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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 10 LA 173/08
Rechtsgebiete: BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004, VwVfG


Vorschriften:

BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 42 Abs. 4
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 2
VwVfG § 25
Ein Investitionsplan bzw. andere objektive Nachweise im Sinne des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen belegen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern, um auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen.

Rechnungen, Quittungen und nachträglich gestellte Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung sind im Regelfall nicht geeignet zu belegen, dass eine bestimmte Investitionsmaßnahme von vornherein mit einer derartigen Zweckbestimmung verbunden war.

Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) der zuständigen Behörde beizubringen.


Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, sowie dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 13.388,96 EUR festzusetzen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung habe. Rechtliche Grundlage für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition seien Art. 42 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Nach § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV müssten die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen und das der Betriebsinhaber zur zuständigen Behörde übermittelt habe. Lägen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, könnten die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Er habe den Nachweis nicht geführt, ob und in welchem Umfang er zusätzliche Stallkapazitäten für die Rindermast geschaffen habe. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend. Die Baumaßnahmen, so wie sie sich bei der Antragstellung am 17. Mai 2005 aufgrund der nachgereichten Bauunterlagen dargestellt hätten, habe der Kläger nicht in dem angegebenen Investitionszeitraum von September 2003 bis Februar 2004 durchgeführt. Vielmehr habe er diese bereits in früheren Jahren und nicht zum Zwecke der Bullenmast, sondern zur Haltung weiblicher Rinder durchgeführt. Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, er habe die für weibliche Rinder genutzten Ställe durch Umbaumaßnahmen für die Bullenmast umgerüstet, könne dies nicht eine Berücksichtigung der Maßnahmen als Investition begründen. Dieser nachträgliche Vortrag genüge nicht den Anforderungen, die an die Anerkennung einer Investition gestellt würden. Denn Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 setze voraus, dass Investitionen in einem vor Durchführung der Maßnahme erstellten Plan oder Programm vorgesehen seien, dem sich die vorgelegten Nachweise eindeutig zuordnen lassen. Liege ein solches Programm wie im Falle des Klägers nicht vor, könnten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese bis zum Ablauf der Antragsfrist vorlegt worden seien und sich der zeitliche Ablauf und der Umfang der Investition im Einzelnen nachvollziehen ließen. Beides sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe zum einen nicht die konkreten Umbaumaßnahmen wie Umrüstung der Stallgebäude für die Bullenmast geltend gemacht, sondern auf bereits frühere verwirklichte Bauvorhaben Bezug genommen. Die in der mündlichen Verhandlung dargestellten Umbaumaßnahmen seien erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgetragen worden. § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV sehe insoweit eine Frist mit ausschließender Wirkung für den Nachweis einer Investitionsmaßnahme vor. Diese Frist gelte auch für die Bezeichnung der Investitionsmaßnahme. Des Weiteren ließen sich die vom Kläger vorgelegten Rechnungen den geltend gemachten Umbaumaßnahmen nicht eindeutig zuordnen. Aber selbst wenn eine Investition dem Grund nach anzuerkennen wäre, hätte der Kläger keinen über die bereits gewährte Anerkennung von 19,6 Einheiten hinausgehenden Anspruch auf Bewilligung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve. Es sei davon auszugehen, dass vor der Investition 113 Stallplätze und nach dieser 134 Stallplätze vorhanden gewesen seien, so dass dem Kläger lediglich 13,2 Einheiten zugestanden hätten.

Hiergegen wendet der Kläger ein, im Hinblick auf die im Antrag geltend gemachte Investition habe er keine unwahren Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Wie bereits aus seinen Angaben zur Höhe der Investition in Gebäude und bauliche Anlagen ersichtlich habe er keineswegs vorgetragen, die im Bauantrag aufgeführten Baumaßnahmen seien im Rahmen der Umbaumaßnahmen in der Zeit von September 2003 bis Februar 2004 durchgeführt worden. Er habe deshalb seinen Vortrag auch nicht umgestellt. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht die Investitionshöhe von rd. 2.910,- EUR völlig unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen, die bei der Antragstellung vorgelegten Rechnungen ließen sich nicht eindeutig zuordnen und es sei nicht zu erkennen, in welchem Umfang er Stallplätze für männliche Rinder geschaffen habe. Vielmehr habe er durch Fotografien nachgewiesen, in welchen Bereichen er Umbaumaßnahmen zum Zweck der Bullenmast durchgeführt habe. Es sei nicht erforderlich, dass für jede einzelne Teilmaßnahme im Rahmen von Umbaumaßnahmen ein Beleg vorgelegt werde. Insoweit habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die vorgelegten Rechnungen als Nachweis für die Aufwendung von finanziellen Mitteln, nicht aber unbedingt als Nachweis für die Durchführung der Investitionsmaßnahme dienen sollten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stünden ihm nicht nur Zahlungsansprüche für 19,6 Einheiten, sondern für 94,9 Einheiten aus der nationalen Reserve zu. Im Hinblick auf die Höhe der zusätzlich zu gewährenden Einheiten sei § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV auch für die Landwirte anzuwenden, die kurze Zeit nach dem 31. Dezember 2003 die Investitionsmaßnahme abgeschlossen hätten.

Mit diesem Vortrag legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages (§ 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) wegen einer Investition auf der Grundlage der Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und zum Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt aber schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Das setzt voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es umgekehrt aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren. Des Weiteren müssen die angestrebten Direktzahlungen vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein. Dass es sich um eine Investition im vorbeschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2 der genannten Bestimmung). Andere objektive Nachweise, sofern sie überhaupt zulässig sein sollten, müssten denselben Sachverhalt belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23).

Der Kläger hat jedoch die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer zu berücksichtigenden Investition nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung gegenüber der Behörde nachgewiesen, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV.

Er hat nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 unter Vorlage eines bestimmten Investitionsplans, der vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezweckte. Mit seinem Antrag vom 17. Mai 2005 hat der Kläger erklärt, dass er gemäß einem sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investition hervorgingen, investiert und entsprechende Nachweise beigefügt habe (Bl. 49 Beiakte A). Es findet sich in dem Antrag ferner die handschriftliche Ergänzung, dass der Betrieb Ende 2003 begonnen habe, Rosé-Bullen zu mästen (Bl. 52 Beiakte A). Des Weiteren hat der Kläger eine als Investitionskonzept bezeichnete, nicht unterzeichnete Bescheinigung der Landberatung - Beratungsring C. D. e.V. vom 22. Juli 2005 nachgereicht (Bl. 54 Beiakte A).

Diese Unterlagen können nicht als Investitionsplan angesehen werden, weil aus ihnen nicht ersichtlich ist, in welcher bestimmten Hinsicht und welchem Ausmaß durch welche Investitionsmaßnahmen zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen werden sollten. Zudem vermögen diese Unterlagen nicht zu belegen, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Umbaumaßnahmen der Verwirklichung eines vor der Umsetzung der Maßnahme festgelegten Betriebszieles dienten, das mit der Investition verfolgt worden ist. Dies gilt insbesondere für die als Investitionskonzept bezeichnete Bescheinigung, die nachträglich erstellt worden ist. Darüber hinaus enthält diese Bescheinigung keine näheren Darlegungen über die im Einzelnen getätigten Investitionsmaßnahmen.

Selbst wenn man sonstige objektive Nachweise alternativ zu einem Investitionsplan nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 als zulässig ansehen wollte, müssten diese in gleicher Weise geeignet sein, nachzuweisen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Da Rechnungen und Quittungen lediglich belegen, dass es zu bestimmten Ausgaben gekommen ist, sind sie regelmäßig nicht geeignet, nachzuweisen, dass eine bestimmte Investitionsmaßnahme von vornherein mit dem Zweck verbunden war, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern. Regelmäßig kann durch diese Unterlagen auch nicht der Nachweis geführt werden, in welchem Umfang durch die Investitionsmaßnahme eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen werden sollte. Ebenso vermag ein nachträglich gestellter Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit der vorgenannten Zweckbestimmung begonnen wurde.

Im Hinblick hierauf wendet der Kläger ein, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er in seinem Antrag keine genauen Angaben über die durchgeführte Investition gemacht habe. Insoweit habe die Beklagte keine genauen Vorgaben gemacht. Von einem Antragsteller werde nicht verlangt, dass er bis zum Ende der Antragsfrist eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Baumaßnahmen vorlege. Ein Antragsteller werde weder durch den Antragsvordruck noch durch das entsprechende Merkblatt darauf hingewiesen, dass er die Durchführung der geltend gemachten Baumaßnahme detailliert beschreiben und nachweisen müsse. Diesbezüglich fehle auch ein Hinweis darauf, dass andernfalls dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Die Beklagte sei nach § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, die Antragsteller auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den Antrag insoweit zu ergänzen. Auch nach Ablauf der Antragsfrist sei es zulässig gewesen, die Investitionsmaßnahme nochmals klarstellend zu beschreiben. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass er keineswegs in seinem Antrag andere Angaben als im Klageverfahren gemacht habe.

Auch dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist der zuständigen Behörde beizubringen haben. Aus Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV ergibt sich unmittelbar, dass der Betriebsinhaber den Plan bzw. das Programm der Investition der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung vorzulegen hat; bei der Ermittlung des Referenzbetrages wird der betriebsindividuelle Betrag allein auf Grundlage der fristgerecht nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Es ist Sache des Antragstellers, mit dem Antrag alle die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Beklagte ist auch nicht aus § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Antrag unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig gewesen ist. Eine solche Verpflichtung kann für die betreffende Behörde allenfalls dann bestehen, wenn zum einen die Behörde von der Ergänzungsbedürftigkeit des Antrages Kenntnis erlangt oder sich die Unvollständigkeit gleichsam aufgedrängt hat und zum anderen dem Antragsteller die Möglichkeit einer Ergänzung eröffnet ist. Letzteres ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger seinen Antrag am letzten Tag der Antragsfrist eingereicht hat und damit eine nachfolgende Ergänzung seines Antrages nicht mehr möglich gewesen ist.

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Landwirt, der eine Investitionsmaßnahme Anfang 2004 fertig gestellt habe, zumindest einen Anspruch auf Zuweisung von zusätzlichen Einheiten aus der nationalen Reserve in einem Umfang habe, der sich aus § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV ergebe.

Die Beantwortung dieser Frage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn die Voraussetzungen für die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV liegen bereits dem Grunde nach nicht vor; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

3.

Schließlich kann die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag nicht dar, dass der Streitfall besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufweist.

Der Kläger sieht besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache darin begründet, dass die Beklagte in ihrem Antragsformular dazu auffordere, in tatsächlicher Hinsicht Angaben zu machen und Belege vorzulegen, ohne dass deutlich werde, welche Bedeutung und Tragweite diese Angaben für den Nachweis der Investitionsmaßnahme hätten. Könne der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine weiteren Angaben mehr machen, ergäben sich in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die Angaben eines Landwirtes zu verwerten.

Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat der Kläger bereits nicht den nach Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV erforderlichen Nachweis erbracht; insoweit nimmt der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug. Es ist deshalb ohne Belang, ob der Kläger in dem Verwaltungsverfahren und dem nachfolgendem gerichtlichen Verfahren tatsächlich widersprüchliche oder unwahre Angaben gemacht oder seine Darlegungen hinsichtlich der Investitionsmaßnahme umgestellt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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