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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 1 KN 58/05
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 6 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Windpark Beppener Bruch" der Gemeinde B.. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Windenergie fest mit insgesamt 11 Standorten für Windenergieanlagen. Die Antragstellerin befürchtet Ertragseinbußen sowie eine Gefährdung der Standsicherheit ihrer Anlage durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Errichtung von Windenergieanlagen südlich des Standortes ihrer Anlage.
Die Antragstellerin betreibt im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans eine Windenergieanlage des Typs AN-Bonus 600 kW, für die der Standort Nr. 9 festgesetzt ist, und insgesamt weitere zwei Windenergieanlagen, die sich in dem unmittelbar nordwestlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 33 "Windpark Beppener Bruch" der Gemeinde F. befinden. Im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 14 befindet sich westlich des Standortes der Windenergieanlage der Antragstellerin eine Windenergieanlage des Typs AN-Bonus mit 1,3 MW Leistung, die von der Firma G. betrieben wird. Diese ist als Windenergieanlage Nr. 10 festgesetzt. Die beiden genannten Anlagen (Nr. 9 und Nr. 10) sind im Jahr 1998 genehmigt worden. Sie stehen innerhalb des im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises H. von 1997 dargestellten Vorranggebietes Windenergie.
Am 3. Juni 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14, der allerdings einen wesentlich größeren Bereich erfasste als der nunmehr beschlossene Bebauungsplan Nr. 14. Gleichzeitig beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet. Am 24. Oktober 2003 stellte die Beigeladene einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Am 10. November 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Abänderung des Bebauungsplans Nr. 14, um ihn an die 50. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde F. anzupassen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 MN 295/03 - setzte der erkennende Senat die Veränderungssperre einstweilen außer Vollzug.
Am 6. August 2004 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin sowie die weiteren der Samtgemeinde F. angehörigen Gemeinden, die Samtgemeinde F. und der Landkreis H. einen außergerichtlichen Vergleich, um eine erhebliche Anzahl von gerichtlichen Verfahren sowie die beim Landkreis H. anhängigen Genehmigungsverfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen und die noch beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Veränderungssperren für die von den Gemeinden aufgestellten Bebauungspläne zu beenden. Inhalt des Vergleichs war die Beendigung der genannten Verfahren für den Fall, dass eine Einigung im Hinblick auf das von der Windparkbetreiberin vorgesehene Vorhaben Windpark Beppener Bruch zustande käme. Die Samtgemeinde beabsichtige, die 52. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen, um die Zulassung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 120 m zu ermöglichen. Gleichzeitig planten die betroffenen Gemeinden die Aufstellung entsprechender Bebauungspläne. Der Landkreis werde ein Zielabweichungsverfahren vom Regionalen Raumordnungsprogramm im Hinblick auf die von der 52. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Fläche für die Errichtung von Windenergieanlagen durchführen. Die Windanlagenbetreiberfirma erklärte sich in diesem Vergleich mit den Planungen bzw. Planentwürfen einverstanden und verpflichtete sich, gegen diese keine Einwendungen vorzubringen und Rechtsbehelfe einzulegen. Verpflichtungen für Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinden zur Aufstellung der genannten Pläne wurden ausdrücklich ausgeschlossen.
Am 10. August 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 14 unter Hinweis auf die im Vergleich vom 6. August 2004 geschlossene Vereinbarung. Am 20. August 2004 wurde dieser Beschluss bekannt gemacht. Am 25. Oktober 2004 beschloss der Rat die Auslegung des Entwurfs für die Zeit vom 9. November bis 9. Dezember 2004 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Dieser Beschluss wurde am 29. Oktober 2004 bekannt gemacht. Unter dem 16. November 2004 machte die Antragstellerin Einwände geltend. Sie verwies insbesondere auf die Gefahr wirtschaftlicher Verluste und die Gefahr für die Standsicherheit ihrer Anlage durch zu geringe Abstände der südlich ihrer Anlage geplanten weiteren Anlagen. Im Dezember 2004 stellte der Landkreis H. der Antragsgegnerin ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die dort geplanten Windenergieanlagen erstelltes TÜV-Gutachten zur Standsicherheit der vorhandenen Anlagen für den Fall des Hinzutretens weiterer Anlagen zur Verfügung. Am 5. Januar 2005 beschloss der Rat der Antragstellerin über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und den Bebauungsplan Nr. 14 "Windpark Beppener Bruch" als Satzung. Ebenfalls in dieser Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin den mit der Betreiberfirma geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. Am 25. Februar 2005 wurde der Bebauungsplan bekannt gemacht.
Parallel mit dem Bebauungsplan wurde die 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde F. aufgestellt. Diese sieht eine Fortschreibung der 50. Flächennutzungsplanänderung insoweit vor, als die dort vorgesehene Höhenbeschränkung von 100 m nunmehr erhöht wird auf 120 m. Der Beschluss über die 52. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 16. Dezember 2004 gefasst. Am 16. Februar 2005 erteilte der Landkreis H. die Genehmigung. Im Verlauf der Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans ist der Samtgemeinde F. vom Landkreis H. unter dem 6. Dezember 2004 ein Zielabweichungsbescheid erteilt worden zur Abweichung von dem Ziel D 3.5 D 05 Satz 3 des Regionalen Raumordnungsprogramms 1997, wonach außerhalb der Vorrangstandorte für Windenergienutzung raumbedeutsame Einzelanlagen und Windparks ausgeschlossen sind. Die Fläche der 52. sowie der 50. Flächennutzungsplanänderung geht über die Vorrangfläche des RROP hinaus. Mit dem Zielabweichungsbescheid wird der Samtgemeinde gestattet, auch außerhalb der Vorrangfläche in der festgelegten Ausnahmefläche ein Sondergebiet für raumbedeutsame Windenergieanlagen darzustellen.
Die 52. Flächennutzungsplanänderung schließt an die 50. Änderung des Flächennutzungsplans an, deren Aufstellung am 5. März 2002 beschlossen wurde und übernimmt deren Fläche. Im Verlauf der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Landkreis Bedenken vorgebracht, eine Erweiterung der Vorrangflächen nach Süden begegne erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken. Ebenfalls wurden Bedenken im Hinblick auf die avifaunistischen Werte im Bereich des Beppener Bruchs von der Bezirksregierung sowie vom NABU vorgetragen. Eine Brutvogelerfassung vom Februar 2002 kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die insbesondere als gefährdet angesehene und auch vom NABU angesprochene Wiesenweihe in dem Gebiet nicht mehr vorkomme. Am 21. Mai 2003 beschloss der Samtgemeinderat über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken und die 50. Änderung des Flächennutzungsplans in der vorgesehenen Form. Im Hinblick auf den Naturschutz ist angeführt, dass die gefährdeten Vogelarten dort mittlerweile nicht mehr anzutreffen seien. Dies rühre insbesondere daher, dass südlich dieses Gebiets bereits Windenergieanlagen vorhanden seien, die vor Aufstellung der Pläne genehmigt worden seien. Unter dem 5. September 2003 genehmigte die Bezirksregierung den Flächennutzungsplan, der am 12. Januar 2003 bekannt gemacht worden ist.
Die Antragstellerin hat am 14. März 2005 ihren Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Windpark Beppener Bruch" gestellt und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz (1 MN 59/05) nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 abgelehnt, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Für acht der insgesamt vorgesehenen zehn Anlagenstandorte seien bereits unter dem 25. Februar 2005 die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt worden. Lediglich für einen entfernteren Standort liege noch keine Genehmigung vor, so dass eine antragsgemäße Bescheidung der Antragstellerin keine Vorteile mehr bringen könne.
Den gleichzeitig gestellten Eilantrag gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Anlagen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 14 lehnte das Verwaltungsgericht Stade mit Beschluss vom 22. November 2005 (2 B 1630/05) mit der Begründung ab, dass sich aus den zugrunde liegenden Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Standsicherheit der von der Antragstellerin betriebenen Windenergieanlage ergebe. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin nicht ein.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor: Der Bebauungsplan Nr. 14 "Windpark Beppener Bruch" sei unwirksam, weil er an Abwägungsmängeln leide. Der Windpark setze zu geringe Abstände zwischen den einzelnen Windenergieanlagen fest. Die vorgesehene Abstandsgröße der fünffachen Länge der Rotordurchmesser der Anlagen im Bereich der Hauptwindrichtung und des dreifachen Rotordurchmessers im Bereich der Nebenwindrichtung sei zu gering. Dies ergebe sich etwa aus dem Windenergieerlass für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002, der in Hauptwindrichtung mindestens den achtfachen Rotordurchmesser als Abstand vorsehe und in Nebenwindrichtung den vierfachen Rotordurchmesser. Entsprechende Entscheidungen seien auch mittlerweile von Obergerichten gefällt worden, die bei einer Unterschreitung dieser Abstände eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibern feststellten. Ein Abwägungsfehler liege darüber hinaus auch darin, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Mittlerweile habe sich nämlich herausgestellt, dass eine Brücke, über die die Transporte der Windenergieanlagen geführt werden müssten, nicht tragfähig genug sei und erneuert werden müsse. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan aber auch deshalb unwirksam, weil keine städtebaulichen Gründe für seine Aufstellung vorgelegen hätten. Die Gemeinde habe diesen Plan vielmehr nur in Erfüllung des u.a. mit der Beigeladenen geschlossenen Vergleichs aufgestellt. Durch diesen Vergleich sei die Gemeinde vorab gebunden gewesen und habe schon aus diesem Grund keinen Spielraum mehr für eine Abwägung gehabt. Darüber hinaus sei auch der Flächennutzungsplan unwirksam, so dass der Bebauungsplan nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Seine 52. Änderung habe der Landkreis nicht genehmigen dürfen. Zwar sei er dafür formal zuständig, jedoch sei der Landkreis ebenfalls an dem Vergleich beteiligt gewesen, der zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne geführt habe. Damit sei der Landkreis vielfach stärker in die Aufstellung des Flächennutzungsplanes eingebunden gewesen als in einem Fall, in dem er ihn selber aufstelle, so dass nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Durchführungsverordnung zum BauGB die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch den Landkreis ausgeschlossen gewesen sei. Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil er nicht im Einklang mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm stehe. Das insoweit durchgeführte Zielabweichungsverfahren sei in beachtlicher Eile und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen worden und damit nicht korrekt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 14 "Windpark Beppener Bruch", bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis H. am 25. Februar 2005, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne ihre Rechtsposition deswegen nicht verbessern, weil die von ihr beanstandeten Windenergieanlagen auch ohne den Bebauungsplan zulässig wären. Der Rechtsgedanke, den der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. November 2002 - 1 KN 3713/01 - (NordÖR 2003, 74) entwickelt habe, sei hier übertragbar. Ein Nachbar, der sich gegen einen Bebauungsplan wende, der Standorte für Windenergieanlagen im Wege der Feinsteuerung festsetze, habe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Festsetzung der Fläche des Bebauungsplans mit der Darstellung im Flächennutzungsplan identisch sei. Im Übrigen sei aber der Bebauungsplan auch nicht zu beanstanden. Die Belange des Naturschutzes seien in einer vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt worden. Diese Vereinbarung sei vor dem Satzungsbeschluss am 5. Januar 2005 getroffen worden. Der Vergleich, auf den sich die Antragstellerin beziehe, habe keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit bestimmtem Inhalt begründet. Die Vereinbarung sei im Hinblick auf verschiedene verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren geschlossen worden, die jedoch nicht direkt mit dem hier angefochtenen Bebauungsplan in Verbindung gestanden hätten. Die Belange der Antragstellerin im Hinblick auf die Standfestigkeit ihrer Anlage seien ordnungsgemäß abgewogen und durch entsprechende Gutachten nachgewiesen worden. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und stehe mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm in Einklang. Das entsprechende Zielabweichungsverfahren sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die 52. Änderung des Flächennutzungsplans. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erschließung des Sondergebietes seien nicht gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die genehmigten Windenergieanlagen mittlerweile errichtet worden seien. Eine dafür erforderliche Behelfsbrücke, die nur für die Zeit der Bauarbeiten notwendig gewesen sei, sei mittlerweile wieder abgebaut worden.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf verschiedene Stellungnahmen des TÜV Nord aus jüngerer Zeit, die ebenfalls zu dem Ergebnis kämen, dass eine Standsicherheitsgefährdung der Anlage der Antragstellerin nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A - Z) Bezug genommen.
II.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.
Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, denn sie kann eine Verbesserung ihrer Situation durch den Wegfall des angegriffenen Bebauungsplans - noch - erreichen. Die Antragstellerin betreibt eine Windenergieanlage, die bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes wie auch der entsprechenden Flächennutzungsplanänderungen genehmigt worden ist. Diese Anlage ist in dem angegriffenen Bebauungsplan nunmehr als Windenergieanlage Nr. 9 festgesetzt worden. Die Antragstellerin befürchtet Ertragseinbußen sowie eine Gefährdung der Standsicherheit ihrer Anlage durch die zusätzlich zugelassenen Windenergieanlagen mit einer größeren Höhe und einer stärkeren Leistungsfähigkeit mit der Begründung, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Abstände, insbesondere zu ihrer Anlage, zu gering bemessen seien. Der Senat hat in dem, vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Urteil vom 13. November 2002 - 1 KN 3713/01 - NordÖR 2003, 74, ausgeführt, dass ein Normenkontrollantrag des Nachbarn gegen einen Bebauungsplan, der Standorte für Windenergieanlagen festsetzt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn die Festsetzung der Flächen im Bebauungsplan mit der Darstellung der Sonderbaufläche für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan identisch ist, weil die Errichtung der Windenergieanlagen nicht erst durch den Bebauungsplan ermöglicht, sondern eher insoweit eingeschränkt werde, als durch den Bebauungsplan Einzelheiten festgelegt sind, die sich aus dem Flächennutzungsplan nicht ergeben. Damit ist die hier vorliegende Situation nicht vergleichbar. Bei Wegfall des Bebauungsplans Nr. 14 wäre die Errichtung der Windenergieanlagen im Bereich der im Flächennutzungsplan festgelegten Sonderbaufläche zwar weiterhin möglich. Die Antragstellerin würde jedoch eine Verbesserung ihrer Position insoweit erreichen können, als die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen nicht mehr hinsichtlich der Standorte sowie der Abstände untereinander und damit auch zu ihrer Anlage festgeschrieben wäre. Im Hinblick auf die von ihr befürchteten negativen Auswirkungen aufgrund der Abstände würde sich insofern eine verbesserte Ausgangslage für die Antragstellerin im Rahmen der Genehmigungserteilung ergeben.
Keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für dieses Normenkontrollverfahren hat die Tatsache, dass bereits die Genehmigungen für die Windenergieanlagen erteilt sind, denn diese sind noch nicht bestandskräftig geworden.
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan Nr. 14 nicht deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil - wie sie vorträgt - städtebauliche Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen nicht vorlägen. Die Antragstellerin meint, der Vergleich, an dem auch die Antragsgegnerin beteiligt war, habe zu einer unzulässigen Vorabbindung geführt, so dass der Bebauungsplan nicht aus städtebaulichen Gründen, sondern allein wegen der Verpflichtung in dem Vergleich aufgestellt worden sei. Es gibt keinen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz etwa des Inhalts, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans vorausgehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen sind. Die Gemeinde darf allerdings keine Ansprüche auf Einleitung und Durchführung eines Bauleitplanverfahrens begründen, die zu einer Vorabbindung der beteiligten Gremien führen (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336 = DVBl 2006, 455 = BauR 2006, 649). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass Vereinbarungen wie der Vergleich mit der Beigeladenen grundsätzlich zu einer unzulässigen Bindung der Gemeinde führen. Eher gegenteilig lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass für die Beurteilung des Einzelfalls insbesondere wichtig ist, ob die Gemeinde sich das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens offen hält und den Beteiligten keinen Anspruch auf Durchführung des Planverfahrens bis zu einem für sie positiven Ende einräumt. Zwar kann sich aus der Gesamtschau der Begründung zu einem Bebauungsplan und dem der Aufstellung des Plans vorangegangenen, zwischen den Beteiligten abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ergeben, dass der Vertrag einen unzulässigen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung ausgeübt hat (Entscheidung d. Sen. v. 25.6.2001 - 1 K 1015/00). In dem vom Senat entschiedenen Fall war die Gemeinde von den Darstellungen im Flächennutzungsplan für die Standorte einzelner Windenergieanlagen abgewichen, ohne dies näher zu begründen. Gleichzeitig ergab sich aus dem Vertrag, der einen "Infrastrukturbeitrag" für die Gemeinde vorsah, dem nach dem Wortlaut des Vertrags keine Gegenleistung gegenüberstand, dass die gewählten Standorte mit den Wünschen des Investors übereinstimmten. Hier liegt der Fall jedoch anders. Zwar stimmen auch im Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin die Standorte der Windenergieanlagen mit dem Entwurf, den die Beigeladene vorgelegt hatte, weitgehend überein, jedoch fehlt es hier bereits an einer im Vertrag festgelegten Leistung der Beigeladenen, der keine entsprechende Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. Der zwischen den Gemeinden und dem Landkreis und der Beigeladenen abgeschlossene Vergleich betraf gegenüber dem Landkreis verschiedene von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauanträge, gegenüber den Gemeinden aber Verfahren gegen die Veränderungssperren, die diese jeweils für die festzusetzenden Sondergebiete aufgestellt hatten. Die Beendigung der damit zusammenhängenden gerichtlichen bzw. noch im Verwaltungsverfahren befindlichen Verfahren war vorrangiges Ziel des Vergleichs. Eine Verpflichtung der Gemeinden und der Samtgemeinde zur Aufstellung von Plänen, und insbesondere von Plänen mit bestimmtem Inhalt, war nicht Ziel des Vergleichs. Die Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne waren jeweils schon gefasst, ihr Inhalt jedoch noch nicht hinreichend konkretisiert. Als Folge für den Fall, dass die Bebauungspläne nicht zum positiven Abschluss gebracht würden, sollte die Bindung der Beigeladenen an den Vergleich entfallen und mögliche Schadensersatzforderungen, auf deren Geltendmachung die Beigeladene bei Bestand des Vergleichs verzichten würde, wieder aufleben. Damit war den Gemeinden kein konkreter Vorteil eingeräumt worden, für den als Gegenleistung ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Ergebnis aufgestellt werden sollte. Aus dem Vorgang der Planaufstellung wie auch aus der Begründung und der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken ergibt sich zudem kein wirklich greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Gemeinde sich in ihrer Handlungsfreiheit in einer Weise festgelegt fühlte, die jedwede eigene bzw. andere Entscheidung ausschloss. Zwar lässt sich - wie der Geschäftsführer der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - dem Protokoll zu einer der Ratssitzungen (Sitzung vom 10. August 2004) entnehmen, dass der Bürgermeister vorgetragen hat, angesichts des Vergleichs und drohender Schadensersatzforderungen bleibe keine andere Möglichkeit, als den Bebauungsplan aufzustellen. Dieser von einzelnen Ratsmitgliedern möglicherweise angenommenen "inneren Bindung" steht aber der ordnungsgemäße Ablauf des Planaufstellungsverfahrens, wie er sich in der Planbegründung niedergeschlagen hat, entgegen. Im Übrigen war in dem Vergleichstext schon die Vermutung einer "inneren Bindung" für die Beteiligten durch eine Klausel abgeschwächt, nach der die Gemeinden in ihrer Entscheidungsfreiheit ausdrücklich "nicht gebunden" sein sollten.
Andererseits bestehen keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen städtebaulicher Gründe zur Aufstellung des Bebauungsplans. Dass ein Bebauungsplan zur Feinsteuerung der Nutzung von Windenergie aufgestellt werden sollte, stand schon lange vor Abschluss des Vergleichs fest, denn die Gemeinden hatten den Aufstellungsbeschluss bereits im Jahr 2002 gefasst, nachdem der Beschluss der Samtgemeinde zur Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst worden war. Diese wiederum entsprach in ihren Grundzügen dem Regionalen Raumordnungsprogramm, das für das Gebiet Vorrangstandorte vorsieht.
Der Bebauungsplan steht auch im Einklang mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm und entspricht damit § 1 Abs. 4 BauGB. Nachdem ein Zielabweichungsverfahren durch den Landkreis durchgeführt worden war, stand der Ausweisung einer Fläche für Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen, die in ihrer Ausdehnung über den im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellten Vorrangstandort hinausgeht, nichts im Weg. Die Antragstellerin bezweifelt, dass dieses Verfahren formell korrekt durchgeführt ist. Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder vorgetragen noch lassen sie sich den Verfahrensvorgängen des Zielabweichungsverfahrens entnehmen.
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sehen eine Ausweitung der Fläche des im Regionalen Raumordnungsprogramm vorgesehenen Vorrangstandortes nach Süden vor. Nach Ziff. D 05 des Regionalen Raumordnungsprogramms sollen außerhalb der Vorrangflächen raumbedeutsame Windenergieanlagen in der Regel nicht errichtet werden. Von diesem Ziel kann nach dem Bescheid des Landkreises vom 6. Dezember 2004 für die dort festgelegte Ausnahmefläche abgewichen werden. Die Samtgemeinde F. hat den Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 11 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz gestellt, um die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in dem Teil des im Flächennutzungsplan dargestellten Gebietes für Windenergieanlagen zu erreichen, der in südlicher Richtung über das im Regionalen Raumordnungsplan dargestellte Vorranggebiet hinausgeht. Im Zielabweichungsverfahren sind die fachlich berührten Stellen zu beteiligen. Eine weitergehende Öffentlichkeitsbeteiligung ist dagegen für dieses - nur begrenzte Fragen betreffende - Verfahren im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Vom Landkreis wurden insgesamt 18 Behörden bzw. betroffene Gebietskörperschaften beteiligt. Die beteiligten Behörden, darunter die Obere und Untere Naturschutzbehörde haben das erforderliche Einvernehmen erteilt. Da die Entscheidung nur im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften ergehen muss, ist deren ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich. Diese Verfahrensvoraussetzungen sind eingehalten worden. Die nach § 11 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz erforderlichen materiellen Voraussetzungen, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, sind eingehalten. Es handelt sich um die Erweiterung einer im Regionalen Raumordnungsprogramm bereits dargestellten Fläche für Windenergieanlagen, deren südliche Begrenzung ursprünglich unter anderem durch eine geplante Hochspannungsleitung begründet war. Nach deren Wegfall stand insoweit der Erweiterung des Gebietes kein Zwangspunkt mehr entgegen. Belange des Naturschutzes, die bereits im Rahmen der Aufstellung der 50. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde F. aufgearbeitet waren, standen der Erweiterung nicht - mehr - entgegen. Während des Verfahrens zur Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde F. waren vom Landkreis H. und der Bezirksregierung wie auch vom NABU Bedenken gegen eine südliche Erweiterung des Sondergebietes für Windenergie über den Vorrangstandort hinaus geltend gemacht worden im Hinblick auf Naturschutzbelange, insbesondere Vogelschutz und die Tatsache, dass das Gebiet auch in der IBA-Liste als Gebiet für die Wiesenweihe aufgeführt war. Bereits in der Abwägung im Rahmen der 50. Flächennutzungsplanänderung gab den Ausschlag für ein Zurückstellen der Belange des Naturschutzes der Umstand, dass die Wiesenweihe seit dem Jahr 2000 in dem Gebiet nicht mehr gezählt worden sei und darüber hinaus bereits vier Windenergieanlagen in diesem Gebiet mittlerweile genehmigt worden waren, wodurch die Eignung des Gebietes als Lebensraum der gefährdeten Vogelart ohnehin bereits herabgemindert worden sei und damit eine Eignung des unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzenden Gebietes für diese Zwecke nicht mehr gegeben war. Die weiter südlich angrenzenden im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellten Gebiete für Naturschutz werden nicht berührt, sondern allein eine für Landwirtschaft dargestellte Fläche. Die unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten berührten Stellen haben dementsprechend ihr Einvernehmen erteilt. Mit der Darstellung einer zusammenhängenden Fläche für Windenergie verbleibt es zudem bei dem Grundsatz, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen auf den dafür vorgesehenen Standorten konzentriert werden sollen und nicht verstreut über das Gebiet errichtet werden (Erläuterungen zu D 05, S. 240 ff. des Regionalen Raumordnungsprogramms), so dass Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Der Bebauungsplan Nr. 14 ist ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die 52. Änderung des Flächennutzungsplans, die parallel aufgestellt worden ist, sieht die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 120 m vor, während die vorhergehende 50. Flächennutzungsplanänderung noch eine Begrenzung auf 100 m Höhe enthalten hatte. Im Übrigen übernimmt die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes unverändert die Fläche aus der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wich von den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms ab, indem sie den Vorrangstandort "konkretisierte" und die Erweiterung in südlicher Richtung im Rahmen der Abwägung für gerechtfertigt erklärte. Im Rahmen der Aufstellung der 52. Änderung wurde die Durchführung des Zielabweichungsverfahrens beantragt, das positiv beendet wurde. Dies wurde in die Begründung der 52. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen, so dass etwaige Mängel der 50. Flächennutzungsplanänderung insoweit berichtigt worden sind. Diese ist deshalb auch nicht - mehr - im Hinblick auf die Größe der dargestellten Fläche zu beanstanden, die über die des im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellten Vorranggebietes hinausgeht. Die Bedenken der Antragstellerin dagegen, dass der Landkreis die Flächennutzungsplanänderung genehmigt habe, obwohl er im Rahmen des Vergleichs zwischen der Beigeladenen, der Samtgemeinde F. und den Mitgliedsgemeinden und dem Landkreis ein Eigeninteresse am Bestand des Vergleichs gehabt habe, greifen nicht durch. Der Gedanke, dass der Landkreis die Pläne, die er selbst aufgestellt hat, nicht genehmigen kann, lässt sich nicht auf diesen Fall übertragen. Der Landkreis war durch den Vergleich nicht am Verfahren der Planaufstellung beteiligt. Dieses lag ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Samtgemeinde. Der Ausgang des Planaufstellungsverfahrens war durch den Vergleich nicht in bestimmter Weise festgelegt und dem Landkreis auch keine Beteiligung in diesem Verfahren ermöglicht. Die endgültigen Beschlüsse über die Pläne blieben den Mehrheiten im jeweiligen Gremium überlassen. Einzelheiten des Planaufstellungsverfahrens waren insoweit dem Landkreis, anders als im Falle der Planaufstellung durch den Landkreis selbst, nicht bekannt. Der Landkreis war wie alle Träger öffentlicher Belange ausschließlich in dieser Eigenschaft beteiligt worden.
Der Bebauungsplan leidet nicht an Abwägungsfehlern. § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die öffentlichen und die privaten Belange gerecht untereinander abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin macht zunächst Mängel in der Abwägung insoweit geltend, als die Antragsgegnerin aufgrund der vertraglichen Bindung durch den Vergleich unter Beteiligung der Beigeladenen den Entwurf der Beigeladenen zur Aufstellung der Windenergieanlagen übernommen habe, ohne eine eigene Abwägung der betroffenen Belange vorzunehmen. Zu dieser Frage hat sich der Senat bereits zuvor im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB geäußert. Die Tatsache allein, dass der Entwurf des Investors übernommen wurde, begründet nicht einen Ausfall der Abwägung. Eine ausdrückliche Bindung durch den Vergleich lässt sich nach dem Text des Vergleichs nicht feststellen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Aufstellungsvorgang des Bebauungsplans, dass alle vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowohl der Träger öffentlicher Belange als auch der betroffenen Privatleute in die Abwägung eingestellt und entsprechend gewichtet wurden. So wurde auf die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Standsicherheit ihrer Anlage durch zu geringe Abstände zu den geplanten Anlagen das TÜV-Gutachten vom Landkreis beigezogen, das die Beigeladene im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegt hatte.
Die weitere Frage, ob die in dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Abstände des fünffachen Rotordurchmessers in der Hauptwindrichtung und dreifachen Rotordurchmessers in der Nebenwindrichtung ausreichen oder die von der Antragstellerin für nötig befundenen Abstände des zehnfachen Rotordurchmessers oder die im Windenergieerlass Nordrhein-Westfalen angesprochenen Abstände des achtfachen bzw. vierfachen Rotordurchmessers vorzuziehen sind, wurde ausreichend abgewogen (S. 21 - 24 der Begründung). Grundsätzliche schwerwiegende Mängel in der Aufklärung dieser Frage sind nicht erkennbar. Zwar kann bei einem Abstand des acht- bzw. vierfachen Rotordurchmessers eher davon ausgegangen werden, dass weniger oder sogar keinerlei Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Der hier festgesetzte Abstand des fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmessers ist unter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der mit dem Bebauungsplan beschlossenen Begründung u.a. von der folgenden Erwägung leiten lassen: "Bei der Konfiguration der Windparks besteht die Problematik daher darin, daß die Abstände von Windenergieanlagen zu den benachbarten Anlagen so groß sein müssen, daß sie sich so wenig wie möglich gegenseitig beeinflussen. Gleichzeitig ist es Ziel der Gemeinde, die Anlagen so dicht wie möglich innerhalb der Konzentrationsfläche anzuordnen, um somit möglichst viel Energieertrag in der ausgewiesenen Fläche zu gewährleisten." Der von der Antragsgegnerin gefundene "Kompromiss" des fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmessers ist abwägungsrechtlich hinzunehmen.
Allerdings kann es dann im Einzelfall zu einer "unzulässigen Erhöhung der Turbulenzintensität" kommen. Daraus schließt das OVG Münster (Beschl. v. 9.7.2003 - 7 B 949/03 - BRS 66 Nr. 138; insoweit auch Beschl. v. 24.1.2000 - 7 B 2180/99 - BRS 63 Nr. 149 und v. 1.2.2000 - 10 B 1831/99 - BRS 63 Nr. 150 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 - V.n.b.), dass in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung empfehlenswert ist. Sowohl das OVG Münster als auch das von der Antragstellerin genannte OVG Magdeburg (Beschl. v. 23.8.2004 - 2 M 37/04 -, juris) gehen davon aus, dass im Rahmen einer Überprüfung der vom "Nachbarn" angefochtenen Genehmigung jeweils auch zu berücksichtigen ist, inwieweit der Betreiber der vorhandenen Windenergieanlage auf die Beibehaltung einer ihm positiven Situation vertrauen durfte. Im Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung aber davon auszugehen, dass bis zu einem Abstand des fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmessers nicht von vornherein mit negativen Auswirkungen auf die benachbarten Anlagen zu rechnen ist. Die Antragsgegnerin konnte dementsprechend bei der Festsetzung der Standorte den Abstand des fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmessers unter Berücksichtigung des insoweit vorliegenden TÜV-Gutachtens festlegen, ohne für die Planaufstellung eine tiefer gehende Einzelfallprüfung durchführen zu müssen. Diese durfte sie vielmehr dem einzelnen Genehmigungsverfahren überlassen. Die überbaubaren Flächen, insbesondere der in der Hauptwindrichtung "vor" der Anlage der Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen, weisen eine Größe auf, die verschiedene Aufstellungsvarianten zulässt. Der Mindestabstand wird an der der Windenergieanlage der Antragstellerin zugewandten Grenze eingehalten. Damit ist für die endgültige Feinsteuerung im Genehmigungsverfahren noch ausreichend Spielraum gegeben. Dass auch im konkreten Fall Beeinträchtigungen für die Anlage der Antragstellerin jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, ergibt sich im Übrigen auch aus dem rechtskräftig gewordenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin gegenüber den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen abgelehnt wurde.
Die Antragstellerin sieht ferner einen Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Frage der Erschließung des Gebietes, weil sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass eine Brücke nicht tragfähig sei. Damit ist jedoch kein grundsätzlicher Mangel der Erschließung verbunden, denn es würden dabei allenfalls bauliche Veränderungen an dieser bestimmten Brücke notwendig geworden sein. Im Übrigen wurde das Gebiet offensichtlich bereits für die Errichtung von Windkraftanlagen angefahren, denn es befanden sich die Anlage der Antragstellerin sowie noch zwei weitere Anlagen bereits vor Planaufstellung in diesem Gebiet. Daneben wird das Gelände auch landwirtschaftlich genutzt und von entsprechenden Fahrzeugen angefahren, so dass Zweifel an der Erschließung dieses Gebietes nicht nachvollziehbar sind. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die besagte Brücke lediglich für die Bauarbeiten zur Aufstellung der Anlagen der Beigeladenen durch eine Behelfsbrücke verstärkt worden sei, die mittlerweile wieder entfernt worden sei.
Die Antragstellerin rügt weiterhin, dass die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält den Umweltbericht, der sich in Teilen auf Untersuchungen stützt, die im Rahmen der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes angestellt wurden sowie weiterhin auf die Pläne, die im Rahmen der Bauanträge für die Windenergieanlagen ausgearbeitet worden sind.
Die Abarbeitung der Eingriffe und ihrer Kompensation, die von der Antragstellerin als nicht ausreichend gerügt wird, ist von der Antragsgegnerin in einer vertraglichen Regelung erfolgt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Sicherung der Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft durch einen städtebaulichen Vertrag bestehen nicht, denn der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004/§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998). Notwendig und ausreichend für die Sicherung der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BRS 65 Nr. 20), dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegt und auch abgeschlossen worden ist (Urt. d. Sen. v. 18.11.2004 - 1 KN 122/03 - u. Urt. v. 17.2.2005 - 1 KN 7/04 -). Dieser Vertrag ist in der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 5. Januar 2005 vor dem Beschluss über die Anregungen und Bedenken und dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes beschlossen worden. Bedenken gegen Einzelheiten des Vertrages sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sind die vereinbarten Maßnahmen in großen Teilen auch bereits umgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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