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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: 8 PA 83/07
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK, GVG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AufenthG § 23
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 104a
EMRK Art. 8
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
VwGO § 166
VwGO § 42
ZPO § 114
PKH-Teilbewilligung für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Art 8 EMRK) sowie nachfolgend dem Bleiberechtserlass und § 104a AufenthG.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 8 PA 83/07

Datum: 07.09.2007

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, ergänzt durch Beschluss vom 13. August 2007, mit dem dieses es abgelehnt hat, für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Wie in dem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 PA 84/07 ausgeführt wird, ist über einen etwaigen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem niedersächsischen Bleiberechtserlass vom 6. Dezember 2007 bzw. nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen § 104 a AufenthG bereits in dem seit dem 7. Oktober 2005 unter dem (jetzigen) Aktenzeichen 4 A 56/06 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig geführten Klageverfahren zu entscheiden. Für eine erneute Geltendmachung dieses Verpflichtungsbegehrens vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 A 34/07 besteht danach jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn einer solchen Klage nicht ohnehin bereits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG die anderweitige Rechtshängigkeit der Sache entgegensteht. Daher kann den Klägern für ihre weitere Verpflichtungsklage nicht nochmals Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Der Beklagte hat allerdings mit einem gesonderten Bescheid vom 26. Januar 2007 ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf den vorgenannten Bleiberechtserlass abgelehnt. Bei Bestandskraft dieses Bescheides könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, insoweit läge unabhängig vom Ausgang des unter dem Aktenzeichen 4 A 56/06 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig geführten Klageverfahrens eine bindende Entscheidung vor. Deshalb besteht insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, d.h. für eine isolierte Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid und damit zugleich auch für die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.

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