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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 9 LA 276/04
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG
Vorschriften:
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 | |
AuslG § 53 Abs. 6 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 | |
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4 |
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 2004, durch den die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, widerrufen und festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2004 abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "irakische Staatsangehörige zum derzeitigen Zeitpunkt noch politischer Verfolgung unterliegen". In dieser Allgemeinheit vermag die aufgeworfene Frage einen Klärungsbedarf nicht zu begründen. Denn es liegt auf der Hand und bedarf daher nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass irakische Staatsangehörige nicht schon allgemein der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind.
Eine ausreichende und einen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründende Konkretisierung der vom Kläger aufgeworfenen Frage lässt sich auch seinem weiteren Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht entnehmen. Er meint, die täglichen Terroranschläge im Irak gingen auf das Konto von Anhängern des alten Hussein - Regimes und sprächen daher für den Fortbestand alter politischer Strukturen. Da sich in den verschiedenen Landesteilen des Iraks unterschiedliche Volksgruppierungen gebildet hätten, müsse er als Schiit damit rechnen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak in weiten Landesteilen politische Verfolgung erleide. Wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung in Deutschland bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Irak eine begründete Verfolgungsgefahr.
Dieses Vorbringen vermag die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Feststellung, dass in den Irak zurückkehrende Schiiten - auch bei Zugrundelegung der zur Zeit instabilen Verhältnisse im Irak - nicht schon wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit oder wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung in Deutschland mit politischer Verfolgung rechnen müssen, sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens treffen lässt. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung in Anknüpfung an die schiitische Glaubensrichtung liegen nicht vor. Die arabischen Schiiten stellen 60 - 65% der irakischen Bevölkerung. Zwar kommt es zu Spannungen zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005), aber politische Verfolgungsmaßnahmen in hinreichender Verfolgungsdichte durch im Aufbau befindliche staatliche - irakische - Stellen oder durch nichtstaatliche Akteure sind landesweit nicht feststellbar. Vielmehr ging das schiitische Wahlbündnis UIA als Sieger aus den Parlamentswahlen am 15.12.2005 hervor und ist maßgeblich an der Regierungsbildung beteiligt. Soweit es etwa in Bagdad und Umgebung zu interreligiösen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten kommt, finden die Schiiten in mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtvierteln Bagdads oder im schiitisch dominierten Süden des Iraks Zuflucht (vgl. 17.04.2006 Integrated Regional Information Network (IRIN) - Originaltitel: "Sectarian violence continues to spur displacement"). Dass allein der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung keinen Grund zur Besorgnis einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak bieten, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 9.06.2004 - 9 LB 455/02 -) und bedarf soweit ersichtlich auch nicht - etwa angesichts veränderter Umstände - der erneuten Klärung in einem Berufungsverfahren.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ferner geltend macht, es lägen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vor, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Denn Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz zu näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmängel) werden vom Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß benannt.
Ende der Entscheidung
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