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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 1 OA 16/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 61 | |
GKG § 63 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 63 Abs. 1 S. 2 | |
GKG § 63 Abs. 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 |
Gründe:
Der Kläger begehrt eine Bebauungsgenehmigung für neun Wohnhäuser. Nach Eingang der Klage, in der auf eine nachfolgende Begründung mit besonderem Schriftsatz verwiesen wurde und die einen Streitwert nicht angab, setzte das Verwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom 13. Januar 2009 vorläufig auf 135.000 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Rüge, dass die Parteien vorher nicht angehört worden seien, und mit dem Antrag, den Streitwert entsprechend dem "Streitwertkatalog" auf 67.500 € festzusetzen; auf der Basis dieses Streitwerts würden dann die Gerichtsgebühren eingezahlt. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 21. Januar 2009 daraufhin unter Hinweis auf den Streitwertkatalog der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts endgültig auf den genannten Betrag fest und wies den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage auf die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie darauf hin, dass er nun Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung erheben könne.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, ihm sei bereits ein Bauvorbescheid für fünf Einfamilienhäuser am fraglichen Ort erteilt worden. Abgesehen von einigen der Standorte gehe es jetzt eigentlich nur noch um die vier bislang nicht genehmigten Häuser, die höchstens mit 60.000 € bewertet werden könnten. Auf gerichtlichen Hinweis beantragt er nunmehr noch, den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 21. Januar 2009 isoliert aufzuheben.
Die Beschwerde hat Erfolg, weil das Verwaltungsgericht eine endgültige Streitwertfestsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vornehmen durfte. Denn nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren - abgesehen von den Fällen des § 62 Satz 2 GKG - durch Beschluss (erst) fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts hätten deshalb nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur geltend gemacht werden können, wenn das Verwaltungsgericht seine Tätigkeit durch Beschluss von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht hätte; auch das war nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat zwar an sich im wohlverstandenen Interesse des Klägers handeln wollen, um die Höhe des Streitwerts frühzeitig zu klären. Nach der Gesetzessystematik ist ein solches Interesse jedoch nicht schutzwürdig. Der Rechtsschutzsuchende hat mit seiner Klage/seinem Antrag gemäß § 61 GKG den Streitwert anzugeben. Das Gericht hat den Streitwert dann nach § 63 Abs. 1 GKG "sogleich" und "ohne Anhörung der Parteien" vorläufig festzusetzen. Damit hat es zunächst sein Bewenden, bis die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GKG vorliegen; erst gegen die endgültige Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Will sich der Rechtsschutzsuchende vor einer aus seiner Sicht fehlerhaften vorläufigen Streitwertfestsetzung schützen, muss er deshalb - erstens - überhaupt im Sinne des § 61 GKG den Streitwert angeben, - zweitens - dies mit der Angabe solcher Tatsachen anreichern, die für die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG ausschlaggebend sind und - drittens - beides in der Klage-/Antragsschrift selbst tun, nicht in einem nachfolgenden Schriftsatz. Unterlässt er dies, kann er zwar seine Streitwertangabe nach § 61 Satz 2 GKG noch jederzeit berichtigen. Eine Beschwerdemöglichkeit wird dadurch jedoch nicht eröffnet.
Auf den modifizierten Antrag ist der verfrüht ergangene Festsetzungsbeschluss jedoch isoliert aufzuheben, damit zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt ohne Bindung an vorangegangene Festlegungen über den Streitwert entschieden werden kann.
Ende der Entscheidung
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