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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 9 LA 229/06
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 S. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 S. 3 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 9 LA 229/06
Datum: 23.05.2007
Gründe:
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Die vom Kläger zunächst als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob yezidischen Würdenträgern (Sheikhs) außerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des
Iraks auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden politische Verfolgung drohe, ob die Gefahr von Übergriffen in den yezidischen Dörfern oder sonst in kleinen Dörfern in der Region Sinjar, aus der der Kläger stammt, nicht existiere, und ob Sheikhs als religiöse Würdenträger von Übergriffen betroffen seien, rechtfertigt die begehrte Zulassung nicht. Die Frage, ob Yeziden aus dem ehemaligen Zentralirak einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionsgemeinschaft unterliegen, ist seit den Urteilen des Senats vom 19. März 2007 (9 LB 373/06 und 9 LB 380/06) geklärt. Darin hat der Senat entschieden, dass bei Irakern yezidischer Glaubenszugehörigkeit im Allgemeinen die Voraussetzungen für einen Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 73 AsylVfG erfüllt sind und dass Yeziden aus dem Irak weder einer Gruppenverfolgung noch - im Regelfall - einer individuellen Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind. Die vom Kläger aufgeworfene - weitergehende - Fragestellung einer Verfolgung der Sheikhs als religiöse Würdenträger erweist sich weder als grundsätzlich klärungsbedürftig noch im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich. Der Senat hat in dem Urteil vom 19. März 2007 - 9 LB 380/06 - ausgeführt, dass sich die Gefahr einer Verfolgung yezidischer Würdenträger nicht allgemein und grundsätzlich beantworten lässt, sondern eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls ist. Die vom Kläger seiner Fragestellung zugrunde gelegte Annahme, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak religiöse Funktionen tatsächlich ausgeübt habe, und vielmehr entscheidend sei, ob er als Mitglied einer Sheikh - Familie als solcher im Irak wahrgenommen würde, teilt der Senat nicht. Bei einer in Betracht zu ziehenden Gefährdungslage aufgrund individueller Merkmale wie etwa bei yezidischen Würdenträgern (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an VG München vom 26.10.2005) ist entscheidend darauf abzustellen, dass die yezidischen Würdenträger in religiöser Funktion als solche in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Allein die Eigenschaft als Angehöriger einer Sheikh - Familie, auf die der Kläger abstellt, reicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht aus. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 zur Gefährdung yezidischer Würdenträger ausgeführt, dass sich die spezifische Gefährdung yezidischer Würdenträger, d. h. was gezielte Attentate auf diese anbelange, in erster Linie auf die höchsten Würdenträger - Mir und Baba-Sheikh bzw. deren familiäres Umfeld - beziehe. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass diejenigen Mitglieder von Sheikh- bzw. Pirfamilien aus der Provinz Niniveh, die religiöse Aufgaben gegenüber der Muriden wahrnähmen, aufgrund der damit verbundenen notwendigen Mobilität einem erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt seien. Da die ihnen zugeordneten einfachen Yeziden oft in unterschiedlichen Dörfern und Städten verstreut lebten, müssten die Sheikhs respektive Pirs aus Anlass von Geburten, Totenfeiern und anderen Festen zu diesen reisen, was aufgrund der extrem unsicheren Lage auf den Straßen insbesondere im Sindjar mit einem erheblichen Risiko verbunden sei - zumal dann, wenn sie aufgrund traditioneller Bekleidung als yezidische Würdenträger erkennbar seien. Das gelte auch, sofern sie sich als yezidische Würdenträger erkennbar in Städten wie Mossul oder Bagdad aufhielten. Weiter führt das Europäische Zentrum für Kurdische Studien aus, dass nicht alle männlichen Angehörigen einer Sheikh- bzw. Pirfamilie auch religiöse Aufgaben wahrnähmen. In aller Regel übernehme der älteste Sohn diese Aufgaben vom Vater.
Dass der Kläger im Irak die religiösen Aufgaben eines Sheikhs wahrgenommen hat oder bei einer Rückkehr in den Irak übernehmen müsste, hat er weder in der mündlichen Verhandlung vorgetragen noch in seinem Zulassungsvorbringen selbst behauptet. Mithin zählt er bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu den möglicherweise gefährdeten yezidischen Würdenträgern. Von daher stellt sich auch deshalb vorliegend die Frage einer Verfolgung der Untergruppe der religiösen Würdenträger (Sheikhs) innerhalb der Gruppe der Yeziden nicht. Aus demselben Grund gehen die weiter vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob yezidischen Würdenträgern im Irak Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 A Nr. 2 GFK droht und ob yezidischen Sheikhs eine inländische Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordiraks offensteht, ins Leere. Die ferner vom Kläger angesprochene Frage, ob der Nordirak für Yeziden nicht als stabile inländische Fluchtalternative in Betracht komme, weil das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet sei, erweist sich gleichfalls nicht als entscheidungserheblich. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist seit den Urteilen vom 19. März 2007 geklärt, dass die Yeziden im Irak mangels einer hinreichenden Verfolgungsdichte einer landesweiten Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind. Die Prüfung der sich erst bei einer Bejahung einer für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte stellenden Frage einer etwaigen inländischen Fluchtalternative erübrigt sich daher.
Ebenso wenig führt die Gehörsrüge des Klägers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zur Zulassung der Berufung.
Soweit der Kläger rügt, das Urteil trage den Charakter einer Überraschungsentscheidung, wenn dort ausgeführt werde, Angehörige der Sheikh - Kaste wirkten lediglich intern, d. h. nicht als " Repräsentanten des Yezidentums und seien damit nicht besonders gefährdete yezidische" Würdenträger, weil die übersandten Erkenntnismittel einen entsprechenden Erfahrungssatz zu Aufgaben und Funktionen eines yezidischen Sheikhs nicht enthielten, greift dieser Einwand nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - selbstständig tragend - auch darauf gestützt, dass der Kläger nicht angegeben habe, dass er religiösen Funktionen im Irak tatsächlich ausgeübt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich nicht dahingehend eingelassen, in Deutschland besondere Funktionen innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft übernommen zu haben. In den Auskünften seien nur Angriffe auf im Rang derart hoch stehende yezidische Würdenträger dokumentiert, dass diese sich praktisch als Repräsentanten dieser Religion gegenüber den Moslems darstellten. Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger persönlich schon wegen seiner fehlenden religiösen Tätigkeit als Sheikh nicht zu den yezidischen Würdenträgern zu zählen ist, greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend an. Seine Ausführungen zu den religiösen Aufgaben eines yezidischen Sheikhs im allgemeinen führen insoweit nicht weiter.
Zur Begründung seiner Gehörsrüge trägt der Kläger weiter vor, die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht als unzulässig mit der Begründung, das Klagevorbringen sei insgesamt in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, finde im Prozessrecht keine Stütze. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete nicht schon dann die Grundlage für die Ablehnung eines substantiiert gestellten Beweisantrags, wenn das Tatsachengericht etwa auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Vorbringens eines Asylklägers zu der Überzeugung gelangt sei, sein Vorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Ein solches Verständnis sei mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen eines sachgerechten, geeigneten und zumutbaren grundrechtssichernden Verfahrens nicht zu vereinbaren, weil andernfalls dem Kläger die Möglichkeit genommen werde, eine gerichtliche Meinungsbildung zu seinen Gunsten zu beeinflussen und aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten, die auf einer Vielzahl von Gründen beruhen können, doch noch auszuräumen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge:
1. ein Sachverständigengutachten zum Beweis einzuholen, dass der Kläger seine Ehefrau entführt habe und die Familienangehörigen der Ehefrau diese ihrem Cousin versprochen hätten und aus diesem Grund sowohl den Kläger als auch dessen Ehefrau mit dem Tode bedroht hätten, beide sich bei dem Stammeshäuptling der "Schammar" und Bürgermeister des Dorfes B. Herrn C. zwischen 1993 und 1998 versteckt hätten und die Familienangehörigen zweimal versucht hätten, den Kläger und dessen Ehefrau zu töten und aus diesem Grund der Ehemann der Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak Gefahr laufe, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen und eine anderweitige Fluchtalternative im Irak nicht zur Verfügung stehe und
2. durch Vernehmung von vier namentlich benannten Zeugen darüber Beweis zu erheben, dass der Kläger seine Ehefrau gegen den Willen der Familie seiner Ehefrau, die seitens ihrer Familie ihrem Cousin versprochen gewesen sei, geheiratet habe und die Familienangehörigen der Ehefrau zweimal versucht hätten, die beiden zu töten und diese daraufhin zunächst bei Beduinen Schutz gesucht hätten und schließlich aus Furcht vor weiteren Mordversuchen das Land verlassen hätten, mit der Begründung abgelehnt, das Vorbringen des Kläger sei in unauflösbar Weise widersprüchlich und eine Beweiserhebung daher entbehrlich. Durch die Ablehnung dieser Beweisanträge wird der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehör nicht verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder seiner Meinung nach sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, ist im Übrigen anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 100.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 m. w. N.). Mit dieser Begründung kann ein substantiierter Beweisantrag jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn im Einzelfall unschlüssige, gänzlich unglaubhafte oder unsubstantiierte Angaben zum Verfolgungsschicksal gemacht werden, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt keinen Anlass geben, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen. Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält (Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 100.03 - a. a. O.). In solchen Fällen muss der Tatsachenrichter dem Asylbewerber vielmehr auf einen substantiierten Beweisantrag hin die Möglichkeit einräumen, ihn doch noch von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrags zu überzeugen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2005 - 1 B 181/04, 1 B 181/04 (1 PKH 49/04) - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313). Danach kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Beweisantrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen des Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.
Diese - qualifizierten - Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes sind vorliegend nicht erfüllt. Dass das Gericht in dem Vorbringen des Klägers einen unauflösbaren Widerspruch gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Es hat dazu in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. April 1999 vorgetragen, dass er vom Wehrdienst desertiert und ausgereist sei, nachdem zwei Freunde wegen eines vergleichbaren Delikts verurteilt und gefoltert worden seien. Im Widerrufsverfahren habe er als maßgeblichen Fluchtgrund angegeben, durch Angehörige seiner Ehefrau auf Grund der von der Familie nicht gebilligten Ehe mit dem Tod bedroht zu sein. Dieses Vorbringen sei im Widerrufsverfahren erstmalig erfolgt und damit nicht glaubhaft. Es sei im Vergleich zu seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt widersprüchlich. Dort habe er angegeben, er habe sich bis zu der Ausreise ganz normal verhalten und in seinem Heimatort gelebt. Nach seiner Einlassung im Widerrufsverfahren habe er sich in der Zeit von 1993 bis 1998 bei dem Anführer eines arabischen Stammes gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern versteckt erhalten. Die geschilderten Vorfluchtgründe seien somit gesteigert, in wesentlichen Punkten widersprüchlich und zudem auch unsubstantiiert.
Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, dass die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr fände. Allein der Hinweis, es sei plausibel, wenn er angegeben habe, er sei bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt davon ausgegangen, dass die Desertion für eine Anerkennung ausreichend gewesen sei, dieses ihm auch vom Einzelentscheider mitgeteilt worden sei und er daraufhin keine weiteren Fluchtgründe angegeben habe, zumal der Fluchtgrund "Ehrenmord" zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt hätte, reicht insoweit nicht aus.
Denn der Kläger ist vor seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. April 1999 darüber belehrt worden, dass er neben den Tatsachen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, alle sonstigen Tatsachen vorzutragen hat, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen könnten, wobei späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben könne. Dementsprechend ist der Kläger ausdrücklich danach befragt worden, von wem er in der Heimat bedroht und verfolgt worden sei. Der Kläger hat darauf lediglich geantwortet, das er 1991 von der Armee desertiert sei und gegen Zahlung von Bestechungsgeld eine "offizielle" Entlassung erreicht habe. Er habe anschließend in seinem Heimatort gelebt und auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Nachdem bei zwei Freunden Fälschungen in deren Wehrpässen entdeckt worden seien und diese von einem Militärgericht zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, habe er es mit der Angst bekommen und sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen. Weiter hat er berichtet, dass er sich von September 1998 bis zur Ausreise im März 1999 auf den elterlichen Weiden vor den Angehörigen des Geheimdienstes, die seine Ehefrau und seine Familie bedroht hätten, versteckt hätte. Eine Bedrohung durch Angehörige der Familie seiner Ehefrau und einen langjährigen Aufenthalt bei einem arabischen Stammesführer, bei denen er und seine Ehefrau Schutz gesucht haben wollen, hat er dagegen nicht ansatzweise erwähnt, obwohl er ausdrücklich noch nach weiteren Gründen für seine Ausreise gefragt worden ist. Darauf hat er lediglich geantwortet, der zweite Grund für seine Ausreise liege darin begründet, dass die kurdischen Dörfer, insbesondere die Yeziden - Dörfer im Jahr 1975 von der irakischen Regierung zerstört worden seien.
Wenn der Kläger sodann davon abweichend im Widerrufsverfahren erstmals ein völlig anders gelagertes Bedrohungsgeschehen vor seiner Ausreise behauptet, das vollkommen im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen steht, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das gesteigerte Vorbringen insgesamt unauflösbar widersprüchlich und damit unglaubhaft ist, in jeder Hinsicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus begründet der abgelehnte zweite Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen einen Gehörsverstoß auch deshalb nicht, weil der Beweisantrag insoweit nicht hinreichend substantiiert ist. In dem Beweisantrag führt der Kläger nicht aus, welche Wahrnehmungen die vier genannten Zeugen im Hinblick auf welche bestimmten Tatsachen gemacht haben sollen. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen lässt nicht erkennen, weshalb diese überhaupt Wahrnehmungen zum Beweisthema gemacht haben können. Auch die gerichtliche Befragung des Klägers, was die zwei im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden und von den Klägern als Zeugen benannten Personen berichten könnten, ergab insoweit einen weiteren Aufschluss nicht.
Ende der Entscheidung
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