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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 9 LA 201/05
Rechtsgebiete: VwGO, NKAG, NBauO, BauNVO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
NKAG § 6 Abs. 1 | |
NKAG § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
NBauO §§ 5 bis 49 | |
NBauO § 48 Abs. 1 Nr. 1 | |
NBauO § 48 Abs. 1 Nr. 11 | |
NBauO § 48 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 | |
NBauO § 51 Abs. 2 Nr. 5 | |
NBauO § 51 Abs. 1 Nr. 14 | |
BauNVO § 8 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 9 LA 201/05
Datum: 25.01.2007
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der "E. Straße" auf einem Teilstück südöstlich des Kreisverkehrs F./G. bis zum Haus H..
Auf dem mit seiner südwestlichen Grundstücksseite an die "E. Straße" angrenzenden - aus den Flurstücken I., J. und K. der Flur L., Gemarkung M., bestehenden - Grundstück "F. N.", für das ein Erbbaurecht zu Gunsten der Klägerin besteht, befindet sich das Amtsgericht M. mit dazugehörigen Stellplätzen. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen erfolgt ausschließlich über die Straße "F.". Von der E. Straße ist das Grundstück allein über zwei Fußwege erreichbar.
In dem Bebauungsplan O. findet sich für dieses Grundstück unter anderem das Planzeichen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "öffentliche Verwaltungen". Für eine Teilfläche des Grundstücks entlang der Straße "F." sind Stellplätze als solche in ebenerdiger Form oder als Tiefgaragenplätze festgesetzt. Die an die "E. Straße" angrenzende Grundstücksseite ist im Bebauungsplan als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 14. November 2003 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 27.213,60 € heran. Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil auf die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angestrengte Klage aufgehoben. Durch das im Bebauungsplan festgesetzte Verbot von Zu- und Abfahrten von der E. Straße auf das streitbefangene Grundstück fehle es für die im Bebauungsplan festgelegte Nutzung an einem erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil. Dafür sei eine fußläufige Erreichbarkeit und die Möglichkeit des Heranfahrens an den Fahrbahnrand nicht ausreichend. Vielmehr erfordere die festgesetzte Nutzung öffentliche Verwaltungen, die mit einer gewerblichen Nutzung vergleichbar sei, eine Zu- und Abfahrtsmöglichkeit vom Grundstück der Klägerin auf die "E. Straße". Der Ziel- und Quellverkehr sei bei einem Amtsgericht nicht geringer als bei anderen denkbaren gewerblichen Nutzungen von Bürogebäuden.
Der dagegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden von der Beklagten darin gesehen, dass für die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung "öffentliche Verwaltungen" zur Vermittlung eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils das Herauffahrenkönnen auf das Grundstück nicht erforderlich sei. Der mit einer öffentlichen Verwaltung in erster Linie verbundene Publikumsverkehr erfordere nicht zwingend, dass die Besucher mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück herauffahren könnten, um ihren Belangen in der Verwaltung nachgehen zu können. Der Publikumsverkehr sei in gleicher Weise gewährleistet, wenn - zumindest teilweise - wie hier die Möglichkeit bestehe, von der Straße aus das fragliche Grundstück zu betreten. Dann lasse es sich nicht rechtfertigen, dass mit dem Amtsgericht bebaute Grundstück wegen der Festsetzung des "Zu- und Abfahrtverbots" als nicht bevorteilt anzusehen, obwohl von dem Grundstück aus über zwei tatsächlich angelegte Zugangswege eine nicht unerhebliche Inanspruchnahme der " E. Straße" erfolge.
Diese Erwägungen begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Grundstück der Klägerin im vorliegenden Fall durch den Teilausbau der E. Straße nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist. Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG - und damit eine Pflicht zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen - setzt nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise, also in allen wesentlichen Teilbereichen, über die ausgebaute Straße realisiert werden kann. Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei gewerblich sowie industriell nutzbaren Grundstücken im Verhältnis zu Wohngrundstücken gesteigerte Anforderungen an die Erreichbarkeit zu stellen (Urteil des Senats vom 13.6.2001 - 9 L1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 m. w. N., Beschluss vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - NVwZ-RR 2004, 142 = NdsVBl 2004, 24). Ebenso geht im vorliegenden Fall die mit einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "öffentliche Verwaltungen" verbundene bestimmungsgemäße Nutzung im Hinblick auf die Erreichbarkeit über das bei Wohngrundstücken anzulegende Maß hinaus. Anders als bei Wohngrundstücken ist die Nutzung als Amtsgericht regelmäßig mit einem hohen Publikumsverkehr aus einem überörtlichen Einzugsbereich verbunden. Dem hat der Plangeber dadurch Rechnung getragen, dass er im Bebauungsplan auf der Gemeinbedarfsfläche Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge in Form ebenerdiger Stellplätze oder in einer Tiefgarage festgesetzt hat. Damit hat die Beklagte als Plangeber die Lage der notwendigen Einstellplätze anders als regelmäßig bei Wohngrundstücken im vorliegenden Fall auf der Gemeinbedarfsfläche vorgegeben.
Darüber hinaus wird das erforderliche Maß der Erreichbarkeit im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung auch durch die von § 48 Abs. 1 Nr. 1, 11 NBauO gestellten Anforderungen geprägt. Danach müssen Gerichte sowie Stellplätze für Gerichte von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 NBauO muss eine dem Bedarf des Gerichts entsprechende Zahl von Stellplätzen für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein. Die für Behinderte reservierten Stellplätze sollen möglichst nahe zum Gebäudeeingang beziehungsweise zum Aufzug gelegen sein (Große-Suchsdorf / Lindorf / Schmaltz / Wiechert, NBauO Kommentar, 8. Aufl. § 48 NBauO RN 30). Ferner können an Verwaltungsgebäuden im Hinblick auf Zu- und Abfahrten im Einzelfall nach § 51 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 14 NBauO besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 5 bis 49 NBauO und die zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen. Auch aus diesen gesetzlichen Vorschriften wird deutlich, dass der durch die Tätigkeit eines Gerichts veranlasste vielfältige Publikumsverkehr im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Grundstücks besondere Anforderungen nach sich zieht. Die bestimmungsgemäße Nutzung als Gerichtsstandort ist weiter typischerweise damit verbunden, dass - wenn auch in geringerem Umfang als bei gewerblich genutzten Grundstücken - mit An- und Abfahrtsverkehr durch größere Fahrzeuge, auch LKW, zu rechnen ist, sei es etwa durch die Anlieferung von Verbrauchsmaterialien, Möbeln etc. oder etwa durch die Abholung der Paketpost. Insgesamt bleibt daher mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass es die bestimmungsgemäße Nutzung des Amtsgerichts im vorliegenden Fall erfordert, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann.
2. Weiter hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ob für ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke - wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine qualifizierte Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens gewährleistet sein müsse, um aus einer Ausbaumaßnahme nach § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt zu sein. Sollte diese Frage zu bejahen sein, sei weiter von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine durch einen im Bebauungsplan angeordnete Nutzung "Gemeinbedarfsfläche Öffentliche Verwaltungen" mit einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO gleichzusetzen sei, obwohl mit der Nutzung "öffentliche Verwaltung" wesensgemäß ein besonderer Besucherverkehr verbunden sei, für den es ausreichend sei, dass von der öffentlichen Einrichtung aus das fragliche Grundstück betreten werden könne.
Dass die Beurteilung eines gewerblich genutzten Grundstücks die Erreichbarkeit mit (Nutz-) Fahrzeugen erfordert, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - a. a. O.; Beschluss vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - a. a. O.) und bedarf soweit ersichtlich auch nicht - etwa angesichts veränderter Umstände - der erneuten Klärung in einem Berufungsverfahren. Die von der Klägerin weiter - in abstrakter und allgemein gehaltener Form - aufgeworfene Frage, ob eine durch einen im Bebauungsplan angeordnete Nutzung "Gemeinbedarfsfläche Öffentliche Verwaltungen" mit einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO gleichzusetzen sei, erweist sich im vorliegenden Fall weder als entscheidungserheblich noch als allgemein klärungsfähig. Die Erreichbarkeitsanforderungen bei einer Festsetzung "Gemeinbedarfsfläche Öffentliche Verwaltungen" lassen sich nicht aus einer Gleichsetzung mit einer gewerblichen Nutzung ableiten, sondern aus der jeweiligen bestimmungsgemäßen Nutzung im Einzelfall. Da die auf dem Grundstück durch den Bebauungsplan festgesetzten Stellplätze im Zusammenhang stehen mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Amtsgerichts, sind sie bei den zustellenden Erreichbarkeitsanforderungen maßgeblich mit zu beachten. Auf die Frage der Gleichsetzung der "Gemeinbedarfsfläche Öffentliche Verwaltung" mit gewerblich genutzten Flächen kommt es daher streitentscheidend nicht an.
Ende der Entscheidung
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