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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 1 LB 45/08
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, NBauO
Vorschriften:
BImSchG § 3 Abs. 1 Nr. 6 | |
BImSchG § 22 Abs. 1 | |
BImSchG § 24 | |
BauGB § 34 | |
NBauO § 74 Abs. 1 |
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung für vier Einfamilienhäuser in Groß Hehlen, Lange Straße. weil sie nachteilige Folgen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb befürchten. Dieser liegt in der Nähe des Ortsrandes von Groß Hehlen und nimmt den größeren Teil des Straßengevierts Bürgermeister-Heine-Straße, Lange Straße, Alt Groß Hehlen und Langes Feld ein. An der Ostseite benachbart liegt vor der Langen Straße (Kreisstraße 27) das 2.421 m² große, rechteckig zugeschnittene Flurstück 263/3 des Landwirts A., auf dem die Beigeladene bauen will. Früher war dieses Grundstück Teil des inzwischen ausgesiedelten Hofes A. auf der Nordseite der Straße Alt Groß Hehlen; es ist mit einem ehemaligen Legehennenstall bestanden. Von den früheren Hofgebäuden jenseits der Straße im Plangebiet "Am Brunnen" (siehe www.celle.de unter "Stadtportrait" - "Stadtentwicklung"), das hier Dorfgebiet festsetzt, steht noch das bisherige Wohngebäude (Alt Groß Hehlen 21); die Wirtschaftsgebäude sind Wohnbebauung gewichen. Das verbliebene Haupthaus ist jetzt Sitz eines Vereins zur Förderung Körperbehinderter; ein östlicher, zweigeschossiger Anbau soll nach Fertigstellung Wohnungen für Behinderte bieten. Dieser ist zwar in einem von der Antragsgegnerin auf Anforderung für die mündliche Verhandlung vorbereiteten Übersichtsplan für die Wohnnutzung der Umgebung noch nicht eingezeichnet; seine Kubatur geht jedoch aus verschiedenen Internetauftritten hervor (siehe Infobrief auf http://kibis-celle.de/wb/pages/presse-und-informationen.php und http://www.selbstbaupassivhaus.de/hellmann-aktuell-selbstbestimmt.php).
Innerhalb des genannten Straßengevierts liegt an der Straße Alt Groß Hehlen (Nr. 6) - nördlich der Stallungen - das vom Hofgrundstück der Kläger auf drei Seiten umschlossene Flurstück 255/1, auf dem früher ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb unterhalten wurde. Nachdem dieser bereits zuvor aufgegeben worden war, renovierte der gegenwärtige Eigentümer das Haus zu Wohnzwecken. Nach Darstellung der Antragsteller wendet sich dieser Nachbar gegen die Viehhaltung auf ihrem Hof allgemein, nach Darstellung der Beigeladenen gegen die Silagelagerung.
Ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb (B.) findet sich auf der südlich gegenüberliegenden Seite der Bürgermeister-Straße (Nr. 26).
Die Kläger betreiben Schweinemast und Rinderzucht. Nach den Bauakten wurde am 23. Mai 1951 eine Baugenehmigung für den Umbau eines Schweinestalles im Winkel zwischen Wohnhaus und Scheune erteilt; genehmigt waren danach neben anderen Räumlichkeiten acht Stallabteilungen in Größen von rund 4,5 m² bis 8,5 m². Am 23. Mai 1977 wurde eine Baugenehmigung für den Anbau eines Jungviehstalles an ein vorhandenes Stallgebäude westlich davon erteilt. Am 1. Dezember 1998 folgte für diesen Stallteil eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Bullenstalles in einen Schweinmaststall mit 127 Mastschweineplätzen. Der ältere Stallteil wurde als vorhandener Schweinestall mit 53 Plätzen beschrieben; die Kapazität des am 23. Mai 1951 genehmigten Stalles wurde mit 80 Plätzen beziffert. Aufgrund einer Sonderbeurteilung offenbar in Bezug auf die nächstgelegene Wohnbebauung jenseits der Straße Alt Groß Hehlen und unter Zugrundlegung eines "Hundert-Punkte-Stalles" enthielt die neue Baugenehmigung die Nebenbestimmung Nr. II 1.: "Die Mastschweinehaltung auf dem gesamten Hof ist im Rahmen der Nutzungsänderung auf insgesamt 227 Mastschweineplätze zu beschränken".
Eine im Auftrag der Beklagten angefertigte gutachtliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 22. August 2002 zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen in der Umgebung landwirtschaftlicher Betriebe in Groß Hehlen stellte zunächst fest, dass die immissionsrelevante Rindvieh- und Schweinehaltung in den vergangenen Jahren mit zwei Ausnahmen im Wesentlichen eingestellt worden sei. Ein Landwirt betreibe noch Schweinemast mit 646 Mastplätzen, ein weiterer Betrieb - derjenige der Kläger - halte 227 Mastschweine und 99 Jungrinder/Kälber. Unter Außerachtlassung von Betriebsteilen im Außenbereich wurden die Betriebseinheiten wie folgt beschrieben:
Betrieb der Kläger:
Betriebseinheit 3: zwei Abteile mit je 48 und 95 Mastplätzen für Schweine von 25-110 kg Gewicht, Vollspaltenboden, Zuluftführung über den Versorgungsgang, Abluftführung mittels Schacht über Dach.
Betriebseinheit 4: 84 Mastplätze für Schweine von 25-110 kg Gewicht, Vollspaltenboden, Zuluftführung über den Versorgungsgang, Abluftführung mittels Schacht über Dach.
In zwei weiteren Stallgebäuden werden danach Jungrinder/Kälber gehalten.
Betrieb B.:
Betriebseinheit 1: zwei Abteile mit 128 und 64 Mastplätzen von 25-110 kg Gewicht, Teilspaltenboden, Zuluft über Dachboden, Abluftführung mittels Schacht über Dach.
Betriebseinheit 2: zwei Abteile mit je 60 und zwei Abteile mit je 167 Mastplätzen für Schweine von 25-110 kg Gewicht, Vollspaltenboden, Zuluftführung über den Versorgungsgang, Abluftführung mittels Schacht über Dach.
Beschrieben werden weiter die Betriebe C., D. und A., wobei letztere beiden die Viehhaltung aufgegeben hätten.
Untersucht wurde unter Anwendung der GIRL zunächst eine "bis vor kurzem existente Immissionssituation" ("Szenario 5"). Nach dem Ergebnisraster werden auf dem Baugrundstück Geruchswerte von 47,5 % (Nordrand), 63,2 % (Mitte) und 55,7 % (Südteil) erreicht. Nach dem "Szenario 4" (Emissionen nur noch von den Betrieben der Kläger und Herrn B. s) reduzieren sich diese Werte auf 28,9 %/42,7 %/41,7 %. Bei Erhöhung der Abluftpunkte auf dem Betrieb B. auf 9,5 m bzw. 7 m sowie der Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit auf 12 m/s ("Szenario 3") könnten Werte von 28,5 %/41,7 %/37,4 % erreicht werden.
In einer Ergänzung vom 9. Dezember 2002 bewertete die Landwirtschaftskammer die Folgen des Einbaus von Biofilteranlagen in jeweils zwei Betriebseinheiten der Höfe der Kläger und Herrn B. s, wobei sie die Kosten für den Betrieb der Kläger mit 16.500 EUR bezifferte. Im Ergebnis stellte es fest, dass eine Reduzierung auf das Maß von 20 % durch diese Einzelmaßnahmen nicht erreichbar sei.
Die Beigeladene stellte unter dem 30. Juni 2005 eine Bauvoranfrage für die Errichtung von vier Einfamiliehäusern auf dem im Eigentum von Herrn A. stehenden Flurstück 263/3. Beigefügt war eine Lageskizze, wonach die Gebäude zur Langen Straße hin angeordnet sein sollten. Nach Anhörung der Kläger erteilte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid vom 12. Januar 2006 u.a. mit den "Nebenbestimmungen und Hinweisen":
"7. Bestandteil eines auf Basis dieser Bauvoranfrage nachfolgenden Genehmigungsverfahrens wird der folgende Bauvermerk, einzutragen im Baulastenverzeichnis der Stadt Celle:
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks verpflichtet sich, aus landwirtschaftlicher Tätigkeit herrührende Gerüche, die von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben auf sein Grundstück einwirken, bis zu einem auf die Jahres-Wahrnehmungshäufigkeit bezogenen Immissionswert von 0,2 nach der GIRL dauerhaft zu dulden und weder gegenüber den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben noch gegenüber der Stadt Celle Forderungen zu erheben, die auf eine Minderung der Wahrnehmungshäufigkeit unter diesen Wert gerichtet sind.
...
8. Die Stadt Celle beabsichtigt, im Zusammenhang mit der evtl. nachfolgenden Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Wohngebäuden auf dem Baugrundstück immissionsschutzbehördliche Anordnungen nach § 24 BImSchG gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben zu erlassen.
Durch die zeitgleich mit der evtl. zu erteilenden Baugenehmigung ergehenden Anordnungen soll sichergestellt werden, dass die für Dorfgebiete zulässigen Immissionswerte für Gerüche auf dem Baugrundstück und auf weiteren zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Umfeld eingehalten bzw. auf das zulässige Maß reduziert werden.
13. Da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, findet § 34 BauGB Anwendung. Beurteilt werden konnten aufgrund der vorgelegten Unterlagen lediglich die Grundfläche und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
16. Aufgrund der in direkter Nachbarschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebe ist mit Geruchsbelästigungen zu rechnen. Der Gebäudeaufbau mit Lüftungsöffnungen sowie Lage der Aufenthaltsräume ist auf diese Situation abzustimmen. Der Einbau einer Lüftungsanlage wird empfohlen."
Nach Erklärung der Beklagten, die diese in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2007 zu Protokoll gegeben hat, handelt es sich bei den Nebenbestimmungen Nr. 7 und Nr. 8 nicht um verbindliche Regelungen, sondern um Ankündigungen für das möglicherweise nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger unter dem 12. Oktober 2006 Klage erhoben und beantragt,
die Bebauungsgenehmigung der Beklagten vom 12. Januar 2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Anlagen der Kläger und das Baugrundstück lägen in einer durch landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung geprägten Innenbereichslage. Ob sich ein neues Vorhaben einfüge, hänge zunächst davon ab, ob es stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein werde als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Das könne hier nicht abschließend beurteilt werden. Nach den vorliegenden Katasterkarten und Lageplänen sowie nach den gutachterlichen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sei der Ortsteil Groß Hehlen durch Wohnbebauung einerseits und fünf landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe geprägt, die intensive Schweine-, Legehennen- und Rindviehhaltung betrieben. Der für eine solche Gemengelage nach der GIRL maßgebliche Geruchsimmissionsschwellenwert von 20 % werde bei zahlreichen Wohngebäuden in der Ortslage deutlich überschritten. Über konkrete Erweiterungsabsichten landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe sei nichts bekannt. Allerdings wolle die Beklagte das streitige Vorhaben zum Anlass nehmen, immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 24 BImSchG gegenüber den benachbarten Landwirten zu erlassen. Ob diese Vorgehensweise hier angezeigt sei, bleibe der Klärung in einem möglicherweise nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Unabhängig hiervon komme es darauf an, welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Verursacher von Immissionen zuzumuten seien. Dieser könne sich für eine unveränderte Fortführung seiner betrieblichen Abläufe nicht auf Bestandsschutz berufen, sondern müsse die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergebenden Grundpflichten während der gesamten Betriebszeit erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BauR 1995, 807) sei es nicht gerechtfertigt, demjenigen, der sein Grundstück in der baurechtlich allgemein zulässigen Weise bebauen wolle, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfülle und die Behörde nichts tue, ihn dazu anzuhalten.
Eine Wohnbebauung sei nach § 34 BauGB am vorgesehenen Standort grundsätzlich zulässig und auch nicht rücksichtslos. Entweder seien die Kläger zu einer "Nachrüstung" nicht verpflichtet, weil bereits Wohnbebauung im Nahbereich vorhanden sei und die hinzutretende Bebauung keinen stärkeren Belästigungen ausgesetzt sei, oder sie unterlägen der dargestellten Anpassungspflicht.
Soweit die Kläger meinten, die Nebenbestimmung Nr. 7 sei rechtswidrig, berühre sie dies nicht in subjektiven Rechten. Beschwert seien allein die Grundstückseigentümer, nicht die die Kläger als Nachbarn. Im Übrigen werde insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, Biofilter seien zur Emissionsreduzierung nicht geeignet und ein Geruchsschwellenwert von 20 % könne damit nicht erreicht werden, übersähen die Kläger, dass die Beklagte nach der Nebenbestimmung Nr. 8 gegen alle Haupterwerbsbetriebe Anordnungen nach § 24 BImSchG erlassen wolle. Die Frage, welche technischen Möglichkeiten genutzt werden könnten, um den maßgeblichen Geruchsschwellenwert zu erreichen, müsse dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor:
Ihr Tierhaltungsbetrieb bringe zwangsläufig Emissionen mit sich, die für Nachbarn unzumutbar sein könnten. Ursprünglich sei die Umgebungsbebauung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden geprägt gewesen, wobei ihr eigener Betrieb und der von Herrn B. unverändert fortbestünden. Das Heranrücken von Wohnbebauung widerspreche städtebaulichen Ordnungszielen wie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebot. Werde gleichwohl eine Baugenehmigung erteilt, führe dies zu unlösbaren Spannungen. Wohnbebauung stelle hier schon nach der Nutzungsart einen Fremdkörper dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme deshalb eine unzumutbare Verschärfung der Rücksichtnahmepflicht auf sie zu. Nach den vorliegenden Gutachten werde eine Reduzierung auf die vorgegebenen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten nicht erreichbar sein.
Die Nebenbestimmung Nr. 7 löse dieses Problem nicht. Was ein "Bauvermerk" sei, werde nicht näher definiert. Die Nebenbestimmung sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu einem "unverbindlichen Hinweis" herabgestuft worden. Immissionsduldungsvereinbarungen würden von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen. Gegen nachträgliche Anordnungen nach § 24 BImSchG schützten sie nicht, zumal noch nicht einmal eine entsprechende Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden solle. Jenseits von 20 v.H. Geruchsstunden versuche die Nebenbestimmung von vornherein keine Schutzwirkung zu begründen.
Auch die Nebenbestimmung Nr. 8 sei zu einem rechtlich unverbindlichen Hinweis herabgestuft worden. Sie beruhe auf der ungeprüften Prämisse, dass die Geruchsimmissionen mit den verfügbaren Techniken auf ein erträgliches Maß reduziert werden könnten.
§ 24 BImSchG habe im Übrigen nur eine begrenzte Reichweite. Auf diese Vorschrift könnten Maßnahmen nicht gestützt werden, die den Betrieb an dieser Stelle unterbinden. Die von der Beklagten angedachten Maßnahmen seien nicht wirkungsvoll. Biofilter führten erfahrungsgemäß sogar zu höheren Geruchsbelästigungen. Sie seien auch unwirtschaftlich, weil hierfür die gesamte Entlüftungsanlage stärker ausgelegt werden müsse und ein hoher Wasserverbrauch die Folge sei. Um nicht auf das Trinkwassernetz zurückgreifen zu müssen, müssten sie deshalb einen 60 m tiefen Brunnen bohren lassen. Allein für die Biofilteranlage beliefen sich die Zusatzkosten auf 136 € im Jahr pro Schwein; hinzu kämen die Betriebskosten. Um die Maßnahmen gegenfinanzieren zu können, müssten um 7 bis 15 % höhere Schweinpreise erzielt werden können. Hinzu komme, dass Biofilter sehr wartungsintensiv seien; dies erfordere die ständige Anwesenheit der Betriebsinhaber. Die Auffassung, dass man sich durch das Unterlassen einer derartigen Maßnahme einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffe, verkenne, dass die meisten Tierhaltungsanlagen wegen ihres Standortes im Außenbereich keine derartigen Anlagen betrieben.
Jüngere Veröffentlichungen stützten die Auffassung, dass Biofilter nicht dem Stand der Technik entsprächen. Angeführt werde hierfür auch, dass sie Staub und Ammoniak kaum zurückhielten und sich schnell zersetzten.
Aus der Nebenbestimmung Nr. 13 ergebe sich, dass die Beklagte überhaupt nicht beurteilt habe, ob sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung in die Umgebung einfüge.
Nebenbestimmung Nr. 16 habe keinen bestimmten Regelungsgehalt, sondern stelle nur ein Empfehlung dar.
Das Verwaltungsgericht habe verkannt, welchen Zweck ein Bauvorbescheid erfülle. Es habe sich nicht der maßgeblichen Frage gestellt, ob das Vorhaben die Situation im Vergleich zur vorhandenen Bebauung verschärfe. Das hätte jedoch für eine Bebauungsgenehmigung - auch unter Berücksichtigung von § 24 BImSchG - abschließend entschieden werden müssen. Stattdessen lasse das Verwaltungsgericht die entscheidenden Fragen zu Lasten aller Verfahrensbeteiligten offen. Es verletze damit ihre Rechte, weil die Beigeladene nunmehr den Rechtsschein dafür für sich habe, dass die Bebauung mit Wohngebäuden zulässig sei, und sich im Baugenehmigungsverfahren darauf berufen werde, dass die Bebaubarkeit grundsätzlich geklärt sei.
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 1995 (- 4 C 20.94 -) stütze, gelte letzteres nur für Plangebiete, nicht für den Innenbereich, zumal eine Gemengelage.
Das angegriffene Urteil beruhe auch auf Verfahrensfehlern. Zur Übertragung auf den Einzelrichter seien sie nicht angehört worden. Sie sei nicht angezeigt gewesen, weil die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweise; zumindest hätte eine Rückübertragung auf die Kammer stattfinden müssen. Schließlich sei das rechtliche Gehör in Bezug auf den Vortrag verletzt worden, weshalb die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anwendung finden könne. Wesentliche Teile dieses Vortrags seien unberücksichtigt geblieben. Gleichzeitig sei damit die Begründungspflicht nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verletzt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. August 2008 zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das streitige Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. § 15 BauNVO stehe nicht entgegen. In Anbetracht der geringen Konkretisierung der Bauvoranfrage habe nur die grundsätzliche planerische Zulässigkeit geklärt werden können; für Auflagen sei kein Raum gewesen. Maßgeblich sei deshalb im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (- 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884), ob das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden könne, dass es mit dem Baurecht in Einklang stehe. Davon sei auszugehen.
Zwar seien Abluftreinigungsanlagen nicht generell Stand der Technik; im Einzelfall könne ihr Einsatz zur Erfüllung der Pflichten aus § 22 BImSchG aber geeignet und erforderlich sein. Das ergebe sich z.B. aus der KTBL-Schrift 451 "Abluftreinigung für Tierhaltungsanlagen".
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht davon aus, dass das Baugrundstück wegen seiner Innenbereichslage auf jeden Fall auch mit Wohnhäusern bebaubar sei. Außerdem müsse der Betrieb der Kläger ohnehin bereits Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung nehmen, so dass ein Vorgehen der Beklagten nach § 24 BImSchG unumgänglich sei. Biofilter seien zur Geruchsminderung hervorragend geeignet. Dass sie keine unzumutbaren Ansprüche an ihre Wartung stellten, zeige ihr erfolgreicher Einsatz in den Stallungen von Herrn A..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler greifen allerdings nicht durch. Da die Kläger nicht die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO beantragt haben, kommt ihnen nach Zulassung der Berufung ohnehin keine Bedeutung zu.
Unabhängig hiervon ist eine Anhörung der Beteiligten nicht vor der Übertragung auf den Einzelrichter, sondern nach § 6 Abs. 3 VwGO nur vor einer Rückübertragung auf die Kammer erforderlich. Da der Beschluss unanfechtbar ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass er nicht bekannt gemacht worden ist, sondern nur der Ladung zu entnehmen war, dass der Termin vor dem Einzelrichter stattfinde (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.1997 - 12 L 3295/97 -, NdsRpfl. 1997, 296). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Mangel der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbaren Übertragungsentscheidung nach § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO allenfalls dann gerügt werden, wenn sich dieser Mangel in der Hauptsachentscheidung fortsetzt, wie etwa eine - im vorliegenden Fall allerdings nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß gerügte - Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschl. v. 27.10.2004 - 7 B 110.04 -, juris; Beschl. v. 4.12.1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257, Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, NVwZ 2000, 1290). Für einen vergleichbaren Fall hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter verneint (Beschl. v. 29.1.2004 - 25/00 -, juris).
Es liegen auch weder ein Gehörsverstoß vor noch ist das Urteil nicht ordnungsgemäß begründet. Das Verwaltungsgericht muss nicht auf jedes Detail nachgereichter Schriftsätze eingehen.
Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt die Kläger jedoch in ihren Rechten. Er lässt zu, dass Wohnbebauung in einer Weise an ihren Betrieb heranrückt, die zu ihren Lasten zu ungelösten Immissionskonflikten führen muss.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Nach Satz 2 gilt dies auch für die - hier gestellte - Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist (sog. Bebauungsgenehmigung, vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, NJW 1984, 1473).
Ein Bauvorbescheid kann in gleicher Weise Nachbarrechte verletzen wie eine Baugenehmigung. Allerdings hat er typischerweise einen geringeren Konkretisierungsgrad als der spätere Bauantrag mit der Folge, dass auch seine Bindungswirkung weniger weit reicht. Der Nachbar kann aber auch gerade dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass der Bauvorbescheid das durch die Voranfrage vorgegebene Prüfungsprogramm - hier das einer Bebauungsgenehmigung - nur defizitär abarbeitet und dabei nachbarrechtliche Konflikte zu Unrecht ausblendet, etwa eine zur Beurteilung erforderliche Immissionsprognose nicht einholt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.7.2002 - 10 A 5372/99 -, BauR 2003, 232; Urt. v. 20.2.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558; vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 74 Rdnr. 7; ferner VGH München, Urt. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, BayVBl. 2008, 376).
Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat das Prüfverfahren - unter Verzicht auf jeden Ansatz zur Aufklärung der Immissionsverhältnisse - im Wesentlichen auf zwei Feststellungen reduziert, nämlich (a) das Baugrundstück liege im Innenbereich und sei deshalb grundsätzlich bebaubar und (b) jede Immission aus landwirtschaftlicher Tierhaltung könne durch Einsatz von Biofiltern auf ein nachbarverträgliches Maß verringert werden. Das verkürzt die Prüfung zu Lasten der Kläger in unvertretbarer Weise.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladene durch eine andere Formulierung ihrer Bauvoranfrage ein ihr günstigeres Ergebnis hätte erzielen können. Eine Bauvoranfrage darf allerdings nicht nur abstrakt dahin gehen, ob sich die Zulässigkeit von Vorhaben auf einem bestimmten Grundstück nach § 34 BauGB beurteilt (VGH München, Urt. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 -, BauR 2008, 975; BVerwG, Beschl. v. 23.10.2008 - 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233). Streitig ist, ob eine Bauvoranfrage immissionsschutzrechtliche Belange insgesamt ausklammern darf (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.2.2008 - 10 A 1060/06 -, juris einerseits und OVG Bautzen, Urt. v. 9.8.2007 - 1 B 553/02 -, juris andererseits). Enthält sie eine derartige Beschränkung nicht, muss die immissionsschutzrechtliche Seite jedenfalls so weit geprüft werden, dass in der Reichweite der Bauvoranfrage eine abschließende Antwort gegeben werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (- 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884), auf das sich die Beklagte in der Berufungserwiderung maßgeblich stützt. Danach ist es möglich, dass ein Bauvorbescheid über die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens erteilt wird - ohne immissionsschutzrechtliche Auflagen -, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt. Maßgeblich ist jedoch auch nach dieser Entscheidung die Frage, ob das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden kann, dass es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Mit anderen Worten muss bereits für den Bauvorbescheid feststehen, dass ein Vorhaben der gewünschten Art in zulässiger Weise überhaupt auf dem Baugrundstück verwirklicht werden kann. Das kann ohne immissionsschutzrechtliche Beurteilung möglich sein, etwa wenn die Größe des Baugrundstücks eine von konkurrierender Bebauung weit entfernte Platzierung zulässt. Anderenfalls muss aus sachverständiger Sicht geklärt sein, dass eine rücksichtsvolle Ausgestaltung möglich ist; offen bleiben darf dies gerade nicht.
Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Wohnbebauung auf dem fraglichen Grundstück in irgendeiner Weise zulässigerweise realisiert werden kann. Das ist weder durch die tatsächlichen Verhältnisse noch durch die dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen sichergestellt.
Wie sich aus der gutachtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 22. August 2002 ergibt, liegt das Baugrundstück gerade in dem Bereich Groß Hehlens, in dem die stärksten Geruchsbelastungen auftreten. Auch nachdem landwirtschaftliche Betriebe eingestellt oder ausgelagert worden sind, ist im mittleren Teil des Baugrundstücks danach immer noch mit Geruchshäufigkeiten von bis zu 42,7 % der Jahresstunden zu rechnen. Selbst bei vorgeschlagenen emissionsmindernden Maßnahmen auf dem Nachbarhof B. würde sich dieser Wert nur auf 41,7 % der Jahresstunden verbessern. Das ist nach den Maßstäben der GIRL, auf die hier letztlich zurückgegriffen werden kann, eindeutig zu viel. Diese gibt in ihrer Fassung von 2008 (siehe Gem.RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW v. 23.7.2009, MBl. 2009, 794) für Dorfgebiete nunmehr einen Immissionswert von 0,15 vor. Nach den Auslegungshinweisen ist allerdings eine Reihe von Gesichtspunkten korrigierend in die Betrachtung einzubeziehen, u.a. die Ortsüblichkeit. Das ist auch hier von Bedeutung, weil der Bauplatz früher von viehhaltenden Betrieben eingekreist war und mit 63,2 % der Jahresstunden sehr hohe Werte aufwies. Der Immissionswert von 0,15 ist deshalb weder allgemeine Obergrenze noch seine Überschreitung von vornherein unzumutbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass unter Umständen auch Geruchsbelastungen hinzunehmen sind, die einen Immissionswert von 0,15 deutlich übersteigen (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, RdL 2009, 174; Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71; VGH Mannheim, Urt. v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1182); das gilt insbesondere für Außenbereichsgebäude und Wohngebäude, die selbst viehhaltenden Betrieben zugeordnet sind. Soweit dabei auch Gerüche in mehr als 50 % der Jahresstunden für zumutbar gehalten wurden (OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390), galt dies allerdings für Rinderhaltung neben landwirtschaftsbezogenem Wohnen; auf die hier beabsichtigte Wohnnutzung ohne landwirtschaftlichen Bezug neben einem Schweinmastbetrieb lässt sich dies nicht übertragen.
Diesen unzumutbar hohen Geruchseinwirkungen kann sich das Bauvorhaben nicht im Wege der "architektonischen Selbsthilfe" entziehen. Nach Größe und Lage des Baugrundstücks können die vier vorgesehenen Wohnhäuser weder von der Geruchsquelle abrücken noch würden eigene Schutzvorkehrungen die Gerüche fernhalten können. Anders als "gerichtete" Geräuschimmissionen hüllen Gerüche die umgebende Bebauung von allen Seiten ein; es genügt deshalb nicht, Schutzvorkehrungen nur oder hauptsächlich in Richtung auf ihre Quelle zu treffen.
Möglicherweise ist die Beklagte auch einem Missverständnis der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (- 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884) erlegen. Darin ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich noch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen ein rücksichtsvolles Nebeneinander erreichen lasse. Das betraf jedoch einen gewissermaßen umgekehrten Fall, in dem sich die Auflagen gegen den emittierenden Betrieb als Adressaten der Baugenehmigung gerichtet hätten, bei welchem noch umfassende Möglichkeiten zu einer schonenden Betriebsausgestaltung bestanden. Ein vergleichbares Potential, den Konflikt zu entschärfen, bieten Auflagen für eine benachbarte Wohnbebauung - wie ausgeführt - gerade nicht. An den Nachbarn gerichtete Auflagen - wie sie hier nur nach § 24 BImSchG möglich wären - hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung jedenfalls nicht gemeint.
Auch im Übrigen sind die Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid nicht geeignet, den vorhandenen Immissionskonflikt auszuräumen. Das gilt unabhängig davon, dass die Beklagte diesen Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eine rechtliche Verbindlichkeit abgesprochen hat.
Baulasten wie die in Nr. 7 vorgesehene - die wohl auf § 93 Abs. 2 NBauO gestützt werden soll, wie die Verwendung des Begriffs "Bauvermerk" nahe legt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 2.9.2009 - 3 S 1773/07 -, juris) - sind für sich genommen schon kein geeignetes Instrument, um eigentlich unzumutbare Immissionen als erträglich erscheinen zu lassen. Sie entheben nicht der Prüfung, ob die Bewohner der Häuser schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werden; auf einen entsprechende Schutz kann nicht wirksam verzichtet werden, jedenfalls soweit Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1978 - 4 C 53.76 -, DVBl. 1979, 622; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.2.1983 - 1 OVG A 151/81 -, BRS 40 Nr. 208;VGH Kassel, Beschl. v. 16.3.1995 - 3 TG 50/95 -, NVwZ-RR 1995, 633; VGH Mannheim, Urt. v. 25.7.1995 - 3 S 2123/93 -, ZfBR 1996, 119; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.2.1999 - 3 M 133/98 -, NordÖR 1999, 360; differenzierend OVG Saarland, Urt. v. 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, 768 und Beschl. v. 25.4.2007 - 2 Q 37/06 -, NZBau 2007, 633; vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schaltz/Wiechert, 8. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 11; Boecker, BauR 1985, 149). Hier erfasst die Nebenbestimmung aber ohnehin nur einen Immissionswert von bis zu 0,2 nach der GIRL, gegen den sich die Bewohner der vorgesehenen Häuser ohnehin nicht Erfolg wenden könnten, blendet den eigentlichen Konflikt bezüglich darüber liegender Werte also aus.
Der Hinweis in Nr. 8 der Nebenbestimmungen, dass die Beklagte beabsichtige, im Zusammenhang mit der evtl. nachfolgenden Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Wohngebäuden auf dem Baugrundstück immissionsschutzbehördliche Anordnungen nach § 24 BImSchG gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben zu erlassen, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides keine Bedeutung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist im Nachbarstreit jedenfalls kein zukünftiger Zeitpunkt. Im Übrigen ist die Ernsthaftigkeit dieser Absicht zweifelhaft. Da die Beklagte zugleich die Auffassung vertritt, die angesprochenen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen würden nicht allein zugunsten des hier streitigen Vorhabens erlassen, sondern auch zum Schutze bereits bestehender und in gleicher Weise betroffener Wohnbebauung, hätte schon bisher kein Grund bestanden, mit dem Erlass solcher Anordnungen zu warten; sie sind jedoch bis jetzt nicht erfolgt. Das hat ferner zur Folge, dass die Emissionen des Hofes B. zur Zeit noch zu berücksichtigen sind.
Mithin bestätigt der Bauvorbescheid der Beklagten die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, das Geruchseinwirkungen in der Größenordnung von 40 % der Jahresstunden ausgesetzt sein wird, ohne dass dieser innerhalb des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens selbst durch effektiv wirksame Auflagen noch korrigiert werden könnte. Auch unter diesen Umständen schiede eine Rechtsverletzung der Kläger allerdings aus, wenn sie ohnehin schon dergestalt auf vorhandene Bebauung Rücksicht zu nehmen hätten, dass das Hinzutreten der umstrittenen Wohngebäude keine Verschlechterung der Situation mehr mit sich brächte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr soll das Bauvorhaben eine Fläche besetzen, auf der sich Gerüche des klägerischen Betriebes bislang noch konfliktfrei ausbreiten konnten. Vorherrschende Windrichtung in Celle ist Westwind (vgl. http://de.windfinder.com/windstats/windstatistic_celle.htm); gerade im Osten des Betriebs liegt aber der vorgesehene Bauplatz. Die ansonsten betroffene Wohnbebauung - insbesondere das Grundstück Alt Groß Hehlen Nr. 6 und das neue Gebäude auf dem früheren Hof A. - liegt in anderen Himmelsrichtungen. Damit wird die Situation für den klägerischen Betrieb signifikant verschlechtert. Die Richtigkeit dieser Annahme zeigen gerade die von der Landwirtschaftskammer im August 2002 (Beiakte D) erstellten verschiedenen "Szenarien". Diese zeigen für das Grundstück, das in demselben Straßengeviert liegt und an drei Seiten vom klägerischen Betriebsgrundstück umgeben wird, signifikant geringere Geruchseinträge. Diese liegen um ein Viertel bis zu knapp der Hälfte unter den Werten, die für das Baugrundstück errechnet werden.
Vor diesem Hintergrund wäre der Bauvorbescheid nur rechtmäßig, wenn die Kläger auch ohne weitere Maßnahmen der Beklagten bereits nach geltendem Recht verpflichtet wären, die Emissionen ihres Betriebes auf ein dem Baugrundstück noch zuzumutendes, d.h. nachbarverträgliches Maß zu begrenzen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Grundsätzlich gilt, dass der betriebsführende Nachbar auch als Inhaber einer uneingeschränkten Baugenehmigung für die Tierhaltung dazu verpflichtet ist, die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergebenden Grundpflichten einzuhalten; diese können nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 -, NJW 1988, 2552; Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240). Dem hat die bisherige Rechtsprechung u.a. die Verpflichtung entnommen, vorhandene Ställe generell auf 100 Punkte im Sinne der VDI-Richtlinie 3471 "hochzurüsten" (Urt. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, BauR 2001, 1542). Darauf, ob die betroffenen Grundstücke in einem Plangebiet liegen oder nicht, kommt es dabei allenfalls für die Details einer etwaigen Mittelwertbildung an.
Ausgangspunkt für die Frage, welche betrieblichen Emissionen zulässig sind, ist der "legale Bestand" der Tierhaltung (BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164), also der Umfang der hierfür erteilten Baugenehmigungen. Hier ist lediglich für einen Stallteil - den ursprünglich als Jungviehstall genehmigten Stallteil - unmittelbar eine bestimmte Zahl von Tierplätzen genehmigt worden (127 Plätze). Die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 legt sich jedoch mittelbar auch Bedeutung für die anderen Schweinemastställe bei, indem sie ihnen eine bestimmte Platzzahl zuschreibt (53 Plätze bzw. 80 Plätze) und die Gesamtzahl der in dem Betrieb zu haltenden Schweine auf 227 beschränkt. Jedenfalls mit letzterer Platzzahl ist deshalb von in diesem Sinne legaler Schweinehaltung auszugehen. Aus der Sonderbeurteilung vom 25. Oktober 1998 ergibt sich auch, dass hierbei "100-Punkte-Ställe" zugrunde gelegt worden sind. Dass die Ställe der Kläger diesen Anforderungen nicht entsprechen, ergibt sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten.
Zu einer weiteren Reduzierung der Geruchsemissionen wären die Kläger deshalb nur verpflichtet, wenn ihnen der Stand der Technik im Sinne der §§ 22 Abs.1 BImSchG weitergehende Maßnahmen abverlangte. Das ist nicht der Fall.
Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen definiert, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte technische Verfahren und Einrichtungen in der Praxis bereits durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben; dafür, dass die praktische Eignung gesichert ist, kann wichtiges Indiz sein, dass die Maßnahme in einem Betrieb bereits mit Erfolg erprobt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1992 - 4 B 150.92 -, Buchholz, BVerwG, 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 3 Juli 2000 (- 1 K 1014/00 -, BauR 2001, 58) noch Bedenken geäußert, ob durch biologische Filter eine Geruchsminderung mit einem - dort im Bebauungsplan verlangten - Wirkungsgrad von 95 % erreichbar sei und neben anderen Erkenntnissen auf eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer verwiesen, wonach bei den im Einsatz befindlichen Anlagen Wirkungsgrade zwischen 50 und 80 % erreicht würden. Eine Erhöhung dieser Wirkungsgrade stelle wegen hoher Kosten die Wirtschaftlichkeit in Frage. In Beschlüssen vom 12. Juni 2002 (- 1 ME 80/02 -), vom 16. Mai 2003 (- 1 ME 53/03 -) und vom 26. Juni 2003 (- 1 ME 98/03 -) hat der Senat allerdings bereits eine höhere Wirksamkeit von Biofiltern akzeptiert.
Nunmehr ist der VGH München nach vorangegangener Beweisaufnahme durch das VG München in einem Beschluss vom 14. November 2008 (- 1 ZB 06.561 -, juris) davon ausgegangen, Abluftreinigungsanlagen mit Biofilter seien in der Lage, Stallgerüche soweit zu reinigen, dass in der Reinluft keine Rohgas- oder Stallgerüche mehr wahrnehmbar seien, sondern nur noch der Eigengeruch des Filtermaterials. Auf Handhabungsmängeln der Praxis beruhende Zweifel daran, dass ihr hoher Wirkungsgrad von mindestens 90 % erreicht werde, seien als überholt anzusehen.
Technisch dürfte nach dem heutigen Stand mithin eine durchgreifende Geruchsminderung erreichbar sein. Das ist jedoch nicht allein entscheidend. Denn der Stand der Technik ist nach dem Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG "unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art" zu ermitteln. Es muss also zugleich die wirtschaftliche Eignung für den durchschnittlichen Betreiber solcher Anlagen feststehen (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 106 f; Feldhaus, NVwZ 2001, 1, 4). Es reicht mithin nicht aus, dass die Beklagte und die Beigeladene darauf verweisen, im Betrieb A. werde ein Biofilter erfolgreich eingesetzt. Hinzu kommt, dass sich Wirtschaftlichkeitsfragen in diesem Zusammenhang bei einem Neubau unter Umständen anders stellen können als bei der Umrüstung eines Altbaus, wenn dieser etwa insgesamt umgebaut werden muss, damit der für den Betrieb des Biofilters erforderliche Unterdruck erzielt werden kann.
Dafür, dass der Einsatz von Biofiltern bei der Schweinehaltung unter diesen Umständen bereits dem Stand der Technik entspricht, gibt es derzeit keine Hinweise. Zwar mag die ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 9. Dezember 2002, die Biofiltern bereits die zureichende Wirksamkeit abgesprochen hat, inzwischen überholt sein. In Fachkreisen wird aber allgemein noch davon ausgegangen, dass der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Das ergibt sich z.B. aus der KTBL-Schrift 451 (S. 76), auf die sich die Beklagte beruft. Im aktuellen Internet-Auftritt des KTBL wird diese Auffassung immer noch vertreten; sie ist auch in einem Tagungsbericht der baden-württembergischen Landesanstalt für Schweinezucht (LSZ Boxberg, unter www.landwirtschaft-bw.info) vom Februar 2009 über eine KTBK-Tagung zum Thema "Precision Pig Farming" dargestellt. Auch der von der Beigeladenen vorgelegte Beitrag auf S. 35 ff der Zeitschrift Land & Forst vom 15. Oktober 2009 betont gerade, dass Biofilter noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
Demgegenüber reichen die sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG ergebenden Grundpflichten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so weit, dass ein schweinehaltender Betrieb über den Stand der Technik hinaus "weitergehende Maßnahmen zur Emissionsminderung im Einzelfall" zu ergreifen hat, die in der KTBL-Schrift 451 angesprochen sind. Der Einsatz von Biofiltern kann zwar im eigenen Interesse eines landwirtschaftlichen Betriebes liegen, wenn z.B. dessen Erweiterung sonst an Immissionskonflikten scheitern würde. Aufgezwungen werden können sie dagegen nicht.
Der Senat sieht keinen Anlass, Beweis über die Frage zu erheben, ob der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen wenigstens inzwischen dem Stand der Technik entspricht. Das haben weder die Beteiligten selbst vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt noch gibt es sonstige Hinweise darauf.
Der angefochtene Bauvorbescheid verlangt den Klägern mithin mehr ab, als ihnen rechtlich zugemutet werden kann; er ist deshalb aufzuheben. Das führt nicht zur Unbebaubarkeit des Nachbargrundstücks, denn im Dorfgebiet sind jedenfalls andere Vorhaben denkbar, die weniger geruchsempfindlich sind. Nicht verbaut ist mit dieser Entscheidung auch die Möglichkeit, dass die Beklagte in Anwendung des § 24 BImSchG den bislang nicht angetretenen Nachweis führt, der Stand der Technik habe sich zu Lasten der Kläger verändert, oder dass die Beigeladene die Bereitschaft der Kläger zu einem Einsatz von Bio-filtern durch eine eigene Kostenbeteiligung herbeiführt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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