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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 8 PA 95/09
Rechtsgebiete: RettAssG
Vorschriften:
RettAssG § 1 | |
RettAssG § 2 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Verpflichtungsklage zu Recht verneint. Der Kläger erfüllt gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent".
Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz darf sich der Antragsteller "nicht eines Verhaltens schuldig gemacht (haben), aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt". Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2009 - 8 ME 62/09 -, juris, m. w. N.). Rettungsassistenten haben nach § 3 Rettungsassistentengesetz die Aufgabe, "am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern". Im Mittelpunkt ihrer Berufspflichten steht daher die sachgerechte Wahrnehmung der genannten medizinischen Tätigkeiten. Daneben muss ein Rettungsassistent auch die Gewähr dafür bieten, anlässlich seiner medizinischen Hilfstätigkeit insbesondere die Patienten, aber auch den Arbeitgeber und die Kostenträger im Rettungswesen nicht finanziell, d.h. etwa durch falsche Abrechnungen oder Zugriff auf fremde Gelder, zu schädigen.
Hieran gemessen ist der Kläger "unzuverlässig", weil jedenfalls zur Zeit noch die Gefahr besteht, dass er bei einer Tätigkeit als Rettungsassistent fremde Vermögensinteressen schädigt. Der Kläger ist wiederholt wegen Betruges und ergänzend wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, und zwar zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. Oktober 2005. Die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten ist im zweiten Rechtszug "unter Zurückstellung erheblicher Bedenken" zur Bewährung ausgesetzt worden. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Bewährungsfrist inzwischen erfolgreich verstrichen und die Strafe nach § 56 g Abs.1 Satz 1 StGB erlassen worden ist. Der Kläger hat seine Straftaten auch unter Ausnutzung des ihm vom Deutschen Roten Kreuz und von Verwandten entgegen gebrachten Vertrauens zu deren Lasten begangen. Mit ursächlich für diese Straftaten war jeweils die schlechte wirtschaftliche Situation des Klägers, die sich bislang nicht grundlegend gebessert hat. Der Kläger befindet sich im Verfahren der Verbraucherinsolvenz. Dieses Verfahren soll frühestens im Jahr 2010 abgeschlossen sein. Nach der Anlage zu seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger während des Insolvenzverfahrens weitere Schulden gemacht. Der Beklagte befürchtet daher zu Recht, der Kläger könne der Versuchung erliegen, bei seiner Tätigkeit als Rettungsassistent Vermögensdelikte etwa bei der Einsatzabrechnung zum Nachteil eines künftigen Arbeitgebers oder der ihm anvertrauten Patienten zu begehen. Dieser Einschätzung stehen auch nicht die für den Kläger günstigen Zeugnisse über seine Tätigkeit als Rettungssanitäter im Jahr 2007 und als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr (2008) entgegen. Denn sie beziehen sich nicht auf die hier umstrittene eigenständige Tätigkeit als Rettungsassistent, d.h. ohne Aufsicht eines weiteren (Lehr-)Rettungsassistenten, und decken zudem angesichts der Vielzahl und der Dauer der vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten noch einen zu kurzen Zeitraum der beruflichen und privaten Bewährung ab. Vielmehr wird insoweit zumindest der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten zu sein. Eine weitergehende zeitliche Konkretisierung ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - 3 B 44/97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95).
Ende der Entscheidung
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