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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 8 OA 12/07
Rechtsgebiete: ASO, GKG


Vorschriften:

ASO § 12c
GKG § 13
GKG § 17
GKG § 42
GKG § 72
Der Streitwert für eine nicht näher begründete Bescheidungsklage hinsichtlich der Rentenanpassung nach § 12 c ASO der nds. Zahnärztekammer beträgt die Hälfte des Jahresbetrages der dem Kläger zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassung.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 8 OA 12/07

Datum: 28.02.2007

Gründe:

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 f.), ist begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 19.2.2007 - 8 LA 135/06 -) richtet sich die Wertfestsetzung bei dem vorliegend gegebenen Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung nach dem - hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG noch entsprechend anwendbaren - § 17 GKG a. F. ( = § 42 GKG n. F.). Für die Streitwertberechnung ist also gemäß § 17 Abs. 3 GKG a. F. von dem "dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen" auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Wird statt einer Verpflichtung lediglich beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides über das Begehren auf höhere Rentenleistungen neu zu entscheiden, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen (vgl. Ziffer 1.4 der Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs 2004).

Wie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die zitierte Senatsrechtsprechung zutreffend dargelegt hat, ist nach diesen Grundsätzen für die Streitwertfestsetzung bei einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer (höheren) Rentenanpassungsleistung nach § 12 c ASO von dem Jahresbetrag der streitigen Leistung auszugehen. Der ansonsten grundsätzlich der Streitwertbemessung nach § 17 Abs. 3 GKG a. F. zu Grunde zu legende Dreijahresbetrag kommt hingegen nicht in Betracht, da wegen der Besonderheiten der Zusatzleistung nach § 12 c ASO nicht davon ausgegangen werden kann, ein von dem Kläger für das jeweilige Streitjahr geltend gemachter Betrag stehe ihm zwingend auch für die Folgejahre zu. Vielmehr war über die Höhe der streitigen Rentenanpassung nach § 12 c ASO jährlich erneut zu befinden und der dabei beschlossene Rentenanpassungsbetrag konnte auch geringer als im Vorjahr ausfallen - wie sich insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. dazu die Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 - GewArch 2007, 33, und 8 LC 12/05 -) gezeigt hat.

Grundsätzlich ist daher also für die Streitwertfestsetzung bei einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer höheren Rentenleistung nach § 12 c ASO vom Jahresbetrag, bei einer entsprechenden Bescheidungsklage vom halben Jahresbetrag auszugehen.

Von diesen Grundsätzen ist im Einzelfall abzuweichen, wenn sich aus dem Klageantrag und/oder der Klagebegründung Besonderheiten ergeben. So ist auch bei einer Bescheidungsklage gegen eine als zu niedrig angesehene Rentenanpassungsleistung für die Streitwertbemessung vom Jahresbetrag auszugehen, wenn dem beklagten Altersversorgungswerk bei der begehrten Neubescheidung nach der Klagebegründung kein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.7.2005 - 8 OA 99/05 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 12.6.1997 - 1 B 103/97 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 95), also etwa in denjenigen Fällen, in denen ein Kläger ausdrücklich geltend gemacht hat, aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe eine Rentenanpassung nach § 12 c ASO nicht niedriger als im Vorjahr ausfallen. Schließlich kann im Einzelfall auch eine noch höhere Streitwertbemessung, nämlich auf den dreifachen Jahresbetrag, angezeigt sein, wenn nämlich der Kläger höhere Rentenanpassungsleistungen ausdrücklich nicht nur für ein Jahr, sondern zeitlich unbegrenzt begehrt (vgl. zu einem solchen Sonderfall den Senatsbeschl. v. 1.2.2005 - 8 ME 324/04 -).

Nach diesen Vorgaben bemisst sich der Streitwert vorliegend nach dem halben Jahresbetrag der umstrittenen Rentenanpassungsleistung für das Jahr 2004. Denn der Kläger hat eine Bescheidungs-, keine Verpflichtungsklage erhoben. Zur Klageerhebung und -begründung hat er dabei ein Formular genutzt, mit dem er sich gegen die "Rentenanpassung auf Null" gewandt und zugleich wegen vorrangig zu betreibender Musterverfahren um ein Ruhen seines Verfahrens gebeten hat. Die Verwendung dieses, wohl auf die sog. "Interessen- und Klagegemeinschaft AVW-Geschädigter" (vgl. Nds. Zahnärzteblatt 3/2004, S. 159 f.) zurückgehenden Formulars lässt die Annahme zu, auch der Kläger habe sich bei der Klageerhebung an der Höhe der ihm zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassungsleistung orientiert, ohne zugleich ausdrücklich auch zukünftig einen Anspruch auf eine Rentenanpassung zumindest in dieser Höhe geltend zu machen. Die Anknüpfung an die Höhe der dem jeweiligen Kläger zuletzt gewährten Rentenanpassung erscheint im Verhältnis zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Festsetzung des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auch deshalb vorzugswürdig, weil die wirtschaftliche Bedeutung einer Bescheidungsklage gerade nicht für alle Kläger gleich hoch (gewesen) ist, sondern je nach der Art (vgl. zu einer Witwenrente den Senatsbeschl. v. 7.2.2005 - 8 LA 238/04 -) und der Höhe der Grundrente stark differiert(e) und auch bei der - nach den o. a. Senatsurteilen vom 20. Juli 2006 - gebotenen Neuregelung für die Zukunft kein gleich hoher Zuschlagsbetrag für alle Rentner beschlossen werden kann. Demnach ist für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag der dem Kläger zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassung nach § 12 c ASO heranzuziehen und hier zu halbieren. Der Kläger hat im Jahr 2003 monatlich 1.498,- EUR, jährlich also 17.976,- EUR erhalten. Die Hälfte hiervon ergibt den festgesetzten Streitwert von 8.988,- EUR.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. gestützte Wertfestsetzung ist daher entsprechend zu ändern.

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