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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 9 LA 319/05
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 23a | |
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2 | |
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des seit Mai 1991 im Bundesgebiet geduldeten und hier erwerbstätigen Klägers, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Härtegründe, die im Rahmen von § 23a AufenthG einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis begründen, in denjenigen Bundesländern, in denen keine Härtefallkommissionen eingerichtet sind, von den zuständigen Ausländerbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen sind, lässt sich für die hier allein entscheidungserhebliche Rechtslage in Niedersachsen beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. In der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2005 zum Aufenthaltsgesetz ist unter Nr. 23a letzter Satz ausgeführt:
"Niedersachsen hat von der Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission keinen Gebrauch gemacht und trifft stattdessen Härtefallentscheidungen in Anwendung des § 25 Abs. 4 AufenthG (vgl. Nummer 25.4.1.2.2.)"
In Nr. 25.4.1.2.2 heißt es zum Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen:
"Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt in den mit RdErl. v. 17.11.2004 (Nds. MBl. 2005, S. 3) geregelten Fällen vor, wenn eine Landtagseingabe der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden ist, um eine Prüfung durchführen zu können, ob dem Anliegen entsprochen werden kann. Ergibt die Prüfung, dass unter Berücksichtigung des Landtagsbeschlusses vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann der - dann rechtmäßige - Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 dauerhaft verlängert werden."
Der in der zuletzt zitierten Regelung in Bezug genommene Runderlass betrifft die Durchführung von Petitionsverfahren und ordnet u.a. an:
"Um in diesen Fällen nicht bereits vor der Beschlussfassung des LT vollendete Tatsachen zu schaffen, wird gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger für die Dauer des jeweiligen Petitionsverfahrens, längstens aber für sechs Monate ab Eingang der Petition bei der zuständigen Ausländerbehörde, angeordnet...."
Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nach alledem für Niedersachsen dahingehend zu beantworten, dass hier an die Stelle der in § 23a AufenthG bezeichneten, in Niedersachsen nicht eingerichteten Härtefallkommission der Petitionsausschuss des Niedersächsischen Landtags tritt, nicht hingegen die jeweils mit der Sache befasste Ausländerbehörde entscheidet.
Ende der Entscheidung
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