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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 1 ME 102/07
Rechtsgebiete: BauNVO, NBauO
Vorschriften:
BauNVO § 15 Abs. 1 | |
NBauO § 46 Abs. 1 S. 2 | |
NBauO § 75a |
2. Zur Zulässigkeit von Garagen und Einstellplätzen, welche im straßenabgewandten Grundstücksbereich angelegt werden sollen (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 1 ME 102/07
Datum: 27.03.2007
Gründe:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Nachbarantrag der Antragsteller stattgegeben, mit dem sich diese gegen Errichtung und Betrieb einer Garage mit anschließendem Abstellraum an der Südgrenze ihres Grundstücks zur Wehr gesetzt hatten. Das Verwaltungsgericht war zu der Auffassung gelangt, der gewählte Aufstellungsort sei rücksichtslos; außerdem seien das Gebäude und die mit der Baumaßnahme in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Juni 2006 vorgesehene Stützmauer auch bei Berücksichtigung der uneinheitlichen Geländehöhen zu hoch.
Das Grundstück der Antragsteller liegt an der Südseite der Scheffelstraße. Es ist - von Westen, d. h. von der Kreuzung mit der nordsüdlich verlaufenden Konrad-Adenauer-Straße aus betrachtet - das letzte, an dessen Südseite ein überplantes Grundstück grenzt. Alle östlich davon an der Südseite der Scheffelstraße gelegenen Grundstücke liegen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde G. Nr. 34 "Südlich Schloßstraße", der wohl im Jahre 1991 rechtsverbindlich geworden ist und allgemeines Wohngebiet als Nutzungsart festsetzt. An deren Südseiten grenzt aber ein ausgedehntes Feld an, das in Form eines liegenden Trapezes vom Astruper Weg bis an die Südseite dieser Grundstücke - und zugleich an die Ostseite beider im Eigentum des Beigeladenen stehender Grundstücke - reicht.
Die Besonderheit besteht nun darin, dass das südlich des Grundstück der Antragsteller gelegene, gut 800 m² große (Bau-)Grundstück (Flurstück 4/12, Flur 3 der Gemarkung H.) zwar noch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 liegt, dort jedoch insgesamt als nichtüberbaubare Fläche festgesetzt worden ist. Das beruht nach Darstellung der Beteiligten darauf, dass der Beigeladene seinerzeit keine Bebauung dieses Grundstücks gewünscht hatte. In der Planbegründung (Seite 8, zu 3.2.2 am Ende) wird dazu ausgeführt:
"Für das Flurstück 4/12 ist eine Bebauung nicht vorgesehen, zumal hier hinsichtlich der Erschließung schwierige topographische Verhältnisse entgegenstehen."
Der Beigeladene bewohnt mit seiner Familie das an das Baugrundstück (Flurstück 4/12) südlich angrenzende Flurstück 107/1, ein selbständiges Buchgrundstück. Dieses wird vom Händelweg, einer rund 42 m langen, von der Konrad-Adenauer-Straße nach Osten abgehenden Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Dieses ist in seiner Nordostecke, d. h. an der Grenze zum Außenbereich mit einem Wohngebäude bestanden. Außerdem haben der Beigeladene und sein südlicher Grundstücksnachbar (Händelweg 6) gegenüberliegend Garagengebäude in der Südost- bzw. Nordostecke ihrer Grundstücke errichtet. Der Beigeladene verfügt über ein weiteres Gebäude zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen. Dieses hat er (wohl) an die Südwestecke seines Wohngebäudes angefügt.
Mit dem hier angegriffenen Bauschein vom 23. September 2005 mit Nachtrag vom 19. Juni 2006 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines L-förmigen Gebäudes auf der nördlichen Grenze Flurstücks 4/12 in einem Bereich, in dem unregelmäßig geschwungen ein Wall verläuft. Nach den genehmigten Bauzeichnungen soll das Gebäude mit einer Breite von 8,99 m auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen. In seinem westlichen Teil soll es als Abstellraum genutzt werden; der östliche soll in Nordsüdaufstellung eine Garage aufnehmen. Zu seiner Verwirklichung soll der an dieser Stelle vorhandene Wall teilweise beseitigt werden. Das führt dazu, dass das Gebäude von der Sohle bis zum Dach eine Höhe von etwa 4, 40 m erhalten soll. Die Zufahrt soll nach den genehmigten Bauzeichnungen östlich um das Wohnhaus herum und dann im östlichen Bereich des Flurstücks 4/12 nach Norden geführt werden.
Nach Zurückweisung ihrer Widersprüche gegen Bauschein und Nachtrag haben die Antragsteller am 8. September 2006 Klage erhoben. Nachdem der Beigeladene am 8. November 2006 begonnen hatte, den auf dem Bauplatz aufstehenden Bewuchs zu beseitigen und das Gelände zu planieren, haben die Antragsteller am 13. November 2006 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen der eingangs wiedergegebenen Begründung stattgegeben. Unentschieden hat das Verwaltungsgericht gelassen, ob das Vorhaben auch gegen § 12 BauNVO verstoße, weil es über den im fraglichen Gebiet vorhandenen Ab- und Unterstellbedarf hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen, der die Antragsteller entgegentreten. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Eilantrag, mit dem ein Nachbar den Bauherrn an der Ausnutzung einer erteilten Genehmigung hindern will, kann nach ständiger Senatsrechtsprechung zwar nur/erst dann Erfolg haben, wenn nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge Überwiegendes für die Annahme spricht, dessen Rechtsbehelf werde in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Dies ist hier jedoch auch angesichts des Beschwerdevorbringens der Fall. Die Beschwerde bleibt schon deshalb erfolglos, weil die geltend Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung sich der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit der Garage eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigen. Da Garage und Abstellraum eine unteilbare Einheit bilden, kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründe nicht an.
Die Beschwerde greift den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht an. Dieses hatte ausgeführt, die Nachbarverträglichkeit der Grenzgarage beurteile sich nach den Grundsätzen, welche zu Auslegung und Handhabung von § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO entwickelt worden seien, auch wenn eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Prüfeeinschränkungsverordnung ausgeschlossen sei; dieser verweise nicht auf § 46 NBauO.
Das trifft der Sache nach zu. Die Prüfeeinschränkungsverordnung ist zwar durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (GVBl. S. 796) aufgehoben worden. Der an ihre Stelle getretene und für den im September 2005 gestellten Bauantrag maßgebliche § 75a Abs. 2 Nr. 3 NBauO beschränkt die Prüfung hinsichtlich des hier zu untersuchenden Gebäudes ebenfalls auf die §§ 47 und 47 a NBauO. Gleichwohl sind die zu § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO entwickelten Grundsätze maßgeblich, weil sie mit denjenigen übereinstimmen, welche (auch) bei der Anwendung des durch § 75a NBauO nicht ausgeschlossenen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu beachten sind (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO Komm., 8. Aufl. 206, § 75a Rdnr. 25 aE).
Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Von baulichen Anlagen und ihrer Nutzung dürfen keine Belästigungen ausgehen, wenn sie unter anderem nach Anzahl oder Lage der Eigenart des Gebiets widersprechen. Im Hinblick auf Garagen und Einstellplätze ist dies nach der in Jahrzehnten ausdifferenzierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. dazu und zum Folgenden Große-Suchsdorf u. a., aaO, § 46 Rdnrn. 38 - 47) folgendermaßen zu handhaben:
Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass/wenn der Bauherr die durch seine bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf Garagen und Einstellplätze auf seinem Grundstück unterbringt. Das bringt zwar mehr oder minder unweigerlich Störungen mit sich. Diese werden unter anderem durch das Öffnen und Schließen von Garagentoren, Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zur Garage/dem Einstellplatz hervorgerufen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbunden und damit als sozialadäquat hinzunehmen. Grenzen ergeben sich aber aus der Lage des Grundstücks bzw. des gewählten Aufstellungsortes sowie der Zahl und der Lage der Garagen und Einstellplätze. Das gilt namentlich dann, wenn eine oder mehrere Garagen in eine vorhandene bauliche Situation eingepasst werden soll(en). Die Berücksichtigung solcher Umstände stellt entgegen der Annahme des Beigeladenen keine grundrechtswidrige, Art. 14 Abs. 1 und 2 GG missachtende Rechtsanwendung dar. Das trägt vielmehr der durch diese grundgesetzliche Verbürgung nicht berührten Situationsbedingtheit des Eigentums Rechnung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BRS 62 Nr. 214 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 = NJW 1993, 2949 und BGH, Urt. v. 23.6.1988 - III ZR 8/87 -, BGHZ 105, 15 = NJW 1988, 3201 = BRS 53 Nr. 148). Zur Herstellung miteinander verträglicher Nutzungen sind daher die folgenden Faustregeln zu beachten: Je größer die Zahl der einzurichtenden Garagen, desto eher wird ihre Nutzung mit konkurrierenden Nutzungsinteressen kollidieren können. Garagen und Einstellplätze sollen nach Möglichkeit zur Straße orientiert angelegt werden. Ihre Zufahrten sollen so angelegt werden, dass eine Störung benachbarter Grundstücke vermieden wird. Das Maß der der Nachbarschaft abzuverlangenden Rücksichtnahme richtet sich dabei sowohl nach planerischen Festsetzungen als auch Vorbelastungen durch bereits angelegte Stellplätze und Garagen. Rücksicht muss der Bauherr in gesteigertem Maße namentlich nehmen, je weiter er diese Anlage von dem straßenzugewandten Bereich abrücken will. Nur in dem Maß, in dem der gewünschte Aufstellungsort durch Anlagen dieser Art gleichsam schon vorbereitet ist, ist es zulässig, sie in straßenabgewandteren Grunstücksbereichen zu positionieren. Dass hierbei Wertungen (nicht, wie der Beigeladene meint: "Ermessen") eine Rolle spielen, ist mit dem Charakter der nachbarschützenden Vorschriften (§ 15 Abs. 1 BauNVO, § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) denknotwendigerweise verbunden. Das stellt keinen Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG dar, sondern ist in diesen Vorschriften, welche den Inhalt des Grundeigentums ausgestalten, notwendigerweise so angelegt.
Der Beigeladene kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei auf diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen sowie eines Wohnmobils angewiesen. Das mag so sein, ist für sich allein aber kein tragfähiger Grund, von der Einhaltung der genannten Anforderungen abzusehen. Es gibt eine ganze Reihe nachvollziehbarer Bauwünsche, welche dann aber an entgegenstehenden Vorschriften des öffentlichen oder privaten Baurechts scheitern können. Nur soweit sich diese einhalten lassen, hat der beigeladene Bauherr Anspruch auf Verwirklichung seiner Bauabsichten.
Eine danach vorgenommene Überprüfung ergibt, dass der vom Beigeladenen gewählte Aufstellungsort auf die Nutzungsinteressen der benachbarten Antragsteller nicht die gebotene Rücksicht nimmt. Das streitige Gebäude soll nicht straßenzugewandt, sondern an einer Stelle errichtet werden, welche der Straße (fast) am weitesten entfernt liegt. Es enthält zwar nur einen einzigen Einstellplatz. Die erhebliche "Straßenferne" erfordert jedoch eine besondere Rechtfertigung für die Wahl dieses Aufstellungsortes. Diese fehlt. Die nähere Umgebung des geplanten Aufstellungsortes ist entgegen der Annahme des Beigeladenen gerade nicht durch andere Garagen und Einstellplätze geprägt, welche den gewählten Aufstellungsort hierfür regelrecht vorbereitet haben würde. Gerade der als Anlage zur Beschwerdebegründungsschrift vom 11. Januar 2007 eingereichte Lageplan zeigt, dass mit einer Ausnahme die in der näheren Umgebung stehenden, dementsprechend stärker prägenden Garagen den oben genannten Grundsätzen zumindest im Wesentlichen entsprechen. Maßgeblicher Bezugspunkt hat die Straße zu sein. Fast alle Eigentümer der Grundstücke, welche der Beigeladene im zitierten Plan bezeichnet hat, haben ihre Garagen straßenzugewandt errichtet. Das gilt namentlich für die Garagen der Grundstücke, die an der Südseite der Scheffelstraße liegen. Diese schließen zwar nicht unmittelbar an die Scheffelstraße an. Der Abstand beträgt aber nur etwa 5 m und wird damit im Wesentlichen durch § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GaVO) bestimmt. Dieser schreibt vor, dass zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein müssen. Zudem ist die Lage der Garagen ganz offenbar durch die Hauseingänge bestimmt. Die rückwärtigen Bereiche dieser Grundstücke werden durch die Garagen gerade nicht in der beschriebenen Weise akustisch in Mitleidenschaft gezogen. Dasselbe gilt für die Garagen beiderseits der Gebäude Konrad-Adenauer-Straße 34 und 34A. Einen "Ausreißer" bilden Positionierung und Zufahrt auf dem Grundstück Händelweg 1. Dessen Eigentümer hat die Garage in der äußersten Nordostecke seines Grundstücke errichtet und die Zufahrt entlang der Ostgrenze seines Grundstücks verlaufen lassen. Das ist mit den zitierten Grundsätzen eher weniger zu vereinbaren. Das ist dort aber im Wesentlichen solitär geblieben und prägt die örtliche Situation nicht. Die an den Südostflanken der Gebäude Händelweg 2 und 4 errichteten Garagen sind zum Händelweg hin orientiert und schonen weitgehend den rückwärtigen, gärtnerisch genutzten Bereich der Grundstücke. Die Lage der Garagen auf dem Wohngrundstück des Beigeladenen und seines südlichen Grundstücksnachbarn (Händelweg 6) ist im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass dort der Wendehammer liegt. Das hatte den Aufstellungsort der Garage auf dem Grundstück Händelweg 6 im Wesentlichen vorgezeichnet. Es ist nachvollziehbar, dass der Beigeladene das eine seiner Garagengebäude in nördlichem Anschluss hieran errichtete und so eine weitergehende Beeinflussung seiner Gartenbereiche vermied.
Die Lagen der Garagen auf den südlich angrenzenden Grundstücken werden durch den Verlauf der Stichstraße Stolzweg bestimmt. Auf dem Grundstück Stolzweg 1 A ist die Garage zwar in die äußerste Nordostecke verlegt worden. Das erklärt sich aller Voraussicht nach aber dadurch, dass dieses Pfeifenstielgrundstück von der Konrad-Adenauer-Straße her erschlossen wird. Auf dem etwa 3 m breiten Zufahrtsstück konnte die Garage nicht errichtet werden. Etwas weiter als nach den vorstehenden Grundsätzen zu empfehlen reicht die Garage auf dem Flurstück 114 (wohl: Stolzweg 3) in den rückwärtigen Bereich herein. All das prägt den hier in Rede stehenden Aufstellungsort aber schon wegen der größeren Entfernung nicht mehr in einer Weise, welche dem Beigeladenen günstig wäre. Je größer die Entfernung, desto geringer ist die prägende Wirkung. Aus diesem Grunde sind die vom Beigeladenen in der Anlage zur Beschwerdebegründungsschrift fotografisch festgehaltenen Garagen nicht geeignet, für seine Bauabsichten zu streiten. Es kommt nach den oben genannten Grundsätzen entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht darauf an, ob in diesem oder gar anderen Ortsteilen Grenzgaragen haben errichtet werden dürfen. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob es in der näheren Umgebung Vorbilder dafür gibt, Garagen im "Blockinneren", welches grundsätzlich der autofreien Erholung vorbehalten ist, d. h. in so straßenabgewandten Bereichen zu errichten. Diese Vorbilder fehlen hier.
Der vorstehend gewürdigte Befund ergibt zusammenfassend:
Das Vorhaben des Beigeladenen, die Garage in den Binnenbereich hinein zu verlegen, ist in der näheren Umgebung ohne jedes Vorbild. Es geht hier nicht, wie der Beigeladene und Beschwerdeführer wiederholt betont, um die Frage, ob er dieses Gebäude als Grenzgarage errichten darf, sondern darum, ob die nähere Umgebung durch Garagenbauten schon so weit vorgeprägt ist, dass ein derartiger Hineinrücken in einen bislang ausschließlich gärtnerisch und/oder als Grünfläche genutzten Bereich ausnahmsweise als noch/schon zulässig und nachbarverträglich angesehen werden könnte. Das Gegenteil ist aller Voraussicht nach der Fall.
Der genehmigte Aufstellungsort ist schließlich auch nicht planerisch zum Vorteil des Vorhabens vorbelastet. Der Bebauungsplan der Gemeinde G. Nr. 34 "Südlich Schloßstraße" setzt vielmehr den gesamten Bereich als nichtüberbaubare Fläche fest. Folge ist, dass sich dort keine Wohnnutzung ansiedeln kann. Daran muss sich der Beigeladene jetzt festhalten lassen. Es mag sein, dass er sich bei Aufstellung des Planes mit dieser Festsetzung einverstanden erklärt hatte und ihn dies jetzt reut. Er überschätzt jedoch seine Befugnisse, wenn er in der Beschwerde ausführen lässt, es stehe ihm frei, sich jetzt, d. h. 15 Jahre nach Aufstellung des Planes umzuorientieren und andere Nutzungsabsichten für das Vorhaben zu verfolgen. Umplanende Behörde ist er nicht. Der Plan entfaltet daher unverändert insoweit Vertrauensschutz zum Vorteil der übrigen Anlieger, dass jedenfalls derzeit dort Wohngebäude nicht gebaut werden dürfen und dieser Bereich dementsprechend in besonderem Maße der Erholung dient. Die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Fläche mag den Beigeladenen planungsrechtlich zwar nicht hindern, auf diesem Grundstück Garagen zu errichten. § 23 Abs. 5 BauNVO beschränkt die Möglichkeit, Garagen auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zu errichten, aller Voraussicht nach nicht auf Fälle, in denen auf diesem Grundstück auch ein Hauptgebäude steht, welchem es zu dienen bestimmt ist (vgl. Brügelmann-Ziegler, BauNVO, Komm., Stand Febr. 2001, § 23 Rdnr. 107). Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die bauliche Nutzung gerade dieses Grundstücksbereichs mit § 15 BauNVO und dem Bauordnungsrecht zu vereinbaren ist (Ziegler, aaO). Diese Frage ist, wie dargelegt, zum Nachteil des Beigeladenen zu beantworten.
Diese Positionierung benachteiligt gerade die Antragsteller. Diese dürfen sich daher auf die Einhaltung der genannten Grundsätze berufen. Ob der Beigeladene das Gebäude an anderer Stelle errichten kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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