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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 1 KN 1620/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 IV
BauGB § 1 V 3
BauGB § 1 VI
BauGB § 1a III
BauGB § 215a I
1. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Abwägung, wenn vier Jahre nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans dieser wegen eines Ausfertigungsfehlers erneut bekannt gemacht wird.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen.

3. Hat der Eigentümer eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebes mit 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche etwa die Hälfte dieser Flächen verpachtet, braucht die Gemeinde nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von knapp einem Viertel der Nutzflächen durch einen Bebauungsplan zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes führen könnte. In einer solchen Situation ist es Sache des Landwirts, seine Betriebsstruktur offen zu legen.

4. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kann im Verhältnis zu Flächen der öffentlichen Hand auch deshalb gerechtfertigt sein, weil dem Eigentümer durch den Bebauungsplan und die Aufstufung von Ackerland zu Bauland ein erheblicher Mehrwert zufließt.


Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 111 "Gewerbe- und Industriepark B. -Nordwest", mit dem die Antragsgegnerin im Nordwesten ihres Stadtgebietes im Anschluss an vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete weitere Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlung festsetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 113 ha. Davon entfallen rund 77 ha auf Eigentumsflächen der Antragstellerin. Sie befürchtet, dass bei Verwirklichung der Festsetzungen die Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet sei.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Gutes E., das sie im Jahr 1994 von ihrem Onkel geerbt hat. Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Gesamtgröße 193 ha (davon 163 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) beträgt, befindet sich außerhalb des Plangebietes, und zwar im Westen des Geltungsbereiches. Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche waren 70 ha seit 1972 an eine Schwester des Erblassers verpachtet. Ca. 81 ha landwirtschaftliche Nutzfläche des Gutes waren zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 111 an sieben Landwirte verpachtet.

Der Verwaltungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss am 28. Januar 1997, den Bebauungsplan Nr. 111 aufzustellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern (34. Änderung), um die Darstellung der Flächen des Plangebietes (bisher werden Flächen für die Landwirtschaft dargestellt) an das Planvorhaben anzupassen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Gewerbeflächen. Zielvorstellung der Antragsgegnerin ist es, Industrie- und Gewerbeflächen für Neuansiedlungen von Betrieben und für Erweiterungen der vorhandenen Unternehmen bereitzustellen. Ferner ist beabsichtigt, neue zukunftsorientierte Arbeitsplätze für die stetig wachsende Wohnbevölkerung zu schaffen.

Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gab die Antragstellerin unter dem 11. Juni 1997 zu bedenken, dass eine Überplanung der Flächen des Gutes E. nicht erforderlich sei. Es seien ausreichend Gewerbeflächen an anderer Stelle vorhanden. Sie sei nicht bereit, Flächen zu verkaufen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juli 1997 betonte sie, dass sie beabsichtige, das Gut als solches zu erhalten. In der Zeit vom 29. Mai 1998 bis 30. Juni 1998 lag der Entwurf des Bebauungsplanes öffentlich aus. Die Antragstellerin wiederholte mit zwei Schreiben vom 13. Juli 1998, dass sie nicht bereit sei, Flächen abzugeben. Im Zuge der zweiten Auslegung des Entwurfes vom 22. Dezember 1998 bis 25. Januar 1999 nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Januar 1999 erneut Stellung.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss nach Prüfung der eingegangenen Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 7. Juni 1999 als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 3. Juli 1999. Der Bebauungsplan wurde am 7. Juli 1999 ausgefertigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Westen und Norden von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt. Dort verläuft im Plangebiet die planfestgestellte Ortsumgehung (Bundesstraße B 69 neu). Im Osten bildet ein Gütergleis den Abschluss des Bebauungsplanes. Es schließen sich großflächige Gewerbe- und Industriegebiete an (Bebauungspläne Nr. 57 und 57 A). Im Süden sind weitere landwirtschaftliche Flächen vorhanden, die sich zwischen einen älteren Siedlungsansatz im Südwesten (F.) und ein neues Baugebiet westlich der Straße G. (Bebauungsplan Nr. 97) im Südosten schieben.

Der Bebauungsplan setzt Industriegebiete, Gewerbegebiete und eingeschränkte Gewerbegebiete in einer Größenordnung von 56 ha fest. Erschlossen wird der Geltungsbereich durch Anschlüsse an die B 69 neu im Nordwesten und an die H. straße im Osten, die bereits in den östlich angrenzenden Industrie- und Gewerbegebieten als zentrale Erschließungs- und Verteilungsachse dient. Zum Ausgleich der in einem Grünordnungsplan ermittelten Eingriffe in Natur und Landschaft setzt der Bebauungsplan, den Vorschlägen des Grünordnungsplanes folgend, unter anderem im Norden und Süden großflächige öffentliche Grünflächen mit Bepflanzungsgeboten fest (Teilflächen TF 8.3). Die Flächen für Wald im Osten und inmitten des Plangebietes werden durch öffentliche Grünflächen ergänzt (TF 8.2), auf denen Eichen- beziehungsweise Buchenwald entwickelt werden soll. Öffentliche Grünflächen im Bereich der Anbindung an die B 69 neu mit der Bezeichnung TF 8.1 sind als Wiesenflächen mit standortgerechten Gehölzen anzulegen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen und weiterer Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Pflanzgebote auf den Grundstücken) werden die Eingriffe innerhalb des Plangebietes nahezu vollständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 0,87 % des Eingriffsflächenwertes.

Zur Begründung der Planung wird ausgeführt: Im Zuge der vorbereitenden Untersuchungen zur Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme auf den Flächen des Plangebietes sei überschlägig ein Gewerbeflächenbedarf in einem Zeitraum von sieben Jahren (1998 bis 2004) in Höhe von 55 ha ermittelt worden, um die Nachfrage ansässiger Betriebe nach Flächen und die Nachfrage nach Arbeitsplätzen infolge des stetigen Anwachsens der Bevölkerung decken zu können. Freie Gewerbeflächen gebe es nur noch außerhalb der Ortslage in dem Ortsteil I. im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 312. Die dort noch vorhandenen Flächen reichten allenfalls für den mittelfristigen Bedarf. Sie stünden vorrangig den Betrieben aus diesem Ortsteil zur Verfügung, soweit Umsiedlungs- oder Erweiterungsbedarf bestehe. Im gewerblichen Schwerpunkt in den Bebauungsplänen Nr. 57 und 57 A seien sämtliche Gewerbeflächen belegt. Der vorliegende Plan schaffe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für nachgefragte Betriebserweiterungen aus diesem Bereich und für Neuansiedlungen. Gewerbeflächen in der hier festgesetzten Größenordnung stünden an anderer Stelle mit gleicher Eignung nicht zur Verfügung. Das Plangebiet sei besonders geeignet wegen seiner Infrastruktur (direkte Anbindung an die B 69 neu und an ein Gütergleis), wegen seiner Nachbarschaft zu anderen Gewerbe- und Industriegebieten und wegen der konfliktarmen Ausnutzbarkeit der Flächen. Durch die Planung werde insbesondere das Gut E. stark betroffen, deren Eigentümerin nicht verkaufsbereit sei. Ca. 80 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche seien betroffen. Ein Teil der Flächen im Plangebiet werde von der Eigentümerin selbst bewirtschaftet (35 ha), der größere Teil sei verpachtet. Angesichts der Größe und Struktur der Hofstelle sei davon auszugehen, dass betriebs- oder existenzgefährdende Auswirkungen durch die Planung nicht zu erwarten seien. Sie, die Stadt, sei bereit, den Eigentümern landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Südlich des Gutes E. befinde sich eine Fläche von 52,5 ha in öffentlicher Hand. Soweit bei den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsdefizit von 0,87 % verbleibe, sei dies so gering, dass es zu vernachlässigen sei.

Die Antragstellerin hat am 2. Mai 2001 die Normenkontrolle eingeleitet.

Mit Bekanntmachung vom 26. April 2003 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 8. Juli 1999 in Kraft gesetzt.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung der Normenkontrolle vor: In formeller Hinsicht sei es nicht ausreichend, den Bebauungsplan ohne erneute Abwägungsentscheidung rückwirkend in Kraft zu setzen. Durch die im Normenkontrollverfahren vorgelegten gutachtlichen Aussagen werde deutlich, dass bei Verlust der existenziell notwendigen Ackerflächen eine betriebswirtschaftliche Weiterführung des Gutes nicht möglich sei. Das damalige Abwägungsergebnis sei damit zum jetzigen Zeitpunkt unhaltbar. Der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der von der Antragsgegnerin dargestellte Druck, Gewerbeflächen für Betriebserweiterungen und Neuansiedlungen zu schaffen, bestehe nicht. Der genannte Bedarf von 55 ha sei nicht belegt. Es seien auch noch Reserveflächen vorhanden. Die Planung verletze den Planungsleitsatz gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB und die Vorgabe des Landesraumordnungsprogrammes, die Landwirtschaft zu erhalten. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Ausweislich einer Abwägungsempfehlung sei dem Rat beim Satzungsbeschluss ihre Einwendung vom 11. Juni 1997 nicht bekannt gewesen. Der Rat habe also auf unvollständiger Tatsachenbasis entschieden. Die Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Überplanung eines erheblichen Flächenanteils des Gutes E. auf die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes auseinander gesetzt. Ausweislich der vorgelegten Sachverständigengutachten führe der Verlust der Ackerlandflächen zu einer Existenzvernichtung des landwirtschaftlichen Betriebes. Sie führe gegenwärtig gemeinsam mit ihrer Schwägerin den landwirtschaftlichen Betrieb als Familienbetrieb. Von den 70 ha Nutzfläche, die seit 1972 an ihre Tante verpachtet gewesen seien, habe ihre Schwägerin seit 1. Dezember 2000 64,33 ha einschließlich der Hofstelle samt Maschinen und Tieren (35 Kühen mit Nachzucht) als Pächterin übernommen. Beabsichtigt sei, dass ihre Nichte zukünftig den Betrieb fortführe. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung die Ersatzlandbeschaffung unzureichend behandelt. Durch die Festsetzung eines Teils der Straße F. als Geh- und Radweg sei die schnelle Erreichbarkeit ihrer landwirtschaftlichen Flächen für ganzjährige Bestellarbeiten und Düngemaßnahmen durch die Pächter beziehungsweise durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen von Süden her nicht mehr gewährleistet. Standortalternativen habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend untersucht. Insbesondere hätten sich die als Ersatzland angesonnenen Moorflächen südlich F. als Standortalternative aufdrängen müssen, zumal Vorhaben der öffentlichen Hand vorzugsweise auf deren eigenen Flächen umzusetzen seien. Zudem durchschneide die Bundesstraße B 69 neu das arrondierte Gut E..

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Juni 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 111 "Gewerbe- und Industriepark B. -Nordwest" für nichtig,

hilfsweise für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie erwidert: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stelle der Bebauungsplan keine Vorratsplanung dar. Das von ihr beauftragte Fachbüro "J." habe in seiner Untersuchung einen Gewerbeflächenbedarf von 45 ha bis 70 ha innerhalb der nächsten 15 Jahre ermittelt. Die mit der Planung verfolgten Ziele der Arbeitsplatzerhaltung und -entwicklung rechtfertigten es, landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen und damit die sogenannte landwirtschaftliche Umwidmungssperrklausel in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu überwinden. Ein § 1 Abs. 4 BauGB verletzender Zielwiderspruch sei nicht gegeben. Der von der Antragstellerin zitierte Plansatz im Landesraumordnungsprogramm sei nicht verbindlich. Ausweislich der Verfahrensakten seien die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 1997 erhobenen Anregungen berücksichtigt worden. Bei der Abwägung habe sie sowohl das Grundeigentum der Antragstellerin als auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut ausreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin sei im Hauptberuf Lehrerin. Im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes sei unklar geblieben, welches Interesse sie als Eigentümerin des Gutes E. verfolge. Bemühungen, die betrieblichen Verhältnisse näher aufzuklären, habe sich die Antragstellerin kaum geöffnet. Soweit sie den Hof betreiben lasse und ihn als Vermögenswert zu erhalten gedenke, sei ihr Interesse geringer zu bewerten als das Interesse eines hauptberuflichen Landwirtes am Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes. Wegen der mangelnden Bereitschaft der Antragstellerin, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren, und wegen des Fehlens einer Enteignungsvorgreiflichkeit des Bebauungsplanes sei sie nicht gezwungen gewesen, die Folgen des Eingriffs in die landwirtschaftlichen Flächen des Gutes näher durch Sachverständigengutachten untersuchen zu lassen. Angesichts des öffentlichen Interesses, an einem gewerbestrategisch wichtigen Standort Raum für betriebliche Entwicklungen beziehungsweise Neuansiedlungen zu schaffen, reiche es aus, für den Fall der Enteignung als ultima ratio den möglichen Anspruch auf Entschädigung in Land und dessen Durchführbarkeit prognostisch zu berücksichtigen. Im Übrigen habe es die Antragstellerin trotz der sich abzeichnenden Entwicklung versäumt, im Wege der "Selbsthilfe" für ihren Gutsbetrieb in zumutbarer Nähe 60 ha Ackerland zu erwerben. Alternativstandorte seien im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes hinreichend untersucht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin des Gutes E. mit einer Gesamtgröße von 193 ha. Mit dem angegriffenen Plan werden 77,23 ha dieser Fläche überplant (60,07 ha Ackerland, 7,35 ha Grünland und 9,81 ha Wald, Wege und Wasser). Von dem Ackerland des Gutes fallen 51,9 % des Bestandes in den Planbereich. Die Antragstellerin macht geltend, die Überplanung von Flächen in der genannten Größenordnung verletze ihr Eigentumsrecht. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Eigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Eigentümer nicht hinzunehmen.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gehört es zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass die Ausfertigung des Planes der Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorausgehen muss (BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, NVwZ- RR 1996, 630). Dieses Erfordernis war zunächst nicht erfüllt, weil der angegriffene Plan am 7. Juli 1999 und damit nach der Bekanntmachung vom 3. Juli 1999 ausgefertigt worden ist. Mit der Wiederholung der Bekanntmachung am 26. April 2003 ist dieser Mangel ausgeräumt worden (vgl. § 215 a Abs. 1 BauGB).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, vor der Bekanntmachung vom 26. April 2003 noch einmal in die Abwägung über den Bebauungsplan einzutreten. Sie hat den Plan zwar gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB mit Rückwirkung zum 8. Juli 1999 erneut in Kraft gesetzt. Daraus lässt sich aber nicht das Erfordernis einer neuen Abwägungsentscheidung ableiten. Handelt es sich - wie hier - um einen behebbaren Fehler, der erst nach Beratung und Beschlussfassung unterlaufen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), nötigt § 215 a Abs. 2 BauGB nicht zu einer erneuten Abwägungsentscheidung. Es genügt die Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens, um den Bebauungsplan auf eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203). Nach dieser Rechtsprechung gilt eine Ausnahme, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist.

Die Antragstellerin meint, durch die im Normenkontrollverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Sachverständigen K. L. vom 8. April 2003 und der Sachverständigensozietät M., N. und Partner GbR vom 1. August 2002 zur Frage der Existenzfähigkeit des Gutes E. als Marktfruchtbaubetrieb bei Verwirklichung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes sei deutlich geworden, dass bei Überplanung der existenziell notwendigen Ackerflächen eine betriebswirtschaftliche Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Gut E. nicht mehr möglich sei. Mit diesem Vortrag wird eine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausreicht, um eine erneute Abwägungsentscheidung zu verlangen. Abgesehen davon hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. April 2003, Seite 3, vorgetragen, bereits im Jahr 1999 sei zwischen den Familienmitgliedern klar gewesen, "dass die weitere Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes Gut E. gesichert, künftig ausgebaut und vor diesem Hintergrund die Nachfolge durch einen Generationswechsel geregelt" werden soll. Der in dem zitierten Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen L. angesprochene Aufbau eines Marktfruchtbaubetriebes war danach bereits vor Satzungsbeschluss angedacht. Es liegt also keine neue Tatsache vor.

Die Planung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urt. d. Sen. v. 7.6.2000 - 1 K 5178/98 -, UPR 2001, 155 m.w.N.). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106). Gemessen daran ist die Planung der Antragsgegnerin als solche nach Anlass und Zeitpunkt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Denn sie wird von einer städtebaulichen Konzeption getragen.

Die Antragsgegnerin plant, weitere Gewerbeflächen im Nordwesten ihrer Ortslage zu schaffen. Dort befindet sich ihr gewerblicher Schwerpunkt in den Bebauungsplänen Nr. 57 und 57 A. In den genannten Plangebieten sind wichtige Betriebe angesiedelt, die Erweiterungsbedarf haben. Zwei der dort vorhandenen Betriebe liegen unmittelbar am Gütergleis entlang der östlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 111, so dass Betriebserweiterungen über die Bahnlinie in Betracht kommen. Da sämtliche Flächen in den Bebauungsplänen Nr. 57 und 57 A belegt sind, will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Betriebserweiterungen schaffen. Daneben ist die Planung erforderlich, um Neuansiedlungen von Betrieben aus dem sekundären und tertiären Sektor zu ermöglichen. Nach den Erläuterungen zu der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes, Seite 4, steigt die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin stetig an (Einwohnerzahl 1992: 24.192, 1999: 27.340, 2002: 28.962), wobei der Zuwachs der Arbeitsplätze kaum mithalten kann. Daraus leitet die Antragsgegnerin einen Bedarf an zusätzlichen Arbeitsstätten ab.

Soweit die Antragsgegnerin den für die Betriebserweiterungen und die Neuansiedlungen benötigten Flächenbedarf mit ca. 55 ha ermittelt hat (vgl. Seite 4 der Begründung zu dem Bebauungsplan), geben die Planungsunterlagen zwar keinen Aufschluss darüber, anhand welcher Fakten der genannte Bedarf prognostiziert wird. Es ist lediglich die Rede davon, dass im Zuge der vorbereitenden Untersuchung zu einer Entwicklungsmaßnahme für den Geltungsbereich des hier streitbefangenen Bebauungsplanes eine überschlägige Abschätzung das Volumen von 55 ha ergeben hat. Die Gemeinde ist jedoch angesichts ihrer eingangs der Erörterung von § 1 Abs. 3 BauGB hervorgehobenen Befugnis, eine eigene Städtebaupolitik zu betreiben, nicht verpflichtet, ein unabweisbares Bedürfnis für die Festsetzungen von Gewerbeflächen sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach nachzuweisen. Ihr planerisches Ermessen umfasst die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.). Dass ein erheblicher Bedarf an der Festsetzung von Gewerbeflächen besteht, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Planung der Antragsgegnerin mit der Festsetzung von 56,4 ha Gewerbe- und Industrieflächen (vgl. die Flächenbilanz auf Seite 33 der Begründung zu dem Bebauungsplan) ein grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff ist, der § 1 Abs. 3 BauGB verletzt.

Die Erforderlichkeit der Planung wird gestützt durch das Ergebnis einer Untersuchung des Fachbüros J. von 1999 zum Gewerbeflächenbedarf der Antragsgegnerin. Die genannte Studie ist zwar nicht mehr in die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin eingeflossen. Nach der endgültigen Fassung der Begründung zu dem Bebauungsplan, Seite 4, war beabsichtigt, die ersten Abschätzungen zum Gewerbeflächenbedarf durch Einholung eines Gutachtens zum Gewerbeflächenbedarf zu präzisieren. Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis der Untersuchung des Fachbüros J. noch Gegenstand der Beratung der Entscheidungsgremien der Antragsgegnerin gewesen ist. Die Untersuchung untermauert aber die Annahme der Antragsgegnerin, die Festsetzung von Gewerbeflächen erheblichen Umfangs sei erforderlich. Das Fachbüro ermittelt je nach verwendeter Prognosemethode einen Gewerbeflächenbedarf zwischen 44 ha und 70 ha für den Zeitraum von 15 Jahren.

Der angegriffene Bebauungsplan steht weiter in Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Ziele sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273, unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438) nur landesplanerische Letztentscheidungen anzusehen. Das Landesplanungsrecht muss eine nicht mehr ergänzungsbedürftige und -fähige Aussage enthalten; eine bloße Abwägungsdirektive an die Gemeinde stellt kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB dar. Solche Ziele, welche der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 als verbindliche Letztentscheidung entgegenstünden, sind dem Raumordnungsrecht nicht zu entnehmen. Der zitierte Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen unter dem Gliederungsbuchstaben C.3.2.01 im Landesraumordnungsprogramm 1994 Teil II (v. 18.7.1994, NdsGVBl. S. 317 - LROP II -) stellt eine bloße Abwägungsdirektive dar. Die allgemein gehaltenen Aussagen, die Landwirtschaft sei in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig zu erhalten und in ihrer sozio-ökologischen Funktion zu sichern, ferner sei eine flächengebundene, bäuerlich strukturierte Landwirtschaft, die wirtschaftlich effektiv und umweltgerecht produziere und eine artgerechte Nutztierhaltung betreibe, in besonderem Maße zu fördern, sind keine bindenden Schranken der Bauleitplanung der Gemeinde.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, a.a.O.). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Mit dem Vorbringen, der Rat der Antragsgegnerin habe in Unkenntnis ihrer Einwendung vom 11. Juni 1997 und damit auf einer unvollständigen Tatsachenbasis entschieden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin sind die Abwägungsempfehlungen mit der Vorlagen-Nr. 1997/0300, die für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 26. August 1997 erarbeitet worden sind und auch einen Vorschlag hinsichtlich der Stellungnahmen der Antragstellerin enthalten, ebenfalls Gegenstand der Ratssitzung vom 7. Juni 1999 gewesen, in der die eingegangenen Anregungen und Bedenken geprüft worden sind, nachdem sich zuvor nur der Verwaltungsausschuss mit den während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst hatte. Zum Beweis führt die Antragsgegnerin eine handschriftliche Einfügung auf der Beschlussvorlage für die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 25. Mai 1999 an, in der bei dem Tagesordnungspunkt "Prüfung der während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken" auf die Punkte I. bis XIII. der Beschlussvorlage Nr. 1997/0300 Bezug genommen wird. Diese enthält zwar unter IX. am Ende bei der Abwägungsempfehlung zu dem anwaltlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Juli 1997, in dem auf die persönliche Einwendung der Antragstellerin vom 11. Juni 1997 Bezug genommen wird, die Formulierung, von der Antragstellerin seien unter diesem Datum keine Anregungen und Bedenken zu den Akten gegeben worden. Unter XIII. in derselben Vorlage wird aber die Stellungnahme vom 11. Juni 1997 behandelt. Gegen die Darstellung der Antragsgegnerin spricht allerdings, dass die Abwägungsempfehlungen für die Ratssitzung vom 7. Juni 1999 (Vorlagen-Nr. 1999/0199) mit XII. enden und die Einwendung der Antragstellerin vom 11. Juni 1997 nicht mehr gesondert aufführen.

Diese Unklarheit bedarf aber nicht weiterer Aufklärung. Denn selbst für den Fall, dass dem Rat die Einwendung der Antragstellerin vom 11. Juni 1997 nicht zur Kenntnis gegeben worden ist, wäre dies allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang, der auf das Ergebnis der Abwägung nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn die von der Antragsgegnerin behandelte anwaltliche Stellungnahme der Antragstellerin vom 10. Juli 1997 nimmt die Bedenken des Schreibens vom 11. Juni 1997 auf und wiederholt beziehungsweise vertieft sie. Es liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rat bei Kenntnis des Schreibens vom 11. Juni 1997 anders entschieden hätte.

Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin vorgetragenen privaten Belange berücksichtigt und ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe die wirtschaftlichen Konsequenzen der Landabgabe für das Gut E. nicht hinreichend untersucht, sondern schlichtweg unterstellt, dass betriebs- oder existenzgefährdende Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Zu den privaten Belangen, die in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten sind, gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum (BVerwG, Urt. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144; Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506). Deshalb sind alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet aber nicht, dass etwa Gewerbeflächen nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG festgesetzt werden dürfen. Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, hat nicht zur Folge, dass - anders als im Fachplanungsrecht - schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, 873 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, DVBl. 1999, 704). Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Abwägungsvorganges alle privaten Belange der Antragstellerin berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen waren.

Die Gemeinde hat die möglicherweise auftretende Notwendigkeit einer Enteignung nicht übersehen. Sie führt auf Seite 34/35 der Begründung aus, dass im Falle der Enteignung die eintretenden Rechtsverluste zu entschädigen seien. Die Antragsgegnerin hat auch erkannt, dass die mangelnde Bereitschaft der Antragstellerin als Eigentümerin des größten Teils des Plangebietes (knapp 80 ha), Flächen zu verkaufen, ein potentielles Hindernis für die Umsetzung der Planung darstellt (vgl. Seite 7 der Begründung zu dem Plan). Für die Planung stellt das Desinteresse eines Grundstückseigentümers, seine Flächen zu veräußern, kein unüberwindbares Hindernis dar. Als Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stellt der Bebauungsplan eine Angebotsplanung dar. Er löst für den Eigentümer im Plangebiet keine die negative Baufreiheit überwindende Realisierungsverpflichtung aus (BVerwG, Beschl. v. 31.3.1998 - 4 BN 5.98 -, NVwZ-RR 1998, 543). Ob mit einer Entwicklungssatzung für das Plangebiet gemäß §§ 165 ff. BauGB die Voraussetzungen für eine Enteignung von Flächen der Antragstellerin geschaffen werden könnten, ist nicht Gegenstand der Abwägung bei der Aufstellung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplanes. Entwicklungssatzung und Bebauungsplan verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb getrennt nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 31.3.1998 - 4 BN 5.98 -, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend berücksichtigt, dass mit der Planung wirtschaftliche Erschwernisse für das Gut E. verbunden sind. Sie hat auf der Grundlage der von der Landwirtschaftskammer O. durchgeführten Ermittlungen zur Betriebsstruktur des Gutes E. (vgl. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 9. Juli 1997) in die Abwägung eingestellt, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ca. 81 ha landwirtschaftliche Nutzfläche des Gutes an sieben Haupterwerbslandwirte verpachtet waren und von den 77,23 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die von dem Geltungsbereich des Plans erfasst werden, nur ca. 35 ha durch die Familie der Antragstellerin bewirtschaftet wurden. Die Antragsgegnerin spricht zwar unter Berücksichtigung der Feststellungen der Landwirtschaftskammer davon, dass die Antragstellerin als Eigentümerin die genannten 35 ha selbst bewirtschafte. Auf der Grundlage späterer Angaben der Antragstellerin ist aber anzunehmen, dass es sich hierbei anteilig um die Flächen handelt, die seit 1972 von dem Erblasser an seine Schwester verpachtet waren. Aus den ihr vorliegenden Angaben zur betrieblichen Situation des Gutes E. hat die Antragsgegnerin den nicht angreifbaren Schluss gezogen, dass angesichts der Größe und Struktur der Hofstelle keine betriebs- oder existenzgefährdenden Auswirkungen zu erwarten seien. Der weit überwiegende Teil der von dem Plangebiet erfassten landwirtschaftlichen Nutzflächen des Gutes war an verschiedene Landwirte verpachtet, die im Wesentlichen mit Ersatzlandflächen einverstanden sind. Die Antragsgegnerin durfte deshalb angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin einen erheblichen Teil ihrer Flächen verpachtet hatte, annehmen, dass sie auf diese Flächen für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den restlichen Flächen nicht angewiesen war. Hinsichtlich der 35 ha, die von der Tante der Antragstellerin seit 1972 bewirtschaftet wurden, hat die Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Bebauungsplan ausgeführt, dass sie Ersatzland in ausreichender Größe in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes zur Verfügung stellen könne.

Mehr an Abwägungstiefe konnte die Antragstellerin nicht verlangen. Denn sie hat die jetzt im Normenkontrollverfahren vorgetragene Gefahr einer Existenzvernichtung im Beteiligungsverfahren nicht angesprochen. Die planende Gemeinde muss in ihrer Abwägung nur den Gesichtspunkten nachgehen, die sie "sieht" beziehungsweise die sie "sehen muss" (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NuR 1997, 289). Die Antragstellerin hat im Beteiligungsverfahren in den zitierten Stellungnahmen vom 11. Juni 1997, 10. Juli 1997, 13. Juli 1998 und 15. Januar 1999 keine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes vorgetragen. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass sie beabsichtige, das Gut als Ganzes zu erhalten. Ferner hat sie geltend gemacht, dass die Ersatzlandfrage ungeklärt sei. Angesichts dieses Vorbringens musste die Antragsgegnerin nicht näher untersuchen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einer Gefährdung oder gar Vernichtung des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin führen könnten. Sie hat sich in ausreichendem Umfang um die Aufklärung der betrieblichen Verhältnisse bemüht. Über die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer O. vom 9. Juli 1997 hatte die Antragsgegnerin lediglich Kenntnis über den Umfang der vom Plangebiet erfassten Flächen der Antragstellerin und über den Umfang der Verpachtung. Um weitere Informationen zu erhalten, hat die Antragsgegnerin durch ihre Mitarbeiterin Frau P. am 18. Juni 1998 anfragen lassen, in welchem Umfang die Antragstellerin den Hof selbst bewirtschafte. Darauf hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 1998 lediglich mitteilen lassen, dass "die Eigentümerin des Hofes den Betrieb unter Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfskräften selbst bewirtschafte". Eine detailliertere Nachfrage der Antragsgegnerin war nicht erforderlich. Die Antragstellerin hätte von sich aus verdeutlichen müssen, welches betriebliche Konzept sie verfolgt. Dies ist nicht geschehen.

Es wäre der Antragstellerin auch möglich gewesen, die im Normenkontrollverfahren erstmals offen gelegten Pläne für eine zukünftige Entwicklung des Gutes bereits im Beteiligungsverfahren anzusprechen. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. April 2003 war bereits im Jahr 1999 zwischen den Familienmitgliedern verabredet, das Gut zu sichern und die eigene landwirtschaftliche Betätigung auszubauen. Die Antragstellerin hätte deshalb die jetzt vorgetragenen wirtschaftlichen Erschwernisse für eine Fortführung beziehungsweise für einen Ausbau des landwirtschaftlichen Betriebes wenigstens im Rahmen der 2. Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vom 22. Dezember 1998 bis zum 25. Januar 1999 vortragen können und müssen.

Abgesehen davon ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Normenkontrollverfahren unklar geblieben, in welcher Form der landwirtschaftliche Betrieb fortgeführt werden soll und welche Funktion die Antragstellerin dabei einnehmen will. Die Antragstellerin ist im Hauptberuf Lehrerin und hat bis vor zwei Jahren 18 Stunden wöchentlich Unterricht gegeben. Zurzeit erteilt sie 9 Stunden wöchentlich Unterricht. Eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb dürfte daher nach wie vor nur in beschränktem Umfang möglich sein. Die Schwägerin der Antragstellerin, die seit 1. Dezember 2000 64,33 ha einschließlich der Hofstelle samt Maschinen und Tieren (35 Mutterkühen mit Nachzucht) bewirtschaftet, ist ebenfalls Lehrerin. Die Angaben der Antragstellerin zur Nachfolgeregelung geben ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss über ein tragfähiges Entwicklungskonzept. Die als Hoferbin in Aussicht genommene Nichte ist 17 Jahre alt und strebt gegenwärtig ihre Abiturprüfung an. Ob sie den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich einmal übernehmen wird, ist zurzeit nicht abzusehen. Schließlich äußert die Antragsgegnerin zu Recht Bedenken dagegen, dass das Gut E. als Haupterwerbsbetrieb ohne weitere Tierhaltung rentabel geführt werden kann. Die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten beantworten die Frage, ob ein Marktfruchtbaubetrieb mit einer Fläche von 100 ha bis 120 ha Ackerflächen konkurrenzfähig sein könnte, nur unzureichend.

Der Antragsgegnerin musste sich auch nicht aufgrund der Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange eine weitere Untersuchung der betrieblichen Verhältnisse der Antragstellerin aufdrängen. Die Landwirtschaftskammer O. hat in ihrer zitierten Stellungnahme unter Bezugnahme auf den überplanten Anteil der Flächen des Gutes ausgeführt, "dass die Realisierung der Bauleitplanung zu einem erheblichen Eingriff in die Struktur und die Existenzgrundlage der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie in den Pacht- und Grundstücksmarkt" führe. Das Gewicht dieser Stellungnahme relativiert sich - in diesem Sinne auch die Abwägungsempfehlung der Antragsgegnerin - bei einem Blick auf das Ergebnis der Erörterung im Rahmen der Voruntersuchung zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Plangebiet mit den Trägern öffentlicher Belange am 18. Februar 1997. In dieser Besprechung wurde von dem Vertreter der Landwirtschaftskammer O. für das Gut E. keine Existenzgefährdung gesehen, da die Flächen im Untersuchungsgebiet verpachtet seien und das Gut nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im engeren Sinne anzusehen sei. Darüber hinaus ist in der zitierten Stellungnahme der Fachbehörde vom 9. Juli 1997 nicht von einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung des Gutes die Rede. Mit der Stellungnahme werden lediglich betriebliche Erschwernisse geltend gemacht. Angesichts dieses Sachstandes durfte sich die Antragsgegnerin damit begnügen, die weitere Prüfung betrieblicher Erschwernisse auf etwaige nachfolgende Verfahren (Verfahren über die Entwicklungssatzung, Umlegungsverfahren oder Flurbereinigungsverfahren) zu verlagern. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb (teilweise) überplant, darf der Satzungsgeber zur Lösung des durch eine Planung mit dieser Zielsetzung ausgelösten Konflikts auf die im Umlegungsverfahren sowie im Enteignungsverfahren gegebenen Möglichkeiten abstellen (OVG Münster, Urt. v. 6.6.1997 - 7 a D 7/94.NE -, in Juris, nur Leitsatz).

Die von der Antragstellerin im Ansatz angesprochene Frage der Ersatzlandbeschaffung (vgl. Schreiben vom 11. Juni 1997) hat die Antragsgegnerin aufgegriffen und in die Abwägung eingestellt. Sie verweist darauf (Seite 35 der Begründung zu dem Bebauungsplan), dass sie Eigentümerin von ca. 30,8 ha landwirtschaftlicher Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes sei. Hinzu kämen 21,7 ha im Eigentum des Bundes. Zwar reicht die genannte Größenordnung nicht aus, um auf einen Schlag die von der Planung in Anspruch genommenen Flächen der Antragstellerin zu ersetzen. Da die Familie der Antragstellerin lediglich 35 ha selbst im Plangebiet bewirtschaftete, reichte schon die im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Ersatzfläche nahezu aus, um den entstehenden Bedarf zu befriedigen. Darüber hinaus ist es der Antragsgegnerin nicht abzuverlangen, Flächen in einer Größenordnung von ca. 80 ha bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorzuhalten. Die Antragsgegnerin spricht selbst von einer Realisierung der Planung über einen Zeitraum von mehreren Jahren (vgl. Seite 35 der Begründung zu dem Bebauungsplan), so dass ausreichend Zeit besteht, weitere Ersatzflächen zu beschaffen. Dass dies unmöglich ist, behauptet die Antragstellerin nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin durchweg einen Verkauf abgelehnt, so dass keine Veranlassung für die Antragsgegnerin bestand, vorsorglich weitere Flächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass Flächen in der genannten Größenordnung auch in zumutbarer Entfernung freihändig zu erwerben seien (vgl. die Abwägungsempfehlung der Antragsgegnerin zu dem anwaltlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Juli 1998, wonach die Antragstellerin im Jahr 1997/1998 die Möglichkeit gehabt habe, 60 ha Ackerland in zumutbarer Entfernung zu erwerben). Es bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken, die nicht geklärten Fragen der Ersatzlandbeschaffung in ein nachfolgendes Verfahren zu verweisen. Dort wäre auch zu prüfen, ob die angebotenen Ersatzflächen qualitativ den Flächen im Plangebiet entsprechen und gut erreichbar sind.

Die Antragsgegnerin hat auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Wirtschaftserschwernisse durch die Festsetzung eines Geh- und Radweges auf der Straße F. im Süden des Plangebietes berücksichtigt. Sie hat im Rahmen der Abwägungsempfehlung zu der Anregung der Antragstellerin vom 15. Januar 1999 ausgeführt, dass außerhalb der Bauleitplanung im Einzelfall zu entscheiden sei, ob der Antragstellerin beziehungsweise ihren Pächtern durch verkehrsrechtliche Regelungen ein Durchfahren des angesprochenen Wegeabschnittes gestattet werde. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 15. Mai 2003 außerdem ausdrücklich erklärt, sie lasse den bisherigen Weg F. für den landwirtschaftlichen Verkehr zum Gut E. offen und werde lediglich sicherstellen, dass Schleichverkehre vermieden werden, zum Beispiel durch Anbringung eines verschließbaren Schlagbaumes mit Schlüsselgewalt für die Antragstellerin beziehungsweise ihre Pächter.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gegenüber den vorgenannten Belangen der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Festsetzung von Gewerbeflächen höher gewichtet hat. Der Belang der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB muss nicht hinter dem Planungsgrundsatz in Satz 3 der genannten Vorschrift zurücktreten. Der Schutz der Landwirtschaft in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist ein zu berücksichtigender Belang, der keinen Vorrang gegenüber anderen abwägungsbeachtlichen Belangen hat. Die Umwidmung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine andere Nutzung bedarf einer Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Belange (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 1 Rdn. 52 bis 54). Eine solche rechtfertigende Begründung hat die Antragsgegnerin vorgelegt. Der Druck, weitere Gewerbeflächen vorzuhalten, ist angesichts der rasanten Einwohnerentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat auch ein erhebliches Interesse von Betrieben aus den Gebieten der Bebauungspläne Nr. 57 und 57 A dargelegt, sich über das Gütergleis nach Westen zu erweitern. Die gewählte Größenordnung für das Plangebiet erscheint auch in Bezug auf den Verlauf der B 69 neu vernünftig. Dadurch wird ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebiet, das nunmehr durch die Bundesstraße zerschnitten wird, der baulichen Nutzung im Sinne einer Abrundung des Stadtgebietes zugeschlagen. Soweit die B 69 neu nunmehr landwirtschaftliche Nutzflächen der Antragstellerin durchschneidet, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die mit der Aufhebung der Arrondierung des Gutes durch die Neutrassierung der Bundesstraße in Zusammenhang stehenden Fragen im Planfeststellungsverfahren zu prüfen waren.

Der Verpflichtung, Standortalternativen für die Festsetzung von Gewerbeflächen zu untersuchen, ist die Antragsgegnerin in ausreichendem Umfang nachgekommen. Ausweislich der Erläuterungen zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung zu dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin verschiedene Standorte untersucht. Die im Stadtentwicklungsplan als mögliche Gewerbegebietserweiterungen gekennzeichneten kleineren Flächen hat die Antragsgegnerin ausgeschieden, weil sie angesichts des ermittelten Flächenbedarfs nicht in Betracht kämen. Hinsichtlich eines potentiellen Gewerbestandortes südlich des Q. Damms mit einer Fläche von 30 ha brutto hat die Antragsgegnerin die Planung nach Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan nicht weiterverfolgt, weil dieses Gebiet gegenüber den Flächen des Bebauungsplanes Nr. 111 eine deutlich geringere Eignung aufweist (vgl. Erläuterungen zum Flächennutzungsplan, Seite 11: Nähe zu Wohngebieten, Erhalt attraktiver Landschaftselemente, schwieriger Baugrund, Erdölfeld). Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass Flächen "in Richtung R., S., I., T. (richtig: U.) oder V." einer näheren Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Ferner führt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. April 2003 aus, dass die in der vorgelegten Umlegungskarte 2015 bezeichneten Gebiete G1 bis G6 gegenüber den Flächen des Bebauungsplanes Nr. 111 eine vergleichbare Größe aufwiesen. Dieser eher pauschale Vortrag ist nicht geeignet, das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin in Frage zu stellen, zumal die Antragstellerin auch im Beteiligungsverfahren hierzu nicht detailliert Stellung genommen hat. Unabhängig davon sind die Einwände der Antragstellerin nicht begründet.

In Richtung R. im Süden des Stadtgebietes an der B 69 alt ist kein Raum für eine großflächige Gewerbeflächenfestsetzung. Der Standort 1 (siehe die Anlage 3 zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2002) ist zu klein und wegen seines Umfeldes (Golfplatz, landwirtschaftliche Betriebe und andere Nutzungen in größerer Zahl, W. Moor) nicht geeignet.

Die Fläche westlich der B 69 alt ist von der Antragsgegnerin ohnehin für eine Gewerbeaussiedlung ins Auge gefasst. Ein Betrieb, der seinen Standort in der Innenstadt hat und im Sanierungsgebiet als störender Gewerbebetrieb festgestellt wurde, soll ausgelagert werden. Außerdem ist an dieser Stelle eine branchenspezifische Gewerbeentwicklung angedacht. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Betriebe soll ein hochwertiges Gewerbegebiet mit dem Schwerpunkt des Verkaufs und der Reparatur von Nutzfahrzeugen entwickelt werden.

Auf einer Fläche in Richtung S. westlich der X. Straße befindet sich ein problembehafteter Gewerbebereich (Nähe zum Altenheim, vgl. Studie von J., Blatt 8 im Anhang). Die Entwicklung nach Süden ist wegen des im LROP II dargestellten Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung gesperrt.

Standorte im Ortsteil I. im Norden des Stadtgebietes der Antragsgegnerin scheiden, soweit sie wegen ihrer verkehrlichen Lage interessant sein könnten, aus, weil sie nicht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen. Darüber hinaus verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die vorhandenen Gewerbeschwerpunkte im Stadtgebiet weiter zu konzentrieren. Außerdem will sie gerade für die Betriebe aus den Bereichen der Bebauungspläne Nr. 57 und 57 A, die sich erweitern wollen, kurze Wege schaffen.

Die genannten potentiellen Standorte U. und V. sind wegen ihrer schlechteren verkehrlichen Anbindung an das Wegenetz weniger geeignet.

Die von der Antragstellerin ins Spiel gebrachten, als Ersatzland für das Gut E. vorgesehenen Flächen im Westen des Stadtgebietes im Y. Moor liegen weit weg von besiedelten Bereichen. Hier sind auch die Interessen der Nachbargemeinde Z. zu beachten.

Die von der Antragstellerin angesprochenen Bereiche G1 bis G6 in der Umlegungskarte 2015 sind ebenfalls nicht besser geeignet als die hier in Rede stehenden Flächen. Sie sind wegen ihrer Entfernung zur B 69 neu weniger gut geeignet, liegen zudem in der Nähe von Wohngebieten und berühren andere Belange nachteilig (Flächen im Wassergebiet, Eingriffe in Natur und Landschaft).

Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht für die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen im Plangebiet in größerem Umfang landwirtschaftliche Nutzflächen der Antragstellerin in Anspruch genommen. Auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, a.a.O., und dem Bedürfnis der Antragstellerin, die Arrondierung des Gutes zu erhalten, ist die Argumentation der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, mit den Festsetzungen der Gewerbeflächen auf Ackerland der Antragstellerin wachse dieser ein erheblicher Wert in Form des Baulandes zu, sie sei deshalb verpflichtet, auch Lasten in Form der Bereitstellung von Kompensationsflächen zu tragen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 6.6.2002, a.a.O.) entschiedenen Fall geht es hier nicht darum, dass die Gemeinde die Flächen Privater für "gemeinnützige" Zwecke in Anspruch nimmt, und Flächen der öffentlichen Hand als "lukratives" Bauland festsetzt. Vielmehr geht es darum, ob die Antragstellerin, der mit der Festsetzung ihrer Flächen als Gewerbegebiet ein erheblicher Mehrwert zufließt, nicht auch am naturschutzrechtlichen Ausgleich beteiligt werden darf. Die Karte Blatt 74 der Gerichtsakte zeigt das Verhältnis der Flächen der Antragstellerin, die Bauland werden, und der Flächen im nördlichen Plangebiet westlich der B 69 neu und im Süden des Plangebietes, die als Kompensationsflächen/öffentliche Grünflächen festgesetzt sind. Die Gewerbeflächen überwiegen deutlich. Der Wert der Flächen der Antragstellerin im Plangebiet ist vom Gutachterausschuss mit 7,6 Millionen DM bewertet worden (vgl. die Abwägungsempfehlung der Antragsgegnerin zur Einwendung des Amtes für Agrarstruktur vom 10. Juli 1997), so dass der Antragstellerin bei Verwirklichung der Festsetzungen erhebliche Vermögensvorteile zufließen. Die Antragsgegnerin führt für ihre Entscheidung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 weiter an, dass die als Ersatzland vorgesehenen Flächen außerhalb des Plangebietes im Vergleich zu den festgesetzten Kompensationsflächen eine höhere Bonität hätten, so dass sie davon abgesehen habe, Kompensationsmaßnahmen auf den genannten Ersatzlandflächen festzusetzen. Zudem hätten die festgesetzten Kompensationsflächen im Plangebiet eine bessere Ausgleichsfunktion, insbesondere auch für das Landschaftsbild, weil sie den Übergangsbereich zwischen gewerblichen Bauflächen beziehungsweise der Ortsumgehung B 69 neu und dem vorhandenen Waldbestand bildeten. Diesen Argumenten ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanz bestehen keine Bedenken in Bezug auf das verbleibende Kompensationsdefizit von 0,87 %. Die Gemeinde ist nicht gezwungen, die Eingriffe vollständig auszugleichen.

Ende der Entscheidung

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