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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 1 MN 46/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 47 VI
VwGO § 80a III
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrolleilverfahren entfällt, wenn die Planfestsetzungen durch Baugenehmigungen im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen noch nicht unanfechtbar geworden sind. In einem solchen Fall kann der Antragsteller seine Rechte allein noch im Verfahren um die Anfechtung/Ausnutzung der erteilten Genehmigungen geltend machen. Vor einer Ausnutzung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im obigen Sinne ist dann auszugehen, wenn nur noch untergeordnete, insbesondere den Antragsteller nicht beeinträchtigende Regelungsinhalte übriggeblieben sind.
Gründe:

Der Antragsteller, Eigentümer einer im ersten Obergeschoss des Gebäudes C. 2 in Hameln gelegenen Wohnung, möchte den im Tenor genannten, am 10. Dezember 2004 im Amtsblatt des Landkreises Hameln Nr. 17/2004 bekannt gemachten Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt sehen, weil dieser die Planungsgrundlage für ein großes Einkaufszentrum mit einer offenen Parkgarage darstelle, dessen Zufahrtsspindel unmittelbar gegenüber seinem Grundstück vorgesehen sei und das zu seinen Lasten über das zumutbare Maß hinaus Lärm sowie Luftvereinigungen hervorrufen werde.

Den Normenkontroll- und Normenkontrolleilantrag hat der Antragsteller am 2. März 2005 gestellt. Bereits unter dem 14. Dezember 2004 hatte die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums mit offener Parkgarage erteilt.

Der Antragsteller hält den Eilantrag für zulässig, weil der angegriffene Plan nicht allein die Grundlage für die Errichtung des Einkaufszentrums, sondern zugleich für Baumaßnahmen am südlich davon gelegenen Zentralen Omnibusbahnhof von Hameln bilde. Zudem wäre es mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn einem Nachbarn die Möglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO allein deshalb abgeschnitten würden, weil zu einem Zeitpunkt Baugenehmigungen erteilt worden seien, zu dem der Plan gerade mal bekannt gemacht worden sei und ein Normenkontrollantrag nicht habe gestellt werden können.

Der Eilantrag sei auch begründet. Denn nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge sei der Plan offensichtlich unwirksam. Er sei nicht aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt, weil er diesen Bereich als Kerngebiet mit dem Zusatz "Verwaltung" darstelle. Daraus könne man ein Sondergebiet Einkaufszentrum nicht in Einklang mit § 8 BauGB entwickeln. Das Planvorhaben führe infolge des vom Planvorhaben angezogenen An- und Abfahrtsverkehrs in Verbindung mit der ohnehin starken Belastung der innerörtlich bedeutsamen Straßen zu einem Anstieg des Lärms und der Luftbelastung, die ihm nach den maßgeblichen Regelwerken nicht mehr zuzumuten seien; zudem habe die Antragsgegnerin nicht in der gebotenen Weise gutachterlich aufklären lassen, wie stark die Vorbelastung sei, welcher seine Wohnung ohnedies schon ausgesetzt sei. Das Planvorhaben halte den Grenzabstand nicht ein, der Plan unternehme nichts, um die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften sicherzustellen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 727 "Stadtgalerie Hameln" - Zentrale Omnibushaltestelle (ZOH) einstweilen, d.h. bis zu einer Entscheidung des Senats über den zum Aktenzeichen 1 KN 45/05 gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Antragsgegnerin und Beigeladene beantragen übereinstimmend,

den Antrag abzulehnen.

Sie halten den Antrag für unzulässig. Das für ihn erforderliche Rechtsschutzbedürfnis habe nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats von Anfang an nicht bestanden. Außerdem sei der Antrag auch unbegründet.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig. Ihm fehlte von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Planfestsetzungen durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004 im Wesentlichen ausgenutzt worden waren.

Der Senat hat seine Rechtsprechung in einem Fall, in dem am Tage der Bekanntmachung des Planes für acht von neun damit geplanten "Baufenstern" Genehmigungen für Windenergieanlagen erteilt worden waren, im Beschluss vom 17. Juni 2005 - 1 MN 59/05 - (Vnb.) wie folgt nochmals zusammengefasst:

"Zur Frage der Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO im Falle der (mehr oder weniger vollständigen) Ausnutzung der Festsetzungen eines angegriffenen Bebauungsplanes durch Erteilung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 4.10.2004 - 1 MN 225/04 - BauR 2005, 532 im Anschluss an seinen vorausgegangenen Beschluss vom 4.5.2004 - 1 MN 50/04 - V.n.b.) wie folgt geäußert:

"Der Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt für seine Zulässigkeit - wie der Normenkontrollantrag - das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Darunter ist das normativ anerkannte Interesse des Antragstellers zu verstehen, zur Erreichung seines (Rechtsschutz-) Zieles ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung bei einem Erfolg seines Antrages nicht verbessern kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47). Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Verwaltungsakte bereits (nahezu vollständig) umgesetzt sind (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand: September 2003, § 47 Rdn. 151). Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie - wie auch die Entscheidung in der Hauptsache - in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Münster, Beschl. v. 9.12.1996 - 11 a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.4.1983 - 10 D 1/83 -, NVwZ 1984, 43; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 631). Daran gemessen können die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern.

Der Bebauungsplan Nr. 15 schafft in der durch den Flächennutzungsplan - 2. Änderung - der Samtgemeinde H. dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Wege der Feinsteuerung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 2 MW. Auf der Grundlage dieser Festsetzungen hat der Landkreis I. der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Februar 2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen erteilt. Damit könnten die Nachteile, zu deren Abwendung die Antragsteller das vorliegende Verfahren betreiben, nicht mehr vermieden werden. Mit der Erteilung der genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Beigeladene berechtigt, auch die beiden zu dem Flurstück der Antragsteller nächst gelegenen Windenergieanlagen Nr. 3 und Nr. 4 zu errichten. Das Vorbringen der Antragsteller zielt ausschließlich darauf ab, etwaige negative Auswirkungen des Betriebes dieser beiden, in der Nachbarschaft geplanten Anlagen auf ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück abzuwenden. Dieses Rechtsschutzziel können die Antragsteller nur noch im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfolgen. Die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages wird deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bisher für die letzte Windenergieanlage eine Genehmigung noch nicht erteilt und insoweit der Bebauungsplan noch nicht vollständig vollzogen wurde.

......................

Der Einwand der Antragsteller, nur eine unanfechtbare Genehmigung führe zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Rechtsschutzverfahren, greift nicht durch. Für das Rechtsschutzinteresse an der begehrten vorläufigen Außervollzugsetzung kommt es nicht darauf an, ob die erteilte Genehmigung bereits unanfechtbar ist. Ob eine Genehmigung noch anfechtbar oder inzwischen bestandskräftig ist, lässt den allein maßgeblichen Umstand, dass sie schon erteilt worden ist, unberührt (OVG Münster, Beschl. v. 22.4.1994 - 10 a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38). Die Rüge der Antragsteller, sie seien vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht angehört worden, verhindert nicht, dass die Beigeladene von der unter dem 25. Februar 2004 erteilten Genehmigung Gebrauch machen darf. Es ist bereits fraglich, ob die Nichtbeteiligung der Antragsteller verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. Im Übrigen führte ein solcher denkbarer Mangel im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, weil die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Fehlers und der Offenkundigkeit dieses Fehlers im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG im Falle des Unterbleibens einer Anhörung nicht gegeben sind. Dass hier eine Ausnahme vorliegen könnte, machen die Antragsteller nicht geltend.

An dieser Auffassung ist entgegen der Annahme aller Beteiligten uneingeschränkt festzuhalten. Weder die in den Vordergrund gerückten Fragen effizienten Rechtsschutzes noch der Prozessökonomie können darüber hinwegtäuschen, dass die Antragsteller durch eine antragsgemäße Bescheidung ihre Rechtsstellung im Verfahren des (einstweiligen und endgültigen) Rechtsschutzes gegen die o.g. Baugenehmigung des Landkreises Hameln-Pyrmont nicht verbessern können. Das liegt an den Rechtswirkungen, welche eine antragsgemäße Entscheidung entfaltet. Diese beschränken sich darauf, in Zukunft dürften keine den Antragstellern nachteilige Rechtswirkungen aus dem angegriffenen Bebauungsplan abgeleitet werden. Auf Sachverhalte, welche bereits durch Bescheid geregelt worden sind, wirkt sich der Beschluss hingegen nicht aus (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 47 Rdnr. 151; Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 13. Aufl. 2003, § 47 Rdnr. 149). Der Justizgewährleistungsanspruch ändert daran nichts; denn er ist keine Grundlage dafür, sich über geltendes, hier in der Form des Rechtsschutzbedürfnisses zu beachtendes Prozessrecht hinwegzusetzen (vgl. OVG Münster, B. v. 22.2.1994 - 10a B 3422/93.NE -, ZfBR 1994, 195 = BRS 56 Nr. 38). Er setzt vielmehr eine Rechtsposition voraus, welche in zulässiger Weise verteidigt werden kann, begründet eine solche aber nicht. Dasselbe gilt für die von den Beigeladenen favorisierten Effizienzgesichtspunkte. Deren Bestreben mag verständlich sein, schon jetzt eine Entscheidung des Senates zu erhalten. Einen Anspruch darauf, dass prozessrechtliche Voraussetzungen beiseite geschoben werden, haben sie aber nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht durch allseitigen Verzicht auf die Einhaltung dieser Verfahrensvoraussetzung geschaffen werden."

An diesen Ausführungen hält der Senat weiterhin fest. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, weil im vorliegenden Verfahren Inkrafttreten des Bebauungsplans und Erteilung der Genehmigungen zusammenfallen. Nicht der eher zufällige Zeitpunkt der Erteilung einer auf den Festsetzungen des Bebauungsplans beruhenden Genehmigung ist entscheidend, sondern die mit ihrer Erteilung eingetretene Möglichkeit und Notwendigkeit, ihre Ausnutzung zu verhindern, um die befürchteten, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden Beeinträchtigungen abzuwenden. Für die Position des Betroffenen, der sich gegen für ihn negative Folgen aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans wenden will, ist grundsätzlich unerheblich, wann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan entfällt, wenn er sein Rechtsschutzziel im Verfahren gegen die mehr oder weniger unmittelbar nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erteilten Genehmigungen in gleicher Weise im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 a VwGO verfolgen kann. Es geht der Antragstellerin darum, Beeinträchtigungen der Windausbeute und der Standsicherheit ihrer Windenergieanlage durch zu nah heranrückende weitere Anlagen zu verhindern. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin im Verfahren gegen bereits erteilte Genehmigungen erreichen, ohne schwere Nachteile zu erleiden.

Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für einen im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Standort noch keine Genehmigung erteilt worden ist......"

An dieser Auffassung ist auch hier uneingeschränkt festzuhalten. Den Einwand des Antragstellers, diese Handhabung des Rechtsschutzbedürfnisses verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hatte der Senat bereits wiederholt behandelt. Er dringt unverändert nicht durch. Diese grundgesetzliche Verbürgung gewährleistet nicht, dass ein eröffneter Rechtsweg unabhängig von Zulässigkeitsvoraussetzungen soll beschritten werden dürfen. Auch wenn die Normenkontrolle in ihrer Reichweite unter Umständen über die Nachbaranfechtung hinausgeht, weil dort der Antragsteller auch aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte Erfolg haben kann, welche nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, besagt dies nicht, dass ihm diese Vorteile in jedem Falle, d.h. ungeachtet von Zulässigkeitsfragen zu erhalten sind. Der Gesetzgeber hat die Normenkontroll-Aussetzungsentscheidung "nun einmal" nicht mit Rückwirkung ausgestaltet. Dementsprechend ist der Nachbar auf die Anfechtung der erteilten Genehmigungen beschränkt, wenn sein Normenkontrollantrag "zu spät" kommt. Darin liegt keine unzumutbare, vor Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu missbilligende Einschränkung seiner Abwehrmöglichkeiten. Denn noch immer kann er im Rahmen der Individualanfechtung alle Gesichtspunkte mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, die seinen individuellen Rechten zu dienen bestimmt sind. Der Rechtsschutz ist somit unverändert "effektiv" geeignet, eigene Rechtspositionen auch einstweilen ausreichenden Umfangs zu wahren.

Entgegen der Annahme des Antragstellers nutzt die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 die Planfestsetzungen so wesentlich aus, dass dies zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Sein Hinweis auf die Zentrale Omnibushaltestelle Hameln (ZOH) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der streitige Plan setzt den ZOH nicht etwa erstmals fest mit der Folge, dass seine (möglicherweise genehmigungsfrei zu vollziehende) Anlegung zusätzlich zum angegriffenen Einkaufszentrum namhaften Verkehr in diesen Bereich leitete. Der Bereich des ZOH wird durch die Planfestsetzungen vielmehr sogar reduziert, weil sich das Einkaufszentrum zum Teil auf seinen Bereich hin ausdehnen soll (vgl. Seite 54 der Planbegründung). Diese räumliche Einengung stellte keine Einschränkung, aber auch keine Erweiterung des Betriebes des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) dar. Die Verkleinerung der Fläche führt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung (Seiten 54 und 81) zwar dazu, dass der ZOH räumlich neu eingeteilt und in diesem Zusammenhang eine Mittelinsel mit Abfahrtszonen eingerichtet werden solle. Das allein ist indes keine Maßnahme, durch die die planbedingten Belastungen zum Nachteil des Antragstellers verstärkt würden. Vielmehr wird dadurch nur der (Einsteige-)Komfort der Fahrgäste verbessert. Dementsprechend wird auf Seite 81 der Planbegründung nachvollziehbar ausgeführt, die Einziehung der bislang dem ZOH dienende Teilfläche An der Pfortmühle in den Center-Bereich sei zu vertreten, weil Belange des ÖPNV hierdurch nicht nachteilig berührt werden.

Die Maßnahmen, welche an den Straßen C., R., S. vorgenommen werden sollen, sind im Wesentlichen durch die Einpassung des Einkaufszentrums in die auch durch den ZOH geprägte städtebauliche Situation bedingt. Sie sind dementsprechend durch die Verwirklichung des Einkaufszentrums bedingt und daher im Rahmen des Nachbaranfechtungsverfahrens in Blick zu nehmen. Wenn es dann auf Seite 54 unten der Planbegründung weiter heißt, künftige Erhöhungen des ÖPNV seien bei der Planung bereits berücksichtigt worden, so ist auch dies keine Maßnahme, durch welche Belange des Antragstellers in einer Weise berührt würden, welche er im Rahmen des Nachbarstreits nicht geltend machen könne. Das ist nur eine Aussage zur vorausschauenden Einteilung der verkleinerten Flächen, welche aber keine zusätzliche, im Rahmen des Nachbarstreits nicht abwehrfähigen Beeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers verursachte.

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen:

Sollte der ÖPNV, was auf Seite 54 unten der Planbegründung angesprochen wird, aus anderen als in der Schaffung des Sondergebiets Einkaufszentrum geltenden Gründen auszubauen sein, stellte sich der Antragsteller bei Verwirklichung der Festsetzungen des angegriffenen Planes akustisch besser. Denn die vom ZOH selbst ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen werden nach Lage der Dinge nunmehr durch den Baukörper des Einkaufszentrums vollständig von seiner Wohnanlage abgeschirmt. Eine Unwirksamkeitserklärung würde die Stellung des Antragstellers insoweit also nicht zu verbessern geeignet sein.

All das zeigt: Die wesentlichen Folgen des angegriffenen Planes realisieren sich durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004. Durch eine Außervollzugsetzung des Planes kann der Antragsteller seine Situation daher nicht (mehr) verbessern. Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Offenbleiben von nur untergeordneten, insbesondere von den Antragsteller nicht beeinträchtigenden Regelungsinhalten des angegriffenen Bebauungsplanes nicht gleichzeitig das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet/erhält.

Ende der Entscheidung

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