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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 1 OA 222/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 | |
GKG § 61 |
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.000 EUR festgesetzten Streitwerts auf 50 EUR, höchstens 250 EUR anstrebt, hat keinen Erfolg.
In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Beseitigung des streitigen Werbeschildes für "C. " hatte der Antragsteller selbst den Gegenstandswert vorläufig mit 4000 EUR angegeben. Nach Ablehnung seines Antrags durch das Verwaltungsgericht trägt er mit seiner Streitwertbeschwerde nunmehr vor, für Werbeschilder habe sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - die er auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht benannt hat - eine Bemessungsgrundlage von 500 EUR/m² herausgebildet. Da das Schild 1 m² groß und der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sei, seien hier höchstens 250 EUR in Ansatz zu bringen. Der Substanzwert der Papptafel betrage ca. 50 EUR, die Beseitigungskosten ebenfalls maximal 50 EUR.
Aus den vom VGH München mit Beschluss vom 27. März 2008 (- 11 C 07.2768 -, juris) erörterten Gründen kann eine Beschwer nicht bereits dann verneint werden, wenn mit der Streitwertbeschwerde ohne Änderung tatsächlicher Umstände ein anderer Standpunkt eingenommen wird als bei der nach § 61 GKG geforderten Streitwertangabe. Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zur gleichmäßigen Ausübung dieses Ermessens orientiert sich der Senat an den Streitwertannahmen, die er und der früher für das Baurecht ebenfalls zuständige 9. Senat des Gerichts für Verfahren entwickelt haben, die nach dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind (NdsVBl 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Bei Beseitigungsverfügungen ist nach Nr. 10 der Streitwertannahmen mindestens der Genehmigungswert zugrunde zu legen. Während Werbetafeln im Euro-Format danach gemäß Nr. 4 lit. a regelmäßig mit 3.500 EUR veranschlagt werden, fallen kleinere Werbeanlagen in den Rahmen der Nr. 4 lit. b ("sonstige Werbeschilder je nach Größe"), der von 1.000 EUR bis 3.000 EUR reicht.
Hier besteht kein Anlass, den Streitwert noch unterhalb des genannten Rahmens anzusetzen. Dies könnte allenfalls erwogen werden, wenn nach dem konkreten Inhalt der Werbung - auf die es baurechtlich ankommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.11.1980 - 4 B 215.80 -, BRS 36 Nr. 146) - keine nennenswerten wirtschaftlichen Auswirkungen eines Einsatzes dieser Werbeanlage zu erwarten sind, etwa bei einer Werbung für nicht-kommerzielle Angebote. Davon kann bei einer Werbung für ein "C. "-Lokal jedoch keine Rede sein.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.8.2007 - 1 OA 241/07 -, NVwZ-RR 2008, 143) findet schließlich die in Nr. 18 lit. b seiner Streitwertannahmen vorgesehene Halbierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt, wenn mit dem Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Letzteres ist auch bei der sofortigen Beseitigung von Werbeanlagen der Fall.
Ende der Entscheidung
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