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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 1 LB 5/07
Rechtsgebiete: NBauO, VwGO, BImSchG, ZPO, BauNVO, BauGB
Vorschriften:
NBauO § 1 Abs. 2 | |
NBauO § 2 Abs. 10 | |
NBauO § 13 | |
NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 4 | |
NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall | |
NBauO § 13 Abs. 2 Satz 2 | |
NBauO § 69 Abs. 1 | |
NBauO § 69 Abs. 4 Nr. 2 | |
NBauO § 69 Abs. 4 Nr. 3 | |
NBauO § 89 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 86 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 128 a | |
VwGO § 128 a Abs. 2 | |
VwGO § 173 | |
BImSchG § 22 | |
ZPO § 296 a | |
BauNVO § 2 | |
BauNVO § 3 | |
BauNVO § 4 | |
BauNVO § 5 | |
BauNVO § 6 | |
BauNVO § 7 | |
BauNVO § 8 | |
BauNVO § 9 | |
BauNVO § 17 Abs. 2 | |
BauGB § 34 Abs. 1 | |
BauGB § 34 Abs. 2 |
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachbarn jedenfalls dann ermessenfehlerfrei auf das Beschreiten des Zivilrechtswegs gegen den unmittelbaren Störer (hier: Tischlereinutzung) verweisen, wenn ihrer Einschätzung nach keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Zuständigkeitsbereich stärker betroffen ist als die Bauaufsichtsbehörde selbst und und die beanstandeten Störungen weniger durch eine typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Bauaufsichtsbehörde und damit ihrer Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.
3. Eine Tischlerei kann in einem ansonsten eher mischgebietstypisch genutzten städtischen Quartier maßgeblich zur Bestimmung des Gebietscharakters (Gemengelage mit starkem GE-Anteil) beitragen, ohne als Fremdkörper unberücksicht bleiben zu müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Blockinnenbereich überwiegend in eine nicht lärmempfindliche Nutzung z.B. für ein Autohaus eingebettet ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des Grundstücks Jägerstraße 42 in C. ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten hinsichtlich des Grundstückes der Beigeladenen (Jägerstraße 41); die Beklagte soll
- die Nutzung eines Lagerschuppens als Werkstatt sowie einer Garage und eines Unterstandes als Zwischenlager untersagen,
- der Beigeladenen aufgeben, den Ausbau des Dachgeschosses rückgängig zu machen und
- gegen Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzungen auf diesem Grundstück vorgehen.
Beide Grundstücke liegen an der Nordseite der Jägerstraße. Sie sind Teil eines größeren Karrees, welches im Westen von der Breiten Straße, im Norden von der Ohagenstraße und im Osten von der Hannoverschen Straße (B 3) begrenzt wird. Das trapezförmig geschnittene, unverplante, sich nach Osten weitende Gelände, dessen westliche Kantenlänge (Breite Straße) etwa 160 m lang ist, wird in unterschiedlicher, nachfolgend zu würdigender Weise genutzt. Östlich der Grundstücke beider Beteiligten folgt jenseits eines weiteren Grundstücks das Autohaus H., das rückwärtig um dieses und das Grundstück der Klägerin herumgreift und an einen Teil der nördlichen Grundstückgrenze des Beigeladenengrundstücks Anschluss hat; neben Betriebsgebäuden weist das Betriebsgelände viele Kfz-Abstellplätze auf.
Das Grundstück der Beigeladenen ist etwa doppelt so tief wie das der Klägerin und umschließt dieses an seiner West- und seiner nördlichen Seite. Das Grundstück der Klägerin ist an der Straße mit einem traufenständigen Wohnhaus und im rückwärtigen Grundstücksteil mit einem kleineren wohngenutzten Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht straßenseitig ein giebelständiges Wohnhaus. Zwischen beiden liegt die Grundstückseinfahrt der Beigeladenen. Im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen werden (mindestens) zwei Tischlereien betrieben, deren Anfänge bis zum Anfang des vergangenen Jahrhunderts zurückreichen. Deren Gebäude reichen im Norden von der West- bis zu der Verlängerung der Ostgrenze des Beigeladenengrundstücks.
Seit August 2000 wandte sich die Klägerin mehrfach mit der Behauptung baurechtswidriger Zustände auf dem Grundstück der Beigeladenen an die Beklagte. Dabei ging es u.a. um den Dachgeschossausbau des Wohnhauses, für dessen Errichtung sich in den Akten keine Unterlagen befinden. Die Zeichnungen für einen Anbau im Jahr 1919 zeigen in der rückwärtigen Giebelseite Fenster im ersten Obergeschoss und drei kleinere Fenster im Giebel darüber. Die östliche Dachgaube mit Obergeschossfenstern ist darin noch nicht eingezeichnet. Oberhalb von dieser sind links und rechts davon nunmehr zwei Dachflächenfenster im Dachgeschoss eingebaut worden, die selbst außerhalb des 3 m-Grenzabstandes verbleiben. Umstritten war ferner ein 5,47 m tiefer und insgesamt 28,33 m langer, mit Bauschein vom 3. Februar 1970 genehmigter Lagerschuppen mit (drei) Kfz-Unterstellplätzen an der östlichen Grenze des Flurstücks 17/6, also nördlich vom Grundstück der Klägerin, zu dessen Grenze er 3,35 m Abstand hält. Ein an dieser Stelle früher eingerichteter Grillplatz ist nicht mehr im Streit. Anders als zur Zeit seiner Entstehung steht der Schuppen inzwischen nicht mehr frei, sondern ist bis auf seinen vorderen Teil in die Dachlandschaft der verschiedenen Werkstattgebäude eingebunden. In jüngeren Lageplänen ist er auch nicht mehr gesondert dargestellt, sondern überwiegend als Teil eines Lagergebäudes, der südliche Teil als Carport. Der angrenzende Bereich ist mit Bauschein vom 6. August 1973 als Werkstattgebäude (Bankwerkstatt) genehmigt worden. Die danach erforderliche massive Trennwand zum Lagergebäude hin fehlt; nach den örtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es nur eine Trennwand aus Holzpfosten mit Holzlatten, oberhalb von 1,50 m aus Fenstern. Die Beklagte hat deshalb in einer Verfügung an die Tischlerei H.-G. E. vom 25. Juni 1990 auf dem Einbau eines Feuerschutztores bestanden.
Die Klägerin machte geltend, dass der Lagerschuppen als Werkstatt und der Unterstand als Zwischenlager für die gewerblichen Betriebe genutzt werde und eine zweite Garage gebaut worden sei. Ferner ging es um Lärm- und Geruchsbelästigungen durch den Werkstattbetrieb, namentlich um eine Verbrennungsanlage am Spänesilo. Geltend gemacht wurden u.a. der Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Kreissägen bei offenen Türen, das Versprühen von Lacken und Farben außerhalb der Werkstatt und das Zerschlagen der Scheiben von ausgebauten und zu entsorgenden Fenstern.
Mit Bescheid vom 29. November 2000 lehnte die Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten ab und empfahl, zur Klärung nachbarrechtlicher Fragen den Zivilrechtsweg einzuschreiten. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 25. Januar 2002 zurück, weil sich auf dem Grundstück der Beigeladenen nur baurechtskonforme bzw. bestandsgeschützte bauliche Anlagen befänden. Der Schuppen sei in Abstimmung mit dem Vater der Klägerin baurechtlich genehmigt worden. Der Dachgeschossausbau sei nach § 69 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NBauO genehmigungsfrei. Die Dachflächenfenster hielten mehr als 3 m Abstand. Die Vorkommnisse, die zu Lärm- und Geruchsbelästigungen geführt hätten, könnten ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht begründen. Im Übrigen sei es Sache des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, sich solcher Beschwerden anzunehmen.
Mit ihrer am 28. Februar 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens vertiefend begründet:
- Bei dem am 3. Februar 1970 genehmigten Lagerschuppen mit Kfz-Unterstellplätzen, der ungenehmigt als Werkstatt genutzt werde, sei die nach den Bauvorlagen vorgesehene Trennwand zwischen diesem Schuppen und der Bankwerkstatt nicht errichtet worden, so dass auch der Lärm der Kreissäge nicht gedämmt werde. Die jetzige Nutzung werde auch durch frühere Erklärungen ihres Vaters nicht gedeckt.
- Der Ausbau des Dachgeschosses verstoße gegen die Grenzabstandsvorschriften. Die hierfür eingesetzten Dachflächenfenster ermöglichten Einblicke auf ihr Grundstück. Sie habe Anspruch, zum Schutz ihrer Privatsphäre hiervon verschont zu bleiben.
- Tischlereien seien ohnehin in einem allgemeinen Wohngebiet, wie es hier vorliege, aber auch in einem Mischgebiet nicht zulässig. Im Bauschein Nr. 1380/73 vom 6. August 1973 ordne die Auflage Nr. 18 die Einhaltung von Immissionsrichtwerten an, die denjenigen eines allgemeinen Wohngebiets entsprächen. Das zuvor erstellte Lärmschutzgutachten habe für die jetzigen Verhältnisse keine Aussagekraft mehr, weil der Betrieb ausgeweitet worden sei, die betrieblichen Abläufe erheblich verändert worden seien und das Gutachten nicht alle Schallquellen berücksichtigt habe, etwa den Fahrzeugverkehr im rückwärtigen Bereich und ein Dieselstromaggregat. Für Gerüche fehle es an einer Begutachtung. Während früher nur ein Tischler tätig gewesen sei - Herr E. sen. -, seien es jetzt drei oder vier. Aus einem Betrieb seien mindestens zwei geworden, zusätzlich gebe es noch ein Keramikstudio. Belastet werde sie auch durch das Abladen von Holzlieferungen mit anschließender Bearbeitung mit der Kreissäge und durch den Betrieb des Verbrennungsofens.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 29. November 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Januar 2002 zu verpflichten,
1. die Nutzung des Lagerschuppens als Werkstatt sowie der Garage und des Unterstandes als Zwischenlager für die gewerblichen Betriebe auf dem Grundstück "Jägerstraße 41" zu untersagen,
2. der Eigentümerin des Grundstücks "Jägerstraße 41" durch bauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, den Ausbau des Dachgeschosses rückgängig zu machen,
3. gegen die unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzungen auf dem Grundstück "Jägerstraße 41" durch Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung einzuschreiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Umgebung sei als Mischgebiet anzusehen. Der Tischlereibetrieb beruhe auf mehreren Baugenehmigungen und genieße Bestandsschutz, der hier auch nicht überschritten werde. Es sei nur ersetzt worden, was zum Ausgleich normaler Abnutzung oder Alterung erforderlich sei. Der Dachgeschossausbau sei genehmigungsfrei (§ 69 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NBauO iVm Nrn. 12.1, 12.3, 12.4, 13.1, 13.3 und 13.6 des Anhangs) und verstoße nicht gegen Abstandsvorschriften. Bei verschiedenen Ortsbesichtigungen habe nicht festgestellt werden können, dass der Lagerschuppen abweichend von der Genehmigung genutzt werde. Das Gewerbeaufsichtsamt habe inzwischen die Erzeugung von Gewerbelärm an Sonn- und Feiertagen untersagt. Andere Belästigungen hätten nicht festgestellt werden können.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Augenscheinseinnahme mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Juni 2003 abgewiesen, soweit die Klägerin sie nicht hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für einen Grill zurückgenommen hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem hier vorliegenden Mischgebiet seien Tischlereien zwar als Regelbebauung unzulässig, aber der Betrieb genieße Bestandsschutz, und zur Frage des Anspruchs auf Einschreiten im Einzelnen dargelegt:
Der in den Bauzeichnungen als Lagerschuppen bezeichnete Gebäudeteil werde nicht als Werkstatt genutzt. Dort befinde sich nur eine gelegentlich benutzte Maschine. Es sei nicht erkennbar, dass der Betrieb dieser Maschine im Lagerschuppen für die Klägerin deutlich hörbarer sei als in der Bankwerkstatt. Auch das Fehlen der massiven Trennwand ändere daran nichts, weil diese aufgrund ihrer Längsausrichtung für das Grundstück der Klägerin keine Abschirmwirkung hätte.
Durch die nicht genehmigte Nutzung des Carports/Unterstandes als Lager für Holz verschlechtere sich die Immissionssituation auf dem Grundstück der Klägerin gegenüber dem genehmigten Zustand nicht, weil dort ansonsten Fahrzeuge abgestellt würden, die das Grundstück der Klägerin beim Anlassen und Einfahren stärker beeinträchtigen würden, zumal das Be- und Entladen der Fahrzeuge höhere Lärmpegel verursachen würde, als der gelegentliche Zugriff auf die dort gelagerten Holzbretter. Soweit der Inhaber der Tischlerei E. die Lagerung frisch imprägnierten Holzes eingeräumt habe, sei davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele, für den eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei.
Auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Spitzbodenausbaues zu Wohnraum komme es nicht entscheidend an, weil dieser jedenfalls nicht gegen nachbarschützende Normen des Baurechts verstoße. § 13 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall NBauO lasse ihn auch dann zu, wenn das Gebäude selbst den Grenzabstand nicht wahre. Außerdem führe er nicht zu unzumutbaren Umständen auf dem Grundstück der Klägerin. Mit derartigen Fenstern in den Dachflächen müsste sie auch dann rechnen, wenn das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen abgebrochen und ein neues Gebäude unter Beachtung des Grenzabstandes errichtet würde.
Auch ein Einschreiten gegen unzumutbare Lärmbelästigungen könne die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen. Für die immissionsrechtliche Überwachung von Tischlereien sei das staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig, so dass es für die gegen die Beklagte gerichtete Klage insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation fehle.
Im Übrigen habe eine Einzelmessung des Gewerbeaufsichtsamtes vom 18. Oktober 2002 ergeben, dass bei dem Volllastbetrieb von insgesamt vier Maschinen die in einem Mischgebiet zulässigen Werte - auch bei geöffneten Türen - nicht überschritten würden. Durch die kritischen Einwände der Klägerin hiergegen allein werde der ihr obliegende Beweis, dass die zulässigen Immissionswerte auf ihrem Grundstück tatsächlich überschritten werden, nicht geführt. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Bewertung des Verhaltens des Rechtsvorgängers der Klägerin, der im hinteren Teil des Grundstücks - nach deren Angaben Mitte der 50er Jahre - ein weiteres Wohngebäude errichtet und sich durch dieses Heranrücken an die Emissionsquelle den Einwirkungen des zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen Tischlereibetriebes verstärkt ausgesetzt habe.
Auch hinsichtlich behaupteter unzumutbarer Geruchsbelästigungen fehle es an der Passivlegitimation der Beklagten. Im übrigen müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass Spänesilo und Heizungsanlage in dem Werkstattgebäude nicht nur baurechtlich genehmigt, sondern von ihren Rechtsvorgängern über viele Jahre hinweg geduldet worden seien, so dass jedenfalls Verwirkung eingetreten sei. Darüber hinaus gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich diese Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Die Späneverbrennungsanlage unterliege der periodischen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger, der Beanstandungen erhoben haben würde, wenn die Behauptungen der Klägerin zuträfen.
Auch der Spritzstand sei von ihren Rechtsvorgängern in der Vergangenheit hingenommen worden. Im Übrigen gehöre ein Spritzstand zum normalen Bestand eines Tischlereibetriebes. Das Vorbringen der Klägerin, dass es modernere Ausgestaltungen derartiger Einrichtungen gäbe, gebe jedenfalls für einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nichts her.
Der Behauptung von "Spritzaktionen" im Innenhof bzw. vor der geöffneten Tür der Werkhalle hätten die Beigeladenen nachdrücklich widersprochen. Der Inhaber der Tischlerei E. habe in plausibler Weise dargelegt, dass ein Transport der Apparaturen für die Spritzarbeiten aus dem Spritzraum in den vorderen Bereich der Halle oder gar in den Innenhof zu umständlich wäre. Die Ordnungsbehörde könne nicht auf eine unbewiesene Behauptung der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hin verpflichtet werden, dem Betriebsinhaber bestimmte Tätigkeiten zu untersagen. Dies gelte in gleicher Weise für die - von Seiten der Beigeladenen in Abrede gestellte - Behauptung der Klägerin, es würden alte Fenster in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück zerschlagen, so dass Glassplitter auf ihr Grundstück gelangten.
Soweit die Klägerin mit ihrem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 14. August 2003 ergänzenden Sachstoff vorgetragen und weitere Beweisanregungen gemacht hat, könne dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 173 VwGO iVm § 296 a ZPO).
Dem von der Klägerin gestellten Zulassungsantrag hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 LA 323/03 - und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
"In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da im Zulassungsverfahren nicht klärungsfähig ist, inwieweit der in den Bauzeichnungen als "Lager" bezeichnete Raum tatsächlich als Werkstatt genutzt wird. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil lediglich von einer dort zeitweise genutzten Maschine ausgegangen, ohne dies genauer zu spezifizieren, obwohl zuvor im Rahmen der Ortsbesichtigung dort weitere Maschinen und rollbare Arbeitstische festgestellt worden sind. Des Weiteren weisen auch die Fragen, ob durch den Einbau der Dachfenster nachbarschützende Belange mehr als nur geringfügig berührt werden und inwieweit die von der Klägerin behaupteten Lärm- und Geruchsimmissionen bauordnungsrechtlich zumutbar sind, besondere tatsächliche und rechtlich Schwierigkeiten auf."
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor:
Der frühere Lagerraum werde in Abweichung von der Baugenehmigung nunmehr als Werkstattraum genutzt. Unabhängig vom Fehlen der Trennwand habe das Verwaltungsgericht selbst festgestellt, dass dort eine Maschine stehe, die nach Angaben des Betriebsinhabers auch benutzt werde. Der Unterstand und die Garage würden faktisch als Zwischenlager genutzt. Die Umnutzung sei planungsrechtlich unzulässig, denn die Tischlereien stellten in dem vorhandenen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper dar; gleiches gelte, wenn man die Umgebung als Mischgebiet einstufe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Beachtung und Durchsetzung des materiellen Bauplanungsrechts nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb zwingend zum Einschreiten verpflichtet, wenn es um die Bewahrung des Gebietscharakters gehe. Infolgedessen habe auch der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten.
Hinsichtlich des Dachgeschossausbaues liege der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall NBauO wegen des Einbaues der Fenster nicht vor, wie das Oberverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 29. November 1995 (- 6 L 1100/94 -) entschieden habe. Selbst wenn man seine Genehmigungsfreiheit unterstelle, müssten deshalb die Abstandsbestimmungen gewahrt bleiben. Gerade zum Ausgleich des fehlenden präventiven Genehmigungsverfahrens reduziere sich der Ermessensspielraum der Behörde in Bezug auf ein Einschreiten zugunsten der Nachbarn.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt sei nicht vorrangig zuständig. Zum öffentlichen Baurecht iSd § 2 Abs. 10 NBauO gehöre auch § 22 BImSchG; Nr. 81 der ZustVO-GewAR 2001 sei demgegenüber nicht einschlägig.
Das Verwaltungsgericht hätte der Frage der Zumutbarkeit der Immissionen näher nachgehen müssen. Das vor über 30 Jahren erstattete Gutachten I. berücksichtige die inzwischen eingetretenen Betriebserweiterungen nicht. Die Messungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes aus dem Februar 2002 seien als Sachverständigengutachten nicht tauglich. Der darin vorgenommene Messabschlag sei nach dem Urteil vom 29.7.1998 (- 7 L 1574/96 -) unzulässig. Zu Unrecht sei auch kein Ruhezeitenzuschlag in Ansatz gebracht (Ziff. 6.5 der TA Lärm). Erforderlich seien ferner ein Einzeltonzuschlag für die Absauganlage und ein Lästigkeitszuschlag für die Informationshaltigkeit von Geräuschen im Freien gewesen. Mit nur vier laufenden Maschinen sei die Messung zudem nicht repräsentativ gewesen. Auch die aktuelle Schallpegelmessung des Gewerbeaufsichtsamtes vom 25. September 2007 sei fehlerhaft und unbrauchbar.
Geruchsbelästigungen würden durch den Spänesilo, die Heizungsanlage, die Späneverbrennungsanlage und den Spritzstand hervorgerufen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten seien illegal.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 29. November 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Januar 2002 zu verpflichten,
1. die Nutzung des Lagerschuppens als Werkstatt sowie der Garage und des Unterstandes als Zwischenlager für die gewerblichen Betriebe auf dem Grundstück Jägerstraße 41 zu untersagen,
2. der Eigentümerin des Grundstücks Jägerstraße 41 durch bauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, den Ausbau des Dachgeschosses rückgängig zu machen,
3. gegen die unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzungen auf dem Grundstück Jägerstraße 41durch Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung einzuschreiten,
a) hilfsweise,
den Gebietscharakter durch Einnahme einer Ortsbesichtigung entweder durch den Senat oder zumindest durch den Berichterstatter feststellen zu lassen; das werde erweisen, dass die maßgebliche Umgebung als Mischgebiet einzustufen sei;
b) weiter hilfsweise,
Beweis darüber zu erheben, dass die Immissionen, welche vom Grundstück der Beigeladenen ausgehen, die für Mischgebiete geltenden Werte übersteigen;
c) weiter hilfsweise,
Augenschein einzunehmen, um die Richtigkeit der Behauptung festzustellen, dass die von den neuen Dachflächenfenstern ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die gestellten Hilfsbeweisanträge zu den Buchstaben a) bis c) abzulehnen.
Sie trägt vor:
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 2003 sei - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - verspätet gewesen, weil die Klägerin auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet gehabt habe und ein Widerruf dieses Verzichts unzulässig sei. Das Vorbringen sei nach § 173 VwGO iVm § 296 a ZPO unbeachtlich und nach § 128 a VwGO auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Der Umstand, dass eine im Lagerschuppen stehende Maschine gelegentlich genutzt werde, mache den Schuppen nicht zu einer Werkstatt. Die Lagerung von Materialien stehe im Vordergrund. Außerdem komme es für die Immissionen nicht darauf an, ob die Maschine in der Werkstatt oder im Lager stehe. Für eine dauerhafte Nutzung der Garage als Lagerplatz gebe es keine Hinweise.
Der Dachgeschossausbau sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall NBauO zulässig. Im Übrigen werde durch die Abstandsvorschriften kein Schutz vor Einsicht gewährleistet.
Die Beklagte sei nicht für eine immissionsschutzrechtliche Überwachung von Tischlereien zuständig. Diese sei im Übrigen bestandsgeschützt. Für eine Lärmbelästigung über das zulässige Maß hinaus trage die Klägerin die Beweislast.
Im Hinblick auf Geruchsbelästigungen durch die Spritzanlage habe die Ortsbesichtigung gezeigt, welch großen Aufwand es bedeuten würde, die Spritzanlage von der Werkstatt in den Hof zu bringen. Spritzarbeiten im Hof seien deshalb mehr als unwahrscheinlich. Die Späneverbrennungsanlage unterliege der Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger, der bisher keine Mängel festgestellt habe.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen und die gestellten Hilfsanträge zu den Buchstaben a) bis c) abzulehnen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die insbesondere hinsichtlich der Lagepläne und Lichtbilder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Mit dem Vorbringen aus ihrem Schriftsatz vom 14. August 2003 ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht nach § 128 a Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft nur Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht "zurückgewiesen" hat, nicht auch Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Rdnr. 13 zu § 128 a).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der hier geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geht in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 18.7.2007 - 1 LA 41/06 -, Vnb und Urt. v. 5.9.2007 - 1 LB 43/07 -, Leitsatz in BRS 2007, 2113) nicht so weit, wie die Klägerin annimmt.
Zunächst begründet das Fehlen von möglicherweise erforderlichen Baugenehmigungen allein ein Abwehrrecht von Nachbarn und einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht. Denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern auch) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert nichts daran, dass die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung über die Genehmigungspflicht von Vorhaben nicht nachbarschützend sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.1998 - 6 L 1223/97 -, Langtext JURIS, sonstige Vnb).
Wann einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Nachbarschaft zusteht, hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen geklärt (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschl. v. 18.7.2005 - 1 LA 308/04 -; ferner Urt. v. 16.5.1988 - 1 A 23/87 -, BRS 48 Nr. 191; Urt. v. 29.10.1993 - 6 L 3295/91 -, BauR 1994, 86 = BRS 55 Nr. 196; Urt. v. 26.5.1997 - 1 L 5006/95 -, Vnb; Beschl. v. 10.2.2003 - 1 LA 52/02 -; Beschl. v. 6.3.2003 - 1 LA 197/02 -; Beschl. v. 4.11.2004 - 9 LA 264/04 und 15.12.2004 - 9 LA 346/04 -; Beschl. v. 20.9.2006 - 1 ME 165/06 -; s.a. Beschl. v. 10.2.2003 - 1 LA 52/02 -, Vnb). Danach reicht es nicht aus, dass die angegriffene Maßnahme, deren Rückgängigmachung gefordert wird, nachbarschützende Vorschriften verletzt. Denn damit wird nur der Tatbestand des § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO erfüllt, wonach ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erst dann in Betracht kommt, wenn eine Baumaßnahme das öffentliche Baurecht verletzt. Auch dann, wenn diese Verletzung auf einer Außerachtlassung nachbarschützender Vorschriften beruht, ändert das nichts daran, dass sich an die hiermit allein bewirkte Erfüllung des Eingriffstatbestandes die Frage anschließt, ob und inwieweit ein Einschreiten unter dem Gesichtspunkt des Ermessens zu rechtfertigen ist. Selbst dann also, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Folgenbeseitigungslast trifft und bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ob der Bauherr angesichts der von seinen Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfe mit einer Aufhebung der Baugenehmigung rechnen musste, ist gleichwohl zu prüfen, welchen Umfangs die angegriffene Maßnahme den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt.
Danach ergibt sich für die einzelnen Anträge der Klägerin Folgendes:
In Bezug auf den Antrag zu 1. (Nutzung des Lagerschuppens als Werkstatt) dürfte teilweise von formeller Baurechtswidrigkeit der Nutzung auszugehen sein. Denn in dem Lagerschuppen, der genehmigungswidrig auch nicht durch eine Brandwand von der Werkstatt abgegrenzt ist, wird - gelegentlich - eine Maschine betrieben. Das wird von der Beigeladenen und der Beklagten auch eingeräumt. Der Umstand, dass die Maschine dort nicht entfernt und in einem der Werkstattgebäude aufgestellt wird, spricht dafür, dass die anderen Räumlichkeiten hierfür nicht mehr genug Platz bieten. Mithin wird die Maschine im Lagerschuppen dort nicht von ungefähr betrieben, sondern im Rahmen eines betrieblichen Konzepts. Das verlässt die Variationsbreite zulässiger Nutzungen eines Lagerschuppens.
Auch mit der Frage, ob die "Garage" genehmigungswidrig als Zwischenlager genutzt wird, ist es seitens der Beklagten nicht damit getan, dass sie diesem Zustand den Charakter einer Dauernutzung abspricht. Dessen hat sie sich jedenfalls nicht weiter vergewissert, etwa durch Einholung einer verbindlichen und dokumentierten Erklärung der Beklagten, dass eine solche Nutzung nicht wieder vorkommen soll. Bei dieser geht es im Übrigen nicht so sehr um das Ruhen von Materialien in diesem Bereich, sondern um die Geräusche beim An- und Abtransport dicht beim Nachbargrundstück und wohl auch um intensiven Holzgeruch.
Gleichwohl ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass keine Ermessensreduzierung in Richtung auf ein Einschreiten eingetreten ist. Maßgeblich kommt es in Fällen dieser Art nicht auf die Frage an, ob ein Vorgang formal als Nutzungsänderung anzusehen ist, sondern darauf, wie der Nachbar dadurch im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativerhalten belastet wird. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Betrieb der fraglichen Maschine im benachbarten Raum angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse keine wesentlich geringeren Immissionen mit sich bringen wird.
Unabhängig hiervon hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erhalt eines bestimmten Gebietscharakters, insbesondere dem eines Wohngebiets. Vielmehr liegt hier eine Gemengelage vor, die keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 9 BauNVO eindeutig zugeordnet werden kann, aber jedenfalls starke Gewerbeanteile aufweist. Das kann der Senat auch ohne die beantragte Ortsbesichtigung mit hinreichender Gewissheit beurteilen. Auch Karten und Lichtbilder sind im Rahmen des § 86 VwGO verwertbar, wenn sie die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten und Fotos in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2040). Der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte Lageplan (Bl. 130 der Vorinstanzakte 2 A 58/02) war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; insoweit ist als Abweichung zum damaligen Stand in der mündlichen Verhandlung nur angesprochen worden, dass der Elektroinstallationsbetrieb von der Südseite der Jägerstraße inzwischen in den nördlichen Teil des Straßengevierts umgesiedelt ist. Die aus Microsoft Virtual Earth bezogenen Luftbilder sind den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandt worden; sie haben Abweichungen in der gegenwärtigen Realität demgegenüber nicht geltend gemacht. Zwar würde eine Begehung des Straßengevierts weitere Details z.B. in Bezug auf Nutzungsanteile innerhalb einzelner Gebäudeteile oder die Geräuschsituation bestimmter Nutzungen erbringen; insgesamt vermittelt gerade die durch die aktuellen Luftbilder vermittelte zusammenhängende "Draufsicht" auf das Quartier aber einen besseren Überblick auf die Gesamtsituation als die Fußgängerperspektive.
Danach befinden sich Wohnhäuser in dem Straßengeviert in der Unterzahl. An der Ecke Jägerstraße/Breite Straße (Südwestecke) ist ein Restaurant eingerichtet. Das Südostviertel des Straßengevierts mit dem größeren Teil des Blockinneren ist von dem großen Autohaus H. & J. geprägt, einem VW-Vertragshändler, der nach seinem Internetauftritt (www.autohaus-cms.de/vw/H. K.) die üblichen Dienste einschließlich Reparatur anbietet. Jedenfalls im rückwärtigen Bereich reicht das Betriebsgelände bis an das Grundstück der Beigeladenen heran. Jenseits von Rechtsanwaltsbüros und der Martin Luther-Kirche schließt sich in der Nordostecke die Kaiserin Auguste Victoria-Schule an. An der Breiten Straße sind noch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Treuhandgesellschaft, ein Malereibetrieb, ein Dentallabor und ein Kinderheim untergebracht. Südlich der Jägerstraße sind ein großes Polizeigebäude und das Landgestüt angesiedelt. Vorherrschend sind demnach mischgebietsverträgliche Nutzungen; auch eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt kann im Mischgebiet zulässig sein, wobei es nicht auf den Umfang des Betriebes ankommt, sondern auf die von ihm hervorgerufenen Störungen (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1975 - IV B 7.75 -, BauR 1975, 396). Würde man die Umgebung als Mischgebiet einstufen, wären Tischlereien eher unzulässig (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 30.11.1999 - 2 R 2/99 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 31.1.1997 - 10 B 3207/96 -, BRS 59 Nr. 202). Tatsächlich stellen sie hier jedoch keinen Fremdkörper dar, vielmehr prägen sie das Gebiet maßgeblich mit. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden; dabei sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihre im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, NVwZ 1990, 755; Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, NVwZ 2007, 585). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei auch nicht wesentliche Teile der Tischlereien als ungenehmigt außer Betracht zu lassen, weil jedenfalls flächenmäßig alle Teile genehmigt sind und nur Meinungsunterschiede darüber bestehen, ob bestimmte Bauteile und Teilnutzungen von diesen Genehmigungen gedeckt sind. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Singularität wird man ihnen allerdings nicht zugute halten können, dass hier mehrere Tischlereien unter einem Dach vereint sind; infolge ihrer gemeinsamen Ressourcennutzung sind sie als nur eine Anlage im Sinne der Fremdkörperrechtsprechung zu betrachten. Auch so lässt sich aber ein auffälliger Kontrast nicht feststellen, weil gerade auch im "Blockinneren" die gewerbliche Nutzung sehr dominant ist, was für Wohnquartiere völlig untypisch wäre. Auf die Frage, welche Emissionen im Einzelnen von dem Autobetrieb ausgehen, insbesondere in welchem Umfang hier auch Reparaturen durchgeführt werden, kommt es dabei nicht entscheidend an. Denn infolge seiner Ausdehnung im Inneren des Straßengevierts bis hin zur Turnhalle der Kaiserin-Auguste-Viktoria-Schule und die flächenhafte Anordnung von Kfz-Abstellplätzen mit ihrer ständigen Unruhe bleibt hier jedenfalls kein Raum für substantielle lärmempfindliche Bereiche. Das durchaus erhebliche Störpotential der Tischlerei(en), das sich hinter der Straßenrandbebauung entfaltet, ist also eingebettet in eine Umgebung, die solche Störungen überwiegend hinnehmen kann.
Damit ist der Tischlereistandort bei der Feststellung des Gebietscharakters zugleich mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, denn er ist nicht klein, seine Nutzung ist infolge der Nutzung durch mehrere Betriebe besonders intensiv und er nimmt eine Fläche im Blockinneren ein, die der Wohnruhe besonders abträglich ist. Für eine Mischgebietseinstufung ist deshalb kein Raum.
Ein Ermessensfehler könnte insofern allenfalls noch dann anzunehmen sein, wenn der Versuch der Behörde, ihr Nichteinschreiten zu rechtfertigen, in seinen Begründungselementen über diesen Zweck hinausschießt und dem Emittenten durch übermäßige Bagatellisierung seines Verhaltens gleichsam signalisiert, er könne machen, was er wolle; eingeschritten werde nicht. So liegt die Sache hier allerdings noch nicht. Zwar wird allgemein deutlich, dass die Beklagte auf die Eingaben der Klägerin sehr reserviert reagiert hat und dass sie sich schwer tut, Vorgänge auf dem Grundstück der Beigeladenen als genehmigungsbedürftig einzustufen. Das schlägt aber nicht auf ihre Einschätzung der Zumutbarkeit der beanstandeten Immissionen selbst durch; insoweit sind die von ihr bezogenen Standpunkte nachvollziehbar.
2. Auch in Bezug auf den begehrten Rückbau der Dachflächenfenster ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis beizupflichten.
Der Dachgeschossausbau war allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten wohl nicht genehmigungsfrei. § 69 Abs. 4 Nr. 2 NBauO setzt hierfür voraus, dass das Wohngebäude nur über eine Wohnung verfügt und die neuen Dachgeschossräume hierzu gehören sollen; das ist nicht geltend gemacht. Nr. 13.1 des Anhangs zu § 69 Abs. 1 NBauO betrifft Öffnungen für Fenster in fertig gestellten Wohngebäuden und Wohnungen; dass dies nicht ausgebaute Dachgeschosse umfasst, die bislang keinen "Wohn"-Bezug hatten, drängt sich nicht auf, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Nr. 13.2 betrifft nur schon vorhandene Öffnungen.
Auch abstandsrechtlich ist die Beigeladene nicht auf der "sicheren Seite". Soweit das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO abgehoben hat, begünstigt diese Vorschrift nur reine Nutzungsänderungen. Bei Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, Rdnr. 15 zu § 13, wird zwar erörtert, ob die Vorschrift auch kleinere oder größere bauliche Änderungen abdecke, die in der Praxis mit Nutzungsänderungen verbunden seien. Verneint wird das jedenfalls für äußere Änderungen des Gebäudes wie eine Vergrößerung von Fenstern (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.1995 - 6 L 1100/94 -). Danach wäre der Einbau von zwei Dachflächenfenstern jedenfalls nicht begünstigt.
Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO, auf den das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich eingegangen ist, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zur Voraussetzung für eine Ausnahme nach Absatz 1 dieser Vorschrift macht, ergeben sich daraus allerdings keine zusätzlichen Einschränkungen. Diese grundsätzliche Anforderung, die schon in § 1 Abs. 2 NBauO enthalten ist, garantiert nur einen Mindeststandard auf einem nicht besonders gehobenen Niveau (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., Rdnr. 33 ff. zu § 13). Im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO betrifft dies den Schutz von Wohnräumen vor Einblick, der durch die Ausnahmeerteilung nicht grundsätzlich verschlechtert werden darf (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O, Rdnr. 25 zu § 13). Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil die Giebelwand des Hauses der Klägerin an dieser Seite nicht über Fenster verfügt. Soweit sie geltend macht, dass Einblicke in ihren Garten eröffnet würden, die nicht schon aus anderen Fenstern bestünden, sollen solche Einblicke durch die Abstandsvorschriften nicht generell verhindert werden, zumal dies auch mit den faktischen Gegebenheiten in der Masse der besiedelten Bereiche kaum in Einklang zu bringen wäre. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Kommentierung bei Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert verwiesen (Rdnr. 7 zu § 7); jüngst hat sich auch das OVG Münster - rechtlich im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot - auf den gleichen Standpunkt gestellt (Beschl. v. 1.6.2007 - 7 A 3852/06 -, ZfBR 2007, 583), weil solche Einsichtsmöglichkeiten in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehörten (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007 - 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73).
Selbst wenn also der Dachgeschossausbau nach den eingangs erörterten Gesichtspunkten genehmigungspflichtig und wegen Bauwichverletzung nicht genehmigungsfähig gewesen sein dürfte, führt dies allein also nicht zu einem Anspruch auf Einschreiten. Diesem Gedanken könnte nur nähergetreten werden, wenn zugleich gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO verstoßen würde oder vergleichbar gewichtige andere Umstände hinzuträten. Das ist aber nicht schon damit dargetan, dass Einsicht nunmehr auch den "letzten Rückzugsbereich" des Gartens erfasst, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe von Lichtbildern näher dargetan hat. Darauf, dass zumindest Teile eines Gartens der Einsicht entzogen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Bebauungsplan der Festsetzung von fremder Sicht entzogenen Gartenhöfen (Atriumbauweise) nach § 17 Abs. 2 BauNVO alter Fassung nachbarschützende Wirkung beigelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 -, NVwZ 1985, 748); eine vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Infolgedessen ist auch dem insoweit gestellten Beweisantrag der Klägerin nicht nachzugehen.
3. Soweit die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Lärm und Gerüche einverlangt, wird ihr einzuräumen sein, dass sich aus dem beengten Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung mancherlei Unzuträglichkeiten ergeben. Dafür bietet das öffentliche Baurecht jedoch nur begrenzte Lösungsmöglichkeiten. Sein Ansatz ist grundsätzlich typisierend. Wie sich etwa in den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zeigt, knüpft die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben - jedenfalls im Plangebiet - an einen Gebietstyp einerseits und einen Vorhabentyp andererseits an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987). Zwar sind nachbarliche Nutzungskonflikte im Einzelfall ganz konkret auch durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung oder deren Modifizierung zu bewältigen oder durch bauaufsichtliches Einschreiten gegen bestimmte Erscheinungsformen der Nutzung. Dabei wird baurechtlich jedoch nicht an individuelle Verhaltensweisen des Nutzers der baulichen Anlage angeknüpft, sondern an deren bestimmungsgemäße Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit. Mit anderen Worten wird eine Baugenehmigung nicht dadurch rechtmäßig, dass der Inhaber sie nicht voll auszunutzen beabsichtigt; umgekehrt ist eine exzessive, im Typus der baulichen Anlage nicht angelegte Nutzung nicht ohne weiteres eine Angelegenheit der Bauaufsicht, wenn sie sich nicht zugleich als ungenehmigte Nutzungsänderung darstellt.
Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher Vorschriften und Zuständigkeiten für die Nutzung einer baulichen Anlage. Zwar bezieht das Bauordnungsrecht in Gestalt von § 2 Abs. 10 NBauO weite Teile des öffentlichen Rechts in den Begriff des öffentlichen Baurechts ein. Gleichwohl hat die Bauaufsichtsbehörde die vorrangige Zuständigkeit anderer Behörden zu respektieren. Dabei kann die Grenzziehung im Einzelfall schwierig sein. Findet - wie hier - die Überwachung eines Betriebes durch das Gewerbeaufsichtsamt statt, ist wiederum im Sinne der oben angesprochenen Typisierung zu differenzieren. Das Gewerbeaufsichtsamt muss sich mit seiner Tätigkeit in einem durch baurechtliche Vorgaben geprägten Rahmen bewegen. Es kann weder Einschränkungen verlangen noch Betriebsweisen zulassen, die baurechtlich als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zu qualifizieren wären. Bei Nachbarkonflikten ist umgekehrt eine Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nur dann veranlasst, wenn der Betreiber faktisch eine Nutzungsänderung vornimmt; stehen nur Details seiner betrieblichen Abläufe im Streit, die auf die baurechtliche Qualifizierung des Vorhabens ohne Einfluss sind, kann die Bauaufsichtsbehörde auf das Gewerbeaufsichtsamt verweisen.
Schließlich ist das nachbarliche Nebeneinander nicht nur durch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen gekennzeichnet, sondern auch durch privates Recht, wobei wiederum enge, auf eine gegenseitige Harmonisierung angelegte Wechselbeziehungen zwischen privatem und öffentlichem Recht bestehen (vgl. z.B. Seibel, BauR 2005, 1409). Der betroffene Nachbar kann zur Abwehr ungenehmigter Immissionen infolgedessen auch den Zivilrechtsweg beschreiten. Die Wahl des Mittels - Zivilrechtsweg unmittelbar gegen den Emittenten oder öffentlichrechtlicher Anspruch auf Einschreiten - hat allerdings für die Beteiligten sehr handfeste praktische Folgen. Ein zivilrechtliches Vorgehen verlangt dem beeinträchtigten Nachbarn entsprechend der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime ab, den Streitstoff selbst aufzubereiten und die erforderlichen Beweise anzubieten, ggfs. mit nicht unbeträchtlichen Vorkosten. Macht er dagegen einen Anspruch auf Einschreiten geltend, wird die Aufsichtsbehörde mit der - evtl. gutachtlich abzusichernden - Sachverhaltsaufklärung belastet und trägt das Prozessrisiko. Diese Rolle muss sich die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall aufdrängen lassen, auch wenn sie mit ihrem bauaufsichtlichen Wirken grundsätzlich zum Schutz der betroffenen Bürger da zu sein hat. Es kann aber im Einzelfall ermessensgerecht sein, ihn auf ein unmittelbares zivilrechtliches Vorgehen gegen den "Störer" zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1997 - 4 B 204.97 -, NVwZ 1998, 395; Urt. v. 25.2.1969 - I C 7.68 -, DVBl. 1969, 586). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne grundsätzliche Verkennung der Sachlage davon ausgehen darf, dass a) nicht Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, dass b) zugleich eine andere zum Einschreiten befugte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich stärker berührt wird als die Bauaufsichtsbehörde und c) die Belästigungen weniger durch die typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Behörde und damit auch einer eigenen Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.
So liegen die Dinge hier. Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf Lärm und Gerüche betrifft ganz überwiegend Handlungsweisen der Tischlereiinhaber und ihrer Mitarbeiter, die nicht zwingend mit einem Tischlereibetrieb an dieser Stelle verbunden sind. Ihre Beobachtungen sind in umfangreichen Langzeit-Aufzeichnungen festgehalten, so etwa die Verstöße gegen die Sonn- und Feiertagsruhe. Die der Beklagten zu Gebote stehenden Beweismittel wie Sachverständigengutachten können solche Erscheinungen demgegenüber nicht erfassen; sie wären auf Lärmmessungen unter Normalbedingungen beschränkt, bei denen die Betriebsinhaber auf exzessiven Lärm sicher verzichten würden. Eine solche Messung hat zuletzt das Gewerbeaufsichtsamt am 25. September 2007 vorgenommen. Es ist zu einem Wert von 50 dB(A) gelangt, so dass der maßgebliche Richtwert von 60 dB(A) nach Auffassung des Gewerbeaufsichtsamtes um 10 dB(A) unterschritten wird. Methodische Fehler müssten schon sehr gravierend sein, um einen Fehler von mehr als 10 dB(A) entstehen zu lassen. Dafür sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass auch für die insoweit beantragte Beweiserhebung kein Anlass besteht. Soweit die Beklagte im Übrigen hinreichende Anhaltspunkte für rücksichtsloses Verhalten hat, ist damit aber keine betriebliche Nutzung nahegelegt, die baurechtlich als Nutzungsänderung zu werten ist, noch bedarf dieses Verhalten einer spezifisch bauaufsichtlichen Reaktion. Es ist der Klägerin deshalb zuzumuten, ihr Anliegen den unmittelbaren Störern gegenüber auf dem Zivilrechtsweg weiterzuverfolgen.
Ende der Entscheidung
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