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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 1 MN 12/09
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 3 | |
BauGB § 1 Abs. 7 | |
BauGB § 1a Abs. 3 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25a | |
BauGB § 215 | |
VwGO § 47 Abs. 2a | |
VwGO § 47 Abs. 6 |
2. Eigentümer von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bisher am Rand des Außenbereichs lagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Planung weiterer Baureihen verschont zu bleiben. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie bislang einen ungestörten Ausblick auf einen Höhenzug genossen.
Gründe:
Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte selbstgenutzter Wohngrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin, die bislang an der Grenze zum Außenbereich lagen. Der Ortsteil L., zu dem die Grundstücke gehören, erstreckt sich südöstlich des Kernbereichs von I. ebenfalls am Nordfuß des Deister. Er wird von der L 391 (Egestorfer Straße) durchschnitten. Von dieser führt unter anderem der Akazienweg nach Süden. Dieser stößt auf den westöstlich verlaufenden Birkenweg. Von diesem gehen Stichstraßen nach Süden ab und erschließen die sieben bisher an der Grenze zum dort beginnenden Außenbereich liegenden, unverplanten Grundstücke, deren Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte hier als Antragsteller auftreten. Diese wehren sich gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 193, mit dem die Antragsgegnerin unmittelbar südlich ihrer Grundstücke zwei durchlaufende Bauteppiche für ca. 18 Baugrundstücke schafft, zwischen denen eine ebenfalls westöstlich verlaufende, an ihrem Ostende mit einem Wendekreis versehene, verkehrsberuhigt auszubauende Straße verlaufen soll. Das Vorhaben soll von dem Akazienweg aus erschlossen werden. Als Nutzungsart ist allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Zulässig sind eingeschossige Einzel- bzw. Doppelhäuser; die Grundflächenzahl beträgt 0,3. Die maximale Firsthöhe ist im nördlichen Bausteifen auf 8,50, im südlichen auf 9,00 m festgesetzt. An Nord- und Südrand des Planbereichs entlang verläuft ein 4 m breiter Pflanzstreifen, dessen Bewuchs in § 3 der textlichen Festsetzungen geregelt ist. Die überbaubare Grundstücksfläche hält sowohl zu diesem Pflanzstreifen als auch zur mittig verlaufenden Straße einen Abstand von jeweils 3 m ein.
Der Bebauungsplan wurde am 13. November 2008 bekannt gemacht. Am 30. Januar 2009 haben die Antragsteller den Normenkontrolleilantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin sowie die beigeladene Verwerterin der Flächen entgegentreten.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden.
Danach ist dem Eilantrag nicht (schon) wegen der ersten Tatbestandsalternative des § 47 Abs. 6 VwGO stattzugeben. Beim Vollzug des angegriffenen Planes haben die Antragsteller keine derartig schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach dem hierbei anzulegenden objektiven Maßstab stellt es keinen schweren Nachteil dar, wenn durch südlich ihrer Grundstücke entstehende Bebauung der Blick auf den Deister eingeschränkt wird. Unbestreitbar wird der Lagevorteil, den sie bislang genossen ("erste Reihe" mit Blick auf den Nordhang des Deister) bei Ausnutzung der Planfestsetzungen zumindest eingeschränkt werden. Das stellt jedoch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar. Von hier nicht gegebenen Sachlagen abgesehen, in denen der freie Blick planungsrechtlich verbürgt ist, muss jeder auf der Grenze zum Außenbereich liegende Eigentümer damit rechnen, dass dort Bebauung entsteht - sei es auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB, sei es durch Planung eines neuen Baustreifens.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das ist hier nicht der Fall. Zu den Angriffen der Antragsteller sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Der Senat nimmt jedenfalls für das Eilverfahren an, dass die Antragsteller - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - antragsbefugt sind. Das ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46) kann die - mögliche - Verletzung eines solchen Rechts insbesondere auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang zu berufen vermag. Um einen nachbarschützenden, d. h. einen Belang, auf den sich der Normenkontrollantragsteller bei dem Versuch berufen könnte, eine in Ausnutzung der Planfestsetzungen erteilte Baugenehmigung zu Fall zu bringen, muss es sich damit nicht notwendigerweise handeln. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen alle Interessen, die städtebaurechtlich weder objektiv geringwertig oder etwa deswegen nicht schutzwürdig sind, weil der Antragsteller mit einer solchen Festsetzung rechnen musste.
Danach wird den Antragstellern die Antragsbefugnis aller Voraussicht nach nicht abzusprechen sein. Es trifft zwar zu, dass der Schutz einer freien Aussicht in aller Regel nicht zum abwägungsrelevanten Material gehört (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 23.12.1981 - 4 B 196.81 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 25; B. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 = BRS 57 Nr. 42). Anderes gilt nur, wenn es sich um eine besonders schützenswerte Aussicht handelt (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 29.7.1992 - 20 N 91.2692 -, BayVBl. 1993, 721 = BRS 54 Nr. 42 - Blick über besonders schönen Hang auf den Ammersee; vgl. a. Senatsurteil vom 1.6.1990 - 1 K 7/89 -, BauR 1991, 173 = BRS 50 Nr. 52: terrassierte, zu einem See abfallende Hanglage mit Flachdachfestsetzungen, welche nunmehr zum Nachteil des Normenkontrollantragstellers geändert werden sollen). Eine solche besonders schöne Aussicht steht hier nicht in Rede. Der Blick nach Süden auf den Nordhang des Deister mag bestimmte optische Vorzüge haben. So besonders schön, wie er anderenorts nicht oder kaum anzutreffen ist, ist er nicht.
Gleichwohl dürfte die Normenkontrollantragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere B. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 = NVwZ 1993, 468 = BRS 54 Nr. 21 mit Hinweis auf B. v. 8.9.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = NVwZ 1989, 245 = BRS 48 Nr. 33) hat die Gemeinde das Interesse der vorhandenen Bebauung, bislang nicht überbaubare, rückwärtig angrenzende Flächen im Interesse der Wohnruhe und Erholung weiterhin freizuhalten, selbst dann in ihre Abwägung einzustellen, wenn sich dieser Vorteil lediglich als Reflex einer nicht nachbarschützenden rückwärtigen Baugrenze darstellt.
Danach hatte die Antragsgegnerin bei Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans Nr. 193 auch/insbesondere die Frage zu beantworten, ob und ggf. in welcher Dichte und Tiefe sie Bauflächen an die rückwärtigen, südlichen Grenzen der Grundstücke der Antragsteller heranführt. Dieser Gesichtspunkt mag zwar nicht identisch sein mit dem im Normenkontrollantrag in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt, ungehindert und weiterhin freie Aussicht auf den Nordhang des Deister zu haben, ist damit aber doch so verwandt, dass er die Antragsbefugnis voraussichtlich begründen wird.
Die Antragsgegnerin hat sich diesem Gesichtspunkt auch gestellt. Das zeigt der Umstand, dass sie gerade als Puffer zu der von den Antragstellern realisierten/genutzten Bebauung einen vier Meter breiten Pflanzstreifen festgesetzt hat. Selbst wenn dieser ausschließlich den Zweck gehabt haben sollte, schon dort einen gewissen Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft zu schaffen, hatte die Antragsgegnerin, wie die Ausführungen auf Seite 12 unten der Planbegründung zeigen, Anlass, bei der Dimensionierung seines Bewuchses auf die Interessen der Altbebauung Rücksicht zu nehmen.
§ 47 Abs. 2a VwGO dürfte nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu Lasten des Antragstellers zu 7 eingreifen. Dieser besteht ganz wesentlich darin, den künftigen Planunterworfenen oder -nachbarn anzuhalten, schon im Beteiligungsverfahren mitzuwirken und so zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials beizutragen; auch im Interesse der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll diese Mitwirkungsobliegenheit nicht in das gerichtliche Verfahren verlegt werden dürfen (vgl. zum Vorstehenden Regierungsentwurf zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drs. 16/2496, S. 18).
Diesem Zweck wird schon dann genügt, wenn nur ein an einem Grundstück Berechtigter im Aufstellungsverfahren der Gemeinde gegenüber die Interessen formuliert, die "das betreffende Grundstück" an der Planung bzw. ihrem Unterbleiben oder ihrer Modifikation hat. Denn Planungsrechte sind in aller Regel grundstücks- und nicht personenbezogen. Hier hatte die an demselben Grundstück (Birkenweg 14) berechtigte Antragstellerin zu 8 Einwendungen erhoben. Diese waren jedenfalls im Wesentlichen grundstücksbezogener Art. Ihr gegenüber konnte die Bescheidung der zu ein und demselben Sachverhalt erhobenen Einwendungen nicht anders ausfallen als wenn sie (auch) der Antragsteller zu 7 erhoben hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch nur einen Ehegatten BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171 = DÖV 1976, 353 = BRS 37 Nr. 11; zur Parallelproblematik bei notwendigen Streitgenossen s. a. BVerwG, B. v. 2.11.1969 - III B 202.62 -, DÖV 1970, 248 und Urt. v. 7.1.1972 - IV C 41.70 -, DÖV 1972, 390 = BRS 25 Nr. 168 ). Es ist daher mit Blick auf § 47 Abs. 2a VwGO unschädlich, dass nur die Antragstellerin zu 8 Einwendungen erhoben hatte, nicht aber der Antragsteller zu 7. Das hatte jene, wenn man so will, konkludent zugleich für diesen getan.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 2 ist ungeachtet des Umstandes nicht treuwidrig, dass er Flächen zur Realisierung der Planfestsetzungen (Straßenland) an die Antragsgegnerin verkauft hatte. Damit gibt der Verkäufer nicht zwingend zu erkennen, er sei uneingeschränkt mit den/allen Planfestsetzungen einverstanden und verzichte daher mit Abgabe der zur Planrealisierung benötigten Flächen auf alle Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Ebenso wie einem Normenkontroll-Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu "Treu und Glauben" abgesprochen werden kann, weil er zuvor die Planfestsetzungen im Rahmen einer Erklärung nach § 33 BauGB anerkannt hatte (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 14.1.2002 - 1 KN 468/01 -, NVwZ-RR 2003, 174: damit betreibt er - auch im Interesse der Gemeinde - nur Schadensbegrenzung), liegt auch im Verkauf von Grundstücksflächen nicht notwendig der Verzicht auf jedwede Einwendung gegen den sich abzeichnenden Plan. Es hätte ja beispielsweise so kommen können, dass die Antragsgegnerin dem Anliegen des Antragstellers zu 2 entsprochen hätte, durch alternierende Festsetzung kleinerer überbaubarer Flächen den Blick auf den Deisterkamm ganz wesentlich zu erhalten. Auf dieses Ziel hat er mit dem Verkauf von Grundstücksflächen nicht notwendig verzichtet.
Der gestellte Antrag ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Er wurde zwar "isoliert", d. h. ohne begleitenden Normenkontrollhauptsacheantrag gestellt und seinem Wortlaut nach nicht bis zu dem Zeitpunkt befristet, zu dem ein Hauptsacheantrag wegen der Antragsfrist hätte gestellt sein müssen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller bestreitet zwar in dem Verfahren 1 MN 78/09, dass rechtmäßigerweise ein Eilantrag in dieser Weise gestellt werden könne. Das greift nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht durch. Dieser hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2008 (- 1 MN 194/08 -, RdL 2009, 88) unter anderem das Folgende ausgeführt:
"Der Antrag ist zulässig. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die Hauptsache noch nicht anhängig ist. Im Wesentlichen herrscht Übereinstimmung darin, dass ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO schon vor der Antragstellung zur Hauptsache gestellt werden darf (vgl. z.B. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rdnr. 386; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 156; Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 47 Rdnr. 89). Der Senat stellt nur darauf ab, ob der Normenkontrollantrag noch rechtzeitig gestellt werden kann (Beschl. v. 10.8.2006 - 1 MN 146/06 -, Vnb). Das ist hier der Fall, weil die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen ist. Auch der Umstand, dass der konkrete Antrag hier auf eine noch nicht anhängige Hauptsache Bezug nimmt, macht den Antrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht unzulässig. Sollte die Hauptsache nicht zeitnah und rechtzeitig anhängig gemacht werden, könnte eine stattgebende Entscheidung unaufwändig wieder geändert werden."
D. h.: Wird der Hauptsacheantrag nicht (rechtzeitig) gestellt, kann einer zuvor erlassenen Eilentscheidung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO für die Zukunft die Wirkung wieder entzogen werden. Es ist daher unschädlich, wenn der Eilantrag ohne zeitliche Beschränkung gestellt wird.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass ein zur Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag Erfolg haben würde. Zu den Rügen der Antragsteller sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Der Plan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Diese Vorschrift lässt es zu, dass sich die Gemeinde - auch vorsorgend handelnd - eigene städtebauliche Ziele setzt. Geht es dabei um die Feststellung des Bedarfs nach Wohnbauflächen, bedarf es dazu keiner Bedarfsanalyse oder gar des statistisch-konkreten Nachweises durch entsprechende Zahlen (vgl. BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, LS in: Buchholz § 1 BauGB Nr. 86; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 1 BauGB Rdnr. 30; vgl. a. OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15). Denn die Gemeinde verfügt über einen weiten Einschätzungsspielraum. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesen überschritten hätte. Ihr Hinweis darauf, Eigentümer von Wohngebäuden in gewachsenen Wohnlagen böten die Gebäude zu überteuertem Preise an, greift durch.
Es kommt hier hinzu, dass schon der vorherige Flächennutzungsplan an dieser Stelle Wohnbauflächen dargestellt hatte (vgl. Seite 41 der Planbegründung und Bl. 101 BA B). Angesichts der Attraktivität der Lage - Blick auf den Nordhang des Deister und das M. tal - ist auch nicht zu erwarten, dass dieser für etwa 18 Wohnbaugrundstücke gedachte Plan in absehbarer Zeit ein Torso bleiben werde.
§ 1 Abs. 4 BauGB steht der Planung nicht entgegen. Eine Anpassungspflicht trifft die Antragsgegnerin nur hinsichtlich "Zielen" der Raumordnung. Als solche sind lediglich Letztentscheidungen anzusehen, die in einem Landes- oder einem Regionalen Raumordnungsprogramm enthalten sind und Aussagen enthalten, die nicht mehr ergänzungsbedürftig und -fähig sind. Dadurch unterscheiden sie sich von einer Abwägungsdirektive an die Gemeinde, die kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB darstellt. Solche Ziele haben die Antragsteller nicht zu bezeichnen vermocht. Eine Ziffer C 2.5.05 enthält das LROP II nicht. In Bezug genommen haben die Antragsteller offenbar Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover. Raumordnungsrechtliche Letztentscheidungen benennen sie indes nicht. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie im Wesentlichen lediglich den in der Abwägung zu berücksichtigenden Grundsatz bezeichnet haben, vor einer Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen solle die Gemeinde Bedacht auf die Entwicklung von Innenbereichsflächen nehmen. Das hat die Antragsgegnerin getan.
§ 8 BauGB steht der angegriffenen Planung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin macht unter Hinweis auf Bl. 101 der Planaufstellungsvorgänge (BA B) unwidersprochen und zutreffend geltend, schon der 1981 rechtsverbindlich gewordene Flächennutzungsplan habe den fraglichen Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Daher kommt es auf die Wirksamkeit des im Jahre 2003/2004 aufgestellten Flächennutzungsplanes nicht an. Die Antragsgegnerin hat bei der Beschlussfassung über seine neue Fassung zwar den alten aufgehoben. Es existieren jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, das sei mehr als nur eine deklaratorische Maßnahme gewesen, mit der die Selbstverständlichkeit habe ausgedrückt werden sollen, dass die Neu- die Altfassung ablöst. Es müssen schon besondere Umstände existieren, um annehmen zu können, eine Gemeinde habe die Altplanung in jedem, d. h. auch für den Fall aufheben wollen, dass die Neuplanung unwirksam ist. Solche fehlen.
Es kommt Folgendes hinzu:
Weil die Neufassung wie die Altfassung für den hier interessierenden Bereich Wohnbaufläche darstellt, bedurfte es bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes keiner besonderen "Anstoßwirkung" gerade in Bezug auf die hier interessierende Darstellung. Diese Rüge dürfte zudem verspätet erhoben worden sein. Formelle Mängel dieser Art werden in § 214 Abs. 1 BauGB erfasst. Deren Verletzung muss gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bauleitplans geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dies geschah.
Die - unterstellte - Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplanes dürfte zudem gem. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich sein.
Es spricht keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, die angegriffene Planung verstoße gegen die Landschaftsschutzverordnung LSG-H 23 - Norddeister der Region Hannover. Die zeichnerische Festsetzung (Bl. 80 BA B) erfasst diesen Bereich nicht. Danach beginnt die mit vier eng beieinander stehenden Strichen gekennzeichnete Linie als Umgrenzung dieses Landschaftsschutzgebietes südlich des Ackers, dessen nördlicher Teil von der hier angegriffenen Planung erfasst wird.
Sollte die Beschreibung durch Text in der Verordnung vom 13. März 2007 anderes bestimmen, wäre die Landschaftsschutzverordnung wegen Unbestimmtheit zumindest zum Teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329.96 -, NuR 1997, 550) unwirksam. Das Nds. OVG hat dazu in seinem Urteil vom 14. August 1990 (- 3 L 103/89 -, NuR 1991, 285) unter anderem das Folgende ausgeführt:
Bei einer Verordnung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Nicht nur Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets kennzeichnen den wesentlichen Inhalt einer derartigen Verordnung, ebenso essentiell ist die Regelung, wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder - je nach Standpunkt - beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, auch den räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwG, Urt. v. 28.11.1963, BVerwGE 17,192 = DVBl. 1964, 147).
Solche Zweifel wären hier gegeben, sollte der Text den hier in Rede stehenden Bereich doch zu erfassen suchen. Dann fielen textliche und zeichnerische Festsetzung mit der Folge solcher Zweifel "perplex" auseinander.
Entgegen der Annahme der Antragsteller ist der Pflanzstreifen in Einklang mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und bestimmt genug festgesetzt worden. § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a BauGB gestattet es, für einzelne Flächen eines Bebauungsplangebietes das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festzusetzen. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, die Gemeinde dürfe dabei nicht differenzieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 24. April 1991 (- 4 NB 24.90 -, ZfBR 1991, 177 = BRS 52 Nr. 19 = NVwZ 1991, 877) unter anderem das Folgende ausgeführt:
Auch wegen dieser Frage bestand für das Normenkontrollgericht keine Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB erschöpfen sich inhaltlich nicht darin, lediglich allgemein ein bestimmtes Maß an Begrünung in den Baugebieten sicherzustellen. Vielmehr besteht die besondere Zielrichtung dieser Festsetzungsmöglichkeit, wie sich übrigens auch aus der in § 178 BauGB vorgesehenen Möglichkeit ergibt, ein - vollziehbares - Pflanzgebot zu erlassen, gerade darin, auch das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Pflanzen sowie auch ein bestimmtes Mischungsverhältnis und eine bestimmte Dichte der Anpflanzung vorzusehen. Daß mit dem Mittel der Bauleitplanung auch auf ein bestimmtes Maß an Intensität und Einheitlichkeit der Bepflanzung hingewirkt werden darf, ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Nr. 4 und Nr. 7 BauGB und bedarf nicht erst der höchstrichterlichen Klärung. Danach gehören nämlich zu den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden städtebaulichen Belange sowohl die Gestaltung des Ortsbildes als auch die Belange des Umweltschutzes. Welches Maß an Einheitlichkeit der Bepflanzung die Gemeinde aus solchen bauplanerischen Gründen für erforderlich erachten und inwieweit der Bebauungsplan demnach bei Beachtung des § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB Einzelheiten der vorzunehmenden Bepflanzung unter Wahrung der berechtigten Belange der privaten Eigentümer verbindlich vorschreiben darf, richtet sich im übrigen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall und entzieht sich demgemäß einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Welche Art von Gewächsen die Antragsgegnerin darunter versteht, hat sie in ihrer Antragserwiderung (Seite 5 zu Nr. 1.3) erläutert.
Bestimmt genug ist auch die Festsetzung der Firsthöhe. Dabei ist es aller Voraussicht nach unbeachtlich, ob die Antragsgegnerin diese Festsetzung auch auf § 56 NBauO stützen durfte. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hinderte nichts, im Falle einer Unwirksamkeit der Örtlichen Bauvorschrift deren § 2 zur Ebene städteplanerischer Festsetzungen "herüberzureichen" und so den für die Bestimmung der Firsthöhe erforderlichen Bezugspunkt (Oberkante des Fahrbahnrandes an der Stelle des arithmetischen Mittelpunktes der Grundstücksbreite der zur Erschließung des Grundstückes notwendigen angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche; der maßgebliche Bezugspunkt wird durch die Oberkante des Dachfirstes, gemessen in der Mitte der Hauptfirstlinie, gebildet) zu erhalten. Selbst wenn sogar hiernach noch kleinere Unwägbarkeiten verbleiben sollten, hinderte das die Annahme ausreichend bestimmt festgesetzter Firsthöhen nicht. Denn eine Festsetzung muss nur so bestimmt sein, wie dies zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks erforderlich ist. Dieser besteht hier im Wesentlichen darin, die beiden neuen Bauzeilen in das Landschafts- und Ortsbild einzupassen und einen organischen Übergang zum Nordhang des Deister sicherzustellen. Dieses Ziel wäre nicht gefährdet, wenn ein Dachfirst um einige 10 Zentimeter vom anderen abwiche. Was als Hauptdach anzusehen ist, kann ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft sein.
Keine Abweichung vom wirklichen Planungswillen stellt schließlich dar, ein allgemeines statt ein reines Wohngebiet festzusetzen. Die Antragsgegnerin wollte - modifiziert durch den Ausschluss einiger Regel- und Ausnahmenutzungen, der die Eigenart des Gebiets allerdings unberührt lässt - den Planunterworfenen die Variationsbreite bieten, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. Seite 7 der Planbegründung).
Unter Abwägungsgesichtspunkten wird der Bebauungsplan Nr. 193 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Zu den Angriffen der Antragsteller ist auszuführen:
Gegen das "Ob" einer solchen Planung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Schon der Flächennutzungsplan 1981 hatte den fraglichen Bereich als weiteres/letztes Areal für Wohnbauzwecke in dieser Umgebung dargestellt. Sowohl danach als auch nach dem bis zum Nordwestpunkt des Feldrains reichenden Stutzen des Akazienweges bot sich dieser Bereich als (weitere) Fortsetzung der Bebauung an.
Den Antragstellern steht kein städtebaurechtlicher Gesichtspunkt zur Seite, welcher der Antragsgegnerin diese Festsetzung unmöglich machte oder zumindest wesentlich erschwerte. Insbesondere bestand kein schützenswertes Vertrauen der Antragsteller dahin, das werde nicht geschehen. Hiergegen spricht schon die seit 1981 bestehende Darstellung des Flächennutzungsplanes. Das Gebiet, in dem ihre Grundstücke liegen, ist nicht (wirksam) überplant. Damit fehlen auch städtebauliche Festsetzungen, welche die Antragsgegnerin in qualifizierter Weise zur Rücksichtnahme auf das Interesse der Antragsteller verpflichtete, den Blick nach Süden ohne jede (wesentliche) Einschränkung weiterhin genießen zu können. Faktisch mögen sie darauf vertraut haben. Eine normative Grundlage hatte dieses Vertrauen nicht.
Die Antragsteller können aller Voraussicht nach auch nicht verlangen, die Antragsgegnerin sei wegen § 1 Abs. 7 BauGB zumindest verpflichtet gewesen, Bauteppiche, und zwar so festzusetzen, dass sie von der Südseite ihrer Gebäude aus wenigstens im Wesentlichen uneingeschränkt weiterhin den Blick auf den Nordhang des Deister genießen können. Diesem Gedanken könnte man allenfalls dann nähertreten, wenn auch die Bebauung beiderseits des Birkenweges eine Ordnung beobachtete, welche jedem Grundstückseigentümer die Chance auf einen halbwegs ungehinderten Blick auf den Deisternordhang eröffnete. Das ist nicht der Fall. Gerade die Antragsteller haben ihre Gebäude "quer" und ohne erkennbare Rücksichtnahme auf die nördlich davon stehenden Wohngebäude errichtet. Alternierende Baufenster, welche jedem der Bewohner in zweiter, dritter oder noch weiter dahinter liegender Reihe die Chance auf einen nur teilweise eingeschränkten Deisterblick eröffnete, werden gerade nicht gebildet. Unter diesen Umständen können die Antragsteller nicht erwarten, dass die Antragsgegnerin aber nunmehr verstärkt darauf Bedacht nimmt, ihnen solche Durchblicke zu ermöglichen.
Die Gefahr, regelrecht "eingemauert" zu werden, besteht nicht. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = AUR 2007, 241 = NdsVBl. 2007, 248) zusammengefasst. Danach kommt nur in Ausnahmefällen die Annahme in Betracht, die Masse eines Vorhabens entfalte erdrückende Wirkung, nämlich erst dann, wenn die in Rede stehende Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein "Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft". Die mit diesen Ausdrücken verbundene "Dramatik" ist ernst zu nehmen. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die bislang gegebene Situation verändert und/oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, ist die Annahme "erdrückender Wirkung" gerechtfertigt.
Von einer solchen erdrückenden, abriegelnden Wirkung im eigentlichen Sinne kann, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, hier nicht annähernd die Rede sein. Nun mag es gut sein, dass sich die Bauleitplanung in der Regel nicht darauf zu beschränken hat, "gerade so" nachbarrechtswidrige Zustände zu verhindern. Selbst wenn man die Antragsgegnerin daher verpflichtet sieht, ein "verträgliches Nebeneinader" vorhandener und südlich hinzutretender Bebauung planend sicherzustellen, wird die angegriffene Planung den Anforderungen aller Voraussicht nach gerecht.
Alle Wohngebäude der Antragsteller als Repräsentanten der südlichsten schon vorhandenen Bauzeile halten zu den Südgrenzen der Grundstücke Abstand ein. Der geringste Abstand (Antragsteller zu 4) beträgt etwa 6 m. Daran schließt sich im Bereich des angegriffenen Plans ein vier Meter breiter Pflanz- und ein drei Meter breiter Streifen an, der nicht überbaubar ist. Wegen § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO wird es aller Voraussicht nach ausgeschlossen sein, Garagen dort zu platzieren. Gebäude werden daher voraussichtlich nur bis zur nördlichen Baugrenze vordringen. Schon diese (mindestens 6 + 4 + 3 =) 13 Meter Abstand zwischen Baualtbestand und hinzutretendem Baubestand (Wohn-/Hauptgebäude) mit einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m schließen die Annahme aus, die hinzutretenden Gebäude erdrückten regelrecht den vorhandenen Baubestand oder riegelten ihn zumindest so weit ab, dass dies als abwägungswidriges Ergebnis anzusehen sei.
Diese Annahme ist auch nicht gerechtfertigt angesichts der zusammenhängenden Baumasse, welche die Gebäude in der Breite einnehmen können. Die Antragsgegnerin möchte dort je Bauzeile ca. 9 Wohngrundstücke zulassen. Das entspricht einer Durchschnittsbreite von 18,3 m. Da die Grundflächenzahl nur 0,3 beträgt, ist es selbst dann nicht wahrscheinlich, hier werde eine 165 lange Gebäudekette entstehen, wenn man berücksichtigt, dass die vom Pflanzstreifen eingenommene Fläche bei der Anwendung der Grundflächenzahl zu berücksichtigen ist. Selbst wenn eine Kette von paarweise aneinander gefügten Haupt-(Doppel-)Häusern und Nebengebäuden entstünde, würde der Pflanzstreifen die Wirkung der Nebengebäude optisch eindämmen und die Bauzeile einen den Antragstellern zwar (zunächst) ungewohnten, aber nicht städtebaulich objektiv zu beanstandenden, weil abwägungswidrigen Anblick bieten. Der in der Eingabe des Antragstellers zu 1 vom 7. September 2008 gewählte Ausdruck einer "Berliner Mauer" ist daher fehl am Platz.
Der Trennungsgrundsatz verlangt nicht, mit einem allgemeinen von einem reinen Wohngebiet Abstand zu halten. Beide Gebiete sind auch bei unmittelbarem Aufeinandertreffen miteinander zu vereinbaren. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin in der Gestalt eines 4 m breiten Pflanzstreifens und durch das Abrücken der Bauflächen Puffer geschaffen hat. Die Lärmimmissionen, die in einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet entfaltet werden dürfen, sind selbst ohne die Einschränkungen, die § 1 der textlichen Festsetzungen enthält, miteinander verträglich. An- und Abfahrtslärm, der durch die zulässige Nutzung der Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet entstehen wird, ist hinzunehmen. Richt- bzw. Orientierungswerte, welche die TA Lärm oder die DIN 18005 enthalten, sind ohne Aussagekraft, soweit es um den Verkehr geht, den eine planungsrechtlich zulässige Nutzung auslöst. Denn mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ist zwangsläufig Kraftfahrzeugverkehr verbunden. Jedenfalls soweit er durch die dort zulässige Nutzung ausgelöst wird, müssen ihn die Anlieger unabhängig davon hinnehmen, ob die in der TA Lärm - für andere Ereignisse - vorgesehenen Richtwerte eingehalten werden oder nicht (vgl. B.-W. VGH, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 -, UPR 1996, 76 = DVBl. 1996, 143 = NVwZ-RR 1996, 254 = BRS 57 Nr. 167). Denn es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, Grundstückseigentümern nur deshalb die Bebauung der dort noch vorhandenen Lücken zu versagen, weil die dort bereits stehenden Gebäude ein Verkehrsaufkommen auslösen, welches das/ein Lärmkontingent der TA Lärm vollständig verbraucht. Mit der Festsetzung eines Baugebiets ist vielmehr der grundsätzliche Anspruch verbunden, die Flächen dann auch ausnutzen zu können. Anderes mag sich im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BauNVO oder § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO dann ergeben können, wenn die Anordnung der Stellplätze - sei es weit in einen geschützten Bereich hinein, sei es durch Bündelung in der Gestalt einer Parkpalette oder einer Tiefgarage mit nur einer Ausfahrt - besondere Probleme hinsichtlich der Verträglichkeit mit benachbarter Bebauung aufwirft. Derlei ist hier nach dem Plan allerdings nicht zu erwarten.
Angesichts der Nähe (Fußweg: rund 300 m) der S-Bahn-Station L. (Deister) ist sogar weit eher damit zu rechnen, dass die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke im neuen Planbereich geringeren Fahrzeuglärm verursachen werden, als dies üblicherweise zu erwarten ist. Wem es körperlich möglich ist, diese Station zu Fuß zu erreichen, wird das tun und es nicht auf den Versuch ankommen lassen, an der P + R-Station einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug zu suchen.
Es ist nicht anzunehmen, dieser Effekt werde dadurch konterkariert, dass die neue Straße weiteren, nämlich Schleichverkehr anzieht. Das ist ausgeschlossen, weil die neue Straße mit einem Wendekreis endet. Als Schleichweg taugt sie daher schon wegen der Verkehrsführung nicht. Der Ausbau als verkehrsberuhigte Zone steht dem weiterhin entgegen.
Ob die öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das, wie die Antragsteller offenbar meinen, unzulässig wäre, führte das nur zu einer Teilunwirksamkeit, deretwegen der Plan nicht außer Vollzug zu setzen wäre.
Es kommt hinzu, dass Überwiegendes dafür spricht, solche Festsetzungen möchten zwar der Ergänzung durch straßenrechtliche Anordnung bedürfen, seien aber städtebaurechtlich auf die zitierte Vorschrift zu stützen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 47, Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 29.1.2009 - 5 S 149/08 -, JURIS; Urt. v. 22.3.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271 = BRS 70 Nr. 87).
Die Absichten, das westlich des Akazienweges und der Einsteinstraße und östlich des Schulzentrums N. gelegene Sportgelände zu erweitern und weiteren Benutzern zu öffnen, war bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht zu berücksichtigen. Das ist im Rahmen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 verbindlich zu klären, der für jenes Gelände gilt (s. a. Seite 14 der Planbegründung). Dabei mag den Antragstellern sogar zupass kommen, dass das Sportgelände nunmehr auch auf den Planbereich Nr. 193 Rücksicht zu nehmen hat. Jedenfalls für den gegenwärtigen Zustand gehen weder vom Schulsportgelände noch der S-Bahn nachteilige Lärm- oder sonstige Immissionswirkungen auf das Plangebiet oder die benachbarte Bebauung aus (vgl. Seite 22 der Planbegründung).
Dass mit der Planung zweier weiterer Bauzeilen ggf. der Wert der Antragsteller-Grundstücke sinkt, hinderte die Antragsgegnerin nicht an der angegriffenen Festsetzung. Fast jede Planung wirkt sich auf den Wert benachbarter Flächen aus. Das allein ist weder ein Grund, sie mit Erfolg einfordern zu können, noch, sie abwehren zu dürfen. Erst dann, wenn und soweit sich die Wertminderung als finanzieller Ausdruck unzureichender Berücksichtigung der planungsrechtlich relevanten Interessen eines Grundstückseigentümers darstellen, können sie - sozusagen als Beiwerk - von Interesse sein. Für sich allein tragfähig ist die (behauptete) Wertminderung als Gesichtspunkt, der einer Planungsentscheidung entgegengehalten werden kann, nicht.
Die von der Antragsgegnerin gewählte Art der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, würde zudem es nicht rechtfertigen, den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen. Dazu ist auszuführen:
Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Kompensation nicht am Ort des Eingriffs geschieht. Im Vordergrund hat zu stehen, dass der Eingriff möglichst effizient kompensiert wird. Das geschieht vorzüglich gerade durch die Schaffung von "Ausgleichspools", d. h. von Flächen, auf denen zum einen schon vor dem Eingriff Kompensationsmaßnahmen ergriffen und dann je nach erforderlicher "Punktezahl", d. h. Bedarf "abgerufen/abgebucht (Ökokonto)" werden können. Zum anderen haben solche Flächen den Vorzug, dass auf dementsprechend großer Fläche besonders nachhaltig die Natur verbessert und so ein nicht nur punktueller Ausgleich geschaffen werden kann. Nicht die Nähe entscheidet also, sondern die Effizienz.
Die von der Antragsgegnerin gewählte Konstruktion, einen Vertrag zwischen ihrer 100%igen Tochter (Stadtwerke I. GmbH) und dem beigeladenen Erschließungsträger abschließen zu lassen, wird voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204 = BRS 65 Nr. 20 = BauR 2004, 209) hat zur Sicherung solcher Maßnahmen ausgeführt:
"3.5.1 § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde für die Frage der Umsetzung einer Kompensation nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt sein soll. Die Gemeinde darf jede andere Möglichkeit nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wendung der "sonstigen geeigneten Maßnahmen".
In welcher Weise auch einseitige Erklärungen der planenden Gemeinde als "sonstige Maßnahme" auf von ihr bereitgestellten Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB anzuerkennen sind, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Zwei Gesichtspunkte dürften nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles bedeutsam sein. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die "geeignete sonstige Maßnahme" gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und die vertragliche Vereinbarung. Das deutet einerseits darauf hin, dass das Gesetz ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraussetzt. Diese Bindung kann andererseits indes nicht in der Weise gefordert werden, dass sie etwa nur durch eine vertragliche Vereinbarung eingelöst werden könnte. Der Gesetzgeber hat die letztgenannte Möglichkeit durch das Gesetz vom 18. August 1997 (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BGBl I S. 2081) ersichtlich erweitern wollen. Die zum sog. Vertragsnaturschutz entstandene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits aufgenommen, andererseits bewusst ergänzt und damit relativiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - BVerwG 4 N 1.96 - BVerwGE 104, 353 <360 ff.>); Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 4 BN 26.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 6 = NVwZ-RR 1998, 552). Als zweiter Gesichtspunkt kommt hinzu, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Diese Wertung ergibt sich mittelbar auch aus § 135 a Abs. 1 und 2 BauGB.
Der Gesetzgeber hat die Gemeinde mithin auf eine bestimmte Vorgehensweise nicht festlegen wollen. Das gibt Raum, die Zielsetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB in unterschiedlicher Weise umzusetzen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird etwa erwogen, dass es ausreichend sei, wenn bereitzustellende Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben sei (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 - BauR 2001, 1542 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 - ZfBR 2001, 134; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2001 - 1 K 2758/00 - BauR 2001, 1546). Eine hinreichende Sicherung wird auch als gegeben angenommen, wenn die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigte Fläche in anderer Weise im Flächennutzungsplan dargestellt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 - BauR 2001, 1542). Die Änderung einer Darstellung für eine abweichende Nutzung wäre nur mit Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB rechtlich möglich. Die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten Ausgleichsmaßnahme auf einem außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstück der Gemeinde in der Planbegründung genügt nach anderer Ansicht nur dann den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben werde und damit feststehe, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenke (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203). Diesen Überlegungen ist gemeinsam, dass die Gefahr gesehen wird, die Gemeinde könne sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der eine Maßnahme des Ausgleichs oder des Ersatzes in Aussicht gestellt wird, im nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 4 BN 26.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 6 = NVwZ-RR 1998, 552). Der geschilderten Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf eine bestimmte Vorgehensweise festlegen will. Ob die Kommunalaufsicht "einseitige" Erklärungen der Gemeinde durchsetzen kann und wird, erscheint dagegen vielen zweifelhaft und setzt zudem die rechtliche Verbindlichkeit dieser Erklärung gerade voraus."
Es sprechen derzeit keine Gründe für die Annahme, die Stadtwerke I. GmbH und/oder die Beigeladene würden sich von dem unter dem 11. Dezember 2007 geschlossenen und am 26. August 2008 geänderten Vertrag einseitig lösen können. Dagegen spricht schon, dass die Beigeladene für die von der Stadtwerke I. GmbH bereits geschaffenen 3.884 Werteinheiten gem. § 21 Nr. 5 iVm § 14 Nr. 1 lit. c des zitierten Vertrages einen Geldbetrag zu zahlen hat. Den möchte die Stadtwerke I. GmbH einerseits einnehmen und behalten, andererseits möchte die Beigeladene dafür "auch Leistung sehen". Für die Möglichkeit, sich einseitig zu lösen, spricht daher jedenfalls derzeit nichts.
Der Wortlaut von § 4 der textlichen Festsetzungen mag missverständlich sein und die Annahme nahe legen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (11.9.2008) sei der Vertrag noch nicht abgeschlossen gewesen. Entscheidend ist indes, dass er bereits abgeschlossen war. Damit beschränkt sich die Regelungswirkung des § 4 darauf, die in der Planbegründung ausführlich behandelte Kompensationsregelung und ihre Sicherung durch Vertrag festzulegen. Das reicht aller Voraussicht nach aus.
Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe den Ausgleichsbedarf unzureichend ermittelt. Nicht jeder Frage, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes stellt, muss die planende Gemeinde durch Einholung eines Gutachtens nachgehen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie entweder aus eigener Erkenntnisquelle oder durch Einwendungen im Beteiligungsverfahren darauf gestoßen den Eindruck gewinnen muss, hier stellten sich Fragen, die sie mit "Bordmitteln", d. h. mit eigenen Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Weise würde beantworten können, wie dies zur Schaffung der Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung erforderlich ist.
Die Angriffe der Antragsteller reichen nicht aus, hier solche Zweifel zu säen, dass die Außervollzugsetzung des Planes zu rechtfertigen wäre. Namentlich der Frage, ob die Bebauung dieses bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten und daher ohnedies ökologisch "vorgeschädigten" Bereichs in der Nachbarschaft zu ökologischen Einbußen eines Ausmaßes führte, welches zur Modifikation der Planfestsetzungen und/oder der Ausgleichsmaßnahmen nötigte, ist die Antragsgegnerin sehr ausführlich nachgegangen. Aus den Ausführungen auf Seite 26 und 41/42 der Planbegründung ergibt sich, dass sie namentlich aus der ortsansässigen Bevölkerung geäußerten Hinweisen nachgegangen ist und das Aufkommen an Amphibien wie namentlich Feuersalamandern, Grasfrosch, Erdkröte, Teich- und Kammolch durch Ortsbegehungen mit eigenen Kräften zu ergründen gesucht hat. Das reichte aller Voraussicht nach aus. Der NaBu Stadtverband I. hatte unter dem 27. Mai 2008 lediglich die Flächenversiegelung aus allgemeinen Gründen abgelehnt und gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, am Südrand des Plangebiets seien Feuersalamander gefunden worden; außerdem seien Rehe, Schwarzwild, Fuchs, Maulwürfe und Wiesel im Tal anzutreffen. Letzterem brauchte die Antragsgegnerin keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken, dieser Art von Tieren steht der Deister als Rückzugsgebiet zur Verfügung.
Dem Hinweis auf Feuersalamander ist die Antragsgegnerin den zitierten Stellen in der Planbegründung zufolge ins Einzelne gehend durch Ortsbesichtigung nachgegangen. Das Antragsvorbringen enthält keine Anhaltspunkte, bei der Erfassung seien wesentliche, sich auf das Ergebnis des Kompensationsbedürfnisses auswirkende Fehler begangen worden.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Eingabe des BUND vom 6. Dezember 2007. Die Angaben zum Zustand des Plangebiets und der Umgebung, auf die sich eine Bebauung auswirken kann, sind eher allgemeiner Natur. Das gilt namentlich für den Hinweis, das Umfeld des Plangebietes habe Bedeutung für Amphibien; am Ostrand des Plangebietes finde in einem Graben nach Angaben von Anwohnern die Laich von Grasfröschen statt. Es werde daher angeregt, für den Landschaftsraum M. tal insbesondere im Hinblick auf Laichplätze und Wanderungen Amphibienvorkommen zu untersuchen. Das ist geschehen (zu den Fröschen vgl. Seite 26 der Planbegründung). Methodische oder andere Bedenken gravierender Art haben die Antragsteller substantiiert nicht geltend gemacht.
Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Ergebnis die Antragsgegnerin dem weiteren Hinweis des BUND hätte nachgehen sollen, es möchten Kleingewässer naturnah entwickelt und naturnahe Fließgewässer wiederhergestellt werden. Das sind wiederholt aufgestellte Forderungen eher allgemeiner Natur, die einen konkreten Bezug zu diesem Planvorhaben vermissen lassen. Der Anregung allerdings, in räumlicher Nähe zum Planbereich die beiden "quelligen Feuchtsenken" östlich des Plangebiets zu meliorieren, ist die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 41 f. der Planbegründung jedenfalls teilweise nachgegangen.
Es kommt hinzu, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Plan einstweilen außer Vollzug zu setzen, selbst wenn dieser Mangel vorläge. Zu dieser Problematik hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2008 (- 1 MN 58/08 -, BauR 2009, 85) das Folgende ausgeführt:
Dieser Mangel wird in einem ergänzenden Verfahren zwar geheilt werden können. Er führt jedoch hier dazu, dass der Bebauungsplan bis zur einwandfreien Heilung einstweilen außer Vollzug zu setzen ist. Zur Frage, ob und in welchem Umfang heilbare Mängel die einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes trotz/wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen, hat der Senat in seinem unveröffentlichten Beschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 - u.a. das Folgende ausgeführt:
"Die fehlende Sicherung der geplanten Ersatzmaßnahme kann durch eine vertragliche Regelung wirksam nachgeholt werden. .....
Diese Maßnahmen sind bislang nicht geschehen. Nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. November 2000 ist noch nicht einmal beabsichtigt, dies zu tun. Die Antragsgegnerin meint vielmehr, mit dem Abschluss des Vertrages und seiner grundbuchlichen Sicherung alles zur Heilung Erforderliche unternommen zu haben.
Das führt dazu, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO aus anderen Gründen dringend geboten und dem Eilantrag daher stattzugeben ist.
Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 27. September 1999 (1 M 2579/99) zwar der Auffassung des OVG Münster (Beschl. v. 3.12.1997 - 7 a B 1110/97.NE -, BauR 1999, 362, 363 f.) angeschlossen, wonach die mögliche nachträgliche Fehlerbehebung bei der Prüfung zu berücksichtigen sein kann, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sei. Dies wird indes nicht gleichsam automatisch zu geschehen haben, wenn Mängel nach § 215 a BauGB geheilt werden können. Das verbietet sich schon deshalb, weil auch Abwägungsmängel nach § 215 a BauGB ,nur' zur Unwirksamkeit des Planes (statt zu seiner Nichtigkeit) führen können. Dementsprechend ist zu differenzieren.
Soll ein Plan ,aus anderen Gründen' einstweilen außer Vollzug gesetzt werden, so müssen diese das gleiche Gewicht und "die gleiche Richtung" haben wie die "schweren Nachteile", welche nach der ersten Alternative des § 47 Abs. 6 Halbsatz 2 VwGO die Außervollzugsetzung (allein) rechtfertigen (können). Bei der ersten Tatbestandsalternative prüft der Senat allein, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen für den Antragsteller schwere Nachteile nach sich zieht. Der Umstand, dass das Normenkontrollverfahren nach Überwindung der Zulässigkeitshürde des § 47 Abs. 2 VwGO ein ,objektives Verfahren' darstellt, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auch bei der zweiten Alternative zu prüfen, ob der behebbare Mangel gerade Rechte des Antragstellers betrifft. Ist es beispielsweise so, dass die angegriffene Abwägungsentscheidung - auch - im Hinblick auf Rechtspositionen des Antragstellers zu beanstanden ist, ist es ungeachtet der durch § 215 a BauGB eröffneten Möglichkeit, dies zu korrigieren, geboten, den Plan einstweilen außer Vollzug zu setzen, bis es der planenden Gemeinde tatsächlich gelungen ist, diesen Abwägungsmangel zu heilen. Ob ihr dies gelungen ist, ist vom Senat dann in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, welches nach seiner Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist (vgl. Beschl. v. 18.7.1997 - 1 M 3210/97 -, BauR 1997, 814 = NVwZ-RR 1998, 421 = BRS 59 Nr. 53). Dieses Abänderungsverfahren stellt die Änderungsüberlegungen der Gemeinde zur Nachprüfung des Senats und damit sicher, dass der Plan erst dann vollzogen werden kann, wenn diese die Verletzung des drittschützenden Rechts, auch die Belange des Antragstellers gerecht abzuwägen, voraussichtlich ,wirklich' geheilt hat.
Anders kann es sich verhalten, wenn, wie hier, der Plan ,lediglich' wegen solcher Belange in heilbarer Weise unwirksam ist, welche der Antragsteller nicht als eigene Rechte reklamieren kann. In diesem Zusammenhang muss dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass der Plan ja nicht nur mögliche Rechte des Antragstellers verletzen kann, sondern zugleich einem unter mehreren Grundstückseigentümern Rechtsvorteile verheißt. Das rechtfertigt es auch, diese Fälle anders zu behandeln als ,bipolare' Konstellationen, in denen beispielsweise eine bauordnungsrechtliche Verfügung wegen unterlassener Anhörung formell rechtswidrig ist. In einem solchen Fall ist zwar mit einiger Gewissheit damit zu rechnen, dieser Mangel werde entsprechend § 45 VwVfG bis zum Abschluss des Klageverfahrens geheilt werden. Gleichwohl überwiegt in einem solchen Fall einstweilen das Interesse des betroffenen Bürgers, von der Vollziehung des formell rechtswidrigen Bescheides bis zur Heilung dieses Mangels einstweilen verschont zu bleiben. Von dieser ,bipolaren' Konstellation unterscheidet sich das Normenkontrollverfahren dadurch, dass der angegriffene Plan entsprechend Art. 14 Abs. 1 GG die Grundlage zur baulichen Ausnutzung des Baugrundstücks für eine oder mehrere Eigentümer schafft.
In diesem ,Dreiecksverhältnis' muss eine Lösung gefunden werden, welche den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Dies schließt es aus, den Interessen des Eigentümers eines Plangrundstückes und/oder der planenden Gemeinde stets Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen, von der Verwirklichung der Planfestsetzungen einstweilen verschont zu bleiben. Denn dann liefe dieser Gefahr, dass ihm ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wegen zwischenzeitlicher Planverwirklichung nicht mehr von Nutzen ist. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Plan - wie hier - nur wenige Grundstücke umfasst und seine Festsetzungen alsbald verwirklicht werden können. Das Risiko, einen sich derzeit abzeichnenden Erfolg im Hauptsacheverfahren wegen zwischenzeitlich bewirkter Bautätigkeit nicht mehr genießen zu könne, braucht der Antragsteller bei gerechter Abwägung der konkurrierenden Interessen daher nur dann zu tragen, wenn sich im derzeitigen Verfahrensstadium verlässlich absehen lässt, bis zur Entscheidung im Normenkontroll(hauptsache)verfahren werde der Mangel beseitigt sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Schriftsatz vom 15. November 2000 zu erkennen gegeben, sie arbeite derzeit eben nicht (erfolgversprechend) daran, den Mangel unzureichenden Ausgleichs des Eingriffes in Natur und Landschaft bis zur mündlichen Verhandlung zu beseitigen. Angesichts dessen kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, ,sehenden Auges' zuzusehen, dass die derzeit unwirksamen Planfestsetzungen doch verwirklicht werden. Dass diese Gefahr besteht, hat das Verfahren gezeigt, welche die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Teilbaugenehmigung vom 10. November 2000 praktiziert hat."
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Das OVG Münster, an dessen Rechtsprechung sich der Senat in der zitierten Entscheidung angelehnt hat, hat zwar in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschl. v. 25.1.2008 - 7 B 1743/07.NE -, NuR 2008, 210 = ZfBR 2008, 280) entschieden, ein Bebauungsplan sei nicht wegen eines Mangels (dort: bei Ermittlung und Bewertung der im Planaufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen) einstweilen außer Vollzug zu setzen, wenn dieser Mangel während des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens "ohne Weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens durch einen neuen Ratsbeschluss - ggf. mit Rückwirkung - behoben werden kann.". Das allein stellt eine ausreichende Berücksichtigung der im Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - 1 M 3238/00 - skizzierten konkurrierenden Interessen für sich noch nicht ausreichend sicher. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber die bei Beschlussfassung vom 15. November 2000 noch gegebene Differenzierung in Nichtigkeits- und bloße Unwirksamkeitsfolge durch Neufassung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO beseitigt und angeordnet hat, ein begründeter Normenkontrollantrag könne stets nur zur "Unwirksamkeit" der angegriffenen Norm führen. Darin drückt sich zwar die Einschätzung des Gesetzgebers aus, eine Vielzahl von Mängeln könne - sei es mit, sei es ohne Rückwirkung - noch geheilt und so der Plan (jedenfalls im Wesentlichen) "gerettet" werden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber § 47 Abs. 6 VwGO im Wesentlichen unangetastet gelassen. Das nötigt zur Annahme, auch Mängel, welche "nur" zur Unwirksamkeit führen und mehr oder minder schnell beseitigt werden können, könnten die einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes rechtfertigen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Planfestsetzungen ein "Recht" der Antragsteller, d.h. genauer: einen bei der Abwägung in ihrem Interesse zu berücksichtigenden Belang nachteilig berühren. Das ist hier der Fall. Wie oben dargelegt ist auch in ihrem Interesse durch den Rat eindeutig im normativen Teil des Bebauungsplanes festzulegen und zu verantworten, wie die "abweichende", d.h. in § 22 Abs. 4 BauNVO gerade nicht definierte Bauweise auszusehen hat. Solange dies nicht in eindeutiger Weise geregelt ist, wäre es auch unter Berücksichtigung des Dreiecksverhältnisses, d.h. der triftigen Interessen des Beigeladenen nicht zu rechtfertigen, die Planfestsetzungen nunmehr ausnutzen zu können, solange dem Antragsgegner die Planreparatur "nicht gelungen ist".
Interessen der Antragsteller werden hier nicht berührt. Die Antragsgegnerin hat auch erkennen lassen, sie sei bereit, eventuellen Bedenken des Senats durch eine geänderte Sicherung der Kompensationsmaßnahmen Rechnung zu tragen.
Die Außervollzugsetzung des Planes wird nicht durch die Bedenken gerechtfertigt, welche die Antragsteller hinsichtlich der Fragen geltend gemacht haben, die sie im Hinblick auf die Grundwasserneubildung und die Oberflächenwasserproblematik geltend gemacht haben.
Zur Grundwasserfrage ist auszuführen:
Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die planbedingte Versiegelung zu einer Verringerung der Grundwasserbildung beitragen kann (Planbegründung Seiten 11, 31, 37). Das ist indes kein Gesichtspunkt, dessen Beeinträchtigung jedweder Überplanung dieses Bereichs entgegengehalten werden kann. Die Auswirkungen der Versiegelung hat die Antragsgegnerin dadurch minimiert, dass sie die nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4 um ein Viertel auf 0,3 reduziert hat. Diese kann zwar unter den in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen überschritten werden. Namentlich von der Möglichkeit, die sein Absatz 4 Nr. 1 eröffnet, wird die Bauaufsichtsbehörde in der Regel aber nur dann Gebrauch machen, wenn das Ziel der Vorschrift, die natürlichen Funktionen des Bodens nicht über Gebühr einzuschränken, insbesondere durch eine Bauausführung jedenfalls teilweise gewahrt wird. Als solche Maßnahmen kommt namentlich die Befestigung von Einstellplätzen mit Rasenlochsteinen o. ä. in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 11. Aufl. 2008, § 19 Tz. 26). Auch wenn der Bebauungsplan solche Maßnahmen nicht verbindlich festsetzt, wird durch die Reduktion der Grundflächenzahl um ein Viertel im Ergebnis ein faktischer Zwang ausgeübt, eine der Grundwasserneubildung nachteilige Veränderung der Geländeoberfläche zu minimieren. Soweit danach noch Einschränkungen der Grundwasserneubildung verbleiben, durfte die Antragsgegnerin dies angesichts des erheblichen Gewichts ihres städtebaulichen Interesses wegwägen, in nachgerade idealer Lage (S-Bahn-Anschluss, nahes Schulgelände mit öffentlichem Schwimmbad) gelegene Bauflächen zu schaffen.
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Planvorhaben sei geeignet, im Hinblick auf die Abführung des Oberflächenwassers einen städtebaulichen Missstand zu schaffen bzw. zu verschärfen. Das Gelände weist zwar ein gewisses, nicht übermäßiges Südwest-Nordostgefälle auf (s. S. 4 der Antragserwiderung: Gefällehöhe reicht von 1,5 bis 3,5 m bei einer Tiefe des Planbereichs von 66,5 m; das entspricht in etwa auch den Einzeichnungen der Höhenmeridiane im Plan Seite 47 der Begründung; danach liegt die Südwestecke des Planbereichs 119,00 m üNN und die Nordostecke 115,50 m üNN bei einer Entfernung dieser beiden Punkte von etwa 120 m; das entspricht knapp 3 cm Gefälle auf einen Meter). Es mag auch zutreffen, dass ein vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beauftragter weiterer Anlieger seit Jahren darum kämpft, dass kein Oberflächenwasser in schädigender Weise auf sein Grundstück dringt. Das ist indes kein Gesichtspunkt, der eine Gemeinde bis zur vollständigen Sanierung der Situation davon abhalten muss, für benachbarte Bereiche neue Bauflächen zu schaffen. Es gelten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (- 4 CN 14.00 -, DVBl. 2002, 1469 = UPR 2002, 443) entwickelt hat. Diese lassen sich etwa so zusammenfassen:
Bauleitpläne haben unter anderem eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Dazu gehört nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere, gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Schon auf der Planungsebene und nicht erst bei der Genehmigung von Einzelvorhaben ist daher der Frage nachzugehen, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen adäquat kausal den Abfluss von Regen-/Oberflächenwasser in einer Weise beeinflussen kann, dass es auf planfremden, benachbarten Grundstücken zu Nachteilen oder Gefahren für die Eigentumssubstanz (Säuleneigentum) kommt/kommen kann. Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Planung Gefahren begegnen, die in kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Dem Plan in diesem Sinne kausal zuzurechnen sind auch Überflutungsgefahren, die dadurch ausgelöst werden, dass der auf die plangerecht befestigten Flächen niedergehende Regen auf benachbarten Grundstücken zu (Hoch-)Wasserschäden führt. Sind dort Missstände zu verzeichnen, so haben die Unterlieger zwar keinen Anspruch darauf, dass das Kanalsystem zunächst vollständig saniert wird, bevor die Gemeinde an die Planung weiterer Gebiete gehen kann, welche an dieses Netz angeschlossen werden sollen. Besteht allerdings die Gefahr, dass aus dem Plangebiet abfließendes Wasser dort zu Schäden führt, können sie von der Gemeinde verlangen sicherzustellen, dass die durch die Realisierung der Planfestsetzungen bewirkte Änderung im Verhalten des Oberflächenwassers die Gefahr regelmäßiger, jährlich eintretender Überflutungen und Wasserschäden jedenfalls nicht erhöht. Dazu kann sich die Gemeinde aller technischen Möglichkeiten, insbesondere der Anlegung von Regenwasserrückhaltebecken bedienen. Es reicht dabei aus, wenn sie verhindert, dass sich die gegenwärtige Situation zu Lasten der benachbarten Flächen planbedingt verschärft. Zu einer vorherigen Sanierung der Situation ist sie nicht verpflichtet.
Nach dem gegenwärtig absehbaren Stand der Dinge bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine Ausnutzung der Planfestsetzungen werde im Zusammenspiel mit den geologischen (Geländegefälle) und oberflächenwassertechnischen Gegebenheiten zu Lasten der Unterlieger die Situation in einer nach den zitierten Grundsätzen zu beanstandenden Weise verschärfen. Die Antragsteller beschränken sich insoweit lediglich darauf, ihre Sorge mitzuteilen, sie hätten Zweifel an der Aussage der Antragsgegnerin, die Ausnutzung der Planfestsetzungen werde nach den ergriffenen Vorkehrungen solche Auswirkungen nicht haben, und hätten "nun einmal nicht das Vertrauen, dass die Maßnahmen zur regulierten Niederschlagswasserabführung so ausgeführt werden, dass sie in Zukunft vor Schäden unterhalb der Schwelle zur höheren Gewalt verschont werden." (Seite 16 der Antragsbegründungsschrift vom 23.1.2009). Es reicht nicht aus, sich auf mangelndes Vertrauen zurückzuziehen. Damit werden keine Gesichtspunkte dargetan, welche die hohe Wahrscheinlichkeit eines künftigen Normenkontrollantrags-Erfolgs begründen, die erst für § 47 Abs. 6 VwGO ausreicht. Zudem drückt sich in der zitierten Wendung die Fehleinschätzung aus, die Antragsteller hätten Anspruch darauf, erst wenn künftig nur noch im Falle höherer Gewalt Wasser auf ihre Grundstücke dringen könne, dürfe der angegriffene Plan gefasst und umgesetzt werden. Nach den zitierten Grundsätzen haben sie vielmehr nur Anspruch darauf, dass sich die Situation nicht planbedingt verschlechtert.
In der Sache hat sich die Antragsgegnerin dieses Problems sehr umfangreich angenommen. Auf den Seiten 11, 12u., 15/16, 19, vor allem 31 und 32, aber auch Seite 37 der Planbegründung hat sie sehr ins Einzelne gehend die Maßnahmen geschildert, welche sie einerseits zum Schutze der Wohnbebauung im Plangebiet (Schaffung von Wall und Graben im südlichen Pflanzstreifen), andererseits zum Schutze der Bauzeilen ergreift, in denen unter anderem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Danach soll in der neuen Erschließungsstraße durch entsprechend dimensionierte Betonrohre ein unterirdisches Regenwasserstauvolumen hergestellt werden, welches zur Vermeidung von Übertiefen in fünf Kaskaden unterteilt und aus dem nur gedrosselt die Regenwassermenge in den nunmehr zu verrohrenden Graben in der Straße Zur Beerbeeke abgegeben werden soll. Die Drosselungsmenge ist mit der Region Hannover abgestimmt. Anhaltspunkte für die Annahme, das unterirdische Regenwasserrückhaltevolumen sei unzureichend gering veranschlagt oder die Aufnahmekapazität der Kanäle in der Straße Zur Beerbeeke zu optimistisch eingestuft worden, bestehen nicht. Eine allgemeine Sorge reicht nicht aus, um die für eine Eilantragsstattgabe erforderliche "hohe Wahrscheinlichkeit" eines künftigen Prozesserfolgs zu begründen. Weitere Einzelheiten durfte die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen des Konflikttransfers dem wasserrechtlichen Verfahren überlassen (S. 16 der Planbegründung). Darin (vgl. Bl. 701 ff. BA D) hatte die Antragsgegnerin Berechnungen der Regenwasserbelastungen, geurteilt nach den in den Jahren 1970 bis 1992 registrierten Regenereignissen, mit Hilfe eines "kontinuierlichen Langzeit-Simulationsmodells" (abgek.: KOSIM) durchführen lassen. Danach wäre nur das erste von fünf Kaskadenelementen in den 23 Jahren des erfassten Zeitraums überfordert gewesen; es stehen aber noch weitere vier zur Aufnahme überschüssiger Regenmengen bereit. Das begründet die berechtigte Annahme, die Planung der Antragsgegnerin bewege sich "auf der sicheren Seite". Es dürfte aller Voraussicht nach sogar die Einschätzung der Antragsgegnerin (vgl. Seite 9 der Antragserwiderung) zutreffen, der angegriffene Plan (beschränke sich nicht darauf, die mit seiner Realisierung verbundenen Nachteile +/- Null aufzufangen, sondern) leiste einen nicht unerheblichen Beitrag dazu, die bisher angespannte Situation in der Ableitung des Oberflächenwassers deutlich zu entschärfen.
Dass die Verrohrung des straßenbegleitenden Grabens (Fortsetzung Birkenweg in der Gestalt der Straße Zur Beerbeeke) eine kompensationsbedürftige Maßnahme darstellt, hat die Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt (vgl. u. a. Seiten 15/16 und 33 oben der Planbegründung). Nach den Ausführungen in der Nebenbestimmung zur wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Plangenehmigung der Region Hannover vom 4. April 2008 wurde nicht nur die Verrohrung des Grabens auf 13 m, sondern auch seine Vertiefung erfasst und mit insgesamt 244 Wertungspunkten auf dem Ökokonto berücksichtigt, welches die Stadtwerke I. extern auftrags der Antragsgegnerin unterhalten.
Ende der Entscheidung
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