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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 1 LB 143/02
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 17 I
BauGB § 17 II
BauGB § 201
BauGB § 35 I Nr. 1
VwGO § 91 I
1. Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Reduzierung des Vorhabens.

2. Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.

3. Ein Abstand zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der Hofstelle von 700 m hindert die Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ("dienen") nur dann, wenn der Landwirt für diese Entscheidung keine vernünftigen Erwägungen anzuführen vermag.

4. In einen Flächennutzungsplan können keine Darstellungen aufgenommen werden, die so konkret sind, dass die Darstellungen im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB nicht mehr mit den Belangen des privilegierten Vorhabens abgewogen werden können, sondern beanspruchen, mit ihnen sei die Letztentscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des Vorhabens bereits gefallen.


Tatbestand:

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft nach der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Frau H. A. (nachfolgend: Erblasserin) die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Geflügelmaststalles.

Die Erblasserin beantragte am 17. Juni 1998 die Erteilung eines Bauvorbescheides für den "Neubau eines Geflügelmaststalles" für 39.990 Mastplätze mit einer Grundfläche von 22,5 m x 100 m auf dem Flurstück 87, Flur 1 der Gemarkung G.. Das Außenbereichsgrundstück liegt östlich der Landesstraße 10 ca. 700 m von der Hofstelle der Kläger entfernt. Diese halten dort unter anderem Pferde und betreiben eine Besamungs- und Deckstation. Die nächste Wohnbebauung steht rund 315 m vom geplanten Aufstellungsort entfernt westlich der Landesstraße 10. Östlich und nördlich des geplanten Aufstellungsortes stehen mehrere Windenergieanlagen. Südlich davon erstreckt sich das Oval einer Trabrennbahn, die zu einem südlich davon liegenden Ponyhof und Beherbergungsunternehmen ("Ferien auf dem Bauernhof") gehört. Wesentliches Ziel der Bauvoranfrage der Erblasserin war es ihrer Äußerung vom 28. September 1998 zufolge, unter der Schwelle zu bleiben, ab der Vorhaben einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen. Einen hofnäheren Standpunkt könne sie nicht wählen, weil die dem Aufstellungsort benachbarten Grünländereien als Auslauf für das zum Teil in Freilandhaltung gezüchtete Geflügel nur dort anzutreffen seien.

Die Beigeladene versagte unter dem 16. Juli 1998 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Zur Begründung machte sie eine Reihe von Erwägungen geltend, darunter die folgenden: Selbst wenn es sich beim Vorhaben um Landwirtschaft im Rechtssinne handele, sei mit erheblichen Grünlandumbrüchen zu rechnen, um die für die Privilegierung erforderliche Futtergrundlage zu schaffen. Das werde mit erheblichen Einbußen für Natur und Landschaft sowie mit beträchtlichem Dungauftrag einhergehen. Das sei weder ihren Bewohnern noch benachbarten Küstenorten zuzumuten, in denen unter anderem Kuren für Atemwegserkrankungen angeboten würden. Vorhaben dieser Art seien auch wegen ihrer Vorbildwirkung abzulehnen. Sie wirkten sich nachteilig auf den Fremdenverkehr aus und verunstalteten das Orts- und Landschaftsbild. Aus diesem Grunde habe ihr Rat am 30. September 1997 beschlossen, den Flächennutzungsplan zum 52. Mal zu ändern und "Sonderbauflächen Hähnchenmast" darzustellen.

Am 16. Dezember 1997 beschloss der Rat der Beigeladenen, diese Darstellung in "Sonderbauflächen Geflügelmast" zu ändern, außerdem, den Bebauungsplan X/1 "Sonderbauflächen - Geflügelmast" aufzustellen. Dessen Geltungsbereich sollte - mit Ausnahme der näher bezeichneten bebauten Bereiche nebst Umfeld - im Wesentlichen den gesamten Gemeindebereich umfassen. Am 16. März 1999 änderte die Beigeladene die Zweckbestimmung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes; nunmehr sollte eine "fremdenverkehrliche Schwerpunktzone" dargestellt werden.

Die Planungen waren Anlass für eine ganze Reihe von Veränderungssperren. Am 26. Mai 1999 erließ die Beigeladene eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. X/1. Unter dem 20. Juli 1999 verkleinerte sie den Bereich des Bebauungsplanes X/1 auf ca. ein Viertel des Gemeindegebiets, nämlich einen Küstenstreifen im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets zwischen der südlichen Gemeindegrenze und einer Linie von ca. 1 km westlich der im Norden des Gemeindegebiets gelegenen Ortschaft I.. Ferner beschloss sie eine Veränderungssperre für den eingeschränkten Planbereich, die am 20. August 1999 bekannt gemacht wurde. Der Standort des Vorhabens der Kläger liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre.

Am 8. September 1999 änderte die Beigeladene wegen der veränderten Absichten für ihren Flächennutzungsplan auch die Zweckbestimmung des Bebauungsplanes X/1 und erließ mit Rücksicht darauf die 3. Veränderungssperre. Dieser Beschluss wurde am 17. September 1999 im Amtsblatt des Regierungsbezirkes F. bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre verlängerte die Beigeladene durch Ratsbeschluss vom 24. April 2001 (bekannt gemacht am 13. Juli 2001 im Amtsblatt des Regierungsbezirkes F.) um ein Jahr. Diese Veränderungssperre war Gegenstand des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen 1 K 3292/00. Dieses endete am 27. August 2001 durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Vergleich.

Aufgrund der in dem vorgenannten Normenkontrollverfahren gewonnenen Erkenntnisse beschloss der Rat der Beigeladenen am 4. September 2001 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes X/1, änderte seinen Geltungsbereich dabei geringfügig ab und beschloss gleichzeitig eine auf drei Jahre befristete Veränderungssperre, die rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzt wurde. Das wurde am 7./8. September 2001 öffentlich bekannt gemacht. Am 16. Oktober 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen deren Verlängerung um ein (das vierte) Jahr. Dabei ließ er sich im Wesentlichen von der Erkenntnis leiten, dass die Länge der Veränderungssperre individuell bestimmt werde und dabei auch Zeiträume zu berücksichtigen seien, in denen ein Baugesuch zurückgestellt oder mit unzutreffender Begründung nicht positiv beschieden worden sei; deshalb könne es sein, dass die bisher beschlossene Veränderungssperre dem Vorhaben der Erblasserin nicht würde entgegengehalten werden können. Das wurde am 23. November 2001 im Amtsblatt des Regierungsbezirks F. bekannt gemacht. Der Standort des hier streitigen Vorhabens liegt im Geltungsbereich dieser Satzung.

Die Erblasserin hatte bereits am 17. März 1999 Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Versagung des Einvernehmens der Beigeladenen die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Die Bezirksregierung F. wies den Widerspruch der Erblasserin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 unter Hinweis auf die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 26. Mai 1999 zurück.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 28. Juli 1999 zu verpflichten, ihnen einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Geflügelmaststalles (29.990 Hähnchenmastplätze) auf dem Flurstück 87 der Flur 1 der Gemarkung G. zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Ablehnung des Bauvorbescheides insgesamt rechtswidrig war.

Beklagter und Beigeladener haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit das Verfahren nicht durch beidseitige Erledigungserklärungen erledigt und hinsichtlich des Hilfsantrages, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide festzustellen, abgetrennt worden war, hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage mit Urteil vom 22. November 2001 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Reduzierung der Platzzahl stelle eine Klageänderung dar, welcher die übrigen Beteiligten nicht zugestimmt hätten. Sie sei nicht sachdienlich. Denn der neue Streitgegenstand stelle gegenüber dem bisherigen ein rechtliches aliud dar, für welches das erforderliche Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Das zu fordern sei keine leere Förmelei. Denn in dem behördlichen Verfahren seien die erheblich veränderten, weil reduzierten Auswirkungen auf die Umwelt, das Emissionsverhalten und die anfallende Dungmenge zu beurteilen.

Dem daraufhin gestellten Zulassungsantrag der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 23. März 2002 - 1 LA 23/02 - im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Verzicht auf einen Teil der zunächst in dem Stallgebäude vorgesehenen Mastplätze stelle entgegen der Auffassung der Kläger zwar keine bloße Beschränkung des Klagantrages dar. Die Klagänderung sei jedoch sachdienlich.

Während des Berufungsverfahrens wurde die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen wirksam. Diese erfasst einen Streifen entlang der Küste. Ziel der Darstellungen ist es, die Kur- und Erholungseinrichtungen vor negativen Einflüssen zu schützen, welche nach Auffassung der Beigeladenen von Massentierhaltungseinrichtungen in der Gestalt von Staub und Geruch ausgehen können. Aus diesem Grund wird das Planänderungsgebiet in drei Zonen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit aufgeteilt. Hierfür wird textlich unter anderem bestimmt:

"1. Fremdenverkehrliche Schutzzone

Das Plangebiet (Zone I - III) dient als Fläche für Erholungs-, Kur- und Freizeitzwecke (fremdenverkehrliche Schwerpunktzone).

1.1 Zone I

In der Zone I müssen vorhandene Betriebe (Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe) folgende Nutzungsbeschränkungen einhalten:

- In 200 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf die Geruchsschwelle von (1 Geruchseinheit/cbm Luft) nur in maximal 3 % der Jahresstunden (Gesamtbelastung) überschritten werden.

- In 50 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf der 1-h-Mittelwert der Schwebstaubkonzentration von maximal 500 Mikrogramm/cbm Luft (MIK-Wert gemäß VDI 2310 Blatt 19) nicht überschritten werden.

1.2 Zone II

In der Zone II müssen vorhandene Betriebe (Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe) folgende Nutzungsbeschränkungen ein- halten:

- In 200 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf die Geruchsschwelle von (1 Geruchseinheit/cbm Luft) nur in maximal 8 % der Jahresstunden (Gesamtbelastung) überschritten werden.

- In 50 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf der 1-h-Mittelwert der Schwebstaubkonzentration von maximal 500 Mikrogramm/cbm (MIK-Wert gemäß VDI 2310 Blatt 19) nicht überschritten werden.

1.3 Zone III

In der Zone III müssen vorhandene Betriebe (Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe) folgende Nutzungsbeschränkungen einhalten:

- In 200 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf die Geruchsschwelle von (1 Geruchseinheit/cbm Luft) nur in maximal 10 % der Jahresstunden (Gesamtbelastung) überschritten werden.

- In 50 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf der 1-h-Mittelwert der Schwebstaubkonzentration von maximal 500 Mikrogramm/cbm (MIK-Wert gemäß VDI 2310 Blatt 19) nicht überschritten werden.

1.4 Neuansiedlung von Betrieben

Betriebe (Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe), die sich nach dem 18.06.2002 erstmalig im Plangebiet ansiedeln, haben folgende Nutzungsbeschränkungen einzuhalten:

- In 50 m Entfernung zum Emissionsschwerpunkt des Betriebes darf die Geruchsschwelle des (1 Geruchseinheit/cbm Luft) nur in maximal 3 % der Jahresstunden (Gesamtbelastung) überschritten werden.

- Durch die Neuansiedlung von Betrieben dürfen keine relevanten Veränderungen der Staubbelastung eintreten. Von relevanten Staubemissionen ist dann auszugehen, wenn von einem Betrieb ein Emissionsmassenstrom von mehr als 0,1 kg/h Staub ausgeht. Die Ermittlung ist unter den für die Luftreinhaltung ungünstigen Betriebsbedingungen vorzunehmen."

Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger geltend:

Die Klageänderung sei, wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss zutreffend angenommen habe, zulässig. Schon die Erblasserin habe unmissverständlich verdeutlicht, kein der immissionsrechtlichen Genehmigung bedürftiges Vorhaben betreiben, sondern mit der Platzzahl knapp unter der dafür maßgeblichen Schwelle bleiben zu wollen. Standort und andere für die Beurteilung maßgebliche Faktoren änderten sich nicht. Die damit zulässige Berufung sei auch begründet. Die Veränderungssperren könnten ihnen aus verschiedenen Gründen nicht mehr entgegengehalten werden. Ihr Vorhaben sei privilegiert. Ihnen könne aus verschiedenen Gründen nicht, wie von der Beigeladenen angesonnen, zugemutet werden, das Vorhaben in Nähe der Hofstelle zu verwirklichen. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Dasselbe gelte für die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen in der Fassung seiner 52. Änderung. Hierbei handele es sich um eine reine Verhinderungsplanung, für die eine städtebauliche Rechtfertigung fehle. Die fremdenverkehrlichen Einrichtungen, deren Schutz die Beigeladene vorgeblich mit der 52. Änderung ihres Flächennutzungsplanes anstrebe, lägen mehrere Kilometer vom Aufstellungsort entfernt und würden bei Verwirklichung ihres Vorhabens nicht in Mitleidenschaft gezogen. Zudem könne eine derart detaillierte Regelung nicht in einem Flächennutzungs-, sondern allenfalls in einem Bebauungsplan geschehen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, ihnen einen Bauvorbescheid für einen Stall mit 80 m x 22,5 m Grundfläche für 29.990 Mastgeflügelplätze (einschließlich Gänse) in Freilandhaltung aus dem Flurstück 87 der Flur 1 der Gemarkung G. zu erteilen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er meint, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Ein vernünftiger Landwirt würde den Stall nicht in einer solchen Entfernung zur Hofstelle errichten.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig und unbegründet. Die Klageänderung sei unzulässig, die Bauvoranfrage sei schon immer zu unbestimmt gewesen. Der Antrag sei auch in der nunmehr gestellten Form unbegründet. Das Vorhaben sei nicht privilegiert, weil ein vernünftiger Landwirt es in der Nähe des Hofes und nicht ohne zureichenden Grund weitab davon verwirklichen würde. Ihr Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 52. Änderung stehe dem Vorhaben entgegen. Ebenso wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Kiesabbau gelte, könne eine Gemeinde in einem Flächennutzungsplan in der geschehenen Detailliertheit solche Regelungen zum Vorteil des Fremdenverkehrs treffen.

Der Senat hat die Örtlichkeit am 18. Juni 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Berufung in der Sache zu entscheiden, nachdem die Kläger innerhalb der Frist (bis zum 1. August 2003), die allen Beteiligten in Nr. 4 des am 18. Juni 2003 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs zu seinem Widerruf eingeräumt worden war, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (Eingänge des Widerrufsschriftsatzes am 30. und 31. Juli 2003 bei Gericht).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. In Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften enthält die Berufungsbegründungsschrift einen bestimmten Berufungsantrag.

Der nunmehr gestellte Antrag ist zulässig. Entgegen der Annahme des Beklagten und der Beigeladenen ist die Modifizierung/Änderung des Klagebegehrens aus den bereits im Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. März 2002 - 1 LA 23/02 - angestellten Erwägungen zweckdienlich. Danach wird die Änderung des Klagebegehrens zwar wohl nicht durch § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO privilegiert; denn mit der Verringerung der Tierplatzzahl und der Konkretisierung der Haltungsart (Freilandhaltung) verändert sich auch die Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung sowie Natur und Landschaft. Die Änderung des Klageantrags erschöpft sich daher nicht in einer bloßen Reduzierung des Geforderten.

Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Das ist stets dann der Fall, wenn die Beurteilung des geänderten Sachverhalts/Klageziels zu einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führt, deshalb einen weiteren Rechtsstreit überflüssig macht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1980 - IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598 = BayVBl. 1980, 503). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Erblasserin hatte - wie im Tatbestand dargestellt - stets klargestellt, die Zahl der dort aufzustallenden Tiere an der Obergrenze dessen zu orientieren, was nach den jeweils geltenden Schwellenwerten noch ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung allein auf der Basis des Baurechts verwirklicht werden könne. Gerade dann, wenn der Gesetzgeber wie hier die Besatzzahlen ändert, ohne Altanträge zum Gegenstand einer Überleitungsregelung zu machen, und die Behörden dem geänderten Vorhaben ihre schon bisher geäußerten Argumente entgegenhalten, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, dem Petenten eine neuerliche Durchführung des behördlichen Verfahrens zuzumuten, wenn er auf die gesetzliche Reduzierung der für die Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens maßgeblichen Schwelle den Umfang seines Vorhabens verringert. Solche Rechtfertigungsgründe sind hier nicht gegeben. Im Gegenteil ist es den Beteiligten, namentlich der Beigeladenen, zuzumuten, sich auf die neue Situation einzulassen und mit einer Sachentscheidung die Möglichkeit zu eröffnen, die Streitigkeiten endgültig beizulegen. Die Standpunkte des Beklagten und (vor allem) der Beigeladenen sind seit Eingang der Bauvoranfrage unverändert diese: Sie sehen durch das Vorhaben bestimmte öffentliche Belange, namentlich die Vogelwelt sowie und insbesondere die touristischen Ambitionen und Nutzungsmöglichkeiten gefährdet. Deswegen war gerade das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben Anlass für verschiedene Planungsvorhaben. Diese haben im Laufe des Verfahrens zwar gewisse Modifikationen erfahren, weil sich der ursprünglich beabsichtigte Weg, für landwirtschaftliche Vorhaben eine Konzentrationszone zu schaffen, angesichts des klaren Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, welcher nicht auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verweist, als nicht gangbar erwies. Im Kern sind aber nicht nur Vorhabenart und -ort, sondern auch und gerade Motiv sowie rechtliches Instrumentarium zur Abwehr des städtebaulich als unerwünscht eingeschätzten Vorhabens gleich geblieben.

Weder der Beklagte noch die Bezirksregierung F. sind diesem Gedanken nähergetreten, in diesem Fall das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen zu lassen. Von einem neuerlichen Widerspruchsverfahren ist daher außer einer Verfahrensverzögerung nichts zu erwarten.

Dass ein neuerliches Verwaltungsverfahren keinen sachlichen Ertrag brächte, zeigt auch/gerade das Verhalten der Bezirksregierung F. in dem zum Teil parallel gelagerten Fall des Bauantrages von Herrn J. K. aus C. -L., dem Antragsteller im oben genannten Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen zum Aktenzeichen M.. Zunächst hatte die Bezirksregierung F. mit Verfügung vom 1. April 1999 das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt. Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 hatte sie dann aber den Beklagten angewiesen, die daraufhin erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 1999 gemäß § 48 VwVfG wieder zurückzunehmen. Denn die Beigeladene habe nicht nur Widerspruch gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens und die Baugenehmigung vom 4. Mai 1999 eingelegt. Sie habe vielmehr durch ihre zwischenzeitlich eingeleiteten Planungen einen Sachstand geschaffen, der es ausschließe, die sofortige Vollziehbarkeit der Ersetzung ihres Einvernehmens anzuordnen. Eine Remonstrationsschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Landwirtes K. (das sind dieselben, derer sich die Kläger dieses Verfahrens bedienen) vom 20. August 1999 blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 30. September 1999 nahm der Beklagte weisungsgemäß die Baugenehmigung vom 4. Mai 1999 zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Landwirts K. wies die Bezirksregierung F. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 mit Rücksicht auf die von der Beigeladenen unternommenen Anstrengungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes X/1 zurück. Ein Vorstoß der Erblasserin, die Bezirksregierung F. von der Nichtigkeit der Veränderungssperre zu überzeugen (Schreiben vom 22. Juni 1999, Beiakte A) blieb ohne Erfolg. Aus all dem folgt ebenfalls, dass von einem neuerlichen Vorverfahren keine endgültige Klärung des Streits zwischen den Beteiligten zu erwarten und die Klageänderung daher als sachdienlich anzusehen ist.

Die Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids.

Die Veränderungssperren stehen dem Vorhaben aus mehreren Gründen nicht mehr entgegen.

Die im Tatbestand zuletzt genannte Veränderungssperre ist - erstens - schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene (gerade mit Rücksicht auf das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben) deren Verlängerung um ein (letztes und) viertes Jahr mit dem 16. Oktober 2001 zu einem Zeitpunkt beschlossen hatte, zu dem die (rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzte) Veränderungssperre erst zwei Jahre und einen Monat alt war. Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5). Denn das widerspricht § 17 Abs. 2 BauGB. Bei jeder Verlängerung der Veränderungssperre ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass, namentlich das Sicherungsbedürfnis fortbesteht und (insbesondere) ob das Planverfahren nicht innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden kann und sich von daher die Fortsetzung der Verlängerungssperre erübrigt. Schon bei der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre muss die planende Gemeinde daher prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die in Kraft getretene Veränderungssperre andauern zu lassen. Erst recht gilt das für die zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB. Diese ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unter verschärften Voraussetzungen, nämlich dann zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31). Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Kläger aufgrund der vorherigen faktischen Zurückstellungen ihrer Baugesuche wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten drohte. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzvorschrift zu Gunsten desjenigen dar, der nicht nur von einer Veränderungssperre, sondern auch durch Behördenhandeln in einer Weise nachteilig betroffen wird, welche einer Veränderungssperre in ihren Wirkungen gleichkommt. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete individuelle Berechnung der Veränderungssperre es rechtfertigen sollte, die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängert werden darf, aufweichen zu dürfen. Für diese Auffassung kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 (a.a.O.) berufen. Danach mag es zwar so sein, dass bei der individuellen Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch zu berücksichtigen ist, ob im Hinblick auf das Grundstück des entsprechenden Eigentümers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte, oder ob sogar besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine neuerliche Veränderung der Veränderungssperre rechtfertigten. Das ändert nichts am Inhalt der Anforderungen, die zu stellen sind, wenn die Gemeinde mit Wirkung für und gegen alle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB eine beschlossene Veränderungssperre verlängern will. An das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften sind mit anderen Worten keine anderen/geringeren Anforderungen nur deshalb zu stellen, weil sie inzident auch dann zu prüfen sind, wenn die "individuelle Dauer" einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen ist. Dementsprechend kann die Beigeladene den hohen Anforderungen, die an eine rechtmäßige zweite Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB gestellt werden, nicht/allein mit dem Hinweis darauf genügen, ohne die (erste und zweite) Verlängerung der Veränderungssperre drohten die Kläger die künftigen Planfestsetzungen durch die Verwirklichung planwidriger Vorhaben torpedieren zu können.

Es kommt - zweitens - hinzu, dass auch keine besonderen Umstände existieren, welche nach § 17 Abs. 2 BauGB allein die zweite Verlängerung der Veränderungssperre zu rechtfertigen vermöchten. Die Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens ist nicht durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden, der Beigeladenen ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400). Die Beigeladene hat, wie weiter unten zu würdigen sein wird, versucht, den Konflikt zwischen ihren fremdenverkehrlichen Absichten und der (aus ihrer Sicht: drohenden) Massentierhaltung allein mit dem Mittel des Flächennutzungsplanes zu lösen. Versuche, den Bebauungsplan Nr. X/1 oder (jetzt) X/2 zumindest parallel zu fördern und für diesen Plan- und Beschlussreife herbeizuführen, sind nicht hinreichend erkennbar. Der Verwaltungsvorgang betreffend die Aufstellung des Bebauungsplanes X/1 (BA G) endet mit seiner am 8. September 1999 beschlossenen Umbenennung in "Sonderfläche - Fremdenverkehrliche Schwerpunktzone".

Drittens leiden die Veränderungssperren daran, dass schon die unter dem 20. Juli 1999 beschlossene erste Veränderungssperre unwirksam gewesen ist. Deren Bekanntmachung vom 20. August 1999 war nicht - wie erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 14.3.1988 - 4 N 4.87 -, DVBl. 1988, 958; Beschl. v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292) - die Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses vorangegangen oder zumindest zeitgleich von einer solchen Bekanntmachung flankiert worden. Das hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Er hat zwar geltend zu machen versucht, der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss sei später bekannt gemacht worden. Dem hätte dann aber auch eine neuerliche Bekanntmachung der Veränderungssperre nachfolgen müssen. Das ist offenbar nicht geschehen. Dieser Fehler wirkt auch auf die Verlängerung der Veränderungssperre ein. Diese ist nicht in die Neubekanntmachung einer rückwirkend in Kraft zu setzenden erstmaligen Veränderungssperre umzudeuten.

Zum Vorteil der Kläger wirkt schließlich und viertens § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hiernach ist auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbes. Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.) sind hierbei auch faktische Zurückstellungen anzurechnen. Den Klägern ist in der Einschätzung Recht zu geben, dass die faktische Zurückstellung hier drei Monate nach Eingang der Bauvoranfrage bei dem Beklagten (21. Juli 1998), das heißt am 21. Oktober 1998 zu laufen begann. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre (Bekanntmachung vom 20. August 1999) sind damit etwa zehn Monate verstrichen. Da die letztmalige Verlängerung der Veränderungssperre infolge der Rückwirkung zum 17. September 1999 am 16. oder 17. September 2003 abläuft, stehen bei Abzug dieser zehn Monate die Veränderungssperren zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung auch aus diesem Grund dem Vorhaben nicht mehr entgegen.

Das zur Entscheidung gestellte Vorhaben ist nicht immissionsrechtlich genehmigungsbedürftig. Noch immer bestimmt Nr. 7.1 der Anlage zur 4. BImSchV (v. 14.3.1997, BGBl. I S. 504; zuletzt geändert durch VO v. 6.5.2002, BGBl. I S. 1566) in der Spalte 1 (Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG, § 2 der 4. BImSchV), dass erst ein Tierbesatz von 40.000 Stück die immissionsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auslöst und (Spalte 2 lit. a cc) ein Tierbesatz von 30.000 bis weniger als 40.000 Tiere gemäß § 2 lit. b der 4. BImSchV zur immissionsrechtlichen Behandlungsbedürftigkeit führt, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In der nunmehr zur Genehmigung gestellten Form unterschreitet das Vorhaben die damit maßgeblichen Besatzziffern.

Entgegen der Annahme der Beigeladenen war (und ist) die Bauvoranfrage bestimmt genug. Das ist dann der Fall, wenn die "einzelne Frage" im Sinne des § 74 Abs. 1 NBauO - hier also: die städtebauliche Zulässigkeit von Geflügelhaltung auf dem bezeichneten Flurstück - erkennbar wird und sich keine unüberwindlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Tragweite/Bindungswirkung einer daraufhin erteilten Bebauungsgenehmigung ergeben. Die Bestimmtheit, die ein Bauantrag aufweisen muss, ist einer Bauvoranfrage (noch) nicht abzuverlangen. Das würde ihrem Sinn und Zweck widersprechen, es dem Bauherrn zu ermöglichen, auf preiswerte Weise die Frage klären zu lassen, ob und in welcher Weise sein Grundstück überhaupt bebaubar ist (vgl. dazu Franckenstein, ZfBR 2002, 648). Die Bauaufsichtsbehörde trifft eine dementsprechend weitgehende Beratungspflicht. Da sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene von Anfang an in der Sache auf das von der Erblasserin vorgebrachte Anliegen eingegangen sind, kann mangelnde Bestimmtheit dem Vorhaben der Kläger schon darum nicht entgegengehalten werden. Die Art des Geflügels musste nicht festgelegt werden. Das folgt schon daraus, dass auch die 4. BImSchV in ihrem Anhang Nr. 7.1 lit. c) nur von "Mastgeflügelplätzen" spricht und nur mit Rücksicht auf Truthahnmastplätze (lit. d) weiter differenziert.

Das streitige Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es handelt sich um landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 201 BauGB. Keiner der Beteiligten hat der nachvollziehbaren Einschätzung der Landwirtschaftskammer F. (Landwirtschaftsamt B. /N.) vom 16. September 1998 (BA J) widersprochen, wonach die Kläger über eine hierfür ausreichende Futtergrundlage verfügen. Diese Einschätzung kann umso mehr Geltung beanspruchen, als sie sich auf einen Tierbestand von knapp 40.000 bezieht und die Kläger nunmehr 10.000 Tiere weniger halten wollen. An der Betriebseigenschaft bestehen nach dem Sachverhalt und der Ortsbesichtigung ebenfalls keine Zweifel. Die landwirtschaftliche Tätigkeit der Kläger besteht seit Generationen und ist auf weitere Generationen angelegt.

Der Abstand zwischen der Hofstelle der Kläger und dem geplanten Aufstellungsort führt entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht zum Fortfall der Privilegierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, umfasst das Merkmal des "Dienens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwar auch eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, NVwZ 1986, 644 = DVBl. 1986, 413 = BRS 44 Nr. 76). Das bedeutet indes nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stellt vielmehr lediglich ein Instrument dar, um Missbrauchsversuchen zu begegnen. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine "wirkliche Funktion" soll entscheiden. Das Gebot der räumlichen Zuordnung soll die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern (können), die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen und selbst an der Privilegierung teilzuhaben, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Dienens" kann der beabsichtigte Standort daher nur ein bestätigendes oder abweisendes Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401 = BauR 1991, 579 = BRS 52 Nr. 78). Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996 - 4 B 89.96 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein.

Danach kann den Klägern die Privilegierung ihres Vorhabens nicht abgesprochen werden. Es ist - wenn auch vielleicht nicht unabdingbar, so doch - sinnvoll, das heißt "vernünftig", den streitigen Stall in der von ihnen gewählten Weise dem Außenbereich zuzuordnen und ihn nicht im näheren Umkreis ihres Hofes anzusiedeln. Das ergibt sich aus den folgenden, selbständig tragenden Gesichtspunkten.

Die nähere Umgebung der Hofstelle ist durch eine intensive Nutzung für Pferde geprägt. Es ist gerade angesichts des erheblichen Wertes, welchen diese Tiere zuweilen verkörpern, und angesichts der Notwendigkeit, ihnen unter Umständen zur Nachtzeit beistehen zu müssen, mehr als nur vernünftig, nicht Teile dieser Nutzung zum Vorteil der Geflügelzucht aufzugeben und an den Ort zu verlagern, an dem die Kläger den Geflügelstall errichten wollen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung sehr nachvollziehbar dargelegt, dass er die Wiesen, welche seine Hofstelle umgeben, dem Aufenthalt eigener und solcher Fremdpferde reserviert hat, die in den Genuss seiner anerkannten Samen- und Zuchtanstalt kommen. Es hieße, die Anforderungen an den "vernünftigen Landwirt, der auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedacht ist", zu überspannen, den Klägern anzusinnen, die Nutzungs- und Entwicklungspotentiale um die Hofstelle einzuschränken, die Pferdehaltung jedenfalls zum Teil auf die streitigen Flächen zu verlagern und dabei unter anderem die Nachteile hinzunehmen, die sich beispielsweise durch die Notwendigkeit der Überquerung der recht belebten Landesstraße 10 mit Pferden ergeben würden. Dass der Kläger Teile der seine Hofstelle umgebenden Flächen an einen Reit- und Fahrverein verpachtet hat, ändert daran nichts. Denn dies stellt eine Tätigkeit dar, welche seine eigene Pferdehaltung und -zucht ergänzt und von der er auch für seine eigenen Pferde profitiert.

Die Beigeladene hat bei der Erörterung auch dem weiteren beachtlichen Argument der Kläger nichts entgegenzusetzen vermocht, eine Lokalisierung des Geflügelstalles abseits der Hofstelle empfehle sich auch wegen des Seuchenrisikos. Immer wieder ist zu beobachten, dass trotz aller Bemühungen zu ihrer Vermeidung Geflügelpest auftritt. Die damit einhergehende Quarantäne geht zuweilen so weit, dass die gesamte Hofstelle abgesperrt wird, wenn sich der Geflügelstall in ihrer Nähe befindet. Damit würden auch die auf die Pferde konzentrierten Aktivitäten der Kläger empfindlich ein- beziehungsweise abgeschnürt. Es ist auch deshalb vernünftig, den Geflügelstall nicht in der Nähe seiner Pferdestallungen auf dem Hofgelände zu platzieren, sondern an der von den Klägern gewählten Stelle.

Eine Zuordnung der Hofstelle verbietet sich schließlich deshalb, weil die Kläger das Geflügel in Freilandhaltung züchten wollen. Die hierfür benötigten Flächen würden diejenigen, welche die Kläger bislang für die Aufzucht und Haltung eigener sowie von Drittpferden im unmittelbaren Umfeld ihrer Hofstelle reserviert haben, in einem so großen Umfang in Anspruch nehmen, dass sie befürchten müssten, mit einem Teil ihrer Pferdehaltung auf die gegenüberliegende Seite der Landesstraße 10 auszuweichen und die dabei beschriebenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

Insgesamt bestehen damit aus mehreren Gründen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger trennten ohne betrieblich nachvollziehbaren Grund Betriebsteile ab und ordneten sie zum Nachteil des Außenbereichs in unzweckmäßiger Weise getrennt voneinander an. Aus diesem Grund sind die Behauptungen, welche die Beigeladene mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 1 und 2 aufgestellt hat, rechtlich unerheblich.

Der Reduktion des Tierbesatzes haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch eine Verringerung der Stalllänge auf 80 m in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Das Vorhaben ist jedenfalls in dieser Ausdehnung nicht so groß, dass daran die Anerkennung des Merkmals des "Dienens" und damit die Privilegierung scheiterte. Dass die Kläger die Abmessungen des Vorhabens nicht entsprechend der Herabsetzung der Tierzahl, das heißt um ein Viertel reduziert haben, gereicht ihnen nicht zum Nachteil. Den Klägern ist bei der Dimensionierung ihres Vorhabens ein gewisser Spielraum einzuräumen. Sie sind insbesondere befugt, ihren Tieren nicht lediglich das Minimum an Lebensraum zu bieten, so dass sie sich in der Endmast gleichsam Brust an Brust gegenüberstehen. Im Übrigen verfügt jeder Stall über gewisse "Fixeinrichtungen" wie namentlich Fütterungsanlage und Belüftungsaggregat. Deren Umfang verringert sich nicht in dem Verhältnis, in dem die Tierplatzzahl reduziert wird.

Dem damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.

Dem Vorhaben stehen nicht die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet entgegen. Dies ist zwar auch im Falle eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340 = BRS 42 Nr. 87). Privilegierte Vorhaben zeichnen sich jedoch durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen bereits unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64 = BRS 56 Nr. 72). So ist es auch hier. Der streitige Standort ist - erstens - nicht mehr so schutzwürdig wie eine von Bebauung freigebliebene Marschlandschaft. Das ergibt sich erstens und vor allem daraus, dass in der Nähe des Aufstellungsortes bereits zwei Windenergieanlagen stehen und weitere in der näheren Umgebung deutlich zu erkennen sind. Diese prägen nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung in nachteiliger Weise das Landschaftsbild mit. In einem derart von Windenergieanlagen durchsetzten Gebiet wird die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft durch die geplante Anlage der Kläger nicht (mehr) nachhaltig beeinträchtigt.

Es kommt - zweitens - hinzu, dass der Aufstellungsort auch im optischen Einflussbereich des Betriebes steht, der südlich der Trabrennbahn angesiedelt ist und diese betreibt. Das einst landwirtschaftlich geprägte Gebäude ist durch den Einbau zahlreicher Dachflächenfenster auch optisch so unverkennbar in einen Beherbergungsbetrieb (Ferien auf dem Bauernhof) umgewidmet worden, dass die Landschaft nur eingeschränkt ihrer Erholungsfunktion genügen kann und sich dieser Belang auch deshalb nicht gegenüber der Privilegierung des hier streitigen Vorhabens durchzusetzen vermag.

Aus den vorgenannten Gründen kann von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes keine Rede sein. Sie kommt gegenüber einem privilegierten Vorhaben nur in Betracht, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen (vgl. BW VGH, Urt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 -, BRS 52 Nr. 74). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die bereits in der Umgebung vorhandenen Windenergieanlagen und den Beherbergungsbetrieb südlich der Trabrennbahn sowie diese selbst zu verweisen. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Geflügelstall werde aufgrund seiner Ausführung einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstellen.

Zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt das Vorhaben nicht. Beklagter und Beigeladene sind der oben zitierten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer F. /N. vom 16. September 1998 (BA J) nicht substantiiert entgegengetreten. Hierin hatte diese für einen um 10.000 Tiere größeren Besatz ausgeführt, die etwa 310 m westlich des Vorhabens stehende bandartige Wohnbebauung liege im Außenbereich; das rechtfertige die Halbierung der Abstände nach der VDI-Richtlinie 3471 und habe bei Annahme eines 100-Punkte-Stalles keine schädlichen Umwelteinwirkungen zur Folge. Diese Einschätzung muss erst recht gelten, wenn der Tierbesatz um 10.000 Exemplare reduziert wird. Der Einschätzung der Landwirtschaftskammer ist zuzustimmen. Die bandartige Bebauung westlich der Landesstraße 10 stellt keinen Ortsteil, sondern eine unorganische Bebauung dar, die als Außenbereich nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann und für die der sich aus der VDI-Richtlinie 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner) folgende Abstand dementsprechend halbiert werden darf. Der Tierbesatz macht bei Anwendung der Tabelle 1 dieser VDI-Richtlinie in dem für die Umwelt ungünstigsten Fall (1 GV = nur 420 Tiere) 71,4 Großvieheinheiten aus. Das führt bei einem hier anzunehmenden 100-Punkte-Stall nach Bild 13 zu einem Regelabstand von 240 m. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Hälfte reduziert ist damit evident, dass weder die Wohnbebauung am Westrand der Landesstraße 10 noch der Reiterhof südwestlich des Vorhabens nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein werden. Das gilt selbst dann, wenn die Kläger als "Geflügel" Gänse wählen sollten. In der vorstehend angestellten Berechnung ist ein so großer Sicherheitsabstand enthalten, dass auch bei der Wahl dieser Tiere zu Lasten der genannten Bebauung keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen werden. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Gebäudeausmaße dem Tierbesatz bei dieser Art der Ausnutzung Grenzen setzen werden. Die Trabrennbahn dient lediglich dem Training von Trabrennpferden und bedarf daher keines besonderen Schutzes.

Der Umstand, dass die Tiere auf dem Grün gehalten werden sollen (Freilandhaltung), mag die Emissionsquelle räumlich vergrößern. Eine Intensivierung der Geruchsfracht in der Weise, dass damit die Schwelle zur Unzumutbarkeit zu Lasten der westlich angesiedelten Nachbarschaft oder des Reiterhofes südlich davon zu erwarten wäre, ist nicht anzunehmen. Eine eventuell erforderlich werdende Feinsteuerung kann zudem im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens etwa durch Anordnung der Freiflächen nach Norden erreicht werden.

Belange des Vogelschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Senat orientiert sich insoweit an der aktuellsten Studie, die für den hier in Rede stehenden Bereich angestellt worden ist. Es handelt sich dabei um das Gutachten von Dr. O. "Vogelrastgebiete im Grenzbereich zum Nationalpark 'Niedersächsisches Wattenmeer', an der Unterems und an der Unterweser" vom Dezember 1998. Dieses ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hiernach hat der Aufstellungsort überhaupt keine Bedeutung für die Vogelwelt. Nur nördlich und südlich davon hat Dr. O. Bereiche mit regionaler Bedeutung ermittelt (a.a.O., S. 238). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gebiete mit lokaler Bedeutung von Dr. O. einen Sicherheitspuffer von 500 m erhielten und die vorgelegten Gebietsabgrenzungen "erst einmal eine Maximalabgrenzung" darstellen, die sich dementsprechend konkurrierende Nutzungen entgegenhalten lassen müssen (vgl. a.a.O., S. 172). Wenn daher für den Aufstellungsort überhaupt keine Bedeutung nachgewiesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Vorhaben tangiere auch nur Belange des Vogelschutzes.

Dem Vorhaben stehen die im Tatbestand zitierten Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen in der Fassung seiner 52. Änderung nicht entgegen. Diese sind unwirksam. Es ist aus Rechtsgründen nicht möglich, derart detaillierte Regelungen in einen Flächennutzungsplan aufzunehmen. Das kann grundsätzlich nur in einem Bebauungsplan geschehen. Ob die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in einen Bebauungsplan übernommen dabei vor dem Abwägungsgebot standhielten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine "geltungserhaltende Reduktion" der unwirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplanes führt ebenfalls nicht zur städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Im Einzelnen ist danach auszuführen:

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verleiht dem Flächennutzungsplan doppelte Einflussmöglichkeiten. Zum einen können seine Darstellungen einen bestimmten schon vorhandenen städtebaulichen Gesichtspunkt festschreiben und dadurch auch bei einem privilegierten Außenbereichsvorhaben zu dessen städtebaulicher Unzulässigkeit führen. Darum geht es hier offensichtlich nicht. Die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen soll nicht in der Örtlichkeit bereits angelegte städtebauliche Gesichtspunkte bauleitplanerisch untermauern. Das steht außer Streit.

Zum anderen eröffnet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Möglichkeit, das Vorhaben mit Planungsvorstellungen der Gemeinde über eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu konfrontieren, die sie noch nicht zur verbindlichen Bauleitplanung hat werden lassen. Diese Vorstellungen dürfen einerseits nicht so weit vom tatsächlichen städtebaulichen Geschehen entfernt liegen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes keinen ausreichenden Bezug zur Realität mehr haben. Dann nämlich entfalten die Darstellungen des Flächennutzungsplanes keine gestaltende Kraft und muss die Gemeinde versuchen, ihre Planungsvorstellungen mit den Mitteln der verbindlichen Bauleitplanung, im Falle eines aktuellen Vorhabens gegebenenfalls unterstützt durch die Instrumentarien der §§ 14 ff. BauGB durchzusetzen. Andererseits darf die Gemeinde in gewissem Umfang eben auch solche städtebaulichen Planungsvorstellungen zum Inhalt des Flächennutzungsplanes machen, welche in den tatsächlichen Gegebenheiten noch nicht (vollständig) angelegt sind. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB schützt zwar nicht die Planungshoheit schlechthin, das heißt unabhängig von konkreten Planungsvorstellungen, eröffnet der Gemeinde aber die Möglichkeit, konkretisierte Planungsgrundzüge/einen Planungsrahmen mit dem Ziel darzustellen, diese in der bei § 35 Abs. 1 und 3 BauGB vorzunehmenden Abwägung des Privilegierungszweckes mit den konkurrierenden Belangen ins Feld zu führen und so unter Umständen auch privilegierte Vorhaben verhindern zu können. Das mag im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten, wenn es darum geht zu entscheiden, wie weit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes noch gehen dürfen, ohne den Bereich der "Planungsgrundzüge" oder "grundsätzlichen städtebaulichen Vorstellungen" zu verlassen und in den Bereich des verbindlichen Bebauungsplanes herüberzureichen. Wo diese Grenze im Einzelnen verläuft, braucht aus Anlass dieses Falles nicht entschieden zu werden. Denn der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 52. Änderung überschreitet diese Grenze in jedem Fall. Er stellt eine inhaltlich und hinsichtlich seiner Regelungstiefe und Parzellenschärfe so weitgehende Regelung dar, dass diese nicht mehr als Darstellung eines Flächennutzungs-, sondern allenfalls als Festsetzung eines Bebauungsplanes hätte ergehen dürfen. Die Darstellungen dieser 52. Änderung sind nicht mehr entwicklungsfähig und -bedürftig. Die im Tatbestand zitierten textlichen Darstellungen haben eine Konkretheit, wie sie fast eine Baugenehmigung auszeichnen. Ein Entwicklungspotential wohnt ihnen nicht mehr inne. Von bloßen Planungsvorstellungen oder -grundzügen, welche noch ausgefüllt und mit dem Privilegierungszweck abgewogen werden können, sind sie weit entfernt. Sie stellen vielmehr eine Regelung dar, die für sich absolute Verbindlichkeit in Anspruch nimmt und den Bereich des bloßen Planungsgrundzuges längst verlassen hat.

Für ihre gegenteilige Auffassung, sie dürfe auch in einem Flächennutzungsplan derartig detaillierte Regelungen enthalten, die einem Bebauungsplan nahe kommen, kann sich die Beigeladene nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 (- 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 = DVBl. 1987, 1108 = BRS 47 Nr. 5) berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die oben beschriebene Funktion des Flächennutzungsplanes bekräftigt, über die einleuchtende Fortschreibung bereits bestehender Nutzungen hinausgehen zu können und solchen Nutzungen entgegenzutreten, welche nach Meinung der planenden Gemeinde negative städtebauliche Auswirkungen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung jedoch zugleich an seiner Auffassung festgehalten, öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB - auch solche, welche durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan begründet würden - seien nur solche, welche Vorhaben in einer Abwägung gegenübergestellt werden könnten. Das heißt aber nichts anderes als dies, dass der Flächennutzungsplan öffentliche Belange nicht mit einer Detailtreue bestimmen kann, welche eine Abwägung ausschließt und eine vollständige Unterwerfung unter die Darstellungen des Flächennutzungsplanes fordert. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung unter anderem ausgeführt, Aufgabe des Flächennutzungsplanes sei es, ein Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet darzustellen, welches insbesondere für die verbindliche Bauleitplanung und die Planung anderer öffentlicher Aufgabenträger Bindungen erzeugen solle. Der Flächennutzungsplan sei keine rechtssatzmäßige Regelung zulässiger Bodennutzungen. Eine unmittelbare, die Zulässigkeit privilegierter Nutzungen ausschließende Wirkung könnten seine Darstellungen folglich nicht haben. Es gehe nur um die Frage, ob solche Darstellungen mit ihrer negativen Zielaussage in Bezug auf andere Flächen als "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten" den Rang öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB haben können. Ob sie sich dann im Einzelfall gegenüber einem Vorhaben durchsetzen könnten, sei eine Frage der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB. Die Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens an einem bestimmten Standort im Außenbereich sei anders als bei rechtssatzmäßigen Regelungen mit der Darstellung im Flächennutzungsplan noch nicht abschließend gefallen.

Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Beigeladene für sie vorteilhafte Argumentationsfolgen ebenfalls nicht herleiten. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die vorstehend verwertete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schaffung von Konzentrationsflächen für Abgrabungsvorhaben vom Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen worden ist, den Gemeinden gleichsam eine allumfassende Möglichkeit zur Bildung von Konzentrationszonen zu eröffnen. Die Rechtsvorteile des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränken sich vielmehr auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB, zu denen das hier streitige gerade nicht gehört. Das schließt die Annahme aus, es handele sich bei den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen um einen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz; das Gegenteil ist richtig. Es handelt sich bei der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB um eine Ausnahmevorschrift.

Eine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt außerdem - zweitens - voraus, dass für die Vorhaben dieser Art andernorts Konzentrationszonen geschaffen worden sind. Mit der hier interessierenden Darstellung des Flächennutzungsplans/52. Änderung wird indes nicht Geflügelmastställen eine bestimmte Zone mit der Maßgabe zugewiesen, für die anderen Gemeindeteile seien sie hiermit ausgeschlossen. Vielmehr soll hier rechtssatzartig den Belangen des Fremdenverkehrs durch eine ins Einzelne gehende, nach dem Wortlaut absolut verbindliche und nicht erst im Rahmen einer Abwägungsentscheidung sich durchsetzenden Planung Vorrang gegeben werden. Das kann nach der oben skizzierten Rechtsquellenlehre nicht mehr nur Gegenstand eines Flächennutzungsplanes, sondern nur eines Bebauungsplanes sein. Dass dies grundsätzlich möglich ist, zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 (- 4 CN 5.01 -, UPR 2002, 313 = DVBl. 2002, 1121). Ob die Beigeladene hier einen Bebauungsplan mit dem Inhalt, den sie ihrem Flächennutzungsplan durch ihre 52. Änderung gegeben hat, in abwägungsgerechter Weise erlassen darf/dürfte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Angesichts des Umstandes, dass die Kur- und Erholungseinrichtungen zum Teil doch sehr weit entfernt sind, liegt das jedenfalls nicht als selbstverständlich richtig auf der Hand.

Der Senat hat noch erwogen, ob die Darstellungen des damit unwirksamen Flächennutzungsplanes in den Teilen seiner 52. Änderung in einen wirksamen öffentlichen Belang - etwa: Vorrangfläche für Erholung - umgedeutet und damit geltungserhaltend reduziert werden kann. Ob eine solche Möglichkeit überhaupt besteht, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn über einen derartigen Belang könnte sich das streitige Vorhaben ohne weiteres hinwegsetzen. Kur- und Erholungseinrichtungen im engeren Sinne sind in der Umgebung, auf welche das Vorhaben optisch, geruchlich und durch Staubeinwirkungen einwirkt, weder vorhanden noch konkret geplant. Das gilt insbesondere für die Trabrennbahn. Diese stellt keine Einrichtung der Erholung und Erbauung, sondern eine Nebenanlage zum gewerblich betriebenen Ponyhof (Ferien auf dem Bauernhof) dar. Aus diesem Grund schützenswert sind allenfalls die Radwege. Diese sind jedoch so weit entfernt und liegen zudem gegen die Hauptwindrichtung, dass eine Einbuße ihres Gebrauchs bei Verwirklichung des hier streitigen Vorhabens nicht zu erwarten ist. Zudem ist - wie sich aus Anlass der Ortsbesichtigung gezeigt hat - der die Landesstraße 10 begleitende Radweg durch den erheblichen Kfz-Verkehr schon jetzt in seiner Erholungsfunktion so weit herabgesetzt, dass Gerüche aus der Geflügelproduktion dem keinen nennenswerten Nachteil hinzufügen könnten.

Die Bebauungspläne X/1 oder X/2 enthalten einen öffentlichen Belang, welcher dem streitigen Vorhaben entgegengehalten werden könnte, ebenfalls nicht. Das anzunehmen käme allenfalls dann in Betracht, wenn deren Aufstellung das Anregungsverfahren durchschritten hätte und sie in den Bereich der Planungsreife gelangt wären (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 -, ZfBR 2003, 469). Davon kann hier keine Rede sein, nachdem die Beigeladene sich darauf beschränkt hatte, die oben genannten Gesichtspunkte mit dem Instrumentarium des Flächennutzungsplanes durchsetzen zu wollen, und den Aufstellungsbeschluss für die zitierten Bebauungspläne nur mit dem Ziel gefasst hatte, hieran Veränderungssperren knüpfen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Klageantrag präzisiert das bisher zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht in einer Weise, welche eine Kostenteilbelastung der Kläger zu rechtfertigen vermöchte. Wie aus dem Streitwertbeschluss ersichtlich, beurteilt sich das Interesse des Landwirtes an der Ausnutzung der erstrebten Genehmigung im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar nach der Stallfläche. Inhaltlich aber haben die Kläger ihr Vorhaben durch die Reduzierung der Stallfläche nur unerheblich und in einer die Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtfertigenden Weise reduziert. Denn die Anzahl der Tiere - diese garantieren den kommerziellen Erfolg, nicht die Stallfläche - bleibt gleich.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht gegeben. Die vorstehenden Ausführungen bewegen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Neue Fragen grundsätzlicher Bedeutsamkeit hat die Beigeladene in den Erörterungen nicht zu formulieren vermocht.

Ende der Entscheidung

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