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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 10 LA 233/05
Rechtsgebiete: MOG, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EWG) Nr. 3887/92, VwVfG
Vorschriften:
MOG § 10 Abs. 1 S. 1 | |
MOG § 11 | |
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 49 Abs. 4 | |
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 4 | |
VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1 |
Zur Frage der Beweislast nach § 11 MOG.
Maßgeblich für die Einhaltung der Vierjahresfrist des § 11 MOG ist der Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids der zuständigen Behörde.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 10 LA 233/05
Datum: 18.07.2007
Gründe:
Die Anträge des Klägers (1.) und der Beklagten (2.), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Der von ihnen jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist von den Beteiligten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist. Aus dem Prinzip der Ergebnisrichtigkeit folgt weiter, dass dann, wenn eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden dürfen, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, so unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ein Mindestmaß an Substantiierung zu verlangen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 und vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl. 1995, 35).
Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Amtes für Agrarstruktur C. vom 11. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 17. Dezember 2002 aufgehoben, soweit durch diese die Bewilligungsbescheide vom 30. November 2005 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Rückforderungbescheides vom 29. September 1997 und vom 21. November 1996 aufgehoben und die Ausgleichszahlungen für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von 8.799,72 EUR zurückgefordert wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Amtes sei rechtswidrig, soweit er aufgehoben worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Bewilligungen von Ausgleichszahlungen für die Jahre 1995 und 1996 rechtswidrig gewesen seien. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 habe die Beklagte (Funktionsnachfolgerin des Amtes für Agrarstruktur) den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Die Kammer sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger die streitbefangenen Flächen in den Jahren 1995 und 1996 landwirtschaftlich nicht genutzt habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung des Amts betreffend Ausgleichszahlungen für die Jahre 1997 und 1998 sei rechtmäßig, weil der Kläger seiner Pflegeverpflichtung bezogen auf die beantragten Stilllegungsflächen nicht nachgekommen sei. Schließlich habe das Amt in rechtmäßiger Weise die Anträge auf Ausgleichszahlungen für die Jahre 1999 und 2000 abgelehnt.
1.
Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - soweit es die Klage abgewiesen hat - zunächst ein, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, er hätte bereits seit der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 1997 gewusst, dass er die Voraussetzungen für die Prämienbewilligung nicht werde vollständig erfüllen können. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil er jederzeit damit gerechnet habe, dass er die stillgelegten Flächen auf Grund einer positiven Entscheidung in dem nachbarrechtlichen Streit wieder werde pflegen können.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Vertrauensschutz nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 391, S. 36) mit der Begründung versagt, dass nach der genannten Bestimmung die Verpflichtung des Beihilfeempfängers zur Rückzahlung nur dann nicht bestehe, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Behörde beruhe, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können, wobei er seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten haben müsse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil zum einen die Rückzahlungsverpflichtung nicht auf einem Irrtum der Behörde beruhe und zum anderen der Kläger in den genannten Jahren die Prämienbestimmungen nicht eingehalten habe, weil er spätestens seit der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 1997 gewusst habe, dass er die Voraussetzungen für die Prämienbewilligung nicht werde erfüllen können.
Selbst unter der Annahme, dass der Kläger tatsächlich davon ausgegangen ist, er werde jederzeit den Pflegeverpflichtungen, denen er hinsichtlich der Stilllegungsflächen unterlag, wieder nachkommen können, folgt allein hieraus noch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 oder nach Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 des Rates vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327, S. 11) vorliegen. So legt der Kläger mit seiner Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dar, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Vertrauensschutz tatsächlich vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat Vertrauensschutz zugunsten des Klägers mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die Ausgleichszahlungen hätten nicht auf einem Irrtum der Behörde beruht. Dem ist der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Er legt nicht dar, dass die Ausgleichszahlungen auf einem Irrtum des Amtes für Agrarstruktur oder einer anderen Behörde beruhten.
Weiter sieht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass das Amt für Agrarstruktur spätestens seit den Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 1997 und 1999 Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, die nach Ansicht des Amtes die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gerechtfertigt hätten. Tatsächlich habe es erst am 11. Juli 2001 den mit der Klage angegriffenen Aufhebungsbescheid erlassen, obwohl es nach Ablauf der im Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmten einjährigen Ausschlussfrist hierzu nicht mehr befugt gewesen sei.
Dieser Einwand des Klägers begründet ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht. Sinngemäß macht er geltend, das Amt für Agrarstruktur könne nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Bewilligungsbescheide nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zurücknehmen.
Die genannten Bestimmungen stehen der Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112) und des erkennenden Senats (Urteile vom 16. März 2005 - 10 LB 17/02 und 10 LC 6/03 - sowie vom 24. November 2004 - 10 LB 9/03 -, V.n.b.) ist die Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in Fällen rechtswidrig gewährter gemeinschaftsrechtlicher Beihilfen ausgeschlossen, weil Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 auch mit Blick auf Rücknahmefristen eine den Vertrauensschutz abschließende Regelung trifft; für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum. Dies lässt sich auch dem 6. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABl. Nr. L 212, S. 23) entnehmen. Darin wird ausgeführt: "Damit bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beiträge der Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt wird, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Grundsatz (...) geltend gemacht werden kann."
2.
Soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufgehoben hat, sieht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Klage deshalb für begründet erachtet habe, weil es nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt gewesen sei, dass der Kläger die streitbefangenen Flächen in den Jahren 1995 und 1996 nicht landwirtschaftlich genutzt habe und die Beklagte für das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen die Beweislast trage. In diesem Zusammenhang berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht die Regelung in § 11 MOG. Nach dieser Bestimmung trage der Begünstigte auch nach Empfang einer Vergünstigung die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folge. Aufgrund der Einleitung des Rückforderungsverfahrens im Jahre 1999 sei die genannte Frist eingehalten.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist davon auszugehen, dass auch in Fällen der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen der Begünstigte das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen nach Maßgabe des § 11 MOG nachzuweisen hat (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 2005 - 10 LC 6/03 und 10 LB 17/02 -). Die Beweislast hat der Begünstige nach dieser Bestimmung aber nur bis zum Ablauf des vierten Jahres zu tragen, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Die Vierjahresfrist des § 11 MOG ist in Bezug auf die Flächenausgleichszahlungen für die Jahre 1995 und 1996 mit Ablauf der Jahre 1999 (für das Antragsjahr 1995) und 2000 (für das Antragsjahr 1996) abgelaufen, so dass die Beweislast hinsichtlich der Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen für die genannten Antragsjahre bei der Beklagten liegt. Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist nicht auf die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2002 - VII R 5/01 -, ZfZ 2002, 349; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 28. April 2004 - IV 162/01 -, juris; Urteil vom 24. März 2004 - IV 160/00 -, juris; Urteil vom 12. April 2002 - IV 246/99 -, ZfZ 2003, 59; Busse, MOG - Kommentar, 2007 -, § 11 Rdnr. 5).
Bezogen auf das Antragsjahr 1995 gewährte das Amt für Agrarstruktur dem Kläger die Flächenausgleichszahlung mit Bescheid vom 30. November 1995, so dass die Frist des § 11 MOG mit Ablauf des Jahres 1999 endete. Die Vierjahresfrist des § 11 MOG begann auch nicht auf Grund des weiteren Bescheides des Amtes für Agrarstruktur vom 29. September 1997 erneut zu laufen. Für den Beginn des Fristlaufs stellt § 11 MOG maßgeblich auf die Gewährung der Begünstigung ab. Mit dem vorgenannten Bescheid bewilligte das Amt für Agrarstruktur dem Kläger jedoch keine weitere (höhere) Ausgleichszahlung, sondern hob allein den bisherigen Bewilligungsbescheid für das Jahr 1995 teilweise auf und forderte Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.281,42 DM zurück. Im Hinblick auf das Antragsjahr 1996 gewährte das Amt für Agrarstruktur die Flächenausgleichszahlung mit Bescheid vom 21. November 1996, so dass die angeführte Vierjahresfrist mit Ablauf des Jahres 2000 endete. Das Amt für Agrarstruktur hat jedoch erst mit Bescheid vom 11. Juli 2001 u.a. die Bewilligungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 aufgehoben.
Weder hat die Beklagte dargelegt noch ist anderweitig ersichtlich, dass der Kläger trotz Ablaufs der Frist des § 11 MOG weiterhin beweisbelastet ist. Eine Zurückverlagerung der Beweislast auf den Kläger ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verbleiben der Beweislast beim Begünstigten könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn er die Aufklärung schuldhaft erschwert und es der Behörde unmöglich gemacht hat, die Voraussetzungen für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu beweisen. Anhaltspunkte für eine solche Beweisvereitelung seitens des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt.
Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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