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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 10 LA 264/07
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1251/1999


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1251/1999 Art. 2 Abs. 1
Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich betreibt und in eigener Verantwortung geleitet hat.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihr Agrarförderung für 2004 in Höhe von 5.584,04 EUR zu bewilligen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Agrarförderung (Flächenzahlung) für das Jahr 2004 habe. Dies folge daraus, dass sie nicht nachgewiesen habe, Erzeugerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zu sein. Die genannte Verordnung enthalte keine Definition des Begriffs "Erzeuger". Soweit sich der Begriff "Erzeuger" in gemeinschaftlichen Vorschriften finde, werde er einheitlich verwendet. Insoweit werde auf die Definitionen in Art. 4a Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und Art. 9 lit. c Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 verwiesen. In den genannten Vorschriften stelle das Merkmal "Betriebsinhaber" und "Betriebsleiter" auf eine eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionsmittel ab. Maßgeblich für die Bewertung sei, ob im Fall einer Ehegatten-GbR die Gesellschafter das Unternehmerrisiko und den Aufwand des Betriebs im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam trügen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin rechtlich existent sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin die angeführten Voraussetzungen für die Erzeugereigenschaften nicht erfülle. Aus der Würdigung aller Umstände ergebe sich, dass Herr A. B. im Wirtschaftsjahr 2004 Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber und damit Erzeuger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewesen sei. Dafür spreche der Auflösungsvertrag vom 1. Juli 2002. Aber auch dann, wenn die Gesellschafter der Klägerin mit diesem Vertrag allein eine Freistellung der Gesellschafterin, Frau C. B., im Innenverhältnis hätten regeln wollen, werde aus dem Vertrag deutlich, dass die Gesellschafterin kein mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs verbundenes unternehmerisches Risiko (mehr) habe tragen wollen. Hierfür spreche auch, dass die Gesellschafterin bereits seit Juli 2002 in einem etwa 130 km entfernt gelegenen Ort wohne und deshalb keinen substantiellen Beitrag zum Betrieb gemacht habe, der in dem Antrag auf Agrarförderung 2004 durch Herrn A. B. der Klägerin zugeschrieben worden sei. Ein weiteres Indiz dafür, dass nicht beide angeblichen Gesellschafter der Klägerin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Unternehmensrisiko gemeinsam trügen, sei das widersprüchliche Verhalten von Herrn A. B. gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Vorlage verschiedener vordatierter Gesellschaftsverträge gewesen. Für die Eigenschaft der Klägerin als Erzeugerin spreche demgegenüber nicht, dass die Klägerin Pachtverträge geschlossen habe und im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keinen Hinweis darauf, dass die Gesellschafter der Klägerin gemeinsam das Unternehmensrisiko und den Aufwand des Betriebs trügen. Hinzu komme, dass die Pachtverträge für den Betrieb überwiegend auf den Namen von Herrn A. B., im Übrigen auf den der Klägerin liefen. Noch am 24. November 2004 habe Herr A. B. in dem Verfahren 11 A 3151/03 angegeben, er sei Pächter der beantragten Flächen gewesen. Auch dies spreche dafür, dass jedenfalls im Wirtschaftjahr 2004 hinter der Klägerin als Betriebsleiter und Erzeuger allein Herr A. B. gestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin zunächst eingewendet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Eigenschaft als Erzeugerin mit der Begründung verneint, die Gesellschafterin C. B. habe angeblich kein unternehmerisches Risiko mehr tragen wollen. Tatsächlich hafte die Gesellschafterin im Außerverhältnis weiterhin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Frage der Erzeugereigenschaft könne nicht relevant sein, welche Regelungen die Gesellschafter im Innenverhältnis vereinbart hätten. Die Gesellschafter hätten bewusst die Gesellschaft gemeinsam weitergeführt und keinen Einzelbetrieb von Herrn A. B. gegründet. Die Gesellschafterin C. B. habe im Außenverhältnis weiterhin Mitverantwortung getragen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass sie seit dem Jahr 2000 existiere und über mehrere Jahre Beihilfen bzw. Prämienzahlungen erhalten habe. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Auch habe die Entscheidung für sie existentielle Bedeutung, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. November 2004 - 10 LC 55/03 -, n.v.) hat das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass nur derjenige - unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung - Betriebsleiter/Betriebsinhaber ist, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet; dies setzt voraus, dass der Betriebleiter bzw. der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 2007 - VII R 28/06 -, BFHE 218, 448).

Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass nicht die Klägerin, sondern Herr A. B. verantwortlicher Inhaber und Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes in D. und damit Erzeuger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160 S. 1) ist. Maßgeblich für die Eigenschaft als Erzeuger im Sinne dieser Bestimmung ist, ob die Gesellschafter der Klägerin als Personenmehrheit im betreffenden Antragsjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich betrieben und in eigner Verantwortung geleitet haben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass Frau C. B. an der Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich mitgewirkt und maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb mit ausgeübt hat. Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass es Frau C. B. aufgrund der erheblichen räumlichen Entfernung überhaupt möglich war, an der Bewirtschaftung des Betriebes maßgeblich mitzuwirken. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer (Mit-)Bewirtschaftung des Betriebes seitens Frau C. B., dass sie - im Innenverhältnis - nicht bereit gewesen ist, das mit dem Unternehmen verbundene Risiko zu tragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Frau C. B. mittels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb (mit-)bewirtschaften wollte, um hieraus ein Einkommen zu erzielen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Rechtsverkehr aufgetreten ist und damit die Gesellschafterin C. B. im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Klägerin haftet. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung tritt eine Haftung von Frau C. B. ohnehin nur dann ein, wenn der andere Gesellschafter die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht erfüllen kann. Auch wird damit der Wille von Frau C. B. nicht in Frage gestellt, dass sie nicht bereit ist, für einen eventuellen wirtschaftlichen Misserfolg aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes einzustehen. Damit zielt ihr Handeln aber nicht darauf, einen Betrieb verantwortlich mit zu leiten. In einem solchen Fall trägt letztendlich der andere Gesellschafter das Unternehmerrisiko, weshalb er auch die maßgebliche Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten und damit die verantwortliche Leitung des Betriebes für sich in Anspruch nimmt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Gesellschaft, sondern den letztlich verantwortlichen Gesellschafter - hier Herr A. B. - als Erzeuger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 angesehen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Rechtsverkehr aufgetreten ist und in der Vergangenheit Agrarförderung erhalten hat. Maßgeblich ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Jahr der Antragstellung abzustellen. Des Weiteren ist die Beklagte nicht an ihre frühere Einschätzung gebunden, die Klägerin sei als Erzeugerin anzusehen und könne deshalb Agrarförderung beanspruchen. Für die Beantwortung der Frage, wer als Erzeuger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 anzusehen ist, sind die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht entscheidungserheblich. Diesbezüglich kann es nicht von Belang sein, ob der Entscheidung für die Gewährung von Agrarförderung eine für die Klägerin existentielle Bedeutung zukommt.

Soweit die Klägerin näher ausgeführt hat, dass sie als rechtlich existent anzusehen sei, vermag dies ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich offen gelassen und aus anderen Gründen die für den geltend gemachten Anspruch auf Flächenzahlung erforderliche Erzeugereigenschaft der Klägerin verneint.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht: Unter der Annahme, dass sie nicht Erzeugerin sei und deshalb ihre Prämienberechtigung abzulehnen wäre, so wäre der Antrag von Herrn A. B. auf "Gewährung der Betriebsprämie" für das Jahr 2004 dahin auszulegen, dass die Prämie zumindest ihm persönlich zuerkannt werden müsse. Entsprechend wäre die Klage als eine von Herrn A. B. umzudeuten. Sollte eine entsprechende Umdeutung nicht möglich sein, werde beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den von A. B. beantragten Bescheid auf Zahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2004 zu erlassen und die Betriebsprämie in Höhe von 5.584,04 EUR auszuzahlen. Diese Klageerweiterung sei statthaft, weil über den Antrag von Herrn A. B. nicht entschieden worden und eine Untätigkeitsklage daher möglich sei.

Hiermit hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Flächenzahlungen für das Jahr 2004 in Höhe von 5.584,04 EUR zu bewilligen. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ein möglicher Anspruch des Gesellschafters der Klägerin gegen die Beklagte gewesen, so dass Ausführungen hierzu ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen vermögen. Da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Sachantrag im Hinblick auf das Begehren der Klägerin eindeutig ist, kann er keineswegs dahin umgedeutet werden, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Bewilligung einer Flächenzahlung 2004 zugunsten von Herrn A. B. begehrt hat. Unabhängig davon wäre die Klägerin im Hinblick auf eine Verpflichtung der Beklagten, Herrn A. B. eine Flächenzahlung zu bewilligen, nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Der Hilfsantrag kann keine Berücksichtigung finden. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin im Hinblick auf eine Begünstigung von Herrn A. B. nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Auch wenn der Hilfsantrag als vom Gesellschafter A. B. gestellt anzusehen wäre, würde dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Zum einen ist der Gesellschafter der Klägerin nicht Beteiligter des Verfahrens, weil das Prozessrechtsverhältnis allein zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein ein geltend gemachter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den die Klägerin weiterhin verfolgt. Allein die an diesem Prozessrechtsverhältnis Beteiligten können Sachanträge stellen. Unabhängig davon kann ein Hilfsantrag des Gesellschafters der Klägerin auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Hilfsantrag nun von demjenigen gestellt werden kann, der den hierauf bezogenen Hauptantrag gestellt hat. Eine Personenverschiedenheit zwischen Haupt- und Hilfsantragsteller ist nicht möglich.

Sollten die Ausführungen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass beabsichtigt sei, in dem angestrebten Berufungsverfahren einen Wechsel auf Seiten der Klägerin vorzunehmen, würde dies eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Einbeziehung von Herrn A. B. in das laufende Verfahren verbietet sich, da sie eine subjektive Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellen würde, die im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht zulässig ist. Denn die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren kann nicht Ziel des Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus. (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 11 ZB 07.630 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 22 A 1969/01 -, BauR 2003, 1708 jeweils mit weiteren Nachweisen; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO - 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 225).

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Klägerin hat hierzu ausgeführt: Die europäischen Beihilfen seien für die Landwirte in Deutschland existenznotwendig. Die Voraussetzungen ihrer Gewährung seien von höchster Bedeutung. Die Frage der Prämienberechtigung einer Ehegatten-GbR bei interner Haftungsfreistellung für einen Ehegatten bzw. die Auslegung einer entsprechenden Antragstellung sei von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung bei der Antragstellung für eine Ehegatten-GbR durch die Landwirtschaftsministerien der Länder sei eine Klärung im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung nötig.

Die Klägerin hat damit schon keine in dem angestrebten Berufungsverfahren zu klärende Grundsatzfrage dargelegt, auf deren Beantwortung das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat. Mit der Formulierung "die Frage der Prämiegewährung einer Ehegatten-GbR bei interner Haftungsfreistellung bzw. die Auslegung einer entsprechenden Antragstellung sei von grundsätzlicher Bedeutung" wird keine konkrete Grundsatzfrage aufgeworfen.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin die Rechtsfrage entnehmen könnte, ob einer Ehegatten-GbR eine Erzeuger-Eigenschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 auch dann zukommt, wenn ein Gesellschafter intern von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt worden ist, würde dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass angesichts der behaupteten Haftungsfreistellung zugunsten der Gesellschafterin C. B. die Klägerin keine Erzeugerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus mehreren Indizien geschlossen, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Gesellschafter A. B. den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich geleitet hat. Neben dem Auflösungsvertrag vom 1. Juli 2002 und dessen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht zur Begründung einer fehlenden Erzeugereigenschaft der Klägerin mit herangezogen, dass Frau C. B. vom Betrieb räumlich weit entfernt gewohnt hat, und die Auffassung vertreten, dass deshalb davon auszugehen sei, dass sie keinen substantiellen Beitrag zum Betrieb geleistet habe. Weitere Indizien in diesem Sinne seien das widersprüchliche Verhalten des Gesellschafters der Klägerin sowie der Umstand, dass dieser zum überwiegenden Teil die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes gepachtet habe.

3.

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt.

Nach Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO eine Überraschungsentscheidung erlassen. Während des gesamten Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung hätten sich die Beteiligten im Wesentlichen darüber ausgetauscht, in welcher Weise ein ausreichender Nachweis über ihre rechtliche Existenz erbracht worden sei. Zweifel an der Erzeugereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hätten weder das Gericht noch die Beklagte geäußert. Das Verwaltungsgericht hätte nach § 86 Abs. 3 VwGO auf Probleme im tatsächlichen Vortrag und auf Rechtsfragen hinweisen müssen, sofern diese für den Rechtsstreit erheblich seien. Das Verwaltungsgericht habe aber lediglich auf das Problem des Nachweises ihrer rechtlichen Existenz hingewiesen und nur über dieses Problem verhandelt. Dieser Verfahrensmangel sei erheblich. Hätte das Verwaltungsgericht Zweifel an der Erzeugereigenschaft angesprochen, hätte hierzu ausführlich vorgetragen werden können.

Die Verfahrensrüge der Klägerin greift nicht durch. Es liegt keine Überraschungsentscheidung unter Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vor, die zur Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt.

Eine durch richterlichen Hinweis zu vermeidende, unzulässige Überraschungsentscheidung und damit ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2008 - BVerwG 3 B 37.07 -, juris und Beschluss vom 14. Mai 2007 - BVerwG 4 B 9.07 -, BauR 2007, 2040; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - 10 LA 16/07 -, n.v.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rdnr. 146 mit weiteren Nachweisen). Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.; Neumann, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

So liegt es auch hier. Es ist ohne besonderen Hinweis erkennbar gewesen, dass die Frage der Erzeugereigenschaft der Klägerin für die Entscheidung des Gerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999) zwischen den Beteiligten allein streitig gewesen ist, ob die Klägerin tatsächlich Erzeugerin bestimmter Kulturpflanzen gewesen ist. Hingegen sind die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Flächenzahlung für das Jahr 2004 unstreitig geblieben. Die Frage der rechtlichen Existenz stellt keine (selbständige) Anspruchsvoraussetzung dar. Vielmehr steht sie im Zusammenhang mit der für die Agrarförderung erforderlichen Eigenschaft als Erzeuger. Dieser Zusammenhang wird auch in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13. März 2005 aufgezeigt. Daneben hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 31. August 2007 (Seite 2, 2. Absatz) ihren Antrag auf Klageabweisung u.a. damit begründet, es liege nicht der geringste Nachweis dafür vor, dass die Klägerin wirtschaftlich als Erzeugerin tatsächlich tätig geworden sei. Damit erübrigte sich ein diesbezüglicher Hinweis des Gerichts.

Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht, dass sie als Erzeugerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 anzusehen ist. Ein anderer Ausgang des Verfahrens ist daher ausgeschlossen gewesen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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