Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 9 LA 348/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks B. gegen die Erhebung von Niederschlagswassergebühren in Höhe von 150,48 € für das Jahr 2006.

Seit dem 1. Januar 2005 betreibt die Beklagte eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers. Dabei bedient sie sich der Abwassergesellschaft Lüneburg mbH (AGL). Das Niederschlagswasser wird überwiegend über - vom Schutzwasserkanal getrennte - Regenwasserkanäle und zu 6% über Mischwasserkanäle abgeführt.

Die gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Gebührenmaßstab sei rechtmäßig, auch wenn dieser nicht nach der Art und Menge der Verschmutzung des Niederschlagswassers auf den verschiedenen Grundstücken differenziere und damit Grundstücke, von denen stärker verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werde, bei der Gebührenhöhe nicht stärker belastet würden. Eine stärkere Belastung von "Starkverschmutzern" sei hier schon deshalb nicht erforderlich, weil das getrennt abgeleitete Niederschlagswasser ohne jede Vorbehandlung in den Vorfluter, die Ilmenau, gelange. Es entstünden keine unterschiedlichen Reinigungskosten, weil das Niederschlagswasser nicht durch das Klärwerk gelange. Dies gelte allerdings nicht, soweit das Niederschlagswasser im Mischwasserkanal abgeführt werde. Da aber lediglich 6% der Kanäle Mischwasserkanäle seien, sei es ermessensfehlerfrei, im Gebührenmaßstab nicht noch nach dem Verunreinigungsgrad des eingeleiteten Niederschlagswassers zu differenzieren. Dem Niederschlagswassergebührensatz für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 0, 44 € liege eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde. Der Gebührenbedarf in dem zweijährigen Kalkulationszeitraum sei mit insgesamt 6.205.248,-- € rechtmäßig ermittelt worden. Es seien die anteiligen Kosten für das Kanalnetz und die Kläranlage sowie die Betriebs-, Personal- und Verwaltungskosten für die Niederschlagswasserbeseitigung einerseits und die Schmutzwasserbeseitigung andererseits errechnet worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass zu einem geringfügigen Teil auf dem Gebiet der Beklagten noch Mischwasserkanäle vorhanden seien.

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Zweifel des Klägers an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilt der Senat nicht. Der Kläger bemängelt, die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation sei nicht ordnungsgemäß. Sie werde dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als nicht gebührenfähig vorab bei der Gebührenkalkulation auszusondern, nicht gerecht. Es sei nicht rechtmäßig, die Gesamtkosten der Regenwasserbeseitigung einschließlich der Kosten der Oberflächenentwässerung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze zu ermitteln und diese dann anteilig von den Bürgern und der Beklagten entsprechend der versiegelten Fläche tragen zu lassen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Ein Anlass, die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung vorab auszusondern, besteht in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht, weil diese Kosten nicht einrichtungsfremd sind, sondern innerhalb der Einrichtung anfallen. Allerdings muss nach gebührenrechtlichen Grundsätzen sichergestellt sein, dass den Grundstückseigentümern, die nicht Benutzer der Straßenentwässerungsanlage sind, nicht über Benutzungsgebühren Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung auferlegt werden. Die Grundstückseigentümer zahlen Niederschlagswassergebühren ausschließlich für die Grundstücksentwässerung. Diese Gebühren sind die Gegenleistung dafür, dass die Grundstückseigentümer die öffentliche Einrichtung Grundstücksentwässerung in Anspruch nehmen und auf diese Weise das auf den versiegelten Flächen ihrer Grundstücke anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt wird (vgl. z. B. Schultze-Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2008, § 6 Rdnr. 352 a m. w. N.).

Diesen gebührenrechtlichen Vorgaben kann kalkulationsmäßig auf zweierlei Weise Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch Schulte-Wiesemann, a. a. O., § 352 b ff.): Zum einen kann auf der Grundlage einer öffentlichen Einrichtung Straßen- und Grundstücksentwässerung kalkuliert und der Eigentümer der Straßenflächen als allein für diese Flächen Gebührenpflichtiger behandelt werden; erfolgen Straßen- und Grundstücksentwässerung beide nach dem Maßstab der versiegelten Fläche, so tragen die Grundstückseigentümer letztlich nur den Kostenanteil für die Grundstücksentwässerung. Zum anderen kann die Kalkulation auf der Grundlage einer öffentlichen Einrichtung Grundstücksentwässerung erfolgen; in diesem Fall sind die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung einrichtungsfremd, so dass sie nicht auf der Kostenseite in die Kalkulation eingestellt werden dürfen, sondern vorab von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 29.11.1989 - 9 L 40/89 - NdsRspfl. 1990, 162).

Die Beklagte hat den erstgenannten Weg gewählt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 27. November 1997 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2004 sowie nach § 1 Abs. 1 ihrer Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung vom 23. Februar 1984 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 27. April 2005 betreibt sie (u. a.) eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur "zentralen Niederschlagswasserbeseitigung". Als Niederschlagswasser gilt gemäß § 2 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung "das von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von versiegelten Flächen gesammelte und fortgeleitete Wasser". Erfasst wird neben dem auf Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser also auch das Oberflächenwasser von Straßen, so dass hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung betrieben wird. Von daher ist es folgerichtig und geradezu geboten, dass die Beklagte in die Gebührenkalkulation auch die Kosten für die Straßenentwässerung eingestellt hat. Dass die Grundstückseigentümer nicht mit diesen Kosten belastet werden, ist bereits durch die Wahl eines einheitlichen Maßstabs gewährleistet und zusätzlich noch durch § 10 Abs. 1 Satz 4 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung sichergestellt. Danach hat die Beklagte von den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung den Kostenanteil zu tragen, der auf die Entwässerung ihrer öffentlichen Verkehrsflächen entfällt und sich aus dem Verhältnis zwischen der für Niederschlagswassergebühren relevanten Grundstücks- und Strassentwässerungsfläche errechnet. Diese Satzungsregelung hat die Beklagte umgesetzt, indem sie die zu entwässernden Straßenflächen mit 2.570.019 m² ermittelt, diese Fläche mit dem Gebührensatz von 0,44 € pro m² multipliziert und den sich daraus ergebenden Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen in Höhe von 1.130.808,36 € zugleich als Ausgabe und Einnahme in ihren Haushalt eingestellt hat. Damit steht fest, dass die für die Niederschlagswasserbeseitigung gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer - wie der Kläger - nicht mit Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung belastet werden.

Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel ferner geltend: Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Abwassergesellschaft Lüneburg mbH (AGL) - derer sich die Beklagte bedient - Anlagen und Teilanlagen von der Beklagten erworben habe und jetzt weiter abschreibe, die im Zeitpunkt des Erwerbs bereits voll (über die kalkulatorische Abschreibung hinaus) abgeschrieben gewesen seien und durch die Summe der bereits erzielten Abschreibungen der Wiederbeschaffungszeitwert erreicht gewesen sei. Die etwaige Festsetzung eines zu hohen Buchwertes und/oder die etwaige Abschreibung von bereits zu 100% abgeschriebenem Anlagevermögen stellten Fehler der Gebührenkalkulation dar und könnten so zu nicht gerechtfertigten Gebührensätzen führen. Ein aussagefähiges Rechnungswesen, das hätte überprüft werden können, sei nicht vorgelegt worden. Es sei nicht deutlich geworden, in welchen Teilbereichen die AGL und in welchen Bereichen die Beklagte zuständig sei und welche berechtigten Kosten sich daraus ergäben. Aus den Unterlagen gehe nicht abschließend hervor, ob in der Gebührenkalkulation nur solche Kosten angesetzt worden seien, die betriebsbedingt, d. h. durch die Leistungserstellung verursacht worden seien.

Dieser Argumentation lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht entnehmen. Denn damit werden Gründe für eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Entsprechende Darlegungen des Klägers zu konkreten ergebnisrelevanten Auswirkungen seines Vorbringens fehlen insoweit. Es wird lediglich eine aus Sicht des Klägers weitere Aufklärung für erforderlich gehalten, ohne dass indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation dargetan werden.

Ebenso wenig überzeugend ist der vom Kläger geführte Einwand, hinsichtlich der eingestellten Personalkosten in Höhe von 2.600.000,-- € pro Jahr sei nicht ersichtlich, welches Personal der Stadt Lüneburg auf welchen Stellen mit welchen Stellenanteilen bei der AGL beschäftigt werde und welche Aufgaben dort in welchem Umfang ausgeführt würden. Es könne - so trägt der Kläger vor - nicht überprüft werden, ob der kalkulierte Personalaufwand rein betriebsbedingt sei. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, wie die prozentuale Aufteilung der Personalkosten auf das Regen- und Schmutzwasserkanalnetz vorgenommen worden sei. Der für die Regenwassergebühr kalkulierte Personalaufwand sei für die Leistungserstellung Regenwasserbeseitigung offensichtlich zu hoch ausgefallen. Der Personalaufwand zur Unterhaltung und Reinigung der Regenwasserkanäle sei äußerst gering. Die Schmutzwasserbeseitigung verursache u. a. wegen der Betonaggressivität der Abwässer und häufiger notwendiger Rohrspülungen höhere Personalkosten. Die vorgenommene Aufteilung des Personalaufwands von 58% für Regenwasserkanal und 42% für Schmutzwasserkanal sei daher fehlerhaft kalkuliert und dadurch sei eine zu hohe Regenwassergebühr festgesetzt worden. Mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen könnten die der Gebührenkalkulation der Beklagten zu Grunde gelegten Personalkosten nicht nachvollzogen werden, zumal sich die Unterlagen offensichtlich nicht auf die für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahre beziehe.

Aus dieser Argumentation des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht. In der maßgeblichen Gebührenkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 findet sich in Anlage 5 (Kostenträgerrechnung) eine prozentuale Aufteilung der Personalkosten, die jeweils durch das Kanalnetz und das Klärwerk verursacht wurden, und innerhalb dieser beiden Kostenbereiche jeweils eine Zuordnung in Kosten für Regenwasser und Schmutzwasser. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, werden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Zuordnung der 2000, 2001 und 2002 angefallenen Personalkosten, die Grundlage für die Kalkulation 2005/2006 waren, erfolgte ausweislich der Gebührenkalkulation (vgl. S. 11) anhand von detaillierten Betriebsabrechnungsbögen. Diese liegen dem Senat nicht vor, wohl aber die Betriebsabrechnungsbögen für das Jahr 2005, die der Fortschreibung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2007 und 2008 zugrunde lagen. Darin findet sich eine Aufgliederung der Personalkosten nach den Einsatzbereichen Regenwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Mischwasserkanal, Kläranlage etc. . Danach sind beispielsweise im Jahr 2005 im Einsatzbereich Regenwasserkanal 12.035,50 Arbeitsstunden und im Bereich Schmutzwasserkanal (ohne Kläranlage) nur 6.309,00 Arbeitsstunden angefallen (vgl. Bl. 73 der Beiakte A). Weiter findet sich eine detaillierte Erfassungstabelle, aus der unter Nennung der Namen der Mitarbeiter hervorgeht, welcher Anteil des Arbeitseinsatzes auf den Regenwasserkanal entfällt und welche Anteile anderen Tätigkeitsbereichen wie Schmutzwasserkanal, Kläranlage, Pumpstation etc. zugeschrieben werden. Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Betriebsabrechnungsbögen für das Jahr 2005 nicht den tatsächlichen Personaleinsatz im Bereich der Regenwasserbeseitigung widerspiegeln. Bei der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation für 2005 und 2006 ist die Beklagte gleichermaßen vorgegangen und hat sich bezüglich der Personalkosten ebenfalls auf detaillierte Betriebsabrechnungsbögen gestützt (vgl. S. 11 der Gebührenkalkulation). Die Auswertung dieser Betriebsabrechnungsbögen führte zu einer Verteilung der Personalkosten, bei der im Jahr 2002 bezogen auf das Kanalnetz (ohne Kläranlage) 57,97% der Personalkosten dem Regenwasser und 42,03% dem Schmutzwasser zugeordnet wurden (vgl. Tabelle 2 auf S. 11 der Gebührenkalkulation). Auch insoweit besteht kein Anlass, die Verteilung der Personalkosten anzuzweifeln. Das auf detaillierte Betriebsabrechnungsbögen gestützte - fundierte - Überwiegen der auf den Regenwasserkanal bezogenen Personalkosten im Vergleich zu den Personalkosten, die durch den Schmutzwasserbereich bedingt sind, kann der Kläger nicht durch allgemein gehaltene Behauptungen, der Regenwasserkanal löse zwingend weniger Personalkosten aus als der Schmutzwasserkanal, substantiiert in Frage stellen. Die vom Kläger - ohne jegliche konkrete Belegung - behauptete bloße Möglichkeit einer fehlerhaft erstellten Gebührenkalkulation löst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188 = NJW 2002, 2807 = NVwZ 2002, 1123 = KStZ 2002, 213), der sich der Senat anschließt, nicht die Verpflichtung aus, die Gebührenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.

Soweit der Kläger die Aufteilung der Personalkosten rügt und insbesondere bemängelt, dass das in den - lediglich 6% des gesamten Kanalnetzes ausmachenden - Mischwasserkanälen abgeführte Regenwasser nicht 14% der Personalkosten der Kläranlage verursachen könne, stellt er den Zusammenhang zwischen in der Kläranlage behandeltem Regenwasser und den dadurch verursachten Personalkosten in der Kläranlage verkürzt dar. Bei Durchsicht der in der Gebührenkalkulation aufgeführten Übersichten über die Personalkosten 2000, 2001 und 2002 (vgl. Anhang 5, 6 und 7 und Tabelle S. 11) fällt nämlich auf, dass die Personalkosten der Kläranlage, die im Zusammenhang mit dem Regenwasser stehen, zum ganz überwiegenden Teil durch die Position "Grunds.Entwässerung" verursacht wurden. Zwar entfielen in der Tat im Jahr 2002 14,80% (in den Jahren 2000: 17,96% und 2001: 17,25%) der Personalkosten der Kläranlage auf den Bereich Regenwasser in der Kläranlage, aber bei den tatsächlichen Personalkosten in Höhe von 196.925,-- € (2000: 239.472,-- €, 2001: 222.307,-- €) für den Bereich Regenwasser in der Kläranlage gingen davon allein 155.558,-- € (2000: 200.693,-- €, 2001: 183.749,--€) in der Position "Grunds.Entwässerung" auf, die kostenmäßig vollständig mit 100% dem Bereich Regenwasser in der Kläranlage zugerechnet wird und daher mit dem aus Mischwasserkanälen zugeführten Regenwasser in der Kläranlage nicht im Zusammenhang stand. Andernfalls wäre unter der Position "Grunds.Entwässerung" für den Bereich Schmutzwasser in der Kläranlage nicht 0% ausgewiesen worden. Die Differenz zu den gesamten Personalkosten im Bereich Kläranlage Regenwasser in Höhe von 41.367 € (196.925,-- € - 155.558,-- €) verteilte sich auf die Kostenträger Abwasserreinigung, Schlammentwässerung, Abwasservorbehandlung, Pumpstationen, Neben- und Hilfskosten jeweils verursacht durch das Regenwasser, das über die Mischkanalisation in die Kläranlage gelangt. Aus den Anhängen 5, 6 und 7 zur Gebührenkalkulation wird deutlich, dass die Personalkosten der Kläranlage, die durch das über die Mischkanalisation dorthin gelangte Regenwasser entstanden sind, bei der Abwasserreinigung, Schlammentwässerung und der Abwasservorbehandlung über die drei Jahre hinweg konstant jeweils mit einem Anteil von 3,14% und bei den Pumpstationen mit 6,13% ins Gewicht fallen. Daraus ist zu folgern, dass das aus den 6% Mischwasserkanälen stammende Regenwasser in der Kläranlage bei seiner eigentlichen Reinigung in drei Kostenpositionen Personalkosten mit einem Anteil von weit unter 6% und bezüglich der Pumpstationen leicht über 6% nach sich zieht, was einem stimmigen Verhältnis zwischen dem Aufkommen des Regenwassers in der Mischkanalisation und den durch dessen Reinigung verursachten Personalkosten in der Kläranlage entspricht.

Der Kläger beruft sich weiter darauf, es sei keine Differenzierung bei der Höhe der Niederschlagswassergebühr nach dem Verschmutzungsgrad des Regenwassers vorgenommen worden. Sofern in den für die Regenwasserbeseitigung vorgehaltenen Vorflutgräben eine etwaige Vorreinigung des Regenwassers stattfinde, seien die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Personalkosten dem Verschmutzungsgrad entsprechend den Gebührenschuldnern aufzuerlegen. Dieser Einwand führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, es sei ermessensfehlerfrei, im Gebührenmaßstab nicht noch nach dem Verunreinigungsgrad des eingeleiteten Niederschlagswassers zu differenzieren. Wieso der Kläger meint, in den Vorflutgräben finde eine kostenverursachende Vorreinigung statt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. Die Beantwortung der mit der ordnungsgemäßen Erstellung der Gebührenkalkulation zusammenhängenden Fragen bereitet keine über das Normalmaß deutlich hinausgehenden Schwierigkeiten. Rechtliche Schwierigkeiten, die sich nicht im Zulassungsverfahren beantworten ließen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück