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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 1 LB 174/04
Rechtsgebiete: NBauO, VwGO


Vorschriften:

NBauO § 12 I
NBauO § 94
VwGO § 124a III 4
1. Der Nachbar kann eine Teilungsgenehmigung (§ 94 NBauO) mit der Begründung anfechten, die damit vorbereitete Bebauung/Nutzung verletze seine Baunachbarrechte; er braucht sich insoweit nicht auf die Anfechtung einer hierfür erforderlichen Genehmigung verweisen zu lassen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. OVG Lüneburg,. Urt. v. 7.5.1980 - 6 OVG A 171/78 -, Vnb).

2. Nicht jede Grundstücksteilung, die mit dem Zwecke vorgenommen wird, die in § 12 Abs. 1 NBauO enthaltene Beschränkung auf ein einziges Grenzgebäude zu umgehen, ist rechtsmissbräuchlich und daher dem Nachbarn gegenüber unwirksam. Dafür kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich darauf an, ob die Interessen des Nachbarn an ausreichender Besonnung, Belichtung und Belüftung nach den konkreten Verhältnissen unangemessen hintangestellt werden.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Begründung gegen die im erstinstanzlich gestellten Antrag genannte Teilungsgenehmigung, die Beigeladene zu 1. habe sie in missbräuchlicher Absicht, nämlich allein zu dem Zwecke erstrebt, damit den Einschränkungen von § 12 Abs. 1 NBauO zuwider auf der Grenze zu ihrem Grundstück nicht nur ein, sondern zwei Nebengebäude legal errichten und nutzen zu können.

Der Klägerin gehört das Grundstück Am Rodebach 29 in C. (Flurstück 62/2, Flur 8 der Gemarkung D.). Das in etwa quadratisch geschnittene Grundstück grenzt mit seiner rund 79 m langen Nordostseite an die Straße Am Rodebach an. An seiner knapp 80 m entfernt liegenden Rückseite fließt der Rodebach. Es ist in seiner Nordecke mit einem Wohngebäude, straßenseitig in der Mitte zudem mit einem größeren Nebengebäude bestanden. Im übrigen ist das Grundstück nach der Kartenlage unbebaut.

Südöstlich grenzt das Grundstück Am Rodebach 25 an, welches mit Ausnahme des Bereichs, um dessen Abtrennung die Beteiligten jetzt streiten, ebenso wie das sich südöstlich anschließende Grundstück Am Rodebach 23 (Flurstück 58/2) im Eigentum der Beigeladenen zu 1. steht. Diese beiden Grundstücke werden in der folgenden Weise genutzt:

Etwa in der Mitte des Areals steht ein als Scheune bezeichnetes Nebengebäude, das beiderseits bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze reicht. Zum Grundstück der Klägerin hin erreicht es eine Grenzbebauung von rund 14,80 m Breite; zum Grundstück Am Rodebach 21 (Flurstück 54/2) hin ist das Gebäude rund 25 m breit. Auf dem der Klägerin zugewandten Gebäudeteil ist darin mittlerweile eine Garage untergebracht. Südlich davon steht ein ebenfalls von der Westgrenze des Grundstücks Am Rodebach 25 bis zur Südostgrenze des Grundstücks Nr. 23 reichendes weiteres Nebengebäude, das im wesentlichen, darunter auch auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin 7 m, an seinem anderen Ende hingegen nur noch 4 m breit ist.

Das Grundstück Am Rodebach 25 stellte einst ein 1.304 m² großes Buchgrundstück dar, welches der Beigeladenen zu 1. und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann gehörte. Es bestand aus dem zwischen 78 und 80 m langen und bis zu 18,5 m breiten Flurstück 61/1 derselben Flur. Aus diesem sind aufgrund eines Teilungsvorganges die Flurstücke 61/2 und 61/3 hervorgegangen, über dessen Rechtmäßigkeit die Beteiligten in diesem Verfahren streiten.

Ausgangspunkt der Streitigkeiten war der Bauschein des Beklagten vom 26. März 1992. Mit diesem genehmigte er dem verstorbenen Ehemann der Beigeladenen zu 1., im nördlichen Anschluss an das Scheunengebäude eine pultgedeckte Garage für drei Fahrzeuge zu errichten. Diese sollte mit ihrer 8,99 m langen Nordwestseite unmittelbar auf der gemeinsamen Grenze stehen und 6,49 m tief sein. Auf Widerspruch der Klägerin und Weisung der Bezirksregierung Braunschweig nahm der Beklagte die Baugenehmigung durch Bescheid vom 4. Juli 1994 zurück und ordnete an, die Garage bis zu einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze wieder abzutragen. Zur Begründung wies er unter anderem auf § 12 Abs. 1 NBauO hin. Danach dürfe auf einem Grundstück nur ein einziges Nebengebäude untergebracht werden. An der Grenze zum Grundstück der Klägerin stehe indes bereits ein unter dem 24. Juni 1976 genehmigtes Nebengebäude, welches mittlerweile Hobbyzwecken diene.

Über den gegen die Rücknahmeverfügung vom verstorbenen Ehemann der Beigeladenen zu 1. eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

Am 7. Juni 1995 schlossen die Beigeladene zu 1. sowie ihr Ehemann mit der Beigeladenen zu 2., ihrer Tochter, einen notariell beurkundeten "Übergabevertrag". Darin übertrugen die Eltern ihrer Tochter "im Wege vorweggenommener Erbfolge" von dem Grundstück Am Rodebach 25 (einst Flurstück 61/1) das jetzige Flurstück 61/2. Diese rund 350 m² große Teilfläche ist zwischen 14,45 m und 16,70 m breit. Auf ihr steht die zwischenzeitlich errichtete, gegenüber dem ursprünglich geplanten Aufstellungsort nach Norden verschobene Grenzgarage für drei Kraftfahrzeuge. In § 9 des Vertrages beantragten die Vertragsparteien, zugunsten des jeweiligen Eigentümers der südlich anschließenden Fläche (jetzt: Flurstück 61/3) eine Dienstbarkeit des Inhalts einzutragen, darüber von der Straße Am Rodebach Zufahrt zu nehmen. § 10 des Vertrages zufolge waren sich die Beteiligten darüber einig, dass die zu übertragende Teilfläche zu Lebzeiten der Eltern ("Übergeber") nicht veräußert oder sonst in irgendeiner Weise auf andere Personen übertragen werden dürfe. Für den Fall eines Verstoßes vereinbarten die Vertragsbeteiligten die Rückübertragung des Grundbesitzes. Das sollte durch eine entsprechende Vormerkung gesichert werden.

Am 26. Februar 1999 wurde in das Baulastenverzeichnis des Beklagten eine Baulast doppelten Inhalts eingetragen. Zum einen verpflichtete sich darin der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 61/2, die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer Zuwegung zu dulden, die erforderlich ist, damit bauliche Anlagen auf dem Flurstück 61/3 dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 61/2 gestattet zum anderen, dass eine 2,60 bis 3,40 m breite und 18 m lange Teilfläche, welche auf der südlichen Grundstücksgrenze beginnt, dem Flurstück 61/3 bei der Bemessung des Grenzabstandes zugerechnet wird. Er ist verpflichtet, mit seinen baulichen Anlagen von dieser Teilfläche Abstand zu halten.

Auf Antrag der Beigeladenen zu 1. (vom 10. Juni 1995) genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 diese Grundstücksteilung.

Den Widerspruch der Klägerin gegen die Teilungsgenehmigung wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 und im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Teilungsgenehmigung sei zwar zunächst rechtswidrig gewesen, weil die Scheune mit einer Traufhöhe von 5,10 m zu nah an der nunmehrigen Grundstücksgrenze zwischen den beiden neuen Flurstücken gestanden habe. Dieser Mangel sei aber zwischenzeitlich durch die oben zitierte Baulast ausgeräumt worden. Weil es sich um ein selbständiges Grundstück handele, sei es baurechtlich zulässig, dort eine Grenzgarage zu errichten. Es sei nicht zu beanstanden, durch Teilung relativ großer Baugrundstücke Flächen zu schaffen, auf denen in Einklang mit § 12 Abs. 1 NBauO Garagen errichtet werden könnten.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Februar 2000 aufzuheben, geführte Klage gegen die Teilungsgenehmigung mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Soweit die Teilungsgenehmigung auf § 19 BauGB beruhe, könne die Klägerin keine Rechtsverletzungen geltend machen. Einen Abwehranspruch vermittle diese Vorschrift nicht. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Denn die Teilungsgenehmigung selbst, auf deren Rechtswirkungen es hier allein ankomme, verletze Nachbarrechte der Klägerin nicht. Diese legalisiere entgegen der Annahme der Klägerin nicht die bekämpfte Grenzbebauung. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen seien nicht in diesem Verfahren, sondern erst/allein im Zusammenhang mit dem Widerspruch zu erörtern, den der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 1. gegen die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 4. Juli 1994 eingelegt und den die Bezirksregierung Braunschweig bislang nicht beschieden habe. Es sprächen zwar triftige Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, Zweck der Grundstücksteilung sei allein gewesen, die Einschränkungen zu umgehen, welche § 12 Abs. 1 NBauO durch die Beschränkung des Grenzbauprivilegs auf ein einziges Nebengebäude enthalte. Das sei auch nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 7.5.1980 - 6 A 171/78 -, Vnb; B. v. 27.12.1986 - 1 M 6717/96 -, BRS 58 Nr. 121) möglicherweise zu beanstanden, indes nicht in diesem, sondern erst/allein im Widerspruchsverfahren gegen die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 4. Juli 1994 zu behandeln.

Dem Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss v. 7. Juli 2004 - 1 LA 305/03 - (Vnb.) im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen stattgegeben:

"Der Zulassungsantrag hat Erfolg, weil er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegt. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass die Teilung des Grundstücks Flurstück 61/1 die 1992/93 auf dem späteren Flurstück 61/2 errichtete Grenzgarage nicht legalisieren würde. Allein die Tatsache, dass die Baugenehmigung für die Garage von der Klägerin angefochten ist und das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, gibt keinen Anlass, den Rechtsschutz der Klägerin als Nachbarin in das Verfahren über die Anfechtung der Baugenehmigung zu verschieben. Jedenfalls in den Fällen, in denen der alleinige Zweck der Teilung eines mit mehreren Grenzgaragen bebauten Grundstücks darin besteht, die Erleichterungen des § 12 Abs. 1 NBauO mit der zahlenmäßigen Beschränkung von Garagen an der Grenze und die zulässige Länge der Grenzbebauung zu verdoppeln, spricht alles dafür, dass bereits die Teilungsgenehmigung in die Rechte des Nachbarn eingreift (vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/-Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 94 Rdnr. 24). Denn bei isolierter Betrachtung der Teilgrundstücke sind die dort errichteten Grenzgaragen ohne weiteres zulässig. Insofern trifft der Vorwurf der Klägerin zu, die Teilung legalisiere die Grenzgarage auf dem Flurstück 61/2 (vgl. im Übrigen zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Teilung Beschl. d. Sen. v. 26.2.2004 - 1 LA 210/03 -, NordÖR 2004, 204 = NdsPfl. 2004, 133 = BauR 2004, 1274 = NdsVBl. 2004, 188)." Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend:

Zweck der Grundstücksteilung sei allein gewesen, den vorhandenen Bautenstand zu legalisieren. Damit verletze bereits diese Teilungsgenehmigung sie in ihren Nachbarrechten. Denn die Teilung sei missbräuchlich. Werde ihre Genehmigung bestandskräftig, sei ihr der Einwand des Rechtsmissbrauchs abgeschnitten. Dieser greife hier aber durch. Er sei so evident, dass er auf der Hand liege. Ein anderer Grund als der, ihr den Rechtsvorteil zu nehmen, welchen ihr § 12 Abs. 1 NBauO mit der Beschränkung auf ein einziges Nebengebäude verschaffe, sei nicht zu erkennen. Insofern liege der Fall ganz genauso wie in der Entscheidung, welche der Senat am Ende seines Zulassungsbeschlusses zitiert habe. Auch hier sei ein sachlicher, d.h. ein anderer Grund für die Grundstücksteilung nicht zu erkennen als derjenige, die Beschränkungen auszuhebeln, welche § 12 Abs. 1 NBauO enthalte. Sei aber schon die Grundstücksteilung rechtswidrig, könne sie deren Aufhebung verlangen und müsse sich nicht auf das Widerspruchsverfahren betreffend die Baugenehmigung verweisen lassen. Ihr sei nicht das Risiko aufzubürden, dass die Teilungsgenehmigung bestandskräftig werde und damit ihre Chancen geschmälert würden, sich auch gegen die Baugenehmigung der Grenzbebauung mit Erfolg wehren zu können.

Einen ausformulierten Antrag hat die Klägerin weder in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6. August 2004 noch in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Beklagte erwidert:

Entgegen der Annahme der Klägerin legalisiere die hier allein in Rede stehende Teilungsgenehmigung die Grenzbebauung nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres. Es bleibe abzuwarten, wie das noch schwebende Widerspruchsverfahren ausgehe. Immerhin habe er nicht nur die Aufhebung des Bauscheins vom 26. März 1992, sondern zugleich die Beseitigung der Garage verfügt. Zudem sei zu beachten, dass die Beigeladenen zwischenzeitlich einen weiteren Bauantrag gestellt hätten, die vorhandene Garagenanlage mit gewissen Modifikationen und eingeschränktem Rückbau zu erhalten. Die beanstandete Teilung des Grundstücks sei nicht missbräuchlich. Anders als in dem vom Senat unter dem 26. Februar 2004 entschiedenen Fall entstünden angesichts der Weitläufigkeit des klägerischen Grundstücks und der Entfernungen zwischen Grenzgarage und dem in seiner Nordecke stehenden Wohnhaus keine unzumutbaren Zustände.

Die Beigeladenen unterstützen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin stehe zudem kein schützenswertes Interesse für die Anfechtung mehr zur Seite, weil sie ihr Grundstück verkaufen wolle.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat lässt unentschieden, ob diese nicht schon deshalb als unzulässig zu verwerfen ist, weil es an dem für die Zulässigkeit gem. § 124 a Abs. 6 Satz 3 iVm. Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Antrag fehlt. Hiernach muss der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung (hier: Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - 1 LA 305/03 -) in der Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag stellen. Das ist ausdrücklich weder in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6. August 2004 noch in den nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vom 19. August 2004 und vom 23. Oktober 2004 geschehen. Am Ende der Schriftsätze vom 19. August und 23. Oktober 2004 führt die Klägerin zwar jeweils aus, das angegriffene Urteil unterliege aufgrund ihrer Berufung "der beantragten Abänderung unter antragsgemäßer Aufhebung des angefochtenen Teilungsgenehmigungsbescheides". In dem wegen der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO allein maßgeblichen Schriftsatz vom 6. August 2004 ist eine derartige Antragstellung indes unterblieben.

Über ein derartiges Versäumnis kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jüngst B. v. 16. Dezember 2004 - 1 B 59.04 -, Vnb, unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rdnr. 30 und 32) unter Umständen hinweggesehen werden. Hiernach ist ein ausdrücklich ausformulierter Antrag trotz des Gesetzeswortlauts nicht erforderlich und soll es ausreichen, wenn sich das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergebe (ebenso z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rdnr. 49). Das anzunehmen käme hier aufgrund der einleitenden Worte in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. August 2004 in Betracht. Dort lässt die Klägerin noch hinreichend erkennen, sie wünsche eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung aus den vom Senat in seinem Zulassungsbeschluss vorgezeichneten Gründen. Sie bleibe dabei, dass die angegriffene Teilungsgenehmigung vollen Umfangs rechtswidrig sei und daher wegen Verletzung ihrer Nachbarrechte aufgehoben gehöre.

Wenn sich die Klägerin dann allerdings in der mündlichen Verhandlung weigert, einen ausformulierten Antrag zu stellen, obwohl sie bzw. ihr Vertreter dazu aufgefordert wurde, dann stellt sich jedoch die Frage, ob über das gesetzliche Erfordernis, einen "bestimmten Antrag" zu stellen, hinweggesehen werden kann. Denn diese ausdrückliche Weigerung könnte eben doch den Weg verbauen, aus dem Inhalt des bislang Vorgebrachten auf ein bestimmt auszuformulierendes Begehren zu schließen.

Der Senat lässt diese Frage in diesem Verfahren unentschieden, weil die Berufung der Klägerin jedenfalls aus inhaltlichen Gründen keinen Erfolg haben kann.

Für die Durchführung ihrer Berufung steht der Klägerin entgegen der Annahme der Beigeladenen zwar das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das gilt selbst für den Fall, dass sich die Klägerin - was deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung allerdings geleugnet hat - mit Verkaufsabsichten tragen sollte. Auch dann wäre ihr eine Klagestattgabe von Nutzen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich ein Kaufinteressent durch die Grenzgarage abgeschreckt sieht, um deren Legalität die Beteiligten hier indirekt streiten. Dem Ziel ihrer Beseitigung käme die Klägerin im Falle einer Berufungsstattgabe näher.

Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hält - in Übereinstimmung mit der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten älteren Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. insbesondere Urt. v. 7.5.1980 - 6 OVG A 171/78 -, S. 12 UA; Vnb) - an seiner im Zulassungsbeschluss vom 7.7.2004 - 1 LA 305/03 - vertretenen Auffassung fest, dass die mit der Teilung beabsichtigte Nutzung des Grundstücks bei der Genehmigung zu überprüfen ist und dem Nachbarn dementsprechend das Recht zusteht, die Teilungsgenehmigung daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese Nutzung seine rechtlich geschützten Interessen verletzt. Das ergibt sich unter anderem aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Hiernach darf die Teilung eines Grundstücks nur dann genehmigt werden, wenn hierdurch keine Verhältnisse geschaffen werden, die der NBauO oder anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zuwiderlaufen. Das schließt das Erfordernis ein, die mit der Teilung beabsichtigte oder zumindest vorbereitete Nutzung in die Betrachtung einzubeziehen.

Diese Prüfung führt indes entgegen den Überlegungen, welche den Senat noch zur Zulassung der Berufung veranlasst haben, nicht zu einem Klageerfolg. Die maßgeblichen Entscheidungen sind im Verlaufe des Verfahrens bereits vollständig genannt worden. Am Ende seines Zulassungsbeschlusses hatte der Senat auf seine Entscheidung vom 26. Februar 2004 (- 1 LA 210/03 -, NordÖR 2004, 204 = NdsPfl. 2004, 133 = BauR 2004, 1274 = NdsVBl. 2004, 188) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hatte (auf Seite 6 u UA) auf das oben bereits erwähnte Urteil des 6. Senats des OVG Lüneburg vom 7. Mai 1980 (- 6 A 171/78 -, Vnb) sowie den Senatsbeschluss v. 27.12.1986 (- 1 M 6717/96 -, NdsVBl. 1997, 158 = BRS 58 Nr. 121) hingewiesen.

Die darin entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nicht jede Ausnutzung einer durch Grundstücksteilung erlangten Rechtsposition stellt einen Missbrauch dar. Hinzukommen muss vielmehr der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Ob dieser zugunsten des Nachbarn eingreift, ist insbesondere nach Sinn und Zweck des § 12 NBauO zu beurteilen. Dazu muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob der Standort der Anlage, der mit der Grundstücksteilung zur Baurechtmäßigkeit verholfen werden soll, das Interesse des Grundstücksnachbarn an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung einseitig und ohne dass dies durch triftige Erwägungen des Bauherrn gerechtfertigt wäre, hintanstellt. In der Entscheidung des 6. Senates des OVG Lüneburg vom 7. Mai 1980 (- 6 A 171/78 -, Vnb) wird zusätzlich darauf abgestellt, ob durch die Teilung ein selbständiges Baugrundstück entsteht, auf dem die vorhandene Grenzgarage nach § 12 Abs. 1 NBauO zulässig wäre; denn als einer Verselbständigung zugängliches Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO könne nur ein solches angesehen werden, dessen Ausnutzung den Anforderungen des Gesetzes entspreche und das daher Raum für ein Haupt- sowie ein Nebengebäude biete.

Danach kann die Klägerin die Grundstücksabteilung selbst dann nicht mit Erfolg angreifen, wenn - wofür einiges spricht - einziger Zweck des sog. Übergabevertrages vom 7. Juni 1995 gewesen sein sollte, die Einschränkung zu umgehen, welche § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO durch die Beschränkung auf einen einzigen Grenzbau der Beigeladenen zu 1. auferlegt. Denn es fehlen die zusätzlichen Elemente, welche erst den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermögen.

Folgt man dem Gedanken des einstigen 6. Senat des OVG Lüneburg, so scheidet die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus. Mit 350 m² erreicht das abgeteilte Grundstück eine Größe, welche es als - bescheidenes - eigenständiges Baugrundstück erscheinen lässt. Jedenfalls unter Zuhilfenahme der Straße (§ 9 Abs. 1 NBauO) ist es in Einklang mit den Grenzabstandsvorschriften möglich, neben einem Nebengebäude dort auch ein kleines Häuschen unterzubringen. Dass dies möglich ist, zeigt auch das Umstand, dass vor Errichtung der Garagen im nordöstlichen Bereich des abgetrennten Areals ein Wohngebäude gestanden hatte.

Durch die Grenzabstandsvorschriften geschützte Interessen der Klägerin an ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung werden durch den beanstandeten Vorgang nicht einseitig und ohne nachvollziehbaren Grund hintangestellt. Anders als in dem unter dem 26. Februar 2004 (- 1 LA 210/03 -, NdsRpfl 2004, 133 = NordÖR 2004, 204 = NdsVBl 2004, 188 = BauR 2004, 1274) entschiedenen Fall steht das Wohnhaus der Klägerin rund 67 m von der angegriffenen Grenzgarage entfernt und ist zudem von ihr durch das landwirtschaftliche Nebengebäude getrennt. Optische oder akustische Einbußen der Wohnnutzung durch die Grenzgarage sind daher auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für die südlichen und westlichen Grundstücksbereiche allein eine Nutzung durch Pferde geltend zu machen vermocht. Weitere Nutzungen ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Diese Nutzungen reichen nicht annähernd aus, von unzumutbaren, d.h. Verhältnissen zu reden, die dem Sinn und Zweck der Grenzabstandsvorschriften flagrant widersprächen. Es wäre ihre Sache gewesen, weitere in ihrer Sphäre liegende Gesichtspunkte vorzubringen, welche die Hinnahme der Grenzgarage als unzumutbar hätten erscheinen lassen können. Das ist indes nicht geschehen. Namentlich hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung keine Nutzungs- oder Bauabsichten erkennen lassen, deren Verwirklichung durch die Grenzgarage "verbaut" oder in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert würden, sondern in Abrede gestellt, sich mit Verkaufs- oder Bauabsichten zu tragen.

Es kommt schließlich - gleichfalls selbständig tragend - hinzu, dass das einstige Flurstück 61/1 mit rund 78 m Länge und nur 18 m Breite vergleichsweise "unglücklich" geschnitten war und von daher ein nicht zu verkennendes Interesse der Beigeladenen zu 1. daran besteht, den straßenzugewandten Teil ungeachtet der seit längerer Zeit auf den rückwärtigen Grundstückspartien stehenden Nebengebäuden in zeitgemäßer Weise, d.h. insbesondere mit straßennah aufzustellenden Garagen zu nutzen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, auch wenn sie sich durch unterlassene Antragstellung (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) der Gefahr einer Kostentragungspflicht entzogen haben. Denn sie waren gezwungen, die Teilungsgenehmigung mit anwaltlichem Beistand zu verteidigen, die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Entscheidung des Rechtsstreits über die Rücknahme der Baugenehmigung nicht unwesentlich mitbestimmt.

Ende der Entscheidung

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