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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 1 KN 314/07
Rechtsgebiete: BauGB, NNatG
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 8 | |
NNatG § 34b Abs. 5 |
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 118 "Auekamp" der Antragsgegnerin, mit dem u.a. bisherige Sportplatzanlagen in Wilschenbruch als reines Wohngebiet überplant werden.
Der Ortsteil Wilschenbruch hat eine vom übrigen Stadtgebiet abgesetzte Lage. Nach Westen ist er von diesem durch die Talaue der Ilmenau getrennt, nach Norden durch Gleisanlagen. Nach Süden und (jenseits der Bahnlinie Hannover-Hamburg) nach Osten schließt sich Wald an. Zugänglich ist das Gebiet nur auf zwei (befahrbaren) Wegen, nämlich von Westen - der Berliner Straße - her über den Amselweg und von Norden über den Pirolweg, der von der Friedrich-Ebert-Brücke abzweigt und durch eine enge, wegen Einspurigkeit beampelte Bahnunterführung führt.
Die Wohnnutzung wird nach Südwesten hin durch den halbmondförmig verlaufenden Reiherstieg begrenzt, der nach Norden auf den Amselweg und nach Osten auf den Eulenweg stößt. Im Inneren der Hauptbiegung des Reiherstieges liegt ein Kinderheim (Nr. 15, "Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch"). Östlich davon setzt eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Wilschenbruch" zusätzliche Bauflächen als reines Wohngebiet mit einem vom Reiherstieg nach Norden abgehenden, gut 100 m langen Wohnweg fest. Letzterer erschließt an seiner Ostseite hinter einem an der Straße festgesetzten Parkplatz mit zwölf Plätzen (Flurstück 40/77) die Doppelhäuser 17 H und I, 17 G und 17 E und F und an seiner Westseite hinter dem Kinderheim die Reihenhäuser 17 A bis D. Das Wohnhaus 17 I der Antragsteller ist der östliche Teil des vordersten Doppelhauses.
Auf der gegenüberliegenden Seite des Reiherstieges befindet sich vor der Ilmenauniederung eine Sportplatzanlage mit mehreren Gebäuden, zwei Fußballspielfeldern, einem Trainingsplatz und einem Tennisplatz. Auf dem ursprünglich bereits 1904/05 angelegten Hauptfeld - dem "Stadion Wilschenbruch" - fanden Ober- und Regionalligaspiele des Lüneburger Sport-Klubs von 1901 e.V. (LSK) statt; eine Tribüne wurde 1921 errichtet (siehe Lichtbilder unter www.stadionwelt.de/sw_stadien). Das zweite Spielfeld besteht offenbar seit 1960, der Trainingsplatz seit 1979. Nachdem der LSK in finanzielle Schwierigkeiten geriet und im Jahre 2001 Insolvenz beantragen musste, wurde der Fußballclub Hansa Lüneburg von 2008 e.V. (FC Hansa) gegründet, der die Fußballabteilungen des Lüneburger SK und des Lüneburger SV übernahm und den Platz vorläufig weiter bespielt (siehe www.hansa-lueneburg.de/stadion).
Bereits am 15. Dezember 1998 hatte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Die Sitzungsvorlage vom 24. November 1998 führte aus, dass die Sportanlage bereits seit Jahren in ständiger Kritik der dortigen Anwohner stehe. Insbesondere bei den Fußballspielen der 1. Herrenmannschaft fühlten sich die Bewohner der im Wesentlichen nach der Erstellung des Sportgeländes herangerückten Wohnbebauung erheblich gestört. Ursächlich hierfür seien die durch den Sportbetrieb verursachte Geräuschkulisse und die verkehrlichen Belastungen. Da erforderliche Parkplätze in ausreichender Zahl im weiteren Umfeld nicht vorhanden seien, führe dies ständig zu einem beträchtlichen Suchverkehr. Die Sportanlage selbst sei aus einer Reihe näher aufgeführter Gründe bei weitem nicht mehr bedarfsgerecht. Um die zunehmenden Konflikte zu lösen, dränge sich ihre Verlagerung auf. Mit dieser Maßnahme könne außerdem dem LSK künftig eine wirtschaftlichere Vereinsführung ermöglicht werden. Zur weiteren wirtschaftlichen Verwendung dort vorhandener Erschließungsanlagen solle der nach Verlagerung frei werdende südliche Teil des Reiherstieges einer gehobenen Wohnnutzung zugeführt werden. Ein großer Teil der Fläche stünde für Renaturierungsmaßnahmen zur Verfügung.
Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 18. Januar 1999 nahm der Landkreis Lüneburg die Sportplatzfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet "Südliches Ilmenautal und Tiergarten" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Stadtgebiet Lüneburg vom 14. September 1971, Abl. Landkreis Lüneburg 1971, 217) mit Verordnung vom 6. Juni 2005 heraus (Abl. Landkreis Lüneburg vom 14.6.2005, S. 148).
Der nunmehr am 29. September 2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan soll 23 Baugrundstücke ermöglichen (bisheriger Bestand in Wilschenbruch: 212 Wohngebäude).
Unter 4. "Allgemeine Ziele der Planung" führt die Begründung zum Bebauungsplan hierzu aus:
"Der im Plangebiet seit vielen Jahren ansässige Fußballsport führte in der Vergangenheit vermehrt zu Lärm- und Verkehrsproblemen im näheren und weiteren Umfeld. Aus diesen und aus vereinsinternen Gründen soll der Spielbetrieb im Stadtteil Wilschenbruch aufgegeben und an andere Stelle verlagert werden. Wegen der anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken, sollen die Sportflächen für den Wohnungsbau angeboten werden. Insbesondere nachgefragt sind großzügig geschnittene Grundstücke in hochwertiger Randlage für freizügige Einfamilienhäuser. Diese sollen am Rande von Wilschenbruch bereitgestellt werden, um u.a. einer Abwanderung einkommensstarker Bevölkerungsgruppen in die Randgemeinden durch ein attraktives Angebot im Stadtgebiet entgegen wirken zu können. Nach dem derzeitigen Stand der Bauleitplanung kann ein derartiges Grundstücksangebot an anderer Stelle des Stadtgebiets zur Zeit nicht angeboten werden."
Erschlossen werden soll das Plangebiet durch eine Straße, die gegenüber vom Kinderheim von der Biegung des Reiherstieges nach Süden abgeht und sich dort nach Westen und Osten verzweigt. Die Entfernung vom mittleren Punkt der Einmündung der neuen Straße in den Reiherstieg bis zum mittleren Punkt der Einmündung des Wohnweges der Antragsteller beträgt etwa 57 m, bis zur nächstgelegenen Hausecke etwa 75 m.
Beiderseits der mittigen Planstraße ist reines Wohngebiet mit Grundflächenzahl 0,2, eingeschossig, Einzelhäuser, offene Bauweise, 1 Wohneinheit festgesetzt sowie entlang der Grenzen des Plangebiets überwiegend Grünflächen, am Reiherstieg Flächen zum Erhalten von Bäumen. Im Süd- und Nordwesten ist binnenseits der Grünfläche noch eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft angeordnet.
Wie nachrichtlich im Plan verzeichnet ist, liegen süd- und nordwestliche Randbereiche des Plangebiets mit dort festgesetzten Grün- und Schutzflächen im Geltungsbereich des verkleinerten Landschaftsschutzgebietes "Südliches Ilmenautal und Tiergarten", dessen Grenze ursprünglich am Reiherstieg verlaufen war.
Teile des Plangebiets liegen im FFH-Gebiet Nr. 71 "Ilmenau mit Nebenbächen". Dieses ist im Anhang 1 der Entscheidung der Kommission zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region vom 7. Dezember 2004 - 2004/813/EG - (ABl. L 387/1 v. 29.12.2004) als Gebiet DE2727301 aufgeführt, im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2007 zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - 2008/23/EG - (ABl. L 12/1 v. 15.1.2008) als Gebiet DE2628331. Der Planung lagen Unterlagen des Nds. Umweltministeriums aus dem Jahr 1999 über den Gebietsvorschlag der Landesregierung zugrunde, wonach die Gebietsgrenze das mittlere Spielfeld leicht anschneidet und das (westliche) Spielfeld C zu größeren Teilen erfasst. Ein entsprechender Verlauf wird auch in der interaktiven Karte des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz unter www.umweltkarten.niedersachsen.de/natura angezeigt. Der Grünordnungsplan vom Dezember 2003 geht demgegenüber davon aus, dass das Plangebiet an das FFH-Gebiet nur angrenzt (dort S. 1, 4, 15). Die Begründung zum Bebauungsplan geht auf das FFH-Gebiet nicht ein.
Nach dem Satzungsbeschluss, nämlich am 10. Dezember 2007 erließ der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" (MBl. S. 1548). Nach ihrem § 2 Abs. 4 dient sie der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet. Die Gebietsgrenze verläuft abweichend vom FFH-Gebiet offenbar an einem Weg, der vor der Ilmenauniederung am Sportplatzgelände vorbeiführt (siehe www.umweltkarten.niedersachsen.de/Gebiete).
Nachrichtlich zeigt der Bebauungsplan ferner die Grenze des am 10. Juni 1913 im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Lüneburg vom 28. Juni 1913, S. 151 festgestellten Überschwemmungsgebiets an (siehe www.umweltkarten.niedersachsen.de/uesg), die danach zunächst entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze verläuft, kurz vor der nordwestlichen Plangebietsgrenze nach innen abknickt und auf bis zu 15 m Tiefe die Baugebietsfestsetzung anschneidet, allerdings außerhalb der Baugrenzen.
Die Antragsteller hatten mit Anwaltsschreiben vom 17. März 2004 Einwendungen gegen die Planung erhoben.
Mit ihrem am 25. Oktober 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag tragen sie vor:
Sie seien infolge der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms antragsbefugt. Das im Bebauungsplan "Wilschenbruch" ausgewiesene reine Wohngebiet gehöre zu den besonders bevorzugten Wohnlagen Lüneburgs; sie sei geprägt durch die naturnahe Lage, das angrenzende Landschaftsschutzgebiet, die großzügige Bebauung und die besonders geringfügige Verkehrsfrequenz. Das Wohngebiet sei völlig frei von Durchgangsverkehr, weil es über die enge, nur langsam befahrbare Holzbrücke am Amselweg und die ebenfalls enge, einspurige Bahnunterführung schwer erreichbar sei. Dieser Charakter sei durch den Sportplatzverkehr nicht in Frage gestellt worden. Dessen Häufigkeit und Dauer seien sehr begrenzt gewesen. Heimspiele des LSK hätten nur an jedem zweiten Wochenende in der Spielsaison stattgefunden; man habe sich darauf einstellen können. Während der gesamten übrigen Zeit hätten keine Geräuscheinwirkungen oder sonstige Immissionsbelastungen auf das Wohngebiet eingewirkt.
Demgegenüber werde eine Realisierung der Planung dazu führen, dass die Wohnruhe zunächst in der mehrjährigen Bauphase durch Baulärm und Schwerlastverkehr gestört werde. Auch danach werde das neue Wohngebiet einen erheblichen zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr auslösen, der vom frühen Morgen bis zum späten Abend eine ständige Störung der Wohnruhe mit sich bringe. Darauf hätten sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen.
Die zusätzlichen Belastungen seien nicht nur geringfügig. Ihr Grundstück liege nur eine kurze Strecke von der Einmündung der neuen Planstraße entfernt, so dass die Abbrems- und Anfahrvorgänge zu hören seien. Es sei nicht zu erwarten, dass der künftige An- und Abfahrtsverkehr vor allem über den nordwestlich der Einmündung gelegenen Teil des Reiherstieges fließen werde. Der Verkehr von und zur Ostumgehung werde vielmehr den deutlich kürzeren Weg über Pirolweg/Eulenweg nehmen. Das betreffe u.a. Anwohner, die beruflich im Raum Hamburg tätig seien; deren Anteil sei gerade unter Zuzüglern hoch. Auch für den Verkehr in die Innenstadt sei der Weg über die Amselbrücke nicht die deutlich günstigere Verbindung. Die Strecke über den Pirolweg sei entfernungsmäßig etwa gleichwertig. Die Amselbrücke sei jedoch wegen ihres Ausbauzustandes für stärkeren Verkehr ungeeignet. Es liege nahe, dass es deshalb auch zu einer Einbahnstraßen-Regelung kommen werde.
Die derzeitige Grundbelastung des Reiherstieges sei gering. Das benachbarte Kinderheim verursache kaum Verkehr. Geräuscheinwirkungen vom Sportplatzbetrieb seien zeitlich begrenzt. Demgegenüber werde ein neues Wohngebiet mit ca. 23 Baugrundstücken vom frühen Morgen bis in die Nacht Verkehrslärm verursachen.
Der Ausbauzustand des Straßensystems sei für die weitere Besiedlung nicht ausgelegt.
Darauf, dass die Randlage ihres Wohngrundstücks erhalten bleibe, hätten sie zwar keinen Anspruch. Sie hätten aber aus mehreren Gründen darauf vertrauen können, dass sich insoweit nichts ändere. Dazu zählten der Ausbauzustand der Erschließungsstraßen und die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Außenbereichslandschaft. Dies sei an sich auch Auffassung der Antragsgegnerin gewesen, wie sich aus einem Vermerk des Bauamtes vom 26. November 1991 und vom 30. März 1992 ergebe, wonach der Reiherstieg eine klare Trennlinie zwischen der Wohnbebauung Wilschenbruch und der freien Landschaft bilde, wobei es auch bleiben solle. Auch nach einem weiteren Vermerk vom 16. April 1995 habe man eine "Nicht-Bebauung" als den fachlich eigentlich konsequenten Standpunkt angesehen.
Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich, jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft; sie diene im Wesentlichen nur dazu, dem LSK aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen. Dieser sei Eigentümer des Sportplatzgeländes und umliegender Flächen. Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten in den 90iger Jahren begonnen und im Jahr 2001 zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt, das noch andauere. Wie Berichten der Landeszeitung zu entnehmen gewesen sei, habe der LSK schon 1990 den Wunsch geäußert, das Sportplatzgelände zum Zweck seiner finanziellen Sanierung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen und als Bauland auszuweisen. Dieses Ansinnen habe die Antragsgegnerin damals entschieden zurückgewiesen. Nachdem sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegen Ende der 90er Jahre verschärft hätten und inzwischen die Sparkasse Lüneburg zum Hauptgläubiger geworden sei, habe eine öffentliche Diskussion über eine Verlagerung des Sportplatzes und eine Baugebietsausweisung begonnen, die immer unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Sanierung des Vereins geführt worden sei. Städtebauliche Gründe seien zu keiner Zeit erkennbar geworden. Insbesondere sei nie geltend gemacht worden, dass das Sportplatzgelände wegen seines städtebaulichen Umfeldes für eine Fortsetzung des Spielbetriebes ungeeignet sei. Auch die Bewohner von Wilschenbruch hätten eine Verlagerung nicht gefordert, sondern in einer Unterschriftensammlung von 1999 für einen Verbleib votiert. Führende Vertreter der Antragsgegnerin hätten demgegenüber immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass dem Verein wirtschaftlich geholfen werden müsse und dass dies durch Ausweisung von Bauland geschehen könne. Dies werde durch eine Vielzahl von Zeitungsberichten dokumentiert. Städtebauliche Gründe seien demgegenüber nicht benannt worden.
Tatsächlich hätten die wirtschaftlichen Probleme des LSK auch nicht zu einer Aufgabe des Spielbetriebes geführt; dieser sei vom Insolvenzverwalter und einem Nachfolgeverein fortgesetzt worden. Städtebaulich sei deshalb eine bewältigungsbedürftige Sachlage nicht eingetreten. Selbst wenn die Insolvenz ursächlich für eine Aufgabe des Spielbetriebs geworden wäre, hätte sich als angemessene Lösung in erster Linie eine Renaturierung der Fläche angeboten, nicht eine höherwertige Folgenutzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sei eine Planung rechtswidrig, die nur dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers am Verkauf der Grundstücke diene. Dass dies hier der Fall sei, ergebe sich nicht nur aus der viele Jahre geführten öffentlichen Diskussion, sondern auch aus dem Ratsbeschluss vom 29. September 2005 zu den vorgebrachten Einwendungen. Darin werde der Planungsanlass wie folgt dargestellt:
"Die Gesamtsituation des Lüneburger Sportklubs (LSK) wird seit mehreren Jahren auf breiter Ebene diskutiert. In der Zwischenzeit hat sich die Lage für den Verein dahin gehend entwickelt, dass Überlegungen für eine wirtschaftliche Verwertung der vereinseigenen Flächen angeraten erscheinen. Vor diesem Hintergrund musste mit stadtplanerischen Mitteln eine Lösung gefunden werden, die in Form einer Angebotsplanung den Belangen des Sportvereins gerecht wird und zugleich die besondere Lage der Sportflächen zwischen dem angestammten Wohngebiet Wilschenbruch und der ökologisch wertvollen Ilmenauniederung berücksichtigt ..."
Die zusammenfassende Bewertung lautete wie folgt:
"Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118 bewältigt unter Berücksichtigung der vorhandenen Bewohner- und Baustruktur sowie unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Belange mit planungsrechtlichen Mitteln die Situation, wie sie sich aus der vereinsinternen Lage des Sportklubs und dem verständlichen Wunsch nach einer adäquaten Folgenutzung gegenwärtig darstellt."
Weitere Ausführungen des Beschlusses - auch in der Begründung zum Bebauungsplan - änderten nichts daran, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan kein städtebauliches, sondern ein wirtschaftliches Problem des Sportklubs, seines Insolvenzverwalters und seiner Gläubiger lösen wolle. Denn das Nebeneinander der Sportplatzanlage und der Wohnbebauung habe nie zu Problemen geführt, auch nicht zu Zeiten, in denen Zuschauer in viel höheren Zahlen angezogen worden seien. Vor den wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei eine Verlegung deshalb nicht erwogen worden.
Die Planung berücksichtige die Belange des Sports im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB tatsächlich nicht. Solche Belange könnten in der Bauleitplanung nur darin bestehen, dass die für die Sportausübung benötigten und geeigneten Flächen nach städtebaulichen Kriterien ausgewählt würden und ihre Nutzung ermöglicht werde. Der Bebauungsplan entziehe dem Sport jedoch nur vorhandene geeignete Flächen, ohne sich um Ersatzflächen zu kümmern. Auch außerhalb des Planungsverfahrens sei eine Suche nach Ersatzflächen ohne Erfolg geblieben. Daraus ergebe sich, dass tatsächlich nur eine Wertsteigerung der Sportplatzflächen habe herbeigeführt werden sollen.
Hinzu komme, dass die in Zeitungsbereichten genannte Höhe der Vereinsschulden - weit über 1 Mio € - allenfalls zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger führen könne, dem Sportklub jedoch einen wirtschaftlichen Fortbestand nicht sichere. Vorteile von der Planung würden letztlich nur die Gläubiger des Sportklubs haben, d.h. vor allem die Sparkasse Lüneburg.
Die Planung diene mithin keineswegs dazu, einer bestehenden Nachfrage nach größeren Grundstücken für Einfamilienhäuser nachzukommen. Diese bestehe nicht. Sie sei auch im Planungsverfahren nicht ernsthaft ermittelt worden. Sie reiche nicht einmal aus, um größere Baugrundstücke im Stadtteil Oedeme verkaufen zu können.
Die fragliche Fläche biete sich für eine Wohngebietsausweisung nicht an. Sie sei wasserwirtschaftlich wegen hohen Grundwasserbestandes problematisch. Deshalb sei zunächst auch die Festsetzung vorgesehen gewesen, dass Keller nicht errichtet werden dürfen. Gerade Bauherren aber, die höherwertige Baugrundstücke erwerben und bebauen könnten, legten erfahrungsgemäß Wert auf Keller. Deshalb habe die Antragsgegnerin schließlich Keller zugelassen, wenn das Gebäude mit einer wasserdichten Wanne versehen werde. Das mache solche Grundstücke schon wegen der hohen Zusatzkosten wenig attraktiv.
Auch die äußere Erschließung des Gebiets sei unzureichend. Die einzigen Zufahren über die Amselbrücke und die Bahnunterführung Pirolweg stellten Engpässe dar, die schon für die bisherige Besiedelung problematisch seien, eine zusätzliche erhebliche Ausdehnung der Siedlungstätigkeit aber ausschlössen. Eine Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr bestehe ohnehin nicht.
Die Planung führe zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, was planerisch nicht bewältigt worden sei. Zwar befänden sich die Sportplatzflächen nicht mehr in einem naturnahen Zustand; die bisherigen Eingriffe beträfen aber nicht das ganze Plangebiet. Im Randbereich befänden sich wertvolle Wald- und Gehölzbestände; das Landschaftsschutzgebiet der Ilmenau sei von besonders hohem Wert. Es handele sich auch um ein gemeldetes FFH-Gebiet. Die derzeitige Nutzung als Sportplatzgelände stelle einen sinnvollen Übergang und damit eine wirkungsvolle Pufferzone zwischen dem besiedelten Bereich und der Ilmenauniederung dar. Demgegenüber werde die Realisierung der Planung zu qualitativ und quantitativ ganz anderen Auswirkungen auf Natur und Landschaft führen. Vor allem werde es Schäden in der Bauphase geben. Die Erwartung des Grünordnungsplanes, dass diese vermieden werden könnten, sei unrealistisch.
Im Hinblick auf europäisches Naturschutzrecht sei auf Folgendes hinzuweisen:
Das Gebiet stelle sich teilweise als faktisches Vogelschutzgebiet dar. Aus der 2002 vorgenommenen Brutvogelkartierung des Grünordnungsplans ergebe sich, dass mehrere geschützte Vogelarten festgestellt worden seien, und weitere mehrere Vogelarten, die dem besonderen Schutz nach der Bundesartenschutzverordnung unterlägen. Offenbar betreffe dies auch Wald- und Gehölzbestände innerhalb des Plangebiets.
Gleichermaßen stelle sich das Gebiet teilweise als potentielles FFH-Gebiet dar. Eine Meldung sei zwar nur als Gebiet Nr. 71 "Ilmenau mit Nebenbächen" für angrenzende Flächen erfolgt. Es bestehe aber der Eindruck, dass das Plangebiet zielgerichtet aus der Gebietsmeldung herausgenommen worden sei, um die Planung nicht zu blockieren. Die Abgrenzung orientiere sich erkennbar nicht an der ökologischen Wertigkeit und der Erfüllung der materiellen Anforderungen der FFH-Richtlinie, sondern an den Planungsabsichten der Antragsgegnerin.
Ein Teil des Plangebietes liege schließlich innerhalb der Grenzen eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes der Ilmenau. Zwar vertrete die Antragsgegnerin die Auffassung, diese Grenze folge einem früheren Geländeverlauf, der sich vor mehr als 20 Jahren verändert habe, so dass eine Neufestlegung des Überschwemmungsgebietes beabsichtigt sei. Solche Absichten seien aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne rechtliche Bedeutung. Baugebiete dürften nach der Rechtsprechung des Senats in Überschwemmungsgebieten nicht ausgewiesen werden. Nach den in den Planungsakten enthaltenen fachlichen Stellungnahmen sei trotz vorgenommener Aufschüttungen eine Überschwemmungsgefahr nicht auszuschließen. Infolgedessen hätte zumindest ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 29. September 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 118 "Auekamp" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor:
Das Sportplatzgelände stehe nur zum Teil im Eigentum des LSK. Einer der drei Fußballplätze und der östliche Geländeteil mit den Tennisplätzen sei Eigentum der Antragsgegnerin selbst. Von den 5,05 ha des Plangebietes befänden sich ca. 3 ha im Eigentum des LSK und 2,05 ha im Eigentum der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller würden von der zusätzlichen Verkehrsbelastung nur unerheblich berührt. Die Entfernung von der Mitte der geplanten Einmündung bis zur Südwestecke ihres Grundstücks betrage 62 m. Die kürzeste Verbindung zur Innenstadt verlaufe über den Amselweg. Der Verkehrsentwicklungsplan gehe bei der Analyse 2007 und der Prognose 2020 von einer gleichmäßigen Belastung von Reiherstieg und Eulenweg aus, nämlich von einem jeweiligen Anstieg von 800 auf 850 Kfz/Tag. Auf eine überproportionale Verlagerung des Verkehrs auf den Eulenweg deute nichts hin. Der Pirolweg sei wegen der engen einspurigen Unterführung nicht besser geeignet als der Amselweg. Auch für Hamburg-Pendler sei der Pirolweg nicht unbedingt günstiger, da ein großer Teil der Bahn-Pendler für den Weg zum Parkplatz zum Bahnhof den Amselweg nutze. Pkw-Nutzer könnten über Amselweg und Bockelmannstraße auf kürzerem Wege nach Hamburg gelangen (ca. 5,1 km) als über Pirolweg und Ostumgehung (ca. 9,8 km). Weder der Reiherstieg noch der Eulenweg seien so schwach vorbelastet, dass die zu erwartende Zusatzbelastung erhebliches Gewicht hätte. Das Straßennetz sei bedarfsgerecht ausgebaut; es werde durch den Zusatzverkehr trotz der Engstellen nicht überfordert. Auch für verkehrslenkende Maßnahmen wie Einbahnstraßenregelungen bestehe keine Notwendigkeit.
Für die Abwägung seien die von den Antragstellern genannten internen Vermerke ohne Belang.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes seien unter Punkt 4 der Begründung ("Allgemeine Ziele der Planung") ausschließlich städtebauliche Ziele aufgeführt worden. Die seinerzeitige wirtschaftliche Lage des LSK sei nur weiterer auslösender Grund für die Planung gewesen. Die Entwicklung zu einem Wohngebiet sei jedoch ausschließlich städtebaulich begründet. Das ergebe sich auch aus der Abwägungsbegründung. Die insolvenzbedingte Aufgabe des Sportplatzbetriebes habe planerisch bewältigt werden müssen.
Die Belange der Antragsteller seien umfassend und richtig abgewogen worden. Dass sie zugunsten anderer Belange zurückgestellt worden seien, mache die Abwägung nicht rechtswidrig.
Richtig sei, dass Wilschenbruch zu den bevorzugten Wohnlagen in Lüneburg gehöre, in dem die Sportplätze einen Fremdkörper gebildet hätten. Störungen seien nicht nur durch die alle zwei Wochen stattfindenden Heimspiele eingetreten, sondern durch die reguläre Nutzung: An Wochentagen trainierten zugleich mehrere Mannschaften zwischen 17:00 Uhr und 20:30 Uhr, Samstags und Sonntags fänden jeweils ein bis zwei Punktspiele von Herren- oder Jugendmannschaften statt. Insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden gebe es erhebliche Fahrbewegungen und Geräuscheinwirkungen durch den Trainingsbetrieb. An den Wochenenden kämen Fahrten und Geräusche der Zuschauer hinzu. Wenn die Antragsteller sich dadurch nicht gestört gefühlt hätten, sei das eine subjektive Wahrnehmung.
Demgegenüber berücksichtige das neue Wohngebiet die prägenden Merkmale der vorhandenen Bebauung. Es entstünden nur wohngebietstypische soziale Geräusche. Der hinzukommende Kfz-Verkehr werde bei ca. 23 Wohneinheiten unter ungünstigsten Annahmen auf 156 Kfz/Tag prognostiziert. Im Ergebnis sei ein Wert von 81 Kfz/Tag realistisch. Vor dem Hintergrund einer Vorbelastung von ca. 850 Kfz/Tag am Reiherstieg komme es rechnerisch zu Pegelerhöhungen zwischen 0,39 dB(A) - 81 Kfz/Tag - und 0,73 dB(A) - 156 Kfz/Tag -. Das liege unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Gegenzurechnen sei außerdem der Rückgang des Verkehrsaufkommens, der vom Spiel- und Trainingsbetrieb verursacht werde.
Zwar sei während der Bauphase mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen durch Bau- und Lieferfahrzeuge zu rechnen. Dies überschreite jedoch nicht das übliche Maß und sei hinnehmbar.
Das Baugebiet sei zur Bereitstellung hochwertiger Baugrundstücke gut geeignet. Ein vergleichbares Grundstücksangebot gebe es im Stadtgebiet sonst nicht, auch nicht im Bereich größerer Baugrundstücke in Oedeme. Die Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilienhäuser in höherwertigen Lagen halte an. Einkommensstarke Bauwillige müssten auf Angebote in Nachbargemeinden ausweichen.
Die Grundwassersituation stehe einer Bebauung nicht entgegen.
Die Realisierung des Baugebietes führe aus naturschutzfachlicher Sicht zu keiner Verschlechterung der Situation; erreicht werde eine Vollkompensation. Der besonderen Lage am Rand eines FFH-Gebiets werde durch die Festsetzung eines breiten Pufferstreifens und entsprechenden Abstand der Baugrundstücke Rechnung getragen. Demgegenüber hätten der Spiel- und Trainingsbetrieb mit der schadstoff- und düngemittelintensiven Rasenpflege bis unmittelbar an die Grenzen des FFH-Gebiets gereicht. Wald- und Gehölzbestände würden bis auf einzelne Kiefern auf dem östlichen Tribünenwall und kleinere Gehölze am Reiherstieg nicht überplant. Weitere Gehölzbestände innerhalb des Plangebiets würden explizit als zu erhalten festgesetzt. Für die verloren gehenden Gehölze finde eine Aufwertung angrenzender Waldflächen statt.
Wie die spätere Festsetzung des Naturschutzgebietes zeige, reiche das FFH-Gebiet Nr. 71 nicht wirklich in das Plangebiet hinein, sondern grenze nur an. Die ursprüngliche Gebietsfestlegung der FFH-Gebiete sei nur großflächig erfolgt und habe deshalb nur die Festlegung des Naturschutzgebietes präzisiert werden können. Die Aussparung der Sportanlagen sei wegen der derzeitigen Nutzung erfolgt, die mit dem Schutzzweck nicht vereinbar sei. Die eingezäunten Sportanlagen stellten keine als Grün- oder Erholungsflächen bzw. Lebensräume dar. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutz und der Verzicht auf eine Einbeziehung in das FFH-Gebiet seien daher angemessen und konsequent.
Die Grenzen des gesetzlich festgestellten Überschwemmungsgebiets der Ilmenau von 1913 habe die Bezirksregierung Lüneburg mit Schreiben vom 14. November 2002 klargestellt und sie in die aktuelle Kartenlage übertragen. Diese Grenze sei nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Die überbaubaren Flächen lägen erkennbar außerhalb dieser Grenzen.
Unabhängig hiervon sei der Bereich des C-Platzes (des westlichsten Spielfeldes) mit Genehmigung das Landkreises Lüneburg zu einer ebenen Fläche aufgeschüttet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet.
Die Antragsteller sind auch als "Plannachbarn" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031) nicht antragsbefugt, weil sie nur geringfügig von dem Planvorhaben betroffen sind.
Zur Antragsbefugnis auf Grund durch Bauleitplanung verursachter Verkehrszunahme hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 26. November 2008 (- 1 KN 51/07 -, n.v.) Stellung genommen; dazu ist am 21. August 2009 ein rechtlicher Hinweis an die Beteiligten ergangen. Die gegen das genannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 (- 4 BN 9.09 -, juris) unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung wie folgt zurückgewiesen:
"Das Normenkontrollgericht hat erkannt, dass ein von den Wirkungen eines Bebauungsplans betroffener Plannachbar im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens antragsbefugt sein kann (UA S. 7) und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) enthaltene Abwägungsgebot nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (stRspr vgl. nur Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 B 13.08 -). Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 219). In diesem Sinne abwägungserheblich ist ein Belang also nur, wenn mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 - a.a.O.). Daran anknüpfend ist das Normenkontrollgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lasse, mithin eine Prüfung des Einzelfalls erfordere."
Nach diesen Maßstäben kann hier eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung nicht angenommen werden. Dafür sind hier - in Abgrenzung zu der Sachlage, die dem Senatsurteil 28. Oktober 2004 (- 1 KN 274/03 -, juris und www.dbovg.niedersachsen.de) mit ebenfalls 23 zusätzlichen Bauplätzen zugrunde lag - folgende Erwägungen maßgeblich:
Von einer Geringfügigkeit der Lärmzunahme kann von vornherein nur ausgegangen werden, wenn diese weder relativ noch absolut besonders ins Gewicht fällt. Nur eine grobe Orientierung bietet dabei das Kriterium der Zunahme um 3 dB(A), die etwa der Verdoppelung der Verkehrsmenge entspricht und zugleich die Wahrnehmbarkeitsschwelle für die Geräuschverstärkung markiert. Nach den Berechungen der Antragsgegnerin ist diese insoweit mit einer Zunahme von maximal nur 0,73 dB(A) rechnerisch auf der "sicheren Seite"; das wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die Anzahl zusätzlicher Fahrzeugbewegungen ist gegenüber der vorhandenen Vorbelastung ebenfalls nicht erheblich. Diese "rechnerische" Bewertung suchen die Antragsteller zwar dadurch zu entkräften, dass sie auf ihre zusätzliche Belastung in den Morgen- und Abendstunden verweisen, die in der bisherigen Sportplatznutzung keine Entsprechung finde. Damit werden allerdings zwei Aspekte miteinander vermengt, die zunächst jeweils für sich zu betrachten sind. Auch bei einem Hinwegdenken der bisherigen Sportplatznutzung wäre die Zusatzbelastung nicht gravierend. Erstens ist kaum anzunehmen, dass von den bebauten Grundstücken in Wilschenbruch nicht ohnehin schon (Berufs-)Verkehr in den Morgen- und Abendstunden ausgeht, und zweitens ist ein solches Verkehrsaufkommen der Normalfall in allen Wohngebieten. Infolgedessen könnte in einem Wohngebiet nur unter besonderen Umständen erwartet werden, dass man von den Auswirkungen solchen Berufsverkehrs mehr oder weniger verschont bleibt, etwa wenn bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplanes das Entstehen eines solchen Verkehrs verhindern. Das war hier aber auch durch die frühere Festsetzung eines Waldstreifens südwestlich des Reiherstiegs im Bebauungsplan Nr. 6 "Wilschenbruch" nicht gewährleistet. Dieser hat offenbar von vornherein das Vorhandensein des Sportplatzes ignoriert. Jedenfalls im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, die die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller ermöglichte, war sie im Bereich der Sportplatznutzung nachhaltig von letzterer verdrängt und damit obsolet.
Soweit die zu erwartende Verkehrslärmzunahme ins Verhältnis zur bisherigen Lärmbelastung durch den Sportplatzbetrieb zu setzen ist, folgt der Senat den Antragstellern ebenfalls nicht. Dabei mag es sein, dass sie sich mit den Auswirkungen des Sportbetriebes arrangiert haben, wobei eine gewisse Berechenbarkeit und zeitliche Eingrenzung des Platzbetriebes eine Rolle gespielt haben werden, möglicherweise auch eine innere Verbundenheit mit dem heimischen Verein. Nicht auszuschließen ist allerdings auch, dass die Antragsteller ihre Betroffenheit in der Hoffnung bagatellisieren, durch erfolgreiche Bekämpfung des Bebauungsplanes nicht nur eine zukünftige Bebauung, sondern - indirekt - auch eine Fortsetzung des Spielbetriebes verhindern zu können und so völlige Ruhe zu haben. Ihre gelassene Haltung dem Sportlärm gegenüber steht jedenfalls in auffälligem Kontrast zu Sportlärmbewertungen der Beteiligten anderer Verfahren des Senats - z.B. in der am gleichen Tage entschiedenen Sache 1 KN 137/07 - und anderer Gerichte, in denen der belastende Charakter des vereinsmäßigen Fußballbetriebs gerade aggraviert wird. Nicht auf solche subjektive Sichtweisen kommt es indes im öffentlichen Baurecht an, sondern auf objektivierbare Maßstäbe, vereinfachend also das Durchschnittsempfinden. Bewertungshilfen gibt insoweit auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die zwar den Sport im Vergleich zu anderen Lärmquellen in Maßen privilegiert, grundsätzlich aber davon ausgeht, dass auch der Sportlärm nicht weniger beeinträchtigend wirkt als sonstiger Lärm.
Zweifeln unterliegt auch die Darstellung der Antragsteller, der mit dem Sportplatzbetrieb verbundene Lärm sei in Wilschenbruch allgemein nicht als belastend empfunden worden; so sei z.B. nie der Wunsch nach einer Verlegung des Sportplatzes artikuliert worden. Jedenfalls heißt in der Beschlussvorlage vom 24. November 1998 zum Aufstellungsbeschluss hierzu:
"Die Sportanlage des Lüneburger Sport-Klub in Wilschenbruch steht bereits seit Jahren in ständiger Kritik der dortigen Anwohner. Insbesondere bei den Fußballspielen der 1. Herren-Mannschaft fühlen sich die Bewohner der im wesentlichen nach der Erstellung des Sportgeländes herangerückten Wohnbebauung erheblich gestört."
Das wird kaum völlig aus der Luft gegriffen sein, sondern entspricht dem "Normalfall" des Nebeneinanders von Sportstätten und Wohnbebauung. Hier ist infolgedessen davon auszugehen, dass der bisherige Sportlärm dem zukünftig hinzutretendem Verkehrslärm mit beachtlichem Gewicht "gegengerechnet" werden kann, auch wenn er sich auf andere Tageszeiten konzentriert. Dabei ist davon auszugehen, dass zu diesem Sportlärm in nicht geringem Maße auch Verkehrslärm gehört, der infolge mangelhafter Ausstattung der Sportplatzanlagen mit Parkmöglichkeiten nicht gerade gering gehalten wird. Die Darstellung der regelmäßigen Spiel- und Trainingszeiten durch die Antragsgegnerin zeigt ferner, dass der Platzbetrieb sogar noch während des Insolvenzverfahrens einen beachtlichen zeitlichen Umfang aufweist.
Für die Beurteilung der Zusatzbelastung als geringfügig kommen folgende Gesichtspunkte hinzu:
Zu differenzieren ist insoweit auch nach der Nähe bzw. Unmittelbarkeit, mit welcher das Grundstück des Plannachbarn dem hinzutretenden Verkehrslärm ausgesetzt wird. Liegt es praktisch an der Einmündung der oder einer der neuen Erschließungsstraßen in das vorher vorhandene Straßennetz - wie hier das Kinderheim -, ist eine Antragsbefugnis im Allgemeinen nicht zu verneinen. Je weiter entfernt das Grundstück hiervon liegt, desto mehr müssen besondere Umstände für eine Antragsbefugnis geltend gemacht werden. Hier liegt das Grundstück der Antragsteller zwar noch nicht fernab von der Einmündung der Planstraße in einem Bereich, wo sich die Verkehre schon ununterscheidbar miteinander vermischt haben, aber doch schon deutlich vom Einmündungsbereich der Planstraße abgesetzt. Es ist nicht einmal ein Anliegergrundstück des Reiherstieges, sondern liegt an einem Wohnweg in zweiter Reihe hinter einem nicht gerade kleinen Parkplatz und wird vom Einmündungsbereich der Planstraße durch die andere Doppelhaushälfte abgeschirmt. Dabei zeigt gerade der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6, in dem die Doppelhäuser stehen, eine für Wilschenbruch bereits ungewöhnliche Verdichtung auf, sodass an dieser Stelle nicht einmal der allgemein großzügige Charakter der Bebauung von Wilschenbruch als maßstabsbildend zur Geltung gebracht werden kann. Auch die Nachbarschaft des großen Kinderheimes trägt nicht zu einem ruhigen Charakter der Umgebung bei.
Im Ergebnis geht der Senat deshalb auch der Frage nicht weiter nach, ob der durch das Baugebiet ausgelöste zusätzliche Verkehr sich eher nach Norden (Amselweg) orientieren wird oder am Grundstück der Antragsteller vorbei nach Westen (Eulenweg). Jedenfalls dass er insgesamt nach Westen hin orientiert sein wird und damit mehr oder weniger ausnahmslos die wohl nach Süden ausgerichtete "Schokoladenseite" des Grundstücks der Antragsteller verlärmen wird, ist unwahrscheinlich. Bei einer beruflichen und sonstigen Orientierung nach Lüneburg ist eine Benutzung des Amselweges naheliegend; auch für die Pendler nach Hamburg hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf Entfernungsvorteile der Strecke über den Amselweg hingewiesen. Soweit die Bewohner Wilschenbruchs mit dem Auto zum Bahnhof fahren, bietet sich hierfür die Strecke über den Amselweg eher an als über den Pirolweg. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des zusätzlichen Verkehrs dürfte deshalb den Amselweg vorziehen.
Auf den in der Bauphase auftretenden Lärm kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an (Beschl. v. 18.5.2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90; Beschl. v. 24.03.2009 - 1 MN 267/08 -, NVwZ-RR 2009, 549).
Selbst wenn der Senat jedoch über das Fehlen der Antragsbefugnis hinwegkäme, bliebe der Normenkontrollantrag in der Sache ohne Erfolg.
Soweit der Antrag die Rüge in den Mittelpunkt rückt, der Bebauungsplan habe keine städtebaulichen Ziele, sondern solle nur dem LSK die Möglichkeit verschaffen, sich von einer drückenden Schuldenlast zu befreien, bzw. der Sparkasse Lüneburg bei der Realisierung ihrer Forderungen helfen, pflichtet der Senat den Antragstellern darin bei, dass dies unter den konkreten Umständen des Falles weniger eine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, sondern der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Im Ergebnis teilt er jedoch nicht ihre Auffassung, dass es an gewichtigen städtebaulichen Gründen für die Planung fehle bzw. diese nicht das Gewicht hätten, sich in der Abwägung durchzusetzen.
Es kann allerdings als richtig unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin auch das Ziel verfolgt hat, dem LSK wirtschaftlich zu helfen. Die Antragsgegnerin selbst bestreitet dies der Sache nach nicht, stellt aber heraus, dass die wirtschaftliche Entwicklung beim LSK nur der Anlass für eine städtebaulich begründete Planung gewesen sei, die allerdings zugleich dem LSK zugute komme.
Letzteres bestätigt sich aus den vorliegenden Planungsunterlagen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf eine Bauleitplanung nicht allein dem Zweck dienen, dem Eigentümer eine günstige wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks zu ermöglichen (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Urt. v. 6.12.1989 - 6 K 16/89, 21/89 -, NVwZ 1990, 576). Sie muss aber nicht grundstückswertneutral sein; städtebauliche Planung greift immer in das Grundstückswertgefüge ein, wie in der Rechtsprechung der Baulandgerichte hinreichend dokumentiert ist. Es ist deshalb unschädlich, wenn eine an sich stimmige städtebauliche Planung mit der Folge verbunden ist, dass die durch sie bedingte Werterhöhung einen privaten Verkauf der Fläche erst lukrativ macht. Dem Plangeber ist es dabei nicht versagt, finanzielle Interessen eines bestimmten Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen. Das gilt gerade in den Fällen einer Anschlussnutzung. So hat der Senat jüngst über die Ausweisung eines aufgelassenen Munitionslagers der Bundeswehr im "tiefsten Außenbereich" als Gewerbe- und Industriegebiet zu entscheiden gehabt, die der Liegenschaftsverwaltung des Bundes zugleich eine ertragreiche Veräußerung der andernfalls wertlos werdenden Grundstücke ermöglichte (Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150). Zwar spielte in jenem Fall in der Abwägung auch eine Rolle, dass auf diese Weise Straßen und baulichen Anlagen weiter genutzt werden können und damit Ressourcen geschont werden, während der Vorteil der Erschließung durch den Reiherstieg hier nur geringeres Gewicht hat. Im vorliegenden Fall hat der Gesichtspunkt der Anschlussnutzung in der Abwägung jedoch an anderer Stelle Bedeutung: Die Antragsgegnerin durfte berücksichtigen, dass das Areal durch die Sportplatznutzung bereits massiv "vorgeschädigt" ist, eine Bauflächenausweisung also nicht - wie sonst meistens - auf eher unberührte Natur trifft.
Zu beanstanden wäre die Abwägung deshalb nur, wenn der Rat der Antragsgegnerin selbst städtebauliche Gründe für sich genommen tatsächlich nicht als tragfähig betrachtet, sondern den Satzungsbeschluss nur gefasst hätte, weil er dem LSK wirtschaftlich helfen wollte.
Davon kann nicht ausgegangen werden. Dabei ist maßgeblich von Erklärungen auszugehen, die dem Rat der Antragsgegnerin als solchem zuzurechnen sind; auf subjektive Vorstellungen und Äußerungen einzelner Ratsmitglieder oder der Verwaltung der Antragsgegnerin kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = NJW 1982, 591; Beschl. v. 10.3.1987 - 4 B 33.87 -, Buchholz, BVerwG, 406.11 § 10 BBauG Nr. 15).
Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass mit der wirtschaftlichen Schieflage des LSK städtebaulicher Handlungsbedarf entstand. Zwar werden die Spielfelder nach wie vor genutzt, was vordergründig fraglich erscheinen lässt, ob die wirtschaftlichen Probleme des Vereins überhaupt zu einer Aufgabe der Sportplatznutzung führen mussten. Die Anlage entspricht aber offenbar nicht mehr den Standards üblicher Fußballstadien für den Ligabetrieb und weist auch sonstige Nachteile auf, die die Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss aufgeführt hat. Für eine nachhaltige Fortführung der bisherigen Nutzung müsste die Anlage deshalb mit nicht geringen Investitionen aufgebessert werden. Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Planes würde der Insolvenzverwalter nur schwerlich einen Käufer für die Fläche finden, der die Sportplatznutzung fortführen will. Es war deshalb berechtigt anzunehmen, dass diese mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Ende finden werde.
Das warf angesichts der Größe und Lage der Fläche (auch) die städtebauliche Frage auf, ob und in welcher Form eine Anschlussnutzung planerisch zu regeln war. Die sich dabei bietenden Handlungsmöglichkeiten waren nicht auf eine Renaturierung verengt. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr auch eine Bauflächenausweisung in Betracht ziehen, da das Areal durch die langanhaltende Sportplatznutzung ohnehin schon seinen natürlichen Charakter verloren hatte. Aus dem Umstand, dass nicht schon früher eine Bauflächenausweisung ins Auge gefasst worden war, lässt sich nicht auf mangelnden Bedarf oder mangelnde Eignung der Fläche schließen. Hätte die Antragsgegner während der erfolgreicheren Jahre des LSK eine Wohngebietsausweisung in Angriff genommen, wäre eine solche Planung bereits daran gescheitert, dass zu dieser Zeit das Interesse des LSK an einer Fortführung seines Sportplatzbetriebes in kaum überwindbarer Weise in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin hatte erst mit absehbarer Beendigung des Sportplatzbetriebes überhaupt eine erfolgversprechende Möglichkeit zur Überplanung des Gebietes. Auch aus sonstigen Gründen war die Fläche nicht ungeeignet. Lagenachteile etwa infolge des hohen Grundwasserstandes, der infrastrukturellen Abgelegenheit und der Nähe zur Bundesbahnstrecke haben auch die bisherigen Bewohner Wilschenbruchs nicht vor einer dortigen Ansiedlung abgeschreckt.
Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe "tragen" eine Abwägung zugunsten einer Wohngebietsausweisung. Sie ist in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass in Lüneburg ein Bedarf an höherwertigen Wohngrundstücken besteht, der an anderer Stelle nicht gedeckt werden kann. Ob ein solcher Bedarf besteht, musste sie nicht durch empirische Erhebungen ermitteln oder nachweisen; sie hat vielmehr auf Grund ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, eine eigene "Städtebaupolitik" zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BauR 2009, 1245). Angesichts der wirtschaftlichen Situation Lüneburgs, zu der in den letzten Jahren z.B. auch die Entwicklung der Universität beigetragen hat, ist aber ohne weiteres plausibel, dass die Antragsgegnerin wirtschaftlich potente Kreise nicht an auswärtige Siedlungsstandorte verlieren will. Bei der Auswahl von Bauland für den genannten Zweck ist es naheliegend, räumlich an vorhandene Standorte anzuknüpfen, die ihre Attraktivität für den angesprochenen "Kundenkreis" schon erwiesen haben, was bei Wilschenbruch - gerichtsbekannt - in besonderem Maße der Fall war. Der Hinweis auf Alternativen, die nur in Bezug auf die verfügbare Grundstücksgröße vergleichbar sind, zeigt keinen Abwägungsmangel auf. Die öffentliche Diskussion über in Aussicht genommene Baugebiete z.B. im "Tiergarten" zeigt auch, dass die Bereitstellung hochwertigen Baulandes keine einfache Aufgabe ist.
Demgegenüber stützt sich das Vorbringen der Antragsteller, städtebauliche Gründe für die Planung seien überhaupt nicht hervorgetreten, auf eine nur selektive Auswahl von Zitaten aus den maßgeblichen Ratsbeschlüssen. Die vom Rat beschlossene Begründung zum Bebauungsplan stützt sich ausdrücklich auf städtebauliche Erwägungen. Der Beschluss vom gleichen Tage, mit dem die Einwendungen zurückgewiesen wurden, weist zwar die oben wiedergegebene Eingangspassage auf, beschränkt sich hierauf jedoch nicht und ist im Übrigen auch nicht so verfehlt, wie die Antragsteller meinen. Die zitierte Passage stellt nämlich zunächst nur fest, dass eine externe Entwicklung eingetreten ist, die eine städtebauliche Reaktion angeraten erscheinen lässt. Dass letztere die wirtschaftliche Situation des LSK verbessern helfen soll, wird offen ausgedrückt, aber nicht in einer Weise, die die Maßgeblichkeit städtebaulicher Belange ausschließt. Im Ergebnis ging es der Antragsgegnerin gerade darum, "zwei Fliegen mit einer Klappe zu erschlagen", nicht nur eine Fliege. Das ist in der Abwägung unschädlich.
Die Antragsgegnerin durfte hiernach durchgreifende städtebauliche Gründe für eine Baugebietsausweisung an dieser Stelle in die Waagschale werfen. Dabei hat sie die Interessen der Antragsteller nicht unangemessen hintangesetzt.
Abwägungsfehlerhaft ist zunächst nicht, dass die Antragsgegnerin mit der Erweiterung der vorhandenen Siedlungsgebiete in Wilschenbruch eine Reihe von vorhandenen Wohnhäusern aus der bisherigen, vorteilhaften Randlage in die "zweite Reihe" abdrängt und ihnen damit einen als solchen empfundenen Lagevorteil nimmt. Es ist stets zumutbar, wenn ein vorhandenes Wohngebiet unter Wahrung des Gebietscharakters maßvoll erweitert wird. Das Eigentum an einem vorteilhaft bebauten Grundstück gibt keinen Anspruch darauf, dass Anschlussbebauung unterbleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2009 - 1 MN 12/09 -, www.dbovg.niedersachsen.de und juris). Lediglich dann, wenn eine bestimmte Planung ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen hat, dass weitere Bauvorhaben nicht zugelassen werden, müsste eine planerische Abwägung zur Überwindung dieses Vertrauenstatbestandes besonders schwerwiegende Gründe ins Feld führen können. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier jedoch weder durch die nunmehr aufgehobene, aber bereits zuvor funktionslose Festsetzung eines Waldstreifens südwestlich des Reiherstieges noch durch die frühere Belegenheit des Sportplatzgeländes im Landschaftsschutzgebiet begründet worden. Auch der Umstand, dass die schlechte Verkehrsanbindung von Wilschenbruch über die Amselbrücke und die Pirolwegunterführung nicht allein als Nachteil gesehen worden ist, sondern mit Blick auf die dadurch erzielte Wohnruhe auch positive Auswirkungen hat, begründet keine Vertrauensposition. Hier kommt hinzu, dass gerade das Grundstück der Antragsteller selbst Teil einer für Wilschenbruch bereits untypisch verdichteten Bebauung ist.
In Bezug auf die Lärmbelastung ist auf die Erörterung zur Antragsbefugnis zu verweisen.
Die Abwägung ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsgegnerin die Herauslösung des Sportplatzgeländes aus dem Landschaftsschutzgebiet erwirkt hat, ist die Berechtigung dieses Anliegens in dem darauf gerichteten Verfahren insbesondere von der Bezirksregierung eingehend und kritisch hinterfragt worden. Für das Bauleitplanverfahren ist nunmehr als faktische Vorgabe zugrunde zu legen, dass der Landkreis Lüneburg die gewünschte Gebietsverkleinerung vorgenommen hat. In der Sache ist auch richtig, dass das Sportplatzgelände von vornherein keine dem nachträglichen Landschaftsschutz gemäße Nutzung darstellte und dass die Unterschutzstellung mit guten Gründen den Sportplatz von vornherein hätte ausnehmen können. Auch der Umstand, dass die Herauslösung der Fläche erst mit Blick auf eine zukünftige Bebauung betrieben wurde, wirkt deshalb für sich genommen auf die Abwägung für den Bebauungsplan nicht abträglich.
Hinsichtlich der Belegenheit von Teilen des Plangebiets im FFH-Gebiet ist die Antragsgegnerin zwar von falschen Voraussetzungen ausgegangen; das wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus.
Entgegen ihrer Annahme grenzte das FFH-Gebiet nicht nur an das Plangebiet an. Das ergab sich aus ihr vorliegenden Kartengrundlagen des Nds. Umweltministeriums (Beiakte C, Heftstreifen zu FFH-Gebiet 71). Auch die Bezirksregierung Lüneburg hatte hierauf in Stellungnahmen vom 11. November 2002 hingewiesen. Zwar mag es sein, dass die ursprüngliche Gebietseingrenzung für das FFH-Gebiet in großem Maßstab vorgenommen und nicht überall den realen Verhältnissen angepasst worden war, auch wenn sie andererseits wieder ins Detail ging, z.B. ein Gebäude am gegenüber liegenden Rand der Ilmenauniederung aussparte. Es kann auch offen bleiben, ob die FFH-Richtlinie es zulässt, dass in die Gebietsliste aufgenommene FFH-Gebiete später landesrechtlich nur geringeren Umfangs unter Schutz gestellt werden. Denn jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet ohnehin noch nicht vor. Auch das Landschaftsschutzgebiet, das unter Umständen schon nach § 34 b Abs. 4 NNatG ausreichenden Schutz bot, deckte die überlappende Fläche des FFH-Gebiets innerhalb des Plangebiets nicht ab.
Welchem Schutzregime das FFH-Gebiet 71 einschließlich seiner hier in Frage stehenden Randbereiche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unterlag, ist gesetzlich nur unzureichend geregelt. Landesrechtlich kommt es insoweit - übereinstimmend mit bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen - nach den §§ 34 b und c NNatG auf bestimmte Zäsuren im Unterschutzstellungsverfahren an.
Dieses Verfahren hat im Wesentlichen folgenden Ablauf (vgl. Klooth/Louis, NuR 2005, 438):
- Das Land wählt die zu benennenden Gebiete aus (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).
- Nach Benehmensherstellung benennt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Gebiete der Kommission (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
- Diese entscheidet über die Aufnahme in die Liste der Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (hier: der atlantischen biogeografischen Region, Entscheidungen vom 7. Dezember 2004 - 2004/813/EG -, ABl. L 387/1 v. 29.12.2004, und vom 12. November 2007 - 2008/23/EG -, ABl. L 12/1 v. 15.1.2008).
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Bundesanzeiger bekannt (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG).
- Landesrechtlich werden die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 34 b Abs. 2 NNatG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24, 26, 27 oder 28 NNatG erklärt, also z.B. zu Natur- oder Landschaftsschutzgebieten (vgl. rahmenrechtlich § 33 Abs. 2 BNatSchG).
Landesrechtlich ergibt sich das endgültige Schutzregime nach § 34 c NNatG erst mit Abschluss des Verfahrens, d.h. der landesrechtlichen Unterschutzstellung, hier als (erst nach dem Satzungsbeschluss, nämlich 2007 festgesetztes) Naturschutzgebiet. Bereits im zeitlichen Vorfeld soll § 34 b Abs. 5 NNatG jedoch schon einen Mindestschutz garantieren. Nach dieser Vorschrift, die die Rahmenbestimmung des § 33 Abs. 5 BNatSchG umsetzt, sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sobald das Gebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gemacht worden ist.
Anders als die Europäischen Vogelschutzgebiete (vgl. insoweit Beilagen zum Bundesanzeiger Nr. 106 a vom 11. Juni 2003 und Nr. 196 a vom 19. Oktober 2007) sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung von der Umweltverwaltung entgegen dieser Bestimmung bislang nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden mit der Folge, dass § 34 b Abs. 5 NNatG mit seiner Schutzkonzeption "leerläuft".
Das hat indes nicht die völlige Schutzlosigkeit der FFH-Gebiete vor ihrer landesrechtlichen Unterschutzstellung zur Folge. Überwiegend wird der Bekanntmachung im Bundesanzeiger eine konstitutive Wirkung ohnehin abgesprochen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 22.5.2007 - W 4 K 06.697 -, juris mit Nachweisen). Das kann im Ergebnis offen bleiben, weil in der Rechtsprechung geklärt ist, dass die FFH-Richtlinie sogar bereits für gemeldete oder sich zur Meldung aufdrängende Gebiete Vorwirkungen entfaltet, die darin bestehen können, dass das Vorhaben an den Vorgaben der Richtlinie zu messen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NuR 2006, 115). Diese Vorwirkungen entfallen nicht etwa dadurch, dass ein gemeldetes Gebiet in die Kommissionsliste aufgenommen worden ist. Die Maßstäbe des § 34 b Abs. 5 NNatG können deshalb der Sache nach auch dann herangezogen werden, wenn die Bekanntgabe im Bundesanzeiger (pflichtwidrig) unterblieben ist.
Nach den danach anzulegenden Maßstäben bleibt die fehlerhafte Außerachtlassung der Berührung des FFH-Gebiets ohne Folgen. Sie stellt sich vor allem nicht als Abwägungsmangel dar, weil bereits im Wege der Rechtsanwendung festgestellt werden kann, dass das Vorhaben nicht zu - zumal erheblichen - Beeinträchtigungen in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führt. Die Erhaltungsziele sind nach den Gebietsdaten zur Meldung des Gebiets "Ilmenau mit Nebenbächen" (Nr. 071) aus dem Jahr 2005 (siehe die "Vollständigen Gebietsdaten aller FFH-Gebiete" im Internetauftritt des Nds. Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - www.nlwkn.niedersachsen.de - unter Naturschutz > Natura 2000 / Biotopschutz > Downloads zu Natura 2000 = http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C58383315_L20.zip) zunächst durch eine Kurzcharakteristik folgenden Inhalts gekennzeichnet: "Überwiegend naturnaher Fluss mit zahlreichen Nebenbächen, Feuchtwaldkomplexe mit Erlen-Eschenwäldern, Erlenbruchwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern u.a.; außerdem Grünland, Hochstaudenfluren, Quellmoore und Sandheiden." Unter "Schutzwürdigkeit" heißt es dort weiter: "Naturnahe Fließgewässer mit dem größten Komplex von Erlen-Eschenwäldern u. feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern im Naturraum D28. Verbesserung der Repräsentanz von Meer- und Flussneunauge. Vorkommen weiterer Tierarten (z.B. Grüne Keiljungfer)." Neben dieser letztgenannten Libellenart sind unter den geschützten Arten verschiedene Fische, Molche, Muscheln und Fischotter aufgeführt.
Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Schutz des FFH-Gebiets vorrangig der Ilmenauniederung gilt. Daran mögen auch Laubwaldflächen in den ansteigendden Randlagen teilhaben. Ein für diese Erhaltungsziele wesentlicher Bestandteil kann aber nicht in einer seit langem bestehenden, höhergelegenen und mehrfeldrigen Fußballanlage gesehen werden; diese bietet kein geeignetes Habitat für Fischotter usw. und nimmt auch an der Bewaldung nicht nachhaltig teil. Auch bei den am Rande betroffenen Waldflächen handelt es sich nach der Stellungnahme des Forstamtes Carrenzien vom 27. November 2002 und den Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit von Ersatzmaßnahmen für Rodungen getroffen wurden, um Eichen-Birken- sowie um Nadelwald, nicht also um im Sinne der Erhaltungsziele besonders schutzwürdige Waldflächen. Zwar hat die Bezirksregierung Lüneburg in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2004 auf einen Hainsimsen-Buchenwald im Nordwesten des Plangebiets hingewiesen, der als "Fläche zum Erhalten von Bäumen" und als "private Grünfläche" ausgewiesen sei. Danach liegt diese Fläche allerdings schon außerhalb des FFH-Gebiets; nach Grünordnungsplan (S. 8) grenzt dort ein bodensaurer Buchenwald an das Plangebiet nur an.
Die Einschätzung, dass die Plangebietsfläche für die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets keine Bedeutung hat, wird dadurch bestätigt, dass auch die spätere Naturschutzgebietsausweisung vom 10. Dezember 2007 (MBl. S. 1548) an dieser Stelle eine Gebietseinschränkung vorgenommen hat. Soweit die Erhaltungsziele in ihrem § 2 Abs. 5 ausführlicher beschrieben werden als in der Gebietsmeldung, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die hier streitige Fläche besondere Aufmerksamkeit verdient, auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt der "Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes" betrachtet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebietseinschränkung mit Rücksicht auf das streitige Planungsvorhaben geschehen ist, sind nicht hervorgetreten.
Das Vorbringen der Antragsteller, hier sei von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen, führt ebenfalls nicht weiter. Das fragliche Gebiet ist nach der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28. Juli 2009 (MBl. S. 783) nicht zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (- 1 KN149/05 -, NuR 2008, 805) ausgeführt:
"Zwar ist ein faktisches Vogelschutzgebiet grundsätzlich auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das Bundesland sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, DVBl. 2003, 534). Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren jedoch einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 -, NuR 2008, 495 unter Hinweis auf Urteile vom 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 und vom 14.11.2002 - 4 A 15.02, a.a.O.; vgl. zu den Substantiierungsanforderungen im Übrigen auch: BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678; Urt. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, UPR 2008, 112)."
Daran gemessen reichen die Hinweise auf die Beschreibung von Vogelvorkommen im Grünordnungsplan nicht aus. Denn Vögel sind als zu schützende Arten weder in der Gebietsmeldung für das FFH-Gebiet noch in der Naturschutzverordnung aufgeführt.
Schließlich stellt es auch keinen durchgreifenden Planungsmangel dar, dass das Plangebiet teilweise in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings der seit dem 10. Mai 2005 - also schon bei Satzungsbeschluss - geltende § 31 b Abs. 4 WHG nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche - wie hier - vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724). Zugleich hat der Senat freilich für die dann gebotene Anwendung des § 31 b Abs. 6 WHG, der dem zuvor geltenden § 32 WHG entspricht, eine Korrektur der bisher von ihm angelegten Maßstäbe als erforderlich angesehen; für bestimmte Aspekte (Gründe des Allgemeinwohls) ist dies im Urteil vom 23. April 2008 (- 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846) näher ausgeführt worden.
Das wirkt sich jedoch deshalb nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, weil sie hier der Sache nach davon ausgehen durfte, dass das festgesetzte Überschwemmungsgebiet teilweise obsolet war. Die Möglichkeit eines Funktionsloswerdens von Überschwemmungsgebieten hat der Senat bereits in dem erstgenannten Urteil erörtert und hierfür engere Voraussetzungen angenommen als bei Bebauungsplänen. Dies kann danach nur der Fall sein, wenn der Gewässerverlauf sich in einem Umfang geändert hat, der dem Anliegen, in diesem Bereich Hochwasserschutz zu gewähren, praktisch die Grundlage entzieht. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Antragsgegnerin der Sache nach mit der gleichen Fragestellung befasst und sich insoweit auf eine sehr eingehende Stellungnahme der seinerzeitig noch existierenden Bezirksregierung vom 14. November 2002 gestützt. Diese hat zunächst sichergestellt, dass der Umfang des 1913 festgestellten Schutzgebietes zutreffend ermittelt wurde, und die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse wie folgt bewertet:
"Wie bereits ausgeführt, liegt der nordwestliche Bereich des dritten Fußballspielfeldes ("C-Platz") und somit eine Teilfläche vom Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Ilmenau. Die betroffene Fläche wurde zur Gestaltung des Sportplatzes mit Genehmigung des Landkreises Lüneburg aufgeschüttet und liegt nach den Angaben der Stadt Lüneburg auf einer Höhe von ca. 13,80 m NN. Wie bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, ist zusätzlich zwischen dem nordwestlichen Spielfeldrand und dem Fußweg am Ilmenauufer eine kleine Verwallung vorhanden. Wie von der unteren Wasserbehörde der Stadt Lüneburg und von Ortskundigen bestätigt, wurde auch bei dem Hochwasser der Ilmenau im Juli 2002 (zweithöchster Wasserstand seit 1948) der nördliche Sportplatz nicht überschwemmt. Durch die bereits vorhandene Erhöhung des Geländes ist dem Überschwemmungsgebiet nur geringes Retentionsvermögen verloren gegangen. Die zusätzlich vorgesehene Bebauung verschärft die Situation nicht, zudem sie nach Darstellung im Bebauungsplan augenscheinlich außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegt."
Das rechtfertigte die Annahme, jedenfalls im Bereich der Spielfelder sei das Areal dem Überschwemmungsgebiet der Ilmenauniederung, die nach der Begründung des Bebauungsplanes hier auf etwa 11,9 m NN liegt, bereits vor längerer Zeit so nachhaltig entzogen worden, dass dessen Anliegen hier effektiv und auf Dauer nicht mehr zum Zuge kam. Richtig ist auch, dass das Überschwemmungsgebiet eine Wohngebietsfläche nur außerhalb der festgesetzten Baugrenzen berührt.
Zwar hat die Bezirksregierung im gleichen Schreiben eine generelle Warnung für den Fall "extremer Hochwasser" ausgesprochen, die die Antragsgegnerin zur Aufnahme des "Hinweises zum Hochwasserschutz" Nr. 2.1 in den Bebauungsplan veranlasst hat. Das stellt jedoch nicht mehr als eine "Angstklausel" für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dar; es belegt nicht eigenständig das Bestehen einer Gefahr. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die historischen Feststellungen von Überschwemmungsgebieten inzwischen zügig überarbeitet werden; dabei richtet sich Priorität nach der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, vom 26. November 2007 (GVBl. S. 669). Das Überschwemmungsgebiet der Ilmenau sollte nach der zitierten Stellungnahme der Bezirksregierung seinerzeit wegen anderer Prioritäten und geringer Haushaltsmittel "nicht vor 2004" neu festgesetzt werden, das ist aber in der Zwischenzeit mit Verordnung vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. Lbg. S. 26) lediglich für einen südlicher gelegenen Teil ab Einmündung des Hasenburger Baches in die Ilmenau geschehen. Auch das spricht dafür, dass der hier fragliche Teil nicht ernsthaft gefährdet ist.
Zwar hätte sich der Antragsgegnerin möglicherweise eine zusätzliche sachverständige Begutachtung der Überschwemmungsgefahr aufdrängen müssen, wenn im Verfahren Gesichtspunkte hervorgetreten wären, die Zweifel an der von der Bezirksregierung begründeten Einschätzung hervorgerufen hätten. Diese ergaben sich aber aus den eingereichten Stellungnahmen nicht. Zwar hatte der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz - Betriebsstelle Lüneburg - mit Schreiben vom 22. November 2002 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Nach einem dazu aufgenommenen Vermerk wurde dies jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem die Bezirksregierung erklärt hatte, der NLWK sei nicht Träger öffentlicher Belange. Das angesprochene Schreiben hatte sich auch nicht in vergleichbarer Weise konkret mit den Gegebenheiten auseinandergesetzt wie die Bezirksregierung.
Ende der Entscheidung
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