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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: 1 KN 93/07
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, WHG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauNVO § 1 Abs. 4
WHG § 31b
WHG § 32
1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

2. Schon § 32 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) schränkt unabhängig vom Umfang, in dem das geschehen soll, die Überplanung gesetzlicher und natürlicher Überschwemmungsgebiete ein (Modifikation der Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 233; Urt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63).

3. Zur Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit eines Gewerbegebietes, mit dem die Gemeinde die hohe Auspendlerquote reduzieren will.

5. Bei der Standortauswahl darf die Gemeinde auf Vorarbeiten Dritter zurückgreifen.

6. "Nichtprivilegierte Wohngrundstücke" im Außenbereich haben bei einer Beplanung ihrer näheren Umgebung selbst dann grundsätzlich nur Anspruch auf denjenigen Lärmschutz, den Grundstücke im Misch-/Dorfgebiet beanspruchen können, wenn sie bisher in "idyllischer Lage" waren.

7. Es kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde die Höhe baulicher Anlagen im Verhältnis zur Oberkante von Erschließungsanlagen bestimmt, ohne deren Höhe durch Abgaben üNN festzulegen.


Tatbestand:

Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 50 "Gewerbegebiet L.", mit dem diese ein (u.a. durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingeschränktes) Gewerbegebiet nördlich ihrer geschlossenen Ortslage und nördlich eines zum Wiehengebirge gehörenden Höhenzuges festgesetzt hat.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Außenbereichsgrundstücks M. straße 105. Das Grundstück ist über eine gewunden verlaufende Stichstraße zu erreichen, welche von der M. straße, der B 218, nach Norden abgeht. Diese Bundesstraße ist von der Ortslage der Antragsgegnerin durch den erwähnten Höhenzug des Wiehengebirges sowie eine an ihrem Nordfuß verlaufende Bahnlinie getrennt. Nördlich der von Südost nach Nordwest verlaufenden B 218 liegt der hier in etwa parallel dazu angelegte Mittellandkanal.

Das Grundstück des Antragstellers zu 1) ist in seinem Nordbereich mit einem Wohn- sowie Nebengebäuden bebaut. Es wird an seiner West-, Nord- und Ostseite vom Bereich des angegriffenen Planes umschlossen. Nördlich und westlich des Grundstücks grenzen die gewerblich zu nutzenden Flächen an. Östlich des Grundstücks ist das Regenwasserrückhaltebecken festgesetzt, südlich davon - durch eine als Überschwemmungsbereich gekennzeichnete Fläche - die Abgrabungsfläche, auf der die Antragsgegnerin den Ausgleich für das planbedingt reduzierte Überschwemmungsvolumen der Euer Gräfte schaffen will. Diese fließt von Westen heran, unterquert die B 218, knickt nach einem in nordöstlicher Richtung verlaufenden "Stich" nach Osten ab und unterquert dann in einem Düker den Mittellandkanal. Ein weiteres hier interessierendes Gewässer ist der Krebsburger Mühlenbach. Dieser verläuft nördlich des Plangebiets und berührt dieses nur an seiner Nordwestspitze, bevor auch er den Mittellandkanal unterquert. Der Krebsburger Mühlenbach verläuft südlich der N. Straße, an deren Südseite die drei Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 5) liegen.

Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten: Dessen Aufstellung beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 11. Juli 2002. Die erste öffentliche Auslegung fand vom 23. Mai bis zum 23. Juni 2003 statt. Nach deren Durchführung verkleinerte die Antragsgegnerin das Plangebiet um den Bereich, der südlich der Euer Gräfte und westlich des Weges liegt, der an der Abgrabungsfläche/Ausgleich für Überschwemmungsvolumen vorbei zum Grundstück des Antragsstellers zu 1) führt. Hintergrund waren Überlegungen, das dortige Überschwemmungsgebiet doch nicht in Anspruch nehmen zu können. Mit so verkleinertem Bereich legte die Antragsgegnerin den Entwurf zum zweiten Mal vom 13. Oktober bis zum 13. November 2003 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2003 beschloss sie den Bebauungsplan als Satzung nebst dazugehöriger Begründung und Umweltbericht. Am gleichen Tag schloss sie das Verfahren zur 31. Änderung ihres Flächennutzungsplanes ab. Dieser hatte den fraglichen Bereich bislang im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nunmehr stellt der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 31. Änderung dort gewerbliche Bauflächen, außerdem Flächen für Wasserwirtschaft und für Naturschutzmaßnahmen dar.

Öffentlich machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 24 vom 31. Dezember 2005, S. 353 bekannt.

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 50 umfasst etwa 17 ha. Als Gewerbegebiet - mit den nachfolgend vorzustellenden Einschränkungen - sind etwa 11,24 ha festgesetzt. Mit Ausnahme der Bereiche, die an die B 218 grenzen, sind die Bauflächen des unregelmäßig geformten Planbereiches von einem 10 m tiefen Pflanzstreifen gesäumt, mit dem der Planbereich in das Landschaftsbild eingebettet und zugleich verhindert werden soll, dass nachteilige Auswirkungen auf nördlich davon stehende Baudenkmale eintreten. Etwa in der Mitte des Bereiches, in dem der Plan an die B 218 grenzt, geht nach Nordosten die Planstraße ab. Diese endet in einem Wendekreis und setzt sich als 5 m breiter Fuß- und Radweg bis zum Mittellandkanal fort. In ihrem ersten Viertel geht nach Norden eine Stichstraße ab. Diese führt zu einem querrechteckigen Bereich südlich des Krebsburger Mühlenbaches zwischen der B 218 im Westen und der Plangrenze im Osten von etwa 3,85 ha Größe, welchen die Antragsgegnerin als Reservefläche zur Erweiterung des Gewerbegebiets in Aussicht genommen hat. Als Nutzungsart setzt der Plan eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln. Diese betragen etwa in Dreiviertel des Planbereichs 67,5/52,5 dB(A) tags/nachts. Dem Grundstück des Antragstellers zu 1) zugewandt sind geringere, zwischen Tag- und Nachtwerten differenzierende flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. A. § 2 Buchst. a der textlichen Festsetzungen weist darauf hin, dass dies die "effektiven Werte" sind. Der "wahre" Schallleistungspegel könne um das Maß einer möglichen Abschirmung bzw. Minderung durch Gebäude, oder durch sonstige technische Einrichtungen sowie durch zeitliche Einschränkungen erhöht werden. Negativ werde der "wahre" Schallleistungspegel allerdings z.B. durch Ruhezeitenzuschläge gemäß TA Lärm beeinflusst.

A. § 5 Buchst. a) der textlichen Festsetzungen schließt auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO innerhalb der Gewerbegebiete den Verkauf an den Endverbraucher aus. Verkaufsflächen von Handwerksbetrieben für den Verkauf an den Endverbraucher sind dann zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Nach Buchst. b) derselben textlichen Festsetzung sind nördlich der Planstraße nur Vorhaben zulässig, "die nicht empfindlich gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen sind. Empfindlich gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen sind Betriebe, deren Produkte oder Produktionsabläufe durch landwirtschaftliche Immissionen beeinträchtigt werden können, z.B. Betriebe der Lebensmittelbranche. Betriebe, die empfindlich gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen sind, können nördlich der in der Planzeichnung festgesetzten Erschließungsstraße zugelassen werden, wenn im Rahmen des jeweiligen bauordnungsrechtlichen Verfahrens durch entsprechende Gutachten nachgewiesen wird, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Betriebe zu erwarten sind." Grund- und Geschossflächenzahl betragen durchgängig 0,8 bzw. 1,6.

Zur Begründung ihres am 29. Dezember 2006 gestellten Normenkontrollantrages machen die Antragsteller eine ganze Reihe von Einwendungen geltend. Sie bringen insbesondere vor: Die Hochwasserproblematik habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend bewältigt; das Plangebiet greife in ein gesetzliches und in ein tatsächliches Überschwemmungsgebiet ein, ohne die Folgen, wie erforderlich, gewässeraufwärts und nicht, wie geschehen, erst gewässerabwärts aufzufangen/abzufedern. Die Grundstücke, namentlich das des Antragstellers zu 1), würden unzumutbarem Lärm ausgesetzt; ihr Schutzanspruch sei mit dem eines Mischgebiets unzutreffend niedrig angenommen worden. Die Lärmproblematik habe die Antragsgegnerin außerdem deshalb nur unzureichend bewältigt, weil die immissionswirksamen Schallleistungspegel nicht bestimmt genug festgesetzt worden seien. Es fehle die Angabe des dafür maßgeblichen Rechenverfahrens. Unzureichend bestimmt sei zudem die Regelung, mit der die Antragsgegnerin den Konflikt mit der nördlich benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung zu lösen versucht habe. Das Gewerbegebiet stelle einen unvertretbaren Landschaftsverzehr in einem Bereich dar, der weit eher der Erholung dienen solle. Das sei auch in Vorschriften des Raumordnungsrechtes festgelegt worden. Der Plan verstoße verschiedentlich gegen Ziele der Raumordnung. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets sei nicht im Rechtssinne erforderlich; anderenorts stünden umfangreiche Gewerbegebiete zur Verfügung und frei. Die Abwägung sei misslungen. Die Antragsgegnerin habe den Abwägungsvorgang dadurch verkürzt, dass sie sich einer fremden Standortsuche unterworfen habe. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) würde bei der Ausnutzung der Planfeststellungen regelrecht umzingelt und damit "erdrückt". Dieser müsse auch befürchten, dass während der Bauphase kontaminiertes Regenwasser in das Regenwasserrückhaltebecken gelange und ihn dadurch gefährde.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 50 "Gewerbegebiet L." für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Normenkontrollantrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Alle Antragsteller können sich auf einen Belang berufen, den die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte. Für den Antragsteller zu 1) liegt dies auf der Hand. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 5) folgt dies daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Grundstücke wegen der Frage, ob sie wegen der planbedingt verursachten Geräuschimmissionen unzumutbarem Lärm ausgesetzt sein würden, in den Abwägungsvorgang einzubeziehen hatte. Dementsprechend sind - auch - ihre Grundstücke bei der schalltechnischen Beurteilung der Ingenieurplanung P., Q. und Partner vom 7. Oktober 2003 berücksichtigt und untersucht worden. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb eines Jahres gestellt worden. Er ist auch deshalb rechtzeitig, weil nach § 195 BauGB für ihn noch die Zweijahresfrist gilt.

Der auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

Er hat schon deshalb Erfolg, weil der Plan vor seiner ortsüblichen, öffentlichen Bekanntmachung nicht ausgefertigt worden war. Satzungen sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO vom Bürgermeister zu unterzeichnen und (erst dann) öffentlich bekanntzumachen. Die damit zu bewirkende Ausfertigung soll sicherstellen, dass die Satzungsurkunde - die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - den Willen des Rates vollständig und richtig wiedergibt. Diese "Notarsfunktion" erfüllt die Ausfertigung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. nur Urt. v. 12.4.2000 - 1 K 5694/98 -, NdsRpfl 2000, 301 m.w.N.) erst dann, wenn die Unterschrift des Bürgermeisters mit einem Datum versehen ist und dieses Datum nach dem Satzungsbeschluss, aber nicht später als die öffentliche Bekanntmachung liegt. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Planurkunde erst nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 31. Dezember 2005, nämlich am 10. Januar 2006 ausgefertigt. Das ist formell fehlerhaft und führt zum Erfolg des Normenkontrollantrages.

Dieser hat außerdem deshalb Erfolg, weil die Antragsgegnerin die Geruchsproblematik nicht in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu z.B. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2001 - 7 A 3784/00 - BauR 2002, 589 = BRS 64 Nr. 25 = NWVBl. 2002, 232) bewältigt hat. Festsetzungen eines Bebauungsplanes muss aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit unmissverständlich zu entnehmen sein, wo und wie soll gebaut werden dürfen oder müssen. Das erforderliche Maß an Konkretisierung richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls, d.h. insbesondere nach den Planungszielen und den örtlichen Verhältnissen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Die ausreichende Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Planfestsetzungen Fragen aufwerfen, solange sich diese mit den üblichen Methoden - vergleichende Betrachtung der Planfestsetzungen, allgemeine Begriffe, Hinzuziehung der Planbegründung - hinreichend verlässlich lösen lassen.

Diesen Anforderungen wird die im Tatbestand wiedergegebene textliche Festsetzung A. § 5 Buchst. b) nicht gerecht. Es ist der Antragsgegnerin darin namentlich nicht gelungen in der erforderlichen Eindeutigkeit zu definieren, wann ein Betrieb nach seinem Produktionsablauf oder dem herzustellenden Produkt gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen so "empfindlich" ist, dass er sich nördlich der Planstraße grundsätzlich nicht soll ansiedeln dürfen. Es bleibt nicht nur unklar, ob mit den landwirtschaftlichen Immissionen nur Gerüche, sondern auch Staub zu verstehen sind. Insbesondere aber ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen, in dem Nachsatz mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erläutern, wann eine die gewerbliche Nutzung der Flächen nördlich der Erschließungsstraße ausschließende Empfindlichkeit des Betriebes vorliegt. Wann ein Betrieb nach dem herzustellenden Produkt oder dem Produktablauf durch landwirtschaftliche Immissionen soll beeinträchtigt werden können, bleibt im Unklaren. Die beispielhafte Erwähnung von "Betriebe(n) der Lebensmittelbranche", mit der es die Antragsgegnerin im Wesentlich bewenden lässt, reicht dazu nicht aus. Die Lebensmittelbranche, d. h. der Wirtschaftszweig, in dem ganz unterschiedliche Produkte für zum menschlichen Verzehr auf- und zubereitete werden, umfasst ganz unterschiedliche Bereiche. Lebensmittel sind unter anderem Fleisch und Käse, süße und salzige Backwaren, alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Obst und Gemüse, Öle, Fette, Stärken etc., Kaffee und Tee, Würz- und Süßstoffe. Schon die Bandbreite dieser Produktpalette zeigt, dass der Lebensmittelbranche kein sie überwölbender Charakter eigen ist, welcher die Produktion in ihrem Verhältnis zu landwirtschaftlichen Immissionen, d. h. ihrer Vereinbarkeit mit benachbarter landwirtschaftlicher Produktion eindeutig kennzeichnet. Die Abfüllung von Wassern oder Bier kann (möglicherweise) so gestaltet werden, dass sich diese landwirtschaftliche Produktion - seien es Tierställe, seien es landwirtschaftliche Flächen - überhaupt nicht auswirkt. Die Bandbreite möglicher Herstellung von Lebensmitteln ist daher deutlich zu groß, als dass allein die Erwähnung dieses Bereiches es gestattete ausreichend verlässlich zu bestimmen, wann ein Betrieb sich noch "ohne weiteres" soll ansiedeln können und wann ihm dies erst dann möglich sein soll, wenn er den nach A. § 5 lit. b), Absatz 2 der textlichen Bestimmungen möglichen "Gegenbeweis" soll antreten müssen.

Aber auch diese Bestimmung definiert nicht ausreichend, wie es einem Bauherrn gelingen soll, durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen seines Betriebes hinsichtlich der Produkte oder der Produktionsabläufe zu erwarten sind. Dabei fällt auf, dass der Ausschluss grundsätzlich schon dann eintreten soll, wenn der Betrieb nach der Natur seiner Produkte oder seines Produktionsablaufs durch landwirtschaftliche Immissionen beeinträchtigt werden kann, das Ziel des zum Gegenbeweis erforderlichen Gutachtens allerdings der Nachweis sein soll, dass keine "wesentlichen" Beeinträchtigungen für den Betrieb "zu erwarten sind".

Es ist nicht möglich, den Plan - wie von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeregt - dadurch "zu retten", dass man diese textliche Festsetzung schlicht ignoriert und nur als teilunwirksam ansieht. Das veränderte die von der Antragsgegnerin, d.h. ihrem Rat getroffene Abwägungsentscheidung in einer Weise, wie dies nur die Gemeinde selbst zu tun vermag. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitteilten, war der Antragsgegnerin schon bei Satzungsbeschluss im Dezember 2003 aus Verwaltungsverfahren, welche erst zwei Jahre später abgeschlossen wurden, Gutachten bekannt. Danach war dieser Planbereich an 11 v.H. der Jahresstunden mit landwirtschaftlich bedingten Gerüchen belastet. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen Umständen die textliche Festsetzung A. § 5 lit. b) beschließt, so zeigt sie damit, dass sie dies als bewältigungsbedürftiges Problem ansieht und die Gewerbetreibenden einschließlich der dort tätigen Mitarbeiter und die Kunden mit Gerüchen solcher Häufigkeit nicht belästigt sehen möchte. Diese Abwägungsentscheidung würde verändert, wenn der Senat - nur mit dem Ziel, den Plan dann "zu halten" - diese textliche Festsetzung schlicht "striche". Es mag sein, dass die Antragsgegnerin bei Würdigung dieser landwirtschaftlichen Immissionen zu einem Ergebnis gelangen kann, welches die Gewerbetreibenden, ihre Arbeitnehmer und die Kunden in dieser Weise belastet und belästigt. Dann muss die Antragsgegnerin diese Abwägungsentscheidung aber dann auch verbindlich treffen und verantworten. Das hat sie nicht getan.

Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. Denn die Antragsgegnerin war namentlich nach den Ausführungen zur 31. Änderung ihres Flächennutzungsplanes dringend daran interessiert, wenn nicht schon die volle Fläche von 33 ha Gewerbeland, auf denen die Auspendlerquote deutlich reduziert werden könnte, dann zumindest etwa 12 ha gewerblich nutzbare Fläche zu schaffen. Die Flächen nördlich der Erschließungsanlage nehmen über die Hälfte des Plangebietes ein. Ihr Wegfall würde das Plankonzept durchgreifend erschüttern. Zudem wäre bei ihrem Wegfall die Frage, ob die Erschließungsanlage in dieser Breite und Lage für knapp die Hälfte der Gewerbeflächen erforderlich wäre, zu verneinen. Die Annahme einer Teilbarkeit scheidet damit aus.

Zu den weiteren Rügen der Antragsteller sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Der Senat lässt letztlich unentschieden, ob die Antragsgegnerin die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und dem Überschwemmungsgebiet der Euer Gräfte stellten, beanstandungsfrei gelöst hat. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist das Wasserrecht in der Gestalt von § 31 b Abs. 4 WHG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (vom 3.5.2005, BGBl I S. 1224) hier nicht anzuwenden, obwohl dieses zum Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin den Plan in Kraft gesetzt hat, bereits in Kraft getreten war. § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG verbietet es zwar, neue Baugebiete (ausgenommen für Häfen und Werften) in den Überschwemmungsgebieten auszuweisen; Satz 2 dieser Vorschrift lässt das nur unter kumulativ zu erfüllenden neun Voraussetzungen zu, deren Nr. 2 jedenfalls hier nicht vorliegt. Dieses - damit nur in engen Grenzen zu überwindende - Verbot gilt jedoch nur für "Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Sätze 3 und 4" WHG n.F. Schon der Gesetzeswortlaut schließt es damit aus, das gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich verschärfte neue Wasserhaushaltsgesetz in den Bereichen, in denen der Bund, seine Kompetenz zur Ordnung des Bodenrechts in Anspruch nehmend, unmittelbar geltendes Recht geschaffen hat, auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, die - wie hier - noch nicht nach Maßgabe von § 31 b Abs. 2 Sätze 3 und 4 WHG n.F. geschaffen worden sind. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. Juli 2007 (- 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66, zu II. c aa der Entscheidungsgründe) sowie den Ausführungen von Hünnekens/Arnold (BauR 2006, 1232, 1236 f.). Danach streitet nicht nur der Wortlaut des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG n.F. für diese einschränkende Auslegung, sondern eine Reihe weiterer Umstände. Als solche sind anzuführen: Das WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (a.a.O.) verschärft die Anforderungen gegenüber dem früheren Rechtszustand ganz erheblich. Das gilt insbesondere für § 31 b Abs. 4 WHG n.F.Die mit diesen sehr weitgehenden Rechtswirkungen/Schutzvorrichtungen versehenen Hochwassergebiete dürfen nach der Neufassung nur nach entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen werden. Eine solche war bei der Schaffung der Hochwassergebiete nach bisherigem Recht nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit ist nach § 31 b Abs. 2 Satz 2 WHG n.F. neuerdings auch bei Anpassung der Hochwassergebiete zu beteiligen. Die gegenteilige, namentlich von Jäkel (ZUR 2005, 393, 397) ohne jede Vertiefung vertretene Auffassung, § 31 b Abs. 4 WHG gelte auch für die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes schon vorhandenen gesetzlichen Überschwemmungsgebiete, verkennt zudem § 31 b Absatz 5 S. 1 WHG. Danach wird durch Landesrecht geregelt, dass noch nicht nach neuem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Nur für derart erfasste Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 des § 31 b WHG n.F. entsprechend. Solcher landesrechtlichen Regelungen bedürfte es nicht, wenn das neue, deutlich verschärfte Recht ohne Weiteres für Überschwemmungsgebiete alten Rechts gälte. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt schließlich daraus, dass eine so deutliche Verschärfung des Hochwasserrechts zu Lasten "alter Überschwemmungsgebiete" nur bei Schaffung entsprechender Überleitungsvorschriften zu verantworten wären. Auch solche fehlen.

Insgesamt ist daher § 31 b WHG n.F. hier nicht anzuwenden.

Ob der dementsprechend anzuwendende § 32 WHG i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) mit den getroffenen Festsetzungen vollständig harmoniert, lässt der Senat im Ergebnis unentschieden. Insoweit ergeben sich allerdings einige Zweifelsfragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 223, u.a. mit Hinweis auf Senatsurt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, NSt-N 2000 193 = UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63) wäre der Plan aller Voraussicht nach nicht zu bemängeln gewesen. Hiernach waren nur solche Pläne zu beanstanden, die im größeren Umfang in gesetzliche oder natürliche Überschwemmungsgebiete eingriffen. Maßgeblich war auch nach dieser Rechtsprechung, in welcher Weise das gesetzliche Überschwemmungsgebiet "nun einmal" festgesetzt war. Dem von der Antragsgegnerin verschiedentlich offerierten Gedanken, wegen der Herstellung der B 218, der damit verbundenen Verlegung des Bettes der Euer Gräfte und schließlich der Schaffung des Mittellandkanals sei das in den Jahre 1911 bis 1914 festgelegte und im Jahre 1969 lediglich nochmals bekräftigte gesetzliche Überschwemmungsgebiet funktionslos geworden, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei lässt er unentschieden, ob gesetzliche Überschwemmungsgebiete überhaupt funktionslos werden können. Wenn, dann kann dies nur unter Voraussetzungen geschehen, die gegenüber denjenigen, welche für die Funktionslosigkeit von Bauleitplänen gelten (vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urt. v. 29.4.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = BRS 32 Nr. 28; siehe auch Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, BauR 1994, 81 = BRS 55 Nr. 72 sowie Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67) deutlich verschärft sind. Es reicht nicht aus, wenn der Gewässerlauf sich ändert. Erforderlich ist vielmehr, dass dies in einem Umfang geschieht, der dem Anliegen, in diesem Bereich Hochwasserschutz zu gewähren, praktisch die Grundlage entzieht. Das ist hier nicht der Fall. Nach den Ausführungen, die Herr R. vom Büro P. u.a. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist die Euer Gräfte in ihrem Verlauf durch die Herstellung der B 218, namentlich die dabei hergestellte Unterquerung der Euer Gräfte durch ein 1 m x 1 m messendes Durchlassbauwerk nicht in einem Maße in seinem Verlauf geändert worden, dass dies dem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet jedwede Berechtigung entzogen haben würde. Auf den in der mündlichen Verhandlung gezeigten Plänen waren zwar gewisse Veränderungen in dem Verlauf der Euer Gräfte zu sehen. Es war auch zu beobachten, dass diese in Teilbereichen nunmehr nördlich des Bereichs verläuft, den sie nach dem 1911 bis 1914 festgesetzten Überschwemmungsgebiet bislang durchquert hatte. Dies sowie die Begradigung in der Gestalt des nach Unterquerung der B 218 nach Nordosten zeigenden Stiches weicht von dem bisherigen Verlauf aber nicht in einem Umfang ab, dass gesagt werden könnte, die Flächen, die durch die Euer Gräfte bedingt überschwemmt werden können, wichen nunmehr von den 1911/1914 ermittelten Befund so wesentlich ab, dass das seinerzeit festgesetzte gesetzliche Überschwemmungsgebiet obsolet geworden ist.

In dieses gesetzliche Überschwemmungsgebiet greift der angegriffene Plan der Antragsgegnerin Nr. 50 zum Teil ein. Dies wäre nach den Grundsätzen, welche der Senat in seinem oben zitierten Urteil vom 15. Mai 2003 (- 1 KN 3008/01 -, a.a.O.) zusammengefasst hat, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden gewesen. Der Mitarbeiter der Ingenieurplanung P., Q. und Partner, Herr R., hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt, dass die Antragsgegnerin in enger Abstimmung mit dem Landkreis O. als unterer Wasserbehörde recht genau Flächen der Größe als vermeintlich nicht mehr zum gesetzlichen Überschwemmungsgebiet gehörig herausgenommen hatte, welche sie dann weiter östlich im südlichen Anschluss an den nunmehrigen Verlauf der Euer Gräfte als Teil des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes behandelt, d.h. wieder "angestückelt" hatte, obwohl es nicht mehr in dem 1911/1914 festgelegten Überschwemmungsgebiet liegt. Den dortigen Verlust an Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin, ohne dass dies von den Antragsstellern substantiiert in Abrede hat genommen werden können, mit 2.000 m³ ermittelt. In Verbindung mit dem Umstand, dass das südlich des Grundstücks des Antragstellers zu schaffende Ausgleichs-Überschwemmungsvolumen sogar 2.400 m³ umfasst, ist anzunehmen, dass dieser Ausgleich jedenfalls dann mehr als nur im Verhältnis 1 : 1 gelungen ist, solange die "Reserve-Gewerbeflächen" nördlich des jetzigen Planbereichs nicht ebenfalls überplant worden sind.

Auch technisch ist diese Abgrabungsfläche nach den überzeugenden Darlegungen von Herrn R. geeignet, den Verlust an Überschwemmungsflächen zu kompensieren. Es entspricht in der Tat dem Zweck überregionaler Verkehrswege, hier also der Bundesstraße 218, auf Dauer, d.h. auch im Falle von - sog. hundertjährigem - Hochwasser befahren werden zu können. Dementsprechend ist der Ausgangspunkt der Ausführungen von Herrn R. nicht zu beanstanden, der Straßenkörper der B 218 bilde einen Damm, der von Westen heranreichendes Hochwasser zurückhalte. Das gilt sowohl dann, wenn lediglich das bisherige Bett der Euer Gräfte Hochwasser führen sollte, als auch dann, wenn dies zugleich durch den Krebsburger Mühlenbach geschieht und sich die Wasser beider Gewässer infolge des Grabens miteinander vermischen, welcher - ohne hierfür geschaffen und genehmigt worden zu sein - unmittelbar westlich des Straßenkörpers der B 218 verläuft. Gleich, ob dies geschieht, stellt jedenfalls der nur einmal 1 m x 1 m messende Durchlass in der B 218 für die Euer Gräfte eine natürliche Barriere dar. Die dadurch bewirkte Drosselung führt dazu, dass die Euer Gräfte trotz der Inanspruchnahme "ihres" Überschwemmungsgebietes durch die Planfestsetzung jedenfalls im Wesentlichen ihre Hochwasserfunktion erfüllen kann. Soweit dies nicht der Fall ist, wird durch die Abgrabungsfläche, d.h. "den Ausgleich Überschwemmungsvolumen" südlich des Grundstücks des Antragstellers ein mehr als nur ausreichender Ausgleich geschaffen. Es überzeugt, wenn Herr R. ausführt, solche Ausgleichsflächen dürften gerade nicht in dem Bereich angelegt werden, der bislang ohnehin schon zu Überschwemmungszwecken diene. Die Kompensationsfunktion kann eine solche Ausgleichsfläche nur in Bereichen außerhalb davon wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass diese Fläche technisch auch dazu geeignet ist. Das ist hier der Fall. Sie liegt niedriger als das gesetzliche Überschwemmungsgebiet und ist daher geeignet, jedenfalls die Wassermengen aufzunehmen, welche im Falle eines Überschwemmungsereignisses anfallen und auf den Flächen nicht retendiert werden können, welche im Bereich des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes liegen. Nach den überzeugenden Ausführungen von Herrn R. in der mündlichen Verhandlung stellen diese planbedingt in Anspruch genommenen Flächen reine Retentionsflächen dar. Nicht zuletzt wegen des nur 1 m x 1 m messenden Durchlasses in der B 218 werden sie nicht als Durchflussflächen benötigt, sondern nur als solche, auf denen sich Hochwasser zu stauen hat. Dieser Verlust an Retentionsflächen wird durch die Abgrabung "Ausgleich Überschwemmungsvolumen" südlich des Grundstücks des Antragstellers vollständig kompensiert.

Mehr muss diese Fläche "Ausgleich Überschwemmungsvolumen" von Rechts wegen nicht gewährleisten. Das gilt auch nach den Grundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (- 4 CN 14.00 -, DVBl 2002, 1469 = UPR 2002, 443) entwickelt hat. Danach hat schon die planende Gemeinde - und ist nicht erst bei der Genehmigung von Einzelvorhaben - der Frage nachzugehen, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen adäquat kausal den Abfluss von Wasser in der Weise beeinflussen kann, dass es auf planfremden, benachbarten Grundstücken zu Nachteilen oder Gefahren für die Eigentumssubstanz (das Säuleneigentum) kommt/kommen kann. Die Gemeinde muss bereits im Planungsstadium Gefahren begegnen, die im kausalen Zusammenhang mit dieser Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Dem Plan zuzurechnen sind auch Überflutungsgefahren, die durch den Verlust von Hochwasserflächen entstehen. Die Gemeinde ist zur Kompensation jedoch nur in dem Umfang verpflichtet, wie sie in - gesetzliche oder natürliche - Überschwemmungsgebiete eingreift. Sie ist nicht gezwungen, diesen Bereich sozusagen "hochwassertechnisch zu sanieren", d.h. vollständig hochwassergefahrenfrei zu gestalten, bevor sie dort planen kann. Das ist hier durch die Abgrabungsfläche "Ausgleich Überschwemmungsvolumen" südlich des Grundstücks des Antragstellers geschehen. Herr R. hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass das davon zu trennende Oberflächenwasser, soweit dies auf die Planflächen trifft, durch das Regenwasserrückhaltebecken bewältigt werden könne. Beide Problembereiche dürfen nicht miteinander vermengt werden.

Der Senat hat sich allerdings nach der oben zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2007 (- 15 N 06.741 -, ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66 = ZuR 2007, 597) die Frage gestellt, ob § 32 Abs. 2 WHG i.d.F. der hier maßgeblichen Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) nicht zu einer Verschärfung der bisher gestellten Anforderungen verpflichtet. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 31 b Abs. 6 WHG n.F. und lautete seinerzeit folgendermaßen:

"Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen soweit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

Schon diese im Jahre 1996 geschaffene Vorschrift hatte das Wasserrecht gegenüber dem früheren Rechtszustand verschärft. Nach neuerlicher Betrachtung gebietet auch sie schon der planenden Gemeinde, Überschwemmungsgebiete uneingeschränkt als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Nur soweit das deshalb nicht möglich ist, weil einer uneingeschränkten Beibehaltung der Funktion als Rückhalteflächen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, darf die Gemeinde planend in Überschwemmungsbereiche eingreifen, muss dafür allerdings rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen treffen. Insoweit haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung kein ganz eindeutiges Ergebnis gebracht. Auf diese Frage angesprochen, haben die Vertreter der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hingewiesen, ein nicht zu überwindender Zwangspunkt habe sich in den Verhandlungen mit der Bundesstraßenbauverwaltung ergeben. Diese sei wegen der Einmündung benachbarter Straßen und der Kurvensituation nur an dieser Stelle bereit gewesen, eine Abzweigung von der B 218 in das Plangebiet hinein hinzunehmen. Das findet seine Entsprechung in den Ausführungen auf Seite 12 f. und 15 oben des Erläuterungsberichtes zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, auf welche diese - zutreffend - im Rahmen ihrer Planbegründung verweist. Diese Darstellung ist nicht zu widerlegen.

Die davon zu trennende Frage ist jedoch, ob es der Antragsgegnerin damit auch gestattet war, nicht nur die Zufahrtsflächen der Planstraße als überwiegenden Grund des Wohls der Allgemeinheit i.S. des § 32 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 WHG in der Fassung 2002 anzusehen, sondern darüber hinaus auch das Bedürfnis zur Schaffung all der sie beiderseits begleitenden gewerblichen Bauflächen, soweit diese innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes liegen. Der Senat lässt diese Frage letztlich unentschieden, weil es auf ihrer Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr ankommt. Er hegt insofern jedoch erhebliche Bedenken. Gerade angesichts des Umstandes, dass eine Abzweigung von der Planstraße zu der "Reservefläche" nördlich des bisherigen Plangebietes und südlich des Krebsburger Mühlenbaches weist, hätte sich eher angeboten anzunehmen, die Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebiets in diesem Bereich nur hinsichtlich der Erschließungsstraße als von überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit getragen anzusehen. Die für notwenig angesehenen gewerblichen Bauflächen hätten wohl eher durch "Anstückelung" nördlich des Planbereiches gewonnen werden sollen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten im gleichen Maße für das natürliche Überschwemmungsgebiet, dessen Schutz § 32 WHG Fassung 2002 in gleichem Maße dient.

Die übrigen Rügen der Antragsteller verhelfen dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg.

Der Plan ist i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB "erforderlich". Nach dieser Vorschrift dürfen die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung muss danach einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. sie bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. § 1 Abs. 3 BauGB bietet daher nur einen "groben Filter" gegen einen planerischen Missgriff. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn eine Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebene städtebaulichen Planungs-, sondern allein andere Ziele, beispielsweise die Förderung rein privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen.

Gemessen daran entspricht die angegriffene Planung der gesetzlichen Leitvorstellung. Die Antragsgegnerin hat im Erläuterungsbericht zur 31. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (dort insbesondere S. 3 ff) sehr sorgfältig dargelegt, welchen Bedarf an gewerblichen Bauflächen sie hat. Sie hat sehr ins Einzelne gehend ermittelt, dass der Bedarf "an sich" sogar noch deutlich höher ist, soweit sie das Ziel verfolgen sollte, die erhebliche Auspendlerquote von etwa 53 v.H. zu beseitigen. Sie hat - realistisch - allerdings zugleich erkannt, dass eine vollständige Tilgung dieser Auspendlerquote nicht erreicht werden kann. Auch angesichts der Erholungsfunktion, welche in ihrem Gemeindegebiet erfüllt werden muss und soll, durfte sie danach die Schaffung von gewerblichen Bauflächen für erforderlich halten. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die gesamte Gemeindebevölkerung allein mit Vorhaben des Tourismusgewerbes ernährt werden kann. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen stellt einen ganz wesentlichen bei der Abwägung zu beachtenden Belang dar (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. c BauGB).

Dieser Abwägung waren Ziele der Raumordnung, welche dieses Planvorhaben ausgeschlossen haben würden (§ 1 Abs. 4 BauGB), nicht vorgegeben. Als "Ziele" der Landesplanung und Raumordnung im Sinne dieser Vorschrift sind nur landesplanerische Letztentscheidungen anzusehen, welche eine nicht mehr ergänzungsbedürftige und -fähige Aussage treffen und daher nicht nur eine Abwägungsdirektive für die Gemeinde vorgeben, sondern ihrer Abwägung mit Anspruch auf Verbindlichkeit vorgehen (vgl. beispielsweise OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273 = ZfBR 1996, 54 = BauR 1996, 348 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl 1992, 1438). Solche Ziele können im Landesraumordnungsprogramm Teil I und II (vgl. hier LROP Niedersachsen I vom 2.3.1994, GVBl. S. 130 i.d.F. des Gesetzes vom 24.10.2002, GVBl. S. 738; LROP II vom 18.7.1994, GVBl. S. 317, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 28.11.2002, GVBl. S. 739, und vom 21.1.2008, GVBl. S. 26) sowie dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises O. enthalten sein. Ein solches verbindliches Ziel ist nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller allein auf die Anordnung des Gesetzgebers zu verweisen vermocht, Planungsvorhaben müssten der jeweiligen Stufe der zentralen Orte entsprechen. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies als festes "Ziel" der Raumordnung anzusehen ist. In seinem Urteil vom 30. März 2000 (- 1 K 2491/98 -, ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63 = NSt-N 2000, 193 = UPR 2000, 396) hatte der Senat solchen Anordnungen, welche sogar noch durch den Satz ergänzt war, durch solche Projekte dürften ausgeglichene Versorgungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, den Zielcharakter abgesprochen. Von dieser zunächst bekräftigten Auffassung (vgl. Beschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NSt-N 2001, 159 = NdsRpfl 2001, 277) hatte sich der Senat allerdings später zum Teil distanziert (vgl. Beschl. v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01 -, BRS 65 Nr. 39 und Beschl. v. 11.3.2002 - 1 MN 30/02 - und - 1 MN 15/02 -). Selbst in seinem Urteil vom 1. September 2005 zum FOC Soltau (- 1 KN 109/05 -, Leitsatz in NordÖR 2007, 138) hatte er insofern lediglich Zweifel angemeldet, sich jedoch nicht endgültig von dieser Auffassung verabschiedet.

Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn ein Gewerbegebiet der hier in Rede stehenden Größe ist mit der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums, welches die Antragsgegnerin erfüllt, ohne weiteres zu vereinbaren. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, ein Gewerbegebiet mit etwa 12 ha Baufläche sei nur in einem Bereich zulässig, der im Raumordnungsrecht als Schwerpunktbereich Gewerbe dargestellt sei. Wie die Antragsgegnerin insbesondere in ihrem Erläuterungsbericht zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans sehr ins Einzelne gehend dargelegt hat, ist dieses Gewerbegebiet nur zum kleineren Teil geeignet, denjenigen "Auspendlern" eine Arbeitsalternative zu bieten, die bislang mit etwa 58 % auswärts Arbeit suchen müssen. Selbst wenn man sich vor Augen hält, dass die Planzeichnung im Maßstab 1 : 2000 das Plangebiet zeigt (dies ist mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Planzeichenverordnung ohne weiteres zu vereinbaren), handelt es sich hierbei nicht um ein "riesiges" Gewerbegebiet. Es nimmt nur die Dimension an, welche auch/selbst eine Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin u.a. zur Schaffung von Arbeitsplatzalternativen, aber auch als Ergänzung und Unterstützung der Betriebe sich "raumordnungsrechtlich leisten kann", welche dem raumordnerischen Anliegen "Erholung" verpflichtet sind.

Alle anderen von den Antragstellern offerierten raumordnungsrechtlichen Aussagen stellen keine der Abwägung vorgegebenen Leitsätze dar, sondern lediglich "Programmsätze".

Diese hat die Antragsgegnerin ausweislich der sehr eingehenden und überzeugenden Ausführungen auf S. 6 ff. des Erläuterungsberichts zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes, aus dem sich die planerischen Erwägungen in hervorragender Weise ergeben, bei der Abwägung einwandfrei berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat insbesondere beachtet, dass eine vollständige Rückführung der Auspendlerquote realistischerweise nicht zu erreichen ist. Auf der anderen Seite hat sie gesehen, dass gerade in konjunkturell schwächeren Zeiten "liquide" Gewerbeflächen angeboten werden können müssen, anderenfalls Investoren sofort einen anderen Standort bevorzugen. Der hier in Rede stehende Standort hat den ganz erheblichen Vorteil, in beträchtlicher Nähe zu mehreren Bundesautobahnen (A 1, A 30, A 33) zu liegen und diese über den Verkehrsweg der B 218 vorzüglich erreichen zu können.

Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, die Antragsgegnerin habe ihren Abwägungsvorgang in zu beanstandender Weise verkürzt, indem sie sich von fremder Hand durchgeführter Standortauswahl unterworfen habe, ist unbegründet. Zwar ist auf Seite 2 unten der Planbegründung davon die Rede "Grundlage für die Standortwahl sind zum einen die 'Standortuntersuchung potentielle Gewerbeflächen in der Gemeinde I.' (durchgeführt im Auftrag der O. er Landentwicklungsgesellschaft mbH-OLEG 2001) und zum anderen das 'Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2000 für den Landkreis O.' (aufgestellt durch das Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung, NIW Hannover). Hier ist der nunmehr gewählte Standort als geeigneter und konfliktarmer Standort bezeichnet worden und als Vorschaufläche ausgewiesen worden." An dieser Ausführung schließt sich unmittelbar jedoch der Satz an: "Basierend auf diesen Untersuchungen ist das Verfahren zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes zur planungsrechtlichen Absicherung dieses Gewerbestandortes eingeleitet worden." Außerdem heißt es auf Seite 3 oben der Planbegründung: "Im Rahmen der 31. Änderung des FNP sind umfangreiche Ausführungen bezüglich des bestehenden Gewerbeflächenbedarfs der Gemeinde/der erforderlichen Größenordnungen des geplanten Gewerbestandortes/der Standortwahl und Standortalternativen/dem Verhältnis zur Raumordnung und Regionalplanung sowie zur geordneten städtebaulichen Entwicklung gemacht worden (Auf die Aussagen im Erläuterungsbericht zur 31. Änderung des FNP der Gemeinde I. wird verwiesen)."

Schon eine Lektüre der Seiten 2 ff. des Erläuterungsberichts zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes zeigt, dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe sich fremder Standortwahl vorbehaltlos unterworfen und damit den Abwägungsvorgang verkürzt. Aus diesen Ausführungen im Erläuterungsbericht ergibt sich nicht nur, dass es offenbar noch eine dritte Untersuchung gab (vgl. dort S. 5: Expertise "Regionalmarketing und Unternehmensentwicklung" eines Herrn Dr. S. aus dem Jahre 2002, welche im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitet worden war). Vielmehr ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes, dass die Antragsgegnerin insgesamt fünf Suchräume in Blick genommen und sehr detailliert, zusammenfassend S. 8 des Erläuterungsberichtes im Einzelnen aufgeschlüsselt und mit all ihren Vorzügen und Nachteilen ins Einzelne gehend gewürdigt hat, welcher dieser Suchräume zu bevorzugen ist. Die Antragsgegnerin hat sich aus den Untersuchungen daher allenfalls das Instrumentarium für die eigenständige Beurteilung entliehen, in der sie die Standortwahl durchgeführt und begründet hat. Von einer bedingungslosen Unterwerfung unter eine aus fremder Feder stammende Standortuntersuchung kann keine Rede sein. Es ist einer Gemeinde keineswegs verwehrt, von fremder Hand angestellte Voruntersuchungen zur Grundlage ihrer Suche nach Baugebieten zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.5.2004 - 1 LA 310/03 -, V.n.b. zur Suche nach Vorranggebieten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Im Rahmen der Standortsuche hat die Antragsgegnerin auch die raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkte, namentlich den Umstand, in ihrem Gemeindegebiet die Funktion der Erholung erfüllen zu können, mehr als nur ausreichend in die Abwägung eingestellt und einwandfrei bewältigt.

Keine durchgreifenden Beanstandungen ergeben sich dabei hinsichtlich des Schutzes des Landschaftsbildes. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass dieser Bereich ihres Gemeindegebietes bislang baulich nicht in Anspruch genommen worden ist. Wie die Betrachtung dieses Bereiches durch "Google earth" in der mündlichen Verhandlung des Senates gezeigt hat, sind die in Rede stehenden Flächen bislang intensiver landwirtschaftlicher Nutzung unterworfen. Die Beteiligten haben keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Darstellung dieser "Luftbetrachtung" vorgebracht. Danach ergibt sich, dass der Bereich durch die B 218 im Westen und die in den Mittellandkanal im Osten schon in gewissem Umfang angegriffen ist. Von einem besonders hervorragenden Landschaftsbild, in welches nur in äußerster Not eingegriffen werden kann, kann hier keine Rede sein.

Etwaig verbleibende "Defizite" hat die Antragsgegnerin zudem durch die Festsetzung des 10 m tiefen Pflanzstreifens sowie die Höhenbegrenzung ausreichenden Umfangs kompensiert. Entgegen der Annahme der Antragsteller ergeben sich insoweit Beanstandungen nicht, als die textliche Festsetzung A. § 1 nur auf die Höhe der Oberkante der fertigen Straßenoberfläche Bezug nimmt, der Plan deren Höhe jedoch nicht durch Maßangaben über Normal Null sozusagen zentimetergenau begrenzt. Es mag sein, dass eine dahingehende (textliche) Festsetzung noch bestimmter gewesen wäre. An der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze ändert dieses aber nichts. Denn aufgrund der Oberkante der fertigen Straßen lässt sich die Gebäudehöhe einwandfrei bestimmen.

Es ist auch nicht anzunehmen, die fehlende Konkretisierung der Höhe der Erschließungsanlagen über NN verhindere die Verwirklichung des Ziels, eine landschaftsgerechte Einbettung des Gewerbegebietes durch Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen zu ermöglichen und zu gewährleisten. Denn nach Lage der Dinge ist es unrealistisch anzunehmen, die im Plan festgesetzte Erschließungsstraße werde unerwartet hoch über das gewachsene Gelände hinausragend angelegt werden. Im Ausgangspunkt ist anzunehmen, dass die Erschließungsanlage in etwa mit der gewachsenen Geländeoberfläche eine gemeinsame Höhe haben wird. Ein gewisser Zwangspunkt, der darüber hinausragt, ergibt sich durch die B 218, an welche die Erschließungsanlage im Westen angebunden werden soll. Nach Lage der Dinge ist realistischerweise entgegen der Annahme der Antragsteller nicht damit zu rechnen, dass hier Abweichungen gegenüber der gewachsenen Geländeoberfläche von mehreren Metern zu erwarten sind. Selbst wenn - was schon relativ unrealistisch ist - eine Höhe von mehr als 1 m über gewachsenem Gelände am Ende herauskommen sollte, würde dies die Funktion der Höhenfestsetzung nicht soweit herabsetzen, dass eine landschaftsgerechte Einbettung des Gewerbegebiets nicht mehr gewährleistet wäre.

Gesichtspunkte des Denkmalschutzes, deren Schutz die Höhenfestlegung und der im Plan festgesetzte Pflanzstreifen ebenfalls dienen, können die Antragsteller gegen das Planvorhaben gleichfalls nicht mit Erfolg ins Feld führen. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Anregung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 18. Juni 2003 aufgenommen und die nördlich und nordwestlich des Plangebiets vorhandenen Baudenkmale durch diese Höhenfestsetzungen und den Pflanzstreifen in ihrer Wirkung geschützt. Das reicht aus angesichts der Qualität, welche die angrenzenden Baudenkmale haben (vgl. das Bild der Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellers im Eilverfahren 1 MN 152/07 vom 7.3.2007, Bl. 43 der dortigen Gerichtsakte) sowie des Umstandes, dass das zweite Baudenkmal T. Nr. 1 selbst schon von einem Wald umgeben ist und das dritte Baudenkmal N. Straße 10 ebenfalls in erheblichem Abstand zum Plangebiet steht. Die in Rede stehenden Denkmale haben keine Qualität, wie sie etwa dasjenige ausgezeichnet hat, welches sich nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 (- 12 LC 70/07 und 71/07 -, V.n.b.) sogar gegen 1200 m bis 1400 m entfernt stehende Windenergieanlagen (allerdings mit Nabenhöhen von 120 m) wehren konnte.

Die Lärmproblematik hat die Antragsgegnerin zutreffend bewältigt. Sie hat namentlich den Schutzanspruch zutreffend bestimmt, den die Antragsteller, namentlich der Antragsteller zu 1) erheben können. Alle ihre Grundstücke liegen im Außenbereich. Diesen durfte die Antragsgegnerin bei der Abwägung nur den Schutzanspruch zubilligen, der in Misch-/Dorfgebieten gelegene Grundstücke gegen Lärmeinwirkungen zusteht. Den Ausführungen, welche die Antragsteller aus der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11. April 1989 - 5 OVG A 23/86 - zur Stütze ihrer Auffassung und Annahme noch größeren Lärmschutzes zitiert haben, folgt der Senat nicht. Dieser nimmt in ständiger Rechtsprechung an, selbst nur am Rande des Außenbereichs gelegene Grundstücke müssten immer mit Veränderungen, d.h. damit rechnen, dass dieser baulich in einer Weise genutzt werde, welche sich auf die Wohnqualität deutlich auswirke (vgl. z.B. Beschl. v. 28.2.2006 - 1 ME 21/06 -). Das gilt selbst dann, wenn der angrenzende Außenbereich, wie im am 28. Februar 2006 entschiedenen Fall, im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt (Senat, a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster v. 6.8.2003 - 7 a D 100/01.NE -, NuR 2004, 321 = NVwZ-RR 2004, 643 = BRS 66 Nr. 220). Denn dem Außenbereich sind die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, regelmäßig mit erheblichen Geruchs- und Lärmeinwirkungen einhergehenden privilegierten Vorhaben zwar nicht planartig zugewiesen. Der Außenbereich ist jedoch in vorzüglicher Weise dazu bestimmt, solche Vorhaben aufzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise ihre Zulassung in den verplanten Innenbereichen der Gemeinde in Betracht kommt. Jeder, der im oder am Rande des Außenbereichs wohnt, ist daher mit Rücksicht auf die dort verstärkt zulässigen Nutzungsmöglichkeiten mit der Pflicht vorbelastet, diese hinnehmen zu müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - IV C 10.77 -, BVerwGE 59, 253, 263; zur Vorbelastung vergleiche auch BVerwGE 71, 150, 155). Diese Einordnung hat zur Folge, dass die Antragsteller die in Nr. 6.5 der TA Lärm 1998 nur für die in Nr. 6.1 lit. d bis lit. f genannten Baugebiete reservierten Ruhezeitenzuschläge nicht reklamieren können. Nur für allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete sowie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten sieht die TA Lärm, welcher im Planbereich eine zu beachtende Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, DVBl 2007, 1564 = NVwZ 2008, 76 = ZfBR 2008, 56 = BauR 2008, 332), Ruhezeitenzuschläge vor. Zu diesen Gebieten zählen die Grundstücke aller Antragsteller nicht.

Fehl geht der Angriff des Antragstellers zu 1), bei den Berechnungen sei sein Außenwohnbereich nur unzureichend berücksichtigt worden. Es ist schon fraglich, ob der Bereich, auf den der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge regelmäßig einen Stuhl hinstellt, als "Außenwohnbereich" anzusehen ist (vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urt. v. 21.5.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 = DVBl 1976, 769 = BayVBl 1976, 658 zu § 17 Abs. 4 FStrG). Selbst wenn das als sozusagen nach außen gestülptes "Wohnen" angesehen werden könnte, würde dieser Bereich unter Einschluss der Reflektionswirkungen nach der Neuberechnung, welche die Antragsgegnerin als Anlage 8 zu ihrem Schriftsatz vom 28. März 2007 als Blatt 94 zum Verfahren 1 MN 152/07 eingereicht hat, der Orientierungswert von 60 dB(A) entweder kaum oder nur so knapp überschritten, dass sein Interesse an uneingeschränktem Erhalt der Qualität dieses Bereichs angesichts des erheblichen Interesses, welches die Antragsgegnerin an der Schaffung des Gewerbegebietes hat, hat "weggewogen" werden dürfen.

Diese Lärmberechnung zeigt zugleich, dass die von der Planstraße ausgehenden Lärmeinwirkungen keinen im Sinne der Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998 relevanten Lärmbeitrag leisten. Die von dieser neuen Erschließungsanlage ausgehenden Lärmeinwirkungen sind auf der Grundlage der 16. BImSchV zu berechnen. Sie erreichen nach diesen Berechnungen, welche die Antragsteller nicht substantiiert angegriffen haben, Immissionswerte von 46/37 dB(A) tags/nachts. Das unterschreitet die Orientierungswerte jeweils um mehr als 10 dB(A) und damit sogar noch deutlich um mehr als den Wert von mindestens 6 dB(A), welchen die Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998 als Voraussetzung für die Irrelevanz eines Lärmbeitrages nennt.

Selbst wenn man dies im Hinblick darauf anders sehen müsste, dass den Vorhaben der Zu- und Abgangsverkehr zuzurechnen sei, hätte dies vor dem Hintergrund der Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm 1998 keine dem Antragsteller zu 1), erst recht nicht den übrigen Antragstellern günstige Auswirkungen. Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung werden durch diesen An- und Abfahrtsverkehr nicht überschritten. Zudem ordnete diese Bestimmung der TA Lärm an, dass erst auf der Planvollzugsebene Maßnahmen ausgearbeitet werden müssten, die Lärmeinwirkungen der Zu- und Abgangsverkehre auf den Antragsteller zu 1) nach Möglichkeit zu reduzieren.

Entgegen der Annahme der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Lärmproblematik auch im Übrigen ohne durchgreifende Beanstandungen gelöst. Die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sind (noch) bestimmt genug festgesetzt worden. Sie sind grundsätzlich als Mittel anerkannt, in Anknüpfung an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 Lärmkonflikte zwischen gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Flächen zu lösen. Denn zu den Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, an die im Wege der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 angeknüpft werden darf, gehört auch ihr Immissionsverhalten. Dies darf grundsätzlich mit quadratmeterbezogenen qualifizierten Lärmkontingenten geschehen. Das hat zur Folge, dass ein Vorhaben ohne weiteres zulässig ist, wenn es sich im Rahmen der zugeteilten Lärmkontingente bewegt. Tut es das nicht, kann es gleichwohl seine Zulässigkeit erreichen, indem anhand des festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels zurückgerechnet wird, welches Immissionskontingent dem Betrieb auf seiner Fläche zugeteilt worden ist und zu welchen Lärmeinwirkungen dies an einem bestimmten Aufpunkt führen darf. Gelingt es dem Gewerbetreibenden, die Ausbreitung des Schalls durch Gebäude oder andere (Betriebs-) Weise abzuschirmen, darf die "Emission" sogar noch höher sein.

In dieser Wirkweise der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel eingeschlossen ist - wie die Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend anmerken - die Pflicht anzugeben, nach welcher Methode die Schallausbreitung berechnet werden soll. Das Bestimmtheitserfordernis erfordert hier eine Angabe des Berechnungsmodus, weil es deren mehrere gibt (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 25.10.2000 - 26 N 99.490 -, BayVBl 2001, 472 = BRS 63 Nr. 82; Bad.-Württ.VGH, Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 -, BauR 2005, 1743 = BRS 69 Nr. 39; OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 11709/05 - ZfBR 2007, 57 =NuR 2007, 31 = BRS 70 Nr. 23). Danach genügt ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel dem Bestimmtheitsgebot nur/erst dann, wenn - erstens - die Fläche genau genug bestimmt wird, auf die sich der Maßstab bezieht und - zweitens - hinreichend verlässlich angegeben wird, nach welcher Methode die Ausbreitung des Schalls berechnet werden soll. Beides muss sich entweder aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Plans, zumindest aber aus seiner Begründung ergeben.

Die hierdurch aufgeworfenen Fragen werden durch den Plan noch hinreichend bestimmt beantwortet. A. § 2 lit. a) der textlichen Festsetzungen ordnet hinreichend deutlich an, dass sich die Lärmkontingente, die den verschiedenen, durch Perlschnur und Straßenflächen voneinander getrennten Planteilflächen zugeordnet sind, auf die Grundstücksfläche beziehen sollen.

Aber auch die Ausbreitungsberechnungsmethode wird in A. § 2 lit. a) der textlichen Festsetzungen noch hinreichend bestimmt dargestellt. Das geschieht - wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt hat - durch die dortige Bezugnahme auf die TA Lärm. Dies kann nur die TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) sein (TA Lärm 1998). Deren Anhang nimmt in der Nr. A.2.3.4 gerade auf die DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Bezug, welche die Ingenieurplanung P., Q. und Partner in ihrer schalltechnischen Beurteilung vom 7.10.2003 ausweislich der auf S. 5 angegebenen Grundlagen auch benutzt hat. Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis - noch - hinreichend Rechnung getragen (das OVG Koblenz hatte in seiner Entscheidung vom 4.7.2006 - 8 C 11709/05 -, a.a.O., die Bezugnahme auf die TA Lärm ausreichen lassen). Es bedarf daher keiner Ausführung zu der möglicherweise zu verneinenden Frage, ob auf S. 11 f. der Planbegründung auf die genannte schalltechnische Beurteilung in ausreichendem Maße Bezug genommen worden ist. Dies unterliegt deshalb Zweifeln, weil diese weder nach Aktenzeichen noch nach Datum genauer bezeichnet worden ist und daher selbst unter Anwendung der sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urt. v. 24.9.1997 - XII ZR 234/95 -, NJW 1998, 58, 59 f.) eine Verklammerungswirkung wohl nicht hergestellt worden ist, welche ein Auswechseln der in Bezug genommenen Unterlagen verlässlich ausschließt.

Die Oberflächenwasserproblematik hat die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend bewältigt. Durch die Festsetzung eines immerhin 15 m breiten Pflanzstreifens ist verlässlich ausgeschlossen, dass Oberflächenwasser auf das Grundstück des Antragstellers zu 1) gelangt. Ergänzend zu verweisen ist auf die Senatsentscheidung vom 9. Oktober 2007 (- 1 KN 55/05 -, V.n.b.). Darin hat der Senat ausgeführt, das Zivilrecht, möglicherweise auch das öffentliche Baunachbar- und -polizeirecht enthielten ausreichenden Umfangs Vorkehrungen dagegen, dass in der Bauphase und der späteren Nutzungsphase Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke fließt. § 39 Abs. 3 Nds.Nachbarrechtsgesetz sowie §§ 903 und 1004 BGB bieten insoweit einen wirksamen Schutz (vgl. dazu Palandt-Bassenge, BGB, Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 104 Rdnr. 23 zur Beeinflussung des Regenwasserabflusses durch zurechenbare Maßnahmen). Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin mit der Schaffung eines Regenwasserrückhaltebeckens hier verlässliche Vorsorge getroffen hat.

Regenwasserrückhaltebecken und die Abgrabung zur Kompensation des Verlustes an Retentionsflächen mögen den Antragsteller zwar mit Anlagen aus seiner Sicht "umzingeln" Die Annahme einer erdrückenden Wirkung liegt jedoch so fern, dass sie nicht ernstlich in Betracht kommt. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = AUR 2007, 241 = NdsVBl 2007, 248) zusammengefasst. Danach kommt die Annahme einer erdrückenden Wirkung nur in Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht, wenn die in Rede stehende Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein "Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft". Die mit diesen Ausdrücken verbundene "Dramatik" ist ernst zu nehmen. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die bislang gegebene Situation verändert und/oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, ist diese Annahme gerechtfertigt.

Danach kommt eine solche Annahme hier nicht in Betracht. Die baulichen Anlagen sind nach den Planfestsetzungen "in etwa" (zur Höhenbegrenzung: siehe vorstehend) 12 m hoch. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und den gewerblichen Bauflächen nördlich und westlich davon beträgt (5 +15 + 8 =) mindestens 23 m. In westlicher Richtung ist es noch deutlich weiter. Das Regenwasserrückhaltebecken stellt ebenso wie der "Ausgleich Überschwemmungsvolumen" eine Abgrabung dar und kann daher eine "erdrückende" Wirkung überhaupt nicht entfalten.

Die Befürchtung des Antragstellers, in beiden Becken möchten sich Schadstoffe sammeln und so den Eindruck des Ausgeliefertseins hervorrufen oder verstärken, ist nicht triftig. Auf Seite 9 der Planbegründung wird zwar ausgeführt, eine Kontamination des abfließenden Regenwassers sei in der Bauphase nicht hundertprozentig auszuschließen. Das ist - erstens - realistisch. Denn hundertprozentig auszuschließen ist im Baubereich so gut wie nichts. Zweitens aber ist dies aus Rechtsgründen unerheblich. In der Bauphase auftretende Beeinträchtigungen wie Lärm, Gerüche, Erschütterung und eben auch eintretende Verunreinigungen von Wassern sind nicht dem Plan zuzurechen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 30.10.1998 - 2 A 7.95 -, BRS 60 Nr. 48 = UPR 1999, 40; siehe auch Senatsurteil v. 27.2.2007 - 1 KN 2/07 -, V.n.b.). Für die Überprüfung des Planungsvorhabens ausschlaggebend ist allein der "fertige Plan", d.h. der Zustand, der nach Ausnutzung der Planfestsetzungen erreicht ist.

Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in der textlichen Festsetzung A. § 5 lit. a) ist nicht zu beanstanden. Gerade angesichts der Verkehrsgünstigkeit seiner Lage (B 218), ist dieses Gewerbegebiet für Betriebe des Einzelhandels, namentlich aus dem Bereich der Lebensmittel, aber auch aus anderen Branchen, so verlockend, dass finanzkräftige Unternehmen aus diesem Bereich das Planungsvorhaben der Antragsgegnerin zu vereiteln drohen, das eher "bescheidene Ziel" der Schaffung eines Kleingewerbegebietes für das produzierende und das Dienstleistungsgewerbe zu torpedieren. Angesichts dieser äußeren Umstände bedarf es für den Ausschluss einer Einzelhandelsnutzung keiner Unterbreitung eines Einzelhandelskonzeptes. Die Gefahr einer solchen Entwicklung liegt vielmehr ohne weiteres auf der Hand.

Die in diesem Zusammenhang festgesetzten Ausnahmen für den sog. Produktionshandel sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschränkung auf selbstproduzierte Erzeugnisse sowie darauf, dass diese Eigenproduktionshandels-Klausel nur Betrieben zugute kommt, die sich bei der von der Baunutzungsverordnung grundsätzlich gebilligten typisierenden Betrachtungsweise nur in Gewerbegebieten ansiedeln können, bietet ausreichende Gewähr dafür, dass sich keine Einzelhandelsbetriebe unter dem Deckmantel der Annex-Verkaufsmöglichkeiten dort ansiedeln. Diese Ausnahme ist daher nicht geeignet, das grundsätzliche Anliegen zu gefährden, dieses gegen viele Widerstände geschaffene, darum für die Antragsgegnerin so wertvolle Gewerbegebiet nur dem produzierenden und den Dienstleistungsgewerbe vorzubehalten.

Weitere Ausführungen sind zu dem Normenkontrollantrag nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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