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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 1 ME 17/06
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 11
BauNVO § 15 Abs. 1
Setzt ein Bebauungsplan in einer Nordseeinselgemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" fest, kommt der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung "Hotel" nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruches zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt.
Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des nördlich der Friesenstraße auf der Nordseeinsel D. liegenden Grundstücks Friesenstraße 7 (Flurstücke 54 und 55) gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 30. Dezember 2004 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Oktober 2005 für den Neubau eines Hotels auf dem davon südlich liegenden, 2.449 m² großen Grundstück Wilhelmstraße 13 (Flurstücke 31/4, 34 und 36). Das im Wesentlichen nach Süden, zur Wilhelmstraße ausgerichtete Hotelgebäude soll weitgehend in viergeschossiger Bauweise errichtet werden. Zur rückwärtigen Nordseite ist die genehmigte Bebauung dreigeschossig. Dort hält die Giebelseite einen Abstand von im Mittel 7 m zur Grundstücksgrenze ein. Nach den genehmigten Bauzeichnungen sind im Hotelneubau insgesamt 79 unterschiedlich große "Appartements" mit im Regelfall jeweils vorgesetztem Balkon untergebracht. Grundlage der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung ist der Bebauungsplan Nr. 09 der Gemeinde D. in seiner am 9. Oktober 1992 bekannt gemachten Ursprungsfassung. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u.a. vier Sondergebiete fest; die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) liegen im Sondergebiet SO 2. Nach der erläuternden textlichen Festsetzung sind dort u.a. "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" zulässig. Für den Bereich des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) ist ferner die Zahl der Vollgeschosse mit IV, für das Grundstück der Antragstellerin mit III festgesetzt. Für das Grundstück der Beigeladenen zu 1) ist die weitere Festsetzung "Hotel", nach der Planzeichenerklärung "Baugrundstück für einen besonderen Nutzungszweck", aufgenommen.

Mit ihrem gegen die Baugenehmigung vom 30. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 09 abgedeckt sei. Ihr Plangewährleistungsanspruch werde dadurch verletzt, dass in Wirklichkeit ein verkapptes Appartementhaus errichtet werden solle. Im Übrigen verstoße das als Hotel genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dem Baukörper komme eine erdrückende Wirkung zu. Er führe des Weiteren zu einer erheblichen Verschattung ihres eigenen Grundstücks. Schließlich seien die schalltechnischen Auswirkungen nicht näher untersucht worden.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen das genehmigte Hotel. Das Vorhaben stelle einen Präzedenzfall in D. dar, durch das das bislang von Wohnhäusern, kleineren Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Betrieben geprägte Bild der Insel gesprengt werde. Bei der zuvor vorhandenen Hotelanlage habe es sich um ein für die Insel noch typisch dimensioniertes Hotel gehandelt, das auf den Erholung suchenden Gast, nicht aber - wie jetzt - auf den sich selbst verpflegenden Mieter einer Ferienwohnung ausgerichtet sei.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Dies gelte zunächst für den geltend gemachten Plangewährleistungsanspruch. Zwar komme den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung - unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung - generell drittschützende Wirkung zu. Dies gelte aber im vorliegenden Fall nicht für die spezielle Festsetzung "Hotel". Durch diese bauplanerische Modifikation der Art der Nutzung werde lediglich eine nicht dem Nachbarschutz dienende Feinabstimmung vorgenommen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht erkennbar. Wegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Einzelnen wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Die gegen den Beschluss vom 9. Januar 2006 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, bei der sich die gerichtliche Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf "die dargelegten Gründe" beschränkt, hat keinen Erfolg. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung, dass die angegriffene Baugenehmigung vom 30. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 14. Oktober 2005 keine schützenswerten nachbarlichen Rechte der Antragstellerin verletzt.

Diese Feststellung ist zunächst im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten sog. Plangewährleistungsanspruch zu treffen. Zwar wirft das Verfahren mit dem Vortrag der Antragstellerin möglicherweise auf den ersten Blick die Frage auf, ob dem mit der Genehmigung zugelassenen Neubau eines "Hotels" schon dadurch in einem ausreichenden Maße Rechnung getragen worden ist, als im Erdgeschoss des Vorhabens auch Nutzungen mit einem hotelähnlichen bzw. hotelausgerichteten Charakter untergebracht sind wie etwa die Tagungsräume 1 bis 3, das - wenn auch sehr kleine - Büro, der - ebenfalls eher gering ausgelegte - Hallenbereich sowie Bereiche für Shops, Kühllager, Küche, Personal und insbesondere ein größeres Restaurant. Dem stehen andererseits die 79 Appartements mit weitgehend einander angenäherter Ausstattung und Größenordnung gegenüber, die wiederum für ein genehmigtes Appartementhaus und nicht für ein Hotel sprechen. Diese Frage bedarf aber mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss deswegen keiner näheren Klärung, weil die bauplanungsrechtliche Festsetzung "Hotel" im Verhältnis zu der allgemeinen Sondergebietsfestsetzung "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" keine eigenständigen schutzwürdigen Rechte der Antragstellerin vermittelt, der Festsetzung "Hotel" eine wehrfähige Wirkung zugunsten der Antragstellerin nicht zukommt. Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Grundstückseigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart zu. Der Eigentümer eines innerhalb eines Plangebietes liegenden Grundstücks kann die Zulassung eines mit der Baugebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil dadurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (so grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - DVBl. 1994, 284 = NJW 1994, 1546 = BauR 1994, 223 = BVerwGE 94, 151; ferner Urt. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - DVBl. 1997, 61 = BRS 58 Nr. 159 = BVerwGE 101, 364 u. Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - DVBl. 2000, 1440 = BauR 2000, 1306 = BRS 63 Nr. 80). Daraus folgt aber keineswegs - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt hat - ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2003 (1 ME 302/03 - NVwZ 2004, 1010 = BauR 2004, 798 = BRS 66 Nr. 169) mit der Frage des Nachbarschutzes im Falle einer Feingliederung der Gebietsart in einem Bebauungsplan dahingehend geäußert, dass - anders als bei der Festsetzung des generellen Gebietstyps - deren Modifikation nicht in jedem Fall drittschützende Wirkung zukommt. Er hat unter umfassender Auseinandersetzung mit Äußerungen in der Literatur und in der Rechtsprechung - insoweit zusammenfassend - dazu ausgeführt:

"Das vom Bundesverwaltungsgericht (u.a.) in den genannten zwei Entscheidungen gefundene Ergebnis darf nicht formelhaft und ohne Rücksicht auf seine dogmatische Ableitung auf die Fälle angewandt werden, in denen die Gemeinde die Nutzungsart durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 beziehungsweise nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 planerisch "feingesteuert" hat. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage haben vielmehr die Gründe zu sein, aus denen das Bundesverwaltungsgericht nur "grundsätzlich" folgert, jeder Planunterworfene könne im Verhältnis zu anderen Eigentümern die Einhaltung der die Grundstücksnutzungsart betreffenden Vorschriften verlangen und als eigene Rechte reklamieren. Das folgt entgegen Mampel (BauR 1998, 697, 710 ff.) insbesondere nicht aus der Eigentumsgarantie. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 23. August 1996 vielmehr ausdrücklich festgehalten, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - die Vorschrift, welche dem Gesetzgeber die inhaltliche Ausgestaltung auch des Grundeigentums auferlegt - zwinge in aller Regel nicht zu einem bestimmten Ergebnis, daher seien keineswegs alle baurechtlichen Vorschriften potentiell drittschützend. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen."

An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. Die dem zugrunde liegenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind daher nicht zu beanstanden. Sie beruhen darauf, dass mit der Festsetzung "Hotel" in erster Linie die Struktur des Nordseebades D. mit seinen verschiedenartigen Beherbergungsbetrieben abgesichert werden soll (Hotel- Pension- Ferienwohnung bzw. Appartement). Die Bindung von Grundstücken für die ausschließliche Hotelnutzung sichere diese Absicht. Die Festsetzung "Hotel" begründe zugunsten der Antragstellerin aber keinen Nachbarschutz. Der vorliegende Sachverhalt nötigt den Senat zu keinen ergänzenden Ausführungen. Ein Plangewährleistungsanspruch der Antragstellerin für das Merkmal "Hotel" besteht danach nicht.

Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor. Das im rückwärtigen Bereich lediglich dreigeschossige Hotel erweist sich nicht als "rücksichtslos". Die dem Senat vorliegenden Lagepläne und Bauzeichnungen lassen für den - straßenseitig - gegenüberliegenden, zudem rückwärtigen Baukörper des genehmigten Hotels nicht die Annahme einer erdrückenden Wirkung zu. Eine erdrückende Wirkung kann zwar sowohl durch die Höhe als auch durch die Breite bzw. die Kombination beider Merkmale eines hinzutretenden Gebäudes entstehen. Das anzunehmen kommt indes erst in Betracht, wenn durch die genehmigte Anlage Nachbargrundstücke regelrecht abgeriegelt werden, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation entsteht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 - ZMR 1997, 493 = BRS 59 Nr. 164; Urt. v. 2.7.1999 - 1 K 4234/97 - BRS 62 Nr. 25; Urt. v. 4.11.2003 - 1 KN 221/02 - BRS 66 Nr. 16). Von einer derartigen Wirkung ist das Hotel der Beigeladenen zu 1) weit entfernt. Dies folgt bereits aus den planerischen Vorgaben des hier maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 09. Er setzt südlich der Friesenstraße eine vier- und nördlich davon eine dreigeschossige Bebauung fest. Diese Stufenfolge - zumal getrennt durch die Breite der Friesenstraße - ist weder unter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten noch aus Anlass dieses konkreten Einzelfalles zu beanstanden. Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkt der Beschattung.

Der Senat sieht auch keinen Raum dafür, den von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Befürchtungen im Hinblick auf den Brandschutz zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat bereits auf die umfangreichen, insoweit der angegriffenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen verwiesen. Dem ist vom Grundsatz her nichts hinzuzufügen. Eine Begründung dafür, dass bei Ingangsetzung der vorgesehenen Sprinkleranlage nicht genügend Löschwasser herangeführt werden könne, hat die Antragstellerin nicht konkret gegeben. Ein derartiger Ablauf kann daher auch nicht unterstellt werden. Der Senat sieht die Brandschutzauflagen insbesondere deswegen als "geeignet" an, als umfängliche Sicherungsaspekte eingebaut sind. Es ist ein verantwortlicher Brandschutzbeauftragter zu benennen. Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist in Abständen von höchsten drei Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit durch eine Fachfirma zu überprüfen. Die Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen, die Sicherheitsbeleuchtung, die Brandmeldeanlagen und die Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme des Objektes, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit überprüft werden. Für den gesamten Gebäudekomplex sind gesonderte Pläne zur Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen zu fertigen. Diese Pläne sind in Absprache mit dem zuständigen Brandschutzprüfer zu erstellen. Der Senat sieht in der Gesamtheit der Brandschutzauflagen das/ein von der Antragstellerin gefordertes Brandschutzkonzept.

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