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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 9 KN 34/03
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG
Vorschriften:
BauGB § 1 III | |
BauGB § 1 VI | |
BauGB § 1 VII | |
BImSchG § 50 |
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. E. "F., G. -Straße und H." der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Flurstücke mit der postalischen Adresse "H. J., K.", die jeweils mit Wohngebäuden bebaut sind. Als Grundstückseigentümer ist er Rechtsnachfolger seiner Großmutter Frau L., die das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juni 1928 von der Firma - M. OHG erworben hatte, deren vertretungsberechtigter Gesellschafter ihr Bruder, der Fabrikbesitzer N., war. Laut § 3 des Kaufvertrages entsagte die Käuferin für sich und ihre Rechtsnachfolger aller Rechte, Einsprüche, Beschwerden und ähnlicher Rechtsbehelfe, welche ihr und ihren Rechtsnachfolgern etwa daraus zu stehen, dass von den Fabrikanlagen Belästigungen irgendwelcher Art zu ihrem Grundstück dringen, wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen.
Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans Nr. E. "F., G. -Straße und H.", dessen 2,72 ha großes Plangebiet sich im Westen vom Flurstück O. in östliche Richtung entlang der Straße "H." bis zur Ecke "G. -Straße" - B 3 erstreckt und sich in nördliche Richtung bis zur nördlichen Grenze des Straßenflurstücks P. fortsetzt. Im Osten endet der Regelungsbereich des Bebauungsplans unter südlicher Umgehung der Grünanlage auf dem Flurstück Q. mit dem in Nord-Süd Richtung verlaufenden Fußweg "R.", der nach Süden neben dem Grundstück des Antragstellers in die Straße "H." mündet.
Nördlich des Grundstücks des Antragstellers befindet sich auf den Flurstücken S., T. und U. eine 10,85 m hohe Fertigungshalle der 1922 gegründeten Firma - V. AG für die Produktion von Sanierungsschläuchen. Die Halle erstreckt sich in einem Abstand von 15 m von der südwestlichen Gebäudespitze zur Grundstücksgrenze des Antragstellers auf einer Länge von 49,25 Meter. Die Firma V. AG betreibt auf den westlich gegenüber der Fertigungshalle gelegenen Flächen in teilweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden eine Fabrik zur Herstellung von Filzen mit rund 110 Mitarbeitern. Dort befindet sich auch das Betriebsgelände der M. & Sohn GmbH & Co KG mit der postalischen Adresse "I. W.", der auch die mit eingeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke "H." X. und Y. zuzuordnen sind.
Nachdem die V. AG gegenüber der Antragsgegnerin den Wunsch nach einer betrieblichen Erweiterung auf ihre westlich des "R." befindlichen unbebauten Freiflächen, die wegen der dort vorhandenen Nasswiesen und des Sumpfwaldes als Biotop gemäß § 28a NNatG geschützt waren, geäußert hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 12. Juli 2000, einen Bebauungsplan im Bereich zwischen "F., G. -Straße, I. und R. " u. a. mit dem Ziel aufzustellen, in dem genannten Gebiet eine gewerbliche Baufläche bzw. ein Gewerbegebiet auszuweisen, um die Firma V. AG in die Lage zu versetzen, eine dringend erforderliche Erweiterung zu realisieren. Zugleich entschied der Rat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich entsprechend ändern zu wollen.
In der Zeit vom 11. Dezember 2000 bis einschließlich 22. Dezember 2000 führte die Antragsgegnerin eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E. " F., G. -Straße und H. " durch. Im Zuge der Bürgerbeteiligung gab der Antragsteller im Wesentlichen zu bedenken, die Änderung des Bebauungsplans ermögliche den Bau einer Halle in einer Höhe von ca. 10 Metern, die die gesamte Nachbarschaft unangemessen dominiere sowie bedränge und die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar sei. Es sei fraglich, ob die städtebauliche Ordnung tatsächlich die Inanspruchnahme von Flächen östlich des "R. " gebiete. Bevor diese Flächen in Anspruch genommen werden könnten, müssten sämtliche Nutzungsmöglichkeiten auf dem bisherigen Betriebsgelände wie etwa Umstrukturierungen und Verlagerungen geprüft werden.
In dem Zeitraum zwischen dem 27. November 2000 und 3. Januar 2001 wurden die Träger öffentlicher Belange sowie vom 4. Dezember 2000 bis 10. Januar 2001 die Verbände nach § 29 BNatSchG beteiligt. In der Zeit vom 10. Juli 2001 bis einschließlich 9. August 2001 wurden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt.
Die V. AG stellte am 19. Juli 2001 beim Landkreis Soltau-Fallingbostel einen Bauantrag für den Neubau einer Produktionshalle auf den Flurstücken S., T. und AA.. Dem Bauantrag fügte die Gebrüder V. AG ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros AB. vom 12. Juli 2001 sowie ein Baugrund-gutachten von Professor AC. & Partner vom 2. Mai 2001 bei.
Der Rat der Antragsgegnerin behandelte in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2001 die eingegangenen Bedenken und Anregungen, u. a. die des Antragstellers, und beschloss den Bebauungsplan Nr. E. "F., G. -Straße und H." als Satzung.
Mit Bescheid vom 19. November 2001 erteilte der Landkreis Soltau-Fallingbostel der V. AG die beantragte Baugenehmigung. In der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung Nr. AD. findet sich folgende Regelung: a) Das Bauvorhaben ist so zu gestalten, dass bei dem späteren Betrieb folgende Emissions-richtwerte für Geräusche in der Nachbarschaft nicht überschritten werden: Mischgebiet, Kerngebiet, Dorfgebiet oder vergleichbares Gebiet - tagsüber 60 dB (A), nachts (22:00 Uhr - 6:00 Uhr) 45 dB (A).
Gegen die Erteilung der Baugenehmigung legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein. Am 28. Januar 2002 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Lüneburg, den das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 26. Februar 2002 (2 B 4/02) versagte. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11. November 2002 (9 ME 181/02) zurück.
Am 26. November 2002 wurde der Bebauungsplan Nr. E. "F., G. -Straße und H." bekannt gemacht. Er trifft für die Fläche der Fertigungshalle u. a. die Festsetzungen "eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 11,5 Meter und einem maximal zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegel von 57 dB (A) tagsüber und 37 dB (A) nachts". In einem Abstand von 10 Metern zur nördlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers sieht der Bebauungsplan eine in Ost-West-Richtung verlaufende Baugrenze vor. Dazwischen setzt der Bebauungsplan eine 5 Meter breite, unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Antragstellers anschließende und in Ost-West-Richtung verlaufende Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Für das Grundstück des Antragstellers trifft der Bebauungsplan u. a. die Festsetzung Mischgebiet.
Der Antragsteller hat am 27. Januar 2003 das vorliegende Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. E. "F., G. -Straße und H." eingeleitet.
Nachdem die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Antragstellers gegen die der Firma V. AG erteilte Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 zurückgewiesen hatte, erhob der Antragsteller dagegen am 1. August 2003 Klage, die das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (2 A 155/03) abwies. Dagegen wandte sich der Antragsteller am 12. November 2004 mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung (9 LA 347/04) an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, über den der Senat noch nicht entschieden hat.
Im vorliegenden Normenkontrollverfahren trägt der Antragsteller zur Begründung vor, es entstünden Nachbarkonflikte, wenn die Industrie anderen sensiblen Nutzungsbereichen unter Missachtung von § 50 BImSchG näher rücke. Es sei festzustellen, dass mit dem angefochtenen Bebauungsplan Wohn- und Industrienutzung viel zu nahe aneinander geplant worden sei. Ein Hauptproblem sei darin zu erblicken, dass sich die Industriebetriebe als Initiatoren und einzige Nutznießer des Plans wegen angeblicher Platznot über die mit mehr als drei Hektar im Kern einer Kleinstadt ungewöhnlich große Betriebsfläche hinaus ausdehnten und in bislang nach Westen durch den AE. begrenzte andere Nutzungsbereiche der Stadt vordrängen, ohne dass die Notwendigkeit ausreichend begründet sei. Zu rügen sei in erster Linie der fehlende Bedarf für eine Flächenausweitung nach Osten. Die Antragsgegnerin habe den absolut privaten, nur dünn als gemeinwohldienlich begründeten Planbedarf als fast ungeprüfte Prämisse übernommen, und ihm besonders schutzbedürftige öffentliche und andere private Interessen geopfert. Dem Planungsträger könne die Bedarfsbejahung nicht abgenommen werden. Gerade das öffentliche Interesse bedürfe besonderer Begründung, wenn es - regelwidrig - gar nicht der Initiator des Plans sei, dieser vielmehr ausschließlich private Gewerbeinteressen begünstige, denen sogar noch öffentliche Ressourcen geopfert werden müssten. Gegen seine Kritik sei es letztlich bei der Behauptung der Planinitiatoren geblieben, dass es nicht möglich sei, das Inventar, das die Großhalle aufnehmen solle, auch anderweitig funktionsgerecht unterzubringen. Dies sei trotz erheblicher Kapazitätsreserven auf dem bisherigen Fabrikgelände sowie ohne eine dringend anstehende firmeninterne Generalplanung erfolgt. Hätte die Freifläche nicht zur Verfügung gestanden, hätte man ganz selbstverständlich eine unternehmensinterne Lösung gefunden. Die Verlagerung des Betriebsschwerpunkts an die Peripherie des Fabrikareals auf einen letztlich doch wieder beengten Platz ohne Zukunftsperspektive zeige, dass auch dies nur eine vorübergehende Lösung sein könne. Das alte Firmengelände, dessen Unzulänglichkeiten mit externen Flächenressourcen kompensiert werden sollten, könne man nicht einfach aus der Betrachtung ausblenden. Wenn Bauleitpläne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienten, eine dem Wohle der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisteten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, habe die Planung hier kontraproduktiv gearbeitet und habe der angefochtene Bebauungsplan sein Ziel verfehlt. Dass ein weiterer Bedarf für eine Industrieausweitung gesehen werde, sei daran erkennbar, dass die Initiative der Betriebe V. AG und M. GmbH & Co KG ursprünglich darauf abgezielt habe, das Plangebiet im Süden bis an die Straße "H." auszuweiten.
Aus dem Kaufvertrag vom 11. Juni 1928 ließen sich Rechtseinschränkungen zu seinen Lasten für das vorliegende Verfahren nicht herleiten. Die V. AG sei an dem Vertrag überhaupt nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe die Großmutter des Antragstellers ihr Grundstück von der ehemaligen M. OHG erworben. Deshalb bestehe keine der im Vertrag übernommenen Duldungspflichten gegenüber der V. AG. Zudem habe niemand beim Vertragsabschluss an völlig neue Emissionsquellen außerhalb des alten Werksgeländes, insbesondere östlich des dieses begrenzenden "R.", gedacht.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. E. "F., G. -Straße und H." der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2001 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bebauungsplan und verweist darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2002 zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen sei, dass der Bebauungsplan Nr. E. der Antragsgegnerin nicht an Abwägungsmängeln leide. Die Planrechtfertigung habe in dem Erweiterungsbedürfnis der V. AG bestanden, das nur auf der früher unbebauten Fläche habe befriedigt werden können. Eine andere Erweiterungsmöglichkeit lasse die Zentrumslage des Betriebs nicht zu. Sie habe das Planerfordernis des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verkannt. Die Argumentation des Antragstellers unterliege einem grundlegenden Missverständnis, wenn er meine, es habe der Antragsgegnerin als planender Gemeinde oblegen, die betrieblichen Entscheidungen der V. AG und der M. & Sohn GmbH & Co KG einer Kontrolle zu unterziehen. Wenn ein bestandsgeschützter Betrieb im Stadtgebiet, auf dessen Erhaltung und Erweiterung die planende Gemeinde aus Gründen der wirtschaftlichen Struktur und der Sicherung von Arbeitsplätzen Wert lege, einen Erweiterungsbedarf anmelde, dann könne sich die Prüfung der Gemeinde zur Berechtigung dieses Erweiterungsbedarfs auf die Prüfung der Frage beschränken, ob für ein solches Erweiterungsbedürfnis nachvollziehbare Gründe vorgetragen würden. Weitergehende Überprüfungsbefugnisse gewähre die Planungshoheit der Gemeinde nicht. Ihr obliege die Entscheidung, ob die Befriedigung des nachvollziehbar angemeldeten Erweiterungsbedarfs in die geordnete städtebauliche Entwicklung integriert werden könne. Es handele sich um eine von der Planungshoheit auch im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB abgedeckte Entscheidung der planenden Gemeinde, die von außen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden könne. Der Antragsteller überstrapaziere daher die Planrechtfertigung des § 1 Abs. 3 BauGB und die mit ihr verbundenen Prüfungspflichten der planenden Gemeinde, wenn er meine, sie könne und solle der V. AG und der M. & Sohn GmbH & Co KG vorschreiben, dass der Erweiterungsbedarf auf andere Weise als durch den geplanten und jetzt vom Bebauungsplan ermöglichten Neubau befriedigt werden müsse.
Die beabsichtigte Erweiterung des Betriebs der Gebrüder V. AG in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung habe unabweisbar die Möglichkeit von Immissionskonflikten geschaffen. Damit sei das bei der Aufstellung des Bebauungsplans abzuarbeitende Abwägungsmaterial offenkundig und im Wesentlichen vorgezeichnet gewesen. Die Antragsgegnerin habe das erkannt und die Konflikte nach Einholung von Gutachten bewältigt. Die aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes vorhandenen Schutzansprüche der Wohnnutzung des Antragstellers seien hinreichend berücksichtigt worden. Nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens sei die Wohnnutzung im Bebauungsplan abgesichert worden. Auch die geltend gemachten Belange einer angeblich erdrückenden Wirkung der Bebauung auf der Freifläche sowie einer möglichen Veränderung des Grundwasserabflusses seien während der Planaufstellung ermittelt und abgewogen worden. Hinsichtlich der behaupteten erdrückenden Wirkung halte sie die durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen Abstände des gewerblichen Vorhabens von den Grenzen der Nachbarn und die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Höhenbeschränkungen für ausreichend, um eine erdrückende Wirkung im Sinne der Rechtsprechung zu vermeiden. Die weiter aufgestellte Behauptung, das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben werde die Grundwasserabflüsse verändern, habe sich nicht bestätigt. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben greife nicht in die Grundwasserverhältnisse, insbesondere nicht in die Grundwasserabflussverhältnisse ein.
Der Antragsteller müsse als Rechtsnachfolger der Frau L. den von dieser im notariellen Vertrag vom 11. Juni 1928 erklärten Verzicht auf Einwendungen gegen von den Fabrikanlagen ausgehende Belästigungen gegen sich gelten lassen. Der Normenkontrollantrag verletze diese Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag von 1928. Die damaligen Kaufvertragsparteien hätten sich wegen der bestehenden verwandtschaftlichen Bindungen dazu entschlossen, den Verzicht nicht durch eine Dienstbarkeit dinglich zu sichern, sondern durch ein Vorkaufsrecht, das nur unter Verwandten nicht gelten sollte in der Hoffnung, dass Verwandte nicht gegen die Verzichtszusage der Frau L. verstoßen würden. Selbst wenn der Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag Erfolg haben sollte, könne er aus einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans keine Rechtsvorteile erlangen, weil er an die Verzichtserklärung der Frau L. gebunden und deshalb daran gehindert sei, gegen Immissionen vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 9 ME 181/02) und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus seiner Stellung als Grundstückseigentümer, da er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen ist. Sein Interesse, von unzumutbaren Lärmbelästigungen verschont zu bleiben, die von den nunmehr als eingeschränktes Gewerbegebiet überplanten Flächen ausgehen können, war im Rahmen der Abwägung zu seinem Vorteil in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100).
Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht der von der Großmutter des Antragstellers in § 3 des Kaufvertrages vom 11. Juni 1928 erklärte Einwendungsverzicht nicht entgegen. Ein wirksamer Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte zu Lasten des Antragstellers, der nach der Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1994 - 3 TH 20/94 - BRS 56 Nr. 181; VGH Mannheim, Urteil vom 28.5.1986 - 8 S 782/86 - BRS 46 Nr. 161), liegt nicht vor. Für einen wirksamen Einwendungsverzicht wird wegen der damit verbundenen weitreichenden Wirkung verlangt, dass der Verzichtswillen eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird und dass sich die Erklärung auf ein ganz konkretes Bauvorhaben bezieht (VGH Kassel, Beschluss vom 7.12.1994 - 4 TH 3032/94 - BRS 56 Nr. 180 = NVwZ-RR 1995, 495; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.6.1996 - 1 S 134/96 - BRS 58 Nr. 107 = SächsVBl. 1997, 119; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.3.1983 - 2 R 14/82 - NVwZ 1984, 657). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu bewertende, von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung in § 3 des Kaufvertrages beinhaltete zwar einen generellen Verzicht auf Nachbarrechte ohne Beschränkung auf ein damals konkret streitig oder absehbar gewesenes Bau- oder Planungsvorhaben. Unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Interessenlage hat die Großmutter des Antragstellers auf ihre Nachbarrechte gegenüber den vorhanden gewesenen Fabrikanlagen westlich ihres Grundstücks verzichten wollen. Dafür, dass sie sich gleichsam für Jahrzehnte zugleich auch aller Nachbarrechte begeben wollte, die ihr und ihren Rechtnachfolgern gegenüber der nördlich gelegenen nicht genutzten Freifläche zustehen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Ebenso wenig führt der in der Berufungsverhandlung erhobene Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt günstiger dastehen als bei einem Misserfolg, da die Produktionshalle auf den Flurstücken S., T. und U. bereits errichtet und deren Beseitigung nicht zu erwarten sei, zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 NB 1/89 - NVwZ 1989, 653 = BRS 49 Nr. 37). Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, keineswegs immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - N 3.86 - DVBl. 1987, 1276 = BRS Bd. 47 Nr. 185). Die Möglichkeit einer aktuellen Verbesserung der eigenen Rechtsstellung kann bei tatsächlich vollständiger Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans auch dann ausscheiden, wenn der Antragsteller eine zur Umsetzung der Festsetzungen erteilte Baugenehmigung angefochten hat und über diese Anfechtung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (OVG Münster, Urteil vom 23.10.2000 - 10a D 86/00.NE - NWVBl 2004, 98). Bei einer solchen Fallgestaltung ist das Rechtsschutzbedürfnis indes nur zu verneinen, wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende oder zeitgleich geführte Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, a. a. O.). Ob die vom Antragsteller erhobene Klage diese Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen, denn im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans noch nicht vollständig umgesetzt. Zwar sind die Flurstücke S., T. und U. mit der Errichtung der Produktionshalle baulich weitgehend ausgenutzt, aber auf dem westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Flurstück O. wäre eine weitere Bebauung unter Einhaltung der dort geltenden Festsetzungen denkbar. Auch ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, weil im Erfolgsfall zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141) aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Entgegen der Annahme des Antragstellers, der Bebauungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich bzw. deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Aufstellung allein von den Erweiterungswünschen der V. AG habe leiten lassen, ist der Bebauungsplan nicht unter bedenkenloser Übernahme der Wünsche der V. AG und nicht unter Aufgabe eigener planerischer Überlegungen aufgestellt worden.
Die Gemeinde darf einen bestimmten Bauwunsch zum Anlass nehmen, ein diesem günstiges Städtebaurecht planerisch zu schaffen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 119/03 - BauR 2005, 434). Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen noch kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt (VGH Mannheim, Urteil vom 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - NVwZ-RR 2002, 630 = BRS 64 Nr. 3 = BauR 2002, 897). Öffentliche Belange können auch durch einen privaten Investor "angeschoben", d.h. durch dessen Bauwünsche begründet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 MN 165/03 - BRS 66 Nr. 26 = NordÖR 2003, 452). Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.12.2000 - 7a D 60/99 - NVwZ-RR 2001, 635 = BRS 63 Nr. 34 = BauR 2001, 1054).
So kann die Gemeinde Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB, letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen (OVG Münster, Urteil vom 7.12.2000 - 7a D 60/99 - a. a. O.).
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = BauR 1999, 1136). Als Rechtfertigung kommen nämlich allein öffentliche Belange in Betracht.
Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Planung ausschließlich dazu dient, die privaten Interessen der V. AG zu bedienen. Nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin soll die Überplanung der Randzonen von "G. -Straße" und "H." die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich der Soltauer Kernstadt sichern. Aufgrund seiner Lage an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen in der Nähe der Fußgängerzone ist das Gebiet für das Wohnen weniger, für geschäftliche und gewerbliche Nutzungen dagegen in höherem Maße interessant. Daher erwartet die Antragsgegnerin, dass sich auf den Grundstücken an "G. -Straße" und "H.", auf denen bisher das Wohnen überwiegt, mittelfristig andere für Mischgebiete typische Nutzungen entwickeln werden. Da eine Auslagerung der V. AG unter Aufgabe des bisherigen Standorts in der Innenstadt nicht zu realisieren ist, soll der Gewerbebetrieb an dem gewachsenen Standort gesichert und entwickelt werden. Die Planung dient insbesondere der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten, die aufgrund ihrer Lage besonders gut erreichbar sind. An dem Ziel, frei werdende Teile der historischen Fabrikanlage für die Innenstadtentwicklung zu mobilisieren, wird festgehalten, um die Attraktivität der Innenstadt nachhaltig zu sichern und zu entwickeln.
Durch entsprechende Festsetzungen soll zugleich ein verträgliches Miteinander der verschiedenen angrenzenden Nutzungen gewährleistet werden.
Diese von der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 105 aufgeführten Planungsziele sind beachtliche städtebauliche Belange, die die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen.
Wenn - wie dargelegt - die Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB allein im Hinblick auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung zu beantworten ist, geht die vom Antragsteller erhobene Forderung nach einer von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Bedarfsprüfung, ob die Firma V. AG ihren Platzbedarf auch durch Umorganisation oder andere Maßnahmen auf dem alten Betriebsgelände hätte decken können, fehl. Die Frage nach der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit auf dieser von dem Bebauungsplan erfassten Fläche stellt sich gerade nicht. Maßgebend ist das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens: Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan muss den Zielvorstellungen der Gemeinde entsprechen, die sie für die Bebauungsplanung anführt. Dabei liegt es im weiten planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - BR 1999, 352; Urteile vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308; - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin mit den dargelegten planerischen Überlegungen nicht überschritten. Ausgehend von der gesicherten Erkenntnis, dass eine komplette Aussiedlung der V. AG wegen einer nicht hinreichend aussichtsreichen Umnutzung der vorhandenen Betriebsflächen für innenstadtrelevante Nutzungen aus wirtschaftlichen Gründen ausscheidet, hat die Antragsgegnerin die gewünschte Betriebserweiterung der V. AG auf bereits firmeneigene Flächen zum Anlass genommen, mit dem Bebauungsplan ein städtebaulich bestimmtes Entwicklungskonzept für den Planbereich anzubieten, das den städtebaulichen Planungszielen einer Sicherung und Entwicklung der Teilflächen als Mischgebiet (Randbebauung an der "G. -Straße", mit Ausnahme der Grundstücke "G. -Straße" AH., X. und Y. und der Bebauung nördlich der "H.", mit Ausnahme "H." X. und Y.), eingeschränktes Gewerbegebiet und Kerngebiet sowie der verträglichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung vorhandener schützenswerter Wohnnutzung in den Randbereichen der "G. -Straße" und der "H." hinreichend Rechnung trägt.
Der Rat der Antragsgegnerin hat sich auch nicht in einer Weise den Nutzungsvorstellungen der V. AG unterworfen, dass dies als eine unzulässige Vorabbindung zu qualifizieren wäre, die mit dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) nicht vereinbar wäre. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1/86 - BRS 47 Nr. 3 = NVwZ 1988, 351 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29). Ist der künftige Investor indes bereits bekannt, so kann es aus der Sicht der planenden Gemeinde zweckmäßig sein, den Bebauungsplan nicht auf die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB zu beschränken, sondern detaillierte Festsetzungen zu treffen. Solche Festsetzungen ohne genauere Kenntnis der Bau- und Nutzungsabsichten des künftigen Investors zu treffen, wäre in der Regel jedoch wenig sinnvoll, weil sich bei der Projektplanung die Notwendigkeit von Befreiungen oder der Änderung detaillierter Festsetzungen des Plans ergeben könnte. Deshalb ist es nicht schon von sich aus abwägungsfehlerhaft, einen Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen zugeschnitten auf die Wünsche des künftigen Investors in das Aufstellungsverfahren zu bringen. Diese Vorgehensweise ist solange rechtlich unbedenklich, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen des Investors nicht völlig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351 ). Ein dementsprechender Fall ist hier - wie dargelegt - nicht gegeben. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot allerdings genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (OVG Magdeburg, Urteil vom 24.05.2005 - 2 K 328/00 - zitiert nach juris).
Bei der danach gebotenen Abwägung waren neben den Betriebsinteressen der vorhandenen und künftig im Plangebiet ansiedelnden gewerblichen Unternehmen auch die Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ) im Hinblick auf die im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Wohngrundstücke zu berücksichtigen und die planbedingten Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2003 - 10a B 2515/02.NE - BRS 66 Nr. 27 = BauR 2004, 452). Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange in einen gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2003 - 10a B 2515/02.NE - BRS 66 Nr. 27 = BauR 2004, 452).
Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat diejenigen Belange in ihre Abwägung eingestellt, die sie nach Lage der Dinge einstellen musste. Sie hat insbesondere die Belange der südlich im Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung gesehen und in ihre Abwägung einbezogen.
Dies gilt zunächst für den Schutz der Anwohner der südlich der Flurstücke AA., AI. und AJ. an der "H." gelegenen Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihre Abwägung zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse sowohl die Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr als auch durch den Gewerbelärm eingestellt.
Auch das Abwägungsergebnis hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat weder die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinreichend beachtet. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen - wie hier bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz unbeplanter Gebiete (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 50 BImSchG RdNr. 39). Es stellt ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung dar, dass gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit nicht unmittelbar nebeneinander liegen sollen (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2001 - 1 K 1850/00 - NdsRpfl 2001, 428 = BauR 2001, 1862 = NVwZ-RR 2002, 172 = BRS 64 Nr. 15). Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Wenn es sich um eine Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen handelt, hat das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG erhebliches Gewicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2001 - 1 K 1850/00 - a. a. O.). § 50 BImSchG enthält zwei Elemente: Zum einen soll durch geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden. Zum anderen wird durch zweckentsprechende Zuordnung der sich (sonst) beeinträchtigenden Nutzungen auf die spezifischen planerischen Möglichkeiten verwiesen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 1 RdNr. 229). Daraus folgt vor allem der Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70). Dies hat wiederum zur Folge, dass grundsätzlich nach Möglichkeit nebeneinander nur um eine Immissionsstufe im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO voneinander unterschiedene Baugebiete auszuweisen sind (vgl. VGH BW Urteil vom 07.03.1990 - 8 S 3031/89 - UPR 1991, 155).
Zwar hat der 6. Senat des Nds. OVG in seinem Urteil vom 26.08.1991 (- 6 K 29/89 - OVGE MüLü 42, 407 = BRS 52 Nr. 25 = NdsRpfl 1991, 304) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1989 ( - NB 28.89 - zitiert nach juris) ausgeführt, die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen seien schon mit gesetzlichen Vorgaben in Form von Planungsleitsätzen und Optimierungsgeboten nicht vereinbar, weil das Nebeneinander von Mischgebiet und Gewerbegebiet gegen § 50 BImSchG verstoße. Eine solche generelle Aussage kann aber der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass das Normenkontrollgericht einen Verstoß gegen das Abstimmungsgebot darin gesehen habe, dass die im Bebauungsplan in Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit gefundene Lösung eines Nebeneinanders von Mischgebiet und Gewerbegebiet unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls inhaltlich nicht abgewogen sei. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, enthält § 50 BImSchG kein generelles Verbot, Gewerbegebiete unmittelbar neben Wohngebieten festzusetzen (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 14.09.2005 - 8 C 10317/05 und 8 C 10317/05 - zitiert nach juris; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991 - 5 S 1231/90 - NVwZ 1992, 802 u. Beschluss vom 6.2.1995 - 3 S 1784/94 - BRS 57 Nr. 17).
Der Senat teilt mithin nicht die Auffassung des Antragstellers, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch die Festsetzung von flächenbezogenen Schalleistungspegeln gelöst werden können. Entscheidend für die Lösung des aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgenden Konflikts ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 663 = BRS 54 Nr. 18 = Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5.). Ein striktes Verbot der Festschreibung vorhandener Strukturen kann dem Trennungsgrundsatz nicht entnommen werden. Stellt sich - wie hier - heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1992 - 4 B 71/90 - a.a.O.).
In dem von der Antragsgegnerin im Planungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der AK. GbR zur Lärmbelastung durch Gewerbelärm vom 18. Juni 2001 wurde auf der Grundlage von Erhebungen und Berechnungen festgestellt, dass auch ohne Realisierung eines Gewerbebetriebs an den dem Gebiet GE (e) 1 zugewandten Hausseiten der Bebauung in den Mischgebieten westlich der "G. -Straße" und nördlich der "H." die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts weitestgehend ausgeschöpft sind. Deshalb ist nach dem schalltechnischen Gutachten (vgl. S. 8 des Gutachtens) durch die im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten neuen GE - Flächen sicher zu stellen, dass hierdurch kein relevanter Immissionsbeitrag im Bereich der Nachbarbebauung westlich der "G. -Straße" und nördlich der Straße "H." hervorgerufen wird. Um dem Rechnung zu tragen, hat die Antragsgegnerin durch Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel insbesondere im Gebiet GE (e) 1 auf 57 dB (A) tagsüber und 37 dB (A) nachts eine Einschränkung im Emissionsverhalten des Gewerbebetriebs herbeigeführt. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens ergeben sich damit für die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Aufpunkte 8, 9a, 9b und 10 Immissionswerte zwischen 31,1 dB (A) und 52,4 dB (A) tagsüber und nachts zwischen 31,1 dB (A) und 32,3 dB (A) (vgl. schalltechnisches Gutachten vom 18. Juni 2001, Anlage 4, Blatt 2, Modell B). Die auf dem Grundstück des Antragsteller für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte werden damit tagsüber in einer Größenordnung zwischen 8,8 dB (A) und 7,7 dB (A) und nachts zwischen 13,9 dB (A) und 12,7 dB (A) unterboten.
Durch die festgesetzten flächenbezogenen Schalleistungspegel wird nach dem schalltechnischen Gutachten erreicht, dass die plangegebene Zusatzbelastung aus den geplanten GE - Gebieten in der Nachtzeit die in der Wohnnachbarschaft jeweils maßgebenden Richtwerte um mindestens 11dB (A) unterschreitet. Damit wird in der Zeit von 22 bis 6 Uhr das Nicht - Relevanz - Kriterium sogar bezogen auf die Richtwerte für WA - Gebiete erfüllt. Die von der AK. GbR am 1. April 2004 durchgeführten schalltechnischen Messungen an verschiedenen Bauteilen des neu errichteten Produktionsgebäudes sowie an den Lüftungsanlagen auf dem Dach haben nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in deren schalltechnischen Gutachten vom 18. Juni 2001 prognostizierten Werte fehlerhaft sein könnten.
Von daher ist ein Abwägungsdefizit weder erkennbar noch vom Antragsteller hinreichend dargelegt.
Dementsprechend begegnet es unter Berücksichtigung der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans im vorliegenden Fall keinen Bedenken, neben einem eingeschränkten Gewerbegebiet ein Mischgebiet auszuweisen.
Auch in Bezug auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Plangebiet, insbesondere der Gebäudehöhen, erweist sich das Abwägungsergebnis nicht als fehlerhaft.
Das Maß der baulichen Nutzung hält sich an die Vorgaben der BauNVO. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung auf den Flurstücken AA., AI. und AJ. durch Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,5 als Höchstmaß, der Baumassenzahl auf 5,5 als Höchstmaß und der Höhe der Gebäude auf maximal 11,5 Meter über OK Höhenbezugspunkt bestimmt.
Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan bzw. durch die damit zulässige maximale Bebauung auf den Flurstücken AA., AI. und AJ. ist eine Erdrückungswirkung in Bezug auf die Wohnbebauung entlang der "H." nicht festzustellen. Eine solche Wirkung wird dadurch verhindert, dass die Baugrenze auf den Flurstücken AI. und AJ. in einem Mindestabstand von 10 Metern zur nördlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers verläuft. Die Wirkung eines 11,5 Meter hohen und über 50 Meter langen Gebäudes auf den Flurstücken AA., AI. und AJ. wird ferner durch einen größtenteils zur nördlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers verlaufenden Pflanzstreifen mit den in den textlichen Festsetzungen 5.1 bis 5.6 detailliert festgelegten Anpflanzungsgeboten hinreichend abgemildert, zumal auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bauweise möglich ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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