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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 1 KN 132/06
Rechtsgebiete: 16.BImSchV, BauGB


Vorschriften:

16.BImSchV
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1a Abs. 3
BauGB § 8
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
1. Zur ausreichenden Sicherung des Ausgleichs in Natur und Landschaft und zur Ermittlung des ausgleichsbedürftigen Eingriffs.

2. Bei der Abwägungsentscheidung, in welchem Umfang die neu geschaffenen Bauflächen Schutz vor Verkehrslärm erhalten sollen, darf die Gemeinde berücksichtigen, dass eine Umgehungsstraße in absehbarer Zeit baulich fertig gestellt wird.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 95 "Rolandsgraben" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer und Bewohner des im Aktivrubrum genannten Grundstücks in Lilienthal, das vom Geltungsbereich des Bebauungsplans im Osten mit umfasst wird.

Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich u.a. in folgenden Schritten:

Im Juli 1999 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen teilte die Bezirksregierung Lüneburg mit Schreiben vom 7. September 1999 mit, dass der vom Amt für Wasser und Abfall, Betriebsstelle Verden, am 15. Mai 1997 erstellte "Gewässerentwicklungsplan Wörpe" durch den Bebauungsplan berührt, aber in dem vorgelegten Entwurf nicht berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 25. August 1999 wies der Landkreis Osterholz darauf hin, dass es sich bei dem geplanten Baugebiet um einen Teil des Niederungsbereiches zwischen dem Großen Graben und der Wörpe handele, der einen wichtigen natürlichen Rückhaltebereich darstelle und deshalb nach dem Gewässerentwicklungsplan Wörpe von Bebauung freizuhalten sei. Dieser Bereich weise Potentiale für Renaturierungsmaßnahmen der Wörpe auf. Sofern an der Planung festgehalten werden solle, sei jedenfalls eine Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft herbeizuführen, und sofern an der Überplanung zweier Gräben mit Bauflächen festgehalten werden solle, müssten neben dem notwendigen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren nach Wassergesetz auch die Fragen der Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.

In seiner Sitzung vom 31. Oktober 2000 stimmte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin dem Planungsstand vom September 2000 zu, beschloss über die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung. Diese führte sie vom 5. Dezember 2000 bis zum 5. Januar 2001 durch. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 wandte der Antragsteller ein, er sei mit der Straßenanbindung nicht einverstanden. Er rege an, die Zufahrt für das Gebiet Rolandsgraben ausschließlich von der Hauptstraße über die neu zu errichtende Wörpe-Brücke zu realisieren und als Sackgasse auszubilden, d.h. die Arno-Schmidt-Straße nicht bis zur Straße Auf der Koppel weiterzuführen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 wies der Landkreis Osterholz darauf hin, dass im Flächennutzungsplan eine dem Deich entlang der Wörpe vorgelagerte Grünfläche dargestellt sei, die durch den Bebauungsplan überwiegend als Parkplatz festgesetzt werde. Der Plan könne insoweit nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten. Hinsichtlich der Belange des Gewässerentwicklungsplans Wörpe sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der feuchte Niederungsbereich eine zumindest potentielle ökologische Vernetzungsfunktion zwischen Wörpe und Butendiek besitze und eine gewisse räumlich begrenzte Retentionsfunktion nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 2. Januar 2001 wies die Freie und Hansestadt Bremen darauf hin, dass nach der Begründung die beschriebene Ausgleichsmaßnahme im Gebiet der Hansestadt Bremen liege und deswegen mit ihr eine Vereinbarung zu schließen sei. Die Bezirksregierung Lüneburg teilte mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 mit, Belange der oberen Naturschutzbehörde, insbesondere bezüglich Naturschutzgebiete oder Schutzgebiete gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie und vorgeschlagene FFH-Gebiete seien von der Planung nicht betroffen.

In seiner Sitzung vom 11. Januar 2005 beschloss der Verwaltungsausschuss über die vorgebrachten Anregungen und die erneute Auslegung des Bebauungsplans. Diese geschah vom 3. Februar 2005 bis zum 3. März 2005. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte der Landkreis Osterholz mit Schreiben vom 7. März 2005 mit, die Wörpe sei zwischenzeitlich als FFH-Gebiet gemeldet. Die Sicherung der Kompensation sei bislang allein durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Landkreis Osterholz vorgesehen. Da die Verantwortung für den Ausgleich und die Sicherung der notwendigen Maßnahmen der planenden Gemeinde obliege, müsse dies auch ohne Beteiligung des Landkreises gewährleistet sein. Der Deichverband wies mit Schreiben vom 21. Februar 2005 darauf hin, dass eine Festschreibung von Baurechten im Deichgebiet nicht vorgenommen werden dürfe. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 teilte der BUND mit, dass die Eingriffsregelung seiner Ansicht nach nicht ausreichend sei und im Übrigen Überschwemmungsgebiet und FFH-Gebiet tangiert seien. In einem Vermerk vom 8. März 2006 führten Vertreter der Planungsabteilung der Antragsgegnerin aus, bei der Vorbereitung der Abwägungsentscheidung habe sich herausgestellt, im Rahmen der Bilanzierung des Eingriffs für die Bemessung der Ausgleichsfläche sei übersehen worden, dass für das gesamte als Wohnbaufläche vorgesehene Gebiet eine Bodenaufschüttung notwendig sei, die auf einer Fläche von ca. 2.660 m² ausgeglichen werden müsse. Diese Fläche fehle bei der vorgesehenen Ausgleichsfläche. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Mangel keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben würde, weil nur die Ausgleichsfläche entsprechend vergrößert werden müsse. Das Planverfahren könne deshalb wie vorgesehen zum Abschluss gebracht werden.

In seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 beschloss der Rat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplan als Satzung. Am 28. Juni 2006 wurde der Bebauungsplan bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan setzt den wesentlichen Teil der Fläche als reines bzw. allgemeines Wohngebiet fest, der Bereich entlang der Hauptstraße westlich der Wörpe ist als Mischgebiet festgesetzt. Den Plan durchmisst von Nordwest nach Südost die Arno-Schmidt-Straße, die mit einer Brücke die Wörpe überquert, dann auf die Hauptstraße trifft und im Osten beim Grundstück des Antragstellers an die Straße Auf der Koppel angebunden ist. Die Bebauung auf der westlichen Seite der Straße Auf der Koppel ist in den Bereich des Bebauungsplanes einbezogen und als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die nördlich davon stehende Bebauung südwestlich des Fritz-Gagelmann-Weges ist ebenfalls in den Bereich des Bebauungsplans einbezogen und als reines Wohngebiet festgesetzt. Unmittelbar angrenzend an den entlang der Wörpe verlaufenden Deich sind beiderseits der Planstraße Parkflächen festgesetzt für insgesamt ca. 50 Pkw. Die unmittelbar an die Wörpe heranreichende Bebauung ist entsprechend ihrem Bestand festgesetzt. Neben der Festsetzung einiger Flächen und Maßnahmen, die auf den Baugrundstücken durchzuführen sind (textl. Festsetzung Nr. 6) enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die erforderlichen Flächen über eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 BauGB im Bereich der Stadt Bremen bereitgestellt werden sollen. Die Nutzung dieses Grundstücks als Ausgleichsfläche sei über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Landkreis Osterholz gesichert. Erwerber und über eine Auflassungsvormerkung gesichert sei ein Bauunternehmer in Bremen. Vor Durchführung des Satzungsbeschlusses werde eine vertragliche Vereinbarung mit diesem über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Dazu ist es bisher nicht gekommen. Bestandteil der Planbegründung ist weiterhin in Teilen ein vom Ingenieurbüro D. -E. -F. aufgestelltes schalltechnisches Gutachten zu den Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sowohl auf der Hauptstraße als auch auf der neu zu erstellenden Planstraße auf die vorhandene und die geplante Wohnbebauung. Die Anbindung der neu zu erstellenden Straße an die Hauptstraße war Gegenstand einer Untersuchung zur Verkehrsentwicklung, die ebenfalls in Teilen in die Planbegründung aufgenommen worden ist.

Am 17. Juli 2006 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zu dessen Begründung trägt er u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und stehe zudem in Widerspruch zu dem Gewässerentwicklungsplan Wörpe. Er führe zu einem Verlust von Naherholungsgebieten und der Funktion des Bereichs als Biotopretentionsfläche und Erholungsraum. Zudem beeinträchtige er das für die Wörpe festgesetzte FFH-Gebiet. In der Abwägung sei hinsichtlich der Eingriffe in den Naturhaushalt nur der Bodenwert erfasst, nicht jedoch die übrigen genannten Funktionen der Fläche. Die festgesetzten Baugrenzen und Abstandsflächen der Bebauung zur Wörpe würden im Hinblick auf den Eingriff nicht ausreichend abgewogen. Ebenso reiche die Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen nicht aus. Die Schallbelastung, die sich aus dem zu erwartenden Durchgangsverkehr ergebe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Höhenlage der aufgeschütteten Grundstücke sei nicht festgesetzt worden, was den Plan zu unbestimmt mache. Im Übrigen sei der Plan schon deshalb nicht erforderlich, weil die Grundstücke u.a. wegen der zu hohen Erschließungskosten nicht attraktiv seien. Der Plan werde daher nicht umgesetzt werden können.

Der Antragsteller beantragt,

den am 13. Juni 2006 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 95 "Rolandsgraben" für unwirksam zu erklären,

hilfsweise, diesen Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihm eine neu anzulegende Straße vorgesehen sei, die als Durchgangsstraße zwischen der Hauptstraße und der Amtmann-Schroeter-Straße ausgestaltet sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert: Der Plan sei auch hinsichtlich der Parkplatzflächen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Flächennutzungsplan könnten nur Flächen für wichtige und große Parkplätze dargestellt werden. Die beiden Parkplätze wiesen insgesamt nur 50 Stellplätze auf und seien deshalb als untergeordnete Parkplätze zur Bereitstellung von zentrumsnahem Parkraum anzusehen. Der Gewässerentwicklungsplan Wörpe sei nur eine Empfehlung, die keine rechtliche Bindung für die Gemeinde hervorrufe. Abgesehen davon sei der Gewässerentwicklungsplan in der Abwägung berücksichtigt worden und die Gemeinde aufgrund des bereits vorhandenen naturfernen Zustands des Gewässers und nach ausführlicher Abwägung der sonstigen konkreten örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu dem im Plan niedergelegten Ergebnis gekommen. Die FFH-Ausweisung der Wörpe sei berücksichtigt worden. Sie habe eine FFH-Verträglichkeitsstudie durchgeführt, die in die Begründung integriert sei und eine Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen ergeben habe. Mit den Belangen des Naturschutzes habe sich der Plangeber ausführlich auseinander gesetzt und insbesondere die ökologische Funktion des Rolandsgrabens sowie des noch vorhandenen Grünlandes erfasst. Das Plangebiet bilde tatsächlich keine Retentionsfläche für die Wörpe, was in der Abwägung ausführlich berücksichtigt worden sei. Die Ausgleichsmaßnahmen seien durch die vorhandene Dienstbarkeit im erforderlichen Umfang gesichert. Eine Ausgleichsfläche könne auch durchaus außerhalb des Gemeindegebietes liegen, so dass der Bereitstellung einer Fläche im Gebiet der Gemeinde Bremen nichts entgegenstehe. Soweit zur Umsetzung der Planung weitere Genehmigungsverfahren erforderlich seien, mache es die Planung nicht rechtswidrig, wenn wasserrechtliche Genehmigungsverfahren ebenso wie die für die beabsichtigte Bebauung notwendigen Baugenehmigungsverfahren später durchgeführt würden. Bereits jetzt gebe es eine umfangreiche Nachfrage nach den Grundstücken, die allein schon zeige, dass die Planung erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 95 "Rolandsgraben" der Antragsgegnerin weist Defizite in der Abwägung im Rahmen der naturschutzfachlichen Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Im Übrigen bleiben die Angriffe des Antragstellers ohne Erfolg.

Im Rahmen der Bilanzierung der Eingriffe wird die Frage, welchen Eingriff die geplante und notwendige Aufschüttung des gesamten Bereichs, der für die Bebauung vorgesehen ist, hervorruft, nicht aufgezählt, ausdrücklich benannt und berücksichtigt. Nach der Begründung des Plans muss dieser Bereich, in dem die eigentliche Bebauung stattfinden wird, um etwa 1 m auf jedem Grundstück aufgeschüttet werden, um die im Plan vorgesehene Entwässerung der Grundstücke durch Versickerung auf dem Grundstück selbst gewährleisten zu können; denn das Grundwasser steht in diesem Bereich sehr hoch (S. 19 der Planbegründung). Diese Frage ist auf der Seite der Verwaltung erörtert worden, jedoch nicht dem Rat im Rahmen der Beschlussfassung über die Satzung zugänglich gemacht worden. In dem im Tatbestand zitierten Vermerk vom 8. März 2006 ist hierzu ausgeführt, es sei aufgefallen, dass die Aufschüttungsflächen für die Ausgleichsmaßnahme nicht bilanziert worden seien, man jedoch der Ansicht sei, dass dieser Fehler keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben werde. Vorsorglich wurde der in Aussicht genommene Bauunternehmer darauf hingewiesen, eine Summe bereitzustellen, falls insoweit weitere Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden könnten. Der Vermerk kommt zu dem Ergebnis, dass eine Fläche von weiteren 2.600 m² als Ausgleichsfläche notwendig sei. Berechnet wird dies nach einer Bodenauftragsfläche, der Fläche auf der der Boden aufgeschüttet werden soll, mit einer Gesamtgröße von 13.314 m² berechnet für einen Biotoptyp Wertstufe 1 oder 2. Den folgenden Beschlüssen von Verwaltungsausschuss und später dem Rat wurden die unveränderten Unterlagen zugrunde gelegt, die die ermittelte fehlende Fläche nicht enthielten. Die in Aussicht genommene Fläche für die externen Maßnahmen, die bereits im Jahr 2004 durch eine Grunddienstbarkeit gesichert wurde, ist für diese Flächenerweiterung nicht ausgelegt, sondern bezieht sich ausschließlich auf die bis dahin ermittelte Ausgleichsfläche.

Die Aufschüttungsfläche ist auch nicht deshalb für die Ausgleichsmaßnahmen ohne Bedeutung und deshalb außer Acht zu lassen, weil der Boden durchgehend die niedrigste Wertstufe (I) aufweist. Die Wertstufe I bezeichnet zwar nach dem fünfstufigen Bewertungssystem, zu dem die Antragsgegnerin auf Empfehlung des Landkreises Osterholz übergegangen ist (früher: dreistufige Wertermittlung) die unterste Stufe aller Wertigkeiten. Sie erfasst damit definitionsgemäß die Böden unterster Kategorie, welche wegen Substanz oder Nutzung keinen Nutzen für Natur und Landschaft haben und denen daher eine Aufschüttung mit einer etwa 1 m starken Sandschicht keinen Nachteil zufügen kann. Auch wenn es bisher zu wesentlichen Teilen intensiv landwirtschaftlich genutzt worden ist, kann doch nicht gesagt werden, das gesamte Plangebiet sei vor der Überplanung der Wertigkeitsstufe I zuzuweisen und damit die Nichtberücksichtigung der Sandaufschüttungsvorgänge nicht ausgleichsbedürftig gewesen. Das zeigt beispielsweise das Wohnquartier Q 3 in der Mitte des Plangebiets. Ausweislich der Tabelle Seite 41 der Planbegründung hatte die Antragsgegnerin für diesen Bereich nur die Versiegelung durch Straßenverkehrsflächen berücksichtigt (0,4 ha) und den Beeinträchtigungsgrad mit "Wertstufe III => Wertstufe I" definiert. Gleiches gilt für das Wohnquartier Q 6. Dafür wird ebenfalls eine Beeinträchtigung "Wertstufe III => Wertstufe I" diagnostiziert, jedoch nur ein Ausgleichs-Flächenbedarf von 0,19 ha angenommen. Das kann schon von seiner Größe her nicht die Bauflächen erfassen. Ebenso gilt diese Beobachtung für das Wohnquartier Q 9 im Südwesten des Planbereichs. Aus den eben erwähnten Gründen wird die Ausgleichsbedürftigkeit von "Wertstufe III => Wertstufe I" mit einem Flächenbedarf von nur 0,23 ha ermittelt, obwohl die Fläche dieses Quartiers deutlich darüber liegt.

All das zeigt, dass die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs Defizite aufweist, welche nicht mehr mit der auf § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB abzielenden Annahme als unbeachtlich angesehen werden können, hätte der Rat diese gekannt, hätte er gleichwohl in der Abwägung das Kompensationsdefizit "weggewogen".

Abgesehen von den bereits im Planaufstellungsverfahren festgestellten Flächendefiziten bei der Bilanzierung der Ausgleichsflächen leidet der Plan an der mangelnden Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglicht anstelle von Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Diesen Anforderungen genügt der Plan nicht. Die Ausgleichsmaßnahmen, die nicht im Plangebiet selbst durchgeführt werden können, sollen laut Begründung über eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 BauGB außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden (S. 42 der Planbegründung). Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht geschlossen worden. In der Planbegründung wird ausgeführt, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen das Flurstück 76/6 der Flur 310 im Katasterbezirk VR der Stadtgemeinde Bremen sein soll. Dazu wird zur Begründung ein Anhang genommen, auf dem auf einer Übersichtskarte das Grundstück mit einer Größe von 1,92 ha dargestellt ist, ohne dass jedoch erkennbar ist, in welchem Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Grundstück liegt. Aus den Unterlagen ergibt sich ausschließlich, dass es sich um ein Grundstück in den Wümmewiesen handelt. Die Planbegründung nimmt zusätzlich darauf Bezug, dass für die Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Landkreis Osterholz im Grundbuch eingetragen ist und vor Durchführung des Satzungsbeschlusses eine vertragliche Vereinbarung mit der G. GmbH & Co. KG, die mit einer Auflassungsvormerkung als Erwerberin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen getroffen werde. Diese Vereinbarung ist, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bis heute nicht getroffen worden. In der Planbegründung werden die vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme aufgeführt, jedoch nicht die Frage abschließend beantwortet, wer für ihre Durchführung verantwortlich sein wird. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen ist (Text: S. 43 d. Begründung), bezieht sich auf den Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Erwerber, der G. GmbH & Co. KG. In diesem Kaufvertrag wird die durchzuführende Ausgleichsmaßnahme dargestellt und darauf Bezug genommen, dass der Kauf des Grundstücks durch die G. GmbH & Co. KG allein der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen dient, ohne dass jedoch der Bebauungsplan Nr. 95 "Rolandsgraben" konkret benannt wird oder ein Bezug zu diesem Plan und den darin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen hergestellt wird. Der Kaufvertrag selbst ist im Übrigen aufschiebend bedingt durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans.

Hinsichtlich der Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen haben sich zudem im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowohl die Stadtgemeinde Bremen als auch der Landkreis Osterholz geäußert. Der Landkreis hat wiederholt erklärt, dass eine Sicherung durch eine Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises nicht zu einer Verantwortlichkeit des Landkreises für Sicherung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen führen könne und dürfe. Die Antragsgegnerin hat sich dem nicht angeschlossen, sich aber weder im Rahmen der Erörterung der Anregungen und Bedenken noch in der Planbegründung zu der Frage geäußert, wer für die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich ist und durch wen deren weitere Pflege durchgeführt wird. Dies sollte möglicherweise in dem abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (S. 42 der Planbegründung) geschehen. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Abgesehen von der eingetragenen Grunddienstbarkeit fehlt es einerseits an der erforderlichen vertraglichen Vereinbarung mit einem mit der Durchführung beauftragten Vorhabenträger und andererseits an der "von der Gemeinde bereitgestellten Fläche", denn das Grundstück hat weder der Gemeinde gehört noch soll es von der Gemeinde noch von einem durch die Gemeinde Beauftragten erworben werden. Die Gemeinde soll auch keine privaten Rechte erwerben, denn die insoweit eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt nicht die Gemeinde, sondern ausschließlich die untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Der Landkreis wiederum kann im Bundesland Bremen nicht hoheitlich tätig werden. Abgesehen davon verpflichtet die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach weder den Landkreis noch den Grundstückseigentümer die Maßnahmen durchzuführen. Der Eigentümer bzw. Erwerber des Grundstücks verpflichtet sich danach nur, das Grundstück nicht zu anderen als den genannten Zwecken - als Nutzung für Ausgleichsmaßnahmen - zu nutzen. Das Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde ist damit nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es ausreicht, wenn eine planende Gemeinde im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung mit guten Gründen davon ausgehen kann, dass ein außerhalb ihres Gebiets liegendes Grundstück dauerhaft der Nutzung für naturschutzfachliche Zwecke zur Verfügung stehen wird, kommt hier hinzu, dass dann die Gemeinde wenigstens dinglich berechtigt oder Eigentümer dieses Grundstücks sein müsste, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Daran fehlt es hier jedoch, da die Gemeinde weder Eigentümerin noch grundbuchlich gesicherte Berechtigte für das Grundstück ist.

Der Senat kann angesichts dessen unentschieden lassen, ob die Ausgleichsfläche überhaupt in Bremen hat positioniert werden dürfen. Die Stadt Bremen hatte darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vereinbarung mit der Stadt geschlossen werden müsse. Zwar können Ausgleichsmaßnahmen durchaus auch im Gebiet anderer Gemeinden durchgeführt werden. Umstritten ist allerdings, ob und wieweit diese Durchführung mit der anderen Gemeinde jeweils abgestimmt sein muss. So wird in der Kommentierung beispielsweise für notwendig gehalten, dass Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet anderer Gemeinden "wohl auch nach Abstimmung mit jener Gemeinde" durchzuführen seien (Stich in: Berliner Kommentar, Lieferung August 2002, § 1a Rdn. 102, 87 und 88). Für notwendig gehalten wird auch, dass die in Anspruch zu nehmende Fläche in den für sie vorhandenen oder absehbaren Planungen tatsächlich auch als Freiraum, das heißt Fläche, auf der ausschließlich Maßnahmen des Naturschutzes durchgeführt werden können und sollen, enthalten ist. Es müsse "prognostisch davon ausgegangen werden können, dass die Fläche als Freiraum angesehen werden kann" (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 1a Rdn. 28). Erwägungen zur Geeignetheit der Fläche müssten sich in der Flächennutzungs- oder - wenn Grenzen überschritten würden - der Regionalplanung niedergeschlagen haben (Stich, a.a.O.). Hier kommt dazu, dass es sich nicht nur um eine Fläche außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb des Landkreises oder zumindest des Bundeslandes handelt, sondern um eine Fläche außerhalb des Bundeslandes. Erwägungen der Antragsgegnerin dazu, ob und wie diese Fläche innerhalb des fremden Bundeslandes überplant ist, fehlen völlig, lassen sich auch aus den Verwaltungsvorgängen nach den Angaben zu der Fläche nicht feststellen. Ob damit neben der vertraglichen auch die planungsrechtliche Absicherung der Ausgleichsflächen fehlt, braucht der Senat allerdings angesichts der vorstehend geäußerten durchgreifenden Bedenken nicht mehr zu klären. Erwägenswert ist immerhin der Einwand der Antragsgegnerin, selbst innerhalb des Gemeindegebiets planerisch festgelegte Ausgleichsflächen könnten aufgrund überörtlicher Planung später dann doch ihre Eignung verlieren. Das kann beispielsweise durch Fernstraßen oder Eisenbahnlinien geschehen, welche entweder unmittelbar diese Flächen in Anspruch nehmen oder aber deren Auswirkungen die Eignung der Flächen herabsetzen, uneingeschränkt den Ausgleichszweck erfüllen zu können. In einem solchen Fall, so die Vertreter der Antragsgegnerin, müsse die Gemeinde ebenfalls "nachplanen". Das könnte die Annahme nahe legen, trotz fehlender Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Bremen habe die Wahl gleichwohl diese Fläche treffen können, sei dann aber mit der Pflicht der Antragsgegnerin belastet gewesen, das Geschehen auf und um die Ausgleichsflächen zu verfolgen und dann rechtzeitig für neuen Ausgleich zu sorgen, sollte die Stadt Bremen die Eignung der Flächen herabsetzen oder aufheben, als Ausgleich für den hier angegriffenen Bebauungsplan zu dienen. Das kann aber, wie gesagt, unentschieden bleiben.

Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nach einer Fehlerbehebung den Plan erneut in Kraft setzen kann, ist zu dem übrigen Vorbringen des Antragstellers Folgendes zu bemerken:

Der Bebauungsplan Nr. 95 verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Angesichts des hier anzulegenden strengen Maßstabs, ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan deshalb keine Chance auf Verwirklichung hat, weil sich kein Bauwilliger finden werde und die geplante Straße "völlig sinnlos" ist. Auch stehen der Planung weder Gründe wie das Vorhandensein eines natürlichen Hochwassergebietes oder eines FFH-Gebietes entgegen.

Die Erforderlichkeit eines solchen Planes hängt nicht davon ab, dass eine Bedarfsanalyse des aktuellen Bedarfs für Wohnbauflächen erstellt wird (BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz § 1 BauGB Nr. 86; Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 1 Rn. 30) und dieser Bedarf auch vorhanden ist. "Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht so zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten" (OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1985 - 10 C 13.84 - BRS 44 Nr. 15). Die Tatsache, dass noch freie Flächen der fraglichen Nutzungsart im Gemeindegebiet vorhanden sind, lässt die Erforderlichkeit nicht entfallen (Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 205). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erschließungskosten ein Maß annähmen, welches jedweder Kaufwunsch ersticken müsste. Selbst wenn das der Fall wäre und die Eigentümer der im Plan gelegenen Flächen, zu denen der Antragsteller als Teil einer Erbengemeinschaft zählt, beträchtliche Preisvorstellungen hegten, bedeutet das nicht mit der für § 1 Abs. 3 BauGB als nur "grobem Filter" erforderlichen Eindeutigkeit, dass eine Vermarktung dieser Flächen schlechthin ausgeschlossen wäre. Vielmehr stellt sich das Gelände als ausgesprochen attraktiv gelegen dar, weil es einerseits raschen Anschluss an regionale und überregionale Verkehrswege hat (die Umgehungsstraße der Antragsgegnerin ist so gut wie fertig gestellt), andererseits von fast allen Bauflächen ein einnehmender Blick in die südlich davon gelegenen Grünflächen der Stadt Bremen ermöglicht wird. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, für die Planung bestehe kein Bedürfnis, sie sei deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Das lässt sich auch nicht im Hinblick auf den Verlauf der Arno-Schmidt-Straße sagen. Die geplante Verbindungsstraße vom Ortsteil Butendiek zu dem in der Hauptstraße vorhandenen Geschäftsviertel ist nicht deshalb entbehrlich, weil bereits im Norden von Lilienthal eine Wörpequerung vorhanden ist. Durch die nördliche Anbindung wird gerade dieser Teil der Hauptstraße nur über Umwege erreicht. Durch die geplante Verbindungsstraße wird deshalb einerseits eine bessere Erreichbarkeit der Geschäfte für die Anwohner des Ortsteils Butendiek geschaffen und andererseits die Geschäftslage an der Hauptstraße aufgewertet. Dies stellt ein legitimes Planziel dar.

Das Gebiet des Plans stellt sich auch nicht als natürliches Hochwasserretentionsgebiet dar, was einer Überplanung entgegenstünde; denn die Wörpe ist in diesem Bereich vollständig eingedeicht, das Gelände wird zusätzlich über den Rolandsgraben und ein Schöpfwerk ständig in die Wörpe entwässert. Als FFH-Gebiet gemeldet ist ausschließlich der Wasserlauf der Wörpe selbst und nicht das angrenzende Land, so dass die Überplanung des Geländes nicht mit dem gemeldeten FFH-Gebiet kollidiert.

Der Antragsteller rügt zu Unrecht, der Plan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und verletze § 8 Abs. 2 BauGB, weil er Parkplatzflächen vorsehe an einer Stelle, die im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt sei, und im Übrigen ein reines Wohngebiet darstelle, während der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, Parkplätze dieser Größe seien im Flächennutzungsplan nicht darstellbar, weswegen hier die Parkplätze auch aus einer Grünfläche entwickelt werden könnten. Das ist bei einer Größe von 50 Parkplätzen nicht fern liegend. Im Übrigen ist darauf abzustellen, dass Abweichungen vom Flächennutzungsplan unwesentlich sind, wenn die Grundkonzeption des Plans unangetastet bleibt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2003 - 4 BN 31.03 -, BRS 66 Nr. 44 m.w.N.). Hier ist davon auszugehen, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans nicht angegriffen werden, denn es ist eine relativ kleine Grünfläche als Grünstreifen entlang der Wörpe dargestellt. Diese Fläche wird nur zu einem geringen Teil von der im Bebauungsplan ausgewiesenen Parkplatzfläche in Anspruch genommen. In einem weiteren, weitaus größeren Teil bleibt diese Grünfläche durch die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche entlang der Wörpe erhalten. Damit sind Grundzüge der Planung nicht angegriffen. Dies gilt auch für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets für eine Fläche, die im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet dargestellt ist. Dies bleibt innerhalb des Rahmens, in dem eine Konkretisierung der Darstellungen möglich ist und widerspricht deshalb nicht § 8 Abs. 2 BauGB. Weil die Arno-Schmidt-Straße, wie weiter unten darzulegen sein wird, keine Funktion als Teil einer Ortsteilverbindungsstraße oder gar eines Zubringers zu überregionalen Verkehrswegen erfüllt, war es auch nicht erforderlich, diese erst im Flächennutzungsplan dargestellt zu sehen, bevor sie im hier angegriffenen Bebauungsplan hätte festgesetzt werden dürfen.

Der Antragsteller rügt ferner ohne Erfolg, der Bebauungsplan widerspreche dem Gewässerentwicklungsplan Wörpe und sei bereits deshalb fehlerhaft. Der Gewässerentwicklungsplan Wörpe wurde im Jahr 1996 erstellt unter Federführung des Staatlichen Amtes für Wasser und Abfall Verden. Er stellt lediglich eine Handlungsleitlinie für Maßnahmen zur Regenerierung der Wörpe und ihrer Auen sowie ihre wichtigsten Zuflüsse dar. Er soll nur die Grundlage und Arbeitshilfe für zielgerichtete Umsetzungen des Fließgewässerprogramms sein und einen planerischen Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie ein Angebot zur Gewässerrenaturierung vor Ort bieten. Er hat nicht den Charakter einer rechtsverbindlichen Fachplanung, sondern nur einen empfehlenden. Für das in Rede stehende Gebiet empfiehlt der Plan die Wiedererrichtung einer Hochwasserretentionsfläche entlang der Wörpe. Derzeit ist die Wörpe eingedeicht. Das nördliche Ufer ist mit einer Spundwand befestigt. Das Gelände südlich der Wörpe entwässert in den Rolandsgraben, der seinerseits mit Hilfe eines Schöpfwerks kontinuierlich in die Wörpe entwässert wird. Es handelt sich auch nach dem Gewässerentwicklungsplan bei dieser Fläche derzeit weder um ein festgesetztes noch um ein natürliches Hochwassergebiet. Der Plan schlägt vielmehr vor, ein solches erst wieder zu entwickeln. Da es sich bei dem Plan nicht um eine strikte Vorgabe handelt, die nicht durch Planung anderer Art überwunden werden kann, sondern um Vorschläge, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können, ist es ausreichend, dass die Bedeutung des Gewässerentwicklungsplans an dieser Stelle von der Antragsgegnerin angesprochen worden ist. Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass dieser Plan entsprechend seinem Charakter in seinen Einzelempfehlungen den von ihr für bedeutsam gehaltenen Gründen gegenüberzustellen ist und sich durchaus ausführlich damit auseinander gesetzt (S. 3 bis 11 der Planbegründung). Dabei hat die Antragsgegnerin insbesondere berücksichtigt, dass ein natürliches Retentionsgebiet gerade nicht vorhanden ist, sondern die Möglichkeit der Überschwemmung in diesem Bereich der Wörpe durch den vorhandenen Deich ausgeschlossen ist. Die Wiederherstellung des natürlichen Retentionsgebietes würde die Beseitigung bzw. Verlegung des Deiches an dieser Stelle voraussetzen. Da andererseits es sich bei diesem Deich um ein denkmalgeschütztes Bauwerk handelt, war zu berücksichtigen, dass dies der Beseitigung des Deichs entgegenstehen würde. Daneben hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass in diesem Bereich der Wörpe die Bebauung teilweise beidseitig bis an den Wasserlauf heranreicht und nach einem kurzen Stück auch östlich des Plangebietes wieder beidseitig des Wasserlaufs vorhanden ist. Dementsprechend wäre eine Renaturierung der Retentionsfläche auch bei Verlegung der Deichlinie nur auf einer Strecke von etwa 200 m möglich. Eine solche Fläche ist im Hinblick auf den Gesamtverlauf des Gewässers und seine Länge nicht von einer Bedeutung, die jede Veränderung ausschließen würde. Da es sich insbesondere auch um das Gemeindegebiet der Gemeinde Lilienthal handelt, das beiderseits der hier in Rede stehenden Fläche direkt bis an die Wörpe heranreicht, scheint es nicht abwegig, wenn die Gemeinde dem Wunsch nach Erweiterung des Baugebietes gerade an dieser Stelle ein höheres Gewicht beimisst als der Wiederherstellung einer naturnahen Retentionsfläche.

Entgegen der Annahme des Antragstellers scheitert der Bebauungsplan nicht daran, dass in ein vom Land Niedersachsen gemeldetes FFH-Gebiet eingegriffen wird. Richtig ist insoweit, dass der Wasserlauf der Wörpe als FFH-Gebiet gemeldet ist, und zwar im Hinblick auf die in der Wörpe vorkommenden Fische Meeresneunauge und Schlammpeitzger. Die Annahme eines faktischen FFH-Gebietes kommt nicht in Betracht. In Anlehnung an die Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf faktische Vogelschutzgebiete entwickelt hat (vgl. dazu z.B. Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BauR 2003, 850), käme dies allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um einen Bereich handelte, der im Hinblick auf die Güter, deren Schutz die FFH-Richtlinie hier bezweckte, zu den geeignetsten Gebieten in dem Bundesland gehörte. Dafür hat der Antragsteller überhaupt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt anzuführen vermocht. Die Antragsgegnerin nimmt insoweit Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die sie zur Fischfauna im Gewässersystem des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Oktober 2005 hat durchführen lassen. Danach sind die im Gebiet vorhandenen Gräben untersucht worden mit dem Ergebnis, dass dort nur eine vergleichsweise artenarme Fischgemeinschaft anzutreffen sei und die Arten, die zur Unterschutzstellung der Wörpe geführt haben, dort nicht angetroffen würden.

In der Begründung zum Bebauungsplan wird im Rahmen der Erörterung einer Kollision der Auswirkungen des Bebauungsplans mit dem FFH-Gebietsvorschlag festgestellt, dass die Wasserqualität der Wörpe nicht durch zusätzliche Einleitungen aus dem Baugebiet beeinträchtigt werde und die Durchgängigkeit der Wörpe durch ein fischotterpassierbares Brückenbauwerk gewährleistet bleibe (S. 33 der Planbegründung). Für das Brückenbauwerk selbst war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch keine konkrete Ausführungsplanung vorhanden. Aus der Beschreibung als "fischotterpassierbar" ergibt sich allerdings nach den Ausführungen und Erläuterungen der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Brücke außerhalb des Flussbettes gegründet sein wird, wodurch es den Fischottern möglich ist, am Ufer das Brückenbauwerk zu passieren. Diese Darstellung deckt sich mit Zeichnungen in den wasserrechtlichen Genehmigungen, in denen eine Brücke mit Gründung außerhalb des Flussbettes am östlichen naturbelassenen Ufer enthalten ist (Beiakte Z). Soweit Bebauung direkt im Uferbereich festgesetzt ist, handelt es sich um die Festschreibung des Bestandes von insbesondere auch Gewerbebetrieben, deren Sicherung ein Ziel des Plans ist, der auch die Attraktivität der Geschäfte an der Hauptstraße stärken soll. Dieser Bereich ist im Übrigen durchgehend mit einer Spundwand gesichert, so dass ein naturbelassenes Ufer hier nicht vorhanden ist.

Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch verunreinigtes Oberflächenwasser von den versiegelten Flächen des Plangebiets ist - für den Normalfall - nicht zu erwarten. Die straßenbegleitenden Rückhalteflächen (textl. Festsetzung 5.3.1 und 5.3.2) sind ausreichend dimensioniert, um Regenwasser aufzunehmen und nach Versickerung gefiltert abzugeben. Eine direkte Verbindung über den Rolandsgraben zur Wörpe für das auf den versiegelten Flächen anfallende Regenwasser ist nicht vorgesehen. Das auf den bebauten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser soll auf den Grundstücken selbst versickern und ebenfalls damit nicht ungefiltert in die Gräben abgegeben werden. Auf der Planvollzugsebene kann hinreichend sichergestellt werden, dass die Wörpe nicht in einer Weise verunreinigt wird, welche den genannten Fischen zusetzt.

Der Antragsteller hat ferner gerügt, es fehlten die notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen. Auch das greift nicht durch. Insoweit sind von der Antragsgegnerin neben den wasserrechtlichen Genehmigungen für die vorgesehenen teilweisen Grabenverrohrungen auch diejenigen für die Anlage von Versickerungsmulden für das Niederschlagswasser eingeholt und vorgelegt worden (Beiakte L). Eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Genehmigung des Brückenbauwerks über die Wörpe fehlt zwar noch. Die Antragsgegnerin verweist insoweit jedoch zu Recht auf die sich bei Bebauungsplänen grundsätzlich stellende Notwendigkeit, Genehmigungen zur Umsetzung der planerischen Festsetzungen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes einzuholen. Für die Errichtung der Brücke findet sich in der Begründung des Plans der Hinweis, bei Realisierung des Bauwerks seien die Belange des Wasserrechtes zu berücksichtigen. Bei Erstellung seien zusätzlich noch Deich- und Denkmalschutzrecht zu beachten. Die Wörpe ist in diesem Bereich völlig eingedeicht. Ein Brückenbauwerk muss folglich den Deich durchschneiden. Dieser Deich steht unter Denkmalschutz, so dass auch dieser Punkt berücksichtigt werden muss. Er kann es auch. Die seinerzeit zuständige Bezirksregierung und der Deichverband haben im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange insoweit keine Bedenken geäußert. Es ist deshalb nicht bereits jetzt ausgeschlossen, dass die notwendigen Genehmigungen zu gegebener Zeit erteilt werden.

Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit verschiedener Festsetzungen rügt, ist Folgendes festzustellen: Die Festsetzungen zur Höhenlage sind nicht zu unbestimmt, da die Bezugspunkte ausreichend klargestellt worden sind. Die Antragsgegnerin hat gegenüber den auch vom Landkreis Osterholz geäußerten Bedenken darauf verwiesen, die Festsetzung des Bezugspunktes für die Höhenfestsetzung sei mit der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsstraße ausreichend konkretisiert, weil von den Erschließungsstraßen jeweils auf die Höhenfestsetzungen des einzelnen Grundstücks geschlossen werden kann. Die Höhe der Erschließungsstraße wiederum ist in gewissem Umfang vorbestimmt durch die notwendigen Anschlüsse an die vorhandenen Straßen (Hauptstraße/Auf der Koppel). Die Schwierigkeit im vorliegenden Plan besteht lediglich darin, dass eine allgemeine Aufschüttung der Baugrundstücke von mindestens 1 m notwendig ist, während die Verkehrsflächen mit geringeren Geländehöhen ausgebaut werden sollen. Der Plan enthält zur Höhe jedoch zusätzlich die Angabe, der untere Bezugspunkt der maximalen Höhe sei 2,90 m über NN. Nur für den Fall, dass die Oberfläche der nächstgelegenen Erschließungsstraße niedriger als 2,90 m über NN liegt, sei deren Oberkante der Bezugspunkt. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung 2.1.1 lässt sich damit die Errechnung der maximalen Höhe durchführen.

Der Antragsteller befürchtet zu Unrecht, dass durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes unter Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzung in Wahrheit ein reines Wohngebiet geschaffen werden solle und nur im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung die Festsetzung WA gewählt worden sei. Das greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung zwar eingeräumt, die namentlich von der Hauptstraße ausgehenden Lärmvorbelastungen schlössen es nach der Begutachtung durch das Büro D. -E. -F. vom 10. Mai 2000 in weiten Bereichen aus, ein reines Wohngebiet festzusetzen. Diese Beobachtung allein begründet jedoch noch nicht den Vorwurf des Etikettenschwindels. Die planende Gemeinde kann sich vielmehr dieser Erkenntnis beugen und zum Anlass nehmen, diesen Bereich dann eben "nur" als allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Straßenführung und -breiten, die Nutzungsausschlüsse in Nr. 1.2.1 und 1.2.2 der textlichen Festsetzungen sowie die zu erwartenden Grundstücksgrößen geben keinen verlässlichen Hinweis darauf, in Wahrheit werde sich dort ausschließlich Wohnnutzung ansiedeln.

Die in diesem Zusammenhang erhobene dritte Rüge, dass die festgesetzte Verbindungsstraße zwischen der Hauptstraße und dem Ortsteil Butendiek in Wahrheit eine Ortsverbindungs- und Entlastungsstraße darstelle und nicht eine innere Erschließungsstraße, wird von der Antragsgegnerin im Wesentlichen nicht bestritten. In der Planbegründung ist dazu ausgeführt, dass eine Verbindungsstraße vom Ortsteil Butendiek über die Wörpe zur Hauptstraße, die ein gewisses Zentrum von Lilienthal darstelle, als notwendig angesehen werde und andererseits der zu erwartende Verkehr aber noch hinnehmbar in seinen Belastungen für die betroffenen Anlieger sei, so dass der Straße keine wesentlichen Bedenken entgegenständen (S. 3 bis 6 und 26 der Planbegründung). Dass wesentlicher Verkehr aus den Orten außerhalb Lilienthals angezogen wird, lässt sich der Kartenlage hingegen nicht entnehmen. Aus der dafür in Frage kommenden Ortschaft Timmerloh ist deren Größe nach nicht mit nennenswerten Verkehrsströmen zu rechnen. Für weiter entfernt liegende Ortschaften ist der Weg über Lilienthal nach Bremen nicht attraktiv. Das haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung mit Eindeutigkeit ergeben. Die vom Antragsteller aufgezeigten Möglichkeiten, die Arno-Schmidt-Straße auf dem Wege vom oder zur Bundesautobahn zu nutzen, haben dabei allesamt erhebliches Verzögerungspotential gezeigt. Allenfalls dann, wenn die Hauptstraße oder andere Verkehrswege infolge Unfalls eine länger andauernde Totalsperrung erfahren, mag es für den ortskundigen oder durch ein Navigationssystem geleiteten Autofahrer attraktiv sein, die Arno-Schmidt-Straße als Schleichweg zu nutzen. Auf solche Ausnahmefälle ist in der Abwägung aber nicht abzustellen. Solche seltenen Ereignisse hatte dementsprechend auch das Büro D. -E. -F. in seine schalltechnische Untersuchung vom 10. Mai 2000 nicht einzubeziehen.

Einen großen Umfang im Rahmen des Abwägungsvorganges nehmen auch die Fragen des Lärmschutzes ein. Soweit es um den Lärm von der vorhandenen Hauptstraße und den Lärm der neu zu schaffenden Verbindungsstraße auf die an der Hauptstraße vorhandene Bebauung sowie die neue Bebauung im Plangebiet geht, sind die Ausführungen nicht zu beanstanden. Insoweit ist ein Lärmschutzgutachten vom 10. Mai 2000 eingeholt worden, das insbesondere die Auswirkungen der Hauptstraße wie auch der geplanten Parkplätze untersucht und aufgrund dessen Empfehlungen anstelle eines reinen Wohngebietes ein allgemeines Wohngebiet im näheren Umfeld der Parkplätze sowie bestimmte passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt sind. Die zu erwartende Reduzierung des Verkehrs auf der Hauptstraße nach Fertigstellung der Ortsumgehungsstraße durfte die Antragsgegnerin hier auch bereits bei der Planung berücksichtigen; denn deren Fertigstellung war, wie in der mündlichen Verhandlung sehr konkret belegt worden ist, schon beim Satzungsbeschluss in ausreichendem Maße absehbar. Wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, sind Teile inzwischen bereits dem Verkehr übergeben und an den letzten fehlenden "Stücken" nach Bestandskraft aller Pläne die Arbeiten begonnen worden oder der Beginn dieses Jahr absehbar. Das mindert die Lärmlasten auf den westlichen Planbereichen - wie in der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Mai 2000 (dort u.a. Seite 5) dargetan worden war - ganz erheblich. Zudem hatte die Antragsgegnerin durch die textliche Festsetzung Nr. 7 hinreichende Vorkehrungen gegen Verkehrslärm getroffen. Diese Festsetzung ist bestimmt genug. Die Zuordnung der Grundstücke zu den Lärmpegelbereichen I bis VI ergibt sich aus einer Anlage zu dem genannten Gutachten, in der jedes der in Betracht kommenden Grundstücke einem bestimmten Lärmpegelbereich zugeordnet worden ist. Auf dieses Gutachten wird in Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen hinreichend genau Bezug genommen; es gab nur dieses eine.

Es war nicht erforderlich, am Rande der beiden Parkflächen P 1 und P 2 östlich der Wörpe Lärmschutzwände festzusetzen. Diese sind, worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen haben, vergleichsweise klein. Den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Flächen ist daher zuzumuten, im Wege architektonischer Selbsthilfe die notwendigen Abschirmungen auf ihren eigenen Grundstücken zu schaffen. Gegen die Notwendigkeit von Lärmschutzwänden sprach zudem, dass diese nur für den Erdgeschoss-, nicht aber für den Bereich der Obergeschosse (dort sind zwei bzw. drei Vollgeschosse zulässig) Abschirmwirkungen würden entfalten können. Auch nach Fertigstellung der Umgehungsstraße werden nach den Berechnungen im Schallgutachten vom 10. Mai 2000 (vgl. dort Seiten 6 f und 16) die für reine Wohngebiete nach der DIN 18005 geltenden Orientierungswerte überschritten. Das führt jedoch nicht automatisch zur Abwägungswidrigkeit dieser Festsetzung. Je nach dem städtebaulichen Gewicht kann selbst eine Überschreitung von gut 5 dB(A) noch als abwägungsgerecht angesehen werden. Hier durfte die Antragsgegnerin annehmen, ein Abrücken der Wohnbauflächen von den vergleichsweise kleinen Parkflächen würde die Ausnutzbarkeit dieses wertvollen Plangebiets zu sehr herabsetzen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen könnten - wie oben dargelegt - den gewünschten Effekt nicht erreichen und würden außerdem aus städtebaulichen Erwägungen heraus nicht zu favorisieren sein.

Nicht ausdrücklich angesprochen sind in der Planbegründung die Beeinträchtigungen für das Grundstück des Antragstellers selbst. Nach dem Schallschutzgutachten vom 10. Mai 2000, das auch das Grundstück des Antragstellers berücksichtigt, ist nachts an den der neuen Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseiten eine Erhöhung der Lärmwerte um 8,1 dB(A) zu erwarten. Eine Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV ist aber nicht gegeben. Im Fall des Antragstellers liegen die Höchstwerte bei 53,3 bzw. 46,2 dB(A). Abwägungswidrig ist der Plan nicht deswegen, weil die Herstellung der Arno-Schmidt-Straße Passanten Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück und/oder das Gebäude des Antragstellers eröffnete. Der Antragsteller kann keine städtebauliche Rechtsposition reklamieren, welche ihn davor soll bewahren können. Es mag sein, dass er bislang den Vorzug genossen hat, dass Passanten nur an der Ostseite Einblick nehmen konnten. Damit verbunden ist aber nicht eine berechtigte und in jedem Planungsfall zu berücksichtigende Erwartung, das müsse hinsichtlich der übrigen Grundstücksseiten ausgeschlossen sein/bleiben. Dieser Vortrag steht zudem in unaufgelöstem Widerspruch zu dem weiteren Angriff, der Plan führe dazu, dass Passanten den an der Südseite seines Grundstücks verlaufenden Bachlauf nicht vollständig abschreiten könnten. Wenn sie das tun könnten, wären ihnen noch weitergehende Einsichtsmöglichkeiten eröffnet. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen durchgehenden Fußweg offen zu halten, besteht in planungsrechtlicher Hinsicht nicht. Das würde hier zudem erfordern, auch für das Gebiet der Stadt Bremen zu planen. Das ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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