenbach, GewArch 2006, 217 ff., unter I 2 a, jeweils m. w. N.). Dass diese Rechtsansicht unzutreffend ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Konkret stellt sich die Erhebung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages in der hier streitigen Höhe von 140,-- EUR für die Antragstellerin ersichtlich nicht als effektives Hindernis für den Zugang zum bundesdeutschen Markt, sondern als eine bloße Modalität ihrer gewerblichen Tätigkeit dar.
Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch in der Hilfsüberlegung zu folgen, dass bei Annahme eines Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit dieser jedenfalls gerechtfertigt ist (vgl. ergänzend Diefenbach, a. a. O., unter I 2 b). Denn die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer dient den nicht anders (vgl. zu Alternativen: Kluth, Aktuelle Stellungnahme des Instituts für Kammerrecht 1/2006) als durch die pflichtige Einbeziehung aller Berufsangehörigen zu erreichenden Zielen, Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet an Stelle des Staates im Wege der Selbstverwaltung durch die Kammer wahrzunehmen sowie die Gesamtbelange der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat zu vertreten, und ist auch verhältnismäßig. Bei der Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der insoweit im Vordergrund stehenden Aufgabe, die staatlichen Entscheidungsträger zu beraten, handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung, wie sie Fachverbände wahrnehmen. Schon deshalb kommt als milderes Mittel auch nicht der von der Antragstellerin für vorzugswürdig erachtete freiwillige Zusammenschluss von Berufsangehörigen in Betracht. Dass es in anderen europäischen Mitgliedstaaten keine den deutschen Industrie- und Handelskammern entsprechenden Zusammenschlüsse mit Pflichtmitgliedschaft geben soll, wie die Antragstellerin vorbringt, belegt die Unverhältnismäßigkeit dieser nationalen Maßnahme nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.1995 - C 384/93 -, NJW 1995, 2541 ff.).
Dass die auf § 2 IHKG beruhende IHK-Pflichtmitgliedschaft von gewerbesteuerpflichtigen juristischen Personen, die eine Betriebsstätte im Kammerbezirk unterhalten, und die damit in der Regel gemäß § 3 IHKG verbundene Beitragspflicht auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt, zuletzt mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 (- 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff.) entschieden. Vom Bundesverfassungsgericht dabei noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung sein könnten, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschl. v. 20.5.1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413 f.; weitere, umfangreiche Nachweise aus der Rechtsprechung bei Jahn, GewArch 2005, 169 ff.).
Da die Antragstellerin sowohl im Bezirk der Antragsgegnerin als auch in D. jeweils über eine Betriebsstätte verfügt, besteht für sie gemäß § 2 Abs. 1 IHKG eine Pflichtmitgliedschaft bei der Antragsgegnerin und bei der IHK D.. Auch die Doppelmitgliedschaft steht mit höherrangigem Recht in Einklang, wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat. Die Beschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander und gibt daher keinen Anlass zu weitergehenden Ausführungen.
Ende der Entscheidung
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