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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 10 LA 73/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 65
VwGO § 152a
Eine Anhörungsrüge gegen eine Einscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

In dem Verfahren über die Zulassung der Berufung ist eine Beiladung nicht zulässig.


Gründe:

I.

Der Kläger hat die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Januar 2004 begehrt, mit dem sie den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge (Milchquote) vom Kläger auf den Beigeladenen bescheinigt hat. Das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichter) - hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Juni 2005 - 1 A 21/05 - abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 149/05 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dagegen hat der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 8. August 2007 Anhörungsrüge erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 4. März 2008 - 10 LA 62/08 - verworfen hat, weil sie verspätet erhoben worden war.

Der Kläger hat am 10. März 2008 gegen die Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2007 und 4. März 2008 Anhörungsrüge erhoben, verbunden mit dem Antrag, ihm wegen der Versäumnis der Frist für die Anhörungsrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hilfsweise hat er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Des Weiteren hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

II.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2007 und 4. März 2008 ist unzulässig und deshalb nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Soweit sich die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2007 richtet, ist sie verspätet. Insoweit verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. März 2008. Dem Kläger kann auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Falle einer Anhörungsrüge ist der Antrag unter Angabe der Wiedereinsetzungsgründe binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO). Der damals und nun wieder anwaltlich vertretene Kläger hat weder mit der Anhörungsrüge vom 8. August 2007 noch mit seiner Anhörungsrüge vom 10. März 2008 Gründe dafür dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die mit Ablauf des 6. August 2007 endete, einzuhalten. Solche Gründe sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

Soweit sich die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2008 wendet, ist sie nicht statthaft. Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung eines Gerichts über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Eine Anhörungsrüge ist allein gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts gesetzlich vorgesehen (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwGO). Zu Endentscheidungen gehören insbesondere das Endurteil, aber auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber den Beschwerderechtszug abschließen (vgl. Bundestags-Drs. 15/3706, S. 16 zum Gesetzentwurf des Anhörungsrügegesetzes). Bei einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge handelt es sich aber nicht um einen Endentscheidung im vorgenannten Sinne. Die Anhörungsrüge stellt kein Rechtsmittel, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar. Sie hindert deshalb auch nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO - 12. Auflage, 2006 -, § 152a Rdnr. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO - 2. Auflage, 2006 -, § 152a Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO - 15. Auflage, 2007 -, § 152a Rdnr. 4).

Unabhängig von der fehlenden Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2008 über die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. August 2007 rechtfertigt das Vorbringens des Klägers auch inhaltlich eine für ihn günstigere Entscheidung nicht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die vom Kläger zur Begründung seiner Anhörungsrüge angeführten Gründe ist bereits deshalb auszuschließen, weil der Senat infolge der verspäteten Erhebung der Anhörungsrüge diese ohne Prüfung der Einwände zu verwerfen hatte (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Daneben greifen die Einwände auch in der Sache nicht durch. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, das Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Der Senat hat allein über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu entscheiden gehabt, nämlich ob innerhalb der Frist § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO dargelegt worden ist. Die Frist zur Darlegung der Gründe, die eine Zulassung der Berufung hätten rechtfertigen können, endete mit Ablauf des 28. August 2005. Mit der am 26. August 2005 eingereichten Begründung für die Zulassung der Berufung hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass die Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist und deshalb im Berufungsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird. Hierzu hätte es weiter der Darlegung bedurft, dass die jeweilige gemeinschaftsrechtlichen Frage entscheidungserheblich ist (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 124 Rdnr. 136). Diesen Anforderungen genügten die Darlegungen des Klägers sowohl in dem Schriftsatz vom 26. August 2005 als auch in dem nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages eingegangenen Schriftsatz vom 24. November 2005 nicht.

Auch der Einwand, der Senat hätte über den Antrag auf Zulassung der Berufung erst nach mündlicher Verhandlung (§ 101 VwGO) entscheiden können, so dass die Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2007 und 4. März 2008 aufzuheben seien, greift nicht durch. Gemäß § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Nach § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über Anträge auf Zulassung der Berufung durch Beschluss; eine mündliche Verhandlung über den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist im Regelfall ermessensgerecht, dass das Oberverwaltungsgericht über Anträge auf Zulassung der Berufung im schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 101 Rdnr. 258). Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe hat keine Notwendigkeit bestanden, über seinen Antrag nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Weiter macht der Kläger geltend, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Senat seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO verletzt habe, indem er es unterlassen habe, vor der Entscheidung im Beschlusswege einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben; er habe mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 um einen richterlichen Hinweis gebeten, sollte das Gericht noch weitere Ausführungen des Klägers für notwendig erachten. Dieser Einwand geht fehl. Der Kläger hat im letzten Absatz des Schriftsatzes vom 20. Januar 2006 ausgeführt, dass dem Antrag auf Zulassung der Berufung aus den zuvor genannten Gründen stattzugeben sei und sofern das Gericht noch weitere Ausführungen hierzu für notwendig halte, werde um entsprechenden Hinweis gebeten. Der Senat hat im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung allein zu entscheiden gehabt, ob die geltend gemachten Gründe, sofern sie fristgerecht erhoben worden sind und den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung genügen, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Gründe für eine Zulassung der Berufung, die erstmals mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 geltend gemacht worden sind, erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden sind und damit nicht mehr zur Zulassung der Berufung führen konnten, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einem anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer aufzuzeigen, was er im konkreten Fall inhaltlich zur Darlegung eines Zulassungsgrundes vorzutragen habe. Allein der Beteiligte, der die Zulassung der Berufung begehrt, muss die Gründe darlegen, aus denen sich die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigt.

Die Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2007 und 4. März 2008 sind nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Verfahren über die Zulassung der Berufung und das nachfolgende Verfahren der Anhörungsrüge im Hinblick auf ein eingeleitetes Betreuungsverfahren nach §§ 65 ff. FGG nicht ausgesetzt worden sind. Im Hinblick auf das Berufungszulassungsverfahren bestand für den Senat schon deshalb kein Anlass für die Aussetzung des Verfahrens, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einleitung eines Verfahrens auf Bestellung eines Betreuers nicht mitgeteilt hat und dieses Verfahren auch anderweitig nicht ersichtlich gewesen ist. Daneben ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass infolge der Anhängigkeit eines Verfahrens auf Bestellung eines Betreuers (§§ 65 ff. FGG) andere gerichtliche Verfahren unterbrochen oder auszusetzen sind (§ 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 251 ff. ZPO). So liegt ein Fall der Unterbrechung wegen Verlustes der Prozessfähigkeit (§ 241 Abs. 1 ZPO) nicht vor. Der Kläger hat mit Anhängigkeit des Verfahrens, mit dem die Notwendigkeit einer Betreuung geprüft werden soll, seine Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 VwGO nicht verloren. Vielmehr bleibt selbst der Betreute im Falle der Anordnung einer Betreuung grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig und damit prozessfähig. Unabhängig davon ist eine Aussetzung des Berufungszulassungsverfahrens wegen eines - unterstellten - Verlustes der Prozessfähigkeit des Klägers ausgeschlossen gewesen, weil er anwaltlich vertreten gewesen ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiernach hat der Senat dem Begehren auf Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen können; daneben scheidet die Aussetzung eines bereits beendeten Verfahrens aus. Auf Grund der anwaltlichen Vertretung in dem Verfahren über die Zulassung der Berufung hat auch kein Anlass bestanden, einen Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO zu bestellen. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Die Entscheidungen des Senats sind auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Eltern des Klägers nicht beigeladen worden sind. Während des Verfahrens über die Zulassung der Berufung ist eine Beiladung nicht zulässig. Da sich das Verfahren auf die Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, kann es den wesentlichen Zweck der Beiladung, nämlich eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2006 - 25 ZB 04.2406 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rdnr. 5; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO - 4. Auflage, 2007 -, § 65 Rdnr. 6; für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - BVerwG 7 B 58.00 -, NVwZ 2000, 202).

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger führt zur Begründung aus, der Wiederaufnahmeantrag sei begründet, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 - die Ansicht vertreten habe, das deutsche Recht, das einen Rückfall von Referenzmengen nach Pachtende auch an einen Nicht-Erzeuger ermögliche, sei mit den betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar, so dass deutsche Gerichte einen Anspruch auf Rückübertragung dann verneint hätten, wenn die Erzeugereigenschaft zwischenzeitlich entfallen gewesen sei und nicht nachweislich eine unverzügliche Übertragung der Referenzmenge auf einen Erzeuger erfolgen solle. Hiernach stehe dem Beigeladenen keine Rechtsposition zu. Weder sei er - der Beigeladene - Inhaber einer Referenzmenge noch könne er die Rückübertragung der Referenzmenge beanspruchen.

Hiermit legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zulassung der Berufung vorliegen. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme kann durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage erfolgen (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klageschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, welche dieser Klagen erhoben wird (§ 587 ZPO). Die möglichen Wiederaufnahmegründe werden in §§ 579, 580 ZPO abschließend bestimmt.

Das Wiederaufnahmebegehren des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat bereits nicht erklärt, ob er die Wiederaufnahme im Wege der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage begehrt. Er hat weiter nicht darlegt, dass er seinen Wiederaufnahmeantrag innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt hat.

Daneben liegen Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zulassung der Berufung auch nicht vor. Die in § 579 Abs. 1 ZPO bestimmten Gründe für eine Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 ZPO) sind nicht gegeben. Ebenso hat der Kläger einen der in § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO aufgeführten Gründe für eine Restitutionsklage nicht benannt. Allein die Begründung, die angegriffene Entscheidung sei im Lichte einer geänderten Rechtsprechung zu Unrecht erfolgt, stellt keinen Wiederaufnahmegrund nach den vorgenannten Bestimmungen dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 153 Rdnr. 8a). Selbst die Nichtigkeitserklärung einer Norm, auf der eine angegriffene Entscheidung beruht, durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den Europäischen Gerichtshof, rechtfertigt nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 153 Rdnr. 8a).

Unabhängig davon steht die Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung inhaltlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Anwendung nationalen Rechts - seien es die Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder der Zusatzabgabenverordnung - gesperrt sei, wenn es den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben widersprochen habe (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 -, Beschlussabdruck S. 11). Im Hinblick auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts hat es auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2007 (C-278/06 - Otten -, NVwZ 2007, 520) herangezogen. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sei dahin auszulegen, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an den Verpächter zurückfallen könnten, soweit dieser nicht Erzeuger sei oder zu werden beabsichtige, und sie in kürzester Frist über eine staatliche Verkaufsstelle an einem Dritten übertrage, der diese Eigenschaft besitze (vgl. auch nachfolgend BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 -, RdL 2008, 27). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner o.a. Entscheidung diese Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat die o. g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seinem Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung zugrunde gelegt (vgl. S. 6 Beschlussabdruck).

Schließlich kann dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil aus den vorstehenden Gründen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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