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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 1 ME 134/08
Rechtsgebiete: BGB, NBauO, VwGO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 912
BGB § 1004
NBauO § 7a Abs. 1
NBauO § 69a
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung.

2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen.


Gründe:

Die Antragsteller erstreben die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Weiterbau des bis zu 21,45 m breiten und rund 13,5 m tiefen Wohnbauvorhabens bauaufsichtsbehördlich zu unterbinden, welches der Beigeladene auf der nördlichen Hälfte ihres westlichen (rund 55 m langen und 29 m breiten) Nachbargrundstücks derzeit verwirklicht. Ihr eigenes Grundstück ist in der Südwestecke mit einem Einfamilienhaus bebaut. Sie meinen insbesondere, das Vorhaben weiche zu ihrem Nachteil von geltendem Grenzabstandsrecht sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 702 - A. weg - ab, der für beide Grundstücke nur ein Vollgeschoss gestatte. Selbst wenn man berücksichtige, dass das Gelände auf dem Grundstück des Beigeladenen von Nord nach Süd und zugleich von West nach Ost abfalle, sei das Keller- als Vollgeschoss anzusehen und rücke die östliche, rund 4,20 m lange Ostseite des Vorhabens zu nah an ihr (dort mit Wald bestandenes und nach den Festsetzungen des Planes auch nicht bebaubares) Grundstück heran. Angesichts seiner Masse habe das Vorhaben (fast) erdrückende Wirkung und einen unzulässig großen Schattenwurf zu Lasten ihres Grundstücks zur Folge. Wegen dieser Verstöße dürfe das Vorhaben auch nicht auf der Grundlage von § 69a NBauO, sondern erst nach Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verwirklicht werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegen das Vorhaben vorläufig einen Baustopp zu verfügen, mit dem hier angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Für den Eilantrag bestehe zwar noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Beigeladene das Wohnbauvorhaben zwischenzeitlich als Rohbau fertig gestellt habe. Dieses entfalle erst mit der Bezugsfertigkeit. Die sog. Rohbaufertigkeit erscheine der Kammer als zu frühe Grenze. Der Antrag sei aber unbegründet. Ein Anspruch auf Einschreiten komme erst dann in Betracht, wenn das Vorhaben wegen Verletzung von Normen baurechtswidrig sei, welche auch den Interessen dieses Nachbarn zu dienen bestimmt seien, und eine Weigerung, von dem daraufhin eröffneten Ermessen zu Gunsten dieses Nachbarn Gebrauch zu machen, fehlerhaft wäre. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die von den Antragstellern behauptete Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens begründe keinen Baurechtsverstoß, der diese Voraussetzungen erfülle; das Genehmigungsbedürfnis bestehe allein im öffentlichen Interesse. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben gegen Grenzabstandsvorschriften verstoße. An der Ostseite könne es das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen. Den Abstand von 1/2 H halte es mit 4,00 m zur Grenze und einer Maximalhöhe des Vorhabens von 7,84 m ein. Die Annahme der Antragsteller, das Gebäude sei dort mit rund 10 m deutlich höher, beruhe auf einer vagen Schätzung. Diese möge durch den Umstand begünstigt worden sein, dass der Beigeladene zur Herstellung des Kellergeschosses Boden abgeschoben habe. Selbst wenn das Vorhaben dort höher als nach den Grenzabstandsvorschriften zulässig sei, führe das auf ihrem Grundstück nicht zu unzumutbaren Folgen, welche erst den/einen Ermessensspielraum zu ihren Gunsten einschränken würde. Denn der Schatten falle allenfalls auf ihren Gartenbereich. Ob das Keller- als Vollgeschoss anzusehen sei, sei unerheblich, weil die Festsetzungen des Nutzungsmaßes hier nach dem insoweit ausschlaggebenden Planungswillen der Antragsgegnerin nicht nachbarschützend seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, welcher die übrigen Verfahrensbeteiligten entgegen treten.

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil dem Eilantrag schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend: Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I OVG B 92/77 -, NdsRpfl. 1978, 97, 98), dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, mit dem der Nachbar die Fortsetzung von Bauarbeiten unterbinden lassen will, in aller Regel schon dann entfällt, wenn dieser das Bauvorhaben - wie hier - (nicht wenigstens zugleich wegen seiner Nutzung, sondern) ausschließlich wegen seiner Substanz/seiner Masse zu verhindern sucht. In solchen Fällen ist schon mit der Fertigstellung des Rohbaus die behauptete Rechtsverletzung (Verschattung, möglicherweise auch erdrückende Wirkung) eingetreten. Ohne eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in aller Regel nicht zu erreichende Vorwegnahme der Hauptsache (Abriss des Gebäudes) können daher die behaupteten Beeinträchtigungen nicht wieder beseitigt werden. An dieser Auffassung hat der Senat in der Folgezeit unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 1994 (- 1 S 259/94 -, BRS 56 Nr. 115), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Stütze seiner gegenteiligen Auffassung stützt, festgehalten (z.B. B. v. 13.10.1997 - 1 M 4566/97 -; B. v. 3.2.1998 - 1 M 5270/97 -, jeweils Vnb.). Das entsprach im Übrigen auch der Rechtsprechung des früher für Baurecht ebenfalls zuständigen 6. Senats des Nds. Oberverwaltungsgericht (B. v. 26.6.1992 - 6 M 2805/92 -).

An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass zur Herstellung der Bezugsfertigkeit nach den Angaben des Beigeladenen in etwa dieselbe Summe zu "verbauen" ist, wie sie für die Herstellung des Rohbaus aufgewandt werden musste, rechtfertigt es nicht, den für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Zeitpunkt von der Rohbau- auf die Bezugsfertigkeit zu verlagern. Das Eilverfahren ist nicht dazu bestimmt, die Chancen für eine Rückbauverfügung zu erhöhen. Vor allem aber hatte der Senat schon im September 1977 ausgeführt, dass der Bauherr auf eigenes finanzielles Risiko handelt, wenn er trotz der Angriffe des Nachbarn das Bauvorhaben weiterführt und fertig stellt. Einer Rückbauverfügung könnte er damit nicht entgegen halten, das sei ihm aus finanziellen Gründen jedenfalls aufgrund der Fertigstellung des Vorhabens nicht (mehr) zuzumuten.

Der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Erwägung sind zudem die beiden folgenden Gesichtspunkte entgegen zu halten.

Es wäre - erstens - kein ausgewogener Drittrechtsschutz, wollte man dem Bauherrn zumuten, bis kurz vor Herstellung der Bezugsfertigkeit den Erfolg eines Nachbarantrages, d. h. einen Baustopp hinnehmen zu müssen. Ausgewogen ist ein Drittrechtsschutz nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 25. 1. 2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394) in aller Regel nur dann, wenn er auch die finanziellen Risiken zwischen Nachbarn und Bauherrn ausgewogen verteilt. Das wäre hier nicht der Fall. Unterliegt der Nachbar mit seinem Begehren, die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten gegen den Bauherrn zu verpflichten, trifft ihn nur die Kostentragungslast. Diese beträgt bei einem Streitwert von 10.000,-- € - sehr überschlägig berechnet - ca. 3.000,-- €. Obsiegt er hingegen, müsste der Bauherr angesichts der Terminsstände der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf beträchtliche, verlässlich nicht eingrenzbare Zeit mit einem Torso "leben", der - da eben noch nicht bezugsfertig - nicht genutzt werden könnte, für den er aber die Handwerkerrechnungen und Annuitäten zu tragen hätte. Dadurch können erheblich größere finanzielle Schäden entstehen. Für diese hätten die Antragsteller jedoch aller Voraussicht nach nicht aufzukommen. § 123 Abs. 3 VwGO verweist zwar auch auf § 945 ZPO. Soweit ersichtlich, entspricht es aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.9.1980 - VI ZR 165/78 -, BGHZ 78, 127 = NJW 1981, 349 = BauR 1981, 28 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 7.11.1961 - VI ZR 47/61 -, DVBl. 1962, 217), dass aktiv legitimiert, einen solchen verschuldensunabhängigen Anspruch geltend zu machen, nicht der im Ausgangsverfahren beigeladene Dritter, d. h. Bauherr ist. Eine Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes, welche dem Bauherrn solche finanziellen Risiken aufbürdet, ohne dass dem ein entsprechendes Wagnis auf Seiten des Nachbarn gegenüber steht, ist jedenfalls dann nicht, wie geboten, ausgewogen, wenn die Einbußen, welche der Nachbar durch den Eilantrag abwenden will, infolge des zwischenzeitlich entstandenen Baufortschritts ohnehin schon eingetreten sind.

Es kommt - zweitens - hinzu, dass gerade im Falle genehmigungsfreien Bauens die vom Verwaltungsgericht befürchtete Gefahr, das Rückbauverlangen werde am Einwand anderenfalls drohender Insolvenz wegen beträchtlichen finanziellen Engagements bei Fertigstellung des Vorhabens scheitern, in geringstmöglichem Umfang besteht. Denn § 69a Abs. 1 Nr. 3 NBauO macht das genehmigungsfreie Bauen unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Entwurfverfasser ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist. Ist der Bauherr selbst Entwurfverfasser, muss er diesen Anforderungen

ebenfalls entsprechen. Gerade für Fälle genehmigungsfreien Bauens hat der Gesetzgeber damit unter anderem zu Gunsten des Nachbarn zu sichern versucht, dass ein möglicher Rückbauanspruch finanziell flankiert wird.

Danach fehlt dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch nach den Ausführungen auf Seite 2 der Ausarbeitung des Herrn Dipl.-Ing. und Architekten B. C. vom 28. Juni 2008, welche die Antragsteller zur Stütze ihrer Beschwerde eingereicht haben, waren zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung Rohbau, Dach und Fassade bereits errichtet und die Außenanlagen in Bearbeitung. Da die Antragsteller allein Rügen erheben, die sich auf die Baumasse beziehen, nicht aber geltend machen (können), auch die beabsichtigte Wohnnutzung vertrage sich nicht mit der festgesetzten Nutzungsart (reines Wohngebiet), fehlt dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Ein vom Senat in der Entscheidung vom 7. Oktober 1977 (aaO) als solcher erwogener Ausnahmefall, dass der Bauherr nach einer ihm nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch forcierte Bautätigkeit herbeigeführt hat, liegt hier nicht vor. Schon vor dem Verwaltungsgericht war der Eilantrag ohne Erfolg geblieben. Es liegt in der Sphäre der Antragsteller, dass sie den Eilantrag erst ca. 3 Wochen nach Wiederaufnahme der Bauarbeiten gestellt haben.

Die Beschwerde ist aber auch inhaltlich nicht begründet. Den Antragstellern steht aus mehreren Gründen der behauptete Anspruch nicht zur Seite.

Seine Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen der Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde beanspruchen kann, gegen einen Nachbarn einzuschreiten, hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2007 (- 1 LB 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 374) wie folgt zusammengefasst:

"Wann einem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Nachbarschaft zusteht, hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen geklärt (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschl. v. 18.7.2005 - 1 LA 308/04 -; ferner Urt. v. 16.5.1988 - 1 A 23/87 -, BRS 48 Nr. 191; Urt. v. 29.10.1993 - 6 L 3295/91 -, BauR 1994, 86 = BRS 55 Nr. 196; Urt. v. 26.5.1997 - 1 L 5006/95 -, Vnb; Beschl. v. 10.2.2003 - 1 LA 52/02 -; Beschl. v. 6.3.2003 - 1 LA 197/02 -; Beschl. v. 4.11.2004 - 9 LA 264/04 und 15.12.2004 - 9 LA 346/04 -; Beschl. v. 20.9.2006 - 1 ME 165/06 -; s.a. Beschl. v. 10.2.2003 - 1 LA 52/02 -, Vnb). Danach reicht es nicht aus, dass die angegriffene Maßnahme, deren Rückgängigmachung gefordert wird, nachbarschützende Vorschriften verletzt. Denn damit wird nur der Tatbestand des § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO erfüllt, wonach ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erst dann in Betracht kommt, wenn eine Baumaßnahme das öffentliche Baurecht verletzt. Auch dann, wenn diese Verletzung auf einer Außerachtlassung nachbarschützender Vorschriften beruht, ändert das nichts daran, dass sich an die hiermit allein bewirkte Erfüllung des Eingriffstatbestandes die Frage anschließt, ob und inwieweit ein Einschreiten unter dem Gesichtspunkt des Ermessens zu rechtfertigen ist. Selbst dann also, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Folgenbeseitigungslast trifft und bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ob der Bauherr angesichts der von seinen Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfe mit einer Aufhebung der Baugenehmigung rechnen musste, ist gleichwohl zu prüfen, welchen Umfangs die angegriffene Maßnahme den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt."

Mit dieser Auffassung befindet sich das Nds. Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zum Beispiel in seinem Beschluss vom 9. Februar 2000 (- 4 B 11.00 -, BauR 2000, 1318 = ZfBR 2000, 490) hervorgehoben, ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitender Abwehranspruch bestehe nicht. Ein solcher Anspruch stehe vielmehr unter dem Vorbehalt landesgesetzlicher Ausgestaltung. Stelle diese Regelung, wie hier in § 89 Abs. 1 NBauO der Fall, das Einschreiten in das Ermessen der Behörde, bestehe dieses zwar nicht grenzenlos. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führe aber nicht dazu, dass es der gesetzlichen Ausgestaltung zuwider gleichsam von vornherein doch nicht bestehe.

Damit teilt der Senat nicht die von einigen anderen Obergerichten (vgl. z. B. OVG Münster, Urt. v. 14.1.1994 - 7 A 2002/92 -, NVwZ-RR 1995, 187; Urt. v. 13.10.1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205) vertretene Auffassung, jedwede Verletzung des Grenzabstandes - und sei sie noch so gering - löse einen nachbarlichen Abwehranspruch aus, der nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" des Einschreitens regiere. Das Maß, in dem der Bauherr den Grenzabstand verletzt, ist vielmehr eines von mehreren Elementen, das bei der Ausübung und Ausfüllung des § 89 Abs. 1 NBauO zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift schafft den Abwehranspruch des Nachbarn im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt erst. Sie gestaltet ihn damit zugleich einschränkend inhaltlich aus, eröffnet aber, insoweit zu seinem Nachteil, der Bauaufsichtsbehörde auch im Interesse des Bauherrn einen Ermessensspielraum.

An dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachverhaltslage auch für das genehmigungsfreie Bauen nach § 69a NBauO festzuhalten. Für - davon allerdings teilweise abweichende - Regelungen anderer Landesbauordnungen zu genehmigungsfreiem Bauen wird zwar angenommen, werde die Bauaufsichtsbehörde dadurch von präventiven Prüfungspflichten freigestellt, sei sie zum Ausgleich verstärkt in der Pflicht, repressiv tätig zu werden, wenn der Nachbar glaubhaft mache, der Bauherr verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. In solchen Fällen dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Reduzierung des Ermessens gestellt werden; denn es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe mit dem Fortfall des Genehmigungsverfahrens die Pflicht der Bauaufsichtsbehörden lockern wollen, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen (so z. B. BW-VGH, B. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, BRS 56 Nr. 190).

Dem ist für den Bereich der Niedersächsischen Bauordnung jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn die vom Bauherrn eingereichten Bauzeichnungen keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lassen und die vom Nachbarn befürchteten Einbußen bei objektiver Betrachtungsweise nicht gravierend sind. Dazu muss man sich die Ausgestaltung der Möglichkeiten vor Augen führen, von § 69a NBauO Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit genehmigungsfreien Bauens wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (vom 15.6.1995, GVBl. S. 158). Sinn der Zulassung genehmigungsfreien Bauens war nach der Begründung zum Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion (vom 29.11.1994, LTDr. 13/550, S. 63) insbesondere, die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten und die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten, also des Bauherrn und des Entwurfsverfassers, zu stärken. An diesem Ziel wurde trotz der Änderungen festgehalten, welche der Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen (Beschlussempfehlung vom 28.4.1995, LTDr. 13/1043) empfohlen hatte. In der Begründung seiner Beschlussempfehlung (LTDr. 13/1301, dort insbesondere S. 14 f.) wird dargelegt, namentlich der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag hege zwar die Befürchtung, das werde verbreitet baurechtswidrige Zustände zur Folge haben. Man wolle aber eine Art Probelauf ermöglichen. Habe der Bauherr Zweifel, ob das Vorhaben mit nachbarschützenden Vorschriften zu vereinbaren sei, könne er ja das fakultativ weiterhin zugelassene Genehmigungsverfahren betreiben. Sollte das bei den an sich zu entlastenden Bauaufsichtsbehörden verstärkte Beratungstätigkeit hervorrufen, könne man dem durch Schaffung eines Gebührentatbestandes in der Baugebührenordnung begegnen. Den Interessen des Nachbarn trug man dadurch Rechnung, dass dieser die Pläne auf der Baustelle solle einsehen können. Dass sich aus dessen Befassung mit den Bauplänen auch Verfahren vor den Verwaltungsgerichten würden ergeben können, an denen die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligten wäre, sah der Ausschuss voraus (LTDr. 13/1301, S. 15).

All das zeigt: Ganz wesentliches Ziel der Einführung (fakultativ) genehmigungsfreien Bauens war, die Bauaufsichtsbehörde zu entlasten. Dieses Ziel sollte ungeachtet des Umstandes erreicht werden, dass mit dem Wegfall präventiver Prüfung die Gefahr verbunden war, so mancher Bauherr werde der Versuchung nicht widerstehen und - auch - unter Verletzung solcher Vorschriften bauen/zu bauen versuchen, die nachbarschützend sind. Wenn dem Nachbarn unter diesen Umständen immerhin ein Einsichtsrecht in die Pläne eingeräumt, gleichwohl am Ziel einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden festgehalten wurde, dann entzieht dies der Annahme die Grundlage, der Gesetzgeber habe trotz Teil-Fortfalls der Genehmigungspflicht die Bauaufsichtsbehörden verstärkten Umfangs in der Pflicht sehen wollen, repressiv für baurechtmäßige Zustände zu sorgen. Das würde dem Entlastungseffekt zuwiderlaufen.

An dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (GVBl. S. 796) festgehalten. Der Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion (LTDr. 14/3330, S. 12) führt aus, die mit § 69a NBauO bisheriger Fassung gemachten Erfahrungen zeigten zwar, dass unter dem Mantel des § 69a NBauO in erheblichem Umfang gegen geltendes Baurecht verstoßen worden sei. Gleichwohl solle an der (Teil-)Genehmigunsfreiheit festgehalten werden. Denn auch bei genehmigten Bauten weiche die tatsächliche Bauausführung von den genehmigten Plänen und damit vom geltenden Baurecht ab. Dass dies in einem nicht mehr nur unerheblichen Umfang geschehe, sei allerdings Resultat der erheblich verringerten Bauaufsicht der unteren Bauaufsichtsbehörden. Daraus zieht der Gesetzentwurf nun nicht den Schluss, die Entlastung der Bauaufsichtsbehörden sei anzuhalten oder erheblichen Umfangs zurückzunehmen oder aber der Nachbarschutz zu stärken. Vielmehr wird zur Vermeidung dieses Umstandes und zu möglichst frühzeitiger Verhinderung der Überschreitung von Baugrenzen oder Unterschreitung der Grenzabstände zum einen angeregt, die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Bauaufsichtsbehörde zu verbessern. Zum anderen, und darauf kommt es im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall entscheidend an, wurde dem Bauherrn nunmehr die Pflicht auferlegt, die Baupläne nicht erst nach Abschluss der Bauarbeiten, sondern schon davor einzureichen. Das soll es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen, wenn (doch) Eingriffsmaßnahmen - etwa nach entsprechenden Nachbarbeschwerden - erforderlich werden (LTDr. 14/3330, S. 20/21). Flankierend wurde die bisherige Fassung des § 72 NBauO dahin geändert, der Nachbar solle die Baupläne nicht mehr auf der Baustelle einsehen müssen, sondern in den Amtsräumen einsehen können.

Wichtig ist: Am eingeschlagenen Weg, die Eigenverantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten, insbesondere des Entwurfsverfassers zu stärken, wird trotz der aufgetretenen Mängel in der Beachtung geltenden Baurechts festgehalten. Die staatlichen Stellen sollen weiter entlastet, die Verfahren weiter beschleunigt und der Umfang staatlicher Präventivprüfung und Überwachung aufgrund (nicht: trotz) der gemachten Erfahrungen durch Erweiterung der Möglichkeiten genehmigungsfreien Bauens maßvoll weiter eingeschränkt werden. Mit Fortfall der präventiven Pflichten solle auch die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden für die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens entfallen. Die Verantwortung und das Risiko, dass das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfrei verwirklicht werden kann und materiell rechtmäßig ist, liege damit beim Bauherrn und den übrigen am Bau Beteiligten (LTDr. 14/3330, S. 12).

All das zeigt: Mit Fortführung und maßvoller Erweiterung der Möglichkeiten, genehmigungsfrei zu bauen, verfolgt der Gesetzgeber unverändert das Ziel, die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten. Das geschieht ausdrücklich in Ansehung der Gefahren baurechtswidriger Bautätigkeit und der damit verbundenen realistischen Aussicht, Nachbarn solcher Baurechtsverletzungen würden auf die Bauaufsichtsbehörden zutreten. In diesem Zusammenhang wird nun nicht der Entlastungseffekt teilweise wieder in Frage gestellt, sondern lediglich, aber immerhin angeordnet, der Bauherr solle seine Pläne schon vor Beginn ihrer Verwirklichung bei der Gemeinde einreichen müssen (§ 69a Abs. 3 Nr. 1 NBauO). Das soll die Gemeinde (und auf die Übersendung der Unterlagen hin - § 69a Abs. 4 Satz 4 NBauO - auch die Bauaufsichtsbehörde) gem. § 69a Abs. 4 Satz 2 NBauO aber nicht etwa zu vorsorglicher Prüftätigkeit verpflichten. Die Überreichung der Baupläne vor Inangriffnahme ihrer Umsetzung soll diese Stellen "immerhin" in den Stand versetzen, im Konfliktfalle "gerüstet zu sein". Das bedeutet allenfalls, nach Erhalt der gem. § 69a Abs. 3 NBauO (wie die Bauvorlagen, § 71 Abs. 1 NBauO) bei der Gemeinde einzureichenden Unterlagen soll die Bauaufsichtsbehörde damit praktisch nur in den Stand versetzt sein, der bestünde, wenn sie die eingereichten Unterlagen genehmigt hätte und sich jetzt die Frage stellte, ob der Bauherr von diesen abweicht. Für diese - sozusagen als Alternative zu denkende - Sachlage, nämlich dass die Bauaufsichtsbehörde ein Vorhaben genehmigt hat und sich nunmehr die Frage stellt, ob der Bauherr von den genehmigten Bauzeichnungen abweicht, ist jedoch gerade nicht anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde - gleichsam aus vorangegangenem Tun (Baugenehmigungsverfahren) dem Nachbarn gegenüber verstärkten Umfangs die Pflicht einzuschreiten träfe.

Der für andere Landesbauordnungen entwickelte Gedanke, der Fortfall präventiver Tätigkeit müsse daher durch verstärkte Pflicht zu repressivem Tun kompensiert werden, findet in der niedersächsischen Ausgestaltung der Genehmigungsfreiheit daher keine Stütze. Im Vordergrund steht unverändert die mit der Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherrn verschränkte Entlastung der Bauverwaltung. Damit ist dieser Kompensationsgedanke nicht zu vereinbaren. Es hat daher bei den allgemeinen Grundsätzen zu bleiben, wie sie auch dann gelten, wenn der Bauherr von genehmigten Bauzeichnungen abweicht oder ohne Baugenehmigung baut.

Damit werden Nachbarn (möglicherweise) baurechtswidriger Bauten nicht rechtlos gestellt oder die Lasten im Dreiecksverhältnis Bauherr - Nachbar - Bauaufsichtsbehörde in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise oder gar unter Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert Möglichkeit, zumutbaren Rechtsschutz zu erlangen, zu deren Nachteil verschoben. Denn auch nach den oben wiedergegebenen allgemeinen Grund-sätzen haben die Nachbarn desto mehr Anspruch darauf, dass sich die Bauaufsichtsbehörde ihrer Interessen annimmt, je einschneidender die Folgen baurechtswidrigen Tuns für ihre Grundstücke sind. Sind diese Folgen gering, dann ist es dem Nachbarn anzusinnen, die Möglichkeit zu ergreifen, welche neben dem Antrag besteht, die Bauaufsichtsbehörde zu repressiver Tätigkeit zu veranlassen. Zu dieser Möglichkeit hat der Senat am Schluss seiner oben schon zitierten Entscheidung vom 9. Oktober 2007 (- 1 LB 5/07 -, aaO) das Folgende ausgeführt:

"Schließlich ist das nachbarliche Nebeneinander nicht nur durch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen gekennzeichnet, sondern auch durch privates Recht, wobei wiederum enge, auf eine gegenseitige Harmonisierung angelegte Wechselbeziehungen zwischen privatem und öffentlichem Recht bestehen (vgl. z.B. Seibel, BauR 2005, 1409). Der betroffene Nachbar kann zur Abwehr ungenehmigter Immissionen infolgedessen auch den Zivilrechtsweg beschreiten. Die Wahl des Mittels - Zivilrechtsweg unmittelbar gegen den Emittenten oder öffentlichrechtlicher Anspruch auf Einschreiten - hat allerdings für die Beteiligten sehr handfeste praktische Folgen. Ein zivilrechtliches Vorgehen verlangt dem beeinträchtigten Nachbarn entsprechend der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime ab, den Streitstoff selbst aufzubereiten und die erforderlichen Beweise anzubieten, ggfs. mit nicht unbeträchtlichen Vorkosten. Macht er dagegen einen Anspruch auf Einschreiten geltend, wird die Aufsichtsbehörde mit der - evtl. gutachtlich abzusichernden - Sachverhaltsaufklärung belastet und trägt das Prozessrisiko. Diese Rolle muss sich die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall aufdrängen lassen, auch wenn sie mit ihrem bauaufsichtlichen Wirken grundsätzlich zum Schutz der betroffenen Bürger da zu sein hat. Es kann aber im Einzelfall ermessensgerecht sein, ihn auf ein unmittelbares zivilrechtliches Vorgehen gegen den "Störer" zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1997 - 4 B 204.97 -, NVwZ 1998, 395; Urt. v. 25.2.1969 - I C 7.68 -, DVBl. 1969, 586). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne grundsätzliche Verkennung der Sachlage davon ausgehen darf, dass a) nicht Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, dass b) zugleich eine andere zum Einschreiten befugte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich stärker berührt wird als die Bauaufsichtsbehörde und c) die Belästigungen weniger durch die typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Behörde und damit auch einer eigenen Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist."

Das gilt auch dann, wenn es nicht um Immissionen, sondern um Einwirkungen in der Gestalt von Schattenwurf oder die Abwehr von Verletzungen der Pflicht geht, den in den §§ 7 ff. NBauO bestimmten Grenzabstand einzuhalten. Dem Nachbarn steht ein zivilrechtlicher Abwehranspruch zu. Dieser besteht entsprechend § 1004 BGB, wenn ein deliktisch geschütztes Rechtsgut verletzt zu werden droht (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1004 Rdnr. 4). Danach kommen über § 823 Abs. 2 BGB die Vorschriften des Grenzabstandsrechts als möglicherweise verletzte Schutznormen in Betracht (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 72 und Palandt-Bassenge, § 903 Rdnr. 17). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur Nachteile unterer bis allenfalls mittlerer Intensität zu befürchten sind, darf die Bauaufsichtsbehörde den Nachbarn auf solche "Selbsthilfemöglichkeiten" verweisen und es ablehnen, dem Nachbarn aus Anlass dieses Falles ihren gesamten Ermittlungs- und Vollstreckungsapparat zur Verfügung zu stellen. Das gilt trotz des Umstandes, dass diese zivilrechtliche Möglichkeit mit einigen Nachteilen verbunden ist, welche der Nachbar nicht zu tragen braucht, wenn es ihm gelingt, die Bauaufsichtsbehörde für seine Zwecke einzusetzen. Diese Nachteile bestehen in prozessualer und Kostenhinsicht in den "Unbequemlichkeiten", dass vor den Zivilgerichten das Amtsermittlungsprinzip nicht gilt, dort in der Regel höhere Streitwert angenommen werden (die Kostentragungsgefahr daher erhöht ist) und schließlich der obsiegender Antragsteller selbst für die Vollstreckung zu sorgen hat. In materiellrechtlicher Hinsicht kann sich das bürgerlich-rechtliche Rechtsregime zum Nachteil des Nachbarn auswirken, dass der Abwehranspruch, wenn es um die Verletzung von Grenzabstandsvorschriften geht, durch § 912 BGB modifiziert wird. Diese Vorschrift betrifft unmittelbar zwar nur den Überbau der Grenze des Grundstücks im bürgerlichrechtliche Sinne. Sie ist aber auf den Fall entsprechend anzuwenden, dass der Bauherr den Grenzabstand nicht (vollständig) einhält (vgl. z. B. Palandt-Bassenge § 912 Rdnr. 1). Diese Vorschrift ist insofern gegenüber der öffentlichrechtlichen Konstruktion des "Alles-oder-nichts" geschmeidiger, als die Abwehrbefugnisse des Nachbarn von seinem Handeln abhängen. Er ist dann zur Duldung des Überbaus/der Grenzabstandsverletzung (allerdings dann möglicherweise gegen Rente, § 912 Abs. 2 BGB) verpflichtet, wenn dem Bauherrn bei der Unterschreitung des Grenzabstandes nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und sich der Nachbar nicht sofort gegen diese Rechtsverletzung mit dem Widerspruch zur Wehr gesetzt hat.

Beide Nachteile ändern aber nichts am Grundsatz, dass dem Nachbarn weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wenn der Zivilrechtsgeber den Nachbarschutz in dieser Weise ausgestaltet, ist das den Parteien eines Nachbarstreits auch zuzumuten. Der Grundstücksnachbar hat keinen der Bauaufsichtsbehörde gegenüber durchsetzbaren, vom Maß der Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch darauf, dass sich diese seines Anliegens annimmt und ihm die genannten Nachteile erspart. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass diese Frage allein von dem Richter beurteilt wird, den er als "sachnäher" ansieht (st. Sprechung des BVerwG; vgl. z. B. B. v. 3.5.2004 - 6 B 17.04 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139 mwN). Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der (Teil-)Genehmigungsfreiheit des Bauens eine Entlastung der Bauämter ermöglichen will, ist es nicht ermessenswidrig, wenn diese die Nachbarn bei leichteren und mittleren Verstößen gegen das öffentliche Bau(nachbar)recht auf die Wahrnehmung dieser Rechtsschutzalternative verweist. Es ist, um es leicht zu überspitzen, kein Grund ersichtlich, dem Nachbarn "ohne Not", d. h. ohne die Gefahr wirklich gravierender Einbußen seiner Grundstücksnutzungsmöglichkeiten den gesamten Ermittlungs- und Vollstreckungsapparat der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen, wenn ihm eigene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das ist nicht nur ein Gesichtspunkt, der im Rahmen des nach § 89 Abs. 1 NBauO auszuübenden Ermessens eine Rolle spielt. Auch prozessrechtlich bringt der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt durch die Wendung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Ausdruck, der Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse "nötig erscheinen". Als unzumutbar sind die mit der Beschreitung des Zivilrechtsweges verbundenen Folgen nicht einzustufen, wenn es um die Abwehr nicht (wesentlich) erheblicher Grundstückseinbußen geht.

Allein solche stehen hier in Rede. Selbst nach der mit der Beschwerdebegründungsschrift vorgelegten "gutachterlichen Stellungnahme" des Herrn Dipl.-Ing. und Architekten B. C. vom 28. Juni 2008 kann es allenfalls in der Sommer-Sonnenwende dazu kommen, dass in den späten Abendstunden die Teile des Grundstücks der Antrag-steller verschattet werden, welche sie baulich und gärtnerisch nutzen. Dass das so ist, haben zwar nicht die Antragsteller dargetan; denn das von ihnen unterbreitete Diagramm zeigt nicht die Spitze des Abstandsschattens. Die Antragsgegnerin hat diesen aber "fortgezeichnet" und dabei unterstrichen, dass dieser das Wohngebäude der Antragsteller allenfalls ganz untergeordneten Umfangs trifft. Das rührt aus dem Umstand her, dass das streitige Vorhaben nordwestlich ihres Wohnhauses errichtet worden ist. Selbst zu diesem Zeitpunkt der Sommer-Sonnenwende ist das nicht ganz unstreitig; denn der beigeladene Bauherr macht nicht ohne gewisse Triftigkeit gelten, zu diesem seltenen Zeitpunkt werde schon die westlich seines Gebäudes stehende Erderhebung ganz wesentlich den Schattenwurf bewirken, welche die Antragsteller allein seinem Bauvorhaben zurechnen. In den übrigen, weit überwiegenden Tages- und Jahreszeiten wird das angegriffene Vorhaben nur die nach dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 702 - A. weg - ohnedies nicht überbaubaren Waldflächen leichteren Umfangs verschatten können. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kann daher keine Rede davon sein, das angegriffene Vorhaben habe für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller Folgen, welche die Schwelle zur Zumutbarkeit so überschreiten, dass eine Verengung eines durch § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO eröffneten Ermessens in Betracht käme.

"Erdrückende Wirkung" entfaltet das Vorhaben auch nicht. Wegen der insoweit maßgeblichen Grundsätze ist auf den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = AUR 2007, 241 = NdsVBl. 2007, 248) zu verweisen. Danach kommt nur in Ausnahmefällen die Annahme in Betracht, die Masse eines Vorhabens entfalte erdrückende Wirkung, nämlich erst dann, wenn die in Rede stehende Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein "Gefühl des 'Eingemauertseins' oder eine 'Gefängnishofsituation' hervorruft". Die mit diesen Ausdrücken verbundene "Dramatik" ist ernst zu nehmen. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die bislang gegebene Situation verändert und/oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, ist die Annahme "erdrückender Wirkung" gerechtfertigt.

Danach kann trotz der Geländeformation (Anstieg nach Norden und Westen) angesichts der Entfernungen beider Gebäude und der Himmelsrichtung, in der das angegriffene Vorhaben vom Wohnhaus der Antragsteller und ihren geschützten Außenwohnbereichen aus betrachtet steht, keine Rede sein.

Nur ergänzend ist daher anzufügen, dass die Antragsteller auch nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermocht haben, die tatsächliche Bauausführung weiche hinsichtlich des Grenzabstandes von den Plänen ab, welche der Beigeladene gem. § 69a Abs. 3 Nr. 1 NBauO eingereicht hatte. Die Antragsteller verweisen insofern auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 1. Juli 2008, welche allein die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wahrt und deren Ausführungen daher die Nachprüfung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, im Wesentlichen allein auf die Ausführungen in der genannten gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. und Architekten B. C. vom 28. Juni 2008. Schon das dürfte aus prozessualen Gründen zum Misserfolg dieses Beschwerdeangriffs führen. Denn gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat sich die Beschwerde mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung, hier also mit den Ausführungen auf Seite 5/6 des angegriffenen Beschlusses auseinander zu setzen. Das hat wegen § 67 Abs. 1 VwGO durch anwaltliche Ausführungen zu geschehen, um so die gebotene juristische Durchdringung des Streitstoffes zu gewährleisten. Daran dürfte es fehlen, wenn schlicht auf die Ausführungen eines Diplomingenieurs und Architekten verwiesen wird.

Jedenfalls in sachlicher Hinsicht sind diese so sehr angreifbar, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen geltendes Grenzabstandsrecht, d. h. die Einhaltung des Schmalseitenprivilegs besteht. In den Ausführungen auf Seite 6 dieser Stellungnahme meint Herr C., wegen des Geländeverlaufs sei ein "Mittelwert" anzusetzen. In Verbindung mit den Einzeichnungen in der Anlage 12 und den Ausführungen auf Seite 6 oben dieser Stellungnahme legt das die Annahme nahe, der Architekt habe gemeint, maßgeblich für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 NBauO sei damit eine Art Mittelwert zwischen der gewachsenen Geländeoberfläche und dem Geländeniveau an/auf der Grundstücksgrenze. Das trifft/träfe nicht zu. Aus § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO ergibt sich bei Hanglagen, dass jeder Punkt an der Außenfläche des in Rede stehenden Vorhabens zu der gedachten Lotrechten über der (gemeinsamen) Grundstücksgrenze nur den Abstand zu halten hat, der zwischen ihm und dem Punkt der Geländeoberfläche liegt, auf den die Lotrechte dieses Punktes fällt. Das hat dann, wenn das Gelände - wie hier - von der gemeinsamen Grenze aufsteigt, zur Folge (wie sich aus der Abbildung 7 <dort Punkt "H2> in der Kommentierung von Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., 2006, ergibt, welche die Ausführungen in der Randnummer 26, S. 126, optisch erläutert), dass (betrachtet vom Niveau im Grenzbereich) ein hangaufwärts errichtetes Gebäude bezogen auf die Geländehöhe höher herausragen darf.

Nicht glaubhaft gemacht haben die Antragsteller auch, die vom Beigeladenen eingereichten Bauzeichnungen gäben mit ihrer durchgezogenen, der kurz gestrichelten und der lang gestrichelten Linie nicht die geplante Aufschüttung, das am Fuß des Vorhabens vorhandene Gelände und schließlich das Niveau an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wieder. Dazu verweisen sie im Wesentlichen auf zwei Schwarzweißfotografien, welche in der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn B. C. als Anlage eingereicht worden sind. Diese lassen einen solchen Schluss jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu. Es ist nach den beiden Bildern nicht zu beurteilen, wo sich der abgebildete Bereich befinden soll und ob die teilweise "granulatartig" gestaltete Oberfläche wirklich die natürliche wiedergibt oder, was nach der abgebildeten Eigenschaft auch in Betracht kommt anzunehmen, schon Ergebnis bauvorbereitender Erdbearbeitungen ist.

Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene sei von den eingereichten Bauplänen abgewichen und habe die Ostwand seines Vorhabens höher verwirklicht, als er dies bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche in Einklang mit § 7a Abs. 1 NBauO hätte tun dürfen.

Der Umstand, dass das Vorhaben möglicherweise doch einer Baugenehmigung bedurft hätte, ist irrelevant. Die Baugenehmigungspflicht dient allein dem öffentlichen Interesse. Auch wenn in einem Genehmigungsverfahren Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind, stellt die Unterlassung eines objektiv gebotenen Genehmigungsverfahrens keine Verletzung materieller Nachbarrechte dar; insoweit kommt es auf die materielle Rechtslage an, nicht auf das formelle Genehmigungserfordernis (Senatsurt. v. 9.10.2007 - 1 LB 5/07 -, aaO).

Auf die Frage der Vollgeschosse kommt es hier nicht an. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6/7 des Beschlussabdrucks dargetan, dass Festsetzungen zum Nutzungsmaß nur bei entsprechendem Willen der planenden Gemeinde nachbarschützende Wirkungen entfalten, hier aber es für einen dahingehenden Willen keine ausreichenden Anhaltspunkte gebe. Das wird in der Beschwerdebegründungsschrift vom 1. Juli 2008 nicht mit der gebotenen Substanz (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) angegriffen.

Nur ergänzend ist daher mit Rücksicht darauf, dass der Beigeladene nach den eingereichten Bauzeichnungen plant, den Bereich um das Kellergeschoss nach Beendigung der Bauarbeiten so aufzuschütten, dass die Aufschüttung das Niveau der (früheren, zur Durchführung der Bauarbeiten zunächst beseitigten) natürlichen Geländeoberfläche übersteigt, zur Frage des "Geschosscharakters" des Kellers auf den Senatsbeschluss vom 10. März 2008 - 1 ME 36/08 - (Vnb) zu verweisen. Darin hat der Senat unter anderem ausgeführt:

"Der Bundesgesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 BauNVO die Bestimmung der Frage, was als Vollgeschoss anzusehen ist, jedenfalls bislang durch dynamische Verweisung in die Hände der Bundesländer gegeben. Nach der zitierten Vorschrift gelten als Vollgeschosse Geschosse, welche nach landesrechtlichen Vorschriften solche sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In der dynamischen Verweisung eingeschlossen ist das Einverständnis damit, dass damit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beurteilen ist, ob ein Kellergeschoss noch als Vollgeschoss anzusehen ist. § 2 Abs. 4 NBauO bestimmt dazu, dass als Vollgeschoss unter anderem nur das Geschoss angesehen werden kann, "dessen Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt." Während bei der Bestimmung der für die Grenzabstandsvorschriften maßgeblichen Geländeoberfläche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NBauO auf die "gewachsene Geländeoberfläche" abzustellen ist, hat der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Vollgeschosseigenschaft von Geschossen, welche jedenfalls zum Teil unter der (nunmehrigen) Erdgleiche liegen, auf die Beifügung des adjektivischen Attributs "gewachsen" verzichtet. Es spricht jedenfalls gegenwärtig viel dafür, dass das kein Versehen ist. Andere Bundesländer haben dies anders geregelt. Das gilt beispielsweise für die Bayerische Bauordnung, Fassung 1998. Nach deren Art. 2 Abs. 5 Satz 2 gelten Kellergeschosse als Vollgeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder die festgelegte Geländeoberfläche. Diese Bestimmung soll ungeachtet der Bayerischen Bauordnung 2008 jedenfalls solange noch übergangsweise anzuwenden sein, bis der Bundesgesetzgeber einen einheitlichen planungsrechtlichen Begriff des Vollgeschosses in der Baunutzungsverordnung festgelegt hat. Das mag unbefriedigend sein. Gleichwohl spricht der vor diesem Hintergrund eher eindeutige Gesetzeswortlaut gegen die Auffassung der Antragstellerin. Aus den Erläuterungen von Wilke im Handbuch des Bauordnungsrechts (1. Aufl. 2004, Kap. 2 Rdn. 125) wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls kein der Antragstellerin günstigeres Ergebnis ergeben. Wilke meint an dieser Stelle zwar, hinsichtlich der Geländeoberfläche dürfe es sich bei der Beurteilung der Vollgeschossqualität eines Geschosses nicht anders verhalten als hinsichtlich ihrer Behandlung im Rahmen der Anwendung von Grenzabstandsvorschriften. Das ist indes so zwingend nicht. Der Landesgesetzgeber kann vielmehr zwischen beiden sehr wohl differenzieren und sich darauf verlassen, dass eine ausreichende Besonnung und Belüftung durch seine Grenzabstandsvorschriften sichergestellt wird. Dementsprechend bedeuten die Ausführungen von Wilke, "Aufschüttungen, die nur der Kaschierung dienen, sollten unberücksichtigt bleiben.", lediglich einen Appell, jedoch keine zwingende Handhabe zur Auslegung eines doch recht eindeutigen Gesetzeswortlauts."

Das würde für die Annahme sprechen, das Unter- sei nicht als Vollgeschoss anzusehen, welches hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 702 - A. weg - relevant wäre. Denn nach dem vom Beigeladenen eingereichten "Schnitt" soll das Gelände anschließend über das Niveau hinaus aufgeschüttet werden, welches bei Beginn der Baumaßnahmen als natürliche Geländeoberfläche anzutreffen gewesen war.

Für die Annahme einer unzumutbar starken Wind- und Sogwirkung fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt.

Weitere Ausführungen sind zur Beschwerde nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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