Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 1 ME 233/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, NBauO


Vorschriften:

BauGB § 30
BauNVO § 14 Abs. 1
BauNVO § 4
NBauO § 2 Abs. 10
NBauO § 75 Abs. 1 S. 1
NBauO § 89
1. Zu den Grenzen zulässiger Pferde- und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.

2. Zur Berücksichtigung tierschutzrechlicher Gesichtspunkte bei der Baugenehmigung für einen Stall.


Gründe:

Die Antragsteller wenden sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die Anordnung, den Hunde- und Pferdebestand auf ihrem Grundstück zu reduzieren, sowie gegen eine Nutzungsuntersagung für "Paddocks" (Pferdekoppeln).

Ihr Grundstück ist im Bebauungsplan D. von 1972 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für einen Voreigentümer wurde 1975 der Bau eines Wohnhauses genehmigt und am 7. März 1980 der Bau eines Stalles mit Garage und Geräteraum innerhalb der im Bebauungsplan allgemein festgesetzten Baugrenzen.

Anfang 2008 traten Nachbarn mit Beschwerden über Lärm- und Geruchsbelästigungen an den Antragsgegner heran. Dieser stellte fest, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich mehrere Paddocks angelegt worden seien, 7-8 Pferde (Araber) gehalten würden (davon zwei Gastpferde vorübergehend) und im Wohnhaus 6 Hunde (afghanische Windhunde u.a.), wobei die Zahlen in der Folgezeit leicht schwankten. Westlich des Stalles war eine große Fläche gepflastert.

Nach vorheriger Anhörung vom 14. April 2008 ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 12. August 2008 u.a. an, bis zum 10. September 2008 die Anzahl der Pferde auf dem Grundstück auf vier und die Anzahl der Hunde auf zwei zu reduzieren und die Paddocks ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu benutzen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern wegen weiterer Anordnungen vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Frist für die noch in Rede stehende Nutzungsuntersagung verlängert.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss, dessen Überprüfung sich nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die geltend gemachten Gründe beschränkt, hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller berechtigt die am 7. März 1980 erteilte Baugenehmigung für einen Stall nicht zur Haltung von mehr als vier Pferden auf dem Grundstück.

Fraglich ist zunächst, ob die genannte Baugenehmigung überhaupt eine Pferdehaltung zulässt. Anders als ein vorausgegangener Bauantrag des Voreigentümers vom 2. Mai 1973 für den "Neubau eines Wohnhauses, eines Pferdestalles und einer Garage", der unter dem 16. August 1973 wieder zurückgenommen wurde, vermied der neuerliche Bauantrag vom 7. Juli 1979 für den "Neubau eines Stalles mit PKW-Garage und Geräteraum" eine Festlegung auf eine bestimmte Tierart. Unter dem 14. August 1979 klärte der Voreigentümer auf Anforderung dann schriftlich, der Stall solle lediglich der Kleintierhaltung dienen. Mit dieser eindeutigen Bestimmung des Nutzungszwecks wäre eine Pferdehaltung ausgeschlossen, weil Pferde keine Kleintiere, sondern Großtiere im baurechtlichen Sinne sind. Letzteres ist auch bei laienhafter Bewertung so deutlich, dass es nur für Ponys entschieden werden musste (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1979 - I OVG A 183/78 -, NJW 1980, 1408; Urt. v. 25.7.1988 - 1 A 46/87 -, BauR 1989, 63; vgl. auch König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 22). Andererseits gab es auch Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich sehr wohl eine Pferdehaltung beabsichtigt war. So legte der Voreigentümer unter dem 26. Oktober 1979 Einverständniserklärungen mehrerer Nachbarn dafür vor, dass er auf seinem Grundstück einen Pferdestall errichte. Auch die Stellungnahme der Gemeinde vom 11. Juli 1973 hatte bereits der Vermutung Ausdruck gegeben, dass eine Pferdehaltung beabsichtigt sei. Schließlich lagen der statischen Überprüfung neuere, vom Antragsgegner ebenfalls mit Grünvermerk versehene Planzeichnungen zugrunde, die das Bauvorhaben als "Neubau eines Pferdestalles mit PKW-Garage" bezeichneten.

Es kann jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, wie die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung auszulegen ist. Denn auch unterstellt, dass sie überhaupt eine Pferdehaltung zulässt, folgte daraus jedenfalls nicht, dass damit die Haltung einer beliebigen Anzahl von Pferden auf dem Grundstück genehmigt wäre, sondern nur, dass eine Pferdehaltung in der Variationsbreite dessen zugelassen war, die mit einem Vier-Boxen-Stall verbunden ist:

Für die Frage, wie viele Pferde insgesamt (nicht in dem Stall, sondern) auf einem Grundstück gehalten werden dürfen, hat eine Baugenehmigung für einen bestimmten Stall in der Regel nur geringe Aussagekraft. Unmittelbar kann ihr nur entnommen werden, dass mindestens die Anzahl von Pferden gehalten werden darf, die der Zahl der genehmigten Boxen entspricht. Da es aber denkbar ist, dass auf einem Grundstück (zulässigerweise) auch mehrere Ställe errichtet werden oder ein genehmigter Pferdestall später erweitert wird, bezeichnet die Zahl der Boxen im Regelfall nicht zugleich eine Obergrenze für die gesamte Pferdehaltung auf dem Grundstück. Etwas anderes kommt allenfalls in Betracht, wenn schon im Genehmigungsverfahren streitig war, ob Pferdehaltung des beabsichtigten Umfangs baurechtlich zulässig war, und aus den Umständen der Erteilung der Baugenehmigung verlässlich hervorgeht, dass damit das Maß zulässiger Pferdehaltung auf dem Grundstück insgesamt ausgeschöpft wurde. Im Normalfall muss sich die Haltung der "überschießenden" Zahl der Pferde dagegen einer eigenständigen Überprüfung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit stellen, wenn sie die übliche Variationsbreite der Nutzung eines Vier-Boxen-Pferdestalles überschreitet; eine weitergehende Schutzwirkung hat die hierfür erteilte Baugenehmigung nicht.

Die Begrenzung der Zahl der auf dem gesamten Grundstück zu haltenden Pferde auf vier ist hier jedenfalls sachgerecht. Die Antragsteller übersehen, dass das Grundstück in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181; auch nicht eines Mischgebiets: OVG Lüneburg, Urt. v. 25.7.1988 - 1 A 46/87 -, BauR 1989, 63; vgl. im Übrigen Beschl. d. Sen. v. 17.12.2001 - 1 MA 3241/01 - u. v. 6.2.2008 - 1 LA 182/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2002 - 9 MB 43/02 -, Veröffentlichung dieser Entscheidungen nicht bekannt; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.5.1990 - 3 S 218/90 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 B 355/07 -, BauR 2007, 2112 (Leitsatz); BVerwG, Beschl. v. 27.11.1990 - 4 B 147.90 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein "Wohnen mit Pferden" nur in einem entsprechenden Sondergebiet nach § 11 BauNVO angängig (Urt. v. 5.4.2001 - 1 K 2758/00 -, BauR 2001, 1546). In Betracht kommt auch bei Großtieren wie Pferden zwar die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.7.1988 - 1 A 46/87 -, BauR 1989, 63). Von Unterordnung kann hier aber keine Rede sein. Das genehmigte Stall- und Garagengebäude hat eine größere Grundfläche als das Wohnhaus selbst; der Stall allein umfasst etwa 8 m x 5,6 m. Der Standort liegt in der Bauflucht der Wohnhäuser, ist also nicht etwa abgesetzt von schutzwürdiger Wohnnutzung. Jede Ausweitung der Nutzungsintensität durch zusätzliche Tiere überschreitet deshalb das Maß dessen, was als wohnumfeldverträgliche Nutzung noch hingenommen werden kann.

Auch die Begrenzung der Hundehaltung auf zwei Tiere ist nicht zu beanstanden. Für eine Hundehaltung in Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, also vor allem in Zwingern, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 1991 (- 4 B 44.91 -, Buchholz, BVerwG, 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5) als geklärt angesehen, dass in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO solche Kleintiere gemeint sind, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich (und ungefährlich) ist, und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient; auch eine Nebenanlage zur Haltung von mehr als einem Hund könne gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Dabei ging es um zwei Hundezwinger von je 2 x 4 m Größe für höchstens zwei Rauhhaardackel am Ortsrand in ländlich, dörflich geprägter Lage mit Nachbargrundstücken von mindestens 500 m² Größe, die überwiegend kleingärtnerisch genutzt wurden. In der Folgezeit hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts befunden, dass eine Hundehaltung (Dackelzucht) im Zwinger mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden kann (Urt. v. 30.9.1992 - 6 L 129/90 -, BauR 1993, 54 = NVwZ-RR 1993, 398; vgl. auch Beschl. v. 2.7.1992 - 6 M 3244/92 -, RdL 1993, 56: Hundezwinger für Doggenzucht mit sieben Boxen). Einen anderen Standpunkt nimmt die Rechtsprechung auch im Übrigen nicht ein (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.1.1898 - 3 S 3825/88 -, NVwZ-RR 1990, 64: zwei Schäferhunde in Zwingern).

Auch eine Hundehaltung ohne Zwinger oder ähnliche Anlagen kann baurechtlich unzulässig sein (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, NVwZ-RR 2003, 724). Bei größerer Hundezahl ändert sie ggfs. den Charakter des Wohnhauses selbst in genehmigungsbedürftiger Weise (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2002 - 7 B 1823/02 -, juris: dort verneint für vier Collies). Planfestsetzungen wirken aber auch nicht allein auf unter § 29 BauGB fallende Nutzungen, sondern sind aus sich heraus geeignet, die materielle Unzulässigkeit von Nutzungen zu begründen, die dem Gebietscharakter widersprechen (BVerwG, Urt. v. 4.11.1966 - IV C 36.65 -, BVerwGE 25, 243 = DVBl. 1967, 283; Urt. v. 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507; Urt. v. 2.3.1973 - IV C 40.71 -, BVerwGE 42, 30 = DVBl. 1973, 636; Urt. v. 28.4.1978 - 4 C 59.75 -, BRS 33 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1980 - 1 OVG A 11/79 -, NStV-N 1981, 166; Urt. v. 24.1.1986 - 1 OVG A 168/84 -, Gemeinde 1986, 265). Im Eilverfahren kann offen bleiben, ob der Schwerpunkt der Hundehaltung hier "im Haus" oder auf den Freiflächen liegt, die nach einem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbild jedenfalls auch genutzt werden. Die Haltung von sechs oder sieben größeren Hunden im allgemeinen Wohngebiet ist auf keinen Fall so möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn verborgen bleiben. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller auch für die Pferdehaltung schon geltend gemacht haben, es müssten angemessene Bewegungsmöglichkeiten bestehen. Da die Antragsteller Afghanen halten, liegt diese Annahme hier deshalb besonders nahe. Über die genehmigte Wohnnutzung geht eine solche umfängliche Tierhaltung hinaus.

Vorrangig wäre infolgedessen in Betracht gekommen, diese Nutzung insgesamt zu untersagen und den Antragstellern die Disposition darüber zu belassen, ob sie als "Austauschmittel" die Haltung einer geringeren Zahl von Hunden anbieten. Auch so ist die angeordnete Reduzierung auf gerade zwei Hunde aber nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann die Hundehaltung nicht isoliert betrachtet werden, weil die davon ausgehenden Störungen mit denen der Pferdehaltung zusammenkommen. Ist das von der Nachbarn hinzunehmende Maß an Belästigungen aber schon durch die Pferdehaltung mehr als ausgeschöpft, bleibt kein Spielraum mehr für eine Tolerierung größerer Hundezahlen.

Hinsichtlich der Paddocks ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht tierschutzrechtliche Fragen unerörtert gelassen hat. Es konnte sich auf die Feststellung beschränken, dass die Paddocks genehmigungsbedürftig, nicht genehmigt und nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind. Insbesondere sind sie nicht als Zubehör zum Pferdestall gleichsam mitgenehmigt.

Prüfungsgegenstand bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO (nur), ob die Maßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Öffentliches Baurecht sind nach § 2 Abs. 10 NBauO - neben den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung selbst - das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln (Beispiele bei Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, Vorbemerkungen Rdnrn. 20 ff.). Solche Anforderungen können sich möglicherweise auch aus tierschutzrechtlichen Vorschriften ergeben; so hat der 11. Senat dieses Gerichts Regelungen der Tierschutz-Nutzierhaltungsverordnung als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstanden (Urt. v. 18.12.2007 - 11 LC 139/06 -, NdsVBl. 2008, 125). Die Antragstellerin führt jedoch selbst keine konkrete Vorschrift des Tierschutzrechts an, die die Anlegung von Paddocks erfordern würde. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Nicht einmal den Leitlinien der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung vom 10. November 1995 lässt sich entnehmen, dass das Vorhandensein von Paddocks Voraussetzung für tierschutzgerechte Pferdehaltung ist.

Die Frage, auf welche Weise den Pferden der Antragsteller Bewegung im Freien verschafft werden könne, gehörte deshalb seinerzeit nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens. Es lag vielmehr in der eigenen Verantwortung der Bauherren, ihren Genehmigungsantrag von vornherein auf alle Maßnahmen zu erstrecken, die ihnen zur tierschutzgerechten Haltung der Pferde erforderlich schienen.

Der Baugenehmigungsbehörde kann insofern auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Sie zwingt den Bauherrn nicht zur Tierhaltung. Kann der Bauherr die weiteren Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Pferdehaltung nicht schaffen, muss er sie unterlassen. Insofern gilt nichts anderes, als wenn ihm die finanziellen Mittel für die Futterbeschaffung fehlten.

Ende der Entscheidung

Zurück