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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 1 LB 181/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 25 IV 1
AufenthG § 25 IV 2
AufenthG § 26 IV
AufenthG § 104
AuslG § 30 II
AuslG § 32
AuslG § 35 I
1. Das Außerkrafttreten der sog. niedersächsischen Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 (§ 32) N 3, NdsMBl. 2000, 41) durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.11.2003 (45.11-02125, NdsMBl. S. 744) hindert die Ausländerbehörde nicht daran, im Nachhinein im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis eine weitere zu erteilen.

2. Die niedersächsische Altfallregelung ist nicht rechtssatzartig auszulegen und zu handhaben.

3. Es ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung die Bewilligung einer Altfallregelung (Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990) grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist.

4. Verwaltungsgerichte dürfen die Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung nicht hinterfragen.

5. Zur Frage, wann die Verlängerung einer Altfallregelung nicht von den Voraussetzungen abhängig zu machen ist, die für ihre erstmalige Erteilung gelten.

6. Zur Frage, wann die Rückkehr des Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

7. § 23a AufenthG kann gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden.


Tatbestand:

Die Kläger erstreben aus humanitären Gründen eine Fortdauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligten streiten insbesondere um die Frage, ob dem Straftaten der Ehefrau des Klägers zu 1 und der Mutter des Klägers zu 2, der Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 entgegenstehen.

Der Kläger zu 1 wurde am 30. Juni 1960 in Kinshasa geboren. Er reiste aus dem damaligen Zaire kommend am 25. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen im November 1991 gestellten Antrag, ihm politisches Asyl zu gewähren, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 19. August 1993 ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger zu 1 unter Androhung der Abschiebung nach Zaire auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik zu verlassen. Die hiergegen zum Aktenzeichen 5 A 655/93 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Januar 1994 ab, welches seit dem 17. Juni 1994 rechtskräftig ist. Unter dem 21. März 1994 stellte der Kläger zu 1 den ersten Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Mai 1994 ohne Sachprüfung ab, weil der Kläger zu 1 lediglich bereits bekannte Beweismittel erneut vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 beantragte der Kläger zu 1 erneut, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Das lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 13. Mai 1997 ab und forderte den Kläger zu 1 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Zaire abgeschoben werde. Zur Begründung führte es aus, die nunmehr vorgelegten Unterlagen hätten keinen Beweiswert. Die allgemeine Situation im Heimatland des Klägers zu 1 begründe keine Verfolgungsgefahr. Die daraufhin zum Aktenzeichen 5 A 416/97 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. November 1997 ab. Die am 24. April 1963 ebenfalls in Kinshasa geborene Ehefrau des Klägers zu 1 reiste am 14. November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Juli 1994 brachte sie den gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2, am 16. Juli 1994 zur Welt (so die Geburts- und Abstammungsurkunden; offenbar aufgrund eines Übertragungsfehlers wird sein Geburtsdatum beispielsweise in dem 2000 erteilten Pass mit dem 17. Juli 1994 angegeben). Dieser leidet wie sein Vater an einer Erbkrankheit, dem sog. Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel (künftig abgekürzt: G-6-PD). Die Eltern beantragten beim Beklagten zunächst, ihren Sohn bis zum Abschluss des Asylanerkennungsverfahrens zu dulden, welches seine Mutter betrieb. Unter dem 23. Mai 1995 beantragten sie beim Beklagten, ihr Kind auf der Grundlage von §§ 30 Abs. 2 und 4, 55 Abs. 2 und 53 Abs. 6 AuslG und sie selbst als seine Betreuer im Bundesgebiet zu dulden. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 25. September 1995 ab. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung H. vom 28. März 1996) zum Aktenzeichen 5 A 352/96 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. November 1998 unter Wiederholung des bereits im Eilverfahren (B. v. 2. März 1998 - 5 B 37/98 -) eingenommenen Standpunkts ab, über Anträge nach § 53 Abs. 6 AuslG habe nicht die Ausländerbehörde, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu entscheiden. Dort hatten die Eltern am 17. Januar 1997 für den Kläger zu 2 einen Asylantrag gestellt. Diesen hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Februar 1997 und der Begründung abgelehnt, dem Kläger zu 2 drohe in seinem Heimatland keine politische Verfolgung; Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Die hiergegen zum Aktenzeichen 5 A 178/97 erhobene Klage war erfolglos (Urteil vom 7. Juli 1997). Das Verwaltungsgericht verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Unter dem 26. Oktober 1999 stellte der Kläger zu 2 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Wiederaufnahmeantrag und begehrte die Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen seiner Erberkrankung. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 13. Dezember 1999 mit der Begründung ab, die Erbkrankheit des Klägers zu 2 sei kein neuer Umstand, sondern sei praktisch seit seiner Geburt bekannt gewesen. Diese Entscheidung ist seit dem 4. Januar 2000 bestandskräftig. Alle Familienmitglieder blieben in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau waren in verschiedenen Bereichen beruflich tätig. Allen Klägern erteilte der Beklagte auf deren Antrag vom 16. Februar 2000 und der Grundlage der sog. niedersächsischen Altfallregelung Aufenthaltsbefugnisse für die Zeit vom 31. März 2000 bis zum 31. März 2002. Auf den Verlängerungsantrag der Kläger und Erinnerungen ihrer damals noch gemeinsam agierenden Verfahrensbevollmächtigten hörte der Beklagte die Kläger und die Mutter mit Schreiben vom 25. Februar 2003 und 27. Mai 2004 zu der Absicht an, die neuerliche Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen mit Rücksicht auf die zweite Gruppe der nachstehend zu schildernden strafrechtlichen Verurteilungen der Ehefrau/Mutter abzulehnen. Das waren die folgenden:

Schon am 25. Oktober 1997 hatte diese - erstens - versucht, in einem Schuhgeschäft eine Handtasche zu entwenden. Mit Strafbefehl vom 10. Februar 1998 - 3 Cs 73 Js 2692/98 (VRs) - verurteilte sie das AG I. deswegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10,-- DM. Am 29. Februar 2000 nahm sie - zweitens - in einem Lebensmittelgeschäft in J. Cornflakes, ein Bund Bananen sowie einige Stücke Seife im Gesamtwert von rund 6,-- DM an sich. Nach Passieren der Kasse, an der sie das nicht bezahlt hatte, stellte sie ein Mitarbeiter zur Rede, der das Geschehen mittels Überwachungsvideo beobachtet hatte. Es kam zu einem Handgemenge. Das Amtsgericht konnte nicht klären, ob sich die Ehefrau/Mutter nur gegen den Griff des Mitarbeiters hatte wehren oder die Sachen hatte sichern wollen. Am 13. Juli 2000 steckte die Ehefrau/Mutter - drittens - gegen 11.35 h in einem Schuhgeschäft eine Handtasche im Wert von 99,90 DM in eine mitgeführte Tragetasche und verließ das Ladenlokal. Eine Verkäuferin bemerkte den Verlust der Handtasche und eilte ihr auf der Straße nach. Das AG I. verurteilte die Ehefrau/Mutter wegen der beiden letzten Taten mit Urteil vom 23. Februar 2001 - 3 Ls 1/01 111 Js 34223/00 (1/01) -, rechtskräftig seit dem 25. April 2001, wegen räuberischen Diebstahls im minderschweren Fall und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Als Einsatzstrafen hielt das Amtsgericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die Tat vom 29. Februar 2000 sowie 6 Monate Freiheitsstrafe für die Tat vom 13. Juli 2000 für angemessen. Durch Bescheid vom 12. August 2004 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse für die gesamte, damals noch einheitlich auftretende Familie ab und führte zur Begründung insbesondere aus: Die Familienmitglieder erfüllten nicht, wie erforderlich, uneingeschränkt die sog. Integrationsvoraussetzungen der niedersächsischen Altfallregelung. Denn die Klägerin des Parallelverfahrens sei nach Erteilung der ersten Aufenthaltsbefugnis mit strafrechtlichen Folgen in Erscheinung getreten, welche die Bagatellgrenzen überschritten. Es treffe zwar zu, dass bei der Verlängerung einer erteilten Aufenthaltsbefugnis die für ihre Erteilung geltenden (hier insbesondere: Integrations-) Voraussetzungen nur grundsätzlich erneut zu prüfen seien. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier jedoch nicht veranlasst. Die von den Klägern hierzu angeführten Umstände - wie namentlich Schulbesuch des Kindes sowie gesicherte Einkommensverhältnisse - stellten lediglich weitere Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des ausländerrechtlichen Status' dar und müssten daher ohnehin vorliegen. Ein Ausnahmebestand könne durch den Hinweis auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland sowie die Erbkrankheit des Kindes gleichfalls nicht begründet werden. Solche Umstände seien allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG und dem dafür bereitgestellten Verfahren zu prüfen. Das sei hier zudem verschiedentlich schon geschehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 29. November 2004 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Zum Widerspruchsvorbringen führte er unter anderem aus: Der ihnen nachteiligen Anwendung der niedersächsischen Altfallregelung könnten die Kläger nicht mit der Behauptung entgegentreten, der Ehemann habe sich zwischenzeitlich von der Klägerin des Parallelverfahrens getrennt. Das sei eine reine Schutzbehauptung. Nach Auskunft der Aufenthaltsgemeinde seien alle drei Personen unverändert in ein und derselben Wohnung gemeldet; einen Scheidungsantrag hätten die Eheleute eigenem Bekunden nach bislang nicht gestellt. Andere ausländerrechtliche Anspruchsgrundlagen seien nicht gegeben. Zur Begründung ihrer daraufhin (getrennt von der Ehefrau/Mutter) erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht:

Der Beklagte sei entgegen seiner Annahme zur Bescheidung des Widerspruchs nicht befugt gewesen, sondern hätte den Widerspruch der Bezirksregierung vorlegen müssen. Die Klage müsse jedenfalls aus materiellen Gründen Erfolg haben. Die Integration in die kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei ihnen vollkommen gelungen. Der Sohn sei hier geboren und besuche mittlerweile die zweite Klasse der Grundschule. Der Kläger zu 1 verdiene in einem sozialversicherungspflichtigen ungekündigten Arbeitsverhältnis seinen Lebensunterhalt. Die Straftaten könnten ihnen schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil sich die Eheleute getrennt hätten. Sie wögen zudem nicht so schwer, dass sie eine Ausweisung oder die Annahme rechtfertigten, die Familie habe sich in die hiesigen Verhältnisse nicht vollständig integriert. Das werde schon daraus ersichtlich, dass das AG I. die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Hierfür enthalte die niedersächsische Altfallregelung keine ausdrückliche Regelung; diese sei daher zu ihren Gunsten ergänzend auszulegen. Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheid vom 12. August und 29. November 2004 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert:

Er sei zur Bescheidung des eingelegten Widerspruches berufen gewesen. Die Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Die Kläger müssten sich das Fehlverhalten der Ehefrau/Mutter zurechnen lassen. Bis zum Schriftsatz vom 1. September 2004 hätten die Eheleute trotz Anhörung nicht geltend gemacht, nunmehr getrennt zu leben. Es müsse daher angenommen werden, dass diese Behauptung objektiv nicht zutreffe. Eine besondere Härte, welche eine den Klägern günstige Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestatte, liege hier nicht vor. Die Familie sei zudem nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Das ergebe sich auch aus dem auffälligen Verhalten, das der Sohn in der Schule sowie bei der Schülerbeförderung an den Tag gelegt und mit Billigung des VG Osnabrück (B. v. 24. Januar 2005 - 1 B 7/05 -; Bl. 77 ff. GA) zum Ausschluss von Schulbesuch und Schülerbeförderung geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der hier angegriffenen Entscheidung und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

Auf der Grundlage der niedersächsischen Altfallregelung könne der Klage aus dem vom Beklagten angeführten Grund nicht stattgegeben werden. Jedoch stehe der Klägerin gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG ein Bleibegrund zu. Denn ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn dürften in der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Das ergebe sich aus einer Gesamtschau der Lebensumstände aller Personen. Eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit würde für den 1994 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 2 eine besondere Härte darstellen, weil er gezwungen wäre, ohne Sprachkenntnisse in einen fremden Kulturkreis einzutreten. Selbst wenn man unterstellte, dies werde in Begleitung seines Vaters geschehen, sei es unter Beachtung der vom Beklagten behaupteten Erziehungsdefizite gerechtfertigt anzunehmen, dessen Persönlichkeitsentwicklung werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland einen erheblichen Rückschlag erleiden. In die Gesamtschau einzubeziehen sei des Weiteren, dass Vater und Sohn seit Jahren nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen seien, weil der Vater einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dass diese an sich ausreisepflichtig gewesen seien, könne ihnen jetzt nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem zu ihren Gunsten die Altfallregelung angewandt worden sei. Angesichts dessen reduziere sich das Ermessen des Beklagten auf null. Nur ergänzend sei daher darauf zu verweisen, dass Vater und Sohn bei anderer Entscheidung durch die Straffälligkeit ihrer Ehefrau/Mutter einschneidenderen Konsequenzen ausgesetzt wären als diese selbst. Den daraufhin rechtzeitig gestellten Zulassungsanträgen des Beklagten hat der Senat durch Beschlüsse vom 19. September 2005 - 1 LA 129/05 - (Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05) und - 1 LA 119/05 - (Kläger) stattgegeben. Im Beschluss in der Parallelsache 1 LA 129/05 hat der Senat unter anderem ausgeführt:

"Die tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidung, dem Sohn der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine ihm positive Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mit der Folge zu, dass die Klägerin kraft Art. 6 Abs. 1 und 2 GG davon nicht abgekoppelt werden dürfe, unterliegt schon wegen der Grundannahme ernstlichen Zweifeln. Es sprechen die besseren Gründe für die Annahme, dass eine dem Sohne günstige Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht gerechtfertigt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift eröffnet durch den Verweis auf § 8 Abs. 2 AufenthG nunmehr zwar auch bei nur vorübergehenden Aufenthaltstiteln die Möglichkeit der Aufenthaltsverlängerung, ist aber im Übrigen und hier entscheidenden Teil § 30 Abs. 2 AuslG mit der Folge nachgebildet, dass die hierfür entwickelten Grundsätze auch nach der Novellierung des Ausländerrechtes angewandt werden können (vgl. RegE zum Zuwanderungsgesetz, BT-Dr. 15/420, Begründung zu Art. 1 § 25 des Entwurfs, S. 79 f., 80 li. Sp.). Das bedeutet, dass Nr. 30.2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (vom 28.6.2000, BAnz. Nr. 188a) weiterhin anzuwenden ist. Hiernach setzt(e) die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalles eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer den betreffenden Ausländer die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. Eine solche Situation kann sich auch ergeben aufgrund von Verpflichtungen, die einen Ausländer gegenüber Dritten treffen, die im Bundesgebiet leben.

In Anwendung dieser im Wesentlichen unumstrittenen Obersätze war die Auffassung vereinzelt geblieben, ein solcher besonderer Ausnahmefall könne auch in dem Umstand liegen, dass die Kinder des Ausländers seit ihrer Geburt in Deutschland aufgewachsen sind und infolge ihres fortgeschrittenen Alters ihre Umgebung als angestammte Heimat betrachten (so aber VG Darmstadt, Urt. v. 24.11.1993 - V 2 E 2260/91 -, InfAuslR 1994, 187 = NVwZ-RR 1994, 466). Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, den Kindern würde abverlangt, in einem für sie fremden Land mit einer völlig anderen Kultur und anderen Sozialstrukturen umgehen zu müssen, ohne hierauf auch nur einigermaßen psychisch vorbereitet zu sein; das sei als dringender humanitärer Grund anzusehen, der im Einzelfall nicht nur die weitere Anwesenheit der Kinder im Bundesgebiet, sondern auch die seiner Eltern rechtfertige.

Diese Auffassung ist im Instanzenzug zu Recht korrigiert worden (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.9.1994 - 10 UE 548/94 -, ESVGH 45, 157 = NVwZ-RR 1995, 163 = AuAS 1995, 2) und Mindermeinung geblieben (vgl. zum Folgenden z. B. GK-AuslG/ Dienelt, Stand Juli 2001, § 30 Rdnr. 88). Nach der ganz überwiegenden Auffassung ist - im Gegenteil - § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG = § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Kinder bis zu ihrem 15. Lebensjahr ihren Eltern zu folgen haben, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sie hier geboren worden sind und das Land ihrer Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt als Heimatland hätte erleben können. Dahinter steckt die Wertung des Gesetzgebers, Kinder seien jedenfalls bis zu diesem Alter flexibel genug, sich selbst dann in die Lebensverhältnisse des "Heimatlandes" einzufinden, wenn sie dort nicht geboren und ihr bisheriges Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass solche Kinder in der Regel zusammen mit ihren Eltern oder zumindest einem Elternteil in ihr Heimatland zurückkehren. Das ermöglicht es ihnen jedenfalls im Regelfall, sich in die dort herrschenden Verhältnisse so einzufinden, dass gravierende Dauerschäden ausgeschlossen sind. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der "außergewöhnlichen" Härte zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand ist nicht dazu bestimmt, spezielle gesetzliche Wertungen und Einschränkungen aufzuweichen oder zu umgehen. Zudem ist die Rückkehr in ein bislang unbekanntes "Heimatland" kein Schicksal, welches im Sinne der oben zitierten Anwendungshinweise im Vergleich zu anderen Ausländern, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind, außergewöhnlich wäre. Es dürfte angesichts der z. T. langen Verfahrensdauern und des niedersächsischen Altfallerlasses vielmehr nicht gerade selten sein, dass Konstellationen wie die hier zu entscheidende entstehen. Gründe, weshalb die oben geschilderte, sich in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausdrückende Erwartung des Gesetzgebers hier nicht zutreffen sollte, sind jedenfalls im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Rücksicht auf den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Sohn der Klägerin die Sprache seines Heimatlandes nicht spricht. Dieser Umstand kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Kinder, die hier aufwachsen, eher in einer Vielzahl von Fällen schon wegen der Schule Deutsch lernen werden, auch wenn ihre Eltern bemüht sind, ihnen - auch - ihre Heimatsprache nahe zu bringen. Schon deshalb ist dies kein Gesichtspunkt, welcher als außergewöhnlich im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzusehen wäre. Daher kommt es jedenfalls für die Zulassungsentscheidung nicht auf die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten (Seite 6 der Antragsbegründung vom 22.7.2005) an, der Sohn der Klägerin habe bei einer Vorsprache auf der Behörde erkennen lassen, Französisch, d.h. die Sprache seines Heimatlandes, zu sprechen. Die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen eine andere Bewertung voraussichtlich nicht zu rechtfertigen. Das gilt namentlich für die Beobachtung, die Eltern fielen der Sozialhilfe nicht mehr zur Last, sondern könnten ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Dies ist gerade keine außergewöhnliche Härte, sondern ein Zustand, den der Gesetzgeber sozusagen als Regelzustand wünscht (vgl. z. B. § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es wird aller Voraussicht nach auch nicht gerechtfertigt sein, aus der Anwendung der 2.2.1 lit. e) Sätze 1 und 2 der niedersächsischen Altfallregelung vom 10.12.1999 (MBl. 2000, 41) mit der Begründung einen Härtegrund abzuleiten, Vater und Sohn sollten im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht für den Fehltritt ihrer Mutter einstehen müssen. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stellt, wie schon seine Vorgängervorschrift (§ 30 Abs. 2 AuslG), einen allgemeinen Härtetatbestand dar, der nicht dazu bestimmt ist, die einschränkenden Regelungen, an die spezielle Härteregelungen geknüpft sind, zu umgehen (vgl. GK-AuslG/ Dienelt, aaO; § 30 Rdnr. 86). Ob die niedersächsische Altfallregelung keine Möglichkeit bietet, den Aufenthalt der Klägerin (und ihres Kindes) zu verlängern, ist nicht in diesem Zulassungsverfahren zu klären, da das Verwaltungsgericht dies zu ihrem Nachteil angenommen und nicht weiter erörtert hat." Zur Begründung der zugelassenen Berufung verweist der Beklagte auf den Inhalt seiner Zulassungsantragsbegründung. Er ergänzt: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beherrsche der Kläger zu 2 Französisch und werde sich daher auch sprachlich in seinem Heimatland ohne weiteres zurechtfinden; das habe sich bei einer Vorsprache auf dem Amt gezeigt. Der Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihnen für die Zeit vom März 2002 bis März 2004 eine Härtefallregelung auf der Grundlage der niedersächsischen Altfallregelung gewährt wird, wenn der Senat zur Auffassung komme, § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG greife nicht zu ihren Gunsten ein. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzen: Sie hätten sowohl nach der niedersächsischen Bleiberechtsregelung als auch nach dem neuen Aufenthaltsrecht einen Anspruch auf Erlass der erstrebten Regelung. Zur niedersächsischen Altfallregelung sei Folgendes auszuführen: Es sei nach wie vor zu berücksichtigen, dass sie beide unter dem G-6-PD-Mangel litten. Beim Kläger zu 1 seien in der Heimat zwar keine Einschränkungen aufgetreten. Beim Kläger zu 2 werde das aber mit Sicherheit anders sein. Das einzuholende Gutachten eines in der Tropenmedizin erfahrenen Mediziners werde erweisen, dass der Kläger zu 2 namentlich im Hinblick auf das in seinem Heimatland herrschende Tropenklima und dort drohender Malaria-Übertragung besonderen Gefahren ausgesetzt sein werde. Die niedersächsische Bleiberechtsregelung müsse sich eine Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes, der Grundrechtsverbürgung aus Art. 6 GG (Gemeinschaft von Mutter und Sohn) sowie der Regeln des ordre public gefallen lassen; danach könne es nicht sein, dass die ganze Familie unter einem Fehltritt der Mutter leiden müsse. Zudem könne der Familie ein solcher Fehltritt zeitlich nicht unbegrenzt entgegengehalten werden. Bei der hier gegebenen guten Sozialprognose sei vielmehr angezeigt, diese Straftaten ungeachtet ihre andauernden Eintragung in das Bundeszentralregister wegen Ablaufs der Bewährungszeit nicht mehr zu berücksichtigen. Entgegen der vom Senat im Zulassungsbeschluss vom 19. September 2005 - 1 LA 119/05 - vertretenen Auffassung komme eine ihnen positive Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durchaus in Betracht. Zu verweisen sei insbesondere auf den Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835). Wegen der weiteren Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie genügt den formellen Anforderungen, welche § 124a Abs. 6 iVm Abs. 3 Satz 4 VwGO stellt. Der Beklagte hat in der rechtzeitig eingegangenen Begründungsschrift einen Antrag gestellt. Seine Begründung bezieht sich zwar zum Teil auf die Ausführungen in seiner Zulassungsantragsschrift sowie dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2005. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn der Senat hatte in diesen Beschlüssen erkennen lassen, er sei zu der Einschätzung gelangt, die angegriffenen Entscheidungen würden voraussichtlich keinen Bestand haben. Dann darf sich der Berufungskläger darauf beschränken, hierauf Bezug zu nehmen (vgl. zur Divergenzrüge BVerwG, Urt. v. 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 = NVwZ 2001, 1029 = DVBl. 2001, 1529). Der Einwand der Kläger, der Beklagte habe nicht über den Widerspruch entscheiden dürfen, sondern diesen jedenfalls seinerzeit (29. November 2004) der Bezirksregierung H. vorlegen müssen, führt nicht zu einem Misserfolg der Berufung. Die Zuständigkeit des Beklagten ergab sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausgangsbehörde unter anderem dann zur Bescheidung des Widerspruchs berufen, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist. Das ist hier durch Art. 1 Nrn. 12 und 13 des Gesetzes zur Umorganisation der Polizei und zur Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen vom 16. September 2004 (GVBl. S. 362) so bestimmt worden. Hierdurch hat § 98 Satz 1 Nr. 1 NSOG zum 1. November 2004 (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) die Fassung erhalten, die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führten bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 NSOG nunmehr die Fachministerien, d.h. die oberste Landesbehörden. Aufgaben im Sinne des § 97 Abs. 1 NSOG sind uneingeschränkt und unverändert all diejenigen der Gefahrenabwehr. Zu dieser zählt nicht nur das Recht der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, sondern auch die Gefahrenabwehr in ihren besonderen Ausprägungen. Dazu ist auch das Ausländerrecht zu zählen (vgl. Saipa, NdsSOG, Komm., Std. Dezember 2005, § 3 Rdnr. 2 sowie Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rdnrn. 54, 343, 598). Spezialvorschriften, welche andere Stellen zu Ausländerbehörden bestimmten, sind nicht ersichtlich. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Weder die sog. niedersächsische Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 <§ 32> N 3, MBl. 2000, 41) noch das allgemeine Ausländerrecht bietet die Grundlage für eine den Klägern günstige Entscheidung. Zur sog. Altfallregelung sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Der Umstand, dass diese durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. November 2003 (Az.: 45.11-02125, MBl. 2003, 744) mit Wirkung zum 10. Dezember 2003 aufgehoben worden ist, führt weder zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses noch zur Unbegründetheit der Klage. Die Kläger können das Klageziel unverändert verfolgen, auf der Grundlage der Altfallregelung eine auf maximal zwei Jahre befristete (Nr. 2.2.2 des RdErl.) Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die an die am 31. März 2002 abgelaufene Erst-Bewilligung anschließt. Der Aufhebungserlass enthält keine Regelung, welche eine rückwirkende Anwendung verböte. Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus § 26 Abs. 4 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer nach einer (gegenüber § 35 AuslG 1990 um ein Jahr reduzierten) Frist von sieben Jahren, in der er über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, eine Niederlassungserlaubnis bewilligt werden, wenn einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Wie schon bei der Vorgängervorschrift (§ 35 Abs. 1 AuslG 1990) sind zugunsten des Ausländers bei deren Berechnung die Zeiten gutzubringen, die während erfolgloser Asylverfahren verstrichen sind. Da der Kläger zu 1 nach der Fristenberechnung des Beklagten (vgl. Zeittafel Beiakte A Bl. 291 Rückseite) immerhin 71 Monate, einschließlich der Dauer des Asylverfahrens in die Waagschale hätte werfen können, würde jedenfalls bei einer Berücksichtigung weiterer 24 Monate auf der Grundlage der niedersächsischen Altfallregelung mit 95 Monaten oder knapp acht Jahren eine ihm günstige Anwendung des § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht gekommen sein. Die neuerliche Bewilligung einer zweijährigen Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung wäre dem Kläger zu 1 damit von Nutzen. Die niedersächsische Altfallregelung greift indes nicht zum Vorteil der Kläger ein. Dem steht schon ihre Nr. 2.2.1 lit. e) entgegen. Diese hat folgenden Wortlaut:

"Die Ausländerin oder der Ausländer hat während des Aufenthalts im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen. Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht. Ist ein Elternteil oder ein innerhalb des Familienverbandes lebendes minderjähriges Kind zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, so scheidet die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch an die übrigen Familienmitglieder aus, da wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Bleiberechtsregelung die Integration der gesamten Familie ist. Wenn ein inzwischen volljähriges Kind straffällig geworden ist, wird nur dieses von der Gewährung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen. Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten." Danach stehen die zum hier maßgeblichen Stichtag (31. März 2002) nicht nur bereits begangenen, sondern strafgerichtlich schon rechtskräftig geahndeten Straftaten der Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 einer Bewilligung der Aufenthaltsbefugnis entgegen. Schon der Wortlaut des Erlasses zeigt, dass es allein auf die vorsätzliche Straftat, nicht aber darauf ankommt, ob ihretwegen eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist. Maßgeblich ist in erster Linie, dass eines der Familienmitglieder eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Diese bleibt nur dann unberücksichtigt, wenn die strafrechtlichen Folgen ein bestimmtes Maß unterschreiten. Dabei differenziert die Altfall-Regelung nicht danach, ob die strafrechtlichen Folgen zur Bewährung ausgesetzt oder unbedingt vollstreckt worden sind. Es ist im Hinblick auf diese Voraussetzung auch unerheblich, ob sie eine Höhe erreichen, welche eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Ist sogar das der Fall, scheitert die Bewilligung des Bleiberechts (außerdem) an der Nr. 2.2.1 lit. d). Die Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 hatte zwei vorsätzliche Straftaten begangen. Die Frage der Bagatellgrenze stellt sich hier ebenso wenig wie diejenige, wie bei Gesamtstrafenbildung zu verfahren ist. Denn nicht nur die Gesamtstrafe liegt mit 7 Monaten (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsentzuges über der Bagatellgrenze, sondern auch jede der beiden Einsatzstrafen. Selbst für den Ladendiebstahl hatte das AG I. ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 des Urteils vom 23. Februar 2001 in der Sache 3 Ls 11 Js 34223/00 (1/01) (Bl. 93 der Gerichtsakte) eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angenommen. Entgegen der Annahme der Kläger ist es dem Senat nicht gestattet, die Berechtigung dieser von ihnen als unangemessen hart empfundenen Bestrafung zu überprüfen bzw. zu hinterfragen. Nach dem klaren Wortlaut der Nr. 2.2.1 lit. e) der niedersächsischen Altfallregelung kommt es einzig auf die Höhe der Strafe an, welche ein Strafgericht "nun einmal" ausgesprochen hat. Diese entfaltet - nach beiden Richtungen - für die Anwendung der niedersächsischen Altfallregelung Tatbestandswirkung. Es wäre umgekehrt auch der Ausländerbehörde verwehrt geltend zu machen, der Ausländer sei bei der Verurteilung erheblich zu milde behandelt worden, deswegen müsse trotz geringeren Strafausspruchs eine Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen angenommen werden. Die erste Tat ist trotz des Umstandes zu berücksichtigen, dass sie zu einem Zeitpunkt begangen worden war, zu dem die erste Bleiberechtsregelung noch nicht getroffen worden war. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die insoweit nicht differenziert. Zudem hatte die entsprechende Mitteilung der Polizeistation J. vom "04.05.2000" den Beklagten ausweislich des Eingangsstempels Beiakte B Blatt 174 erst am 7. August 2000 erreicht. Es kommt schließlich hinzu, dass erst die strafgerichtliche Verurteilung Auskunft darüber gibt, ob die vorsätzliche Straftat das Privileg genießen kann, wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze unberücksichtigt zu bleiben. Das Strafurteil hatte das AG I. erst im Februar 2001 und damit deutlich nach Erteilung der (ersten) Aufenthaltsbefugnis erlassen. Die Kläger können aus dem Umstand, dass die strafrechtliche Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden ist, keine Vorteile ziehen. Die niedersächsische Altfallregelung erfasst den Umstand, dass die Tat längere Zeit zurückliegt und sich die/alle Familienmitglieder in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten haben zuschulden kommen lassen, welche zum Widerruf der bedingten Strafaussetzung hätten führen können, lediglich auf andere Weise, welche sich hier nicht zum Vorteil der Kläger auswirkt. Der letzte Satz ihrer Nr. 2.2.1

Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

gibt zwar auch der Überlegung Raum, dass sich die Länge des Zeitraums, der seit der Straftat und ihrer Verurteilung verstrichen ist, auf die Bewilligung der Aufenthaltsbefugnis positiv auswirken kann. Das kommt nach dem Verweis auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG jedoch frühestens in Betracht, wenn zumindest die kürzeste nach dem Bundeszentralregistergesetz geltende Tilgungsfrist verstrichen ist. Diese beträgt indes fünf Jahre und beginnt frühestens mit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils zu laufen. Dementsprechend konnte hier Tilgungsreife frühestens am 23. Februar 2006 eintreten. Dieser Zeitpunkt ist für die Rechtsfindung jedoch nicht (mehr) maßgeblich, weil die Kläger im Anschluss an die erste Bleiberechtsregelung eine weitere erstreben und es damit wegen Nr. 2.2.3 Satz 1 der niedersächsischen Altfallregelung auf den Zeitpunkt 31. März/1. April 2002 ankommt. Die Kläger können die vorstehenden Überlegungen nicht mit der Erwägung entkräften, das AG I. habe die Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen, daher müsse die Familie jedenfalls jetzt als integriert angesehen werden. Das missachtet nicht nur den hier maßgeblichen Stichtag (31. März/1. April 2002). Es stellt zugleich den Versuch dar, ihr Verständnis von "Integration" an die Stelle des Verständnisses zu setzen, welches das Niedersächsische Innenministerium als politische Entscheidung mit dem Wort "Integration" verband. Das ist nicht zulässig. Durch die Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70; vgl. zuvor schon BW-VGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400) ist geklärt, dass auf der Grundlage von § 32 AuslG 1990 erlassene Bleiberechtsregelungen von den Gerichten nicht wie Rechtssätze behandelt und angewandt werden dürfen. Sie werden/wurden von den obersten Landesbehörden (wegen der Wirkungen für die übrigen Bundesländer: im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlassen. Der Begriff der politischen Interessen der Bundesrepublik ist wiederum so weit, dass er auch die Verfolgung solcher Zwecke gestattet, welche mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben. Bei deren Festlegung sind die zur Entscheidung berufenen Stellen somit weitgehend frei. Die getroffene politische Entscheidung unterliegt daher jedenfalls im Grundsatz - Ausnahmen mögen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsgebot gebieten - keiner gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt: Die Gerichte haben unter anderem zu erforschen, wie die Verwaltungspraxis in dem in Rede stehenden Land (andere Bundesländer interessieren nicht) hierzu ausgestaltet und damit der Inhalt der Altfall-/Bleiberechtsregelungen bestimmt worden ist. Innerhalb des durch Wortlaut und Verwaltungspraxis gesteckten Rahmens haben sie allerdings zu überprüfen, ob auch in diesem Fall der Gleichheitssatz gewahrt, d.h. diese Regelung gleichmäßig angewandt worden ist und dem Ausländer aus der Regelung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz ein Anspruch erwächst. Daher ist es verboten, diese Regelungen analog anzuwenden oder - bis zur Grenze schlechthin nicht mehr erklärlicher Willkür - weitere Fallgruppen einzubeziehen, welche nach der Auffassung eines Gerichts denselben Schutz verdienten wie diejenigen, welche die Regelung (ausdrücklich oder durch Verwaltungspraxis) erfasst. Danach mögen die zitierten "Integrationsvoraussetzungen" letztlich eine Art Fiktion darstellen. Es mag also sein, dass in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in einem anderen Sinne integriert auch der sein kann, der zwei, drei Ladendiebstähle begangen hat und deretwegen verurteilt worden ist. Darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an. Die Kläger können schließlich keine ihnen positiven Folgen daraus herleiten, dass nach Nr. 2.2.3 Satz 1 der niedersächsischen Altfallregelung "die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis" nur "grundsätzlich das Vorliegen der oben genannten Integrationsbedingungen voraus"-setzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht veranlasst. Dabei kommt nach dem Wortlaut der Regelung möglicherweise schon in Betracht anzunehmen, der Grundsatz erleide nur in den Fällen eine Ausnahme, welche Nr. 2.2.3 Satz 2 Altfallregelung erfasst. Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn man dies nämlich anders sähe, käme eine Nichtberücksichtigung der begangenen vorsätzlichen Straftaten gem. Nr. 2.2.1 lit. e) nur dann in Betracht, wenn entweder wegen der Eigenart der begangenen Straftaten oder angesichts des Zeitraums, für den die Verlängerung des Bleiberechts/der Aufenthaltsbefugnis in Rede steht, Besonderheiten existierten. Beides ist nicht der Fall. Es handelt sich um die erste Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Mit dem vergleichsweise knappen Zeitraum von nur zwei Jahren, für den die Aufenthaltsbefugnis hat erteilt werden dürfen (Nr. 2.2.2 Satz 1 der Altfallregelung), hatte der Erlassgeber zum Ausdruck gebracht, er wolle Ausländer, die an sich unbedingt ausreisepflichtig sind und sich einen "regulären" Aufenthaltstitel nach § 35 AuslG 1990 oder § 23a AufenthG noch nicht haben ermöglichen können, gleichsam unter Kontrolle halten. Dazu hat er die Straffälligkeit auch nur eines einzigen Familienmitgliedes nach Art einer unwiderleglichen Vermutung als Integrationshindernis bestimmt. Wird der Ausländer schon während der Zeit seiner ersten Aufenthaltsbefugnis straffällig, so besteht von diesem Sinn und Zweck her kein Anlass, von dem Grundsatz der Nr. 2.2.3 Satz 1 der niedersächsischen Altfallregelung eine Ausnahme zu machen. Das ist zudem auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Eigentumsdelikte gehören sozusagen zum Kernbereich der Vergehen, welche als Ausdruck fehlender Integration anzusehen sind. Sie stehen in einem - negativen - Zusammenhang zur Integrationsvoraussetzung Nr. 2.2.1 lit. a), wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 bereits am 25. Oktober 1997 versucht hatte, in einem Schuhgeschäft eine Handtasche zu entwenden. Deswegen war sie durch Strafbefehl des AG I. vom 10. Februar 1998 - 3 Cs 73 Js 2692/98 (VRs) - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10,-- DM verurteilt worden. Diese vorsätzliche Straftat war nur deshalb bei der ersten Bewilligung einer Aufenthaltsbefugnis unberücksichtigt geblieben, weil ihre Ahndung die Bagatellschwelle der Nr. 2.2.1 lit. e) Satz 1 unterschritt. Eine Warnung musste der Strafbefehl gleichwohl sein. Deshalb schließt es die Annahme einer Ausnahme aus, wenn diese, genau nach diesem Muster vorgehend (Handtasche in Schuhgeschäft), erneut straf- und auffällig wurde. Die Straftat vom 29. Februar 2000 ist im Grunde noch weniger verständlich. Verdienen beide Eheleute mit eigener Arbeit ihren Lebensunterhalt und ist dies im Hinblick auf die Integrationsvoraussetzung der Nr. 2.2.1 lit. a) unbedingt erforderlich, ist es kaum nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin des Parallelverfahrens um des Vorteils von nur 6,-- DM willen einen Ladendiebstahl begeht. Gerade der geringe Wert der gestohlenen Waren und ihr "Gebrauchscharakter" (ein Bund Bananen, Cornflakes und einige Stückchen Seife) lassen die Tat nicht als geeignet erscheinen, ihretwegen vom "Grundsatz" der Nr. 2.2.3 Satz 1 der niedersächsischen Altfallregelung eine Ausnahme zu machen. Die Kläger können nicht geltend machen, "nur" die Klägerin des Parallelverfahrens sei straffällig geworden, das könne ihnen nicht zugerechnet werden. Anzuknüpfen ist erneut an die obige Darlegung, wonach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bleiberechtsregelungen nicht rechtssatzartig ausgelegt und gehandhabt werden dürfen. Bis zur Grenze schlechthin nicht mehr nachzuvollziehender Willkür müssen Härten daher hingenommen werden. Eine daraufhin vorgenommene Würdigung ergibt, dass die Kläger dieses Verfahrens für das geschilderte Fehlverhalten mit einstehen müssen und sich der Anwendung der Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung nicht mit der Erwägung entziehen können, sie hätten damit nichts zu tun, der Kläger zu 1 habe sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt, außerdem hätten sie mit dem Fehlverhalten der Ehefrau/Mutter nichts zu tun; dieses dürfe ihnen zudem aus Rechtsgründen nicht zum Nachteil gereichen. Zum erstgenannten Gesichtspunkt ist Folgendes auszuführen:

Oben ist schon dargelegt worden, dass es aus Rechtsgründen auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem die - zweite - Aufenthaltsbefugnis einsetzen soll. Das ist hier Ende März/Anfang April 2002. Aus den Ausführungen der Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2005 ergibt sich, dass sich die Eheleute jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht getrennt hatten. Dort hatte die Klägerin behauptet, sie lebe mittlerweile von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Sechs-Zimmer-Wohnung getrennt; dafür sei diese groß genug. Einen Scheidungsantrag hätten die Eheleute noch nicht gestellt, weil das Trennungsjahr noch nicht verstrichen sei. Dann kann die Trennung frühestens im April 2004 vollzogen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber sogar schon der gesamte Zeitraum verstrichen, für den allein ein Bleiberecht, d.h. eine Aufenthaltsbefugnis nach der klaren zeitlichen Beschränkung der Nr. 2.2.2 Satz 1 der sog. Altfallregelung hätte bewilligt werden können. Ergänzend ist auszuführen, dass dieser Darstellung kein Glauben zu schenken ist. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung des Senats übereinstimmend bekundet, noch immer keinen Scheidungsantrag gestellt zu haben. Welche Begründung dafür auch immer vorgeschoben werden mag: Das raubt der Darstellung die Glaubwürdigkeit, sie seien (wenngleich innerhalb einer Wohnung) getrennte Leute. Zum zweitgenannten Gesichtspunkt sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Aus dem zitierten Wortlaut von Nr. 2.2.1 lit. e) der niedersächsischen Altfallregelung ergibt sich mit Eindeutigkeit, dass schon die Straffälligkeit eines einziges Familienmitgliedes die Bewilligung des Bleiberechts ausschließt; eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass ein volljähriges Kind straffällig geworden ist. Das stellt weder unmittelbar noch entsprechend eine Regelung dar, welche man als "Sippenhaft" anzusehen habe. Sippenhaft ist ein Druckmittel, dessen sich totalitäre Staaten bedienen, um durch Drangsalierung eines Familienmitgliedes mittelbar denjenigen zu treffen, der politisch missliebig geworden, derzeit aber nicht zu fassen ist. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es allein um die Frage, ob der Familienverband in den Genuss einer Vergünstigung kommen kann, der nach der zugrunde liegenden Regelung nur dem gesamten Familienverband zukommen soll. Denn Anknüpfungspunkt der niedersächsischen Altfallregelung ist, wie Nr. 1, 2. Absatz dieser Regelung zeigt, die Familie mit Kindern. Da es ohne die Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 180/05 das gemeinsame Kind und damit den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der niedersächsischen Altfallregelung nicht gegeben hätte, ist es nicht zu beanstanden, dass Vater und Sohn dann auch die Nachteile mitzutragen haben, welche mit diesem Verhalten verbunden sind. Es ist verständlich, wenn die Kläger diese Konsequenz der sog. Altfallregelung als hart ansehen. Rechtlich zu beanstanden ist sie jedoch nicht. Es steht dem Erlassgeber frei, im Rahmen seiner sehr weiten politischen Einschätzungsprärogative eine solche Regelung zu treffen (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 18. Sept. 2002 - 11 A 117/01 -, Vnb; OVG Brandenburg, B. v. 23. Mai 2003 - 4 B 105/03 -, AuAS 2003, 198). Sie stellt eine auf das Bleiberecht angewiesene Familie bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder zwar unter das Damoklesschwert, dieses künftig einzubüßen, wenn auch nur eines ihrer Mitglieder vorsätzlich und nicht nur marginal straffällig geworden ist. Einen Fall krasser Willkür stellt das aber nicht dar. Die Regelung ist nur als Ausnahme vom Grundsatz gedacht, dass Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberechtstitel grundsätzlich konsequent vollzogen werden sollten (Nr. 1 Abs. 1 der Regelung). Lediglich in einzelnen Ausnahmefällen soll es anders sein, und zwar namentlich dann, wenn Familien oder Personen mit Kindern betroffen sind (Abs. 2 der Nr. 1 der Altfallregelung). "Zielobjekt" ist damit in erster Linie nicht der Kläger zu 1, sondern der Kläger zu 2. Es stellt keinen Akt der Willkür dar, Kinder für die Handlungen ihrer Eltern mit einstehen zu lassen. Kinder haben in verschiedenster Hinsicht das Los zu tragen, gerade in diese Familie hineingeboren worden zu sein. Ob nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2000 (- 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70) entwickelt hat, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG überhaupt zu untersuchen ist, kann hier unentschieden bleiben. Diese Grundrechtsverbürgung ist hier jedenfalls nicht verletzt. Denn alle Familienmitglieder sind Ausländer. Die Familie wird nicht auseinandergerissen, wenn ihr eine weitere Aufenthaltsbefugnis versagt wird und dies möglicherweise die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zur Folge hat. Der Senat lässt in diesem Verfahren unentschieden, ob schließlich auch der Versagungsgrund der Nr. 3, Satz 2 tiré 3 oder 4 einer Anwendung der niedersächsischen Altfallregelung entgegenstünde. Denn der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 geltend gemacht, einer Auskunft des Niedersächsischen Ministerium des Inneren zufolge entspreche es der für die Handhabung der sog. Altfallregelung maßgeblichen Verwaltungspraxis, von diesem Versagungsgrund keinen Gebrauch mehr zu machen, wenn der Ausländer auf ihrer Grundlage bereits eine Aufenthaltsbefugnis erhalten habe; dann sei dieser Versagungsgrund gleichsam verbraucht. Der Senat nimmt dies angesichts der vorstehenden Ausführungen als nicht mehr entscheidungserheblich hin. Aus dem allgemeinen Ausländerrecht ergeben sich Ansprüche auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht ebenfalls nicht. Dieses ist ungeachtet der nachstehend zu erörternden Bleiberechtsregelung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 am Ende). Weil die Kläger Aufenthaltsbefugnisse erstreben, die zeitlich an die bereits erteilten anschließen sollen, sind wegen § 104 Abs. 1 AufenthG jedenfalls vorrangig nur Ermächtigungsgrundlagen zu untersuchen, welche im AuslG 1990 enthalten sind. Da dort speziellere Aufenthaltstitel nicht ersichtlich sind, kommt hier vornehmlich eine Anwendung des § 35 AuslG in Betracht. Danach konnte die Ausländerbehörde aus humanitären Gründen einen Daueraufenthalt durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ermöglichen. Voraussetzung war aber unter anderem, dass der Ausländer seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besaß. Abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG ordnete § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 zum Vorteil des Ausländers dabei an, dass die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens anzurechnen war, welches der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen war. Auch das verhilft den Klägern jedoch nicht zur Erfüllung der danach erforderlichen Zeiten. Für den Kläger zu 1 hatte der Beklagte auf Blatt 291 Rückseite der Beiakte A eine Zusammenstellung aller danach in Betracht kommenden Zeiträume erstellt. Diese Aufstellung schließt mit einem Saldo von 71 Monaten. In diesem Zeitraum sind schon die Zeiten eingeschlossen, in denen die Kläger auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung im Inland geblieben sind (bis 18. November 2002) und für die namentlich der Kläger zu 1 die beiden Bescheinigungen vom 6. Juni 2002 und 7. März 2002 (vom Kläger zu 1 eingereichte Kopien Bl. 10 und 11 der Gerichtsakte) erhalten hatte, in denen als Rechtsgrundlage "§ 69 Abs. 3 AuslG" angegeben worden war. Die in der Klagebegründung erstrebte Zu- und Einberechnung der damit bescheinigten Zeiträume von zweimal drei Monaten hatte der Beklagte also schon vorgenommen und sind in dem Gesamtsaldo von 71 Monaten enthalten. Selbst wenn man diese beiden Zeiträume von je 3 Monaten hinzurechnete, reichte die Summe (77 Monate) nicht annähernd an die (8 x 12 =) 96 Monate heran, welche der Kläger zu 1 zur Anwendung des § 35 Abs. 1 AuslG vorweisen müsste. Der Kläger zu 2 kann noch geringere Zeiten geltend machen. § 25 Abs. 4 AufenthG - seine Anwendbarkeit trotz § 104 Abs. 1 AufenthG einmal unterstellt - greift entgegen der Annahme der Kläger nicht zu deren Gunsten ein. Eine Anwendung seines Satzes 1 scheidet aus, weil diese Regelung schon nach ihrem Wortlaut nur für die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthalts zugeschnitten ist (vgl. Rennert, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 25 Rdnr. 29; vgl. a. VG Braunschweig, B. v. 10. Januar 2006 - 6 B 432/05 -, Vnb). Bei aller Schwierigkeit, einen nur vorübergehenden von einem längeren Aufenthalt abzugrenzen, wird man dabei - als "Faustformel" - einen Zeitraum von maximal sechs Monaten darunter zu verstehen haben. Darüber geht der von den Klägern erstrebte Aufenthalt mehr als deutlich hinaus. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestattet die Verlängerung eines lediglich für den vorübergehenden Aufenthalt gedachten Aufenthalts nur unter der Voraussetzung, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Wie schon im Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2005 in der Parallelsache 1 LA 129/05 dargelegt, sind als außergewöhnlich nur solche Härten anzusehen, welche diesen Ausländer im Vergleich zu anderen, die nach derselben Vorschrift ausreisepflichtig sind, wesentlich härter treffen, d.h. bei ihm eine exzeptionelle Ausnahmesituation begründen würden. Das kann sich auch aus Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Familienangehörigen ergeben, die in der Bundesrepublik leben. Erforderlich ist aber, dass es gänzlich unvertretbar ist/wäre, in dieser Situation auf einer Rückkehr zu bestehen. Allgemeine Gefahren im Heimatland wie Bürgerkriegsgefahren oder allgemein dort herrschende Krankheiten reichen nicht aus (vgl. zum Vorstehenden GK-AuslG/Dienelt, § 30 Rdnrn. 85, 86.1, 88). Eine Anwendung dieser Bestimmung (sowie ihrer Vorgängervorschrift § 30 Abs. 2 AuslG) kommt aber etwa in Betracht, wenn der Ausländer einem todkranken Angehörigen Beistand leisten oder einem psychisch ernsthaft erkrankten nahen Verwandten Hilfe leisten will und diese auf andere Weise nicht gesichert ist (vgl. Dienelt, aaO, Rdnrn. 91 und 93). Nicht geschaffen ist diese Regelung allerdings als allgemeiner Auffangtatbestand. Sie kann daher nicht angewandt werden, wenn spezielle Härtefallregelungen des Ausländerrechts nicht zugunsten des Ausländers eingreifen (Dienelt, aaO, Rdnr. 86). Danach kommt hier eine Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Der Umstand, dass die - sozusagen "spezielle" - niedersächsische Altfallregelung nicht zugunsten der Kläger eingreift, stellt gerade keine Grundlage für eine Anwendung dieser Vorschriften dar. Denn spezielle Härteregelungen des Ausländerrechts sollen mit Hilfe des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG/§ 30 Abs. 2 AuslG 1990 gerade nicht unterlaufen/umgangen werden können. Dass die Bestrafung im Urteil des AG I. vom 23. Februar 2001 möglicherweise recht/zu hart ausgefallen ist, vermag schon deshalb eine außergewöhnliche Härte im Sinne der zitierten Vorschriften nicht zu begründen. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo sind sicherlich hart. Sie träfen die Kläger aber im Vergleich zu anderen Rückkehrern nicht härter, sondern nur "genauso". Von einer exzeptionellen Sonderlage, welche sie im Vergleich zu anderen zur Rückkehr in den Kongo Verpflichteten heraushöbe, kann daher keine Rede sein. Der Kläger zu 2 weist schließlich ebenfalls keine Besonderheiten auf, welche eine Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG/§ 30 Abs. 2 AuslG 1990 rechtfertigten. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, nach denen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift auszurichten sind, können zwar auch die Lebensverhältnisse Dritter, denen der Ausländer in besonderem Maße verbunden ist, zu einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen führen. Erforderlich ist aber außer der besonderen Nähe und der Unmöglichkeit/Schwierigkeit, die Hilfe durch andere Angehörige oder Dienste leisten zu lassen, dass sich dieser Dritte in exzeptionellen Schwierigkeiten befindet. Das kann hier im Hinblick auf den Kläger zu 2 nicht gesagt werden. Unbestritten ist zwar, dass er im Schulbereich Schwierigkeiten hatte und möglicherweise noch immer hat. Das ergibt sich insbesondere aus den Vorkommnissen von Ende 2004/Anfang 2005, welche das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 B 7/05 - (Bl. 77 ff. der GA) geschildert hat. Danach hatte der Kläger zu 2 in der K. -Schule, einer Schule für Erziehungshilfe, im Unterricht ein Verhalten an den Tag gelegt, dass er von ihm für eine begrenzte Zeit ausgeschlossen werden sollte. Offenbar aus Verärgerung hierüber hatte er bei der in einem Privatbus durchgeführten Schülerbeförderung zum Teil erheblich gestört. Er hatte sich im Kleinbus abgeschnallt, die Jacke eines Mitschülers aus dem Fenster geworfen (diese war nicht wiedergefunden worden), hatte die Büchertaschen anderer Schüler geöffnet, in den Schlüsselanhänger eines Mitschülers uriniert und schließlich während der Fahrt auf einer Schnellstraße die Bustür gleich mehrfach geöffnet, so dass der Busfahrer auf offener Strecke anzuhalten gezwungen war. Das sind alles zwar Vorkommnisse, welche auf eine gewisse Retardierung in der Persönlichkeitsentwicklung hindeuten; das kommt auch in der gewählten Schulform zum Ausdruck. Sie sind aber weit davon entfernt, als Indizien für eine psychische Erkrankung gedeutet werden zu können, welche als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass sie einen exzeptionellen Ausnahmefall begründeten. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, die geschilderten Schwierigkeiten hätten sich mittlerweile in einem Umfang verstärkt, dass jedenfalls jetzt von schweren psychischen Schwierigkeiten die Rede sein kann, die ausschließlich in der Bundesrepublik behandelt werden könnten und eine Rückkehr in den Kongo ausschlössen. Aus der Erbkrankheit des Klägers zu 2 können die Kläger die Annahme einer außergewöhnlichen Härte ebenfalls nicht ableiten. Das ergibt sich aus mehreren selbständig tragenden Gesichtspunkten. Die geltend gemachte Erberkrankung kann rechtlich nur Bedeutung gewinnen im Zusammenhang mit der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG/§ 53 Abs. 6 AuslG 1990. Zu deren Feststellung ist - wie der Familie spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 18. November 1998 - 5 A 352/96 - bekannt sein muss, ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen. Dasselbe ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 (- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = DVBl. 1998, 284 = AuAS 1998, 62), auf welche die Kläger in der Anlage zu ihrem Antragsschreiben vom 19. Dezember 1997 (Zeitungsausschnitt) hingewiesen hatten. Oben ist bereits dargelegt worden, § 25 Abs. 4 AufenthG halte keine Regelung für den Fall bereit, dass spezielle Vorschriften des Ausländerrechts diesen Umstand - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit einer dem Ausländer günstigen Weise sanktionieren. Wenn daher für den Kläger zu 2 wegen des gleichen Sachverhalts (Erbkrankheit G-6-PD-Mangel) gleich drei Verfahren ohne Erfolg durchgeführt worden sind (ein ausländerrechtliches: Antrag vom 23. Mai 1995 beim Beklagten; Asylantrag vom 17. Januar 1997 sowie schließlich Wiederaufnahmeantrag beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1999), dann kann dieser Gesichtspunkt im Rahmen der hier in Rede stehenden ausländerrechtlichen Vorschrift nicht auch noch berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass das Krankheitsbild des Klägers zu 2 auch inhaltlich die Anforderungen nicht erfüllt, welche an eine exzeptionelle Sondersituation im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu stellen sind. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 1998 - 1 M 1569/98 - ausgeführt, der G-6-PD-Mangel begründe nach den vorliegenden Informationen des Auswärtigen Amtes keine extreme Gefahrenlage. Dieser Mangel stelle eine in Afrika nicht seltene Erkrankung dar. Dieser führe zwar dazu, dass derjenige, der trotz dieses Mangels (dieser Gen-Defekt setzt die Gefahr, an Malaria zu erkranken, sogar herab) mit Malaria infiziert wird, nur einen Teil der zu ihrer Linderung verfügbaren Medikamente vertrage. Das sei aber eine Konsequenz, welche der Ausländer mit einer Vielzahl seiner Landsleute in seinem Heimatland teile. Seine ausländer- oder asylrechtliche Stellung verbessere das daher nicht. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag setzt dem keine substantiierten Tatsachen entgegen, welche die Plausibilität dieser Annahme erschütterte und ein Beweisbedürfnis hervorriefe. Zur Stütze ihrer Annahme, der Kläger zu 2 werde bei einer Erkrankung in der Demokratischen Republik Kongo in ernstliche gesundheitliche Probleme geraten, beriefen sich die Kläger allein auf ein kinderärztliches Attest aus dem Jahre 1995. Das hatten die Behörden und der Senat in ihren Entscheidungen längst verwertet. Aus diesem Grunde hätten sich die Kläger nicht auf die blanke Wiederholung einer schon behandelten These beschränken dürfen, sondern substantiiert geltend machen müssen, es gebe entweder neuere Erkenntnisse, welche die frühere Einschätzung als überholt und unzutreffend erscheinen ließen, oder aber das Krankheitsbild des Klägers zu 2 habe sich in einer Weise verschärft, welche nunmehr im Vergleich zu der namhaften Anzahl anderer Landsleute (man spricht von etwa 3 v.H., welche einen solchen G-6-PD-Defekt aufweisen) einen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründe. Auch das fehlt. Dass eine solche Veränderung keineswegs selbstverständlich ist, sieht man nicht zuletzt am Kläger zu 1. Dieser leidet unter derselben Erberkrankung, ohne dass er für seine Person besondere Hindernisse hätte geltend machen können. Sprachschwierigkeiten des Klägers zu 2 bei seiner "Rückkehr", d.h. besser: bei einem Aufenthalt in dem Land seiner Staatsangehörigkeit begründen eine außergewöhnliche Härte ebenfalls nicht. Der Senat hatte bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 19. September 2005 - 1 LA 129/05 - mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen ausgeführt, § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 und seiner Nachfolgebestimmung, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lasse sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, Kinder hätten bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres ihren Eltern zu folgen und seien jedenfalls in der Regel als befähigt anzusehen, die Sprachschwierigkeiten bei einer "Rückkehr" in ihr Heimatland zu überwinden und sich in die dortigen Verhältnisse einzufinden. Hier bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass ein Ausnahmefall vorläge. Die oben beschriebenen schulischen Schwierigkeiten bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger zu 2 werde sich schon aus sprachlichen oder sonstigen Gründen nicht in die Verhältnisse seines Heimatstaates einfinden können. Daher bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der in der mündlichen Verhandlung umstrittenen Frage, ob sich der Kläger zu 2 bei einer Vorsprache auf dem Ausländeramt mit seinem Vater auf Französisch unterhalten habe. Aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2005 (- 18 B 1207/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 2; LS in ZAR 2005, 208 = DVBl. 2005, 1219 = DÖV 2005, 835) ergibt sich zur Auslegung und Handhabung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nichts Gegenteiliges. Der Antragsteller in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall hatte sogar schon das 22. Lebensjahr vollendet und damit jene Schwelle (vollendetes 15. Lebensjahr) weit überschritten, welche nach den oben genannten Wertungen des Gesetzgebers die Grenze zu einer möglichen Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG markiert. Andere Ermächtigungsgrundlagen des AuslG oder des AufenthG haben die Kläger nicht geltend gemacht und greifen nach Auffassung des Senats auch nicht zu deren Gunsten ein. § 23a AufenthG, auf den die Kläger verweisen, ist in diesem Verfahren schon deshalb nicht zu beachten, weil sich diese Regelung allenfalls an den Petitionsausschuss des Niedersächsischen Landtages richtet. Es fehlte daher schon die Passivlegitimation des Beklagten (vgl. Nds. OVG, B. v. 12. Januar 2006 - 9 LA 319/05 -, Vnb). Zudem stellt § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich klar, dass die Möglichkeit, Ausländern eine Bleibemöglichkeit zu eröffnen, ausschließlich im öffentlichen Interesse geschaffen wurde und keine Rechte des Ausländers begründet.

Ende der Entscheidung

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