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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 1 MN 120/03
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 III
BauGB § 1 V 2 Nr. 1
BauGB § 1 VI
BauNVO § 6 II Nr. 5
1. Zur Erforderlichkeit einer B-Planänderung, wenn ein Investor während des Änderungsverfahrens eine Festsetzung erreicht, die die Verwirklichung seiner Bauwünsche ermöglicht.

2. Zum Vertrauensschutz von Grundstückseigentümern, wenn in einem B-Plan, der Wohngebiet und - durch eine Pufferzone getrennt - Gewerbegebiet festsetzt, der Schutz des Wohngebietes eingeschränkt wird, weil sich die Gewerbegebiete wegen der Einschränkungen der gewerblichen Nutzung nicht vermarkten lassen.

3. Haben die von einer Planänderung nachteilig betroffenen Grundstückeigentümer sich im Anregungsverfahren nicht geäußert, kann dies als Indiz gedeutet werden, dass die Änderung von den Betroffenen nicht als unzumutbar angesehen wird.


Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die im Tenor genannte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1216. Sie sehen hierdurch vor allem ihr Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen verletzt, welche ihre Wohnruhe weit wirksamer geschützt hätten, und meinen, die Antragsgegnerin habe die Verschlechterung, welche die 2. Planänderung insbesondere durch die Einräumung der Möglichkeit zu mischgebietstypischer Nutzung einschließlich der Errichtung einer von dem Beigeladenen beabsichtigten Moschee mit sich bringe, bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht richtig erkannt und dementsprechend planerisch nicht (ausreichend) bewältigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Rubrum genannten, jeweils mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücke. Das Reihengrundstück des Antragstellers zu 1) liegt nördlich des Grünzuges D. am Südende eines langgestreckten Karrees, welches im Norden von der Straße E., im Westen von der Straße F. und im Osten von der Straße G. umschlossen wird. Das Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) bildet den südöstlichen Abschluss des - nach Osten gesehen - übernächsten Bauquartiers, welches im Westen von der Straße H. und im Osten von der Straße I. umschlossen wird. Südlich aller genannten Wohnquartiere erstreckt sich die schon in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 1216 festgesetzte, westöstlich verlaufende, rund 35 m tiefe öffentliche Grünverbindung.

Der Beigeladene kaufte im April 2001 von der Antragsgegnerin ein Grundstück, das im Knie zwischen der Straße A. im Süden und der öffentlichen Grünverbindung liegt, welche dort den J. begleitet. Er möchte dort eine Moschee errichten. Das war auch Gegenstand des Kaufvertrages.

Der Geltungsbereich des im Jahre 1996 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 1216 wird im Süden von der Bundesautobahn 2 (Europastraße 30) bzw. der Bundesautobahn 352 begrenzt. Jenseits eines Autobahn begleitend festgesetzten Lärmschutzwalles und einer Fläche für Versorgungsleitungen (u.a. Gas und Strom) waren im mittleren Planbereich, der hier vor allem interessiert, von Süd nach Nord folgende Festsetzungen getroffen worden: Im Süden waren vier große, etwa 190 m tiefe Gewerbeflächen festgesetzt worden. Diese Festsetzung endete mit der westöstlich verlaufenden Straße A.. Zwischen dieser und der oben beschriebenen öffentlichen Grünverbindung liegen 80 m tiefe überbaubare Flächen. Diese waren mit Maßgaben als Mischgebiet festgesetzt worden. § 5 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan 1216 (Urfassung) lautet:

"Die im Plangebiet festgesetzten MI-Gebiete werden wie folgt gegliedert:

In einem 20 m breiten Streifen zur nördlich angrenzenden öffentlichen Grünverbindung hin sind nur die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO genannten Nutzungen - Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe - zulässig. Die Gewerbebetriebe sind auch nur insoweit zulässig, als sie hinsichtlich ihres Störungsgrades auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären.

In den übrigen Teilbereichen der MI-Gebiete sind folgende Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO - Wohngebäude (Nr. 1), Geschäfts- u. Bürogebäude (Nr. 2), Einzelhandelsbetriebe (Nr. 3 teilw.), sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (Nr. 4) sowie Anlagen für Verwaltungen (Nr. 5 teilw.) - zulässig.

Großflächige Handelsbetriebe, die nicht der planungsrechtlichen Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 unterliegen, und Vergnügungsstätten aller Art sind in den MI-Gebieten generell nicht zulässig.

1 Abs. 5, 6 u. 9 BauNVO)"

§ 7 der textlichen Festsetzung schließt in den Misch- und Gewerbegebieten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 15 BauNVO und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wären, aus; ausgenommen hiervon sind Zufahrten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

Nördlich der öffentlichen Grünverbindung ist allgemeines Wohngebiet festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzung bestimmt hierzu, dass dort die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes seien (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).

In der Planbegründung hierzu wird u.a. folgendes ausgeführt: Es handele sich um einen unbebauten Bereich und eine der wenigen Reserveflächen, um das äußerst knappe Angebot für den Wohnungsbau, die Ansiedlung von Gewerbetrieben und Maßnahmen zum Schutz und Pflege der Landschaft (diese sind im Wesentlichen im westlichen Planbereich festgesetzt) durchzuführen. Zwischen dem allgemeinen Wohn- und dem Gewerbegebiet werde ein Mischgebiet festgesetzt, in dem wohnverträgliche Gewerbebetriebe mit allgemeiner Wohnnutzung gemischt werden könnten. Statt einer Mononutzung könnten so Nutzungen geschaffen werden, die der Nahversorgung der Bevölkerung z.B. in der Form des Einzelhandels dienten. Damit solle die städtebauliche Vielfalt und Belebung dieses Quartiers gefördert sowie ein guter städtebaulicher Nutzungsübergang vom Gewerbegebiet zum vorhandenen/geplanten allgemeinen Wohngebiet geschaffen werden. Zur Erhaltung des Planungszieles würden in den MI- und GE-Gebieten zulässige Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Denn diese Anlagen könnten unter Umständen einen größeren Besucherkreis anziehen. Das werde unter Berücksichtigung des angrenzend zu schützenden Wohnens nicht gewünscht. Die Grünverbindung habe auch die Funktion, die städtebaulich notwendige Gliederung und Trennung der unterschiedlichen Baugebiete, insbesondere die Abstufung zwischen dem allgemeinen Wohn- und dem Gewerbegebiet zu unterstützen.

Bereits Ende 1997/Anfang 1998 trug sich die Antragsgegnerin mit Gedanken zur Änderung dieses Bebauungsplanes. Schon in einem Vorlagenentwurf vom 19. Dezember 1997 (Vorabstimmung 1997 - BA A letzter Teil) wird ausgeführt: Die im Süden gelegenen Gewerbeflächen hätten sich bislang nicht vermarkten lassen. Grund dafür sei offenbar die Sorge von Ansiedlungswilligen, auf die uneingeschränkt zulässige Wohnnutzung im Mischgebiet/Pufferbereich südlich des Grünzuges Rücksicht nehmen zu müssen. Daher sei ein anderes Konzept für ein verträgliches Nebeneinander dieser miteinander konkurrierenden Nutzungen erforderlich. Nach den seinerzeit gehegten Vorstellungen sollten allerdings Anlagen für soziale, kulturelle, kirchliche und vergleichbare Zwecke nach wie vor nicht in die Planfestsetzungen aufgenommen werden. Das solle mit Rücksicht auf die aufwendige Erschließung und die Lagegunst für gewerbliche Ansiedlungen an diesem Standort weiter unterbleiben. Nur sonstige Ausschlüsse seien im Hinblick auf die mit diesen Nutzungen verbundenen Verkehrslärmimmissionen begründet.

Mit der hier angegriffenen, im Januar 2002 rechtsverbindlich gewordenen 2. Änderung des Bebauungsplans 1216 nahm die Antragsgegnerin folgende Veränderungen vor: Es blieb bei der Festsetzung von Gewerbegebieten zwischen der Bundesautobahn/dem Lärmschutzwall und der Straße A.. Nördlich davon setzt der Plan nunmehr ebenfalls Gewerbegebiet fest. Die textlichen Festsetzungen lauten nunmehr:

"§ 1

Der § 5 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1216 wird folgendermaßen neu gefasst:

Innerhalb der Gewerbegebiete (GE) nördlich der Straße A. sind folgende, nicht wesentlich störende Nutzungen im Sinne des § 6 BauNVO zulässig:

Zulässig sind:

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Nicht zulässig sind:

- Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen,

- Vergnügungsstätten aller Art.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

- pro Betrieb eine Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal oder für den Betriebsinhaber, sofern diese Wohnung dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse eindeutig ungeordnet ist.

1 Abs. 5 und 6 BauNVO)

§ 3

In den GE-Gebieten nördlich der Straße A. sind innerhalb des 35 m breiten Streifens an der nördlichen Plangebietsgrenze Tür-, Fenster- und sonstige Gebäudeöffnungen an der Nordseite baulicher und sonstiger Anlagen nicht zulässig, sofern von diesen Emissionen ausgehen können. Ausgenommen sind nicht zu öffnende Vorrichtungen zur Belichtung von Räumen. Die Bestimmung des Brandschutzes und sonstiger bauordnungsrechtlicher Auflagen bleiben von dieser Festsetzung unberührt.

Die Anordnung von Stellplätzen und Zufahrten an der Nordseite baulicher und sonstiger Anlagen ist innerhalb dieses 35 m breiten Streifens ebenfalls nicht zulässig.

9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und § 12 Abs. 6 BauNVO).

§ 6

Innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete nördlich der Straße A. ist die Errichtung baulicher Anlagen zur Aufstellung und Einfriedung von Wertstoffbehältern auch auf den nicht überbaubaren Flächen zulässig.

23 Abs. 5 BauNVO)"

Während des Planänderungsverfahrens hatten die Antragsteller oder andere Grundstückseigentümer aus dem Bereich des allgemeinen Wohngebiets keine Anregungen vorgebracht. Gemeldet hatte sich im Wesentlichen nur die benachbarte Stadt K., welche die Attraktivität ihrer Einkaufsmöglichkeiten durch die nun eröffnete Möglichkeit, Einzelhandelsbetriebe zuzulassen, gefährdet sah.

In der Planbegründung wird insbesondere Folgendes ausgeführt: Vorrangiges Ziel sei ein neues Konzept für ein verträgliches Nebeneinander der miteinander konkurrierenden gewerblichen und der Wohnnutzung. Die uneingeschränkte Zulassung von Wohnnutzung im Pufferbereich südlich des Grünzuges habe die Attraktivität des Gewerbegebietes erheblich beeinträchtigt. Daher solle das Misch- in ein eingeschränktes Gewerbegebiet umgewandelt werden. Dort sollten nur mischgebietstypische Emissionen verursacht werden dürfen. In einem 35 m breiten Streifen seien zudem weitere Nutzungseinschränkungen vorgesehen. Zusätzliche Belastungen für die im Norden angrenzende Wohnnutzungen seien demnach nicht zu erwarten. Mit den getroffenen Nutzungseinschränkungen werde gewährleistet, dass die im Norden des eingeschränkten Gewerbegebiets angrenzende Wohnnutzung nicht wesentlich beeinträchtigt werden könne. Auch die nunmehr zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie die Anlagen kirchlicher, sozialer und ähnlicher Zweckbestimmung und die Beherbergungsbetriebe seien nur in dem Maße zulässig, wie sie in einem Mischgebiet zulässig seien. Bisher habe sie das mit Rücksicht auf das nördlich anschließende allgemeine Wohngebiet ausgeschlossen. Da die Wohnnutzung in dem einstigen Mischgebiet nunmehr erheblich eingeschränkt werde, sei eine Erweiterung des bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsspektrums an diesem Standort zur Durchmischung zweckmäßig. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen sei auch durch die vorgenannte Erweiterung des Nutzungsspektrums nicht zu befürchten. Hierzu trage auch bei, dass der Verkehr zu den Bauflächen ausschließlich über die Straße A. und damit über die dem allgemeinen Wohngebiet abgewandte Seite abgewickelt werde. Eine erhebliche Mehrbelastung durch gewerblich bedingten Lärm sei voraussichtlich nicht zu erwarten. Da eine Kraftfahrzeugquerverbindung zu dem allgemeinen Wohngebiet nicht vorhanden und auch nicht geplant sei, sei eine zusätzliche Belastung des allgemeinen Wohngebiets durch An- und Abfahrtsverkehr aus dem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zu erwarten.

Am 11. April 2003 haben die Antragsteller die 2. Änderung des Bebauungsplanes 1216 mit dem Normenkontrollantrag angegriffen und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend:

Die Planung sei nicht im städtebaulichen Sinne erforderlich. Es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeitsplanung für die Beigeladene. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes 1216 versuche die Antragsgegnerin lediglich zu erreichen, dass der Beigeladene die Nutzungsmöglichkeiten erhalte, welche mit dem Kaufvertrag zugesagt und seinerzeit eben noch nicht rechtlich gesichert gewesen seien. Erst nachdem der Beigeladene Interesse an der Errichtung einer Moschee geäußert habe, sei das Planänderungsverfahren richtig in Gang gekommen. Sehr bezeichnend sei, dass dessen Ansiedlungswünsche in den Planaufstellungsakten überhaupt nicht erwähnt würden, obwohl nicht zuletzt sie das treibende Motiv für den Fortgang des Planänderungsverfahrens gewesen seien.

Die angegriffene Planänderung sei außerdem und vor allem abwägungsfehlerhaft. Ausweislich der Planbegründung und der Erwiderung auf den Eilantrag habe die Antragsgegnerin nicht einmal erkannt, geschweige denn in einer mit § 1 Abs. 6 BauGB zu vereinbarenden Weise planerisch bewältigt, dass mit der 2. Änderung des Planes Nr. 1216 erhebliche Beeinträchtigungen des WA verbunden seien. Nunmehr würden südlich ihrer Wohngrundstücke Nutzungen zugelassen, deren Störungsgrad deutlich höher sei als derjenige, der bisher jenseits des Grüngürtels zulässig gewesen sei. Während bislang in einem nur 20 m breiten Streifen eine Nutzung habe stattfinden dürfen, welche auch in einem allgemeinen Wohngebiet hätte entfaltet werden können, sei in einem jetzt sogar 35 m breiten Streifen eine mischgebietstypische Nutzung zulässig. Diese Verschärfung des Nutzungskonfliktes sei u.a. deshalb abwägungswidrig, weil die Antragsgegnerin ihr Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen nicht eingestellt habe.

Die Antragsteller beantragen,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2002 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1216 "Gewerbegebiet A. - Stadtteil B." bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin, deren Stellungnahme sich der Beigeladene im Wesentlichen anschließt, erwidert:

Entgegen der Annahme der Antragsteller handele es sich nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung. Bereits 1998 seien erste Überlegungen zur 2. Änderungsplanung angestellt und dabei erwogen worden, soziale und kirchliche Einrichtungen doch zuzulassen. Erst im Jahre 2000 sei der Beigeladene auf sie zugetreten und habe Interesse an der Errichtung einer Moschee im Stadtgebiet bekundet. Ihm habe sie verschiedene Grundstücke angeboten, bis man sich auf dieses geeinigt habe.

Die Planung sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller könnten zwar beanspruchen, dass ihr Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen angemessen berücksichtigt werde. Das sei hier indes ausreichend geschehen. Die Grundkonzeption des Planes sei durch die 2. Änderung nicht aufgegeben worden. Diese habe darin bestanden, das allgemeine Wohngebiet durch einen Puffer von den südlich davon zur stark emittierenden Bundesautobahn 2 hin gelegenen Gewerbeflächen abzuschirmen. Die ursprüngliche Konzeption werde jetzt nur im Detail verändert, nicht jedoch zum Nachteil des allgemeinen Wohngebiets vollständig aufgegeben. Ursprüngliche Absicht der Antragsgegnerin sei es gewesen, in dem Bereich zwischen dem westöstlich verlaufenden Grünzug und der Straße A. ein Mischgebiet zu schaffen, in dem sich junge Handwerksbetriebe mit entsprechendem Wohnanteil für den Betriebsinhaber ansiedelten. Dieses Nutzungskonzept habe sich jedoch nicht verwirklichen lassen und zur Folge gehabt, dass das südlich davon geplante Gewerbegebiet aus Angst vor der Pflicht zur Rücksichtnahme auf diese uneingeschränkte Wohnnutzung großflächig unbebaut geblieben sei. Daher sei das Gewerbegebiet nach Norden verschoben worden. Durch mehrere textliche Festsetzungen habe sie jedoch sichergestellt, dass die Schutzinteressen des allgemeinen Wohngebiets nicht unangemessen hintan gestellt würden. Noch immer schiebe sich zwischen gewerbliche und allgemeine Wohnnutzung ein Puffer mit nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit. Schutzbedürfnissen des allgemeinen Wohngebiets und seinem Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Planfestsetzungen müsse zudem entgegen gehalten werden, dass unweit davon südlich die stark emittierende Bundesautobahn 2 verlaufe und mit ihrer Vorbelastung den Schutzanspruch des allgemeinen Wohngebiets schmälere. Zudem wirke eine mit der 2. Planänderung geförderte Bebauung der gewerblich zu nutzenden Flächen als "Schallschutzschirm". Der mit der geplanten Moschee verbundene An- und Abfahrtsverkehr sei nicht so stark, dass sich die Geräuschbelastung auf den Grundstücken der Antragsteller - wie diese befürchteten - regelrecht verdoppele.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und den überreichten Planaufstellungsvorgang Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Die Antragsteller haben einen zulässigen Normenkontrollantrag gestellt. Sie können geltend machen, die im Tenor genannte 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1216 verletze sie im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten. Denn ihr Interesse, von unzumutbaren Lärmbelästigungen verschont zu bleiben, die von südlich gelegenen gewerblich zu nutzenden Flächen ausgehen, waren im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu ihrem Vorteil in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 220 = DVBl. 1999, 100; s. i.ü. unten S. 16 BA). Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Planbegründung dementsprechend auch ausführlich Bedacht auf die Frage genommen, ob die 2. Planänderung zu Lasten des allgemeinen Wohngebiets unzumutbare Belästigungen mit sich bringt.

Der Eilantrag ist indes nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Schertzberg, DVBl. 1997, 168, 174).

Bei Vollzug der angegriffenen Planänderung haben die Antragsteller derart schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Schon die textlichen Festsetzungen des § 1 zur 2. Planänderung stellen im Ergebnis sicher, dass in dem Streifen zwischen der westöstlich verlaufenden Grünverbindung und dem A. im Ergebnis nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist; diese werden durch die zusätzlichen Einschränkungen des § 3 der textlichen Festsetzungen zugunsten der Bewohner des allgemeinen Wohngebiets zusätzlich eingeschränkt. Es ist schon nach allgemeinem Planungsrecht zulässig, insbesondere mit dem Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) zu vereinbaren, an ein allgemeines Wohn- unmittelbar ein Mischgebiet anzuschließen. Bedenkt man, dass beide Gebiete durch eine öffentliche Grünverbindung getrennt werden, so wird deutlich, dass in vorgeschriebenem Sinne unzumutbare Belästigungen nicht hervorgerufen werden.

Die Moschee des Beigeladenen, deren Genehmigung die Antragsteller mit dem Eilantrag vor allem verhindern wollen, wird aller Voraussicht nach solche unzumutbaren Belästigungen ebenfalls nicht zur Folge haben. Der An- und Abfahrtsverkehr wird dank des schon mit der Ursprungsplanung gewählten Erschließungsmodelles nicht in der Nähe der Grundstücke der Antragsteller verlaufen. Diese werden durch ein System kleinerer Erschließungsanlagen erschlossen, welche nur nach Westen einen Zugang zum innerstädtischen Straßen- und Wegenetz haben. Es ist auszuschließen, dass Fahrzeuge an ihren Grundstücken entlang fahren werden, welche die Moschee des Beigeladenen erreichen wollen.

Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, diese Moschee werde durch ihren Betrieb unzumutbare Lärmbelästigungen zu Lasten der benachbarten allgemeinen Wohnbebauung hervorrufen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen geltend gemacht, der Beigeladene beabsichtige nicht, die Moschee mit einem Minarett oder einer Lautsprecheranlage zu versehen, über die ein Muezzin Gläubige zum Gebet rufe. Diese Annahme liegt vor allem auch deshalb fern, weil die Mitglieder der in der Beigeladenen korporierten muslimischen Glaubensrichtung nicht, jedenfalls nicht im Wesentlichen, in der näheren Umgebung der streitigen Moschee wohnen (werden). Während christliche Kirchen reklamieren können, der Klang der in ihren Türmen installierten Glocken werde zumindest einen Großteil der Gläubigen erreichen, für welche diese Kirche zuständig ist, ist es hier anders. Es ist offenbar eine Art Schwerpunktmoschee für einen Kreis von Personen beabsichtigt, die nach Lage der Dinge derartig weit verstreut wohnen, dass sie nicht mit Lautsprechern würden erreicht werden können.

Der Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges eine Bebauungsplanes aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. insbes. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6.87 -, BRS 48 Nr. 30). Eine derart hohe Erfolgsaussicht hat der Normenkontrollantrag der Antragsteller nicht. Deren Rügen werden voraussichtlich nicht durchgreifen. Zu ihnen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Entgegen der Annahme der Antragsteller sprechen keine überwiegenden Gründe für die Annahme, die angegriffene 2. Änderung sei ausschließlich im Interesse des Beigeladenen durchgeführt worden und daher nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Ob ein Plan städtebaulich, d.h. im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, richtet sich in erster Linie nach der Konzeption, welche die planende Gemeinde verfolgt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, welche bereits im Gange sind, in geordnete Bahn zu lenken, sowie dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, um einer bestehenden Bedarfslage gerecht zu werden, die sie für gegeben halten darf.

Danach ist die - im Übrigen nicht sonderlich substantiierte - Rüge der Antragsteller fehlender Erforderlichkeit voraussichtlich nicht begründet. Bereits aus den im Tatbestand zitierten Vorüberlegungen aus dem Jahre 1997/98 geht hervor, dass sich die Antragsgegnerin recht bald nach Erlass der Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 1216 auf Grund er schlechten Vermarktungssituation ihrer Gewerbeflächen mit Planänderungsgedanken trug. Die schon seinerzeit gehegte Konzeption sah vor, die Nutzungsintensität in dem Geländestreifen zwischen dem A. im Süden und der öffentlichen Grünverbindung im Norden zu steigern. Dabei war - wie den Antragstellern zuzugeben ist - zunächst nicht daran gedacht, Anlagen der in § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geregelten Art in diesem Geländestreifen zuzulassen. Selbst wenn dieser Entschluss erst auf Grund der Verhandlungen mit dem Beigeladenen gereift sein sollte, ließe dies die städtebaurechtliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht entfallen. Denn auch dann ist die Nutzungsintensivierung in diesem Geländestreifen nicht ausschließlich von dem Ziel motiviert, einem privaten Investor die Verwirklichung seiner Bauwünsche zu ermöglichen. Vielmehr würde auch in einem solchen Fall die Hereinnahme der genannten Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur einen Seitenaspekt des übergeordneten städtebaulichen Ziels dargestellt haben, die Schutzwürdigkeit der Bebauung im Geländestreifen zwischen dem öffentlichen Grünzug im Norden und dem A. im Süden zu verringern, um so die Ansiedlungswilligkeit in dem südlich davon gelegenen Gewerbegebiet zu erhöhen. Zudem stellt es ein vertretbares städtebauliches Ziel einer Gemeinde von der Größenordnung der Antragsgegnerin dar, unter anderem auch der Glaubensrichtung, welcher der Beigeladene anhängt, Platz für ein Gebetshaus zu bieten und so zu einem "pluralistischen Stadtbild" beizutragen.

Entgegen der Andeutung der Antragsteller bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Auslegung der Planänderungsvorstellungen kranke daran, dass das zumindest mitverfolgte Ziel, den Ansiedlungswünschen des Beigeladenen die erforderliche städtebaurechtliche Grundlage zu schaffen, in der Planbegründung nicht erwähnt worden sei. Diese Feststellung trifft zwar, so scheint es, zu. Ein entsprechender Passus in dem Entwurf der Planbegründung wäre zwar nicht verboten gewesen. Rechtlich geboten ist es indes auch nicht, um die sog. Anstoßwirkung des § 3 Abs. 2 BauGB zu erreichen.

Die Entscheidung zur zweiten Planänderung wird sich aller Voraussicht nach nicht als Verstoß gegen § 1 Abs. 6 BauGB erweisen.

Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat der Antragsgegnerin habe sich den Nutzungsvorstellungen des Beigeladenen in einer Weise unterworfen, dass dies als eine mit § 1 Abs. 6 BauGB unvereinbare Vorabbindung anzusehen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in der sogenannten Flachglasentscheidung (v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70 = DVBl. 1974, 767) anerkannt, dass die Gemeinde die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte reichen darf, die ein Privater verwirklichen will. Daran ist solange nichts Verwerfliches, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351 = DVBl. 1987, 1273 = BRS 47 Nr. 3). Dahingehende Anhaltspunkte sind in dem Eilantrag weder dargetan noch ergeben sie sich aus den Planaufstellungsvorgängen oder den im Eil- und Normenkontrollverfahren abgegebenen Äußerungen der Antragsgegnerin. Richtig ist zwar, dass die Antragsgegnerin vor Satzungsbeschluss ein im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1216 gelegenes Grundstück verkauft hat und dass (siehe Nr. 7 des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom April 2001) in diesem Kaufvertrag sowohl auf die Festsetzung des geltenden Bebauungsplans, seine 2. Änderung als auch auf den Nutzungszweck (Errichtung eines Gebetshauses < Moschee >) Bezug genommen worden ist. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sich der Rat der Antragsgegnerin dann gleichsam zum Erfüllungsgehilfen des Beigeladenen gemacht und das Treffen einer eigenen Abwägungsentscheidung unterlassen hat. Dass er sehr wohl auf eingegangene Anregungen reagiert haben würde, zeigt der Umstand, dass er den Satzungsbeschluss wiederholte, nachdem ihm die Gemeindeverwaltung offenbart hatte, die Einwendungen der Stadt K. bislang nicht in der gebotenen Form als Problem unterbreitet zu haben. Nachdem ausweislich der überreichten Planaufstellungsvorgänge, die insoweit durch Äußerungen der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, keiner der Anlieger des allgemeinen Wohngebiets gegen diese 2. Planänderung Anregungen oder Bedenken geltend gemacht hatte, hatte der Rat der Antragsgegnerin gar keinen Anlass, gerade die nunmehr besonders angegriffene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1216 kritisch zu würdigen. Die Aufnahme der genannten Einrichtungen kirchlicher und sozialer Art fügte sich vielmehr geradezu fugenlos in das Konzept, den Schutzanspruch des erwähnten Geländestreifens zum Vorteil des südlich davon gelegenen Gewerbegebietes etwas zu mindern.

Die getroffene Abwägungsentscheidung wird auch im Übrigen voraussichtlich nicht an § 1 Abs. 6 BauGB scheitern. Die hierbei zu beachtenden Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) wie folgt zusammengefasst: Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Hauptangriffs der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der 2. Planänderung die Verminderung des Schutzes ihrer im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke überhaupt nicht erkannt und daher planerisch gar nicht zu bewältigen vermocht, werden sich aller Voraussicht nach der Planbegründung nicht entnehmen lassen. Diese ist - darin ist den Antragstellern Recht zu geben - allerdings nicht "aus einem Guss" und enthält zum Teil Ausführungen, welche in die von den Antragstellern genannte Richtung weisen. Dabei ist insbesondere auf die Ausführungen unter Nr. 1 (Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung) der Begründung zur 2. Planänderung hinzuweisen. Dort (S. 3 der Planbegründung) wird ausgeführt, die Herabstufung der Ausnutzbarkeit der Festsetzung als Gewerbegebiet im Bereich zwischen der öffentlichen Grünverbindung und dem A. sei so stark, dass "zusätzliche Belastungen für die im Norden angrenzende Wohnnutzung ... durch diese Änderung demnach nicht zu erwarten" seien. In diese Richtung könnten auch die Ausführungen unter Nr. 4 (Inhalte der Bebauungsplanänderung) A) (Umwidmung der Mischgebiete nördlich der Straße A. in eingeschränkte Gewerbegebiete) der Planbegründung zu deuten sein. Am Ende des ersten großen Absatzes dieser auf Seite 5 der Planbegründung enthaltenen Ausführungen heißt es: "Da die Zulässigkeit von Wohnnutzungen innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebiets nunmehr erheblich begrenzt wird, ist eine Erweiterung des Spektrums an zulässigen Dienstleistungs- und Versorgungsbetrieben an diesem Standort zur Durchmischung des Gebietes zweckmäßig. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen ist auch durch die vorgenannte Erweiterung des Nutzungsspektrums nicht zu befürchten. Hierzu trägt ebenfalls die Erschließung der einzelnen Bauflächen bei, die ausschließlich über die Straße A. und damit über die der Wohnnutzung abgekehrten Seite abgewickelt wird." Es unterliegt in der Tat Zweifeln, ob mit der Steigerung der Nutzungsintensität/Verminderung des Schutzbedürfnisses der Nutzung, welche nunmehr im Bereich zwischen der öffentlichen Grünverbindung im Norden und der Straße A. zulässig sein soll, tatsächlich keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke verbunden sind. Mit etwa 35 m bis 36 m Tiefe ist die öffentliche Grünverbindung nicht so breit, dass die Intensivierung der Nutzungsmöglichkeiten auf ein mischgebietstypisches Maß die Erwartung rechtfertigte, jedenfalls am Südrand des allgemeinen Wohngebiets würde trotz der 2. Planänderung überhaupt keine Veränderung zu verzeichnen sein.

Allerdings enthält die Planbegründung zugleich Anhaltspunkte für die Annahme, dem Rat der Antragsgegnerin sei doch bewusst gewesen, mit dieser Neuordnung des "verträglichen Nebeneinanders" von allgemeinem Wohngebiet und südlich davon liegender gewerblicher Nutzung würden zwar die Gewichte zu Lasten der allgemeinen Wohnbebauung etwas verschoben; die damit verbundenen Einbußen für die Wohnqualität des allgemeinen Wohngebiets gingen jedoch nicht so weit, dass die Schwelle zu unzumutbaren und abwägungswidrigen Zuständen überschritten werde. Das ergibt sich insbesondere aus anderen Passagen der oben zitierten Ausführung zu Nr. 4. A) der Planbegründung. Dort wird u.a. ausgeführt, auf Grund der Einschränkung der gewerblichen Nutzung in dem beschriebenen Geländestreifen sei "gewährleistet, dass die im Norden angrenzenden Wohnnutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden können." Dabei wird eingestanden, dass die nunmehr eröffnete Nutzung durch Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bisher - auch - mit Rücksicht auf die nördlich angrenzenden Wohnnutzungen ausgeschlossen gewesen sei, zur Erreichung des Planzweckes sowie zu einer Durchmischung des Gebietes jedoch zweckmäßig sei. Das sind wieder Gesichtspunkte, welche für die Annahme sprechen, der Rat der Antragsgegnerin sei sich doch bewusst gewesen, mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1216 zwar die Wohnsituation im allgemeinen Wohngebiet etwas zu verschlechtern, dies jedoch in einer Weise zu tun, welche mit dem Schutzanspruch des allgemeinen Wohngebiets noch zu vereinbaren sei.

Selbst wenn man dies anders sähe, würde der Normenkontrollantrag aller Voraussicht wegen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB scheitern. Hiernach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es sprechen ganz überwiegende Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat der Antragsgegnerin wäre auch dann nicht zu einer abweichenden Abwägungsentscheidung gekommen, wenn ihm der Konflikt in voller Schärfe bewusst gewesen wäre.

Richtig ist, dass die Gemeinde bei der Änderung eines Bebauungsplanes je nach Lage der Dinge nicht die gleiche planerische Freiheit besitzt wie bei seiner Aufstellung. Bei der Ausübung ihres Planungsermessens hat sie insbesondere zu prüfen und zu bewältigen, ob das Vertrauen eines Betroffenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen so schutzwürdig und so stark zu gewichten ist, dass sich eine Änderung der Festsetzungen verbietet oder nicht so weitgehend, wie ursprünglich beabsichtigt, vonstatten gehen kann (vgl. Senatsurteil v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713). Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes nicht nur/erst dann abwägungserheblich, wenn die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt. Im Falle einer Planänderung abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = DVBl. 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21; siehe auch Beschl. v. 3.12.1997 - 4 B 193.97 -, Buchholz 11, Art. 14 GG Nr. 317).

Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die getroffene Abwägungsentscheidung - unterstellt, dem Rat der Antragsgegnerin sei diese Verschlechterung der Wohnsituation im WA nicht (vollständig) bewusst gewesen - jedenfalls mit Rücksicht auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Richtig ist zwar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1216 in seiner ursprünglichen Fassung in ganz erheblichem Umfang bezweckte, das allgemeine Wohngebiet vor Immissionen zu schützen und aus diesem Grunde die südlich benachbarte Nutzung erheblichen Umfangs einzuschränken. Wie aus den im Tatbestand zitierten Ausführungen in der Planbegründung zur Urfassung ersichtlich ist, zählte zu den hierfür ergriffenen Maßnahmen auch der Ausschluss von Anlagen für soziale, kirchliche und vergleichbare Zwecke. Richtig ist auch, dass die Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Wohngebiets nicht unbedingt durch die südlich des Plangebiets verlaufende Bundesautobahn 2/Europastraße 30 gemindert werden muss; diese Lärmvorbelastung könnte dem Rat der Antragsgegnerin auch Anlass sein, die allgemeine Wohnbebauung gerade deswegen vor zusätzlichen Lärmquellen zu bewahren.

Gleichwohl wird sich die getroffene Abwägungsentscheidung aller Voraussicht nach nicht als fehlerhaft erweisen. Dabei mag offen bleiben, ob sich der zusätzliche Schutz, den die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. Planände-rung erreichen will, als bestimmt genug und damit vollziehungsfähig erweisen wird. Selbst wenn der Einwand der Antragsteller durchgreifen sollte, diese textliche Festsetzung sei zu unbestimmt, werden schon die Einschränkungen, welche § 1 der textlichen Festsetzungen der gewerblichen Nutzung im Geländestreifen nördlichen des A. auferlegt, die Abwägungsentscheidung tragen können. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1216 gleichberechtigt von dem doppelten Gesichtspunkt getragen war, sowohl allgemeine Wohnbebauung planerisch zu festigen und erheblichen Umfangs neue Wohnbauflächen zu schaffen, als auch zugleich südlich davon, d.h. zur Bundesautobahn 2 hin orientiert, gewerbliche Nutzung anzusiedeln. Diese Verschränkung verlor sozusagen die Geschäftsgrundlage, nachdem sich die Gewerbeflächen zwischen der Bundesautobahn 2 und der Straße A. nicht vermarkten ließen. Die Antragsteller treten nicht substantiiert der bereits im Jahre 1997/Anfang 1998 formulierten Einschätzung der Antragsgegnerin entgegen, dies sei ganz maßgeblich auf das hohe Schutzniveau der Bebauung zurückzuführen, welche sie in der Ursprungsfassung des Planes dem Geländestreifen nördlich des A. und südlich der öffentlichen Grünverbindung verliehen habe. Rechtfertigte sich die Schaffung eines ausgedehnten allgemeinen Wohngebiets auch und gerade nur durch die Nachbarschaft gewerblich nutzbarer Flächen, so vermindert dieser Umstand ganz erheblich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens von Grundstückseigentümern im allgemeinen Wohngebiet in den ungeschmälerten Fortbestand der sie schützenden Festsetzungen für südlich davon gelegenes Gelände. Denn hätte die Antragsgegnerin schon seinerzeit gewusst/geahnt, welche Folgen die hohen Schutzvorkehrungen, die sie für den Pufferbereich getroffen hatte, für die Vermarktung der südlich davon gelegenen ausgedehnten Gewerbeflächen haben würde, hätte sie schon seinerzeit das allgemeine Wohngebiet - welches ganz erheblichen Umfangs neue Bauflächen umfasste - nicht mit einem so hohen Schutz versehen.

Es kommt hinzu, dass das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Planfestsetzungen außerdem geschmälert wird dadurch, dass - jedenfalls ausweislich des überreichten Planaufstellungsvorganges - Anlieger aus dem allgemeinen Wohngebiet während des Planaufstellungsverfahrens keine Anregungen vorgebracht hatten, welche die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zum Ziel gehabt hätte. Das Planaufstellungsverfahren hat auch den Zweck, das Gewicht eines abwägungsbeachtlichen Belanges zu ergründen und der planenden Gemeinde zu verdeutlichen, in welchem Maße die von einer Planänderung nachteilig betroffenen Grundstückseigentümer ihre Interessen beeinträchtigt sehen. Das führte hier zwar nicht dazu, dass die Antragsgegnerin auf die Interessen der Wohnbebauung nördlich des öffentlichen Grünstreifens überhaupt keine Rücksicht hätte nehmen müssen. Es verringerte aber doch in gewissem Umfang das Gewicht des nunmehr geäußerten Interesses an der Beibehaltung der 1996 geschaffenen Planungssituation.

In diesem Konflikt durfte sich die Antragsgegnerin daher voraussichtlich für die angegriffene zweite Änderung ihres Bebauungsplanes Nr. 1216 entscheiden. Maßgeblich ist, dass sie schon durch § 1 der textlichen Festsetzungen der gewerblichen Nutzung im Geländestreifen zwischen der öffentlichen Grünverbindung und dem A. ein Gepräge gegeben hat, welches einem Mischgebiet entspricht. Dort angesiedelte gewerbliche Betriebe dürfen nach § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu berücksichtigen ist des weiteren, dass § 3 Abs. 2 der neuen textlichen Festsetzungen (gegen diese erheben die Antragsteller keine Einwendungen) eine erhebliche Lärmquelle, nämlich den An- und Abfahrtsverkehr an der dem allgemeinen Wohngebiet zugewandten Nordseite ausschließt. Zu berücksichtigen ist des weiteren die Breite des Grünstreifens und außerdem, dass das Verkehrskonzept unverändert bleibt, die gewerblichen Flächen mit dem A. und dem J. von Straßen erschließen zu lassen, die dem allgemeinen Wohngebiet abgewandt und dabei so breit dimensioniert sind, dass immissionssteigernde Stauungen nach Lage der Dinge ausgeschlossen sind. Insgesamt ist daher die Prognose gerechtfertigt, die mit der 2. Planänderung verbundenen Einschränkungen der Wohnqualität im allgemeinen Wohngebiet und das schützenswerte Vertrauen seiner Grundstückseigentümer werde durch ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe kompensiert.

Ende der Entscheidung

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