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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: 10 LA 206/08
Rechtsgebiete: BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004, VO (EG) Nr. 796/2004


Vorschriften:

BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 42 Abs. 4
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 2
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 12
Ein Investitionsplan bzw. andere objektive Nachweise im Sinne des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen in gleicher Weise belegen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern, um auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen.

Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) der zuständigen Behörde beizubringen.


Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, sowie dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich die Unrichtigkeit des Ergebnisses, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, aufzuzeigen ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 10.393,96 EUR festzusetzen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung habe. Rechtliche Grundlage für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition seien Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Zwar habe die Investition des Klägers unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV geführt, nicht jedoch zu einer Erhöhung des Referenzbetrages in dem erforderlichen Umfang nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV. Danach würden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages im Bezugszeitraum oder mindestens um 5.000,- EUR führe. Die Investition des Klägers führe aber nur zu einer Erhöhung des Referenzbetrages um 1.444,80 EUR und bleibe unterhalb des Mindestbetrages, der im Falle des Klägers 1.741,42 EUR betrage. Denn es könne nach § 15 Abs. 8 Satz 1 BetrPrämDurchfV nur eine Erhöhung der Produktionskapazitäten um 7,7 Einheiten berücksichtigt werden. Vor der Investition sei auf der Grundlage von 170 Stallplätzen von einer Produktionskapazität in Höhe von 212,5 Produktionseinheiten auszugehen. Unter Berücksichtigung der zulässigen Besatzdichte bei männlichen Rindern nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 von 1,8 Großvieheinheiten je Hektar beihilfefähiger Fläche entspreche dies einer Produktionskapazität von 220,2 Produktionseinheiten. Nach Plafondkürzung ergebe sich eine Betrag von 1.444,80 EUR (6,88 Produktionseinheiten à 210,- EUR).

Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin gesehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der zusätzlichen Produktionskapazität den Anfangs- und Endbestand fehlerhaft ermittelt habe. Als Anfangsbestand seien die im Jahr 2002 gewährten 160,8 Einheiten Rindersonderprämie für die Berechnung heranzuziehen. Weder Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 noch § 15 BetrPrämDurchfV sehe eine Regelung vor, wie der Anfangsbestand vor einer Investition ermittelt werde. Diese Rechtsfrage sei durch Auslegung zu ermitteln, die das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen habe. Der Wortlaut ergebe hierzu nichts. Aus der Gesetzessystematik sei zu folgern, dass die Regelung an zurückliegende Prämiengewährungen anknüpfe. Dieses entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Anknüpfung an Prämiengewährungen diene vor allem dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Daneben solle das Vertrauen des Landwirtes geschützt werden, dass er in Bezug auf seine Investition auch über das Jahr 2004 hinaus Beihilfen in ähnlicher Größenordnung wie in der Vergangenheit erhalten werde. Die seinerzeit gewährten Direktzahlungen seien in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen hinsichtlich der Investition eingeflossen. Die Investitionsüberlegung eines Landwirtes habe an die Höhe der Steigerung der Direktzahlungen angeknüpft. im Übrigen habe das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Anfangsbestandes die üblichen Leerstände nicht berücksichtigt. Bei Hinzurechnen der üblichen Leerstände wäre dasselbe Ergebnis wie bei der konkreten Ermittlung der gewährten Rindersonderprämie gezielt worden. Auch der vom Verwaltungsgericht ermittelte Endbestand sei offensichtlich fehlerhaft. Es handele sich bei der Regelung in § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV um eine nicht mehr von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gedeckte nationale Umsetzung. Diese Bestimmung stelle mit dem Abstellen auf das Jahr 2005 eine Einschränkung der Regelung des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dar, die nicht mehr von sekundären Gemeinschaftsrecht gedeckt sei.

Mit diesem Vortrag hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in hinreichender Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Investition des Klägers nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages um mindestens 5 vom Hundert geführt habe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV). Zwar hat der Kläger eingewandt, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung einer zusätzlichen Produktionskapazität unzutreffende Anfangs- und Endbestände angesetzt. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Anfangs- und Endbestände die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV vorausgesetzte Mindesterhöhung des Referenzbetrages tatsächlich erreicht wird und deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unrichtig ist. Insoweit hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die von ihm behaupteten abweichenden Anfangs- und Endbestände in Bezug auf die Produktionskapazität entscheidungserheblich sind.

Daneben greifen die Einwände des Klägers im Hinblick auf die Ermittlung der durch die geltend gemachte Investitionsmaßnahme zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität nicht durch. Bezogen auf die Produktionskapazität vor der Investitionsmaßnahme kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die in 2002 gewährte Rindersonderprämie abgestellt werden. Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestimmt, dass ein Betriebsinhaber unter näher beschriebenen Voraussetzungen Zahlungsansprüche erhält, wenn er in Produktionskapazitäten investiert hat. Aus Art. 21 Abs. 3 der genannten Verordnung ist zu folgern, dass allein eine bestimmte Steigerung der Produktionskapazitäten zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen führen kann. Dementsprechend sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV vor, dass bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Bereits die wiederholte Verwendung der Bezeichnung "zusätzliche Produktionskapazität" in den vorgenannten Bestimmungen spricht gegen eine Gleichsetzung mit der Anzahl der Einheiten, für die der Betriebsinhaber vor der Investitionsmaßnahme Direktzahlungen erhalten hat. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der jeweilige Verordnungsgeber die zuvor gewährten Direktzahlungen als Bezugsgröße herangezogen hätte wie dies im Fall der Berechnung des Referenzbetrages nach Art. 37 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Fall ist. Auch Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmungen sprechen nicht für die vom Kläger gewählte Auslegung. Dass die Produktionskapazität eines Betriebes nicht stets mit der Anzahl der Einheiten übereinstimmt, für die Betriebsinhaber tatsächlich Agrarförderung erhalten hat, folgt bereits zwingend daraus, dass die Gewährung der Agrarförderung unabhängig von der tatsächlichen Produktion erfolgt und zudem von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Aus verschiedenen Gründen kann die Anzahl der Einheiten, für die der Betriebsinhaber Agrarförderung erhält, erheblich geringer ausfallen als die Produktionskapazität des Betriebs. Dies kann darin begründet liegen, dass der Betriebsinhaber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einen Antrag auf Agrarförderung gestellt hat oder für einen Teil der Produktion die Voraussetzungen für die Agrarförderung nicht vorgelegen haben. Dies wird belegt durch die Tatsache, dass die Anzahl der der Agrarförderung zugrunde liegenden Einheiten trotz gleichbleibender Produktionskapazität erheblich variieren kann. Auch der Kläger hat in den Jahren 2000 bis 2001 in unterschiedlicher Höhe Rindersonderprämien erhalten, ohne dass eine Änderung der Produktionskapazität seines Betriebs im Bereich der Rindermast ersichtlich ist. So hat der Kläger in 2000 für rd. 175,8 Einheiten Rindersonderprämie erhalten, während er in 2002 lediglich für 160,8 Einheiten Rindersonderprämie bekommen hat. So spricht auch die im Jahr 2000 deutlich höhere Anzahl an Tieren, für die der Kläger Rindersonderprämie erhalten hat, gegen die Annahme des Klägers, die Produktionskapazität vor der Pachtung des Stalles am 1. Dezember 2002 habe bei lediglich 160,8 Einheiten gelegen.

Die Produktionskapazität des Betriebs vor Durchführung der Investitionsmaßnahme kann auch deshalb nicht mit der Anzahl der zuvor gewährten Prämien gleichgesetzt werden, weil nicht bestimmt ist, welches Prämienjahr heranzuziehen ist. Das Prämienjahr, in dem die Investitionsmaßnahme fertig gestellt worden ist, scheidet bereits deshalb aus, weil auf diese Weise Prämien, die nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahme gewährt werden, Berücksichtigung fänden. Das Prämienjahr, das dem Jahr der Fertigstellung der Investitionsmaßnahme vorausgegangen ist, weist einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Zeitpunkt der Fertigstellung nicht auf; insoweit besteht die Möglichkeit, dass die Produktionskapazitäten des Betriebes in den genannten Prämienjahren abweichen. Vor allem spricht aber gegen eine Heranziehung der vor Fertigstellung der Investitionsmaßnahme gewährten Prämienzahlungen zur Bestimmung der Produktionskapazität des Betriebes, dass auf diese Weise bisher nicht genutzte Produktionskapazitäten bei der Berechnung des Referenzbetrages Berücksichtigung fänden. Dies widerspräche jedoch Art. 37 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Nach dieser Regelung entspricht der Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 der genannten Verordnung bezogen hat. Hat ein Betriebsinhaber während des Bezugszeitraums seine Produktionskapazitäten nicht voll ausgeschöpft, bleiben die ungenutzten Kapazitäten bei der Ermittlung des Referenzbetrages zwingend außer Betracht. Auch in Fällen von Investitionen in zusätzliche Produktionskapazitäten verbietet es sich, die während des Bezugszeitraums nicht genutzten Produktionskapazitäten bei der Berechnung des Referenzbetrages zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger mit Blick auf die Ermittlung der Produktionskapazität vor Fertigstellung der Investitionsmaßnahme (Anfangsbestand) geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe die üblichen Leerstände unberücksichtigt gelassen, rechtfertigt dieses Vorbringen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Auch im Hinblick hierauf hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens nicht aufgezeigt. Er hat nicht dargelegt, dass im Falle der Berücksichtigung der nicht näher quantifizierter Leerstände die Mindesterhöhung des Referenzbetrages nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV erreicht wird.

Auch in Bezug auf sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Produktionskapazität nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahme fehlerhaft ermittelt, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Insoweit hat er den Einwand erhoben, das Verwaltungsgericht habe § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV nicht heranziehen dürfen, weil diese Bestimmung nicht mehr vom sekundären Gemeinschaftsrecht gedeckt sei; insoweit verweise er auf den Aufsatz von Columbus/List über Vollzugsprobleme "hinkender" Verordnungen. Damit hat der Kläger aber nicht in hinreichender Weise ernstliche Zweifel dargelegt. Nach Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine näher umschriebene Hektarzahl geteilt wird. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die in § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV vorgesehene Begrenzung der Produktionskapazität anhand der Besatzdichteregelung diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Dass insoweit auf die Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums abgestellt wird, unterliegt für sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und im gemeinschaftsrechtlichen Folgerecht sind Regelungen über Referenzzeiträume und Stichtagsregelungen vorgesehen, etwa in Art. 37 Abs. 1, 38, 42 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis auch deshalb zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages (§ 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) wegen einer Investition auf der Grundlage der Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und zum Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt aber schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten des Gesamtbetriebes in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Das setzt voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine - auch im Umfang - bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es umgekehrt aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren. Des Weiteren müssen die angestrebten Direktzahlungen vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein. Dass es sich um eine Investition im vorbeschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2 der genannten Bestimmung). Andere objektive Nachweise, sofern sie überhaupt zulässig sein sollten, müssten denselben Sachverhalt belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, RdL 2009, 205; Beschluss vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, Rechtsprechungsdatenbank OVG; Beschluss vom 19. Juni 2009 - 10 LA 304/08 -, n.v.).

Der Kläger hat jedoch die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer zu berücksichtigenden Investition nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung gegenüber der Behörde nachgewiesen, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV. Die Angaben des Klägers in seinem am 17. Mai 2005 gestellten Antrag waren diesbezüglich unvollständig. Das verbindliche Antragsformular (Vordruck J) sieht vor, dass bei Investitionsmaßnahmen ein Betriebskonzept oder ein sonstiger Investitionsplan, aus der Art und Umfang der Investition hervorgeht, ein genehmigter/angezeigter Bauplan bzw. eine Umnutzungsgenehmigung oder sonstige nachvollziehbare Baupläne eingereicht werden. Der Kläger hat es aber u.a. versäumt, innerhalb der Antragsfrist einen Investitionsplan bzw. ein Investitionsprogramm oder entsprechende andere gleichwertige objektive Nachweise beizubringen. Vielmehr beschränken sich die beigebrachten Nachweise auf den der Pachtung des Stalles zugrunde liegenden Pachtvertrag nebst Baugenehmigung, Auszüge aus der HIT-Datenbank, eine Bescheinigung über die Vergabe einer Registrierungsnummer sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der Herrichtung des Stalles sowie dem Kauf von Mastbullen in den Monaten April, September und Oktober 2003. Diese Unterlagen belegen, dass der Kläger einen Stall zum Zwecke der Rindermast gepachtet hat und zu diesem Zwecke Mastrinder erworben und dort eingestallt hat. Sie vermögen aber nicht zu belegen, dass mit der Pachtung des Stalles die Produktionskapazität des Gesamtbetriebs im Bereich der Rindermast in bestimmter Höhe erweitert werden sollte. Hierzu hätte die Produktionskapazität anhand der vorhandenen Stallplätze des gesamten Betriebes vor und nach der Investition durch entsprechende Nachweise belegt werden müssen. Unabhängig davon erscheint die Angabe des Klägers über die Anzahl der Stallplätze vor Fertigstellung der Investitionsmaßnahme (Betriebsteil C.) mit 170 deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach der Auswertung der HIT-Datenbank außerhalb des Pachtstalls (Betriebsteil D.) in den Jahren 2000, 2002, 2003, 2004 deutlich mehr männliche Rinder gleichzeitig gehalten hat (etwa im Jahr 2002: 207 Tiere). Ferner ist festzustellen, dass der Höchstbestand männlicher Rinder im Betriebsteil C. im Jahre 2005 auf 53 Tiere reduziert worden ist; insoweit ist auch die Annahme einer unveränderten Fortführung der Produktion von Mastrindern auf den Stallplätzen im Betriebsteil C. fernliegend.

Soweit der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung der nach Ablauf der Antragsfrist beigebrachten Nachweise gewendet hat, greifen seine Einwände nicht durch. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Es müsse beim Führen des Nachweises der Investition zwischen Investitionsplan und -programm einerseits und anderen objektiven Nachweisen andererseits unterschieden werden. Die Anforderungen an andere objektive Nachweise unterschieden sich bereits nach dem Wortlaut von denen, die an einem Investitionsplan zu richten seien. Sie müssten lediglich "das Vorliegen der Investition", nicht aber das Vorliegen der Investition im Kontext eines Investitionsplanes belegen. Im Hinblick auf die mit der Regelung verbundenen Zielrichtung, dem Betriebsinhaber hinsichtlich seiner Investition Vertrauensschutz zu gewähren, entspreche diese Auslegung ebenfalls Sinn und Zweck des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Auch die nach Ablauf der Antragsfrist beigebrachten anderen objektiven Nachweise seien zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV müsse allein die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten nachgewiesen werden. Für die Nachweise nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV enthalte die Verordnung keine Frist.

Zunächst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt, dass im Hinblick auf Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auch andere objektive Nachweise, sofern sie überhaupt zulässig sein sollten, denselben Sachverhalt wie ein Investitionsplan bzw. Investitionsprogramm belegen müssten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23; Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2009 und 25. Mai 2009, a.a.O.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschriebene Beweisrichtung von Investitionsplan bzw. Investitionsprogramm einerseits und anderen objektiven Nachweisen andererseits verschieden ist. Der Senat hält weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass nur die innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist vom Antragsteller beigebrachten Nachweise zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2009 und 25. Mai 2009, a.a.O.; vom 29. Mai 2009 - 10 LA 175/08 -, n.v.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 19 ZB 08.1673 -, juris). Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bestimmt ausdrücklich, dass bereits der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss. Dementsprechend sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV vor, dass in Fällen des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Beiden Bestimmungen liegt die Erwägung zugrunde, dass die Einhaltung der Antragsfristen sowie der Fristen für die Vorlage von Belegdokumenten im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle unerlässlich ist (vgl. Erwägungsgrund 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Hierin wird deutlich, dass bei der Entscheidung über den Antrag allein die fristgerecht beigebrachten Nachweise Berücksichtigung finden können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller den Nachweis durch Vorlage eines Investitionsplans bzw. -programms oder durch andere objektive Nachweise führt. Eine unterschiedliche Behandlung wäre mit Blick auf die identische Beweisrichtung der Nachweise sachlich nicht gerechtfertigt. Daher kann auch der Regelung in § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV nicht deshalb Gegenteiliges entnommen werden, weil die Einhaltung der Antragsfrist für den Nachweis des Beginns der Investitionsmaßnahme nicht wiederholt worden ist. Denn der Nachweis einer bei der Ermittlung des Referenzbetrages zu berücksichtigenden zusätzlichen Produktionskapazität (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV) ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nur dann geführt, wenn zugleich der Nachweis über den fristgerechten Beginn der zugrunde liegenden Investitionsmaßnahme erbracht worden ist; insoweit legt § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV allein dem Antragsteller die Beweislast über den fristgerechten Beginn der Investitionsmaßnahme auf, erweitert aber nicht die Frist zur Vorlage der entsprechenden Nachweise.

2.

Schließlich kann die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

Der Kläger sieht besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Hinblick auf die Ermittlung der Produktionskapazität vor Fertigstellung der Investitionsmaßnahme ("Anfangsbestand einer Investition") sowie die Vereinbarkeit des § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV mit Gemeinschaftsrecht begründet.

Auf die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Wie bereits zuvor aufgezeigt, liegen die Voraussetzungen für die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV bereits dem Grunde nach nicht vor.

3.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Der Kläger erachtet die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob die Ermittlung der Produktionskapazität vor Fertigstellung der Investitionsmaßnahme ("Anfangsbestand einer Investition") abstrakt anhand der Stallplätze und der durchschnittlichen Haltungsdauer der Tiere oder konkret anhand der vor der Investition gewährten Rindersonderprämie zu ermitteln ist und ob die Beschränkung des § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV mit sekundärem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Die Beantwortung dieser Frage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn die Voraussetzungen für die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV liegen bereits dem Grunde nach nicht vor; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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