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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 1 ME 147/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 15 I 1
BauGB § 15 III
VwGO § 80 V
1. Wird ein Bauvorhaben unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, reicht vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig aus.

2. Die Zurückstellung muss nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgesprochen werden.

3. Auf die (Höchst-)Frist der Zurückstellung sind Zeiten faktischer Zurückstellung anzurechnen.


Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung ihres Vorhabens (4 Parteien-Wohnhaus) auf ein volles Jahr. Sie macht insbesondere geltend, die Zurückstellung sei von keinem städtebaulichen Konzept getragen und sei allein auf eine Verhinderung ihrer rechtmäßigen Bauabsichten gerichtet.

Sie ist Eigentümerin des Baugrundstücks Mittelweg 5 A in B.. Das aus den Flurstücken 3081/232 und 242/49, Flur 2 der Gemarkung B. bestehende Grundstück grenzt mit seiner östlichen, knapp 14 m breiten Schmalseite an den Mittelweg und ist rund 41,75 m tief. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin N-418, der im Mai 1972 rechtverbindlich geworden ist. Dieser setzt allgemeines Wohngebiet als Nutzungsart, straßenseitig hier in 5, 50 m, nördlich davon nur in 5,00 m Tiefe eine nichtüberbaubare Fläche, im Übrigen aber das gesamte Grundstück als überbaubare Fläche fest. Zulässig sind zwei Vollgeschosse; die GRZ beträgt 0,4, die GFZ 0,8. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes waren die Grundstücke beiderseits des Mittelweges im Wesentlichen bebaut. Eine Ausnahme bildete das hier interessierende Areal zwischen dem Wohnhaus Mittelweg 3 und dem Grundstück mit der Doppelhaushälfte Mittelweg 7; es gehörte früher zu den Flurstücken 1119/242 (tlw.) und 3081/242 (ganz).

Am 13. Dezember 2005 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Antrag, ihr die Baugenehmigung für die Errichtung eines Vierfamilienhauses auf dem Baugrundstück zu erteilen. Jenseits der nichtüberbaubaren Fläche sollen insgesamt fünf Einstellplätze angelegt werden. Der Baukörper soll rund 11, 5 m von der Straße entfernt beginnen und bis auf einen Abstand von 3 m an die Grundstückswestgrenze heranrücken. 3 m ist auch der Abstand, den der Baukörper zu beiden Grundstückslängsseiten einhalten soll. Seine größte Ausdehnung hat er im Erdgeschoss. Ober- und Dachgeschoss weichen jeweils zurück. Erd- und Obergeschoss sollen leicht vorkragende Flachdächer, das Dachgeschoss ein flachgeneigtes Walmdach erhalten.

Die nördliche Grundstücksnachbarin, Frau C. D. (Mittelweg 7), gab nach Erhalt des Lageplans am 27. Februar 2006 eine negative Stellungnahme ab; sie bemängelte insbesondere, mit dem geplanten Vorhaben dringe erstmals in diesem Bereich eine massive Bebauung in den davon bislang freigehaltenen rückwärtigen Grundstücksstreifen vor. Außerdem forderte sie weitere Unterlagen für eine ergänzende Äußerung an.

Am 9. März 2006 besprachen sich im Hause der Antragsgegnerin deren Vertreter und solche der Bauherrin. Einige Tage später sandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Einwendungen der Nachbarin zu. Mit Schreiben vom 17. März 2006 bestand die Antragstellerin auf einer positiven Bescheidung ihres Bauantrages bis spätestens 27. März 2006 und machte geltend, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor; das Vorhaben überschreite weder Grenzabstände noch die festgesetzten Ausnutzungsziffern und überbaubaren Grundstücksflächen. Sie habe einen erheblichen Kaufpreis entrichten müssen. Dieser rechne sich nur, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplanes - wie beabsichtigt - im Wesentlichen ausschöpfen könne.

Am 27. März 2006 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan N-418 in Teilbereichen zu ändern. Der Geltungsbereich der in Aussicht genommenen 1. Änderung soll die westliche Bauzeile des Mittelweges zwischen der Quendelstraße im Norden und der Siebenbürger Straße im Süden umfassen und im Osten bis zum Westrand der mit Wohnblocks bestandenen Grundstücke an der Westseite der Apenrader Straße reichen. In der Verwaltungsdruckssache Nr. 06/0273 vom 13. März 2006 heißt es zur Begründung:

"Entlang des Mittelweges liegt der Bebauungsplan N-418 seit 1972 rechtsverbindlich vor. Dieser Bebauungsplan setzt beidseitig des Mittelweges ein allgemeines Wohngebiet und im Bereich Alte Raad ein reines Wohngebiet fest. Dieser Bereich weist parallel zur Straßenverkehrsfläche eine nicht überbaubare Fläche auf. Ansonsten werden die Grundstücksflächen nicht weiter gegliedert.

Eine städtebauliche Beordnung für diesen Bereich soll durch eine Strukturierung der Grundstücksflächen mit überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen erreicht werden. Ggf. ist auch das Maß der baulichen Nutzung, das zurzeit mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt ist, zu reduzieren. Um eine städtebaulich beordnete Entwicklung zu gewährleisten, ist im Rahmen des Änderungsverfahrens eine städtebauliche Steuerung notwendig."

Am 29. März 2006 machte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bekannt. Nach Anhörung der Antragstellerin stellte sie mit Bescheid vom 18. April 2006 die Entscheidung über den am 13. Dezember 2005 eingegangenen Bauantrag für 12 Monate zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Der geltende Bebauungsplan gliedere die Bebaubarkeit der Grundstücke nicht. Sie beabsichtige aber nunmehr, das zu tun. Es sei zu befürchten, dass die Verwirklichung des streitigen Vorhabens diesen Plan gefährde. Dies sei der Antragstellerin Januar/Februar 2006 ebenso mitgeteilt worden wie die Pflicht, die Bauvorlagen zu ergänzen. So fehlten ein amtlicher Lageplan und eine mit genauen Höhen über Grund und Länge der Dachüberstände versehene Schnittzeichnung. Die sofortige Vollziehung rechtfertige sich aus ihrem Bestreben, die Entstehung eines Präzedenzfalles und damit eine wesentliche Durchkreuzung ihrer Umplanungsabsichten zu verhindern.

Den nach Erhebung des Widerspruchs gestellten Eilantrag, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:

Die Begründung des Sofortvollzuges, an die hier keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien, reiche aus. Die Antragsgegnerin habe das Interesse an der sofortigen, einstweiligen Verhinderung der von der Antragstellerin gehegten Bauabsichten ausreichend dargelegt. Der Widerspruch gegen die Zurückstellung werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben; daher überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Das erforderliche Mindestmaß an positiven planerischen Vorstellungen sei gegeben. Deren Umsetzung werde bei Verwirklichung des Vorhabens ernstlich gefährdet. Die Länge der Zurückstellung sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Planvorstellungen seien nicht hinreichend bestimmt; der Antragsgegnerin gehe es lediglich um die Verhinderung ihres Vorhabens. Die Zurückstellung diene damit Zielen, zu denen sie von Gesetzes wegen nicht bestimmt sei. Die Bescheidung des Bauantrages habe nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 BauGB bestimmten Zweimonatsfrist nicht mehr zurückgestellt werden dürfen. Es fehle an jeder Ermessensausübung. Die Antragsgegnerin hätte sich die Frage vorlegen müssen, ob die Bearbeitung ihres Bauantrages überhaupt, und wenn, dann gleich die höchstmögliche Frist zurückgestellt werden dürfe, nachdem die Antragsgegnerin diese zuvor pflichtwidrig verschleppt habe.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die geltend gemachten Gründe zu beschränkende Prüfung ergibt, dass die Zurückstellung nicht "an sich", wohl aber hinsichtlich ihrer zeitlichen Ausdehnung zu beanstanden sein wird. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet hat, hat die Antragstellerin mit den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Äußerungen nicht (substantiiert) angegriffen. Der am Ende der Begründungsschrift vom 24. August 2006 enthaltene allgemeine Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dem Substantiierungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn das hätte eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Seite 12 des Beschlussabdrucks erfordert. Diese fehlt.

Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass die Begründung auch den Anforderungen - noch - genügt, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt. Es wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin die gerade durch das Vorhaben der Antragstellerin drohende Durchkreuzung ihrer Umplanungsabsichten vorläufig verhindern will. Das ist ein Gesichtspunkt, welcher regelmäßig die Anordnung des Sofortvollzuges trägt. Nur in wenigen Fällen wird es möglich sein, ein Vorhaben zuzulassen, ohne die Durchsetzung von Umplanungsabsichten zu gefährden.

Die Beschwerde ist in der Sache im Wesentlichen nicht begründet.

Der allein auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Eilantrag ist statthaft und zulässig.

Insbesondere besteht für ihn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Im Ausgangspunkt besteht zwar Einigkeit, dass die Zurückstellung eine belastende Maßnahme darstellt. Denn ihre Rechtswirkung besteht darin, in rechtlich geregelter Weise über den Bauantrag sachlich nicht zu entscheiden. Im Ausgangspunkt stellt daher § 80 Abs. 5 VwGO die zutreffende Rechtsschutzform bereit, wenn die Bauaufsichtsbehörde, wie hier, die Zurückstellung mit Sofortvollzug versieht.

Gleichwohl besteht Streit, mit welchem Ziel der Bauherr Eilrechtsschutz beanspruchen kann. Hier stehen sich zwei Auffassungen gegenüber.

Die eine Auffassung (insbesondere Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 8.9.1998 - 3 S 87/96 -, BWVBl. 1999, 216; bestätigt im Urt. v. 9.8.2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333 = DÖV 2003, 555 = BRS 65 Nr. 110) lässt eine reine Anfechtungsklage und einen allein auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Eilantrag am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern. Zur Begründung wird ausgeführt, das Rechtsschutzziel des Bauherrn erschöpfe sich nicht darin, die Bauaufsichtsbehörde überhaupt zu einer Entscheidung zu veranlassen. "Eigentliches" Rechtsschutzziel sei vielmehr die Baugenehmigung. Diese erhalte der Bauherr (noch) nicht, wenn lediglich die Zurückstellung als rechtlich geregelte Form zeitlich begrenzter Nichtentscheidung beseitigt werde. Daher könne der Bauherr nur mit einen Antrag zum Erfolg kommen, der § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO kombiniere und auf die vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sei.

Die andere Auffassung (s. dazu insbesondere OVG Schleswig, B. v. 15.10.2004 - 1 MB 23/04 -, NordÖR 2004, 439 mwN aus der Rechtsprechung anderer Gerichte) bejaht hingegen das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Begründung führt es aus, das Rechtsschutzziel des Bauherrn bestehe nicht ausschließlich darin, die Baugenehmigung zu erhalten. Dieser komme diesem Ziel vielmehr auch/schon dann näher, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet werde, zügig über den Bauantrag zu entscheiden.

Die letztgenannte Auffassung entspricht der des Senats (vgl. B. v. 7.2.1989 - 1 B 145 und 161/88 -, BRS 49 Nr. 156). Danach braucht ein Betroffener im Falle der Zurückstellung seines Baugesuchs nicht unbedingt die Verpflichtungsklage zur positiven Bescheidung seines Baugesuchs erheben. Er kann sich vielmehr auch mit der Anfechtungsklage begnügen, weil dies letztlich zur materiellen Prüfung und Bescheidung seines Baugesuchs führt.

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Denn die Zurückstellung wird in aller Regel eine Reaktion der (um-)planenden Gemeinde auf die Erkenntnis sein, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage gestatte eine positive Bescheidung des Bauantrags. Dementsprechend wird dem Bauherrn in aller Regel schon mit Außerkraftsetzung der Zurückstellungswirkungen "gedient" sein und das Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Denn es ist die Erwartung gerechtfertigt, die Bauaufsichtsbehörde werde sich bei Antragsstattgabe rechtskonform verhalten und in einer dem Bauherrn zumindest zum Teil vorteilhaften Weise über den Bauantrag entscheiden. Es besteht damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung.

Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge ist der Ausspruch einer Zurückstellung dem Grund nach nicht zu beanstanden. Daher überwiegt im Ausgangspunkt das Interesse der Antragsgegnerin, ihre Verfügung vom 18. April 2006 trotz dagegen eingelegten Widerspruchs einstweilen befolgt zu sehen.

Die Zurückstellung darf unter den folgenden Voraussetzungen ausgesprochen werden:

Es besteht/bestünde - erstens - ("an sich") die Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu erlassen. Dazu ist erforderlich, dass die Gemeinde einen Planaufstellungsbeschluss gefasst und wirksam bekannt gemacht haben muss. Eine Veränderungssperre darf - zweitens - noch nicht beschlossen worden sein. Dasselbe gilt, wenn eine Veränderungssperre zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, aber unter den o. g. Voraussetzungen wieder in Kraft gesetzt werden könnte. Drittens muss ein Sicherungsbedürfnis bestehen. Das erfordert die Prüfung, ob das in Rede stehende Vorhaben nach dem sich abzeichnenden Inhalt des "neuen" Planes voraussichtlich doch zulässig ist/wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zur ersten Voraussetzung sind im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen die folgenden Ausführungen veranlasst:

Die Gemeinde darf auch ein einzelnes Vorhaben zum Anlass nehmen, eine Veränderungssperre zu erlassen. Gerade der "unverbrauchte" Blick eines privaten Investors auf die Möglichkeiten, welche die gegenwärtige planungsrechtliche Situation eröffnet, darf der Gemeinde Anlass zu Überlegungen sein, ob sie diese dem Bauvorhaben günstige Konstellation wirklich beibehalten oder aufgrund nunmehr entwickelter städtebaulicher Vorstellungen ändern will (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1992 - 4 NB 19.92 -, NVwZ 1993, 475 = BRS 54 Nr. 73).

Eine bestimmte Frist für den Ausspruch der Veränderungssperre und/oder den Ausspruch der Zurückstellung sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche lässt sich entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht aus ihrem wiederholten Hinweis auf § 36 Abs. 2 BauGB und die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. insbesondere das Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138) ableiten. Das geht aus mehreren Gründen fehl. § 36 Abs. 2 BauGB gilt hier schon deshalb nicht, weil es sich um einen Planbereich handelt. Für Vorhaben, die - wie hier - im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes verwirklicht werden sollen und einer Ausnahme oder Befreiung nicht bedürfen, sieht § 36 Abs. 1 BauGB kein Einvernehmenserfordernis vor.

Es kommt hinzu, dass eine Gemeinde, die - wie hier - zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339 = NVwZ 2005, 83 = BauR 2005, 361 = ZfBR 2004, 805) die Ablehnung eines Bauantrages, auf den an sich § 36 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist/wäre, nicht mit der Erwägung begründen kann/darf, sie erteile "als Gemeinde" nicht ihr Einvernehmen.

Umgekehrt folgt daraus auch, dass es des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten gemeindlichen Antrages zur Zurückstellung nicht bedarf, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 19.8.2004, aaO).

Ein Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB zeigt des Weiteren, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 BauGB keine Frist bestimmt, innerhalb derer ein gemeindlicher Zurückstellungsantrag gestellt bzw. die Zurückstellung ausgesprochen sein muss; davon ist allerdings die nachstehend zu erörternde Frage zu unterscheiden, für welchen Zeitraum die Zurückstellung ausgesprochen werden darf, wenn der Bauantrag schon einige Zeit unbeschieden geblieben war. Gegenteiliges, d.h. die Verpflichtung, bei Ausspruch einer Veränderungssperre/Zurückstellung bestimmte Fristen einzuhalten, kann die Antragstellerin insbesondere nicht aus der Entscheidung des BVerwG vom 19. Februar 2004 (- 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, 144) herleiten. Das BVerwG führt dort zwar aus, die in § 36 Abs. 2 BauGB bestimmte Zweimonatsfrist stelle einen ausreichenden Zeitraum dar, um auf einen Bauantrag mit den Mitteln der §§ 14 und 15 BauGB reagieren zu können. Es führt in unmittelbarem Anschluss daran jedoch aus, diese Mittel zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung stünden der Gemeinde auch dann zur Verfügung, wenn sie das gemeindliche Einvernehmen innerhalb dieser Zweimonatsfrist nicht versagt habe oder dieses wegen Fristversäumung als erteilt gelte.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Der gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 5, 57 Abs. 2 Satz 1 NGO dazu berufene Verwaltungsausschuss hatte den Planaufstellungsbeschluss gefasst. Angriffe gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses und seiner (erst) nachfolgenden Bekanntmachung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen aller Voraussicht nach ebenfalls vor.

Eine Veränderungssperre wird in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen nur daraufhin untersucht, ob ihr ein Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht zugrunde liegt und ob sie im Rechtssinne erforderlich ist oder ob sie eine reine Verhinderungsmaßnahme darstellt; dann ist sie unwirksam. Dem Abwägungsgebot muss sich eine Veränderungssperre hingegen nicht stellen. Auch der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird grundsätzlich nicht nach Art einer vorgezogenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, NVwZ 1993, 473). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die Planungsabsichten mit den Mitteln des Städtebaurechts schlechthin nicht verwirklicht werden können; dann ist die Veränderungssperre nicht erforderlich.

Die in Rede stehende Veränderungssperre ist von einem Mindestmaß an konkretisierten Planungsabsichten getragen. Insoweit gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss des BVerwG vom 5. 2. 1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558) die folgenden Grundsätze: Die Vorstellungen der Gemeinde dürfen sich nicht darin erschöpfen, das Vorhaben zu verhindern. Die Veränderungssperre darf auch nicht nur zu dem Zweck eingesetzt werden, Zeit zu gewinnen, um Vorstellungen über die Gestaltung des in Rede stehenden Bereichs überhaupt erst zu entwickeln. Eine Planung, die sich darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erträglich, wenn sie nur der Sicherung einer Planung dienen sollte, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Erforderlich sind damit positive Planungsvorstellungen vom künftigen Planinhalt. Diese Planungsvorstellungen müssen allerdings noch nicht so weit gediehen sein, dass sie sozusagen den Inhalt des künftigen Bebauungsplans im Wesentlichen erkennen lassen. Das widerspräche dem Beteiligungsverfahren. Dieses soll ja gerade zu dem Zwecke durchgeführt werden, durch die Äußerung der Bürger und Behörden die Grundlage für eine sachgerechte Abwägung zu schaffen. Das Beteiligungsverfahren muss daher in gewissem Umfang "ergebnisoffen" geführt werden. Dementsprechend kann in diesem (regelmäßig anzutreffenden) frühen Stadium noch nicht verlangt werden, die Gemeinde solle sozusagen im Wesentlichen schon den Inhalt präsentieren, den sie erst nach durchgeführter Beteiligung festzusetzen beabsichtigt. Die Pflicht, eine Veränderungssperre nur bei einem Mindestmaß an positiven Planungsvorstellungen einsetzen zu dürfen, schließt allerdings nicht aus, dass das positive Ziel darin besteht, den gegenwärtigen, nunmehr als begrüßenswert eingestuften Zustand zu erhalten. In einem solchen Fall darf die Veränderungssperre auch mit dem Ziel eingesetzt werden, mit der Verwirklichung des Bauvorhabens eine Veränderung des gegenwärtig vorhandenen Zustandes zu verhindern. Dann erschöpft sich das Ziel der Veränderungssperre nicht darin, das konkrete Bauvorhaben zu verhindern, das den Anlass für den entsprechenden Planaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gegeben hat. Vielmehr besteht das weitergehende Ziel dann darin, die gegenwärtige und, wie sich nun zeigt, unzureichend gegen Veränderungen geschützte Situation nunmehr im städtebaulichen Interesse zu konservieren. Ein ausformulierter Planentwurf braucht nicht vorzuliegen. Das Gesetz schreibt auch keine Begründung für die Veränderungssperre vor. Daher kann nicht verlangt werden, dass sich die Planungsvorstellungen der Gemeinde, aus denen eben jenes Mindestmaß an Konkretisierung sich ergeben muss, nach Art des Entwurfes zu einer Planbegründung niedergelegt werden. Es reicht aus, wenn Sitzungs- oder sonstige Unterlagen die Planungsabsichten der Gemeinde so verlässlich dokumentieren, dass ausgeschlossen ist, die Gemeinde schiebe später Planungsziele lediglich nach.

Eine in Anwendung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung ergibt, dass die Zurückstellung nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsvorstellungen in den oben wörtlich zitierten Überlegungen (Verwaltungsdruckssache Nr. 06/0273 vom 13. März 2006) ausreichend verlässlich niedergelegt. Diese reichen aus. Gerade die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung zitierte Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen vom 23.3.2006 (Kopie Bl. 66 GA) zeigt, dass alle Entscheidungsträger einig waren in dem Bestreben, die mit dem Bauantrag geradezu sinnfällig dokumentierten Möglichkeiten, welche eine im Wesentlichen vollständige Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. N-418 eröffnet, nunmehr auszuschließen. Der jedenfalls jetzt als Nachteil erkannte Mangel des Planes bestand, wie sich aus dem Zusammenspiel beider oben zitierten Absätze ergibt, gerade darin, dass er - von einem kleineren straßenzugewandten Streifen abgesehen - eine Bebauung ermöglichte, welche selbst bei Beachtung der Grenzabstandsregeln sowie von GRZ und GFZ eine sehr weitgehende Versiegelung der Grundstücksflächen und dazu ermöglichte, den Baukörper "bis ganz hinten" vordringen zu lassen. Gerade im Zusammenspiel mit dem konkreten Umplanungsanlass erklären sich dann die Ausführungen, das Maß der Bebauung solle reduziert werden. Ohne diesen Hintergrund wären sie nicht erklärlich. Als Mittel dazu werden eine Neu-Strukturierung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Möglichkeit genannt, die GRZ zu verringern. Das konnte nach Lage der Dinge nur bedeuten, dass die im nunmehr zugeschnittenen Planbereich gelegenen Grundstücke - vom verschwindend kleinen vorderen Teil abgesehen - nicht mehr in voller Tiefe sollten bebaut werden können; vielmehr sollten den Grundstücken deutlich kleinere "Baufenster" zugemessen werden. Zusätzlich war daran gedacht, unter Umständen auch die GRZ zu verringern, um auch so die bauliche Verdichtung und Versiegelung zu reduzieren, welche eine vollständige Ausnutzung der Planfestsetzungen ermöglichte.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Bebauungsplan N-418 diese Möglichkeiten im Wesentlichen schon mit seiner Ursprungsfassung ermöglicht hatte - vom Umstand abgesehen, dass das sog, Schmalseitenprivileg (jetzt: § 7a NBauO) seinerzeit gegenüber zwei nur 15 m langen Grenzabschnitten eine Unterschreitung auf 1/2 H zuließ. Es trifft auch zu, dass der Planurkunde zufolge dort schon im Mai 1972 im Wesentlichen die Bebauung stand, wie sie dort auch jetzt zu finden ist. Gerade das ist aber entgegen der Annahme der Beschwerde (Seite 2 ff. der Beschwerdebegründungsschrift vom 24.8.2006) kein Grund anzunehmen, es bestünden keine hinreichend konkretisierten Planungsabsichten. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Das Vorhaben der Antragstellerin stellt geradezu exemplarisch vor, was die Antragsgegnerin mit der 1972 rechtsverbindlich gewordenen Planung "angerichtet" hatte. Was der Antragstellerin zu genehmigen ist, gilt auch für alle Nachbargrundstücke. Eine Vielzahl von ihnen ist gemessen an dem, was der Bebauungsplan N-418 zulässt, geradezu unterwertig bebaut. Das zeigt schon ein Blick in die vorliegenden Kartenunterlagen (vgl. z. B. den Plan, den die Antragsgegnerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 9.11.2006 eingereicht hat; Bl. 195 GA). Daraus ist ersichtlich, dass sich zwar - was der Antragstellerin zuzugeben ist - auf den Grundstücken Quendelweg 3, Mittelweg 23, 20 A bis C, 8/8 A, Siebenbürger Straße 48/48 A, Alte Raad 9/9 A, 13/13 A und 17/17 A zum Teil schon vergleichsweise massierte Bebauung findet. Gerade das begründet aber ein städtebaurechtliches Handlungsbedürfnis. Denn dann wird den übrigen Grundstücken, die in erheblicher Zahl eine vergleichsweise untergeordnete Bebauung aufweisen, sozusagen augenfällig vor Augen geführt, was "eigentlich" auf den Grundstücken zu verwirklichen wäre/ist. Es besteht durchaus Anlass, über eine Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz und Errichtung neuerer, größerer Bauten nachzudenken. Denn waren diese sowie die übrigen Gebäude schon bei Planerlass vorhanden (die Beiakte E weist für das nördliche Nachbargrundstück Mittelweg 7 aus, dass das Wohnhaus schon Ende der 1950er, Anfang der 1960er Jahre errichtet worden ist), besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass entweder die Bausubstanz einen Neubau nahelegt/nahelegen könnte oder die ursprünglichen Nutzer ausgezogen oder verstorben sind und die nunmehrigen Eigentümer/Erben - angeregt durch das Vorhaben der Antragstellerin - über eine intensivere Nutzung ihrer Flächen nachzusinnen beginnen.

Es besteht auch noch die Möglichkeit, hier regelnd einzugreifen. Die Freiflächen, die sich unter anderem auf den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke Mittelweg 3, 7, 9, 13, 4, 10, 12, Alte Raad 15, 11, 3 befinden, sind nach dem Inhalt des Bebauungsplanes N-418 bebaubar. Ihre Steuerung würde einen städtebaurechtlich relevanten Beitrag zu leisten vermögen.

Die Antragsgegnerin war entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht verpflichtet, den Kreis der in den Bereich des 1. Änderungsplanes einzubeziehenden Grundstücke noch weiter zu ziehen. Auch eine Änderungsplanung ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde eine Umplanung nur für den Bereich in Angriff nimmt, für den sie aufgrund eines bestimmten Bauvorhabens nunmehr Handlungsbedarf erkennt. Sollte sich außerhalb davon später weiterer Anlass ergeben, kann sie dem durch eine weitere, mit den Mitteln der §§ 14 und 15 BauGB zu flankierende Änderungsplanung Rechnung tragen.

Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, das Umplanungsvorhaben werde sich mit den Mitteln des Städtebaurechts unter keinen Umständen verwirklichen lassen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe des Vertrauensschutzes sprechen nicht so eindeutig gegen die Rechtmäßigkeit einer Abwägungsentscheidung, dass eine Veränderungssperre (und damit eine Zurückstellung) unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden wäre. Vertrauensschutz genießen im Wesentlichen nur bereits ausgenutzte Planfestsetzungen. Das hat der Senat gerade in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 18. September 2001 (- 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 712 = BRS 64 Nr. 31) ausgeführt. Wenn das von der Antragstellerin erworbene Areal über gut 33 Jahre unbebaut geblieben, die umliegenden Grundstücke die Planfestsetzungen unverändert nur unterwertig ausnutzen (selbst der für das südliche Nachbargrundstück Mittelweg 5 gestellte und positiv beschiedene Bauantrag vom 8. September 2005 nutzt die Planfestsetzungen nicht vollständig aus; vgl. BA I) und damit ein vom "eigentlichen" Planinhalt abweichender Gebietscharakter geschaffen worden/erhalten geblieben ist, dann ist das Vertrauen der Antragstellerin nur in so geringem Umfang schutzwürdig, dass das städtebauliche Interesse am Erhalt einer gefährdeten Siedlungs- und Nutzungsstruktur aller Voraussicht nach sogar Vorrang genießen wird.

Ein Anspruch auf größtmögliche Ausnutzung ihres Grundstücks steht der Antragstellerin nicht zu. Die planende Gemeinde legt durch einen Bebauungsplan zwar im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG den Inhalt des Grundeigentums fest. Dabei ist sie aber nicht verpflichtet, dem Eigentümer eine maximale Grundstücksausnutzung zu ermöglichen oder zu erhalten. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einschränkungen in der Grundstücksausnutzung noch hinreichend durch öffentliche, städtebauliche Belange aufgewogen werden. Ist das der Fall, kann der Grundstückseigentümer die Festsetzungen nicht mit der Begründung zu Fall bringen, sie minderten den Wert seines Grundstücks und/oder hinderten ihn an der größtmöglichen Ausnutzung der Flächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142 = UPR 1996, 388). Danach ist zum jetzigen Zeitpunkt die von der Antragstellerin favorisierte Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, die Planabsichten könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt umgesetzt werden.

All das lässt die Möglichkeit einer Umplanung und damit auch einer Veränderungssperre als rechtmäßig erscheinen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit das eher formale Argument geltend, all das könne nur bei erstmaliger Planung, nicht aber jetzt eine Veränderungssperre rechtfertigen. Denn unter "Aufstellung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB ist entgegen der Annahme der Antragstellerin wegen § 1 Abs. 8 BauGB auch ein Verfahren zur Änderung eines schon bestehenden Bebauungsplanes zu verstehen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch ein Sicherungsbedürfnis besteht. Denn das Vorhaben widerspricht evident dem Inhalt, den die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan N-418 im fraglichen Teilbereich geben will.

Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der angegriffenen Zurückstellung zum Teil Erfolg. Stellt eine Bauaufsichtsbehörde die Bescheidung eines Bauantrages förmlich zurück, ist es unerlässlich, den Zeitraum genau zu fixieren, für den die Zurückstellung Geltung beansprucht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Komm., § 15 Rdnr. 46). Das ergibt sich unter anderem daraus, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zwölfmonatsfrist die Höchstfrist darstellt ("... für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ..."). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und zu entscheiden, welche Frist erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den von der (um-)planenden Gemeinde verfolgten Zweck zu erreichen. Werden die Fristen nicht genau angegeben, muss es immerhin möglich sein, Beginn und Ende der Zurückstellungsfrist durch Auslegung hinreichend genau zu bestimmen. Fristbeginn ist dabei nicht der Eingang des Bauantrages, sondern frühestens das Datum, zu dem der Bescheid dem Betroffenen bekannt gegeben wird; daher empfiehlt sich dessen Zustellung.

Hier hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 18. April 2006 den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Zurückstellungsfirst beginnt dementsprechend am 24. April 2006 (Stempel auf der Empfangskarte). Da die Antragsgegnerin auf ein volles Jahr zurückstellte, hätte die Frist also am 24. April 2007, einem Dienstag, enden sollen. Das ist in dieser Länge hier nicht gerechtfertigt.

Nach überwiegender Meinung (vgl. dazu Stock, aaO, Rdnr. 49 mwN) und der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30.9.1992 - 6 L 3200/91 -, BauR 1993, 63 = BRS 54 Nr. 78 = UPR 1993, 114 = NdsRpfl. 1993, 112) sind auf diese Frist schon im Zurückstellungsbescheid die Zeiten gutzubringen, in denen das Baugesuch faktisch zurückgestellt war. Das sind die Zeiträume, in denen die Bauaufsichtsbehörde dem Baugesuch mit Rücksicht auf die Erwägungen, welche nunmehr die Zurückstellung tragen (sollen), nach Ablauf der als sachgerecht anzusehenden Bearbeitungszeit nicht stattgegeben hat. Der Bauaufsichtsbehörde steht mit anderen Worten eine Bearbeitungszeit zu. Überschreitet sie diese und geschieht dies (Kausalzusammenhang) aus Gründen, die inhaltlich im Zusammenhang mit der zu sichernden Planung stehen (vgl. Stock, aaO; § 17 Rdnr. 20 mwN), dann sind diese Zeiträume in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Zurückstellungsfrist nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen. § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt insoweit keine Exklusivvorschrift, sondern Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens dar.

Danach hätte die Antragsgegnerin die Zeit zwischen dem 13. März 2006 und der Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 18. April 2006 anrechnen müssen. Denn nach Ablauf des 13. März 2006 hatte sie den Bauantrag lediglich aus den Gründen heraus nicht positiv beschieden, die sie nunmehr zur Begründung der Zurückstellung heranzieht. Ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Bauantrages nach diesem Tage dürfte aller Voraussicht nach nicht anzuerkennen sein.

Die Antragstellerin hat die Überschreitung dieser Frist in der Beschwerdebegründungsschrift vom 24. August 2006 - wenngleich unter unzutreffendem Hinweis auf § 36 BauGB - noch hinreichend substantiiert gerügt. Die demgemäß anzustellende Prüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin den Zeitraum zwischen dem 13. März 2006, einem Montag, und dem 18. April 2006 hätte gutbringen müssen.

Am 13. Dezember 2005 war der Bauantrag bei der Antragsgegnerin eingegangen. Für die Bearbeitung dieser Angelegenheit sind nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge drei Monate als angemessen anzusehen. Die von der Antragstellerin in Anlehnung an § 36 Abs. 2 BauGB favorisierte Zweimonatsfrist kann aus den oben genannten Gründen hier nicht einschlägig sein. Ob die Bearbeitungszeit in Anlehnung an § 75 VwGO mit in der Regel drei Monaten zu bemessen ist, kann hier unentschieden bleiben. Der Bundesgerichtshof (vgl. z. B. Urt. v. 23.1.1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299 = BRS 53 Nr. 66 = UPR 1992, 233) lehnt es ab, die regelmäßige Bearbeitungszeit an dieser Bestimmung zu messen, weil diese lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung darstelle und daher keine verbindliche Auskunft über die im Einzelfall angemessene Bearbeitungszeit gebe. Daher berücksichtigt der Bundesgerichtshof unter anderem auch Besonderheiten wie etwa die, ob die maßgebliche Sach- und Rechtslage durch ein vorangegangenes (insbesondere: Bauvorbescheids-)Verfahren geklärt worden ist (BGH, aaO und Urt. v. 23.9.1993 - III ZR 54/92 -, DVBl. 1994, 278 = NVwZ 1994, 405 = ZfBR 1994, 93). Maßgebend ist damit der Zeitraum, den eine Bauaufsichtsbehörde benötigt, um die Prüfung ohne schuldhaftes Zögern, doch unter Beachtung konkurrierender Bauanträge bearbeiten zu können.

Als angemessenen Zeitraum wird man hier danach voraussichtlich eine Dauer von drei Monaten zu Grunde zu legen haben. Besonderheiten, welche eine kürzere Bearbeitungszeit nahegelegt haben würden, sind zumindest im Eilverfahren nicht erkennbar. Das mit der Bauvoranfrage von Herrn E. F. vom 24. Oktober 2005 (Eingang: 25. Oktober 2005; BA D) zum Aktenzeichen 01444-05/32 eingeleitete Verwaltungsverfahren betraf zwar ebenfalls ein Vierparteien-Wohnhaus, das vergleichbar tief in den hinteren Grundstücksbereich vordringen sollte. Die städtebaurechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens hatte Herr E. F. indes nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der Frage zum Vorbescheid gestellt, ob auf dem vorderen, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes N-418 nicht überbaubaren Teil des Grundstücks zwei der insgesamt fünf notwendigen Einstellplätze angelegt werden könne. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Festtage und der Jahreswechsel nach Eingang des Bauantrages vom 13. Dezember 2005 (Eingangsdatum) eine kürzere Bearbeitungszeit nicht nahelegte. Zudem hatte die Antragstellerin die Möglichkeiten, welche ihr der Bebauungsplan N-418 hinsichtlich Grund- und Geschossflächenzahl bot, gerade hinsichtlich der Grundfläche so weitgehend ausgenutzt und das Gebäude so nah an die Grenzen des Baugrundstücks herangerückt, dass eine genauere Prüfung der Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BauNVO und der §§ 7 ff. NBauO angezeigt war. Diese Prüfung hätte aber in einem Dreimonatszeitraum abgeschlossen sein können.

Diesen Dreimonatszeitraum hat die Antragsgegnerin nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge überschritten. Die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Untätigkeit, die sie in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde gehindert haben sollen, über den Bauantrag schon früher zu entscheiden, greifen nach derzeit absehbarem Stand der Dinge voraussichtlich nicht durch. Die Antragsgegnerin macht dazu geltend, der am 13. Dezember 2005 gestellte Bauantrag sei so nicht bescheidungsfähig gewesen. Die Besprechung vom 8. März 2006 sei - neben der Erörterung, ob das Vorhaben nicht kleiner dimensioniert durchgeführt werden könne - ganz wesentlich mit dem Ziel anberaumt und durchgeführt worden, um noch fehlende Unterlagen anzufordern. Als solche werden in einem handschriftlichen Vermerk (undatiert; eingeordnet in BA A nach dem Schreiben vom 2.3.2006 an die nördliche Grundstücksnachbarin, Frau C. D.) genannt: amtlicher Lageplan mit Vermaßung und Grundstücksbreite, lesbare Entwurfzeichnungen mit Angaben der Gebäudehöhen und der Dachüberstände; Lageplan mit Darstellung der erforderlichen Abstandsflächen, "Vordach?"; Schnittzeichnungen wegen der Geländehöhen; Größe des Trockenraums (kleiner als 20 m² wegen § 75a NBauO?), Ausführung der Balkongeländer sowie "75a aktuelle Formulare".

Das wird voraussichtlich nicht ausreichen, um überzeugend darzulegen, dass der am 13. Dezember 2005 eingegangene Bauantrag innerhalb der drei Monate nicht hatte bescheiden werden können. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.

Erstens wird nicht recht deutlich, wozu es dieser Unterlagen bedurfte. Durchgreifende Zweifel an der richtigen Einmessung der Gebäudeteile sind ebenso wenig ersichtlich wie Zweifel, wo die in den Geschossen flach vorkragenden Dachbereiche enden sollten. Die Antragstellerin hatte in bunter Ausführung insgesamt zwei DIN A 2-Bögen eingereicht, aus denen sich die Maßangaben in einer Weise ergaben, die - soweit ersichtlich - widerspruchsfrei waren und keinen Anlass zu Zweifeln gaben, ob die Binnenmaße innerhalb der an drei Seiten mit drei Metern angegebenen Bauwiche untergebracht werden können. Die Schnittzeichnung enthielt rechter Hand eine ganze Reihe zuordnungsfähiger Maßangaben. Es war offensichtlich, dass die Antragstellerin die Geländehöhe zum Ausgangspunkt dieser Maße gemacht hatte. Die Zeichnungen auf dem zweiten DIN A 2-Bogen zeigen den Verlauf der Flachdächer präzise an. Der als Grundlage des "Dachgeschosses" gezeichnete Verlauf des OG-Daches endet genau bei den 17 m Länge, die nach der Senatsrechtsprechung (vgl. B. v. 5.10.1994 - 1 M 5589/94 -, BRS 56 Nr. 108 = ZMR 1994, 589 = NdsRpfl. 1995, 74) wegen der Notwendigkeit, Dachvorsprünge einzubeziehen, in Ansehung von § 7a NBauO höchstens zulässig sind.

Selbst wenn die eine oder andere Angabe nicht vollständig eindeutig gewesen wäre, hätte es die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde - zweitens - entweder in der Hand gehabt, das durch Grünstifteintragung klarzustellen. Oder aber es wäre Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, die erforderlichen Angaben zu einem früheren Zeitpunkt anzufordern. Bis zum Februar 2006 findet sich in der maßgeblichen Beiakte A Schriftwechsel allein wegen der Beteiligung der nördlichen Grundstücksnachbarin, Frau C. D.. In nachweisbarer Weise sind bislang fehlende Unterlagen oder Klarstellungen der Antragstellerin nicht abgefordert worden. Lediglich den Wunsch der Nachbarin, einen Lageplan sowie eine Kopie der Bauzeichnungen zu erhalten (Schreiben vom 22.2.2006), leitete die Antragsgegnerin offenbar ohne Bitte um konkretisierende Ergänzung an den Architekten der Antragstellerin weiter. Dieser (Dipl.-Ing. G.. H.) reichte diese Unterlagen mit dem Vermerk "wie tel. besprochen" am 1. März 2006 ein.

Dieser Akteninhalt deckt sich daher jedenfalls im Wesentlichen mit der Schilderung des Architekten H. vom 24. April 2006 (Schreiben an die Antragstellerin), er sei von der Antragsgegnerin lediglich von der Nachbarbeteiligung, nicht aber davon unterrichtet worden, es fehlten zur Bescheidungsfähigkeit des Bauantrages noch einige Unterlagen, insbesondere ein amtlicher Lageplan.

Die Dimensionierung des Vorhabens durfte die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch nicht davon abhalten, frühzeitig(er) in Überlegungen zur Frage einzutreten, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes N-418 unverändert und uneingeschränkt sollten ausgenutzt werden können. Diese Frage hatte sich schon am Rande der vorstehend genannten Bauvoranfrage von Herrn F. vom 24./25. Oktober 2005 gestellt. Denn schon während dieses Verfahrens hatte ein Herr I. vom Amt 403 auf Bl. 9 unten der BA D folgendes vermerkt: "Aus städtebaulicher Sicht wird einer Befreiung nicht zugestimmt. Das geplante Bauvolumen bzw. die geplante Versiegelung erscheint untypisch für das Gebiet."

Das hätte der Antragsgegnerin Anlass sein können/müssen, sich zu einem früheren Zeitpunkt der Möglichkeiten zu versichern, die §§ 14 und 15 BauGB bereithalten.

Die höchstzulässige Zurückstellungsfrist endet damit ein Jahr nach Ablauf der drei Monate, die nach dem Eingang des Bauantrages (13. 12. 2005) verstrichen sind, mithin am 13. März 2007. Soweit die mit Bescheid vom 18. April 2006 verfügte Zurückstellung darüber hinausgeht, ist die aufschiebende Wirkung daher wiederherzustellen.

Ende der Entscheidung

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