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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 1 ME 351/07
Rechtsgebiete: BauGB, NBauO
Vorschriften:
BauGB § 34 | |
NBauO § 12 Abs. 1 | |
NBauO § 12a Abs. 2 Nr. 3 | |
NBauO § 46 Abs. 1 S. 2 | |
NBauO § 9 Abs. 2 |
2. Eine solche Zufahrt muss nicht im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO rücksichtslos sein. Das gilt namentlich dann, wenn das Baugrundstück zuvor als Zentraler Omnisbusbahnhof diente.
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage und rückwärtigem Parkdeck auf dem an ihr Grundstück A. straße 13 angrenzenden Grundstück in B. (Flurstück 158/58). Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem neun Wohneinheiten umfassenden Wohnhaus bebaut, das mit seiner Nordfront zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtet ist. Die Parkflächen und die Balkone dieses Gebäudes befinden sich (vor allem) auf der südlichen Gebäudeseite. Dort ist ein Gebäude des Deutschen Roten Kreuzes benachbart. Das Grundstück der Beigeladenen wurde in Teilen bislang für den zentralen Omnibusbahnhof der Antragsgegnerin genutzt. Im Jahr 2006 verkaufte diese das Gelände an die Beigeladene, die sich verpflichtete, das Gelände des Busbahnhofs im westlichen Teil neu zu gestalten und auf dem östlichen Teil ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Für Letzteres erteilte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung. Danach ist ein Bauvorhaben mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss geplant. Im Staffelgeschoss sollen Wohnungen, in den übrigen Geschossen Praxen, Büros und kleine Shops untergebracht werden. Östlich des Gebäudes, von der Straße aus gesehen hinter dem Gebäude, ist ein Parkdeck geplant, das über eine parallel zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Zufahrt angefahren wird. Ebenfalls parallel zu dieser Zufahrt befindet sich eine Zufahrt zu der geplanten Tiefgarage.
Die Antragstellerin wendete sich mit Widerspruch und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung, weil unzumutbare Beeinträchtigungen unter anderem durch die Nutzung des Gebäudes zu befürchten seien. Insbesondere werde eine zugunsten ihres Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen eingeräumte Abstandsbaulast verletzt, weil die geplante Zufahrt zum Parkdeck teilweise innerhalb der mit der Baulast belasteten Fläche verlaufe.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, weil nicht erkennbar sei, dass subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn verletzt würden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Vorhaben füge sich weder mit seiner Kubatur noch mit einer überwiegenden Nichtwohnnutzung in die Umgebung ein. Parkdeck und Zufahrt verletzten das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Nachbargrundstücken. Zudem sei die Baugenehmigung zu unbestimmt hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen. Die unmittelbar an der Grenze angelegte Zufahrt verstoße gegen § 46 NBauO und verletze darüber hinaus die für ihr Gebäude eingetragene Baulast. Die Zufahrt falle nicht mehr unter § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO, weil von ihr Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen, da sie auf einer Aufschüttung angelegt werden solle. Sie sei daher wie eine Terrasse im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 2 NBauO zu behandeln.
Die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Gründe die Überprüfung des Senats wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein und verletze das dem Nachbargrundstück gegenüber bestehende Rücksichtnahmegebot. Als prägende Elemente der Umgebung des Baugrundstücks - dieses ist Bezugspunkt der Betrachtung - sind nicht nur das nordöstlich gelegene Grundstück F. mit Parkfläche und Geschäftshaus und der zentrale Omnibusbahnhof zu berücksichtigen, sondern auch das nördlich des zentralen Omnibusbahnhofs gelegene "B. City-Center". Letzteres ist, wie sich vor allem aus den dem Kaufvertrag beigefügten Ansichten ergibt, in Kubatur und Nutzung dem Objekt der Beigeladenen durchaus vergleichbar. Für die Antragstellerin unzumutbare Folgen aus der Verwirklichung des Vorhabens sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Nutzung von Parkdeck samt Zufahrt, sowie die Zufahrt zur Tiefgarage lassen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Fotos verfügt ihr Gebäude an der Nordseite neben Eingangs- und Treppenhausbereich offensichtlich über "normal kleine" Fenster, hinter denen Funktionsräume zu vermuten sind und nicht Wohnräume und andere sensible Bereiche, die allgemein auch nicht an der Nordseite angeordnet werden. Zudem hat die Antragstellerin das Gebäude in Ansehung des zentralen Omnibusbahnhofs errichtet, der bislang - wie sich aus den dem Kaufvertrag beigefügten Zeichnungen ersehen lässt - etwa ein Drittel bis die Hälfte der jetzigen Grundstücksfläche der Beigeladenen in Anspruch nahm. Das Gebäude war daher bislang schon auf die unzweifelhaft vom Betrieb des zentralen Omnibusbahnhofs ausgehenden und auf diese Gebäudeseite einwirkenden Immissionen "eingestellt". Die Fläche des zentralen Omnibusbahnhofs rückt nach den Plänen nunmehr vom Grundstück der Antragstellerin ab, so dass die von den Zufahrten auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Immissionen die des Omnibusbetriebs teilweise ersetzen, jedenfalls aber an dieser Stelle nicht in vollem Umfang dazutreten. Aus dem Lärmgutachten, das Bestandteil der Baugenehmigung ist, ergibt sich zudem, dass die dem Charakter des Gebiets entsprechenden Lärmwerte eingehalten werden. Die Baugenehmigung, die das Gutachten ausdrücklich in ihre Geltung einbezieht, ist insoweit auch bestimmt genug. Mit der Ziff. 14 der Nebenbestimmungen ist ausreichend eindeutig klargestellt, dass die vom Gutachten ermittelten Werte eingehalten werden müssen, da sie "Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens" geworden sind. Aus dieser Formulierung folgt: Können diese Werte nur unter den Bedingungen eingehalten werden, die das Gutachten als Rahmenbedingungen nennt (S. 6 des Gutachtens), bedeutet dies, dass die dort genannten Rahmenbedingungen erfüllt werden müssen, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens erreicht und beibehalten werden soll. Dies ist für die Beigeladene hinreichend nachvollziehbar. Hält sich der Nutzer/Bauherr nicht an die Vorgaben und überschreitet dementsprechend in der Folge der Lärm die im Gutachten ermittelten Werte, sind die Vorgaben der Baugenehmigung nicht - mehr - erfüllt. Damit würde es an der entsprechenden Genehmigung und ihrer Legalisierungswirkung für das Vorhaben mangeln. Das ist für alle Beteiligten erkennbar. Anhaltspunkte, dass sie sich daran nicht orientieren werden, sind nicht ersichtlich.
Die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin verlaufende Zufahrt hält sich auch im Rahmen der Vorgaben des § 46 NBauO. Insoweit kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht erstmals in die Ruhezone eines Grundstücks Lärm durch Pkw hereingebracht wird. Die Situation ist nicht vergleichbar der eines Einfamilienhauses mit zum rückwärtigen Gartenbereich ausgerichteter Terrasse, die erstmals durch die an der Grenze verlaufende Zufahrt zu Stellplätzen/Garagen auf dem Nachbargrundstück mit Unruhe belastet wird (Nds. OVG, Beschl. v. 29.8.1997 - 6 M 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13). Hier war das Gebäude der Antragstellerin mit Teilen seiner Eingangsfront bereits bisher zum zentralen Omnibusbahnhof ausgerichtet. Dieser und die in nördlicher/nordöstlicher Richtung vorhandenen Wohn- und Geschäftshäuser vermittelten auch bislang schon nicht den Eindruck einer Ruhezone, wie sie in den straßenabgewandten Gartenbereichen von Wohngebieten mit Einfamilienhausbebauung gegeben ist. Zudem handelt es sich auch nicht um den Bereich des Grundstücks, der wie im Falle von Einfamilienhausbebauung bzw. Blockinnenbereichen den sensiblen Wohnbereichen als Ruhezone gegenüber den straßenseitigen lärmbelasteten Zonen zugeordnet ist (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 46 Rdn. 39, 44 und 45, m. Nachw. d. Rspr.). Auch der bislang auf der östlichen Hälfte des jetzigen Grundstücks der Beigeladenen vorhandene Bewuchs prägte angesichts seiner Ausdehnung nicht die Örtlichkeit in parkartiger Weise, sondern konnte allenfalls optisch über die tatsächliche Örtlichkeit "hinwegtäuschen", in der mit dem "Komplex F." bereits in Höhe des Vorhabens der Beigeladenen starke Beanspruchung vorhanden ist.
Bedenken bestehen auch nicht, soweit die Zufahrt zum Parkdeck in dem mit einer Baulast belegten Bereich verläuft. Die Baulast verpflichtet den Grundstückseigentümer mit Vorhaben von der belasteten Fläche den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten. Für die Zufahrt ist ein Grenzabstand nicht "erforderlich". Wie in der Entscheidung des Senats vom 26. August 2004 (- 1 LB 298/03 -, NdsVBl. 2005, 103) klargestellt ist, darf zwar auch eine Garage entsprechend § 12 NBauO die fiktive Grenze nicht überschreiten, weil es sich um ein "Gebäude" handelt, für das gemäß § 7 Abs. 1 NBauO die Vorschriften zum Grenzabstand gelten. Die für das Grundstück A. straße 13 eingeräumte Baulast verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks "mit seinen baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten". Die Baulast schließt damit bauliche Anlagen ein, die Abstand halten müssen. Sie erfasst hingegen jene nicht, für die keine Abstandsregelung gilt. Dazu gehört auch die hier interessierende Aufschüttung. Für diese gilt § 12a NBauO. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der baulichen Anlagen, welche Grenzabstand zu halten haben, über den durch § 7 Abs. 1 NBauO bestimmten Anwendungsbereich ("Gebäude") hinaus. Nur soweit das in § 12a NBauO geschieht, haben diese baulichen Anlagen dementsprechend im Sinne des § 9 Abs. 2 NBauO "den vorgeschriebenen Abstand" zu halten. § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO nimmt indes Aufschüttungen der hier in Rede stehenden Art von der Pflicht zur Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften aus. Das gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift entgegen der Annahme der Antragstellerin unabhängig davon, in welcher Weise die Aufschüttung genutzt werden soll, und hat zur Folge, dass eine Anlegung der Zufahrt auf der Aufschüttung der Baulast nicht widerspricht. Das steht im Einklang mit Sinn und Zweck der so formulierten Baulast, die im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 6 NBauO gesunde Wohnverhältnisse bewahren soll und deshalb garantieren muss, dass die belastete Fläche frei bleibt von baulichen Anlagen, die dem zuwiderlaufen. Wenn diese Anforderungen gewahrt werden, können bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht nach § 12a Abs. 1 oder 2 NBauO Abstand halten müssen, auch "auf" der belasteten Fläche liegen (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 9 Rdn. 17; Barth/Mühler, Abstandsvorschriften NBauO, 2. Aufl., § 9 Rdn. 31). Dieser Zweck ist mit der hier geplanten Zufahrt nicht gefährdet, auch wenn sie auf einer Aufschüttung von bis zu 1,50 m Höhe angelegt wird. Aufschüttungen gelten zwar als bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO), so dass die Grenzabstandsvorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO grundsätzlich Anwendung finden würde, wenn die Aufschüttung die Höhe von 1 m überschreiten würde. Nach § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO muss die Aufschüttung jedoch keinen Abstand halten, wenn sie die Höhe von 1,50 m nicht überschreitet. Dies ist systemgerecht, weil von ihr keine Wirkung wie von Gebäuden durch ihre eigene Substanz ausgeht und damit der Zweck der Abstandsregelungen gewahrt bleibt, den Zutritt von Licht, Luft und Sonne zu garantieren (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 12a Rdn. 2 ff.; Beschl. d. Sen. v. 12.7.1999 - 1 L 4258/98 -, V.n.b.). Die in § 12a Abs. 1 Satz 2 NBauO getroffene Regelung für Terrassen folgt daraus, dass von der Nutzung der Terrasse Wirkungen ausgehen können, wie sie ein Gebäude (auch) hat und wie sie auch von einem Balkon ausgehen können (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., Rdn. 4). Die Nutzung einer Zufahrt ist mit der einer Terrasse jedoch nicht vergleichbar, denn die wohnmäßige Nutzung, deren Vergleichbarkeit mit der Nutzung eines Hauses für die Terrasse zur Notwendigkeit eines Grenzabstands geführt hat, liegt bei der Nutzung der Zufahrt nicht vor. Eher besteht die Vergleichbarkeit mit der Nutzung eines Stellplatzes. Dieser muss aber keinen Abstand halten, weil eine gebäudeartige Wirkung weder aus seiner Substanz noch von seiner Nutzung ausgeht (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 12a Rdn. 17 bis 19 und 21). Bei einer Zufahrt auch für 26 Stellplätze ist auch noch keine Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Straße gegeben, die möglicherweise zu rücksichtslosen Belastungen führen kann (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.7.1984 - 3 TH 1976/84 -, BRS 42 Nr. 207).
Ende der Entscheidung
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