Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 1 LC 236/05
Rechtsgebiete: 26. BImSchV, BauGB, NBauO


Vorschriften:

26. BImSchV
BauGB § 14 Abs. 2 S. 2
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 4 Abs. 3
NBauO § 12a
1. Der Senat hält an seiner im Eilverfahren 1 ME 256/04 (NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975) entwickelten Auffassung fest, abstandsrechtlich sei nur auf die UMTS-Antenne abzustellen, wenn das sie tragende Gebäude (hier: Bunker aus dem II. Weltkrieg) in seiner genehmigten Funktion nicht tangiert und die Notwendigkeit, seine statische Eignung zu prüfen, durch die Aufstellung von Antenne und Technikschränken nicht hervorgerufen wird.

2. Eine "einfache" UMTS-Station kann in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 als Ausnahme zugelassen werden.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die (zwischenzeitlich vollzogene) Errichtung und den Betrieb einer Basisstation für das UMTS-Netz auf dem Flachdach eines südöstlich benachbarten Bunkers.

Der Kläger ist Eigentümer des lang gestreckten Grundstücks E. weg 28 in F. (Flurstück 3/4, Flur 11 der Gemarkung G.), welches wie zahlreiche andere in diesem Bereich straßenseitig mit einem eineinhalbgeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut ist. Mit rd. 14 m grenzt sein Grundstück im Südosten an das Baugrundstück (Flurstück 3/13 derselben Flur und Gemarkung; H. 3) an. Dort steht ein im Zweiten Weltkrieg errichteter Zivilschutzbunker mit einer Grundfläche von etwa 18 x 17 m (lt. Widerspruchsbescheid vom 26.1.2005: 16,30 m Kantenlänge) und einer Höhe von etwa 9,85 m. Zur nördlichen, westlichen und südlichen Grenze des Baugrundstücks hält dieser einen Abstand von jeweils etwa 5 m ein. In dessen Erdgeschoss üben mit Baugenehmigung vom 19. Januar 1983 Musikgruppen; seine beiden Obergeschosse werden mit Genehmigung der Beklagten vom 24. Oktober 1991 als Verwaltungs- und Röntgenarchiv eines Krankenhauses genutzt. Rund 55 m westlich des Antragsteller-Grundstücks beginnt das Gelände der Grundschule E. weg mit eingeschlossenem Spielplatz. Die Gegend ist unverplant.

Unter dem 7. Mai 2004 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Umnutzung des Bunkerdaches und Errichtung eines etwa 9,6 m hohen Antennenträgers nebst drei bis zu 2,50 m hohen Technikschränken. An dem Mast sollen in vier unterschiedlich hohen Ebenen Antennen angebracht werden. Entsprechend dem unter dem 1. August 2003 gestellten "Befreiungsantrag" erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung eine "Ausnahme gemäß § 34 (2) BauGB", und führte dazu aus: Das Grundstück liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Die Änderung der Dachnutzung berühre Grundzüge der Planung kaum und werde die städtebauliche Entwicklung nicht, das Ortsbild nur unwesentlich beeinträchtigen. Nachbarliche Belange würden durch die Anlage nicht berührt, die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen bei einem Betrieb gewahrt, der in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe. Eine lückenlose Abdeckung mit Mobilfunk diene den Interessen der Allgemeinheit; ein Alternativstandort außerhalb des Gebietes stehe nicht zur Verfügung.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches und des nach Ablehnung des Aussetzungsantrages gestellten Eilantrages machte der Kläger im Wesentlichen geltend, das Vorhaben verstoße gegen Grenzabstandsvorschriften, sei mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbaren, beeinträchtige das Ortsbild und gefährde seine Gesundheit.

Seinem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. August 2004 - 4 B 3728/04 - statt und führte im Wesentlichen aus: Das Vorhaben verletze zulasten des Antragstellers Grenzabstandsvorschriften. Die Antenne selbst und ihre Begleitanlagen stellten zwar keine Gebäude dar; von der Antenne gingen auch keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Gegenstand der Beurteilung sei indessen nicht die genehmigte Anlage allein, sondern der Bunker mit Technikraum und Antennenmast. Jedenfalls der 1,70 m x 1,30 m x 0,70 m große und zwischen 700 kg bis 1000 kg schwere Technikschrank mache eine erneute statische Berechnung des gesamten Gebäudes erforderlich. Das sonach in seiner Gesamtheit in die Betrachtung einzubeziehende Gebäude verbrauche bereits an zwei anderen Grundstücksseiten das Schmalseitenprivileg. Eine Befreiung komme nicht in Betracht; ausreichende Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte seien nicht gegeben.

Den hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen hat der Senat durch Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - (NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975) stattgegeben. Darauf wird an dieser Stelle (nur) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen der zitierten Eilentscheidung zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat der Kläger mit dem Antrag geführt, die Bescheide des Beklagten vom 7. Mai 2004 und 18. Oktober 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 aufzuheben.

Beklagte und Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Die streitige Anlage verletzte Grenzabstandsrecht. Entgegen der im Eilbeschluss vom 6. Dezember 2004 vom Senat geäußerten Annahme könne die Antenne nicht isoliert betrachtet werden. Sie nutze den Bunker als Sockel, anderenfalls sie gar nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Höhe gewänne. Zudem setze sie dem Bunker eine Nutzung auf, die mit der in den Stockwerken ausgeübten nicht übereinstimme. Sie verschmelze mit diesem daher zu einem Gesamtvorhaben. Dieses halte schon zu drei Seiten den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, so dass das Schmalseitenprivileg nicht eingreife. Die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO könne nur auf die Antenne selbst, nicht aber, wie erforderlich, auf den gesamten Bunker angewandt werden. Eine Befreiung scheide ebenfalls aus. Auch wenn der Bunker selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen sei, fehle es an einer Befreiungslage, weil lediglich eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung des Baugrundstücks erstrebt werde.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten und der Beigeladenen. Diese macht geltend:

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe nicht die Baurechtmäßigkeit des Bunkers mit aufgesetzter UMTS-Antenne in Rede. Durch die Novellierung der Nr. 4.2 im Anhang zur NBauO habe der niedersächsische Gesetzgeber klargestellt, dass allein auf die bis zu einer Gesamthöhe von 10 m genehmigungsfrei zu errichtende Mobilfunkanlage abzustellen sei. Das sei in der Gesetzesbegründung (LT-Dr. 15/1100, S. 8) damit erläutert worden, ein Baugenehmigungsverfahren sei damit auch nicht für die schon bestehende bauliche Anlage durchzuführen, auf der die Antenne angebracht werden solle. Diese sei auch hinsichtlich der Höhenbegrenzungen nicht von Bedeutung. Das zeige, dass die vorhandene "Trägeranlage" nicht in die baurechtliche Beurteilung einbezogen werden solle. Bei Nutzungsänderungen bestehender Anlagen rechtfertige sich die Pflicht zur Einhaltung des nunmehr geltenden Grenzabstands aus der Erwägung, damit wirke sich das Vorhaben anders auf nachbarrechtsrelevante Belange aus. Beim Aufbringen einer Antenne ohne gebäudegleiche Wirkungen sei das anders. Es sei nicht ersichtlich, dass der vorhandene Bunker nach Aufsetzen der Antenne andere Belastungen für die Nachbarschaft mit sich bringe. Zu Recht habe die Beklagte jedenfalls Befreiung erteilt. Es stelle eine besondere Härte dar, einen dazu vorzüglich geeigneten Bunker allein wegen der Grenzabstandsvorschriften nicht zum Aufsetzen einer UMTS-Antenne nutzen zu können. Auch hinsichtlich der Nutzungsart sei die Befreiung nicht zu beanstanden. Sowohl das Wohl der Allgemeinheit als auch die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens seien als Tatbestand gegeben. Es möge zwar sein, dass in bestimmten ländlichen Gebieten eine flächendeckende Nutzung nicht zu gewährleisten sei. Für das Stadtgebiet von F. sei das aber möglich. Es bestehe nun einmal neben DSL ein Bedarf an UMTS-Versorgung auch im städtischen Raum. Dabei zeige eine betriebsinterne Untersuchung (Bl. 310 ff. GA), dass der hier in Rede stehende Standort erforderlich sei, um eine andernfalls drohende Unter-/Nichtversorgung im Bereich F. -G. zu vermeiden. Der von der Klägerseite offerierte Standort nördlich der Autobahn sei nicht geeignet, diese Versorgungslücke zu schließen (vgl. Bild Bl. 314 GA). Selbst wenn es sich nicht um eine Nebenanlage handelte, zeigte § 14 Abs. 2 BauNVO, dass Anlagen dieser Art reinen Wohngebieten nicht schlechthin fremd seien. Nachbarliche Belange würden nicht unangemessen hintangestellt. Die Einhaltung der in der 26. BImSchV genannten Werte stelle das sicher.

Die Beklagte bringt vor:

Unzutreffend meine das Verwaltungsgericht, Bunker und Antenne gingen eine Einheit ein. So wäre es nur, wenn das technische Zubehör im Bunker untergebracht würde. So sei es aber nicht. Der Bunker diene nur als Sockel. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei auch eine Befreiungslage gegeben. Es gehe nicht allein um eine verbesserte Nutzung des Bunkergebäudes, sondern darum, den anderenfalls nicht erreichbaren Auftrag einer flächendeckenden UMTS-Nutzung zu erfüllen. Alternativstandorte zu finden sei ausgesprochen schwer. Diese hätten wegen des UMTS-Netzes in einem Umkreis von 200 bis 300 m liegen müssen und wären daher mit dementsprechenden Schwierigkeiten ebenfalls nur im Bereich dieses Wohnquartiers zu finden gewesen. Eine Befreiung sei entgegen der Annahme des Klägers nicht erst dann gerechtfertigt, wenn der Aufbau eines UMTS-Netzes mit Errichtung und Betrieb der in Rede stehenden Anlage stehe oder falle. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (4 B 110.03) reiche es vielmehr aus, wenn bezogen auf den Einzelfall bei Abwägung der konkurrierenden Belange das Interesse an einer jedenfalls in städtischen Bereichen weitgehend lückenlosen Versorgung mit dieser Telekommunikationsleistung dasjenige an uneingeschränkter Beibehaltung der Planfestsetzungen überwiege. Dabei komme es wegen des Netzcharakters gerade nicht darauf an, ob die in Rede stehende Leistung gerade von den Bewohnern dieses Wohngebiets nachgefragt und/oder zur Vollversorgung dort benötigt werde.

Die Berufungsführer beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 27. September 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er führt unter anderem aus:

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine Verschmelzung von Bunker und Antenne angenommen. Das ergebe sich schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorhabenbegriff. Zudem zeige sich dies unter anderem daran, dass die Beigeladene das technische Zubehör auch im Gebäudeinneren hätte unterbringen können. Das habe sie bewusst nicht getan. Die vom Senat in der sog. Telemoritzentscheidung (1 LC 75/02 - VW-Reklame auf ausgedientem Post-Funkmast neben dem Bahnhof von Hannover) entwickelten Grundsätze griffen auch hier ein. Denn der Bunker sei im 2. Weltkrieg nicht dazu errichtet worden, als Basis für eine UMTS-Antenne zu dienen. Zudem habe er schon während des 2. Weltkriegs seine Funktion mit der Folge des Verlustes etwaigen Bestandsschutzes verloren. Denn gegen die seit dem Jahr 1943 von den Alliierten vorgetragenen Angriffe habe dieser Bunker praktisch keinen Schutz mehr geboten. Jedenfalls mit dem Ende des 2. Weltkriegs habe der Bunker seine genehmigte Funktion eingebüßt. Bestandsschutz genieße das Gebäude daher nicht mehr. Aufgrund Kontrollratsdirektive der Alliierten hätte es sogar abgerissen werden müssen. Das sei zwar nicht befolgt worden, habe aber zur Folge, dass der Bunker illegal sei. Auf die später erteilten Baugenehmigungen könne aus den Gründen, die das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1990 (- 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 = NVwZ 1991, 264) entwickelt habe, nicht zurückgegriffen werden. Gemeinden dürften sich zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Art. 14 GG als Grundlage des Bestandsschutzes berufen. Die Herausnahme von bis zu 10 m hohen Antennenanlagen aus der Genehmigungspflicht sage nichts über den abstandsrechtlichen Prüfungsumfang aus, koppele zudem diese Anlagen nicht von der Pflicht ab, das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zu beachten. Zudem habe der Landesgesetzgeber diese Anordnung nur getroffen, um problemlose Errichtungen zu ermöglichen. Problemlos sei diese hier indes nicht. Auf die novellierte Nr. 4.2 des Anhangs zur NBauO könne die Beigeladene ihre Rechtsauffassung nicht stützen. Diese würde sinnwidrig dazu führen können, dass genehmigungsfrei und ohne dass das Grenzabstandsrecht anzuwenden sei Antenne auf Antenne gestapelt und so eine Gesamthöhe von 160 m erreicht werden könne. Die Befreiung sei ermessenswidrig erteilt worden, weil die Beklagte das 40 x 60 m große Freigelände im Bereich ihrer Grundschule E. weg nicht als Alternative erwogen habe. Es wäre der Beigeladenen auch möglich, das hier in Rede stehende Gebiet von zwei anderen Standorten aus, etwa vom Hochspannungsmast an der BAB 2 oder dem Gelände des städtischen Friedhofs aus zu versorgen. Geld habe die Beigeladene seinerzeit jedenfalls genug verdient, um das zu ermöglichen. Eine flächendeckende Versorgung mit UMTS-Empfang namentlich im ländlichen Raum strebe die Beigeladene schon wegen der Kosten, die hierbei entstünden, gar nicht mehr an. Die Befreiungsentscheidung habe sie sich daher durch unwahre Angaben zu den vermeintlich verfolgten Absichten einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erschlichen. Auch wenn es sich hier um städtischen Raum handele, sei der Beigeladenen eine Berufung auf solche Absichten verwehrt. Denn "Rosinenpickerei" sei verfassungsrechtlich verboten; außerdem habe die Beigeladene der Landesregierung versprochen, flächendeckend und damit auch im ländlichen Raum UMTS-Empfang sicherzustellen. Davon habe sie sich rechtswidrig gelöst. Per UMTS würden Daten entgegen der vom Senat im Eilbeschluss vom 6. Dezember 2004 vertretenen Auffassung erheblich langsamer transportiert als über Kabel. Privaten Nutzern stehe daher mit DSL eine deutlich bessere Alternative zur Verfügung. Eine weitere Alternative bestehe im System des WLAN. Damit könne zuhause problemlos und weitaus effizienter und kostengünstiger im Internet gesurft werden. Einbußen erleide UMTS zudem dann, wenn viele es gleichzeitig nutzten. Von Gemeinwohl könne keine Rede sein; die Beigeladene verfolge allein ihre kommerziellen Interessen. Auf eine Versorgungsverpflichtung könne sich die Beigeladene zudem deshalb nicht berufen, weil das UMTS-Netz nicht allein orientiert an funktechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgebaut werden dürfe. Aufbauverpflichtungen könnten allenfalls hinsichtlich einer Grundversorgung bestehen, nicht jedoch für eine Technologie, welche diese allenfalls etwas schneller ausgestalte als andere Technologien. Die von der Beigeladenen vorgelegte Analyse über im Bereich der Beklagten anderenfalls drohende Versorgungslücken sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Diese "Analyse" zeige vor allem, dass Alternativen nicht wirklich gesucht worden seien. Auf solche komme es jedoch gerade bei der Frage an, ob die Befreiung mit nachbarlichen Belangen zu vereinbaren sei. Als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO könne das Vorhaben schon wegen seines Umfangs nicht angesehen werden. Unzutreffend sei die Behauptung, der gewählte Standort sei zur flächendeckenden Versorgung erforderlich. Sie habe eine Reichweite von 2.500 bis 3.000 m, wie schon Schulmathematik beweise. Zudem habe der Bundestag mit Entschließung vom 29.4.2005 (BT-Dr. 15/5415) festgestellt, dass mit der Errichtung von bundesweit 33.400 Basisstationen die Auflagen der Lizenz erfüllt seien. Die Anlage sei zudem immissionsrechtlich genehmigungspflichtig und schon deshalb mit seinen Interessen als Nachbar nicht zu vereinbaren. Neuere Studien wie namentlich die REFLEX-Studie zeigten, dass von elektromagnetischen Feldern weitaus größere Gefahren ausgingen, als sie durch die Werte der 26. BImSchV berücksichtigt würden. Bereits die Gefahr, dass das so sein könne, führe zu einer nicht mehr hinzunehmenden Minderung des Grundstückswerts. Die angegriffene Anlage habe außerdem Gesundheitsbeschädigungen zur Folge. Die Beklagte habe selbst erfahren müssen, dass sich ihre Grundstücke, welche auf einer Strecke von immerhin 600 m direkt unter einer Hochspannungsleitung lägen, nicht vermarkten ließen. Für die hier in Rede stehende Anlage gelte dasselbe. Bis zu einem Umkreis von 150 m führten UMTS-Anlagen zu Wertminderungen von bis zu 50%. Das habe enteignende Wirkungen und müsse daher als eigenständiger Nachbarbelang bei der Befreiungsentscheidung berücksichtigt werden. Das Vorhaben (Antennenanlage und Bunker) füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein. Es sei rücksichtslos und habe zu seinen Lasten erdrückende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1991 (- 1 BvR 1541, 1542, 1543/91 -, DVBl. 1992, 556 = NVwZ 1992, 463) für einen ganz vergleichbaren Fall dargelegt, dass Anlagen dieser Massivität einen bedrohlichen Effekt hätten und daher aus diesem Grunde sogar das Grundrecht auf freie Information zurückzutreten habe. Das gelte aber auch für die UMTS-Nutzung selbst. Wohnungseigentümer müssten sie nach Gerichtsentscheidungen untereinander nicht hinnehmen. Erst recht müsse dies für die Grundstücksnachbarschaft gelten.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig eingelegten (schon vom Verwaltungsgericht zugelassenen) Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Nachbarklage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten.

Der Senat verweist zunächst auf seinen sehr ausführlichen Beschluss vom 6. Dezember 2004 (- 1 ME 256/04 -; NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975). Darin sind alle erheblichen Gesichtspunkte bereits abgehandelt worden.

Auch nach neuerlicher Überlegung hält der Senat insbesondere an der seinerzeit gefundenen Einschätzung fest, die abstandsrechtliche Zulässigkeit der Antenne (zzgl. der beiden untergeordneten Technikschränke) beurteile sich isoliert und nicht als Gesamtheit mit dem darunter stehenden Bunkergebäude. In seinem Eilbeschluss vom 6. Dezember 2004 hatte er dazu ausgeführt:

"Dem Verwaltungsgericht ist darin Recht zu geben, dass die für die Beurteilung des Eilantrags maßgeblichen Normen die §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO und nicht § 123 VwGO darstellen. Das angegriffene Vorhaben ist aus mehreren Gründen nicht genehmigungsfrei.

Nrn. 3.8 und 4.2 des Anhangs zur NBauO (vgl. § 69 Abs. 1 NBauO) nehmen das Vorhaben nicht von der Genehmigungspflicht aus. Schon in seinem Beschluss vom 31. Januar 2002 (- 1 MA 4216/01 - ZfBR 2002, 373 = BauR 2002, 772 = NVwZ-RR 2002, 822) hat der Senat angenommen, die in Nr. 4.2 des Anhangs der NBauO genannten Anlagen seien einer Art, welche entweder der Nutzung des Gebäudes dienend zugeordnet sei, wie namentlich Antennenanlagen, Fahnenmasten sowie Blitzschutzanlagen, oder aber ihre Nutzung im Allgemeininteresse geringfügig erweitere - Sirenen und deren Masten -. Nach neuerlicher Überlegung hält der Senat an dieser Auffassung fest und ergänzt sie wie folgt: Schon systematische Gründe führen zur Annahme, dass die hier streitige Anlage ausschließlich über Nr. 3.8 des Anhangs zur NBauO von der Genehmigungspflicht freigestellt sein könnte. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Gesetzgeber habe Mobilfunkanlagen, welche für gewöhnlich aus vergleichsweise hohen Antennenträgern und zu ihrer Funktionsfähigkeit erforderlichen Technikräumen bestehen, durch zwei verschiedene Vorschriften im Anhang zur NBauO von der Genehmigungspflicht freistellen wollen. Wenn daher die Nr. 3.8 des Anhangs zur NBauO bauliche Anlagen aufführt, welche ausschließlich dem Fernmeldewesen ... dienen, dazu als Beispielsfälle namentlich Transformatoren-, Schalt- und Reglerstationen erwähnt und deren Höhe auf insgesamt 4 m begrenzt, so schließt dies die Annahme aus, daneben sollten in künstlicher Abspaltung des Vorhabens die "Antennenanlagen" gemäß 4.2 von der Genehmigungspflicht freigestellt sein, soweit diese nicht höher als 10 m seien.

Diese Auffassung wird indirekt bestätigt durch den Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 10. Juni 2004, LT-Drs. 15/1100. Dessen Art. 1 Nr. 8 a) lautet:

"Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:

,4.2 Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit deren Errichtung und Nutzung verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese Antennenanlagen errichtet werden,"

Die Begründung (A.I.) behauptet zwar, durch die Neuregelung solle lediglich eine 'Klarstellung' geschehen. Das gilt jedoch nur hinsichtlich der ggf. erforderlichen Nutzungsänderung. Dieser Gesetzentwurf zeigt vielmehr, dass mit den bislang isoliert erfassten 'Antennenanlagen' nicht auch solche gemeint gewesen sein können, welche wie namentlich Mobilfunk- und UMTS-Anlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit weitere ins Gewicht fallende Versorgungseinheiten benötigen.

Die Genehmigungspflicht folgt des weiteren aus §§ 68 Abs. 1, 2 Abs. 5 NBauO. Mit der bereits bewerkstelligten Ingebrauchnahme des Daches erhält das Dach des Bunkergebäudes eine neue Nutzung. Diese ist nicht gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das ergibt sich aus mehreren Gründen. Zum einen ist zu prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen der 26. BImSchV genügt. Der Umstand, dass dies in aller Regel zu bejahen ist, lässt entgegen der Auffassung von Reimer (NVwZ 2004, 146, 153) nicht den Schluss zu, damit würden im Ergebnis doch keine anderen Anforderungen an die Dachnutzung gestellt, als sie bisher gegolten haben. Das mag den Gesetzgeber u.U. berechtigen, solche Anlagen vom Genehmigungserfordernis freizustellen. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt es dabei, dass die neue Nutzung andere Fragen aufwirft, als sie bei der Nutzung des Daches bisher zu beantworten waren.

Es kommt hinzu, dass die Nutzung durch eine UMTS-Antenne eine sonstige gewerbliche Nutzung darstellt. Eine solche ist im Bunkergebäude bislang nicht vorhanden. Die Nutzung als Krankenhausarchiv sowie als Übungsraum für Musikgruppen hält sich in dem durch § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 (Anlagen für gesundheitliche und für kulturelle Zwecke) gesetzten Ausnahmerahmen. Sonstige gewerbliche Nutzung ist in einem reinen Wohngebiet hingegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Auch das nötigt zur Annahme, dass es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt und dementsprechend Nachbarschutz gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht das gesamte Bunkergebäude nebst aufgesetzter Basisstation und Antennenmast der baurechtlichen Beurteilung. Diese hat sich vielmehr auf die neu hinzutretenden Sendeanlagen zu beschränken. In seinem Beschluss vom 31. Januar 2002 (- 1 MA 4216/01 -, BauR 2002, 772 = NVwZ-RR 2002, 822) hatte der Senat die Genehmigungsbedürftigkeit zwar auf das gesamte (Scheunen-)Gebäude erstreckt, in welches der Technikraum eingefügt und auf das die Antennenanlage gestellt worden war. Grund hierfür war indes der Umstand, dass das bislang landwirtschaftlich genutzte Gebäude nunmehr - jedenfalls zu wesentlichen Teilen - durch den Einbau der technischen Versorgungseinheit einem anderen Zweck zugeführt worden war und der Einbau des Technikraums eine statische Neuberechnung des Scheunengebäude erforderlich gemacht hatte. Dies ist hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers ersichtlich anders. Als Bunkergebäude ist es in einem derartigen Umfang armiert, dass sein Dach deutlich höhere Lasten als insgesamt 1 bis 1 1/2 t tragen kann, ohne dass ernstlich die Gefahr eines Teileinsturzes besteht. Wäre das nicht der Fall, hätte der Eigentümer des Grundstücks dieses Gebäude sicherlich längst abreißen und durch einen weit profitableren Bau ersetzen lassen. Dementsprechend beschränkt sich die statische Prüfung, welche die Beigeladene eingereicht hat, allein auf die Standfestigkeit der auf dem Dach anzubringenden Anlagen. Irgendein Anlass, eine Berechnung des Gesamtgebäudes mit aufstehender Antennenanlage durchzuführen, bestand nicht. Die nunmehr aufgestellte Behauptung des Antragstellers, das Bunkergebäude habe im Laufe des Krieges einen Volltreffer erhalten und bedürfte aus diesem Grunde wegen des Aufbaues der UMTS-Anlage in statischer Hinsicht einer neuen Überprüfung, ist zu unsubstantiiert. Selbst wenn das Gebäude einen solchen Treffer erhalten haben sollte - Belege dazu fehlen -, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, dadurch sei die Gebäudesubstanz in einem solchen Umfang zerrüttet worden, dass selbst für einen Bunker so vergleichsweise geringe Gewichte wie eine Tonne auf dem Flachdach nicht untergebracht werden könnten, ohne sich durch Überprüfung der Tragfähigkeit zu versichern.

Das Gebäude wird auch im Übrigen lediglich als "Sockel" benutzt. Zu den Antennenanlagen gelangt man über eine außen angebrachte Treppe. Denn das Dach weist - schon wegen des ursprünglichen Zweck dieses Gebäudes - keine Öffnung auf.

Die Auffassung, dass sich die baurechtliche Beurteilung allein auf den neu hinzutretenden Bauteil zu beschränken hat, steht auch in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. In seinem Beschluss vom 5. September 2002 (- 1 ME 183/02 -, BauR 2003, 77, BRS 65 Nr. 117) hat der Senat u.a. ausgeführt, § 99 Abs. 3 NBauO sei zu entnehmen, dass bei einer Erweiterung des Gebäudes der Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren begrenzt sei. Nach dieser Vorschrift könne die Bauaufsichtsbehörde bei Änderungen bestehender baulicher Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass auch die von diesen Änderungen nicht betroffenen Teile der Anlage an das Bauordnungsrecht angepasst werden müssten. Der Vorschrift liege damit die Vorstellung zugrunde, dass die Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung grundsätzlich nicht für die Teile bereits bestehender baulicher Anlagen gelten, die von der Änderung nicht berührt würden. Die Erweiterung des Gebäudes lasse den alten Baubestand unberührt, so dass die Abstandsanforderungen der Niedersächsischen Bauordnung nur für den Anbau gälten (verwiesen wird auf den Senatsbeschluss v. 28.9.1999 - 1 M 3416/99 -, V.n.b.). Der vorhandene Gebäudebestand wäre nur dann in die Betrachtung einzubeziehen, wenn durch den Umbau ein neues Vorhaben entstünde, d.h. wenn der Umbau einem Neubau gleichkäme.

Davon kann - ebenso wenig wie im seinerzeit entschiedenen Fall - hier keine Rede sein. Das Aufsetzen der 9,60 m hohen Antennenanlage nebst begleitender Technikräume führt nicht zu einer Verschmelzung zu einem neuen Gesamtganzen. Vielmehr wird - wie oben schon angedeutet - das Bunkergebäude lediglich als "Rampe" oder "Sockel" benutzt. Die im Erd- und in beiden Obergeschossen betriebene Nutzung wird hierdurch nicht berührt. Eine Neuberechnung der Tragfähigkeit der Bunkeranlage ist, wie oben dargelegt, nicht erforderlich.

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Der Beschluss vom 2. September 2003 (- 9 ME 452/02 -, V.n.b.) betraf ebenso wie die weitere Entscheidung des 9. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.8.2004 (- 9 ME 206/04 -, V.n.b.) einen anderen Sachverhalt. In jenen Fällen war der Neubau eines Aussichtsturms mit Antennenanlage bzw. Neubau eines Mobilfunkmastes zur Genehmigung gestellt worden. Das Urteil des Senats vom 26.2.2003 (- 1 LC 75/02 -, Nds.VwBl. 2003, 180 = NVwZ 2003, 820 = BauR 2004, 68) betraf zwar die Umnutzung eines am Bahnhof von Hannover stehenden aufgegebenen Fernmeldeturmes zu dem Zweck, dort eine größere Leuchtreklame für einen bekannten niedersächsischen Autohersteller anzubringen. Die für die Einbeziehung der Gesamtanlage maßgebliche Erwägung bestand indes darin, dass die für den Turm in seiner früheren Nutzung erteilte Genehmigung/Zustimmung nach dem baurechtlichen Dogma der Einheit von Substanz und Nutzung mit der endgültigen Aufgabe der "Fernmeldenutzung" (wohl) geendet hatte. Dementsprechend hatte das Vorhaben die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen. Das ist hier - wie dargelegt - anders.

Die Grenzabstandsvorschriften finden nach der derzeitigen Einschätzung des Senats jedenfalls auf den damit isoliert zu betrachtenden Antennenmast keine Anwendung. Der Senat pflichtet insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, von der Antennenanlage gingen nicht im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO Wirkungen wie von Gebäuden aus. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist dies nicht gleichsam festkörperphysikalisch danach zu beurteilen, wie es sich auswirkt, wenn der Nachbar im Falle der umstürzenden Antennenanlage in seiner körperlichen Integrität versehrt werden könnte. Danach beurteilt würde praktisch jedem Vorhaben gebäudegleiche Wirkungen zukommen, da es aus Baustoffen hergestellt wird. Maßgeblich für die Auslegung des § 12a Abs. 1 NBauO sind vielmehr Sinn und Zweck der Grenzabstandsvorschriften. Sie sollen dem Nachbarn ausreichenden Umfangs die Zufuhr von frischer Luft, Licht, Sonnenschein und möglicherweise die Bewahrung einer gewissen Wohnintimität sichern. Diese Gesichtspunkte müssen durch eine bauliche Anlage mehr als nur unerheblich berührt werden, um zur Annahme gebäudegleicher Wirkungen gelangen zu können.

Eine danach sowie anhand der zahlreichen Fotografien vorgenommene Würdigung ergibt in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht (vgl. a. OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792 = NVwZ-RR 2004, 481 = ZfBR 2004, 469), dass von dieser Anlage keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen. Es mag zwar sein, dass bei entsprechendem Sonnenstand, d.h. namentlich in den Morgenstunden die Antennenanlage auf das Grundstück des Antragstellers einen kleinen Schatten zu werfen vermag. Schon im Laufe des Vormittags wandert dieser Schatten aber in einem Maße, dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der oben genannten, durch die Grenzabstandsvorschriften geschützten Belange voraussichtlich keine Rede wird sein können. Insoweit verhält sich der Fall anders als in dem vom 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem 25. August 2004 (- 9 ME 206/04 -, V.n.b.) entschiedenen Fall. In diesem hatte es sich um einen gut 40 m hohen Mast gehandelt, welcher an seinem oberen Ende mit zwei miteinander verbundenen Bühnen von jeweils 3,40 m Breite ausgestattet gewesen war. Dies legt weit eher die Annahme nahe, eine solche bauliche Anlage wirke "turmartig" und habe 'dominierende Wirkung'."

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen:

Es dürfte zutreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Bauplanungsrechts eine einheitliche Beurteilung des Vorhabens fordert, wenn vorhandener Bestand geändert wird. Selbst aus seinem Beschluss vom 4. Februar 2000 (- 4 B 106.99 -, NVwZ 2000, 1047 = BRS 63 Nr. 172 unter Hinweis auf Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 59) wird man anderes nicht herleiten können. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, werde eine bauliche Anlage ergänzt, müsse sich die bauplanungsrechtliche Prüfung zwar nicht stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen beziehen. Das bedeute allerdings nicht, dass sich bei einer Änderung von Dach und Fassade eines Gebäudes die nach § 34 Abs. 1 BauGB veranlasste Prüfung, ob das Ortsbild beeinträchtigt wird, nur auf die veränderten Gebäudeteile zu beziehen habe. Vielmehr müsse auch dann in aller Regel die Gesamtanlage in Blick genommen werden. Das entspricht dem "Dogma", wonach Funktion und bauliche Substanz eines Vorhabens in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340 = BRS 48 Nr. 58; s. a. Gatz, Juris-Praxisreport 9/2006 zu C.).

In diesem Zusammenhang geht es indes nicht um die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens (s. dazu weiter unten). Ausschlaggebend ist im Hinblick auf das hier zu behandelnde Grenzabstandsrecht vielmehr das Landesrecht. Dieses lässt insbesondere in § 99 Abs. 3 NBauO erkennen, die Änderung einer baulichen Anlage müsse nicht notwendig zur Folge haben, dass all ihre Teile "betroffen" sind. Das gilt namentlich dann, wenn eine vorhandene bauliche Anlage - wie hier - lediglich als Sockel benutzt wird. Verwaltungsgericht und Kläger würdigen nicht ausreichend, dass sich in dem in der Eilentscheidung vom 6. Dezember 2004 zitierten Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 (- 1 MA 4216/01 -, BauR 2002, 772 = NVwZ-RR 2002, 822) die Prüfung der Zulässigkeit nur deshalb auf das gesamte grenzständige Scheunengebäude zu beziehen hatte, weil die sehr schweren technischen Anlagen (Zubehör der Antenne) in das Gebäude selbst eingebaut werden sollten und angesichts ihres Gewichts dessen statische Neuberechnung (insgesamt) erforderlich machten. So liegt es hier gerade nicht. Mittlerweile ist offensichtlich und unstreitig, dass der Mobilfunkmast und seine Technikschränke auf dem Bunkerdach positioniert werden können, ohne dass im Entferntesten einem Dachdurchbruch vorgebeugt werden müsste.

Aus der Senatsentscheidung zur VW-Reklame auf einem aufgelassenen Fernmeldeturm der Telekom am Bahnhof von Hannover (v. 26.2.2003 -1 LC 75/02 -, BRS 66 Nr. 146 = NVwZ 2003, 830) können Verwaltungsgericht und Kläger ebenfalls keine ihrer Rechtsauffassung günstige Rechtsfolgen ableiten. Die Telekom hatte die Nutzung dieses Fernmeldeturmes zuvor vollständig und endgültig aufgegeben. Daher stellte sich hinsichtlich des Fernmeldeturmes in seiner neuen Nutzung die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Das ist hier anders. Die am 19. Januar 1983 für das Erdgeschoss des Bunkers und am 24. Oktober 1991 für die beiden Obergeschosse erteilten Baugenehmigungen werden unverändert ausgenutzt. Ihre Rechts- und Legalisierungswirkungen dauern hier an und werden in ihrer Ausnutzbarkeit durch das Aufbringen eines Sendemastes auf dem Bunkergebäude nicht (einmal) tangiert.

Der Hinweis des Klägers, der Bunker habe wegen der bunkerbrechenden Kraft neuzeitlicher Waffen schon während des Zweiten Weltkriegs, in jedem Fall aber nach seiner Beendigung seine Funktion mit der Folge des Verlustes etwaigen Bestandsschutzes verloren, mag zutreffen, ändert an dieser Einschätzung aber nichts. Denn das Bunkergebäude verharrte anschließend nicht in dieser Funktionslosigkeit. Vielmehr wurden darin mit Genehmigungen aus den Jahren 1983 und 1991 Nutzungen aufgenommen, die seine Substanz vollständig umfassen. Diese Genehmigungen sind (auch vom Kläger) nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig. Substanz und Nutzung sind damit eine neue, durch bestandskräftige Baugenehmigungen legalisierte Verbindung eingegangen. An einen früheren Rechtszustand kann daher nicht mehr angeknüpft werden. Ohne Erfolg muss aus diesem Grunde der weitere Hinweis des Klägers bleiben, aufgrund Kontrollratsdirektive der Alliierten hätte der Bunker sogar abgetragen werden müssen; das sei zwar nicht befolgt worden, habe aber zur Folge, dass der Bunker illegal sei. Diese Illegalität ist jedenfalls durch die später erteilten Baugenehmigungen wieder beseitigt worden.

Der weitere Hinweis des Klägers, auf die später erteilten Baugenehmigungen könne aus den Gründen, die das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1990 (- 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 = NVwZ 1991, 264) entwickelt habe, nicht berücksichtigt werden, dringt ebenfalls nicht durch. Anders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall, sind die neuen Nutzungen hier ("nun einmal") in den Jahren 1983 und 1991 genehmigt worden. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage, ob sich Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 14 GG als Grundlage des Bestandsschutzes berufen dürften, kommt es nicht an. Die Beklagte nimmt nicht Schutz gegen Maßnahmen anderer staatlicher Behörden in Anspruch. Es geht vielmehr darum, dass das vorhandene Bauwerk dank der privaten Dritten erteilten Baugenehmigungen uneingeschränkt legalisiert ist.

Es überzeugt zudem, wenn die Beigeladenenseite in der Berufungsbegründungsschrift auf die Neufassung der Nr. 4.2 des Anhangs zur NBauO verweist. Wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zu dieser Rechtsänderung (LT-Drs. 15/1100, S. 8) ergibt, hatte der Gesetzgeber nur für den Fall, dass anderenfalls ein Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre, die Genehmigungsfreiheit für die Änderung der Nutzung der in Rede stehenden Sockel-Anlage angeordnet. Aus der Neufassung von Nr. 4.2 ist daher nicht im Umkehrschluss zu schließen, das Aufbringen von Antennenmasten bis zu einer Höhe von 10 m nebst dazugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Bruttorauminhalt (Antennenanlagen) änderte stets auch die Nutzung des Sockels, auf dem sie errichtet werden. Gerade der Satzteil in Nr. 4.2 des Anhangs zur NBauO, "die mit deren Errichtung und Nutzung verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen" zeigt, der Landesgesetzgeber habe es für möglich gehalten, dass Antennenanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen errichtet werden, ohne damit deren Nutzung insgesamt zu ändern.

Damit wird nicht in uferloser Weise eine "Atomisierung" der baurechtlichen Prüfung bewirkt und eine Möglichkeit zur Aushebelung des Abstandsrechts eröffnet. Der Senat hatte in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 2007 (- 1 ME 98/07 - V.n.b.) und vom 19. Mai 2009 (- 1 ME 70/09 -, V.n.b.) unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Berlin vom 23. August 1988 (- 2 S 7.88 -, BRS 48 Nr. 152 = BlnOVGE 18, 119) ausgeführt, es gehe nicht an, ein einheitliches Baugeschehen zu atomisieren. Viele Baumaßnahmen bestünden in mehr oder minder großem Umfang aus Einzelarbeiten, welche bei isolierter Betrachtung genehmigungsfrei seien oder sein könnten. Diese Betrachtung sei jedoch nicht mehr angezeigt, wenn diese Maßnahmen nach der Konzeption des Bauherrn baulich und zeitlich eng eingebettet seien in ein genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben. Hier hingegen handelt es sich um einen relativ singulären Sachverhalt, in dem auf das Flachdach eines Gebäudes vergleichsweise schwere Technikräume untergebracht werden können, ohne dass auch nur im Ansatz die Besorgnis hervorgerufen wird, der Sockel könne dem aus statischen Gründen nicht gewachsen sein, und damit das Bedürfnis besteht, die Statik des Gebäudes insgesamt durchzurechnen.

Der Senat hält des Weiteren an der Auffassung fest, das Vorhaben, d. h. Antennenmast und Technikschränke müssten wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO nicht am Abstandsrecht gemessen werden. Die Frage, ob einer Anlage gebäudegleiche Wirkungen zukommen, ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Abstandsvorschriften zu beurteilen. Diese sollen insbesondere Beeinträchtigungen von Belichtung und Belüftung, unangemessene optische Beengungen, möglicherweise auch die Gefahr der Brandübertragung sowie die Störung des Wohnfriedens verhindern helfen. Der Kläger mag das anders sehen, die angegriffene Anlage ist indes, wie im Eilbeschluss vom 6. Dezember 2004 (a.a.O.) dargetan, nicht geeignet, die Umgebung weithin und unübersehbar optisch zu dominieren Das OVG Münster hatte in seinem Beschluss v. 23. Juli 2008 (-10 A 2957/07 -, UPR 2009, 347) dies nur deshalb anders gesehen, weil es sich seinerzeit um einen 40,30 m hohen Stahlgittermast mit einer Basis von 1,4 m im Quadrat sowie einem Querschnitt von 1,8 m im Bereich oberhalb von 36 m handelte. Damit ist das hier zu beurteilende Vorhaben nicht annähernd zu vergleichen.

Ergänzend kommt auch hier dazu, dass § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO die ausgesprochene Ausnahme trüge. Der Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2004 fand beispielsweise in der Kommentierung von Barth/Mühler (Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, 3. Aufl. 2008, § 12a Rdn. 26) positive Aufnahme. Der Senat verweist daher lediglich zur Wiederholung auf die folgenden Ausführungen vom 6. Dezember 2004, an denen er auch unter dem Eindruck der Luftbilder aus BING, die in der mündlichen Verhandlung per Beamer betrachtet worden waren, festhält:

"Es kommt selbständig tragend sowie hinsichtlich der Technikräume hinzu, dass die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18. Oktober 2004 in zutreffender Weise eine Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften erteilt hat. Der hierfür erteilte Befreiungsbescheid ist ungeachtet des hiergegen eingelegten Widerspruchs in die Betrachtung einzubeziehen. Denn das Vorhaben wird hierdurch nicht geändert. Außerdem sind nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 19.9.1969 - IV C 18.67 -, DÖV 1970, 263 = DVBl. 1970, 62; Urt. v. 14.4.1978 - IV C 96 und 97.76 -, BauR 1978, 289 = NJW 1979, 995), welcher der Senat folgt, die während des Rechtsbehelfsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen, welche dem Bauherrn günstig sind.

Die Rechtmäßigkeit des Befreiungsbescheides vom 18. Oktober 2004 wird nicht, wie der Antragsteller nunmehr meint, schon dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass er vor seinem Erlass nicht ausreichend angehört worden sei. Das trifft zum einen aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Schon in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2004 (S. 2) hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, die Beigeladene habe hinsichtlich der Grenzabstandsvorschriften einen schriftlichen Befreiungsantrag gestellt, der möglichst zeitnah beschieden werden solle. Zum anderen kann ein Nachbar die Aufhebung eines ihm nachteiligen Bescheides nicht allein mit der Begründung erreichen, er sei vor dessen Erlass nicht ausreichend beteiligt worden. Die Aufhebung eines solchen Bescheides kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn sich die fehlende Beteiligung auf die materiellrechtliche Position des Nachbarn ausgewirkt hat (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. 7. Aufl. 2002, § 72 Rdnr. 94). Das ist hier nicht der Fall. Auch die nunmehr geltend gemachten Gesichtspunkte begründen nicht die Annahme, die Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften hätte nicht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO erteilt werden dürfen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO können geringere als die in den §§ 7 bis 12a NBauO vorgeschriebenen Abstände ausnahmsweise zugelassen werden für Antennenanlagen, welche (u.a.) dem öffentlichen Fernmeldewesen dienen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unter Antennenanlagen ist nicht nur die Antenne für sich, sondern auch die ihr dienenden Nebenanlagen, namentlich Technikräume gemeint (vgl. Barth/ Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, 2. Aufl., § 13 RdNr. 31; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 RdNr. 20). "Öffentlich" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO sind all die Fernmeldeunternehmen, deren Dienste - wie hier bei der Beigeladenen der Fall - jedermann in Anspruch nehmen kann (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO; Barth/Mühler, aaO, RdNr. 32).

Wegen der erforderlichen Abstrahlwirkung ist es auch nicht möglich, die Antennenanlage in anderer Weise auf dem Baugrundstück zu errichten oder unterzubringen.

Den Anforderungen des Brandschutzes ist ebenso - fraglos - genügt, wie den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dies ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO auch im Hinblick auf die Nachbargrundstücke zu prüfen und hier zu bejahen. Nennenswerte Einbußen an Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wohnintimität sind durch die angegriffene Anlage entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu erwarten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Entgegen dem Eindruck, den der Antragsteller mit den vorgelegten Fotografien zu suggerieren trachtet, geht von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt (vgl. z.B. Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urt. v. 30.9.1983 - 4 C 18.80 -, NJW 1984, 250; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1086, 1271) geklärt, dass ein Vorhaben in Fällen erdrückender Wirkung nachbarliche Rechte verletzt. Eine solche Wirkung kann nicht nur durch die Höhe der Gebäude zueinander auftreten, sondern auch durch die Baumasse bzw. die Länge der Gebäude. Voraussetzung ist aber, dass das in Rede stehende Vorhaben der Nachbarbebauung in einem groben Missverhältnis gegenübertritt und diese gleichsam durch seine Baumasse "erdrückt", d.h. den Nachbargrundstücken "die Luft zum Atmen nimmt".

Davon kann hier nach den vorgelegten Fotos keine Rede sein. Es mag zwar sein, dass die Höhe des Bunkers der des Antennenmastes entspricht. Dieser verdoppelt aber nicht den Bunker. Er dient vielmehr nur als Rampe für ein steil aufrangendes, schlankes Bauwerk, welches der Bunkermasse keine wesentlich neuen Akzente hinzufügt. Der Antragsteller und die übrigen Nachbarn mögen das zwar als sehr ungewohntes Bauwerk ansehen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise liegt die Annahme indes fern, dass ihre Grundstücke durch das Aufsetzen der Antennenanlage gleichsam erdrückt werden.

Erst recht gilt dies im Hinblick auf die Technikschränke. Diese rücken so weit von der Bunkerkante ab, dass sie das Lichteinfallsprofil zu Lasten der benachbarten Grundstücke nicht, jedenfalls allenfalls kaum merklich beeinflussen.

Da sich die Betrachtung nach den vorstehenden Ausführungen auf die Antennenanlage und ihr technisches Zubehör zu beschränken hat, stellt sich hier die Frage nicht, ob die Regelung des Schmalseitenprivilegs - wie der 9. Senat des Nds. OVG meint, Beschl. v. 2.9.2003 - 9 ME 452/02 -, V.n.b. - mit dem Instrument des § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO weiter zugunsten des Bauherrn modifiziert werden kann."

Fest hält der Senat namentlich an seiner Einschätzung, vom angegriffenen Vorhaben gingen keine erdrückenden Wirkungen aus. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1991 (- 1 BvR 1541 bis 1543/91 -, DVBl. 1992, 556 = NVwZ 1992, 463). Darin hatte zwar das Bundesverfassungsgericht im Konflikt zwischen Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und den durch Bauordnungsrecht geschützten Belangen von Verfassungs wegen nicht die Annahme der Fachgerichte beanstandet, ein 17,5 m hoher und mit seiner Tragkonstruktion ca. 5 m breiter Funkantennenmast in einem Baugebiet, welches durch relativ kleine Freiflächen geprägt sei und der die umgebenden Häuser um das Doppelte überrage und nahezu die gesamte Breite des Hausgartens einnehme, erscheine von unmittelbar benachbarten Hausgärten aus betrachtet gleichsam über den Köpfen schwebend und rufe dort einen bedrohlichen Effekt hervor; daher habe das Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten. Mit dieser Sachlage ist die hier zu beurteilende jedoch nicht zu vergleichen. Die Grundsätze, nach denen erdrückende Wirkung oder ein dem vergleichbarer bedrohlicher Effekt anzunehmen sind, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = NdsVBl. 2007, 248 = AUR 2007, 241) zusammengefasst. In der mündlichen Verhandlung wurden die bei BING aufzufindenden Luftaufnahmen per Beamer betrachtet. Diese machten deutlich, dass das hier interessierende Baugebiet derart "enge Reihenhausgrundstücke", wie sie der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, nicht aufweist. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass dort "nun einmal" schon ein Bunker steht und diesem lediglich der vergleichsweise filigrane, nur knapp 10 m hohe Mast aufgesetzt wird. Bedrohlich mag der Bunker wirken. Der ihm aufgesetzte Sendemast verstärkt das nicht.

Ohne Aussicht auf Erfolg beruft sich der Kläger auf negative athermische Auswirkungen, welche von der Anlage vermeintlich zu seinen Lasten ausgingen. In seiner Eilentscheidung vom 6. Dezember 2004 hatte der Senat Folgendes dargelegt:

Von dem Vorhaben gehen schließlich auch keine negativen athermischen Wirkungen zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 -, BauR 2001, 1250 = NuR 2001, 341; Beschl. v. 10.9.2003 - 1 LA 43/03 - V.n.b.; Beschl. v. 2.2.2004 - 1 ME 317/03 -, V.n.b.), welche in Übereinstimmung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 638) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217 und 218/03 -, NJW 2004, 1317 = NVwZ 2004, 1019 = ZMR 2004, 415) ist bei der - hier gesicherten - Einhaltung der Grenz- und Richtwerte der 26. BImSchV in aller Regel ein nachbarlicher Abwehranspruch ausgeschlossen. Es mag zwar unverändert Forschungsvorhaben geben, welche der Frage auf den Grund gehen wollen, ob von Mobilfunk- und/oder UMTS-Anlagen am Ende doch negative athermische Wirkungen zu Lasten der Nachbarschaft ausgehen. In dem für die Gewährung von Nachbarschutz erforderlichen Umfang wissenschaftlich gesichert sind diese "Erkenntnisse" indes nicht. Auch Art. 2 Abs. 2 GG fordert nicht, mit den Mitteln der Justiz der derzeit wissenschaftlich nicht weiter aufzuklärenden Frage nachzugehen, ob wirklich ernstliche Gesundheitsbeeinträchtigungen unter solche Anlagen drohen.

Unverändert gilt, dass sich der Gesetzgeber in der Gestalt der 26. BImSchV dieses Problems angenommen hat und die dabei getroffene Entscheidung nicht durch neuere Studien so wirksam in Frage gestellt worden ist, dass die in der zitierten Verordnung gefundenen Werte nicht mehr als angemessene Reaktion auf die nach gegenwärtigem Erkenntnisstand realistischerweise zu erwartenden Gesundheitsgefährdungen angesehen werden könnten. Gerade wegen des komplexen Erkenntnisverfahrens, in dem die dabei zutage tretenden Gesichtspunkte zu gewichten und abzuwägen sind, sind Einzelstudien für sich allein nicht geeignet, vor einer umfassenden Diskussion der wissenschaftlichen Öffentlichkeit die Annahme zu rechtfertigen, die vom Gesetzgeber in der 26. BImSchV getroffenen, hier unstreitig eingehaltenen Vorsorgemaßnahmen reichten (auch von Verfassungs wegen) nicht aus. Das hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14. August 2009 (- 1 LB 337/07 -, OVG-Datenbank) noch einmal wie folgt bekräftigt:

"Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine störende Wirkung nicht in der Strahlungswirkung zu sehen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 - 1 LA 184/06 -, NdsVBl. 2009, 204; Beschl. v. 4.10.2007 - 1 ME 261/07 -, n.v.; Beschl. v. 4.2.2005 - 9 LA 360/04 -, NdsVBl. 2005, 271; Beschl. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 -, NVwZ 2001, 456; ferner OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl 2009, 327; EGMR, Entsch. v. 3.7.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227 u. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, 1639; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 613; OVG Saarland, Beschl. v. 17.10.2006 - 2 W 19/06 -, juris; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277). Die in der Literatur jetzt nur noch vereinzelt eingenommene Gegenposition mit den dafür in Anspruch genommenen Quellen (vgl. z.B. Budzinski, NuR 2008, 535 und NVwZ 2009, 160) überzeugt den Senat nicht."

Nur ergänzend ist daher zu bemerken, dass die vom Kläger für seinen Standpunkt angeführte so genannte Reflexstudie ernstlichen Zweifeln an der Wissenschaftlichkeit ihrer Entstehung begegnet. Es gibt, wie die Zeitschrift DER SPIEGEL (Heft 22) vom 26. Mai 2008 berichtet, begründete Anhaltspunkte für die Annahme, eine bei der Erstellung dieser Studie maßgeblich beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Namen Elisabeth K. habe Daten nicht, wie zur Verwertbarkeit erforderlich, "doppelblind" gewonnen, sondern manipuliert. Eine solche Studie kann keine begründeten Zweifel daran hervorrufen, der Gesetzgeber habe mit der 26. BImSchV seiner Pflicht zu (zumindest ausreichendem) Schutz der menschlichen Gesundheit genügt.

Der Gebietserhaltungsanspruch (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284 = BRS 55 Nr. 110) berechtigt den Kläger nicht zur Abwehr des streitigen Vorhabens. Der Senat hatte hierzu in einer Eilentscheidung vom 6. Dezember 2004 ausgeführt:

Der Antragsteller kann schließlich nicht in Anwendung der Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284 = BRS 55 Nr. 110) entwickelt hat, unabhängig vom Störungsgrad der angegriffenen Nutzung Nachbarschutz beanspruchen. Hiernach steht einem Nachbarn ein Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu, wenn das Bau- und sein Grundstück in einem Bereich liegen, welcher entweder durch einen Bebauungsplan die Festsetzung einer bestimmten Nutzungsart erhalten hat oder die maßgebliche Umgebung den Charakter eines (einzigen) Gebietes der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Art aufweist. Letzteres ist hier mit der Folge der Fall, dass § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden und die städtebaurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Ausgangspunkt an § 3 BauNVO zu messen ist. § 34 Abs. 2 BauGB kann zwar erst dann angewandt werden, wenn die tatsächliche Nutzung es gestattet, den für die Anwendung des § 34 BauGB maßgeblichen Bereich eindeutig einem einzigen bestimmten Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnen. Eine bauplanungsrechtliche "Wahlfeststellung" ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1991 - 4 B 1.91 -, NVwZ 1991, 981 = BauR 1991, 569 = BRS 52 Nr. 64).

Nach den vorliegenden Planunterlagen spricht ganz Überwiegendes für die Richtigkeit der - von der Beigeladenen im Übrigen auch in dem Bauunterlagen vertretenen - Auffassung, dass die maßgebliche Umgebung als reines Wohngebiet einzustufen ist. Die Grundstücke entlang der I. straße, des E. weges, der J. straße, H. und des K. weges sind nach den sich aus den vorliegenden Plänen ergebenden Einzeichnungen, den Luftaufnahmen und den Beschreibungen der Beteiligten im Wesentlichen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Eine Ausnahme bildet nur das hier streitige Bunkergebäude sowie die westlich davon gelegene Grundschule E. weg. Die dort betriebenen Nutzungen sind indes auch in einem reinen Wohngebiet - wenngleich nur ausnahmsweise - städtebaurechtlich zulässig. Für die Schule folgt dies aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Alternative Anlage für kulturelle Zwecke), für das Bunkergebäude aus derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der kulturellen (Musikgruppen) sowie der gesundheitlichen Zwecke (Archiv für das Krankenhaus).

Das angegriffene Vorhaben muss sich an städtebaulichen Vorschriften messen lassen. Es stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Es ist nicht nur aus Baustoffen hergestellt und in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden. Es besitzt vielmehr auch die für die Anwendung der §§ 29 ff. BauGB erforderliche städtebauliche Relevanz. Die haben nur solche Vorhaben, welche die in § 1 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet sind, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59 = DVBl. 1974, 336; Urt. v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, UPR 1993, 216 = BRS 54 Nr. 126; vgl. auch Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206 = BRS 264 Nr. 69). Ob eine Anlage geeignet ist, ein solches Bedürfnis hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das Einzelobjekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Auch wenn die Genehmigung nur einzelne Vorhaben betrifft, erschließt sich ihre städtebauliche Relevanz bei typisierender Betrachtungsweise. Städtebaulich relevant ist eine Einzelanlage dann, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorruft.

Das ist hier der Fall. Zumindest der öffentliche Belang, das Ortsbild zu schützen, ist ein solcher Gesichtspunkt, welcher - solche Anlagen als gehäuft vorgestellt - ein Bedürfnis verbindlicher Bauleitplanung hervorrufen kann.

Die von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebene Nutzung ist in einem reinen Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um den Teil eines Gewerbebetriebes (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792 = NVwZ-RR 2004, 481; OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2003 - 10 B 2417/02 -, ZfBR 2003, 377 = BauR 2003, 1011 = NVwZ-RR 2003, 637, BWVGH, Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - ZfBR 2004, 284 = DÖV 2004, 306). Der Annahme von Reimer (NvwZ 2004, 146, 153), die Einordnung als (und sei es auch nicht störender) Gewerbebetrieb scheitere daran, dass eine einzelne Basisstation keinen Betrieb darstellen könne, folgt der Senat nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 1991 (- 4 C 17.88 -, UPR 1992, 182 = NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52) entschieden, eine zur Genehmigung gestellte bauliche Nutzung sei nicht isoliert zu betrachten, wenn sie in den Betriebsprozess funktional eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes sei. Als damit unselbständige Anlage richte sich ihre verwaltungsrechtliche Zulässigkeit nach der des Betriebes, dem sie dienen solle. Dementsprechend führt kein Weg daran vorbei, das Vorhaben als gewerbliche Nutzung einzustufen.

Obwohl es danach nicht einmal ausnahmsweise nach § 3 BauNVO 1990 in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, wird der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Soweit sich jetzt absehen lässt, werden sowohl § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO als auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Vorteil des Vorhabens eingreifen.

In ihrem Bescheid vom 7. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin eine Ausnahme/ Befreiung nach beiden Vorschriften erteilt. Maßgeblich ist dabei nicht ihre nachträgliche "Richtigstellung", mit dem Bescheid vom 7. Mai 2004 habe lediglich eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erteilt werden sollen, nicht aber auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (so aber ihr Schriftsatz vom 10. August 2004). Ausschlaggebend ist vielmehr die Sicht des Adressaten bei objektiver Betrachtung des Bescheides. Sowohl die Beigeladene aufgrund ihres Befreiungsantrags vom 1. August 2003 als auch der Antragsteller als Drittbetroffener durften den Bescheid vom 7. Mai 2004 - auch - dahin auffassen, damit habe eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden sollen. Denn die "Ausnahme gemäß § 34 (2) BauGB" wird u.a. unter Hinweis auf "kaum berührte Grundzüge der Planung", Ausführungen zum Ortsbild sowie unter Behandlung nachbarlicher Belange begründet. Das sind Gesichtspunkte, welche allein nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtlich von Belang sind, nicht jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990.

§ 14 Abs. 2 BauNVO 1990 lautet:

"Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Das gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet."

Das wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, welche nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge zum Vorteil der Beigeladenen zu beantworten sein werden.

Aller Voraussicht nach wird man die Antennenanlage nebst Basisstation als fernmeldetechnische Nebenanlage einstufen können. Was als "Nebenanlage" anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Während der Hessische VGH (Beschl. v. 29.7.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83) für eine 7,60 m hohe Mobilfunk-Sendefunkanlage im E2-Netz auf dem 10,80 m hohen Flachdach eines Feuerwehrhauskomplexes - allerdings ohne nähere Begründung - annimmt, dies sei keine Neben-, sondern eine Hauptanlage, legt der Bayerische VGH (Beschl. v. 8.7.1997 - 14 B 93.3102 - BRS 59 Nr. 181) diese Vorschrift dynamisch aus. Dem Verordnungsgeber habe bei der BauNVO-Novelle 1990 vor Augen stehen müssen, die Post/Telekom müsse die städtischen Baugebiete mit ISDN-Möglichkeiten versorgen. Die insoweit zu übermittelnden Informationen würden nicht nur per Kabel, sondern aus Sicherheitsgründen auch über Richtfunk zur übergeordneten Vermittlungsstelle weitergeleitet. Die einzelne Basisstation sei dabei nur eine Nebenanlage. Das OVG Münster hat diese Frage in zwei Entscheidungen (Beschl. v. 25.2.2003 - 10 B 2417/02 -, BauR 2003, 1011 = NVwZ-RR 2003, 637 = ZfBR 2003, 377 sowie Beschl. v. 9.1.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792 = ZfBR 2004, 469 = NVwZ-RR 2004, 481) letztlich unbeantwortet gelassen. Mit König/ Roeser/Stock (BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 3 RdNr. 49, § 14 RdNrn. 29,30) neigt der Senat derzeit der Auffassung zu, dass es sich bei einer UMTS-Basisstation der hier interessierenden Art um eine Nebenanlage handelt. Anders als im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauNVO müssen sich solche Anlagen nicht dem Hauptnutzungszweck des Grundstücks unterordnen und dürfen verschiedenen Baugebieten dienen. Durch die tatbestandliche Einschränkung auf "Nebenanlagen" soll lediglich ausgeschlossen werden, dass in dem Baugebiet die Haupt(sende)anlage untergebracht wird (in diese Richtung wohl auch Reimer, NVwZ 2004, 146, 154 sowie Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNR. 1261; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003 - 2 Bs 439/03 -, NordÖR 2004, 110, 112, Leitsatz in BauR 2004, 377). Entscheidend ist danach, ob die in Rede stehende Anlage bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung her so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit Hauptnutzung anzusehen ist.

Nach Lage der Dinge ist dies zum Vorteil der Beigeladenen zu beantworten. Nach der Betriebsbeschreibung und der Stellung der Antennen erfüllt die umstrittene Anlage die Funktion eines Knotenpunkts, d.h. einer "Masche" in dem sich zunehmend erweiternden UMTS-Netz. Ihr zugeleitete Sendeimpulse sollen lediglich weitergeleitet werden. Als Hauptsendeanlage fungiert sie nicht.

Umstritten ist (dafür offenbar Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Teilziffer 11.5), ob aus dem Begriff der Nebenanlage neben ihrer im o. a. Sinne dienenden Funktion im Rahmen einer Gesamtanlage auch noch das Erfordernis herzuleiten sei, diese dürfe keine Größe erreichen, welche sie nicht mehr als Nebenanlage erscheinen lasse. Dabei wird allerdings nicht recht deutlich, welcher Bezugspunkt dann für die "Größe" maßgeblich sein soll, deren Überschreitung eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausschließen soll. Selbst wenn man insoweit - in Anlehnung an § 15 Abs. 1 BauNVO - den Gebietscharakter in Bezug nimmt, ergäben sich hier daraus keine der Beigeladenen nachteiligen Auswirkungen. Denn das Vorhaben soll auf einem vorhandenen wuchtigen Gebäude errichtet werden, welches schon jetzt - wenngleich im Sinne der Rahmenbestimmung nach § 34 Abs. 1 BauGB als Fremdkörper einzustufen - einen nicht wegzudenkenden Akzent setzt. Verglichen mit diesem ausgesprochen massiven Sockel fügen die Sendeanlage und die Technikschränke keinen Akzent hinzu, welcher den Gebietscharakter sozusagen ins Kippen bringen lassen könnte.

Die Richtigkeit dieser Überlegung beweist gerade die Kontrollüberlegung, man müsse sich eine solche Anlage als in der Gegend gehäuft angebracht vorstellen. Dies scheidet nach Lage der Dinge gerade aus. Die von dem Antragsteller überreichten Fotografien zeigen, dass mit Ausnahme des Bunkergebäudes ausschließlich anderthalbgeschossige, sattelgedeckte kleine Wohnhäuser vorhanden sind. Auf jedem von ihnen würde eine solche Anlage deplaziert und überdimensioniert erscheinen. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die Gegend gleichsam in Bewegung zu bringen.

Mit dem Hinweis "Das gilt auch" knüpft § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 an die Regelung von Satz 1 an. Der Zweck dieser 1990 eingefügten Regelung bestand gerade darin, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf fernmeldetechnische Anlagen zu erweitern, welche unter dem Begriff der Elektrizität nicht zu fassen waren. Hintergrund war die Überlegung, dass auch diese der Versorgung der Baugebiete (Plural) dienen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BauR 2000, 703 = NVwZ 2000, 474 = BRS 62 Nr. 82). Erforderlich ist damit - wie auch durch die Einleitung von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verdeutlicht wird -, dass diese Anlagen der Versorgung der Baugebiete in der Weise dienen können, wie dies durch die in Satz 1 der Vorschrift genannten Anlagen geschieht. Dabei "dienen" nicht nur für die bauliche Nutzung der Grundstücke unentbehrliche, sondern auch solche Anlagen, die ihr angenehm, nützlich und förderlich sind.

Eine solche der baulichen Nutzung "dienende" Funktion ist den UMTS-Anlagen nach Auffassung des Senats - noch - eigen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf abzustellen, ob derartige Anlagen schlechthin unentbehrlich sind, ob sich ihr Betrieb "rechnen" wird oder ob jeder in dem Baugebiet, in dem eine solche Basisanlage aufgestellt wird, das Angebot auch annehmen wird. Das UMTS-Netz wird erst aufgebaut. Seine Funktionsfähigkeit setzt ein dichtes System von solchen Weiterleitungsstationen voraus. Schon wegen dieser technischen Besonderheiten kann die Beigeladene nicht auf die recht weit entfernt nördlich des geplanten Aufstellungsortes stehende Mastanlage verwiesen werden. Außerdem ist es aus diesem Grunde unerheblich, ob schon jetzt ein funktionsfähiges UMTS-Netz zur Verfügung steht.

Nach den aus dem Internet ersichtlichen Informationen soll die UMTS-Technik - sog. dritte Generation kabelloser Übertragung - bis zu 31 mal so schnell Informationen weitergeben können wie dies ISDN-Anschlüsse vermögen. Die Anwendungsbereiche der neuen Technik werden als breit gefächert angegeben. Sie soll u.a. Börsengeschäfte, gesteigerten Internetzugang, Online-Reisebuchungen, die Übermittelung von Unterhaltungsdateien und -service ermöglichen. Eine der weiteren Anwendungsformen, welche genannt wird, soll auch die Steuerung von Heiz- und Kühlaggregaten innerhalb eines Hauses und einer Wohnung bzw. im Falle ihrer Störung von Außen ermöglichen. Dies sind Nutzungen, welche jedenfalls zum Teil einen Bezug zur baulichen Nutzung - sei es Wohnen, sei es Gewerbe - aufweisen, welche für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 noch ausreicht. Eine zunehmende Anzahl von Personen arbeitet zu Hause, ohne Festnetzangebote zu nutzen. Das gilt auch für solche Personen, welche sich auf Geschäftsreise in Hotels aufhalten und die Verbindung zu ihren Kunden und zu der Hauptniederlassung auf diese Weise wahren. Wie oben schon dargelegt, reicht es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 NBauO aus, dass eine solche Nutzung den Baugebieten dient. Es ist nicht erforderlich, dass gerade das Baugebiet, in dem diese Basisstation aufgestellt werden soll, davon besonders profitieren kann bzw. - umgekehrt - der UMTS-Anbieter gerade mit dieser Anlage einen großen kommerziellen Erfolg erzielen wird. Ergänzend zu nennen ist noch das Bestreben von Besuchern, mit UMTS-Übertragungsmöglichkeiten ausgestattet bei Besuchen erreichbar zu sein bzw. im Rahmen eines solchen - privaten oder beruflichen - Besuches Dritte erreichen zu können. Schließlich ist zu nennen, dass möglicherweise auch Rettungsdienste sich zunehmend der UMTS-Dienste bedienen werden und ihre dezentral gesteuerten Fahrzeuge dann zum Vorteil der Bewohner von Baugebieten schneller zu diesen hingeleitet werden können, wenn ein Notfall auftritt.

Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 7. Mai 2004 eine wirksame Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erteilt hat. Hiernach kann einem Bauherrn von den Einschränkungen, welche mit einem festgesetzten oder faktischen reinen Wohngebiet verbunden sind, Befreiung erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem derzeitigen Stand der Dinge zum Vorteil der Beigeladenen vor. Gründe des allgemeinen Wohls erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110/03 -, BauR 2004, 1124 = ZfBR, 471) eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte. Die Befreiung muss mit anderen Worten nicht schlechterdings das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein; dessen Erfüllung muss nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen oder fallen. Selbst dann, wenn andere - auch weniger naheliegende - Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Interessen zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung - was ausreicht - "vernünftigerweise geboten" sein. Andererseits reicht es nicht aus, wenn die Befreiung dem Gemeinwohl nur in irgendeiner Weise nützlich oder dienlich ist. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (aaO) ebenso wie das OVG Koblenz (Urt. v. 7.8.2003 - 1 A 10196/03 -, Volltext in Juris und Leitsatz in ZfBR 2004, 184, dem folgend VG Karlsruhe, Urt. v. 21.4.2004 - 10 K 2980/03 -, Volltext in Juris) Art. 87 f. Abs. 1 GG entnommen, dass ein vom Bund gewährleisteter Anspruch auf flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation besteht. Dieser wird nicht nur durch staatliche Unternehmen wie namentlich die Deutsche Bundespost/Telekom befriedigt, sondern auch durch private Anbieter wie namentlich die Beigeladene erbracht. Die Schließung der noch immer bestehenden Versorgungslücken, d.h. der Aufbau eines UMTS-Netzes kann daher im öffentlichen Interesse; d.h. im Gemeinwohlinteresse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen rechtfertigen. Wegen der technischen Erfordernisse, ein vergleichsweise dichtes Netz zu schaffen ist, die Befreiung hier vernünftigerweise geboten, auch wenn möglicherweise nördlich davon eine weitere Möglichkeit zur Aufstellung einer solchen Basisstation bestünde. Zudem hat die Beigeladene (vgl. Schriftsatz vom 26.11.2004) nachvollziehbar dargelegt, der von der Antragstellerseite in Bezug genommene, ca. 500 m nördlich davon stehende Hochspannungsmast liege in einer Entfernung zu dem Baugebiet, die seine Mitversorgung nicht (jedenfalls nicht einwandfrei) gewährleiste. Aus funktechnischen Gründen müssten die UMTS-Sendeanlagen in Abschnitten von zum Teil nur wenigen 100 m errichtet werden. Anderenfalls könnten die auch der Versorgung von reinen und allgemeinen Wohngebieten dienenden Funktionen wie namentlich Unterhaltungselektronik nicht, jedenfalls nicht optimal gewährleistet werden.

Grundzüge der Planung berührt die Befreiung voraussichtlich ebenfalls nicht. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Gewerbliche Nutzungen sind mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht schlechthin unvereinbar. Der besondere Schutz, der solchen Wohngebieten eigen ist, kann zum einen durch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage beeinträchtigt werden, oder durch die Anziehung von erheblichem Verkehr oder sonstigen negativen Beeinträchtigungen, welche sich nachteilig auf die Wohnnutzung auswirken könnten. Beides ist hier nicht der Fall. Dieser Bereich des reinen Wohngebiets ist bereits durch das Bunkergebäude ganz wesentlich in Mitleidenschaft gezogen. Wesentlich Neues fügt das Vorhaben dem reinen Wohngebiet nicht hinzu. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch ausgeschlossen, dass es gleichsam Vorbildwirkung entfalten und auf weiteren Grundstücken das Bestreben hervorrufen wird, Anlagen dieser Art und Dimensionierung zu errichten. Nachteilige Lärm- oder ähnliche Immissionseinwirkungen sind mit dem Vorhaben ebenfalls nicht verbunden. Der Gebietscharakter bleibt daher erhalten. Er ist nicht durch villenartige Gebäude oder in sonstwie städtebaulich hervorragender Weise geprägt. Es handelt sich um eine durchschnittlich reine Wohnsiedlung, an deren Rand "nun einmal" dieser Bunker steht. Dieser städtebauliche Akzent mag durch die UMTS-Anlage nunmehr unterstrichen werden. Eine Änderung des Gebietscharakters und damit eine Berührung der Grundzüge der Planung ist damit nicht verbunden.

Die Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren. Namentlich wäre es gerade in Anknüpfung an die vorhandene Bausubstanz des Bunkers möglich gewesen, eine solche Anlage in Übereinstimmung mit dem Städtebaurecht zu planen. Das Ortsbild wird hierdurch nicht weiter beeinträchtigt. Es wird lediglich unterstrichen, dass der Bunker "nun einmal" da ist und schon wegen der schieren Masse und Armierung auf unabsehbar lange Zeit auch nicht wird beseitigt werden können. Das Tatbestandsmerkmal des "Ortsbilds" im Sinne des § 34 BauGB schützt zudem nicht jedwede Erscheinungsform, wie sie gerade anzutreffen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 -, BauR 2000, 1848 = DVBl. 2000, 1851 = NVwZ 2000, 1169) wird durch dieses Tatbestandsmerkmal das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre. Das Ortsbild muss mit anderen Worten, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Ob das Ortsbild in diesem Sinne beeinträchtigt ist, unterliegt in erster Linie der wertenden Beurteilung durch das Tatsachengericht.

Eine danach anhand der vorgelegten Fotoaufnahmen vorgenommene Würdigung ergibt, dass der hier in Rede stehende Bereich kein solches schützenswertes Ortsbild besitzt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bunker diesen Bereich "nun einmal" optisch in Mitleidenschaft zieht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass es sich bei den vorhandenen, relativ uniform hergestellten Gebäuden um eine Bauform handelt, der keine Besonderheiten eigen sind.

Wie oben dargelegt, stellt diese Befreiung auch nicht nachbarliche Interessen in einer Weise hinten an, dass deren Würdigung die Erteilung einer Befreiung ausschlösse. Die Anforderungen, welche die 26. BImSchV stellt, sind hier erfüllt. Die umliegenden Wohnhäuser sind so weit entfernt, dass eine negative Beeinträchtigung durch Strahlen oder Ähnliches praktisch ausgeschlossen ist.

Daran hält der Senat mit Einschränkungen, die sich nicht zum Vorteil des Klägers auswirken, fest.

Dabei kommt es entgegen seinen auf § 31 Abs. 2 BauGB zielenden Ausführungen auf diese Frage nicht an. Denn das streitige Vorhaben ist dort schon nach § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 im Wege der Ausnahme zu Recht zugelassen worden.

Selbst wenn die maßgebliche Umgebung als reines Wohngebiet einzustufen wäre, fänden auf dieses die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der neuesten Fassung Anwendung. Denn § 34 Abs. 2 BauGB verweist - anders als Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) - in dynamischer Weise auf die jeweils geltende Fassung der Baunutzungsverordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50; Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86).

§ 14 Abs. 2 BauNVO 1990 lässt es zu, fernmeldetechnische Nebenanlagen in allen in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 genannten Baugebieten, das heißt selbst in reinen Wohngebieten als Ausnahme zuzulassen. An der im Eilbeschluss begründeten Einschätzung, § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 greife zum Vorteil des angegriffenen Vorhabens ein, hält der Senat auch nach neuerlicher Überlegung fest. Selbst wenn man forderte, auch fernmeldetechnische Anlagen müssten sich, weil sie nur als "Nebenanlagen" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden können, unterordnen, wäre das hier erfüllt. Nach Sinn und Zweck kann sich diese Unterordnung nicht auf die Funktion im Verhältnis zum Baugebiet beziehen. Fernmeldetechnische Anlagen im Bereich des Mobilfunks sind denknotwendigerweise und ihrer Natur nach darauf gerichtet, ein möglichst lückenloses Netz sicherzustellen. Daher kann es auf die Versorgung gerade dieses Gebiets nicht ankommen. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 verpflichtet zu einer solchen Handhabung des Merkmals der Unterordnung nicht. Die Frage der Unterordnung kann sich daher allenfalls im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung einer solchen Anlage stellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.5.2005 - 7 B 2752/04 -, ZfBR 2005, 474 = BauR 2005, 1425 = BRS 69 Nr. 84). Insofern kann eine Funkmastanlage möglicherweise dann zu beanstanden sein, wenn sie eine Höhe von etwa 50 m erreicht und schon kraft ihrer physischen Existenz damit ein reines Wohngebiet "gewerblich überformt". Der Kläger mag dies für seinen Bereich auch so sehen, objektiv betrachtet ist dies aber nicht der Fall. Es handelt sich um eine knapp 10 m hohe Anlage, die angesichts der Wuchtigkeit ihres Sockels, des aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden Bunkers, nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt.

Selbst wenn man mit Fickert/Fieseler (BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 14 Teilz. 11.5; wohl anderer Ansicht Brügelmann-Ziegler, BauGB-Kommentar, Stand: September 2007, § 14 BauNVO Rdn. 94d, 141 und 143 a. E.) eine dienende Funktion für das Baugebiet selbst forderte, wäre diese ebenfalls erfüllt. Dies könnte sich wegen der oben beschriebenen Natur der Sache allerdings dann nur darauf beziehen, ob das Baugebiet in irgendeiner Weise von den Vorteilen des UMTS-Dienstes profitieren könnte. Der Kläger nimmt dies zu Unrecht mit Erwägungen in Abrede, welche eine strenge Bedürfnisprüfung darstellen. Auf eine solche kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht an. Es mag sein, dass weitaus kostengünstiger (und schneller) mit kabelgestützter DSL Daten übermittelt werden können. Gleichwohl findet immer mehr Verbreitung, angesichts einer tagein, tagaus praktizierten Mobilität insgesamt auf einen Festnetzanschluss zu verzichten und auch zu Hause "mobil zu sein". Insofern haben - sozusagen "erst recht" - die Grundsätze Anwendung zu finden, welche das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat für die Frage, wenn es sogar um die Erteilung einer Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geht (vgl. zum Folgenden insbesondere Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86 = BauR 2004, 1124 = ZfBR 2004, 471). Auch in einem solchen Fall muss die angestrebte Netzabdeckung nicht mit dem zu beurteilenden Standort stehen oder fallen. Er muss nicht schlechterdings der einzige sein, mit dem sich das Ziel einer lückenlosen Netzabdeckung erreichen lässt. Es reicht vielmehr aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist, ihn trotz bestehender Alternativen für diese Zwecke auszuwählen. Allerdings sind unverändert diese Belange mit denen der Nachbarschaft abzuwägen und darf den Interessen des Bauherrn nicht allein aufgrund der Gewinninteressen des Mobilfunkbetreibers der Vorrang gegeben werden. Im Vordergrund muss vielmehr dessen Interesse an einer lückenlosen Versorgung stehen.

Daraus ergibt sich hier:

Selbst wenn es insoweit darauf ankäme, ob sich die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde und Eigentümerin des Schulgeländes hätte fragen lassen müssen, ob sie dieses nicht für den streitigen Zweck zur Verfügung stellt, wäre die Entscheidung nicht zu beanstanden, ihr Schulgelände hierfür nicht zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dort in geringerem Umfang in die Rechte und Interessen eingegriffen würde, deren Einhaltung der Kläger für sich reklamiert.

Der vom Kläger bezeichnete Standort nördlich der Autobahn war nicht besser geeignet als der hier in Rede stehende. Die Beigeladene hat durch den Plan Blatt 314 der Gerichtsakte (Anlage zum Schriftsatz vom 3.11.2006, Standortanalyse HXU 1G2 H-L., Seite 5/5) gezeigt, dass die Wahl dieses Standortes sogar zu einer Versorgungslücke geführt haben würde. Der erst im Laufe des Berufungsverfahrens knapp einen Kilometer südlich davon hinzugetretene Standort ist hier unerheblich. Der Kläger sucht ohne Erfolg, aus dessen Hinzutreten die Entbehrlichkeit des hier in Rede stehenden abzuleiten. Allenfalls käme in Betracht, in Überlegungen einzutreten, ob die hinzutretende Anlage dort - mit welcher Stringenz auch immer geprüft - "erforderlich" war. An der Triftigkeit, den hier attackierten Standort zu wählen, ändert das nichts.

Die Beigeladene musste zudem nicht darauf bedacht sein, ein UMTS-Netz mit einer Dichte aufzubauen, welches sozusagen nur "gerade so" zu einer Flächendeckung führt. Die versorgten Bereiche brauchen nicht lediglich "auf Stoß" aufeinander zu treffen. Die Beigeladene durfte vielmehr bedacht sein, gerade denjenigen, die sich mobil durch den hier in Rede stehenden Bereich agierend hindurchbewegen, einen geschmeidigen Übergang von einem Versorgungspunkt in den nächsten zu gewährleisten. Stoßen die Übertragungsbereiche ohne ausreichende Überlappungskreise aufeinander, droht ein Abriss der Datenübertragung. Außerdem wäre es in einem solchen Fall erforderlich, die Leistung jeder Sendeanlage zu verstärken, um auf diese Weise solche Abrisse zu verhindern. Das würde eine Verstärkung der vom Kläger befürchteten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Schließlich und drittens darf die Beigeladene darauf Bedacht nehmen, auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Empfangs-/Sendepunkt einmal ausfällt.

Die Einwendungen, welche der Kläger in diesem Zusammenhang wegen fehlender Schnelligkeit und Effizienz gegen die UMTS-Anlagen vorbringt, sind irrelevant. Es mag sein, dass mit DSL schnellere Datenübertragungen erreicht werden können. Der Versorgungsauftrag besteht aber für die Personen, die "mobil" zu verkehren sich entschlossen haben.

Ohne rechtliche Durchschlagskraft ist der Hinweis des Klägers darauf, der Bundestag habe im Jahre 2005 durch eine Entschließung festgestellt, das UMTS-Netz habe nunmehr eine auskömmliche Sättigung erreicht. Denn erstens ist eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 nicht davon abhängig, dass nach einer vom Bundestag verantworteten Einschätzung bundesweit ein gewisses "Soll" an UMTS-Versorgung erreicht ist. Zweitens war die hier in Rede stehende Anlage deutlich vor dieser Bundestags-Entschließung genehmigt (und installiert) worden. Dem Bauherrn (vermeintlich) nachteilige Veränderungen der Sach- und Rechtslage während eines Nachbarstreitverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu dessen Nachteil zu berücksichtigen (Urt. v. 19.9.1969 - IV C 18.67 -, DÖV 1970, 135 = NJW 1970, 263 = DVBl. 1970, 62; Urt. v. 14.4.1978 - IV C 96 und 97.76 -, BauR 1978, 289 = NJW 1979, 995).

Aus diesem Grunde sind auch die vor der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet, die angegriffene Baugenehmigung zu Fall zu bringen. Es mag sein, dass am 20.10.2009 die Richtlinie 2009/114/EG in Kraft getreten ist, nach der bestimmte (niedrigere) Frequenzen auch für UMTS eröffnet worden sind. Selbst wenn das zur Folge hätte, dass die Beigeladene aufgrund dessen nunmehr umso leichter auf diesen Standort verzichten könnte, weil es von entfernteren Standorten technisch möglich wäre, die in Rede stehenden Stadtbezirke zu versorgen, wäre dies eine tatsächliche Entwicklung, welche erst weit nach Erlass der angegriffenen Baugenehmigung eingetreten ist.

Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers, mit der FreqBZPV vom 21.7.2009 (BGBl. I S. 1809) sei die Zuteilung von Frequenzen für den Mobilfunk wesentlich verändert worden. Das mag es ermöglichen, nunmehr mit anderem Frequenzband eine flächendeckende Versorgung mit Breitbandübertragung durch Funk sicherstellen zu können. Auch das trat indes erst während des Gerichtsverfahrens in Kraft.

Rechtlich unerheblich sind aus diesem Grunde zugleich die weiteren technischen Neuerungen, welche der Kläger nunmehr anführt. Es trifft nach Pressemitteilungen (vgl. z. B. FAZ vom 27. Oktober 2009, S. 20; s. a. homepage WDR, Artikel von Jörg Schieb vom 10.11.2009 "Startschuss für Pilotprojekt gefallen: LTE: Schneller surfen auf dem Land) wohl zu, dass zurzeit an der Ablösung der UMTS-Generation gearbeitet wird. In Rede steht eine Technologie, welche Long Term Evolution genannt und mit der Buchstabenfolge LTE bezeichnet wird. Diese Technologie soll die Datenübertragung im Handynetz so schnell und unkompliziert gestalten, wie dies im Festnetz möglich ist. Sie soll daher beim Herunterladen Kapazitäten von 16 Megabit je Sekunde und knapp 20 Megabit bei einer Einspeisung ins Netz ermöglichen. Als Anwendungsbereiche werden genannt, Patientenakten zum Vorteil der Gesundheitsfürsorge problemlos "mobil zu machen" oder Daten, die für den Pkw-Service erforderlich sind, auf diese Weise der Werkstatt zuzuleiten. Die Fahrzeug-Navigation soll auf diesem Wege "noch einmal neu erfunden werden", indem Staumeldungen nunmehr in Echtzeit auf das Navigationssystem übertragen werden. Die für derlei Anwendungen vorgesehenen Sendelizenzen seien knapp. Der Präsident der Bundesnetzagentur (Matthias Kurth) wird mit der Äußerung zitiert, es gehe hier um Marktchancen für die kommenden 20 Jahre.

All diese technischen Entwicklungen können der streitigen Anlage nicht (mehr) entgegengehalten werden. Gerade auf diesem Gebiet ist der technische Fortschritt bislang rasant vorangeschritten. Das kann indes nicht als Argument herhalten, die Genehmigung einer Anlage mit dem Argument zu verweigern, auf diese werde es in gut fünf Jahren (möglicherweise/voraussichtlich) ohnedies nicht mehr ankommen.

Dass die Bundesregierung die Verteilung der neuen Lizenzen für LTE davon abhängig machen soll, nunmehr sollten zuerst die ländlichen Gebiete auf diese Weise mit schnellem Internet versorgt werden, vermag der Kläger der hier streitigen Anlage nicht entgegenzuhalten. Das mag auch für das UMTS-Netz so versprochen, dann aber nicht eingehalten worden sein. Das hindert eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (und § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB) aber nicht. Beide Vorschriften greifen auch dann ein, wenn es "nur" darum geht, jedenfalls für den Bereich der (Groß-) Städte eine lückenlose Versorgung anzustreben und sich dabei auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zu berufen. Dort leben verstärkt jene Kunden, welche allzeit mobil sein und daher gern auf Festnetzanschlüsse verzichten wollen. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150; Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86) als vernünftige Erwägung aus, welche sogar eine Befreiung rechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist irrelevant, dass die Beigeladene mit dieser Tätigkeit, die durch Art. 87 f GG unterstützt wird, auch eigene kommerzielle Absichten verfolgt. Bei der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 erfassten Versorgung mit Elektrizität ist dies nicht anders. Auch wenn die großen Konzerne mit der Stromversorgung Gewinne machen wollen, ändert das nichts daran, dass diese Tätigkeit auch im Gemeinwohlinteresse liegt und aus diesem Grunde baurechtlich privilegiert wird und werden darf. Es dürfte kaum im Allgemeininteresse liegende Betätigungsfelder geben, auf denen Unternehmen ohne begleitendes Interesse an Gewinnen tätig sind.

Der vom Kläger verschiedentlich unternommene Versuch, eine außerordentliche Wertminderung seines Grundstücks gegen das Vorhaben in Stellung zu bringen, greift nicht durch. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516 = BRS 58 Nr. 164; Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177), wonach eine Wertminderung für sich allein genommen noch keinen Maßstab dafür abgibt, ob Beeinträchtigungen dem Nachbargrundstück noch zuzumuten sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, der Einzelne habe einen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung infolge Veränderung seiner Umgebungsbedingungen bewahrt zu bleiben, gibt es nicht. Wertminderung ist daher aus Rechtsgründen erst dann ausschlaggebend, wenn sie sich als Ausdruck der Verletzung spezifisch nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts darstellt. Das ist hier gerade nicht der Fall. Ob im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes anderes gilt, ist hier unerheblich.

Als Zwischenergebnis ist mithin im Hinblick auf § 14 Abs. 2 BauNVO festzuhalten:

Das angegriffene Vorhaben wird nicht allein von Gewinninteressen der Beigeladenen getragen. Mit ihr nimmt diese vielmehr in rechtlich bedenkenfreier Weise einen öffentlichen Versorgungsauftrag wahr. Nachbarinteressen des Klägers werden selbst dann nicht unangemessen hintangestellt, wenn man die nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche Umgebung als reines Wohngebiet einstufte. Das Vorhaben erdrückt das Grundstück des Klägers nicht, setzt es nicht gesundheitsgefährdenden Immissionen aus und ist auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos.

Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks nach neuerlicher Überlegung geringer ausfällt, als von den Beteiligten und dem Senat bislang angenommen. Denn die Situation des klägerischen Grundstücks wird ganz wesentlich von der Grundschule E. weg mitbestimmt. Diese hat eine Funktion und eine Größe, die in einem reinen Wohngebiet nicht erfüllt werden dürfte. Weil sie in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks mitten in dem Straßengeviert angesiedelt ist, zu dem auch das klägerische Grundstück liegt, und keinen Fremdkörper darstellt, kann diese bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht unberücksichtigt bleiben. Das hat zur Folge, dass die nach § 34 BauGB maßgebliche Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzustufen und der Schutzanspruch des Klägers dementsprechend herabgesetzt ist. Sollte die Grundschule die für § 34 Abs. 2 BauGB erforderliche Eindeutigkeit in der planungsrechtlichen Zuordnung sogar ausschließen, bestünde ein auf § 34 Abs. 2 BauGB zu stützender, von konkreten Nachteilen unabhängiger Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters erst recht nicht. Dazu ist auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend aus neuerer Zeit B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379 = BauR 2008, 954 = UPR 2008, 265 = NVwZ 2008, 786, betrifft ein Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen, das in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen worden und von Nachbarn <mit Erfolg> attackiert worden war; die Entscheidung schließt an an das Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118 = DVBl. 2002, 1421 = BauR 2002, 1497 = BRS 65 Nr. 63) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Ein Vorhaben ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören.

Danach könnte die Grundschule E. weg nicht mehr gestützt auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 als kulturelle Einrichtung in einem reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden. In der mündlichen Verhandlung war der Internet-Auftritt dieser Schule erörtert worden (http://grundschuleE. weg.wordpress.com/schule/). Darin stellt sich diese unter anderem folgendermaßen vor:

Die Grundschule E. weg ist eine staatliche Grundschule in Trägerschaft der Stadt F.. Der Schulstandort befindet sich seit 1936 im Stadtteil G.. Das jetzige Gebäude wurde zu Anfang der 50-er Jahre errichtet und seit 2002 grundsaniert und renoviert, so dass wir heute Unterricht in Räumen mit sehr gutem baulichen Zustand erteilen.

Das Einzugsgebiet umfasst die Stadtteile M. -Süd, N. und Teile G.. Für Kinder aus dem weitläufigen M. -Süd fährt täglich ein Schulbus. Vereinzelt besuchen auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einzugsgebieten diese Schule.

...

Die GS E. weg ist beständig dreizügig angelegt, so dass ungefähr 300 Kinder in 12 Klassen die Schule besuchen. Einschließlich der Lehramtsanwärter/innen bilden etwa 20 Lehrerinnen und Lehrer das Kollegium, das darüber hinaus von pädagogischen Mitarbeiterinnen in der Betreuung und in der Vertretung vorübergehend abwesender Lehrkräfte unterstützt wird. Die Vertretungslehrkräfte sind in der Regel ausgebildete Lehrer/innen.

Das zeigt, dass die Grundschule E. weg eine Funktion erfüllt, welche nicht nur über das Wohnquartier, sondern auch über den Stadtteil G. hinausweist und die nördlich (M. -Süd, jenseits der BAB 2) und östlich (N.) anschließenden Stadtteile mitversorgt. Das ist mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets nicht mehr zu vereinbaren.

Von dieser Funktion ist die Grundschule E. weg auch optisch in einer Weise geprägt, welche diesem Quartier "den Stempel aufdrückt". Das Schulgelände nimmt zwischen einem Fünftel und einem Viertel des querrechteckigen Straßengevierts ein, welches durch den E. weg, H., O. straße und P. straße gebildet wird. Auf ihm stehen sechs lang gestreckte Gebäude mit jeweils beachtlicher Länge. Deren Ausmaße erklären sich durch den Umstand, dass jede der Grundschulklassen dreizügig geführt wird. Als Fremdkörper kann das Schulgelände angesichts dieser Dimensionen nicht mehr angesehen werden.

Auf diese Schule kommt es ungeachtet des Umstandes an, dass sie sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erst nach Entstehung der Wohnbebauung angesiedelt hat. Denn für § 34 BauGB ist das maßgeblich, was "nun einmal" vorhanden und genehmigt ist; selbst (anders als hier) ungenehmigte Vorhaben können den Nutzungsrahmen mitbestimmen, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat. Die Reihenfolge der Herstellung ist nicht (mehr) von Interesse.

Die Schule hat nicht nur funktionell, sondern auch optisch eine Dominanz, welche mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets nicht mehr zu vereinbaren ist. Ob überhaupt die Einstufung als allgemeines Wohngebiet zu rechtfertigen ist, kann letztlich unentschieden bleiben. Denn selbst als solches eingestuft, wäre die streitige Anlage dort als Ausnahmenutzung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 zulässig. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 14.8.2009 (- 1 LB 337/07 -, OVG-Datenbank, sonstige Vnb) unter anderem ausgeführt:

Die Anlage ist jedoch als "Hauptanlage" genehmigungsfähig. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Setzt die Gemeinde nach § 1 Abs. 2 BauNVO (1968) Baugebiete fest, werden nach § 1 Abs. 3 BauNVO die Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der folgenden Absätze etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmsweise können hier deshalb die in § 4 Abs. 3 BauNVO (1968) genannten Anlagen zugelassen werden, wobei der Bebauungsplan Nr. 41 in seiner Fassung von 1977 für das Baugrundstück Anlagen für sportliche Zwecke (damals § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) sogar für allgemein zulässig erklärt hat.

Mobilfunkstationen der hier vorliegenden Art können im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" eingestuft werden, auch wenn sie keine eigenständigen "Betriebe" sind, sondern nur Teil eines größeren Gewerbebetriebes (vgl. Senatsbeschl. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; VGH München, Urt. v. 9.8.2007 -, BauR 2008, 1108; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792; ferner Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rdnrn. 9.47 ff.). Ob sie für sich genommen begrifflich auch als Nebenanlage eingestuft werden können (vgl. hierzu Tysper, BauR 2008, 614, 616 ff.), ist für die Anwendung der genannten Vorschrift nicht ausschlaggebend. Es bedarf hier auch keines Eingehens auf den insoweit im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO geführten Streit.

Ein Gewerbebetrieb stört im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO stets dann, wenn er im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Darüber hinaus entnimmt das Bundesverwaltungsgericht den Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung ein weitergehendes, "ungeschriebenes" Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung, bei dem auf die Auswirkungen abzustellen ist, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 -, BauR 2008, 954). Maßgebend sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; störend kann auch eine besondere Auffälligkeit der Anlage wirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140; vgl. auch die Übersicht bei Stühler, BauR 2007, 1350).

Danach lässt sich eine störende Wirkung hier nicht feststellen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine störende Wirkung nicht in der Strahlungswirkung zu sehen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 - 1 LA 184/06 -, NdsVBl. 2009, 204; Beschl. v. 4.10.2007 - 1 ME 261/07 -, n.v.; Beschl. v. 4.2.2005 - 9 LA 360/04 -, NdsVBl. 2005, 271; Beschl. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 -, NVwZ 2001, 456; ferner OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl 2009, 327; EGMR, Entsch. v. 3.7.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227 u. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, 1639; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 613; OVG Saarland, Beschl. v. 17.10.2006 - 2 W 19/06 -, juris; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277). Die in der Literatur jetzt nur noch vereinzelt eingenommene Gegenposition mit den dafür in Anspruch genommenen Quellen (vgl. z.B. Budzinski, NuR 2008, 535 und NVwZ 2009, 160) überzeugt den Senat nicht.

Die Gebietsverträglichkeit wird auch durch die besondere Höhe der Antennenanlage nicht in Frage gestellt. Von "Homogenität" der Dachlandschaft kann hier nicht die Rede sein; mit seinem Flachdach steht das Eckgebäude in krassem Gegensatz zu den denkmalgeschützten Gebäuden an der Stresemannstraße. Die Antennenanlage wird nicht nur im Verhältnis zu ihrer "Basis" filigran wirken - gerade im Verhältnis zu den wuchtigen Betonflächen -, sondern auch in Ansehung der Umgebungsbebauung. Da es typischerweise zur Wirkungsvoraussetzung von Antennen gehört, dass sie in den Luftraum hineinragen, besteht auch eine Bereitschaft des Durchschnittsbetrachters, zwischen solchen Bauteilen und sonstigen Gebäudeteilen zu differenzieren und die Exponiertheit von Antennen jedenfalls hinzunehmen.

Insbesondere wird durch eine Antennenanlage der vorliegenden Art nicht der Eindruck einer "gewerblichen Überformung" erweckt. Eine solche Wirkung hat auch das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (- 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712) sogar im reinen Wohngebiet erst bei mehr als einem Antennenmast angenommen. Antennenanlagen haben im Übrigen für sich genommen nicht ohne weiteres gewerblichen Charakter in dem Sinne, dass man mit ihnen das Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes assoziiert, der an diesem Standort unmittelbar Güter oder Dienstleistungen erbringt. Man findet vielmehr große Antennenanlagen bei Rundfunk- und Fernsehsendern, mittlere Anlagen auf öffentlichen Gebäuden wie denen der Polizei oder der Feuerwehr, kleinere Anlagen überall verbreitet als private Fernseh- und Radioempfangsantennen, auch in Gestalt der auffälligeren Antennenschüsseln. Auch wenn sie selten als optische Bereicherung gelten können, werden sie im öffentlichen Bewusstsein nicht speziell mit Gewerbetätigkeit, sondern mit einem umfassenden Kommunikationsnetz in Verbindung gebracht, dessen wesentlicher Bestandteil gerade auch der für den Durchschnittsbürger bereits unverzichtbare Mobilfunk ist.

Eine der Gebietsverträglichkeit entgegenstehende Beeinträchtigung des Ortsbildes (vgl. zu letzterem Senat, Beschl. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975, und Urt. v. 5.9.2007 - 1 KN 204/05 -, BauR 2008, 636) scheidet ebenfalls aus. Die Antennenanlage hat bei weitem nicht die Dimensionen der Fernmeldetürme, die Gegenstand von Entscheidungen der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts waren (vgl. Urt. v. 25.3.1983 - 6 A 24/82 -, BRS 40 Nr. 157; Urt. v. 25.6.1986 - 6 A 129/84 -, BRS 46 Nr. 157; Urt. v. 24.9.86 - 1 OVG A 17/86 -, dng 1987, 125). Aus Fußgängersicht ist sie auch allenfalls von wenigen Standpunkten zur gleichen Zeit zu sehen wie die Spitzen von Kirchtürmen oder des Wasserturms. Diese stehen so weit weg, dass eine Beeinflussung ihres Erscheinungsbildes nicht ernstlich in Betracht kommt.

Das gilt auch hier. Die UMTS-Antenne überformt angesichts ihrer vergleichsweise geringen Höhe nicht den gesamten Bereich in gewerblicher Weise. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt durch den Bunker, seinen Sockel verhindert. Schon in seiner Eilentscheidung vom 6. Dezember 2004 hatte der Senat dargelegt, dass das durch § 34 Abs. 1 BauGB allein geschützte Ortsbild durch ihre Aufstellung nicht beeinträchtigt wird.

Nur ergänzend ist anzuführen, dass sich der Kläger auf einen Gebietserhaltungsanspruch auch dann nicht berufen könnte, wenn die Anlage nicht durch § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 privilegiert wäre. Denn die vorgenannten Erwägungen treffen uneingeschränkt für den Fall zu, dass es auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung ankommt. Auch diese ist gegeben. Ist die maßgebliche Umgebung mit der von § 34 Abs. 2 BauGB geforderten Eindeutigkeit als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen (auch das ist nicht ganz eindeutig zum Vorteil des Klägers zu beantworten), würde dann zwar von einer nachbarschützenden Vorschrift befreit worden sein. Eine solche Befreiung kann der Nachbar schon dann mit Erfolg anfechten, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; schon die objektive Rechtswidrigkeit einer/der Befreiung würde ohne Rücksicht auf tatsächliche Einbußen zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte führen können. Die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung sind hier jedoch erfüllt; die Befreiung ist nach den vorstehenden Ausführungen auch mit den nachbarlichen Interessen des Klägers zu vereinbaren.

Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 8.10.2003 - 7 A 1397/02 -, BauR 2004, 649 = NVwZ-RR 2004, 404 = BRS 66 Nr. 92) neigt der Senat der Auffassung zu, hier seien sogar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfüllt. Es entspricht dem Wohl der Allgemeinheit (auch wenn der Kläger dies für seine Person nicht zu bejahen vermag), jedenfalls in städtischen Bereichen im Interesse eines geschlossenen Netzes unter anderem aus Gründen der Gesundheitsfürsorge und der sonstigen im Eilbeschluss sowie weiter oben genannten Gründe für ein geschlossenes UMTS-Netz zu sorgen. Das ist nicht nur eine lediglich nützliche oder dienliche Einrichtung, sondern stellt zugleich ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Erfüllung es vernünftigerweise geboten ist, von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes/WR Befreiung zu erteilen (zu den Anforderungen vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, ZfBR 2004, 471).

Die Abweichung von den Vorschriften, die gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach § 4 BauNVO zu erfüllen sind, ist/wäre in jedem Fall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Bei einer Anwendung dieser Vorschrift ist danach zu fragen, ob die in Rede stehende Abweichung als Planentscheidung vorgestellt abwägungsgerecht wäre. Das ist anhand der konkreten Gegebenheiten zu beurteilen und hier zu bejahen. Es würde dem Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen, die streitige Antennenanlage in dieser Ausgestaltung zu bestimmen. Maßgeblich dafür ist, dass in der Gestalt des aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden Bunkers eine besondere Sachlage gegeben ist. Diese ermöglicht es einerseits, ohne wesentliche Einbuße für die nähere Umgebung eine solche Anlage zu positionieren. Andererseits ist gerade der Umstand, dass es sich um einen solchen Solitär handelt, geeignet auszuschließen, dass die Aufbringung von UMTS- oder sonstigen Mobilfunkanlagen im fraglichen Bereich nunmehr zum Regel- bzw. Berufungsfall wird und damit die Grundzüge der Planung berührt würden. Dass eine solche (Fremdkörper-)Festsetzung keine öffentlichen Belange verletzt, hatte der Senat in seinem Eilbeschluss vom 6. Dezember 2004 bereits ausreichend dargetan. Namentlich das Ortsbild würde dem nicht entgegenstehen. Es handelt sich um ein eher durchschnittliches Wohnquartier, dessen Erscheinungsbild eine Sendeanlage dieser Art keinen ins Gewicht fallenden Nachteil zufügt. Mit nachbarlichen Belangen ist diese Anlage ebenfalls zu vereinbaren. Oben ist bereits dargetan worden, dass die Einhaltung der in der 26. BImSchV bestimmten Werte ein ausreichendes Indiz begründet, gesundheitliche Schäden erleide die Nachbarschaft durch den Betrieb einer solchen Anlage nicht.

Auf die Frage des Ermessens oder einer Ermessensverdichtung kommt es hier nicht an. Denn die Beklagte hat eine solche Befreiung erteilt. Daher steht nicht in Rede, ob der Beigeladenen gegen die Beklagte sogar ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung zustünde.

Ende der Entscheidung

Zurück