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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 1 OA 187/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
Die Einholung eines Privatgutachtens bereits im Verwaltungsverfahren ist regelmäßig nicht notwendig.
Gründe:

Mit ihrer Beschwerde begehren die Beigeladenen zu 2. bis 4. die gerichtliche Festsetzung von weiteren Kosten über die im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2006 festgesetzten Beträge hinaus. Es handelt sich dabei um die im Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 4. vom 26. September 2005 angesetzten Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens, des so genannten I. -Gutachtens, in Rechnung gestellt von der I. -Stadtmarketing mbH unter dem 31. März 2000 und 30. Juni 2000 in Höhe von umgerechnet insgesamt 25.713,79 EUR sowie um die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters und Teilnahme an einem Termin vom 24. November 2000 in Höhe von 7.710,28 EUR, insgesamt also 33.424,07 EUR. Im Beschluss vom 11. August 2006 ist die Anerkennung dieser Kosten mit der Begründung als nicht festsetzungsfähig abgelehnt worden, dass es sich dabei um Auslagen handele, die bereits im Ausgangsverfahren, dem Antrag an die Bezirksregierung F. auf Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt A., entstanden seien. Derartige Auslagen würden nicht von der gerichtlichen Kostenentscheidung umfasst. Ihre Festsetzung sei deswegen formal schon unzulässig. Selbst wenn die Gutachten erst im Klageverfahren von einem Beteiligten in Auftrag gegeben worden wären, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein strenger Maßstab an die Erstattungsfähigkeit von Parteigutachten anzulegen, weil es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liege, ob es selbst ein (Gegen-)Gutachten für erforderlich halte. Auf den Aspekt der Waffengleichheit komme es daher nicht an.

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2006 mit der bestätigenden Begründung zurückgewiesen, dass das Gutachten bzw. die Stellungnahme des Gutachters von den Beigeladenen zu 2. bis 4. bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sei, bevor es zu der ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung F. vom 23. Januar 2001 gekommen sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zu 2. bis 4. hat keinen Erfolg. Die Kosten des so genannten I. -Gutachtens und damit auch die entsprechenden Erläuterungen des Gutachters im Termin vom 24. November 2000 gehören nicht zu den von § 162 Abs. 1 VwGO erfassten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat die nach dieser Vorschrift zu erstattenden Kosten in seinem Beschluss vom 11. April 2001 (9 KSt 2.01 (11 A 13.97) - NVwZ 2001, 919 = DVBl. 2001, 1763) wie folgt umschrieben: "Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Kl., sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, NJW 2000, 2832 = NVwZ 2000, 1169 L). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gem. § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zu übernehmen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist hiernach nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. VGH München, NVwZ-RR 1997, 499; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 691)."

Der oben angeführte strenge Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten entspricht nicht nur der - soweit ersichtlich - überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z. B. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.2.1997 - 5 S 1743/95 - NVwZ-RR 1998, 690; Beschl. v. 11.2.1997 - 3 S 156/97 - NVwZ-RR 1998, 691), sondern auch der Rechtsprechung des Senats (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.1999 - 1 O 182/99 - NVwZ-RR 2000, 64 = BRS 62 Nr. 199). Der vorliegende Sachverhalt ist zusätzlich dadurch geprägt, dass das Gutachten der I. von Juni 2000 sogar schon vor dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt A. am 12. Juli 2000 erstellt und zu Beginn des Genehmigungsverfahrens der Genehmigungsbehörde, also der Bezirksregierung F., im August 2000 übersandt worden ist. Der ohnehin anzusetzende strenge Maßstab wird dadurch weiter verengt. Zu Beginn des Genehmigungsverfahrens war nicht einmal andeutungsweise erkennbar, ob sich ein gerichtliches Klageverfahren anschließen würde. Eine vergleichbare Sachlage, in der es ebenfalls um die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Aufwendungen für einen Gutachter ging, lag dem oben angeführten Beschluss des Senats vom 6. Mai 1999 (a.a.O.) zugrunde. Darauf wird verwiesen. Auch hier ist festzustellen, dass das auf Veranlassung der Beigeladenen zu 2. bis 4. erstellte Privatgutachten ganz offensichtlich nicht dazu dienen sollte, eine konkret drohende gerichtliche Auseinandersetzung abzuwenden, sondern es vielmehr - insoweit im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung - eher eine Entscheidungshilfe bzw. die Begründung für eine mögliche Ablehnung der beantragten Genehmigung liefern sollte. Derartige Fälle werden nicht von § 162 Abs. 1 VwGO erfasst. Dies hat der VGH München in seinem Beschluss vom 23. November 1998 (20 A 93.40082 - 40085 - NVwZ-RR 1999, 614) trotz der von ihm gesehenen Bedenken überzeugend wie folgt begründet:

"Den allgemeinen Grundsatz, daß der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene - bei späterem Obsiegen - von allen bei ihm angefallenen Kosten freizustellen ist, gibt es nicht; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 27, 175 = NJW 1970, 133). Die Verfahrensgesetze wie auch die VwGO gehen davon aus, daß die einem Bürger in einem Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten von diesem selbst zu tragen sind. Dies gilt auch für Gemeinden, die sich an einem Planfeststellungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen beteiligen (vgl. zu Planfeststellungsverfahren BVerwG, NVwZ 1990, 59). Ob und in welcher Weise ein von einer beantragten planerischen Entscheidung Betroffener sich (vorbeugend) hiergegen wenden will, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dabei kommt es zu keiner Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit, der auch im Verwaltungsverfahren Geltung hat, da auch die Planfeststellungsbehörde und der Ast. als potentieller Betreiber der Anlage Auslagen nicht auf erfolglose Einwendungsführer abwälzen können. Grundsätzlich folgt nicht aus dem Recht, sich bereits im Einwendungs- und Erörterungsverfahren anwaltschaftlicher und gutachterlicher Hilfe zu versichern, auch die Pflicht des Staates zur Kostenerstattung, selbst wenn das Verfahren schließlich zugunsten des Einwendungsführers enden sollte."

Diesen Erwägungen ist zu folgen.

Ende der Entscheidung

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