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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 1 KN 184/02
Rechtsgebiete: BauGB, NGO
Vorschriften:
BauGB § 1 VI | |
BauGB § 12 | |
BauGB § 12 II | |
BauGB § 13 Nr. 2 | |
BauGB § 214 II Nr. 2 | |
BauGB § 8 II | |
NGO § 6 IV 1 | |
NGO § 55c III | |
NGO § 55c IV |
2. Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan darf keine gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan engeren Festsetzungen treffen, wohl aber weitere.
Tatbestand:
Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1633 der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 14. August 2002, weil dieser Plan ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtige.
Das Plangebiet hat die Form eines Tortenstückes mit nach Norden gerichteter Spitze und umfasst ca. 1900 qm. Westlich wird es von der Bundesfernstraße B 217 begrenzt. Östlich verläuft die "D.", die alte P. von F. Q.. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der Antragsteller.
Planungsrechtlich war bislang (Bebauungsplan Nr. 1176) der nördliche Teil des Plangebietes als Verkehrsfläche festgesetzt; die ehemals geplante Nutzung (Fußgängertunnel unter der B 217) ist nicht mehr beabsichtigt. Das östlich jenseits der D. anschließende Gelände ist als reines Wohngebiet in offener Bebauung mit der GRZ 0, 3 (1 1/2 Geschosse) festgesetzt und genutzt. Südlich grenzt an das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (ebenfalls 1 1/2-geschossige Bebauung), dessen nördliche Grenze die Grundstücke der Antragsteller bilden. Der gesamte Bereich östlich der B 217 einschließlich der durch den Plan Nr. 1633 beplanten Fläche ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das allgemeine Wohngebiet ist durch einen Lärmschutzwall gegen die B 217 abgeschirmt. Das Plangebiet ist von der Bundesfernstraße her durch einen Lärmpegel von 70-72/62-64 dB (A) (Tag/Nacht) belastet, von der D. her mit 67-69/57-59 dB.
Das Grundstück der Antragsteller wird durch zwei mit einander verbundene Einfamilienhäuser genutzt. Das westlich gelegene Gebäude wird als Wohnhaus genutzt, das östlich gelegene für Arztpraxen und Wohnen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1633 enthält textliche Regelungen über seinen Geltungsbereich (§ 1), seinen Gegenstand (§ 2) sowie Festsetzungen über die zugelassene Nutzungsart (§ 3).
Der Bebauungsplan inkorporiert gemäß § 2 der Satzung den Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser besteht aus einer Lagezeichnung (Anlage 1a; in den Akten teils auch als 1A bezeichnet), einer Festsetzung der zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsregelung einbezogenen Grundstücksflächen (Anlage 1b) und der Baubeschreibung (Anlage 3). Die Baubeschreibung enthält neben dem § 3 der Satzung eine eigene Aufzählung zulässiger Nutzungen. Nach dem Text des § 2 der Satzung sind die vom Vorhabenträger eingereichten Bauzeichnungen (Anlagen 2a-c) mit den genauen Größen- und Höhenangaben sowie den Details der Gebäudegestalt nicht einbezogen.
Nach § 3 der Satzung sind im Plangebiet folgende Nutzungen zulässig:
(1.) Geschäfts- und Bürogebäude, (2.) Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (3.), Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (4.) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Der Plan setzt zeichnerisch eine zweigeschossige Bebauung fest. Nach der Baubeschreibung soll der Baukörper im Norden dreigeschossig sein, im Süden zweigeschossig. Es sind Schallschutzfenster vorgeschrieben.
Der Durchführungsvertrag mit einer Durchführungsverpflichtung und Kostenübernahme für einen Teil der Planungs- und Erschließungskosten bezieht auch die Bauzeichnungen 2a-c ein. Plan und Vertrag treffen keine Festsetzungen zum Bau eines Schmutzwasserkanals.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfolgt das Ziel, das von der Bundesstraße stark lärmbelastete und höhenungleiche Grundstück einer städtebaulich sinnvollen Nutzung zuzuführen. Wegen der Lärmbelastung sieht der Plangeber von einer Wohnnutzung ab. Statt dessen soll ein Dienstleistungsgebäude mit wohngebietsverträglichen Nutzungen entstehen, das auch optisch einen Merkpunkt am Beginn zur Zufahrt zum Ortskern von Alt-Q. setzt. Die Planung rückt den Baukörper dicht an die östlichen und südlichen Grundstücksgrenzen, weil nach Westen zur Bundesstraße hin ein 20 m-Streifen dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot unterliegt.
In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zwei Planungsvarianten, nämlich 4- und 2-geschossige Bebauung zur Diskussion gestellt. Aufgrund der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung wurde nur die 2-geschossige Variante weiter verfolgt. Nach diesem Planungsstand erging ein Beschluss des Rates über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter dem Vorbehalt, dass während der Auslegung keine Anregungen eingingen. Vorher wurde dem Stadtbezirksrat R. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Auslegungsphase gingen zahlreiche Anregungen ein, überwiegend immer noch mit kritischen Stellungnahmen zur Massivität des Gebäudes, zu den zulässigen Nutzungsarten und zu befürchteten Emissionen. Auch von den Trägern der öffentlichen Belange gingen mehrere Anregungen ein. Das Straßenbauamt bat, auf die Einleitung des Niederschlagswassers in den Seitengraben der B 217 zu verzichten, und festzusetzen, dass der Grundstücksbereich zur B 217 hin als Bereich ohne Aus- und Zufahrt gekennzeichnet werde. Beide Anregungen werden im Beschluss über die Anregungen nicht erwähnt. Der Rat entschied sowohl im Beschluss vom 28. Juni 2001 über die Anregungen wie hinsichtlich der Begründung des Planes über Beschlussvorlagen, in denen mit dem Inhalt der Bauzeichnungen der Anlagen 2a-c argumentiert wurde. In den Ratsunterlagen ist die GRZ nur auf den Baukörper, nicht auf die überbaute Fläche einschließlich Nebenanlagen bezogen. Grundlage der Flächenberechnung ist die gesamte Grundstücksfläche. Die Begründung führt aus, dass die Maßangaben bis an die Obergrenze des in allgemeinen Wohngebieten nach der BauNVO Zulässigen reichten. Es wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass ein Versiegelungsgrad von bis zu 80 % erreicht wird.
Der Text der Festsetzung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 (zulässige Nutzung) wurde von "sonstige Gewerbebetriebe" in "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" im vereinfachten Verfahren geändert. Vor dem endgültigen Ratsbeschluss vom 28. Juni 2001, der an die Stelle des hinfällig gewordenen Vorbehaltsbeschlusses trat, wurde der Stadtbezirksrat R. nicht erneut angehört. Der Plan wurde erstmals am 18. Juli 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover (ABl. 2001 Nr. 15, S. 374) bekannt gemacht. Wegen eines Ausfertigungsfehlers wurde der Plan erneut am 14. August 2002 (Abl. RBHan. 2002 Nr. 17, S. 548) bekannt gemacht.
Die Antragsteller rügen - erstmals in einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz an den Senat - die Nichtbeachtung der Anhörungsvorschrift für den Stadtbezirksrat (§ 55c III NGO), die Verletzung der Abstandsvorschriften der NBauO, die Verletzung des planerischen Rücksichtnahmegebotes bzgl. der Lärmemissionen von Verkehr und Gaststättennutzung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gebietsverträglichkeit hinsichtlich der Nutzungsarten und des Nutzungsmaßes sowie Fehler in der Abwägung.
Die Antragsteller beantragen,
den am 28. Juni 2001 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1633 für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie erwidern: Das fragliche Grundstück lasse aufgrund seiner Lärmbelastung und Gestalt vernünftigerweise nur eine Büro- und Geschäftsnutzung zu. Der Baukörper sei der Höhe nach so abgestuft, dass er der umgebenden Bebauung zuzumuten sei. Die notwendigen Grenzabstände seien eingehalten. Die Immissionssituation der südlichen Umgebung sei hinsichtlich des Verkehrslärmes untersucht worden; sie werde im Ergebnis gegenüber der bestehenden Lage sogar verbessert, weil das Vorhaben das Grundstück der Antragsteller gegen den Verkehrslärm der B 217 abschirme.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die Antragsteller können sich zwar nicht auf eine Verletzung des Anhörungsgebotes nach § 55c Abs. 3 NGO berufen, da diese Vorschrift nicht ihren Interessen zu dienen bestimmt ist und ihnen daher kein subjektives Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO vermittelt.
Die Antragsteller berufen sich ebenso ohne Erfolg auf eine Verletzung des Abwägungsgebotes durch Unterschreitung der Mindestabstände nach der NBauO. Der Plan 1633 setzt Größenangaben für das Bauvorhaben nicht in ausreichender Genauigkeit fest. Daher lässt sich aufgrund des Planes nicht beurteilen, ob Abstandsvorschriften durch die Verwirklichung des Vorhabens unterschritten werden und darin eine Fehlgewichtung der Interessen der Antragsteller an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung zum Ausdruck kommt.
Die Antragsteller haben indes auch vorgebracht, entlang ihres Grundstücks, das rechtmäßig jedenfalls teilweise zum Wohnen genutzt wird, sei eine Tiefgarageneinfahrt und eine gastronomische Nutzung geplant. Der Belang der Wohnruhe ist ein rechtlich geschützter Belang im Sinne des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB; vgl. zu einer vergleichbaren Situation nach § 47 Abs. 2 VwGO a. F.: VGH Mannheim, B. v. 25.11.96 - 8 S 1151/96 -, NVwZ 1997, 699), auf den sich die Antragsteller als Nachbarn berufen können. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Lärmschutzbelang unzureichend berücksichtigt wurde. Eine Verletzung des subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung erscheint möglich.
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Allerdings greifen die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.
a) Ob der Plan wegen einer fehlenden zweiten Anhörung des Stadtbezirksrates (§ 55c Abs. 3, 4 NGO) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Eine solche zweite Anhörung könnte erforderlich gewesen sein, weil die Planung nach der ersten Anhörung des Stadtbezirksrates geändert worden ist. Ein etwaiger Fehler ist aber gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 NGO unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Jahresfrist gerügt wurde. Der Plan wurde erstmals am 18. Juli 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover (ABl. 2001 Nr. 15, S. 374) bekannt gemacht. Auch wenn er wegen eines Ausfertigungsfehlers am 14. August 2002 (Abl. 2002 Nr. 17, S. 548) erneut bekannt gemacht worden ist, kommt es rechtlich auf die erste Bekanntmachung an. Die Verfahrensrüge der Antragsteller ist erst am 7. Juli 2003 (Bl. 39 GA) schriftsätzlich beim entscheidenden Senat eingegangen und der Antragsgegnerin alsbald mitgeteilt worden. Für die Wirksamkeit der Rüge reicht es zwar aus, wenn sie im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens erhoben und dadurch der am Verfahren beteiligten Gemeinde bekannt wird (BVerwG, B. v. 18.6.82 - 4 N 6.79 -, NVwZ 1983, 347 = BRS 39 Nr. 28). Die Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 NGO begann aber schon mit der ersten Bekanntmachung im Jahr 2001 zu laufen (BVerwG, B. v. 25. 02. 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 zur Rügefrist nach § 215 BauGB), weil die als solche (1.) fehlerfreie Bekanntmachung Präklusionswirkung für die Rüge von Verfahrens- und Formvorschriften nach der NGO erzeugt und es vor dem Hintergrund des Zweckes der "Heilungsvorschrift" des § 6 Abs. 4 NGO keinen Anhaltspunkt gibt, dass der Gesetzgeber mit der erneuten Bekanntmachung nach Beheben des Ausfertigungsfehlers eine neue Rügefrist in Lauf setzen wollte. Die Erwägungen zu § 215 BauGB gelten angesichts gleicher Interessenlage gleichermaßen für die Rügefrist nach § 6 Abs. 4 NGO. Im Zeitpunkt der Erhebung der Rüge war diese daher verfristet.
Im Übrigen neigt der erkennende Senat mit der Praxis der Antragsgegnerin dazu, dass nach einer Änderung oder Ergänzung der Planung während des Aufstellungsverfahrens der Stadtbezirksrat jedenfalls dann erneut anzuhören ist, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt.
b) Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Textteil des Planes geändert, indem die Festsetzung "sonstige Gewerbebetriebe" um den Zusatz "nicht störende" erweitert wurde. Gemäß § 13 Nr. 2 BauGB wurde der Plan nicht erneut ausgelegt, sondern nur der Vorhabenträger als betroffener Bürger angehört. Die Antragsteller wurden nicht angehört, wohl weil ihre Rechtsstellung durch die Änderung lediglich verbessert wurde. Ob diese Interpretation des § 13 BauGB zutrifft, kann ebenfalls offen bleiben.
c) Die Begründung zum Plan Nr. 1633 ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sie nicht darauf eingeht, dass die zugelassenen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären. Ein Plan nach § 12 BauGB muss nicht auf die Festsetzungsmöglichkeiten der BauNVO abstellen und ist daher nicht an die dortigen Gebietstypen gebunden. Dadurch entfällt auch der Zwang zu einer gesonderten Begründung für Nutzungen, die in der BauNVO Ausnahmenutzungen sind (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Febr. 2004, § 12 Rdn. 83).
Da die Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach der BauNVO gebunden ist, kommt es auf die Einhaltung der Werte nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht an. Die Angaben in der Begründung zum Maß der baulichen Nutzung könnten unmissverständlicher und klarer sein. Jedenfalls aber kann von einer Täuschung der Ratsherren nicht die Rede sein, denn es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gemäß BauNVO zulässige Überschreitung der GRZ für Zufahrten und Stellplätze von 50 % wegen der schwierigen Situation des Baugrundstücks nicht ausreicht, und die Planung eine Gesamtversiegelung von ca. 80 % vorsieht (Begr. S. 3).
2. Der Plan ist nicht deswegen nichtig, weil das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wäre. Zwar weist der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin die Planfläche als Wohnbaufläche aus. Nicht jeder Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stellt aber eine Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB dar. Abweichungen können gerechtfertigt sein, wenn die Intentionen des Flächennutzungsplanes nicht durchkreuzt werden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Abweichungen kleine Flächen betreffen, wenn sie auf Randlagen der Baugebiete zielen, wenn sie im Rahmen der Konkretisierung des Flächennutzungsplanes auf Besonderheiten der Lage abstellen und wenn die zugelassene Nutzung dienenden Charakter im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzungsart hat (Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 8 Rdn. 9). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die beplante Fläche hat eine Größe von lediglich 1900 qm, sie betrifft den Randbereich der Wohnbaufläche zur B 217 hin, die Ausweisung trägt der starken Lärmbelastung der Fläche Rechnung und die zugelassenen Nutzungen sollen überwiegend den Wohnbauflächen in der Umgebung dienen. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen sind solche, die zumindest ausnahmsweise auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig sein können.
Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB auch aufgrund § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die Abweichung nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Der große Zusammenhang der Wohnbauflächen wird nicht unterbrochen, es wird auch keine dem Flächennutzungsplan widersprechende Entwicklung eingeleitet, weil nur der von zwei Straßen begrenzte "Zwickel" von der Wohnnutzung ausgenommen wird.
3. Der Plan ist hinsichtlich des Maßes der zugelassenen Nutzung nicht hinreichend bestimmt. Fehlende Bestimmtheit führt zur Unwirksamkeit des Planes (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, DVBl 2004, 247).
a) Der Plan entspricht zwar grundsätzlich den inhaltlichen Mindestanforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein solcher Plan muss einen qualifizierten Plan funktional ersetzen, da gemäß § 30 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Bauvorhabens für die Baugenehmigungsbehörde aus dem Plan erkennbar sein muss. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens sind mindestens Angaben über die Art und das (Höchst-) Maß der Nutzung erforderlich (VGH Mannheim, B. v. 25.11.96, aaO; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 12 Rdn. 78 f; Pietzcker, DVBl 1992, 658/661; G. H. Friedrich, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 nach der Novellierung 2001, 2003, S. 133). Ein qualifizierter Plan muss als Maßfestsetzungen gem. § 16 Abs. 3 BauNVO neben der Geschosszahl mindestens eine weitere Festsetzung (z. B. die überbaubare Grundfläche) enthalten.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht aus den Festsetzungen in der gemeindlichen Satzung und dem durch § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB inkoporierten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers. Der vorliegende Plan Nr. 1633 nimmt in § 2 ("Gegenstand der Satzung") des Satzungstextes ausdrücklich nur die Anlagen 1a und b sowie 3 als Vorhaben- und Erschließungsplan in Bezug. Dadurch sind die Inhalte der Bauzeichnungen der Anlagen 2a-c mit ihren numerischen Maßangaben nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geworden. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung in § 2 der Satzung kann auch durch Auslegung der Gegenstand der Satzung nicht auf die Anlagen 2a-c erweitert werden, etwa durch Bezugnahme auf den Durchführungsvertrag (generell gegen Verlagerung von Maßfestsetzungen in den Vertrag: Thurow, UPR 2000, 16/19).
In Anlage 1a (Lageplan) ist das Grundstück mit der bebaubaren Fläche dargestellt. Erkennbar sind auch die Zufahrt zur Tiefgarage und die Stellplätze entlang der B 217. Numerisch sind (ohne Legende) nur einzelne Höhenpunkte des Geländes und des Gebäudes eingetragen. Maßangaben für den Gebäudekörper oder Angaben zu einer GRZ/GFZ sowie eine Maßstabsangabe fehlen in den Anlagen 1a und 3 ebenso wie im Satzungstext. Die Geschossangabe ist ohne Legende als "II" eingetragen. In der Baubeschreibung ist die Grobgestalt des Gebäudekörpers verbal beschrieben. Aus ihr kann entnommen werden, dass teilweise dreigeschossig (nicht im Rechtssinne) gebaut werden soll. Weitere Angaben zum Nutzungsmaß lassen sich der Baubeschreibung nicht entnehmen.
Allein aus dem Lageplan des Gebäudes in DIN A 4 Größe ohne Maßangaben lässt sich das Maß der Nutzung nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmen. Die starke Verkleinerung des Lageplans (4,3 cm entsprechen 46,20 m) und die Stärke der Begrenzungslinien der bebaubaren Fläche führen zu erheblichen Toleranzen beim Abgreifen der bebaubaren Fläche, die es z.B. auch nicht gestatten, präzise Aussagen zu Grenzabständen zu treffen. Auch ist die Kubatur der baulichen Maßnahme nicht sicher aus dem Plan bestimmbar. Die Geschossangabe ist nicht zentral in der bebaubaren Fläche angeordnet, sondern im südlichen Teil der bebaubaren Fläche; der nördliche Teil ist durch einen Strich abgegrenzt und trägt keine Eintragung einer Geschosszahl, so dass die Zuordnung mit Zweifeln behaftet ist. Die zu unbestimmte Festsetzung der Maßangaben stellt einen Planfehler dar, der nicht gemäß §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich ist.
Kein Bestimmtheitsmangel resultiert aus der in den Planunterlagen unterschiedlichen Bezeichnung des Lageplanes als 1A oder 1a, da der Inhalt des Lageplanes in beiden Varianten identisch ist.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine im Plan festgesetzte Unterschreitung von gesetzlichen Grenzabständen abwägungsfehlerfrei sein kann, weil § 13 Abs. 3 NBauO für solche Fälle die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung im Genehmigungsverfahren vorsieht. Freilich bedürfte die Festsetzung geringerer Grenzabstände als in der NBauO vorgesehen einer Rechtfertigung in der Begründung des Bebauungsplan (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.8.1996 - 1 K 3875/95 -, BRS 58 Nr. 18).
b) Die Abweichungen zwischen dem als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan stellen keine Fehler dar. Die von der Gemeinde beschlossene Satzung und der Vorhaben- und Erschließungsplan dürfen nicht in Widerspruch zueinander stehen, weil beide gemeinsam den Bebauungsplan darstellen und aus ihnen die Festsetzungen zu entnehmen sind, die den Umfang des Baurechts bestimmen. Die Satzung darf also grundsätzlich keine vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichenden Festsetzungen treffen (Quaas, in: Schrödter, aaO § 12 Rdn. 44). Erweiterungen der Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes durch den Satzungstext sind möglich. Ob der Vorhabenträger diese dann ausnutzt, ist davon unabhängig. Der Satzungstext darf aber keine Nutzung verbieten, die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen ist. Die Festsetzung wäre dann wegen Widersprüchlichkeit nichtig. Da der Durchführungsvertrag auf den Vorhaben- und Erschließungsplan Bezug nimmt, wäre der Vorhabenträger aus dem Vertrag verpflichtet, für eine Nutzung zu bauen, die nicht ausgeübt werden darf.
Hinsichtlich der Nutzungsart trifft der nach § 2 der Satzung in den Plan Nr. 1633 inkorporierte Vorhaben- und Erschließungsplan in der Baubeschreibung der Anlage 3 seine Aussagen mittels einer Baukörpernutzungsbeschreibung, getrennt nach Erd- (nicht störende Betriebe, z. B. Blumenladen, Läden für sporadischen Bedarf, Reisebüro, Gastronomie) und Obergeschoss (Büro, Verwaltung, z. B. Versicherung und freie Berufe).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst dagegen beschreibt die Nutzungsarten in § 3 als gebietsbezogene Nutzungskategorien, im Wesentlichen ohne Gebäudebezug: Zulässig sein sollen Geschäfts- und Bürogebäude, Gastronomie und Beherbergungsgewerbe, Anlagen für Verwaltungen etc. und schließlich sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe. Nur Einzelhandelsbetriebe sind auf das Erdgeschoss beschränkt.
Diese Festlegungen weisen Abweichungen auf. So müssen nach der Anlage 3 Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie nicht störenden Charakter haben, nach der Satzung gilt dies nur für sonstige, nicht eigens aufgeführte Gewerbebetriebe. Gastronomie ist nach der Baubeschreibung nur im Erdgeschoss zulässig, nach der Satzung auch im Obergeschoss. Verwaltungseinrichtungen sind nach Vorhaben- und Entwicklungsplan nur im Obergeschoss zulässig, nach Satzungstext auch im Erdgeschoss. Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe sind nach Baubeschreibung ausdrücklich zulässig; nach der Satzung sind sie als Gewerbebetriebe (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auf. 2002, § 8 Rdn. 11) bzw. Büroräume (Fickert/Fieseler, aaO Rdn. 12) zulässig.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist also teilweise enger als der Satzungstext. Darin liegt eine zulässige Verengung der satzungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten.
Die Festsetzung der Nutzung im Plan Nr. 1633 begegnet ihrer Art nach keinen Bedenken. Eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung kann einen sinnvollen Übergang von den Wohnbauflächen zur B 217 darstellen (OVG Lüneburg, U. v. 30.10.86 - 6 OVG C 20/85 -; zu demselben Plangelände). Angesichts der Lärmbelastung der beplanten Fläche war es nicht unvertretbar, darauf zu verzichten, den Lärmschutzwall entlang der B 217 zu verlängern und Wohnnutzung festzusetzen.
c) Bedenken im Hinblick auf die Erschließung bestehen nicht. Zur Erschließung im Sinne des § 12 BauGB gehören auch Abwasseranlagen (Pietzcker, aaO S. 663). Eine Versickerung anfallenden Niederschlagswassers ist ausweislich der Stellungnahme des Amtes 62.62 der Antragsgegnerin vom 22. September 2000 aufgrund der Bodenverhältnisse unmöglich. Das Straßenbauamt Hannover bestand wegen Rückstauproblemen und im Hinblick auf die Unterhaltung darauf, dass auf eine Einleitung des Niederschlagswassers in den Seitengraben der B 217 zu verzichten sei. Wenn gleichwohl nach der Planbegründung das Niederschlagswasser in diesen Seitengraben abgeleitet werden und dafür ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt werden soll, haben sich diese Aussagen der Planbegründung in der mündlichen Verhandlung als falsch erwiesen. Das Niederschlagswasser soll in die vorhandene Kanalisation abgeleitet werden.
Ein in dieser Abweichung liegender Begründungsfehler ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 unbeachtlich, weil der Fehler nicht (fristgerecht) gerügt wurde.
5. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Vorhabenträger weist die erforderlichen Inhalte auf.
Vom Gesetz wird nicht gefordert, dass der Vorhabenträger alle Erschließungsmaßnahmen selbst durchführt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 12 Rdn. 55; Quaas, in: Schrödter, § 12 Rdn. 28). Deswegen ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nach § 8 des Vertrages selbst Erschließungsmaßnahmen durchführen soll. Ein Durchführungsvertrag muss alle anfallenden Planungs- und Erschließungskosten verteilen (Quaas, aaO Rdn. 30; OVG Bautzen, Urt. v. 14.7.94 - 1 S 142/93 -, NVwZ 1995, 181). Der Vertrag bestimmt, welche Kosten der Beigeladenen zur Last fallen. Auf die Motive für die Kostenaufteilung kommt es für die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 12 BauGB, 54 ff NdsVwVfG nicht an. Die für den Plan gebotene Abwägungsvorgangskontrolle muss jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf den Vertragsschluss vorverlagert werden.
6. Die dem Plan zugrunde liegende Abwägung ist fehlerfrei. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne (OVG Bautzen, Urt. v. 8.12.93 - 1 S 81/93 -, LKV 1995, 84).
a) In der Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat das Straßenbauamt durch Schreiben vom 12. Oktober 2000 verlangt, dass die zur B 217 gerichtete Planseite im Plan als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" gekennzeichnet wird. Diese Anregung ist in der Vorlage zum Beschluss über die Anregungen nicht erwähnt. Der Plan enthält zwar nicht eine ausdrückliche derartige Festsetzung, sieht aber die Zufahrt für die Stellplätze über die "D." vor; die Planbegründung weist auf das Zuwegungsverbot hin. Daraus ergibt sich kein Abwägungsfehler.
b) Der Abwägungsvorgang basiert nicht auf unzutreffenden Annahmen über die Höhe und sonstigen Ausmaße des Gebäudes. Der Ratsbeschluss über die Anregungen und die Planbegründung gehen nicht davon aus, dass die Anlagen 2a-c Bestandteil des Planes im Sinne der Plansatzung geworden sind: "... die beigefügten Ansichten sind Vertragsbestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und damit anzuhalten..." (gemeint offenbar: "einzuhalten"). Der Begriff "Vertragsbestandteil" lässt die Auslegung zu, dass dem Rat bewusst war, dass die Anlagen 2a-c nicht Planinhalt der Satzung und des in Bezug genommenen Vorhaben- und Entwicklungsplanes sind, sondern lediglich Inhalt des planergänzenden Durchführungsvertrages. Selbst bei gegensätzlicher Auslegung wäre der Abwägungsvorgangsfehler unbeachtlich, weil er nach § 214 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht für das Abwägungsergebnis erheblich geworden ist. Denn auch wenn die in Bezug genommenen Bauzeichnungen nicht Gegenstand der Satzung geworden sind, sind sie doch Gegenstand des Durchführungsvertrages und bezeichnen im Ergebnis das Vorhaben, das errichtet werden soll.
c) Die Planung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Überdimensionierung des Baukörpers rechtswidrig. Ein Baukörper ist erdrückend, wenn durch das Vorhaben Nachbargrundstücke derart abgeriegelt werden, dass dort das Gefühl des Eingesperrtseins entsteht (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.11.03 - 1 KN 221/02 -, juris u.N.; OVG Münster, Urt. v. 14.1.94 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; OVG Schleswig, Urt. v. 28.9.94 - 1 L 174/93 -, juris). Eine erdrückende Wirkung ist angenommen worden, als eine 75 m lange, zwischen 7,5 und 9,5 m hohe Wand mit 3 m Grenzabstand an ein Wohngrundstück heranrückte und zwei anderen Grundstücksgrenzen ebenfalls hohe Baukörper gegenüberstanden. So verhält es sich hier nicht. Das Nachbargrundstück der Antragsteller weist selbst eine breite Front nach Norden auf, die jedoch stark gegliedert ist. Der Blick von den Wohngebäuden der Antragsteller wird zwar ganz überwiegend auf die Fassade des zweigeschossigen Vorhabens treffen. Der Grenzabstand wird aber weiter als 3 m sein und das Vorhaben soll nicht schon an seiner Südgrenze die volle Höhe aufweisen. Auf den drei anderen Seiten des Grundstückes der Antragsteller befinden sich keine vergleichbaren Baukörper.
d) Die Zurückstellung der Schutzinteressen der Antragsteller hinsichtlich der durch das Vorhaben verursachten Immissionen ist fehlerfrei. Der Plan führt in der in Bezug genommenen Baubeschreibung aus, es "könnten, wenn notwendig, im Bereich der Rampe und Zufahrt Tiefgarage zu der gegenüberliegenden Nachbarbebauung im Süden akustische Zusatzmaßnahmen vorgenommen werden". In der Anhörung der Träger öffentlicher Belange hatte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt angekündigt, dass es im Genehmigungsverfahren ggf. auf zusätzlichem Immissionsschutz an dieser Stelle bestehen werde. Das Lärmschutzgutachten der Antragsgegnerin hat indessen fehlerfrei verträgliche Werte für das Grundstück der Antragstellerin dargetan. Die Möglichkeit, künftig zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, ist unschädlich. Angesichts der Größe der im Erdgeschoss unterzubringenden Gastronomie mag es zwar auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der künftigen Geräuschbeeinträchtigungen nur eine Fahrzeugfrequenz von 3 PKW/h zugrunde gelegt hat. Das dürfte in der Tat fragwürdig sein, wirkt sich angesichts der Besonderheiten der Sachlage aber nicht zum Nachteil der Antragsteller aus. Diese besteht darin, dass die von der B 217 ausgehende Vorbelastung erhebliche 49 dB(A) beträgt. Selbst wenn man die PKW-Frequenz vervierfachte und auf 12 PKW/h erhöhte, ergäben sich nach den schon im Planaufstellungsverfahren angestellten, von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung näher substantiieren Berechnungen nur ein Geräuschpegel von 45 dB(A), der den Gesamtpegel nur um 0,9 dB(A) erhöht.
Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist gastronomische Nutzung nur im Erdgeschoss des Vorhabens zugelassen. Für unzumutbare Immissionen, die nicht durch Lärmschutzauflagen verhindert werden können, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen nicht sämtliche denkbaren Konflikte bereits auf Planebene entschieden werden (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003, aaO).
Die pauschale Rüge der Antragsteller, das von Bediensteten der Antragsgegnerin erstellte Lärmgutachten sei unzureichend, es bedürfe eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin muss zwar bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zur Ermittlung des Sachverhalts ggf. auch Gutachten einholen, sie darf sich dazu aber auch der eigenen Bediensteten bedienen. Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des schon im Planaufstellungsverfahren erstellten Gutachtens vorgetragen, welches der Sitzungsvertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lediglich noch näher erläutert hat.
Die Planbegründung geht schließlich davon aus, dass die 24. BImSchV i. d. F. v. 23.9.1997 für Arztpraxen und wissenschaftliche Arbeitsräume 40dB (A) als Obergrenze der Lärmbelastung anstrebt. Dies ist nicht zutreffend, da die Verordnung in der Anlage in Tabelle 1 Zeile 3 auf 37 dB(A) abstellt. In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Antragsgegnerin von einer abweichenden Berechnungsart nach DIN 2719 ausgegangen ist; die in der Sache zum gleichen Ergebnis kommt, es liegt lediglich eine falsa declaratio vor. Als Begründungsfehler wäre dieser gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mangels (fristgerechter) Rüge unbeachtlich.
Der Plan ist gemäß § 215a BauGB für unwirksam zu erklären. Die Konzeption der Planung hat Bestand, der Plan ist lediglich hinsichtlich der überbaubaren Flächen und der Gebäudekubatur zu unbestimmt.
Ende der Entscheidung
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