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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: 10 LA 325/08
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1782/2003
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 37 Abs. 1 | |
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 40 Abs. 1 |
Gründe:
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Bestimmung bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).
Die Beklagte hat in hinreichender Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf dessen Annahme bestehen, dem Kläger stünden weitere Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu, weil wegen eines Härtefalles der Bezugszeitraum für die Ermittlung des Referenzbetrages (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung) nicht die Kalenderjahre 2000 bis 2002 (Art. 38 der Verordnung), sondern die Kalenderjahre 2000 und 2001 umfasse (Art. 40 Abs. 1, Abs. 4 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Im Hinblick hierauf hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aufgrund eines Seuchenbefalls eines Teils des Rinderbestandes des Klägers mit Boviner Virusdiarrhoe - BVD - mit einem wahrscheinlichen Infektionszeitraum in den Monaten November 2000 bis Januar 2001 sei es im Betrieb zu erhöhten Kälberverlusten gekommen, so dass Auswirkungen auf die Produktion männlicher Rinder im Jahr 2002 anzunehmen seien.
Die Beklagte hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin gesehen, dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Kläger im Rahmen der Förderung in 2002 bereits die maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) voll ausgenutzt habe, so dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht vorlägen. Diese Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind begründet. Es ist davon auszugehen, dass ein Härtefall im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur dann gegeben ist, wenn in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 40 Abs. 4 der Verordnung) die Produktion derart beeinträchtigt worden ist, dass der Referenzbetrag im maßgeblichen Bezugszeitraums (Art. 37 Abs. 1, 38 der Verordnung) geringer ausgefällt. Denn die Härtefallregelung in Art. 40 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 soll allein die Benachteilungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausgleichen, die sich nachteilig auf den Referenzbetrag auswirken, der letztlich für die Höhe der festzusetzenden Zahlungsansprüche maßgeblich ist. Mit anderen Worten: Bliebe der Referenzbetrag in dem betreffenden Jahr auch dann unverändert, wenn es zu den Beeinträchtigungen der Produktion aufgrund der Fälle höherer Gewalt und wegen außergewöhnlicher Umstände nicht gekommen wäre, bestünde kein Anlass zur Korrektur und damit zur Annahme eines Härtefalles; der gedachte Wegfall des Härtefalles hätte dann nicht zu höheren Zahlungen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung in dem betreffenden Jahr geführt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11173/07, AUR 2008, 277).
Selbst wenn die Produktion männlicher Rinder in den Jahren 2001 und 2002 in dem Betrieb des Klägers durch die BVD-Erkrankung nicht beeinträchtigt worden wäre, hätte der Kläger trotz einer höheren Produktion aufgrund der Besatzdichteregelung nach Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) NR. 1254/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 keine höhere Sonderprämie in 2002 erhalten können. Es besteht deshalb kein Anlass, die Zahlung der Sonderprämie in 2002 bei der Ermittlung des Referenzbetrages nach Art. 37 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unberücksichtigt zu lassen.
Das Zulassungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 LB 121/09 als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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