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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 10 LA 133/08
Rechtsgebiete: BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004


Vorschriften:

BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 1
BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 4a S. 2
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 42 Abs. 4
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 1
Eine Investition kann im Hinblick auf die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nur dann berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die Erteilung der erforderlichen Genehmigung(en) fristgerecht nachgewiesen hat. Insoweit genügt es nicht, die Vereinbarkeit der Investition mit den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu behaupten.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 34.650,- EUR festzusetzen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung habe. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund einer bis spätestens am 15. Mai 2004 begonnenen Investition nach Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor. Zunächst könne der Neubau des Rindvieh-Weideunterstandes nicht als Investition der Klägerin berücksichtigt werden. Auch das Pachten des Unterstandes sei nicht als Investition berücksichtigungsfähig. Der zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter D. geschlossene Pachtvertrag sei zwar ausdrücklich als befristeter Vertrag geschlossen worden, dabei sei jedoch das Vertragsende nicht bestimmt worden. Daneben habe die Klägerin die Pachtung des Unterstandes nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung nachgewiesen. Des Weiteren könne die Pachtung des Unterstandes nicht als Investition berücksichtigt werden, weil der Unterstand entgegen § 15 Abs. 4a Nr. 1 BetrPrämDurchfV nicht den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Die Nutzung des Unterstandes habe zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung bis zum Mai 2007 nicht den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprochen. Denn die Umnutzung der im April 2004 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle zum Riedvieh-Weideunterstand sei erst im Januar 2007 beantragt und im Mai 2007 genehmigt worden. Schließlich handele es sich auch bei dem geltend gemachten Zukauf von Rindern nicht um eine zu berücksichtigende Investition. Entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie mit der Durchführung eines Investitionsplans oder -programms spätestens am 15. Mai 2004 begonnen und die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazitäten in einem Umfang von mindestens 50 v.H. oder von mindestens 20.000,- EUR abgeschlossen habe.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich einzelne Abschnitte einer Gesamt-Investitionsmaßnahme geprüft und rechtlich wie Einzel-Investitionen bewertet. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Investitionsmaßnahme hätte festgestellt werden müssen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve erfüllt gewesen seien. Seit ihrer Gründung mit Gesellschaftsvertrag vom 1. August 2002 habe sie sukzessive planmäßig und sinnvoll in die Rindermast investiert. Dies sei zunächst in Form von Sacheinlagen ihrer Gesellschafter geschehen. Diese Sacheinlagen seien als ihre erste Teil-Investitionsmaßnahme anzusehen. Sodann habe sie Grün- und Weideflächen sowie verschiedene Stallungen angepachtet und ab November 2004 weitere Rinder zugekauft. Mit Vertrag vom 30. September 2003 habe sie von ihrem Gesellschafter D. einen Stallneubau (Rindvieh-Weideunterstand) zeitlich unbefristet gepachtet. Diese Investition habe schon zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen. Es sei insoweit unerheblich, dass dieser Rinderviehstall zunächst versehentlich als landwirtschaftliche Maschinenhalle genehmigt worden sei. Die Baubehörde hätte das Gebäude von Anfang an problemlos als privilegiertes Außenbereichsvorhaben in Form eines Stallgebäudes genehmigt. Maßgeblich sei insoweit, dass der errichtete Stall von Anfang an materiell-rechtlich zulässig und damit legal gewesen sei. Hiernach handele es sich um eine einheitliche, zielgerichtete Investitionsmaßnahme zum Neubau und zur anschließenden Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Schwerpunkt Rindermast, die im August 2002 begonnen und bis 15. Mai 2004 in einem Umfang von mindestens 50 % oder von mindestens 20.000,- EUR abgeschlossen worden sei.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages (§ 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) wegen einer Investition auf Grundlage der Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV nicht gegeben sind.

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und zum Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt aber schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Das setzt voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es umgekehrt aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren. Des Weiteren müssen die angestrebten Direktzahlungen vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein. Dass es sich um eine Investition im vorbeschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2 der genannten Bestimmung). Andere objektive Nachweise, sofern sie überhaupt zulässig sein sollten, müssten denselben Sachverhalt belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23).

Die Klägerin hat jedoch die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer zu berücksichtigenden Investition nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung gegenüber der Behörde nachgewiesen, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV.

Sie hat nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 unter Vorlage eines bestimmten Investitionsplans, der vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, nachgewiesen, dass die von ihr geltend gemachte Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezweckte. Weder kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 1. August 2002 noch können die als Betriebsplanung bezeichneten Aufstellungen (Bl. 7 bis 19 Beiakte A) als Investitionsplan angesehen werden, weil aus ihnen nicht ersichtlich ist, in welcher bestimmten Hinsicht und welchem Ausmaß durch welche Investitionsmaßnahmen zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen werden sollten. Dem Gesellschaftsvertrag kann lediglich der Gesellschaftszweck der Klägerin, nämlich der Betrieb einer Rindermast, entnommen werden, ohne dass die später erfolgten Investitionsmaßnahmen bereits näher bezeichnet und in ihrem Ausmaß dargelegt worden sind. Auch die angeführte Betriebsplanung genügt nicht den an einen Investitionsplan oder ein -programm nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zu stellenden Anforderungen. Ebenso wie der Gesellschaftsvertrag enthält die Betriebsplanung keine näheren Darlegungen über die später erfolgten Investitionsmaßnahmen. Daneben ist der Zeitpunkt der Erstellung der Betriebsplanung nicht dokumentiert.

Unabhängig davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht die Gesamt-Investitionsmaßnahme als solche, die bei ihrer Gründung begonnen habe, sondern einzelne Investitionen gesondert geprüft. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von mehreren Investitionsmaßnahmen ausgegangen. Nach den Antragsangaben der Klägerin hat sie nach ihrer Gründung den Betrieb auf ökologischen Landbau umgestellt und zu diesem Zweck eine Investitionsmaßnahme begonnen. So hat die Klägerin in ihren Erläuterungen zum Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen (Bl. 77 der Beiakte A) ausgeführt: Sie habe mit Aufnahme ihres landwirtschaftlichen Betriebes die Ochsenmast mit Weidehaltung betrieben und hierzu bestehende Mastställe mit 150 Stallplätzen gepachtet. Um den Betrieb weiter zu entwickeln, sei der Betrieb für den ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 umgestellt worden. Hierfür sei dann eine neue Halle zur Unterbringung von Rindern geplant und gebaut worden. Ziel dieser Maßnahme sei es gewesen, die vorhandenen Stallplätze zu erweitern sowie den Tieren mehr Platz, Licht und Auslauf zu ermöglichen. Nach diesem Vorbringen der Klägerin konnte deshalb eine Investition in die Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau nicht von einer Investitionsplanung zur Gründung eines Betriebes mit umfasst gewesen sein, so dass sie gesondert zu prüfen ist.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Pachtung des in 2004 fertig gestellten Unterstands nicht als Investition nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV berücksichtigt werden kann. Zum einen hat der Unterstand im Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprochen, weil die für die geplante Nutzung als Rindvieh-Weideunterstand erforderliche Baugenehmigung nicht vorgelegen hat (§ 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b BetrPrämDurchfV). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass das Gebäude versehentlich als landwirtschaftliche Maschinenhalle genehmigt worden sei. Insoweit kann nicht von einer bloßen Falschbezeichnung ausgegangen werden. So wird in der mit dem Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung vom 20. August 2003 ausdrücklich zur Erläuterung des Bauvorhabens angeführt, dass die geplante Halle zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen diene. Während des gesamten Baugenehmigungsverfahrens ist stets von einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle die Rede gewesen. Dass die Halle im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung nicht den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen hat, wird weiter dadurch belegt, dass im Rahmen der Bauüberwachung am 28. November 2006 festgestellt worden ist, dass die errichtete Halle nicht den der Baugenehmigung vom 14. April 2004 zugrunde gelegten Entwurfsunterlagen entsprochen hat, weil die zum damaligen Zeitpunkt genehmigte Hallenlänge von 25,80 m um 6 m überschritten worden ist. Noch unter dem 9. März 2007 hat der Verpächter der Halle die Genehmigung der Nachtragsunterlagen für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, nicht aber die erforderliche Genehmigung für die tatsächliche Nutzung als Rindvieh-Weideunterstand beantragt. Dass entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht allein die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für die Berücksichtigung einer Investition maßgeblich ist, ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 BetrPrämDurchfV. Nach dieser Vorschrift wird eine Investition nur berücksichtigt, wenn die erforderliche Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist erteilt worden ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Pachtung des in 2004 fertig gestellten Unterstands auch deshalb nicht als Investition berücksichtigt, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist gegenüber der Beklagten erbracht hat; dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Da die beantragte Investition in den Rindvieh-Weideunterstand aus den vorstehenden Gründen keine Berücksichtigung finden kann, ist die durch diese Maßnahme beabsichtigte Erhöhung der Produktionskapazität entfallen. Da aus diesem Grund eine Erhöhung der Produktionskapazität durch die Aufstockung des Tierbestandes nicht mehr möglich gewesen ist, hat der Zukauf von Rindern in den Monaten November 2004 bis Januar 2005 nicht als Investition Berücksichtigung finden können. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin insoweit rechtzeitig investiert hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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