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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 1 LA 197/02
Rechtsgebiete: NBauO


Vorschriften:

NBauO § 12 I 2
NBauO § 89 I
1. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO (in der seit dem Gesetz vom 11.4.1986, GVBl. S. 103 geltenden Fassung) folgt, dass sich die Flächen- und Höhenbegrenzungen nur auf den Bereich beziehen, in dem das Nebengebäude den nach § 7 NBauO "an sich" einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet. Es stellt daher keine Verletzung des § 12 NBauO dar, wenn das Nebengebäude jenseits davon höher als drei Meter ist.

2. Wenn der Bauherr von den genehmigten Bauzeichnungen abweicht, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht automatisch verpflichtet, im Interesse des Nachbarn hiergegen einzuschreiten. Sie darf vielmehr auch in diesem Fall berücksichtigen, welche Auswirkungen der Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften hat.


Gründe:

Die Kläger, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. 5 in F. sind, wenden sich gegen die Baugenehmigung, die der Rechtsvorgänger des Beklagten den beigeladenen Nachbarn für die Errichtung eines Carports erteilt hat, und verlangen ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen wegen Abweichungen der tatsächlichen Ausführung von der Genehmigung.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Zulassungsantrag legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Die Baugenehmigung für den Carport der Beigeladenen vom 31. August 1999 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sieht vor, dass der Carport bis zu einem Abstand von 3 m von der Grenze eine Höhe von 3 m, gemessen von der Oberkante des Geländes des Nachbarn (der Kläger), nicht überschreiten darf. Dies entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO, wonach die Höhe des Gebäudes 3 m nicht übersteigen darf, "soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten". § 12 Abs. 1 NBauO hat diese Fassung erst seit dem 5. Gesetz zur Änderung der NBauO vom 11.4.1986 (NdsGVBl S. 103). Ziel dieser Änderung war es nach der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 10/3480 S. 52) gerade, die Flächen- und Höhenbegrenzungen auf den Teil der Garagen und anderen in § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO bezeichneten Gebäude zu beschränken, der den Grenzabstand unterschreitet. Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des 6. Senats vom 19.November 1973 - VI A 128/72 - geht ins Leere, weil diese Entscheidung zu § 8 B Nr. 4 der Bauverordnung für den Regierungsbezirk Hildesheim erging, der einen ganz anderen Wortlaut als § 12 NBauO hat. Auch das Argument der Kläger, das Garagengebäude mit seinem Pultdach verliere den Charakter eines untergeordneten Nebengebäudes, wenn die Höhenbegrenzung nur innerhalb des Grenzabstandsbereichs gelte, geht an dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung vorbei. § 12 Abs. 1 NBauO erleichtert nicht allgemein die Zulassung von untergeordneten Nebengebäuden, sondern beschränkt ganz präzise die Grundfläche und die Höhe der in Satz 1 genannten Gebäude im Abstandsbereich (vgl. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, 2. Aufl. 2000, § 12 RdNr. 38). Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat schließlich durch sog. Grünstiftkorrektur die Baugenehmigung nur für einen grenzständigen Carport erteilt.

Soweit die Kläger ein Einschreiten der Beklagten wegen der von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung des Carports verlangen, begegnet das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Nach § 89 Abs. 1 NBauO steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen baurechtswidriger baulicher Anlagen einschreitet oder nicht. Es macht daher einen Unterschied, ob die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erteilt (strikte Rechtsbindung der Bauaufsichtsbehörde), die gegen das öffentliche Baurecht verstößt, oder ob ein Grundstückseigentümer eine baurechtswidrige bauliche Anlage errichtet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet (vgl. Sarnighausen, NJW 1993, 1623 ff m. N.). Der Anspruch auf Einschreiten im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null hängt weiter davon ab, welche Auswirkungen der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.10.1993 - 6 L 3295/91 -, BRS 55 Nr. 196). Diese Rechtsprechung hat das Gericht in Kenntnis der davon abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Nachweise bei Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NW 1995, Stand: 1.10.2002, § 61 Rdnr. 36 b) vertreten. Da sich die Frage, ob dem Nachbarn ein Anspruch auf Einschreiten zusteht, nach Landesrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1997 - 4 B 204/97 -, ZfBR 1998, 106), ist für die Kläger die Auslegung der NBauO in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts maßgebend. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Abweichungen des Carports der Beigeladenen von der Baugenehmigung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Kläger verbunden sind. Die Tatsache, dass die konstruktiven Stützen des Carports Abstand von der Grenze halten, ist ohne Belang, weil jedenfalls die von den Klägern als Zaun bezeichnete Bretterwand an der Grenze errichtet worden ist. Ob diese Wand konstruktive Funktionen erfüllt oder nur vorgeblendet worden ist, berührt Rechte des Nachbarn nicht. Die minimale Abweichung der dem Grundstück der Kläger zugewandten Wand des Carports von der Nachbargrenze hindert die Kläger nicht an der Errichtung einer Garage an der Grenze.

Den Klägern ist im Ansatz zu folgen, dass es entscheidend auf die Höhe des Carports über dem gewachsenen Gelände des Baugrundstücks ankommt. Die Beklagte ist aber aufgrund des leicht hängigen Geländes zugunsten der Kläger von dem Gelände auf ihrem Grundstück ausgegangen und hat die Baugenehmigung auf 3 m über der Geländeoberfläche des Grundstücks der Kläger begrenzt und hat auch dementsprechend in der Örtlichkeit gemessen. Die Überschreitung der Höhe im Abstand von 3 m von der Grenze um 21 cm fällt - wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt - optisch nicht ins Gewicht. Mit dem derzeitigen Zustand ist nämlich eine nachbarrechtlich zulässige 3 m hohe auf der Grenz stehende Wand zu vergleichen.

Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Nach den vorstehenden Ausführungen weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Dies ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsGVBl 1999, 95) erst dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen schwierige Fragen aufwirft, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall.

Der Zulassungsantrag legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Frage, ob dem Nachbarn ein Anspruch auf Einschreiten zusteht, auf die Niedersächsische Bauordnung in der Auslegung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an. Der Auffassung, dass nachbarschützende Vorschriften der NBauO die Bauaufsichtsbehörde dazu "zwingen", die Einhaltung des öffentlichen Baurechts durchzusetzen, steht entgegen, dass § 89 NBauO als Rechtsgrundlage des bauaufsichtlichen Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich ein Ermessen einräumt. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, dass allein der nachbarschützende Charakter einer Vorschrift der NBauO unabhängig von seinen Auswirkungen das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift einschränkt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.2.2003 - 1 LA 52/02 -, V. n. b.: Selbst die Aufhebung einer Baugenehmigung begründet nicht automatisch eines Anspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde, die vollständige Beseitigung des verwirklichten Vorhabens angemessen).

Im Zusammenhang mit § 16 NBauO haben die Kläger keine Frage formuliert, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Da das Gelände nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom Grundstück des Beigeladenen in östlicher Richtung über das Grundstück der Kläger leicht abfällt, ist die Messung der Höhe des Carports von der Geländeoberfläche des Grundstücks der Kläger für die Kläger günstiger als von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Bei einer Messung der Höhe des Carports über der Geländeoberfläche des Baugrundstücks würde sich wegen des Gefälles in jedem Fall eine geringere Höhe als 3,21 m ergeben.

Die Kläger haben ihren Zulassungsantrag ausdrücklich nur auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützt, jedoch in der Begründung auch Verfahrensfehler angeführt. Diese sind jedoch nicht ausreichend dargelegt. Die Kläger haben insbesondere keinen Gehörsverstoß dargelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Mit dem Hinweis, sie hätten immer wieder darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung der Höhe der Garage die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück maßgebend seien, legen die Kläger nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann. Die unbestrittene Feststellung des angefochtenen Urteils, dass das Gelände vom Grundstück der Beigeladenen nach Osten über das Grundstück der Kläger leicht abfällt, schließt es aus, dass die wahre Höhe des Carports höher als die vom Grundstück der Kläger gemessene Höhe ist. Soweit die Kläger rügen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass der Kläger zu 2) als Rechtsanwalt keinen Beweisantrag gestellt hat. Ein Gericht verstößt nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch ein Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 -, DVBl 1993, 955). Entsprechendes gilt für den Kläger zu 2), der selbst Rechtsanwalt ist.

Ende der Entscheidung

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