Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 1 OA 75/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Streitwertangaben von Beteiligten, mit denen die Reduzierung eines vorläufig festgesetzten Streiwerts verfolgt wird, sind besonders kritisch zu bewerten, wenn sie erst in Kenntnis des Unterliegens gemacht werden und offenbar von dem Bestreben geleitet sind, die Kosten für das verlorene Verfahren möglichst niedrig zu halten.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5000 EUR ist nicht zu beanstanden.

Dem Kläger waren aus denkmalschutzrechtlichen Gründen Arbeiten u.a. an Fenstern seines Hauses aufgegeben worden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für die darauf erhobene Klage vorläufig auf 10.000 € fest, ohne dass der Kläger hiergegen Einwendungen vorbrachte. Nach Abweisung der Klage fragte es beim Kläger an, welche Kosten die geforderten baulichen Änderungen verursachten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 bat der Kläger, "den Streitwert in Höhe von 1.500,-- EUR zugrundezulegen". Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest, weil der Kläger die entstehenden Kosten nicht substantiiert dargelegt habe. Die von ihm vorzunehmenden baulichen Veränderungen seien erheblich, so dass die Kammer den genannten Betrag für unangemessen niedrig halte. Allerdings reduzierten sich die Kosten, weil der der Kläger nach seiner Ausbildung in der Lage sein dürfte, Tischlerarbeiten selbst auszuführen.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, als erfahrener Restaurator könne er den aufzuwendenden Betrag konkret beziffern. Erforderlich seien 14 Arbeitsstunden zu einem Tischlergesellen-Stundenlohn von 42 €, unter Hinzurechnung von Fahrtkosten und Kleinmaterial maximal 650 €.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger auch bei Zugrundelegung des § 52 Abs. 1 GKG keinen Erfolg. Selbst bei Berücksichtigung seiner eigenen beruflichen Möglichkeiten mutet seine Aufwandsschätzung vor dem Hintergrund allgemeiner Lebenserfahrungen mit Handwerkerkosten zu optimistisch an. Daran ändert auch seine Erklärung nichts, er werde einen Kostenvoranschlag vorlegen, soweit dies für die Prüfung der Beschwerde erforderlich sei. Das hat er nicht getan. Es ist auch nicht Sache des Beschwerdegerichts, ihn zu einer weiteren Substantiierung seines Vorbringens anzuhalten. Dazu hätte er schon seit der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gelegenheit gehabt. Diese hat er aber auch auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts konsequent ungenutzt gelassen. Hier kommt hinzu, dass das Beschwerdevorbringen des Klägers keine klare Linie erkennen lässt. Nachdem er vor Erlass des angegriffenen Beschlusses und in Kenntnis der ihm nachteiligen Kostengrundentscheidung im Urteil vom 14. November 2007 eine Streitwertfestsetzung auf 1.500,-- € gewünscht hatte, macht er nunmehr sogar geltend, es seien lediglich 650,-- € angemessen. Solche "Kostensprünge" sind nur dann in einer dem Petenten günstigen Weise zu würdigen, wenn er wenigstens die letzte Streitwertangabe mit besonderer Sorgfalt als diejenige erläutert, welche nach § 52 Abs. 1 GKG von Anfang an sein Interesse an einem ihm günstigen Verfahrensausgang zahlenmäßig ausdrückt. Daran fehlt es.

Generell ist zu berücksichtigen, dass Angaben von Beteiligten zur Höhe des Streitwerts auch von ihrer Einschätzung der Erfolgsaussichten beeinflusst sein können. Wissen sie bereits, dass sie unterlegen sind, können ihre Angaben vorrangig von dem Bestreben geleitet sein, die Gerichtskosten für das verlorene Verfahren möglichst niedrig zu halten. Wer es unterlässt, frühzeitig auf die Korrekturbedürftigkeit einer vorläufigen Streitwertfestsetzung hinzuweisen, muss es deshalb hinnehmen, dass seine nachträglichen Angaben besonders kritisch bewertet werden. Der Senat sieht daher keinen Anlass, den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Ende der Entscheidung

Zurück